Bau- und Betriebsdokumentation

1 Einleitung

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist die Aufsichtsbehörde für die nukleare Sicherheit und Sicherung der Kernanlagen in der Schweiz. In seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde oder gestützt auf einen Auftrag in einer Verordnung erlässt es Richtlinien. Richtlinien sind Vollzugshilfen, die rechtliche Anforderungen konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis erleichtern. Sie konkretisieren zudem den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Das ENSI kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung mindestens gleichwertig ist.

2 Rechtliche Grundlagen

Diese Richtlinie stützt sich auf a. Art. 27 Abs. 5 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) b. Art. 41 Abs. 5 KEV c. Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen vom 9. Juni 2006 (VAPK; SR 732.143.1) sowie Art. 70 Abs. 1 Bst. a des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).

3 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Richtlinie regelt für Kernanlagen die Anforderungen an die Dokumentation. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gelten für die Baudokumentation gemäss Art. 27 KEV, die Betriebsdokumentation gemäss Art. 41 und Anhang

3 KEV, die Dokumentation gemäss der Verordnung über die Anforderungen an

das Personal von Kernanlagen sowie die Dokumentation gemäss Art. 70 Abs. 1 StSV.

4 Informations- und Datenschutz

a. Dokumente, die sicherungsrelevante Information enthalten, sind nach den Grundsätzen der Verordnung vom 8. November 2023 über die

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Informationssicherheit in der Bundesverwaltung und der Armee (Informationssicherheitsverordnung, ISV; SR 128.1) zu klassifizieren. Die darin enthaltenen Bearbeitungsvorschriften sind zu beachten. b. Als GEHEIM zu klassifizieren sind insbesondere: 1. detaillierte Gefährdungsannahmen im Bereich der Sicherung 2. detaillierte Studien und Bewertungen zum vorsätzlichen Flugzeugabsturz c. Als VERTRAULICH zu klassifizieren sind, sofern keine Gründe für eine höhere Klassifizierungsstufe vorliegen, insbesondere:

1 Beschreibung von minimalen Ausfallkombinationen aus der Probabilistischen Sicherheitsanalyse

2. detaillierte Beschreibung von Importanzen aus der Probabilistischen Sicherheitsanalyse

3 Beschreibung von Sicherungsmassnahmen (einschliesslich IT-Sicherheit) für Kernanlagen, ausser bei Massnahmen von klar untergeordneter Bedeutung

4 Beschreibung sicherungsrelevanter Transporte und der entsprechenden Sicherungsmassnahmen

5. unter Bst. d aufgeführte Information, sofern sich in konkret erkennbarer Weise Sabotagemöglichkeiten ableiten lassen 6. besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1)

7 Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse, wenn deren Bekanntwerden ein ausserordentlich hohes Schadenspotenzial beinhaltet

d. Als INTERN zu klassifizieren sind, sofern keine Gründe für eine höhere Klassifizierungsstufe vorliegen, insbesondere: 1. detaillierte Beschreibungen von Komponenten, Systemen, Räumen, Gebäuden/Bauten und Systemabhängigkeiten 2. detaillierte Beschreibungen von Operateurhandlungen 3. detaillierte Beschreibungen von auslösenden Ereignissen sowie technischen und radiologischen Störfallanalysen

4 Beschreibungen von Massnahmen von klar untergeordneter Bedeutung für die Sicherung

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5 Zeitangaben zu Flutwellen aufgrund des Versagens von Stauanlagen

6 Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse

5 Organisatorische Dokumente

5.1 Kraftwerks- und Betriebsreglement

a. Kernkraftwerke haben über ein Kraftwerksreglement zu verfügen. Andere Kernanlagen haben die in Kap. 5.1.1 dargestellten Anforderungen soweit anwendbar in einem Betriebsreglement umzusetzen. b. Im Kraftwerks- beziehungsweise Betriebsreglement ist die Struktur der Organisation zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 KEV anhand eines Organigramms darzustellen. Das Organigramm kann ein Anschlussdokument sein, auf das im Reglement verwiesen wird. c. Im Kraftwerks- beziehungsweise Betriebsreglement sind die organisatorischen Einheiten, in denen Stellen sicherheits- oder sicherungsrelevante Funktionen innehaben, zu kennzeichnen.

5.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Im Kraftwerks- beziehungsweise Betriebsreglement sind mindestens folgende Inhalte zu regeln: a. die Verpflichtung, der nuklearen Sicherheit bei allen Aktivitäten den nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a KEG gebotenen Vorrang einzuräumen b. die Verantwortung des Bewilligungsinhabers nach Art. 22 Abs. 1 KEG sowie des Inhabers der Stelle für den technischen Betrieb nach Art. 30 Abs. 4 KEV c. die Funktionen und Aufgaben der organisatorischen Einheiten, welche eine Bedeutung für die nukleare Sicherheit haben d. die Stellen, welche eine Bedeutung für die Sicherheit haben und nicht in den in Bst. c beschriebenen organisatorischen Einheiten enthalten sind e. die minimale Schichtbesetzung und Präsenz im Kommandoraum entsprechend der jeweiligen Betriebsart

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f. das Vorgehen bei Unterschreitung der minimalen Präsenz von in der jeweiligen Betriebsart für den Anlagenbetrieb notwendigem Schichtpersonal (vgl. Bst. e) 1 1. funktionsspezifisch für das zulassungspflichtige Personal im Kommandoraum und in der Anlage 2. für das Betriebspersonal in der Anlage g. die Aufgaben der Sicherheitskommission h. die Aufgaben des Gremiums nach Art. 30 Abs. 3 KEV i. die Weisungsbefugnis des diensthabenden Pikettingenieurs gegenüber dem Schicht- und Wachgruppenchef im gestörten Betrieb j. der Aufenthaltsort des diensthabenden Pikettingenieurs sowie die ihm zur Verfügung stehende Zeit zur Erreichung seines Einsatzortes (vgl. Richtlinie ENSI-G07, Kap. 7.2) k. die Führung einer Dokumentation des Betriebsgeschehens l. Zuständigkeiten zum Erlass und zur Anwendung von Vorschriften

5.1.2 Organisatorische Abschaltkriterien

Im Kraftwerksreglement ist Folgendes festzulegen: a. für den Leistungsbetrieb der erforderliche Minimalbestand folgender Personalkategorien: 1. nach Art. 25 VAPK zulassungspflichtiges Personal 2. anerkanntes Strahlenschutzpersonal b. für sämtliche Betriebsarten die minimale Schichtbesetzung und Präsenz im Kommandoraum c. innerhalb welcher Frist die Anlage in welche Betriebsart zu bringen ist, wenn die Anforderungen nach Bst. a und b unterschritten werden

5.2 Notfallreglement

Die Anforderungen an das Notfallreglement sind in Kap. 4.2 2 der Richtlinie ENSI- B12 festgelegt.

1 geändert am 1. November 2023 und geänderte Zuordnung der nachfolgenden Buchstaben

2 berichtigt am 8. Dezember 2022

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5.3 Strahlenschutzreglement

a. Im Strahlenschutzreglement sind die aus den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben abgeleiteten Strahlenschutzaufgaben des Bewilligungsinhabers zu beschreiben und die dafür zuständigen Organisationseinheiten zu benennen. b. Im Strahlenschutzreglement sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln: 1. der Zweck und der Geltungsbereich 2. die gesetzlichen und betrieblichen Grundlagen des Strahlenschutzes 3. das Strahlenschutzkonzept gemäss Kap. 4.3 der Richtlinie ENSI-G12 4. die detaillierten Beschreibungen der Strahlenschutzaufgaben, welche die Aspekte nach Anhang 2 abdecken oder Verweise auf diese Beschreibungen 5. das Organigramm der Strahlenschutzorganisation 6. die Zuordnung der Strahlenschutzaufgaben zu den Organisationseinheiten und der Verantwortung an Funktionstragende 7. für die verschiedenen Betriebszustände die Kriterien zur Bestimmung des Mindestbestandes an Mitarbeitenden, die für das Erfüllen der Strahlenschutzaufgaben erforderlich sind 8. die Qualifikation des Personals nach Ziffer 7 pro Organisationseinheit 9. die Weisungsbefugnis von Personen mit Strahlenschutzaufgaben 10. die Verweise auf weiterführende Vorschriften und technische Dokumente

5.4 Managementsystem

Die Anforderungen an das Managementsystem sind in der Richtlinie ENSI-G07 festgelegt.

5.5 Leitbild zur Sicherheitskultur

In einem Leitbild zur Sicherheitskultur oder in für das gesamte Personal als verbindlich geltenden und aufeinander abgestimmten Grundsatzdokumenten ist festzuhalten, a. wie in der Kernanlage der Begriff der Sicherheitskultur verstanden wird, b. welches die Grundsätze der angestrebten Sicherheitskultur sind,

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c. wie ein gutes Sicherheitsbewusstsein gefördert wird und d. wie die Wirksamkeit der Massnahmen zur Förderung eines guten Sicherheitsbewusstseins beurteilt wird. Das Leitbild hat die Sicherheit, die Sicherung und die IT-Sicherheit abzudecken.

5.6 Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich

In den Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich sind mindestens folgende Inhalte festzulegen, sofern sie nicht bereits in anderen Dokumenten der Kernanlage enthalten sind: a. Dienstvorschriften und Einsatzbefehle für die Betriebswache b. Administrative und organisatorische Vorgaben für die Zutritts- und Materialkontrolle c. Vorgaben für die regelmässige Beurteilung und Prüfung der Wirksamkeit von Sicherungsmassnahmen und der Verfügbarkeit der Sicherungsfunktionen d. Vorgaben und Planungen für temporäre oder kompensatorische Sicherungsmassnahmen e. Festlegung von Sicherungsmassnahmen in Abhängigkeit der Bedrohungslage f. Vorgaben und Planungen für den Eventualfall sowohl für reine Sicherungsereignisse als auch in Verbindung mit einem gestörten Betrieb.

6 Technische Dokumente

6.1 Sicherheitsbericht

6.1.1 Anforderung an den Sicherheitsbericht von Kernkraftwerken

6.1.1.1 Allgemeine Anforderungen

a. Der Sicherheitsbericht muss mindestens die in Kap. 6.1.1.2 aufgeführten Inhalte umfassen. b. Die Beschreibung der in Kap. 6.1.1.2 festgelegten Inhalte hat sich an den Anforderungen des IAEA Safety Standard GS-G-4.1 zu orientieren. c. Es kann auf Dokumente der Betriebsdokumentation des Kernkraftwerks verwiesen werden.

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d. Anzuwendende Regelungen, Vorschriften und Normen sind zu dokumentieren. e. Den Angaben im Sicherheitsbericht zugrunde liegende Dokumente sind eindeutig zu referenzieren und verfügbar zu halten.

6.1.1.2 Spezifische Anforderungen

a. Der Standort, die Gefährdungsannahmen, die sicherheitstechnische Auslegung und der bestimmungsgemässe Betrieb der Anlage sind zu beschreiben. b. Die Schutzzielfunktionen sind darzulegen. Insbesondere sind die Sicherheitsfunktionen im Detail zu beschreiben. c. Die bewilligten Betriebsbedingungen und ihre technischen Grundlagen sind zu dokumentieren. d. Die Auslegung, der Aufbau, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen sind darzustellen. e. Zusätzlich zu Kap. 6.1.1.1 Bst. b gilt für die Beschreibung von Systemen:

1 Für alle in der deterministischen Sicherheitsanalyse kreditierten Systeme sind die baulichen, technischen und betrieblichen Massnahmen

zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Fluchtwege zu beschreiben. 2. Die für die sicherheitsrelevanten Systeme getroffenen EMV- und Blitzschutz-Massnahmen sind zu beschreiben.

3 Bei der Wechselstromversorgung ist die Wechselstromverkabelung zu

beschreiben.

4 Bei der Beschreibung der Systeme sind – wo zutreffend – die sicherheitstechnisch relevanten wasserchemischen Massnahmen und die

Kontrollparameter darzulegen. f. Zusätzlich zu Kap. 6.1.1.1 Bst. b gilt für die Beschreibung der Auslegung der baulichen Anlageteile: 1. Jedes Gebäude ist einzeln zu beurteilen. 2. Für jedes Gebäude ist anzugeben, welche Systeme in diesem installiert sind.

3 Die Gebäudestruktur der einzelnen Bauwerke ist zu beschreiben und

in den Planbeilagen darzustellen. g. Die aktuellen Sicherheitsanalysen gemäss den Richtlinien ENSI-A01, ENSI- A05, ENSI-A08 und ENSI-G14 sind zusammenfassend zu dokumentieren.

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Wichtige Randbedingungen, Annahmen und Ergebnisse sind jeweils darzulegen. Die zugrunde liegenden Dokumente sind zu referenzieren. h. Die sicherheitsrelevanten Aspekte der Organisation des Kernkraftwerks und des Managementsystems sind zu beschreiben. i. Betriebs-, Störfall- und Notfallvorschriften sowie die Severe Accident Management Guidance (SAMG) sind zusammenfassend zu dokumentieren. j. Folgende betrieblichen Aspekte sind zu beschreiben:

1 Vorkehrungen für wiederkehrende Prüfungen und Funktionstests

2 Qualifizierung sowie Aus- und Weiterbildung des Personals

3 Programm zur Auswertung der Betriebserfahrung

4 Programm zur Berücksichtigung der menschlichen und organisatorischen Faktoren bei Änderungen

5 Alterungsmanagement

k. Die Konzepte, Prozesse sowie Schutz- und Überwachungsmassnahmen für den Schutz des Personals und der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung sind darzustellen. Zusätzlich zu Kap. 6.1.1.1 Bst. b gelten für die Beschreibung der Strahlenschutzaspekte die Anforderungen nach Anhang 3. l. Zusätzlich zu Kap. 6.1.1.1 Bst. b muss die Beschreibung des Notfallschutzes folgende Inhalte umfassen:

1 Definition der Notfälle

2 Notfallpläne wie zum Beispiel das Notfallreglement und Einsatzstrategien

3 Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Pikettingenieur, Notfallleiter, Notfallstab und Notfallequipen

4 Räumlichkeiten, Flucht- und Interventionswege, Notbeleuchtung

5 Prozess zur Aufrechterhaltung der Notfallbereitschaft

m. Es sind die nichtradiologischen Umwelteinflüsse eines Kernkraftwerks zu beschreiben. n. Es sind die anlageninternen Vorkehrungen für die Behandlung der radioaktiven Abfälle zu beschreiben.

6.1.2 Anforderung an den Sicherheitsbericht anderer Kernanlagen

a. Für Forschungsreaktoren haben sich Inhalt und Detaillierungsgrad des Sicherheitsberichts an den Anforderungen des IAEA Safety Standard SSG-20 zu orientieren.

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b. Für Entsorgungsanlagen haben sich Inhalt und Detaillierungsgrad des Sicherheitsberichts an den Anforderungen des IAEA Safety Standard GSG-3 zu orientieren. c. Zusätzlich sind für die Zwischenlager die Anforderungen von Kap. 4.1 und Appendix 3 des „Waste and Spent Fuel Storage Safety Reference Levels Report“ der WENRA zu berücksichtigen. d. Für sonstige Kernanlagen sind die Bestimmungen gemäss Bst. a bis c sinngemäss zu berücksichtigen. e. Im Sicherheitsbericht referenzierte Unterlagen sind verfügbar zu halten.

6.2 Sicherungsbericht

Die Anforderungen in Kap. 6.2.1 bis 6.2.7 gelten für Kernkraftwerke. Diese Anforderungen sind bei anderen Kernanlagen soweit anwendbar umzusetzen.

6.2.1 Standort und Eigenschaften

a. Auf einer topografischen Karte mit einem Massstab von maximal 1:25 000 ist das sicherungsrelevante Vorgelände zu bezeichnen. b. Die besonderen Merkmale des Standortes und die anlagespezifische Bedrohung (Gefährdungsannahme) sind zu beschreiben. c. Der Standort ist in Bezug auf die Sicherungsaspekte zu bewerten.

6.2.2 Perimeter mit Durchfahrschutz und Sicherungsareal

a. Perimeter und Durchfahrschutz sind in einem Übersichtsplan darzustellen. b. Die technischen, baulichen, organisatorischen und administrativen Massnahmen sind darzustellen und zu beschreiben. c. Perimeter und Durchfahrschutz sind bezüglich der Erfüllung der Anforderungen aus Art. 22 Abs. 2 Bst. g und h KEG zu bewerten. d. Die Bildverarbeitungssysteme für den Sicherungsbereich sind zu beschreiben. Ebenfalls sind kompensatorische Massnahmen für deren Ausfall zu beschreiben.

6.2.3 Wachzentrale und Sicherungszentrale

a. Wachzentrale und Sicherungszentrale sind bezüglich der technischen, baulichen, organisatorischen und administrativen Massnahmen zu beschreiben. b. Die Prozesse bei Alarmen sind zu beschreiben.

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c. Die Wachzentrale und die Sicherungszentrale sind bezüglich der Erfüllung von Art. 22 Abs. 2 Bst. g und h KEG zu bewerten.

6.2.4 Schranken

a. Der Verlauf der Sicherungsschranken ist in einer Übersicht darzustellen. b. Die technischen, baulichen, organisatorischen und administrativen Massnahmen zum Betrieb der Schranken sind zu beschreiben. c. Die Schranken sind bezüglich der Erfüllung von Art. 22 Abs. 2 Bst. g und h KEG, sowie dem Fluchtwegkonzept, soweit es die Sicherung tangiert, zu bewerten.

6.2.5 Zutritts- und Materialflusskontrolle

a. Technische, bauliche, organisatorische und administrative Massnahmen zur Zutritts- und Materialflusskontrolle sind zu beschreiben, insbesondere Personenzutritte, Ein- und Ausfahrten von Fahrzeugen sowie die Ein- und Ausschleusung von Material. b. Der Prozess der Ausweiserstellung ist zu beschreiben. c. Die Ausrüstungen für die Zutritts- und Materialflusskontrolle sind bezüglich der Erfüllung von Art. 22 Abs. 2 Bst. g und h KEG zu bewerten.

6.2.6 Organisation und Ausbildung der Betriebswache

Organisation und Ausbildung der Betriebswache sind zu beschreiben. Dazu gehören mindestens folgende Punkte: a. Organigramm b. Mittel der Betriebswache (inkl. Diensthunde, sofern vorhanden) c. Vereinbarungen mit der Polizei und externen Sicherungspartnern (Fremdwachen) d. Schlüsselkonzept e. Ausbildungskonzept sowie dessen Umsetzung

6.2.7 Referenzliste der administrativen Weisungen

In den Sicherungsbericht ist eine Liste der Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich aufzunehmen.

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6.3 Technische Spezifikation für Kernkraftwerke

6.3.1 Generelle Anforderungen

a. Die Technische Spezifikation ist in einem Dokument zusammenzufassen. Sie muss im Hauptkommandoraum und in den Notsteuerstellen in der von der Aufsichtsbehörde freigegebenen Fassung in Papierform vorliegen. b. Bei der Festlegung der Vorgaben in der Technischen Spezifikation sind alle relevanten Betriebsarten und Anlagenkonfigurationen aufgrund von Instandhaltung zu berücksichtigen. c. Die Vorgaben in der Technischen Spezifikation müssen eindeutig, vollständig, widerspruchsfrei und ausreichend spezifiziert sein. Die Einheiten der Kenngrössen müssen mit den Anzeigen in der Anlage übereinstimmen. d. Grenzwerte, Kriterien, Bedingungen, Massnahmen, Fristen und Prüfzyklen sind konservativ festzulegen.

6.3.2 Umfang der Technischen Spezifikation

a. In der Technischen Spezifikation sind festzulegen

1 Sicherheitsgrenzen

2 Auslösewerte von Sicherheitssystemen

3 Betriebsgrenzen

4. begrenzende Betriebsbedingungen (LCO) inklusive Anforderungen an Prüfungen sowie Massnahmen bei deren Nichterfüllung b. Ebenso sind in der Technischen Spezifikation die in der Rahmen-, Bau- sowie Betriebsbewilligung aufgeführten Bedingungen und Umweltparameter aufzunehmen. c. Inhaltlich sind mindestens die in Kap. 6.3.2.1 bis 6.3.2.4 festgelegten Anforderungen umzusetzen. d. Die in einem separaten Dokument festgelegten zyklusspezifischen Grenzen für den Betrieb des Reaktorkerns gelten als Teil der Technischen Spezifikation.

6.3.2.1 Sicherheitsgrenzen

a. Es sind Sicherheitsgrenzen für jene Prozess-Parameter anzugeben, die zur Einhaltung der Schutzziele notwendig sind, soweit diese nicht in den begrenzenden Betriebsbedingungen (LCO) enthalten sind.

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b. Es sind Massnahmen für den Fall zu definieren, dass Sicherheitsgrenzen verletzt werden.

6.3.2.2 Begrenzende Betriebsbedingungen (LCO)

a. Es sind begrenzende Betriebsbedingungen, Überwachungs- und Prüfanforderungen sowie Massnahmen bei der Nichterfüllung begrenzender Betriebsbedingungen insbesondere für nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen und Parameter festzulegen: 1. die mechanischen und elektrischen Ausrüstungen der Sicherheitsklassen SK 1 bis SK 3 und 1E sowie von mechanischen und elektrischen Ausrüstungen, welche aus Sicht der PSA eine sicherheitstechnische Bedeutung haben 2. die sicherheitstechnisch relevanten reaktorphysikalischen Grössen 3. die Brandschutzeinrichtungen in Brandabschnitten, in denen Brandszenarien Auswirkungen auf mehr als eine Einrichtung einer Sicherheitsfunktion haben können 4. die Löschwasserversorgung 5. die externe Wechselspannungsversorgung 6. die Ausrüstungen, durch welche die Integrität der sicherheitsrelevanten Barrieren sichergestellt oder überwacht wird 7. die I-131-Aktivitätskonzentration im Primärkühlmittel 8. die sicherheitstechnisch relevanten wasserchemischen Grössen im Primärkühlmittel 9. die Lüftungsanlagen, die für den bestimmungsgemässen Betrieb erforderlich sind und eine strahlenschutztechnische Bedeutung haben 10. die fest installierten Aktivitäts- und Dosisleistungs-Messungen und die Instrumentierung für die Überwachung von Abgaben radioaktiver Stoffe oder mit Bedeutung für den Arbeitsschutz

11 Umweltparameter, die für das auslegungsgemässe Funktionieren von

Sicherheitssystemen relevant sind (inklusive Umweltparameter der Wärmesenken)

12 Brandmeldeanlage unter Beachtung der Anforderungen der VKF-

Brandschutzrichtlinie 20-15de 3

3 ergänzt am 1. Oktober 2024 aufgrund der Richtlinie ENSI-G18

12 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

b. Der Umfang der von einer begrenzenden Betriebsbedingung betroffenen Ausrüstungen ist eindeutig festzulegen. Bei der Formulierung von Anforderungen an die Betriebsbereitschaft ist zwischen den Bedingungen „in Betrieb“ und „betriebsbereit“ zu unterscheiden. c. Begrenzende Betriebsbedingungen und Massnahmen, die bei deren Nichterfüllung zu treffen sind, müssen insbesondere kombinierte Unverfügbarkeiten redundanter oder diversitärer Einrichtungen berücksichtigen, die für dieselbe Schutzzielfunktion erforderlich sind. Hierzu gehören auch die erforderlichen Hilfs- und Versorgungssysteme. d. Für jede begrenzende Betriebsbedingung sind zu spezifizieren:

1 Betriebsarten, in denen die begrenzende Betriebsbedingung einzuhalten ist

2. Anforderungen an die Überwachung (zu überwachende Parameter, Grenzwerte, Prüfintervalle oder permanente Überwachung und Alarmierung) 3. Ausfallkriterien, bei deren Erreichen die Funktionstüchtigkeit von Strukturen und Ausrüstungen als nicht mehr gegeben gilt und damit die zugehörige begrenzende Betriebsbedingung als nicht erfüllt anzusehen ist 4. zulässige Fristen für die Nichterfüllung der begrenzenden Betriebsbedingung

5 Massnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich die begrenzende Betriebsbedingung nicht fristgerecht erfüllen lässt, und Fristen für deren

Umsetzung e. Die zulässigen Fristen nach Bst. d Ziff. 5 beginnen, sobald die Nichterfüllung der begrenzenden Betriebsbedingung festgestellt wird. f. Sofern nur noch eine einzige Systemredundanz für die Erfüllung einer Sicherheitsfunktion verbleibt, ist eine unverzügliche Funktionsprüfung dieser Redundanz vorzuschreiben. g. Sofern keine Systemredundanz für die Erfüllung einer Sicherheitsfunktion verbleibt, ist wo sicherheitstechnisch sinnvoll das unverzügliche Abfahren der Anlage vorzuschreiben. h. Sofern eine begrenzende Betriebsbedingung nicht fristgerecht erfüllt werden kann, ist vorzuschreiben, dass die Anlage soweit möglich unverzüglich in eine Betriebsart zu bringen ist, in welcher die begrenzende Betriebsbedingung nicht mehr gilt.

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6.3.2.3 Nichterfüllung einer begrenzenden Betriebsbedingung infolge Wartung

a. Für Wartungsarbeiten, die zu einer Nichterfüllung einer begrenzenden Betriebsbedingung führen, sind, abhängig von der Betriebsart und Anlagekonfiguration, deren Zulässigkeit, Dauer und Häufigkeit festzulegen. b. Beim Anfahren der Anlage ist keine Wartung zulässig, die zur Nichterfüllung einer begrenzenden Betriebsbedingung führt. c. Die risikotechnischen Anforderungen an die Wartung gemäss Richtlinie ENSI-A06 sind einzuhalten.

6.3.3 Basisdokument

Die in der Technischen Spezifikation festgelegten Werte und Bedingungen sind in einem Basisdokument zu dokumentieren und zu begründen. Für die Begründung sind deterministische und probabilistische Sicherheitsanalysen sowie die Betriebserfahrung heranzuziehen.

6.4 Technische Spezifikation anderer Kernanlagen

Die Technische Spezifikation enthält der jeweiligen Kernanlage angepasste Vorschriften für deren Betrieb, soweit sie für die Sicherheit von Bedeutung sind.

6.5 Wiederholungsprüfprogramm

Die Anforderungen an die Dokumentation von Wiederholungsprüfprogrammen werden in der Richtlinie ENSI-B08 festgelegt.

6.6 Brandschutzdokumentation und Brandschutzkonzept4

Die Anforderungen an die Brandschutzdokumentation und das Brandschutzkonzept sind in der Richtlinie ENSI-G18 festgelegt.

6.7 Alterungsüberwachungsprogramm

Die Anforderungen an die Dokumentation des Alterungsüberwachungsprogramms und deren Nachführung sind in der Richtlinie ENSI-B01 festgelegt.

4 ergänzt am 1. Oktober 2024 aufgrund der Richtlinie ENSI-G18

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6.8 Betriebs- und Störfallvorschriften

Zwischen den einzelnen Betriebs- und Störfallvorschriften, welche die nukleare Sicherheit beeinflussen, ist ein Übergang mittels entsprechenden Ein- und Ausstiegskriterien sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für den Einstieg in das Unfallmanagement (vgl. Richtlinie ENSI-B12).

6.8.1 Betriebsvorschriften

a. Betriebsvorschriften müssen alle Handlungsanweisungen an das Betriebspersonal enthalten, die für den sicheren Normalbetrieb einer Kernanlage notwendig sind. b. Es sind insbesondere alle zum Normalbetrieb gehörenden Zustände und Fahrweisen der Einzelsysteme (z. B. Füllen, Entleeren, Bereitstellen) und alle Betriebsarten sowie wiederkehrenden Prüfungen und Funktionstests von Komponenten, Systemen und der Anlage abzudecken. c. Darüber hinaus müssen Betriebsvorschriften alle Handlungsanweisungen enthalten, die zur Beherrschung von Betriebsstörungen notwendig sind, um Störfälle zu vermeiden und die Anlage in den Normalbetrieb zurückzuführen. d. Betriebsvorschriften müssen gewährleisten, dass bei ihrer korrekten Anwendung die Anforderungen der Technischen Spezifikation eingehalten werden. e. Betriebsvorschriften haben sicherzustellen, dass bei auftretenden Stör- und Gefahrenmeldungen dem Betriebspersonal ausreichende Information und Handlungsanweisungen zur Verfügung stehen, um die Anlage im Rahmen der Auslegungsgrenzen zu betreiben.

6.8.2 Störfallvorschriften

Die Anforderungen an Störfallvorschriften sind in der Richtlinie ENSI-B12 festgelegt.

6.9 Severe Accident Management Guidance (SAMG)

Die Anforderungen an Severe Accident Management Guidance (SAMG) sind in der Richtlinie ENSI-B12 festgelegt.

6.10 Probabilistische Sicherheitsanalyse

Die Anforderungen an die Dokumentation der aktuellen werksspezifischen PSA sind in der Richtlinie ENSI-A05 festgelegt.

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6.11 Deterministische Sicherheitsanalyse

Die Resultate der deterministischen Sicherheitsanalyse sind umfassend zu dokumentieren. Dokumentationsanforderungen für die technische Sicherheitsanalyse sind in der Richtlinie ENSI-A01 festgelegt.

6.12 Technische Beschreibungen

Es gelten die Vorgaben des Anhangs 3 der KEV.

7 Betriebsaufzeichnungen

7.1 Betriebsaufschreibungen

a. Die Betriebsaufschreibungen müssen lückenlos sein und den jeweiligen Ist- Zustand der Anlage darstellen. b. Sie müssen, soweit anwendbar, mindestens die in den Kap. 7.1.1 bis 7.1.4 festgelegten Aufzeichnungen enthalten.

7.1.1 Betriebliche Daten

Folgende Aufzeichnungen gelten als Betriebsaufschreibungen: a. Schreiberdaten b. Programme und Protokolle zum Anfahren, Abfahren c. Rundgangsprotokolle d. Ereignisdaten der Zutrittskontrolle e. Analyseprotokolle f. Schlüsselbuch g. Schaltungsbücher (Verriegelungsbuch, Freischaltbuch, Simulierbuch) h. bei Reaktoren: Protokolle zum Brennelementwechsel (z. B. Kernbeladungspläne, Umsetzungen) i. Brennstoffbuchhaltung j. Buchführung über Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen gemäss Art. 2 Bst. p und q sowie Art. 86 Abs. 2 StSV k. Erfassung radioaktiver Abfälle l. Monats- und Jahresberichte gemäss Richtlinie ENSI-B02

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m. Quartalsberichte gemäss KEV Anhang 5 n. Ausbildungsnachweise des Personals mit sicherheits- oder sicherungsrelevanter Funktion o. Nachweise der Teilnahme an Notfallübungen gemäss Richtlinie ENSI-B11

7.1.2 Vorkommnisse

Folgende Aufzeichnungen gelten als Betriebsaufschreibungen: a. Ereignisdokumentation (Ereignis- und Folgemassnahmenberichte) gemäss Richtlinie ENSI-B03 b. interne Berichte über Vorkommnisse und Störfälle sowie über die beschlossenen Massnahmen c. Störablaufprotokolle

7.1.3 Instandhaltung

Folgende Aufzeichnungen gelten als Betriebsaufschreibungen: a. Protokolle zur Wartung b. Protokolle zur Instandsetzung c. Protokolle zu Funktionsprüfungen d. Protokolle wiederkehrender Prüfungen

7.1.4 Strahlenschutz

Folgende Aufzeichnungen gelten als Betriebsaufschreibungen: a. Strahlenschutzpläne inklusive der Festlegung von Dosisplanungszielen sowie von jobspezifischen Schutz- und Überwachungsmassnahmen b. Protokolle über

1 Personendosen, Jobdosen und Ermittlungen von Teilkörperdosen bei

Arbeiten, die einer Strahlenschutzplanung bedurften 2. Messergebnisse zur nachträglichen Ermittlung der Personendosis, wenn ein Grenzwert überschritten wurde oder der Verdacht einer Inkorporation oder einer Grenzwertüberschreitung vorlag

3 Messergebnisse der Personenkontaminationskontrolle bei Überschreitung von Richtwerten, wenn die Kontamination nicht einfach zu beseitigen war

4 Messergebnisse der periodischen Anlagenüberwachung

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5 Messergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung bei Arbeiten, die einer

Strahlenschutzfreigabe bedurften

6 Messergebnisse der Abgabenüberwachung

7 Messergebnisse der Umgebungsüberwachung

8 Messergebnisse der meldepflichtigen Material- und Bereichs-Freimessung

9 Messergebnisse bei Versand und Empfang von Transporten radioaktiver Stoffe und Abfälle

10 Messergebnisse in Kontrollbereichen

11 Kontaminationsmessungen

c. Teilnahmeprotokolle der Strahlenschutzbelehrungen d. Auswertungsprotokolle der anerkannten Personendosimetriestelle e. Buchführung über radioaktive Strahlenquellen f. Ergebnisse periodischer Überprüfungen von Röntgenanlagen

7.2 Schichtbuch

a. Im Schichtbuch sind alle Sachverhalte und Massnahmen zu protokollieren, die für den Schichtbetrieb von Bedeutung sind. Dies umfasst folgende Inhalte:

1 Information über den Normalzustand

2 Information über Abweichungen vom Normalzustand sowie Hinweise

auf Gefährdungen von Anlage, Personal oder Umgebung b. Im Schichtbuch müssen die jeweiligen Anlagekonfigurationen zu einem vordefinierten Zeitpunkt erfasst und dokumentiert werden. c. Das Schichtbuch ist so zu führen, dass aufgrund der Aufzeichnungen das vorherrschende, den Schichtbetrieb betreffende Betriebsgeschehen ersichtlich ist und dessen Verlauf rekonstruiert werden kann. d. Das Schichtbuch hat mindestens folgende Aufzeichnungen zu enthalten:

1 Namen und Funktion der Schichtmitglieder

2 Name des Dienst habenden Pikettingenieurs

3 Funktionswechsel von Personen während der Schicht

4. wichtigste Daten zur Anlagekonfiguration bei der Schichtübergabe

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5 Kurzbeschreibung der Änderungen der Anlagekonfiguration oder Betriebsart

6 Durchführung von Versuchsprogrammen

7 Kurzbeschreibung von Störungen (Systeme, Komponenten, Abschaltungen, Leittechnik), welche eine sicherheitstechnische Bedeutung haben

8 Protokollierung und Begründung von Massnahmen, die von Betriebsvorschriften abweichen

7.3 Wachjournal

a. Im Wachjournal sind alle Sachverhalte und Massnahmen zu protokollieren, die für den Wachbetrieb von Bedeutung sind. Dies umfasst folgende Inhalte:

1 Information über den Normalzustand

2 Information über Abweichungen vom Normalzustand sowie Hinweise

auf Gefährdungen von Anlage, Personal oder Umgebung b. Das Wachjournal ist so zu führen, dass der Verlauf des Sicherungsbetriebes nachvollzogen werden kann.

8 Dokumentation nach Art. 37 VAPK

Die Dokumentation nach Art. 37 VAPK hat zu bestätigen, dass für das Personal, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, a. die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, die zur Ausübung seiner Tätigkeiten notwendig sind, b. die Überprüfung der persönlichen und gesundheitlichen Eignung gemäss Art. 23 und 24 VAPK erfolgt ist, c. vor dem eigenverantwortlichen Einsatz der Ausübung seiner Tätigkeit eine Ernennung erfolgt ist, falls gemäss Kap. 6.3.1 der Richtlinie ENSI-B10 eine solche verlangt wird.

8.1 Zulassungspflichtiges Personal

a. Die Dokumentation hat personenbezogene Aufzeichnungen der besuchten Schulungsveranstaltungen oder durchgeführte praktische Tätigkeiten sowie Resultate durchgeführter Lernzielkontrollen zu enthalten.

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b. Kurs- oder schulungsbezogen müssen die wesentlichen Schulungsinhalte, angewendeten Vorschriften und Ausbildungsmethoden zur Erreichung der Lernziele dokumentieren.

8.2 Nicht zulassungspflichtiges Personal

Umfang und Tiefe der Dokumentation sind angepasst an die Bedeutung der Tätigkeiten der jeweiligen Person für die Sicherheit so festzulegen, dass die Erfüllung der Anforderungen von Kap. 6 der Richtlinie ENSI-B10 nachvollziehbar ist.

9 Aufbewahrung

9.1 Aufbewahrungspflicht

a. Die über die Pflichten zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches – Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) hinausgehendende Aufbewahrungspflicht der Baudokumentation, der Betriebsdokumentation, der Dokumentation gemäss Art. 37 VAPK sowie der Dokumentation nach Art. 70 Abs. 1 StSV richtet sich für Aufsichtszwecke nach Anhang 4 dieser Richtlinie. b. Die Aufbewahrungspflicht der Baudokumentation, der Betriebsdokumentation, der Dokumentation gemäss Art. 37 VAPK sowie der Dokumentation nach Art. 70 Abs. 1 StSV richtet sich im Hinblick auf die Übergabe für historische Zwecke nach der vom Bundesarchiv (BAR) und vom ENSI genehmigten Bewertungstabelle. c. Die Frist nach Anhang 4 dieser Richtlinie beginnt am Ende des Jahres der Erstellung oder der letzten Änderung eines Dokuments. Bei Vorgabedokumenten beginnt die Frist am Ende des Jahres, in dem die Gültigkeit abgelaufen ist. d. Von der Aufbewahrungspflicht ist nur die Dokumentation erfasst, 1. die relevant ist oder war für die Aufsicht über die Sicherheit der Anlage und des Betriebs im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. i KEG und 2. die dem ENSI oder einer seiner Vorgängerorganisationen nicht bereits eingereicht wurde.

20 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

9.2 Weitere Anforderungen

9.2.1 Analoge Aufbewahrung

a. Für die analoge Aufbewahrung der Dokumentation gelten die Anforderungen der Norm ISO 11799:2015, soweit sie verhältnismässig sind. b. Der Aufbewahrungsort der Dokumentation muss sich in der Schweiz befinden. c. Als GEHEIM klassifizierte Dokumentation ist in einem Tresor aufzubewahren.

9.2.2 Digitale Aufbewahrung

a. Für die digitale Aufbewahrung gelten die Anforderungen der Norm ISO 14721:2012, soweit sie verhältnismässig sind. b. Als GEHEIM klassifizierte Information ist zu verschlüsseln. Die Schlüssel sind getrennt und unter Verschluss aufzubewahren.

10 Übergabe an das ENSI

10.1 Übergabepflicht

a. Die Pflicht zur Übergabe der Baudokumentation, der Betriebsdokumentation, der Dokumentation gemäss Art. 37 VAPK sowie der Dokumentation nach Art. 70 Abs. 1 StSV richtet sich für Aufsichtszwecke nach Anhang 4 dieser Richtlinie. b. Die Pflicht zur Übergabe der Baudokumentation, der Betriebsdokumentation, der Dokumentation gemäss Art. 37 VAPK sowie der Dokumentation nach Art. 70 Abs. 1 StSV richtet sich für historische Zwecke nach der vom BAR und vom ENSI genehmigten Bewertungstabelle. c. Von der Übergabepflicht ist nur die Dokumentation erfasst, 1. die relevant ist oder war für die Aufsicht über die Sicherheit der Anlage und des Betriebs im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. i KEG und 2. die dem ENSI oder einer seiner Vorgängerorganisationen nicht bereits eingereicht wurde.

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 21

10.2 Form der Übergabe

a. Die Übergabe hat grundsätzlich in digitaler Form zu erfolgen. b. Die Übergabe von Teilen der Dokumentation in analoger Form ist nur für vom ENSI im Voraus akzeptierte Ausnahmefälle zulässig. Es gelten die Vorgaben des Bundesarchivs (BAR) für die Ablieferung analoger Unterlagen. c. Die Dokumentation muss nach einem Ordnungssystem gemäss der in Kap. 10.1 Bst. b dieser Richtlinie genannten, vom BAR und vom ENSI genehmigten Bewertungstabelle geordnet sein. d. Im Ordnungssystem ist dossierspezifisch festzulegen, in welcher Form und bei digitaler Form in welchen Formaten das Archivgut dem ENSI übergeben werden soll.

10.2.1 Übergabe in digitaler Form

10.2.1.1 Übermittlung

Die Übergabe in digitaler Form hat über eine vom ENSI bezeichnete elektronische Zustellplattform zu erfolgen.

10.2.1.2 Format

a. Es ist das PDF/A-Format zu wählen. b. Die Übergabe von Dokumenten in einem anderen Format bedarf der vorherigen Zustimmung des ENSI.

10.3 Zeitpunkt der Übergabe

a. Die Dokumentation ist dem ENSI als Gesamtpaket auf einmal zu übergeben. b. Der gewünschte Übergabezeitpunkt ist dem ENSI mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen.

11 Liste der Verweisungen

IAEA Safety Standard GS-G-4.1: Format and Content of the Safety Analysis Report for Nuclear Power Plants, 2004 IAEA Safety Standard SSG-20: Safety Assessment of Research Reactors and preparation of the Safety Analysis Report, 2012

22 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

IAEA Safety Standard GSG-3: The Safety Case and Safety Assessment for the Predisposal Management of Radioactive Waste, 2013 WENRA Working Group on Waste and Decommissioning (WGWD), Waste and Spent Fuel Storage Safety Reference Levels Report, Version 2.1, February 2011 Norm ISO 11799:2015: Information and documentation – Document storage requirements for archive and library materials Norm ISO 14721:2012: Space data and information transfer systems – Open archival information system (OAIS) – Reference model

Diese Richtlinie wurde am 17. August 2022 vom ENSI verabschiedet. Der Direktor des ENSI: sig. M. Kenzelmann

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 23

Anhang 1: Begriffe (gemäss ENSI-Glossar) Anlagenzustand Ein Anlagenzustand ist ein Betriebszustand oder eine Unfallbedingung. Betriebszustände umfassen den Normalbetrieb und Betriebsstörungen. Unfallbedingungen umfassen Auslegungsstörfälle und auslegungsüberschreitende Störfälle. Auslösewerte von Sicherheitssystemen Ein Auslösewert eines Sicherheitssystems ist jener Wert einer sicherheitsrelevanten Grösse, bei dessen Erreichen beziehungsweise Über- oder Unterschreiten eine Funktion eines Sicherheitssystems ausgelöst wird. Baudokumentation Die Baudokumentation umfasst die Dokumentation gemäss Art. 27 Abs. 1 und 3 KEV. Betriebsarten Eine Betriebsart ist eine in der Technischen Spezifikation festgelegte Kombination von thermischer Leistung bzw. Neutronenfluss, mittlerer Hauptkühlmitteltemperatur und Anzugsgrad der Reaktordeckelverschraubung, solange sich Brennelemente im Kern befinden. Betriebsdokumentation Die Betriebsdokumentation umfasst die Unterlagen gemäss Art. 41 und Anhang 3 KEV. Betriebsstörungen Betriebsstörungen sind Abweichungen vom Normalbetrieb, die nicht zu einer Anforderung von Sicherheitssystemen führen. Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften sind Handlungsanweisungen an das Betriebspersonal zum sicheren Betrieb einer Kernanlage in allen Betriebszuständen, die nicht durch Störfallvorschriften abgedeckt sind. Einstiegskriterien Einstiegskriterien sind Kriterien, bei deren Erfüllung die Störfallvorschrift anzuwenden ist. Eventualfall Der Eventualfall umfasst unbefugte Handlungen, die auf versuchte unbefugte Entwendung oder Sabotage hinweisen, einschliesslich daraus resultierende Gefährdungen. Schutzzielfunktion Unter einer Schutzzielfunktion werden Funktionen verstanden, die zur Einhaltung der Schutzziele auf allen vier anlageninternen Sicherheitsebenen 1 bis 4 der gestaffelten Sicherheitsvorsorge erforderlich sind.

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 25

Sicherheitseinrichtungen Unter Sicherheitseinrichtungen werden Strukturen, Systeme und Komponenten (SSK) verstanden, die gemäss der Richtlinie ENSI-G01 der Bauwerksklasse BK I sowie den Sicherheitsklassen SK 1 bis 3 und 1E zugeordnet sind. Sicherheitsfunktion Unter einer Sicherheitsfunktion wird eine Funktion verstanden, die zur Einhaltung der Schutzziele auf der Sicherheitsebene 3 der gestaffelten Sicherheitsvorsorge erforderlich ist. Eine Sicherheitsfunktion ist Teil einer Schutzzielfunktion. Sicherheits- oder sicherungsrelevante Funktion im organisatorischen Bereich Eine sicherheits- oder sicherungsrelevante Funktion im organisatorischen Bereich ist die Funktion einer Stelle mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung. Störfallbehandlung, ereignisorientiert Der Zustand der Anlage oder Einzelsysteme (z. B. Abweichung von Anlagenparametern, Schaltungs- und Verfügbarkeitszustände von Systemen und Komponenten, Zusammentreffen mit bestimmten Zuständen anderer Parameter, Zeitverhalten etc.) wird einem auslösenden Ereignis zugeordnet. Die Massnahmen zur Störfallbehandlung werden entsprechend den für dieses Ereignis festgelegten Anweisungen abgearbeitet. Störfallbehandlung, symptomorientiert (schutzzielorientiert) Massnahmen zur Störfallbehandlung werden in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage oder Einzelsystemen (z. B. Abweichung von Anlagenparametern, Schaltungs- und Verfügbarkeitszustände von Systemen und Komponenten, Zusammentreffen mit bestimmten Zuständen anderer Parameter, Zeitverhalten etc.) festgelegt. Störfallvorschriften Störfallvorschriften sind Handlungsanweisungen an das Betriebspersonal einer Kernanlage zur Beherrschung von Störfällen.

26 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

Anhang 2: Strahlenschutzaufgaben a. Folgende Strahlenschutzaufgaben sind im Strahlenschutzreglement zu regeln:

1 Erstellung, Umsetzung und Überprüfung der Anforderungen an die

kontrollierte Zone inkl. zugehöriger Abwasser- und Lüftungssysteme (Zonenkonzept)

2 Kontrolle und Optimierung der Aktivitätsinventare/-konzentrationen

3 Überprüfung von Änderungs-, Arbeits- und Instandhaltungsanträgen

sowie Erstellung von Strahlenschutzplanungen

4 Durchführung der Anlagen- und Arealüberwachung

5 Führen und/oder Beauftragen einer anerkannten Personendosimetriestelle

6 Festlegung der Zutrittsbedingungen, Kontrolle des Zonenzutritts

und -austritts 7. Erstellung von Weisungen zum Verhalten in der kontrollierten Zone, Kontrolle des Verhaltens

8 Vorbereitung von Schutz- und Überwachungsmassnahmen sowie Erteilung von „Vor-Ort-Strahlenschutzfreigaben“ für Arbeitsplätze

9. radiologische Überwachung während Arbeitsdurchführung und Freigabe des Arbeitsplatzes nach Arbeitsabschluss

10 Umgang mit firmeneigenen und betriebsfremden Kalibrier- und Prüfquellen sowie Röntgenanlagen

11. Betreiben von Dekontaminations-Einrichtungen und Wäscherei, Durchführen oder Beauftragen sowie Kontrolle von Gebäudereinigung, Beauftragen und Beaufsichtigen von System- und Komponentendekontaminationen

12 Inaktiv-Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten

Zonen

13 Durchführung der Emissionsüberwachungsanlagen

14 Durchführung der Immissionsüberwachung gemäss den Vorgaben im

Abgabereglement

15 Übernahme von Strahlenschutz-Aufgaben bei betriebsinternen Transfers sowie bei Versand und Empfang radioaktiver Stoffe und Kernmaterialien

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 27

16 Gewährleistung eines ausreichenden Bestands an Strahlenschutzmitteln und Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Strahlenmessmittel

17 Koordination und Kontrolle von Strahlenschutz-Belehrung und Strahlenschutz-Ausbildung des Kernkraftwerkspersonals

18 Strahlenschutztechnische Auslegung und Kontrolle von Flucht- und Interventionswegen

b. Folgende Strahlenschutzaufgaben sind im Strahlenschutzreglement zu regeln, falls diese weder im Kraftwerks- oder Betriebsreglement noch im Notfallreglement geregelt sind:

1 Strahlenunfall-Vorsorge

2 Analyse radiologischer Vorkommnisse und Erfahrungsrückfluss

3. systematische Bewertung und periodische Überprüfung der Strahlenschutzindikatoren

4 Wahrnehmung der Melde- und Berichterstattungspflichten

28 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

Anhang 3: Strahlenschutzaspekte im Sicherheitsbericht Im Sicherheitsbericht sind die nachfolgenden Strahlenschutzaspekte zu beschreiben. Details können statt im Sicherheitsbericht in weiteren Betriebsdokumenten dargelegt sein. a. summarische Übersicht über 1. die radiologischen Stoffe bezüglich Aktivitätsinventar, Standort in der Anlage und deren Potential für eine Ausbreitung 2. die anderen Strahlenquellen, insbesondere Röntgenanlagen 3. mögliche Expositionspfade b. Systematik der betrieblichen Planungsziele, abgeleiteten Richtwerte und Interventionswerte, um die Strahlenschutzprinzipien sowie die Einhaltung der Grenzwerte für die Bevölkerung, das übrige strahlenexponierte Personal auf dem Betriebsareal und das beruflich strahlenexponierte Personal zu gewährleisten c. Konzept sowie technische und organisatorische Massnahmen 1. zur Verhinderung unnötiger Aktivierungen 2. zur Verhinderung von Kontaminationsverschleppungen und Ablagerungen im Primärsystem sowie 3. zur Reduktion der Aktivitäten und Kontaminationen in der Anlage d. Zonenkonzept zum Einschluss radioaktiver Stoffe und zur Begrenzung von Direktstrahlung zum Schutz des Personals und der Bevölkerung (inkl. Pläne, getrennt nach Zonen- und Gebietstypen): Dem Zonenkonzept sind die generellen Anforderungen an die Ausstattung der kontrollierten Zone und der Systeme hinzuzufügen. e. summarische Übersicht über weitere generische und operationelle Schutzmassnahmen: Hierzu gehören bauliche und technische Einrichtungen, Schutzmittel sowie administrative Weisungen zum Schutz vor Direktstrahlung, Kontamination und Inkorporation in der Anlage sowie Direktstrahlung und Freisetzungen an die Umwelt bei Normalbetrieb, bei Betriebsstörungen sowie bei Auslegungsstörfällen. f. Überwachungskonzept sowie generische und operationelle Überwachungsmassnahmen: Bei den Messsystemen zur Überwachung der Personen, der Arbeitsplätze, der Räume, der Systeme inkl. Kühlkreislauf, der Materialfreigabe, der internen und externen Transporte radioaktiver Materialien, des Abwassers, der Kaminfortluft- und der Umgebung müssen folgende Aspekte beschrieben werden:

1 Messaufgabe

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 29

2. sicherheitstechnische Bedeutung, Klassierung

3 Auslegungsgrundlagen für das Messsystem inkl. Probenahme

4 Überwachungs- beziehungsweise Messmethode, Aufbau der Messgeräte, Periodizität der Messung oder der Probenahme; zusätzlich bei

der Emissionsüberwachung die angewendeten Methoden und Abläufe zur Bilanzierung der radioaktiven Stoffe in der Fortluft und im Abwasser

5 Messbereich, Nachweisgrenze, Kalibriernuklid, Rückführbarkeit auf

metrologische Normale

6 Alarmwerte, inkl. Begründung hinsichtlich Schutzzielen

7 Mess-, Anzeige-, Alarmierungs- und Registrierungsorte

8 Energie- und Medienversorgung des Messsystems

9. periodische Prüfungen g. Prozesse zur Planung, Vorbereitung, Begleitung und zum Abschluss, welche bei Anlagenänderungen und Instandhaltungsarbeiten die Strahlenschutzprinzipien, insbesondere das Optimierungsprinzip (ALARA), die Störfallvorsorge und den Erfahrungsrückfluss gewährleisten h. Darlegung wie die Anforderungen aus dem konventionellen Arbeitsschutz sowie aus dem Umweltschutz im Rahmen der Planungsprozesse und der Arbeitsvorbereitung berücksichtigt werden i. Abschätzung der Expositionen der benachbarten Bevölkerung, des nicht strahlenexponierten Personals auf dem Betriebsareal sowie des beruflich strahlenexponierten Personals in der kontrollierten Zone in Abhängigkeit der jeweiligen Anlagenkonfiguration im Normalbetrieb und der damit verbundenen Tätigkeiten j. Gesundheitsschutz des Personals inkl. Aufbau und Prozesse für die Personendosimetrie, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie den betrieblichen Sanitätsdienst k. Erläuterung des Aus- und Fortbildungs-Programms inkl. Unterweisungen für das gesamte Personal im Strahlenschutz

30 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

Anhang 4: Dokumentation Die folgende Tabelle legt fest, welche Teile der Bau- und Betriebsdokumentation sowie der Dokumentationen gemäss Art. 37 VAPK und Art. 70 Abs. 1 StSV für Aufsichtszwecke wie lange als aufbewahrungspflichtig und welche Teile als übergabepflichtig gelten. Inwiefern eine Aufbewahrung notwendig ist gemäss Obligationenrecht, aus steuerrechtlichen Gründen oder ähnlich, für Zwecke der Betriebsführung oder aus eigenem Interesse zu Beweiszwecken, ist nicht Gegenstand der Tabelle.

Art des Dokuments Betroffene Aufbewahrungspflicht Übergabepflicht für Anlagen für Aufsichtszwecke Aufsichtszwecke

Betriebsdokumentation

Organisatorische Dokumente gemäss Anhang 3 KEV

Kraftwerksreglement KKW keine keine

Betriebsreglement andere KA keine keine

Notfallreglement alle keine keine

Strahlenschutzreglement alle keine keine

Qualitätsmanagement-Handbuch alle bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich alle keine keine

Leitbild zur Sicherheitskultur alle bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

Technische Dokumente gemäss Anhang 3 KEV

Sicherheitsbericht alle bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

Sicherungsbericht alle bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

Technische Spezifikation alle (sofern vor- keine keine handen)

Wiederholungsprüfprogramm alle (sofern vor- bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre handen) Stilllegung

Alterungsüberwachungsprogramm alle (sofern vor- bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre handen) Stilllegung

Betriebs- und Störfallvorschriften alle bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

Severe Accident Management Guidances (SAMG) alle (sofern vor- bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre handen) Stilllegung

Aktuelle werksspezifische PSA KKW bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 31

Technische Beschreibungen (Systemschaltpläne alle solange die beschriebe- keine und -beschreibungen, Funktionspläne und -be- nen Teile Bestandteil der schreibungen) Anlage sind

Betriebsaufzeichnungen im Sinne von Anhang 3 KEV

Betriebsaufschreibungen

Betriebliche Daten

• Rundgangsprotokolle alle (sofern vor- 10 Jahre bedingt* handen)

• Ereignisdaten der Zutrittskontrolle alle 10 Jahre bedingt*

• Schichtbuch alle bis zum Abschluss der letzte 10 Jahre Stilllegung

• Wachjournal alle 10 Jahre bedingt*

• Analysenprotokolle 10 Jahre bedingt*

• Schaltungsbücher (Verriegelungsbuch, alle (sofern vor- 10 Jahre bedingt* Freischaltbuch, Simulierbuch) handen)

• Schlüsselbuch alle 10 Jahre bedingt*

• Programme und Protokolle zum Anfahren, alle (soweit an- 10 Jahre bedingt* Abfahren wendbar)

• Protokolle zum Brennelementwechsel KKW und For- 10 Jahre bedingt* schungsreaktoren

• Schreiberdaten alle 10 Jahre bedingt*

• Monats,- Quartals- und Jahresberichte alle keine keine (wichtige Betriebsdaten)

• Brennstoffbuchhaltung alle 30 Jahre bedingt*

• Buchführung über Erzeugung, Erwerb, alle 30 Jahre bedingt* Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen gemäss Art. 2 Bst. p und q sowie Art. 86 Abs. 2 StSV

• Erfassung radioaktiver Abfälle alle keine keine

• Ausbildungs- und Übungsnachweise alle 10 Jahre bedingt*

Vorkommnisse

• Berichte über Störfälle und besondere alle Nicht meldepflichtig: 10 Nicht meldepflichtig: Vorkommnisse (z. B. meldepflichtige Er- Jahre bedingt* eignisse) sowie die beschlossenen Massnahmen Meldepflichtig: Meldepflichtig: keine keine

• Störablaufprotokolle alle 10 Jahre bedingt*

32 Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024)

Instandhaltung

• Protokolle zu Funktionsprüfungen alle 10 Jahre bedingt*

• Protokolle von Inspektionen alle 10 Jahre bedingt*

• Wiederkehrende Prüfungen alle solange die geprüften bedingt* solange die ge- Teile Bestandteil der An- prüften Teile Bestandteil lage sind und 10 Jahre der Anlage sind und 10 danach Jahre danach

• Protokolle zu Instandsetzung und War- alle solange die geprüften keine tung Teile Bestandteil der Anlage sind

Strahlenschutz

• Personendosen, Jobdosen und Ermittlun- alle 10 Jahre bedingt* gen von Teilkörperdosen bei Arbeiten, die einer Strahlenschutzplanung bedurften

• Messergebnisse der Personenkontamina- alle 30 Jahre bei Einhaltung bedingt* bei Einhaltung tionskontrolle bei Überschreitung von der Richtwerte der Richtwerte Richtwerten, wenn die Kontamination bei Überschreitung von gegeben bei Überschreinicht einfach zu beseitigen war Richtwerten bis zum Ab- tung von Richtwerten schluss der Stilllegung

• Messergebnisse der periodischen Anlage- alle 10 Jahre bedingt* überwachung

• Messergebnisse der Arbeitsplatzüberwa- alle 10 Jahre bedingt* chung bei Arbeiten, die einer Strahlenschutzfreigabe bedurften

• Messergebnisse der Abgabenüberwa- alle 10 Jahre bedingt* chung

• Messprotokolle der Umgebungsüberwa- alle 10 Jahre bedingt* chung

• Messergebnisse der meldepflichtigen Ma- alle 10 Jahre bedingt* terial- und Bereichs-Freimessung

• Teilnahmeprotokolle der Strahlenschutz- alle 10 Jahre bedingt* belehrungen

• Messergebnisse bei Versand und Emp- alle 10 Jahre bedingt* fang von Transporten radioaktiver Stoffe und Abfälle

• Auswertungsprotokolle der anerkannten alle 10 Jahre bedingt* Personendosimetriestelle

• Buchführung über radioaktive Strahlen- alle 30 Jahre bedingt* quellen

• Ergebnisse periodischer Überprüfungen alle während der Lebens- bedingt* während der Levon Röntgenanlagen (vgl. Art. 14 Abs. 2 dauer der Anlage und 10 bensdauer der Anlage Bst. b der Verordnung des EDI über den Jahre danach und 10 Jahren danach Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (SnAV; SR 814.501.51)

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• Protokolle der Strahlungsmessungen in alle 10 Jahre bedingt* Kontrollbereichen

• Protokolle von Kontaminationsmessungen alle 10 Jahre bei Einhaltung bedingt* bei Einhaltung der Grenzwerte der Grenzwerte bei Überschreitung von gegeben bei Überschrei- Grenzwerten bis zum Ab- tung von Grenzwerten schluss der Stilllegung

Baudokumentation gemäss Art. 27 Abs. 1 KEV

Bauausführungspläne (Vermessungspläne, Pfahl- alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre und Rammpläne, Lage- und Gebäudepläne, Stilllegung Schalpläne, Verankerungsschalpläne, Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Brandschutz- und Rettungswegepläne, Fertigteilverlegepläne, Pläne zur Bauwerksabdichtung und -entwässerung, Lüftungspläne)

Nachweise der Bauausführung (Nachweise der ver- alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre wendeten Materialien, Nachweise der Ausführung) Stilllegung

Dokumente des Maschinen- und Apparatebaus

• Planungsdokumente (Spezifikationen, Be- alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre rechnungen, Auslegungsdatenblatt, Werk- Stilllegung stofflisten, Zeichnungen und Pläne)

• Nachweise der Ausführung (Nachweise alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre der Herstellungsvoraussetzungen: Werk- Stilllegung stoffbegutachtung, Erprobung von Herstellungsverfahren, Verfahrensprüfungen)

• Nachweise über Werkstoffprüfungen (Prü- alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre fung der Herstellungsvoraussetzungen, Stilllegung Prüfung der Verarbeitbarkeit, Werkstoffprüfungen in dem für die Einstellung der Werkstoffeigenschaften massgebenden Wärmebehandlungs- oder Fertigungszustand, Werkstoffzwischenprüfungen, Dokumentationsfreigabe)

• Nachweise über Bauprüfungen (Prüfung alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre der Herstellungsvoraussetzungen, Bautei- Stilllegung lendprüfungen, Bauteilzwischenprüfungen, Fertigungsüberwachung, Dokumentationsfreigabe, Nachweise über Montage vor Ort)

• Nachweise über Inbetriebsetzungsprüfun- alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre gen Stilllegung

Baudokumentation gemäss Art. 27 Abs. 3 KEV

• Dokumente zu bewilligungs- oder freiga- alle bis zum Abschluss der letzte zehn Jahre bepflichtigen Änderungen Stilllegung

Dokumentation gemäss Art. 37 VAPK

• gemäss Art. 37 Abs. 1 VAPK alle gemäss Art. 37 Abs. 2 bedingt* VAPK

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Dokumentation gemäss Art. 70 Abs. 1 StSV

• Dosiswerte und Personalien sowie alle alle gemäss Art. 70 Abs. 1 bedingt* Rohdaten, die für eine nachträgliche Be- StSV rechnung der zu meldenden Dosen notwendig sind

*bedingt = Übergabepflicht nur für Dokumentation, für welche noch eine befristete Aufbewahrungspflicht läuft

Oktober 2022 (Änderung vom 1. Oktober 2024) 35

Herausgeber: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI CH-5201 Brugg

+41 (0)56 460 84 00 info@ensi.ch www.ensi.ch

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