Hotel-VideoPDF227.26 kB16. Oktober 2001
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif HV (GT HV) (Hotel-Video)
Besetzung
Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund
Neutrale Beisitzerinnen:
Laura Hunziker Schnider, Zürich
Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds
Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • Rudolf A. Rentsch, Meilen
Vertreterin der Nutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK 2 CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT HV
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 genehmigten Gemeinsamen Tarifs HV (Hotel-Video) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Juni 2001 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Verlängerung des GT HV um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2002 gestellt. Zusätzlich soll der GT HV mit einer Klausel ergänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2003 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2002 keinen neuen Antrag stellt.
2.
Die Einnahmen aus dem GT HV betrugen gemäss Angaben der beiden Verwertungsgesellschaften in den letzten vier Jahren: SUISA Swissperform 1997 Fr. 21'649.80 Fr. 20'252.65 1998 Fr. 22'473.83 Fr. 21'027.57 1999 Fr. 23'453.10 Fr. 21'842.30 2000 Fr. 77'478.19 Fr. 72'599.63
Die Verwertungsgesellschaften führen dazu aus, dass die technischen Anlagen zur Vorführung von Filmen in Hotelzimmern von spezialisierten Firmen zur Verfügung gestellt würden. In den meisten Fällen würden die Verträge daher mit den Anbietern dieser Anlagen und nicht mit den einzelnen Hotels abgeschlossen. Sie erwähnen auch, dass die Anwendung des GT HV zu einigen Schwierigkeiten Anlass gab. Der erhebliche Anstieg der Einnahmen im Jahre 2000 wird darauf zurückgeführt, dass dem grössten Anbieter solcher Anlagen, der lange Zeit die Grundlage des bestehenden GT HV bestritten habe, erst im vergangenen Jahr nach längeren Verhandlungen habe Rechnung gestellt werden können.
3.
In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften im weiteren über die mit den folgenden Nutzern beziehungsweise Nutzerorganisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet: − Brecom AG − Quadriga SA − Schweizer Hotelier-Verein (SHV)
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Die Verwertungsgesellschaften schätzen, dass die beiden Anbieter Brecom AG und Quadriga SA mindestens 80 Prozent der Hotels ausrüsten. Allerdings habe der SHV keine genauen Angaben liefern können, in wie vielen Hotels in der Schweiz Hotelvideo-Anlagen betrieben werden.
Nach insgesamt fünf Verhandlungssitzungen seien die Tarifpartner überein gekommen, den bestehenden Tarif um ein weiteres Jahr zu verlängern und in der Zwischenzeit weitere Abklärungen vorzunehmen. Falls bis Ende Mai 2002 keine Lösung gefunden wird, so soll der Tarif ohne neuen Antrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass die Einigung ohne Anerkennung der gegenseitig vorgebrachten unterschiedlichen Standpunkte zustande kam und deshalb auch keinerlei präjudizielle Wirkung für den neu auszuhandelnden Tarif hat.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften auf die beiden letzten Genehmigungsverfahren und die entsprechenden Beschlüsse vom 30. Dezember 1994 und vom 1. Oktober 1997. Zudem könne angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit ihren Tarifpartnern auf eine Verlängerung des bestehenden Tarifs einigen konnten, davon ausgegangen werden, dass der Tarif angemessen sei.
4.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT HV eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 15. August 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird.
In der Folge hat die Quadriga SA mit einer Stellungnahme vom 15. August 2001 bestätigt, dass zwischen den Parteien erhebliche Differenzen bezüglich des Umfangs der Inanspruchnahme des Repertoires der SUISA sowie bezüglich der abzugeltenden Interpretenleistun-
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gen bestehen würden. Da innerhalb der zur Verfügung stehenden Verhandlungszeit die tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht geklärt werden konnten, erklärte sich die Quadriga SA indessen mit der Verlängerung des GT HV um maximal zwei Jahre einverstanden, ohne allerdings ihre Vorbehalte gegenüber dem gegenwärtigen Tarif einzuschränken oder aufzugeben. Im weiteren bestätigt die Quadriga SA, dass im Bemühen, eine Lösung zu finden, die Tarifpartner seriöse und intensive Verhandlungen geführt hätten.
5.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. August 2001 dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Antwort vom 20. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
6.
Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt Betroffenen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. August 2001 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif HV (Hotel-Video) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs innert der nach Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden
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Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2.
Die Schiedskommission hat den GT HV in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen Angemessenheit angesehen. Die Verhandlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlängerungsantrag einigen.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsüberprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT HV sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Schiedskommission nimmt allerdings auch zur Kenntnis, dass die Zustimmung zur Tarifverlängerung nach Auffassung der Tarifparteien keinerlei präjudizierende Wirkung für den neu auszuhandelnden Tarif zur Folge hat. Der GT HV wird unter diesen Voraussetzungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2002 verlängert und die neu vorgeschlagene Verlängerungsklausel, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2003 anzuwenden, wird genehmigt.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 genehmigten Gemeinsamen Tarifs HV (Hotel-Video) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.
2.
Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'045.75 total Fr. 2'345.75 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3.
Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Brecom Betriebs AG, Zug − Quadriga SA, v.d. Herrn RA Dr. Martin J. Lutz, Zürich − Schweizer Hotelier-Verein (SHV), Bern − den Preisüberwacher
4.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.
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D. Wüthrich-Meyer A. Stebler