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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein

EMARK-2004-37 · Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)

Vom 1. Jan. 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch/emark-jicra-gicra/2004-37/de/art-32-abs-2-bst-a-asylg-nichteintreten-auf-ein

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EMARK-2004-37

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. September 2004 i.S. M.R., Serbien und Montenegro (Kosovo)

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Anforderungen an die Beweiskraft eines abzugebenden Identitätspapiers.

Ein Identitätspapier kann rechtsgenüglich im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sein, obwohl es nicht alle in Art. 1 Bst. a AsylV 1 genannten Bestandteile der Identität aufführt; es muss auch nicht zwingend vom Heimatstaat ausgestellt worden sein (Erw. 5.1.).

Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en matière sur une demande d’asile ; exigences quant à la valeur probatoire du document d’identité produit.

Un document d’identité produit par un requérant peut être suffisant au sens de l’art. 32 al. 2 let. a LAsi, quand bien même il ne contient pas tous les éléments d’identification énumérés à l’art. 1 let. a OA 1 ; il n’est pas nécessaire non plus qu’il ait été délivré par le pays d’origine (consid. 5.1.).

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una domanda d’asilo; valore probatorio di un documento d’identificazione.

Un documento d’identificazione può essere sufficiente ai sensi dell’art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi pure se non contiene tutti gli elementi dell’identità enumerati all’art. 1 lett. a OAsi 1; non è parimenti necessario che sia stato emesso dal Paese d’origine (consid. 5.1.).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl. Er gab zu Protokoll, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt und sei im März 2004 in seine Heimat zurückgekehrt. Sein Reisepass und seine Identitätskarte seien in Deutschland (bei den deutschen Behörden) geblieben. Er sei in den Kosovo zurückgekehrt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, in Deutschland zu bleiben. Da er illegal gereist sei, habe er sich davor gefürchtet, die Dokumente mitzunehmen. Auf Anraten seines Anwalts habe er sich den deutschen

Behörden, die ihn hätten abschieben wollen, nicht gestellt. Der Beschwerdeführer reichte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Führerschein und eine von einem Anwalt aus Y. beglaubigte Aussage zweier Personen vom 8. Juli 2004, wonach er sich bis zum 26. Juni 2004 im Kosovo aufgehalten habe, zu den Akten.

Das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein teilte den Einwohnerdiensten des Kantons X. am 5. Juli 2004 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 1998 nach Deutschland eingereist. Am 17. Dezember 2003 habe er erneut einen Asylantrag gestellt, am 29. April 2004 sei er nach unbekannt weggezogen. Seit dem 27. Mai 2004 sei er zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben habe. Dass es ihm nicht möglich sei, den Schweizer Behörden rechtsgenügliche Dokumente abzugeben, habe er sich selbst zuzuschreiben. Durch seine illegale Ausreise aus Deutschland in ein angrenzendes Land habe er selbst die Ursache dafür geschaffen, dass er ohne Identitätspapiere habe ausreisen müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm bei einer legalen Ausreise in sein Heimatland auch seine Identitätspapiere ausgehändigt hätten. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage und seien als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Das BFF bezweifelte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Deutschland aus in den Kosovo zurückgekehrt sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Eingabe an die ARK vom 19. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF sei aufzuheben.

Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFF überwiesen. Die Vorinstanz wurde vom Instruktionsrichter darauf aufmerksam gemacht, dass den Akten der deutsche Führerschein des Beschwerdeführers beiliege, was in der Verfügung unerwähnt geblieben sei.

Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2004 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

Erwägungen

5.

5.1. Damit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung finden kann, darf die asylsuchende Person weder Reisepapiere noch andere Dokumente abgegeben haben, die es erlauben, sie zu identifizieren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sechs Jahre lang in Deutschland gelebt. Dieses Vorbringen wurde durch die deutschen Behörden bestätigt. Es trifft zwar zu, dass dem mit einer Fotografie des Beschwerdeführers versehenen, eingereichten deutschen Führerschein kein direkter Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zu entnehmen ist. Indessen können dem Dokument Name, Vorname und Geburtsdatum sowie Geburtsort - welcher zumindest ein Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer die richtige Staatsangehörigkeit genannt hat - des Beschwerdeführers entnommen werden. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Dokument somit identifiziert werden […]. Das BFF führt zwar in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, dass mit dem im AsylG verwendeten Ausdruck Identität auch die Staatsangehörigkeit gemeint ist, das AsylG verlangt indessen nicht, dass auf dem Dokument, mit welchem eine asylsuchende Person identifiziert werden können soll, alle Merkmale der Identität erkennbar sind. So gehört zum Begriff Identität gemäss Art. 1 Bst. a AsylV 1 auch die Ethnie, welche indessen wohl in den meisten Reise- und Identitätspapieren keine Erwähnung finden dürfte. Der Hinweis des BFF, wonach als Reisepapier ein amtliches Dokument gelte, welches die Einreise in den Heimatstaat erlaube, ist zwar korrekt, vermag aber nichts daran zu ändern, dass Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG auch die Abgabe eines anderen Dokumentes genügen lässt, mit welchem die asylsuchende Person identifiziert werden kann. Die Auffassung des BFF schliesslich, wonach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auch den Zweck habe, ein Dokument bei den Akten zu haben, mit dem ein abgewiesener Asylsuchender in den Heimatstaat zurückgeführt werden kann, mag zwar richtig sein, indessen verlangt besagter Gesetzesartikel in der heutigen Fassung gerade nicht, dass die asylsuchende Person ein Reisepapier abzugeben hat. Diesbezüglich ist abschliessend auf die Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998 zu verweisen, in welcher hinsichtlich des per 1. Juli 1998 in Kraft gesetzten Art. 16 Abs. 1 Bst. abis aAsylG ausgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde,

wenn den Behörden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise (z.B. Pass, Passersatz, Führerausweis oder ein anderes amtliches Dokument mit Fotografie) abgegeben wird. Die Bestimmung von Art. 16

Abs. 1 Bst. abis aAsylG wurde unter Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unverändert in das […] revidierte AsylG übernommen.

5.2. Des Weiteren hätte die Vorinstanz sich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der Ermächtigung durch den Beschwerdeführer bei den deutschen Behörden erkundigen können, ob bei diesen die Reisepapiere des Beschwerdeführers deponiert sind. Somit hätten allfällige Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestätigt oder ausgeräumt werden können und die Dokumente wären dem BFF von den deutschen Behörden wohl auch zugestellt worden, nachdem bei diesen das Asylverfahren offenbar abgeschlossen ist.

5.3. Die Auffassung des BFF, wonach der Beschwerdeführer kein Dokument abgegeben habe, welches es erlaube, ihn zu identifizieren, erweist sich nach oben Gesagtem als nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat mit dem deutschen Führerschein ein Dokument zu den Akten gereicht, welches seine Identifikation erlaubt. […]

© 22.12.04

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 1999; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2005, 29. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.