Sendung von Musik unter Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und FernsehgesellschaftPDF250.57 kB10. Juli 1995
Rubrum
0 Eldg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Commission arbitrale federale pour la gestlon de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affin!
Beschluss vom 10. Juli 1995 betreffend den Tarif A
für die Sendung von Musik unter Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Besetzung
Präsidentin • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der ausübenden Künstler: • Willi Egloff, Bern
Vertreter der Werknutzer: • Franz Riklin,. Fribourg
Sekretär: • Carlo Govoni, Bern
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1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Am 31. Mai 1994 hat die Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung eines Tarifs für die Sendung von Musik unter Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SAG) gestellt. Gemäss diesem Tarif soll die Entschädigung für die sog. Zweitnutzungsrechte (Art. 35 URG) 1 % der von den Radiohörern und den Hörern des Telefonrundspruchs entrichteten Konzessionsgebühren zuzüglich der Bundesbeiträge für Schweizer Radio International sowie 0,03 % der Konzessionsgebühren der Fernsehabonnenten betragen. Die Gültigkeitsdauer soll mit Rücksicht auf die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs mit der SUISA (Art. 47 Abs. 1 URG) auf ein Jahr beschränkt werden. Die Gültigkeitsdauer des bereits bestehenden Tarifs A der SUISA läuft Ende 1995 ab.
2. Bei der Berechnung der Tarifansätze hat sich die Swissperform auf statistische Erhebungen gestützt. Diese haben ergeben, dass beim Radio rund 58 Prozent der gesamten Sendezeit auf Musik entfällt, die unter Verwendung von im Handel erhältlicher Tonträger gesendet wird. Die Ermittlungen der Swissperform haben auch gezeigt, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen, die von der SAG verwendeten Tonträger unter den Schutz des Rom Abkommens fallen, weil sie in einem entsprechenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Gemäss dem Prozentsatz der Verwendung im Handel erhältlicher Tonträger zur gesamten Sendezeit (58 %) würde die Entschädigung bei einer Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (Art. 60 Abs. 2 URG) 1,74 % der Konzessionsgebühren betragen. Der im Antrag vorgesehene Entschädigungsansatz von 1 % liegt somit weit unter dem gesetzlichen Grenzwert. Was das Fernsehen betrifft, so werden nach den Angaben der Swissperform Handelstonträger vor allem während Pausen oder bei Überleitungen in Sport und Informationssendungen benutzt. Nach den Erhebungen der Swissperform macht das 1,07 % der Gesamtsendezeit aus. Zudem soll die Musik wegen dem Bildanteil nur zu 50 % gewichtet werden. Gestützt auf diese Angaben würde der Entschädigungsansatz nach Art. 60 Abs. 2 URG für die Leistungsschutzrechte 0,032 % des Gebührenaufwands betragen. Der beantragte Ansatz von 0,03 % halte sich an diesen Rahmen und sei auch von der SAG akzeptiert worden. Im übrigen ist der Tarif auf die von der Swissperform wahrgenommenen Rechte beschränkt, das heisst, dass er die ausschliesslichen Rechte der Interpreten und Tonträger.hersteller zur Überspielung der Tonträger zum Zwecke der Sendung nicht erfasst (Vervielfältigungsrecht/ephemere Aufnahme). Ausserdem bezog sich der Tarif in seiner ersten Fassung vom 31. Mai 1994 nur auf Tonträger und nicht auch auf Tonbildträger, weil die im Handel erhältlichen Tonbildträger kaum zu Sendezwecken verwendet werden.
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3. In ihrer Eingabe erstattete die Swissperform auch über die mit der SAG gemäss Art. 46 Abs. 2 UAG geführten Tarifverhandlungen Bericht. Daraus ging hervor, dass die Verhandlungen gescheitert waren und die SAG den Tarif der Swissperform als nicht annehmbar beurteilte.
4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 1994 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Genehmigungsantrags der Swissperform eingesetzt und der SAG bis zum 15. Juli 1994 Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Diese Frist wurde auf Antrag der SAG bis zum 31. August 1994 verlängert.
5. In ihrer Eingabe vom 31. August 1994 stellte die SAG verschiedene Anträge. So lehnte sie den Vertreter der Leistungsschutzberechtigten als Mitglied der Spruchkammer wegen Befangenheit ab. Hinsichtlich des Verfahrens beantragte sie einen Nichteintretensentscheid; eventualiter sollte der Swissperform Gelegenheit gegeben werden, die von der SAG verlangten Änderungen vorzunehmen, und subeventualiter sei dem Tarif die Genehmigung zu verweigern, es sei denn, die Schiedskommission würde den Anträgen der SAG entsprechen.
6. Anlässlich der Sitzung vom 20. Dezember 1994 bestätigte die SAG die in der schriftlichen Vernehmlassung gestellten Anträge, während die Swissperform an ihrem Genehmigungsantrag festhielt.
7. Nach Ablehnung des Ausstandsbegehrens der SAG betreffend den Vertreter der Leistungsschutzanwärter genehmigte die Schiedskommission den Tarif A in einer gegenüber dem Antrag der Swissperform geänderten Fassung. Da sich während der Sitzung eine Annäherung der Standpunkte abzeichnete, erfolgte die Genehmigung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Einigung der Parteien, die ihre Verhandlungen wieder aufnehmen wollten.
8. Mit Eingabe vom 13. Januar 1995 stellte die Swissperform der Schiedskommission einen neuen Tarifentwurf zu, der von der SAG am 9. Januar 1995 und von der Swissperform am 12. Januar 1995 unterzeichnet wurde. Damit haben sich die Parteien auf einen neuen Tarif geeinigt, der die von der Schiedskommission am 20. Dezember 1994 genehmigte Fassung ersetzt. Der Genehmigungsbeschluss vom 20. Dezember 1994 wird daher gegenstandslos; der neue Tarifentwurf kann aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der SAG auf dem Zirkularweg (Art. 11 UAV) behandelt werden. Der von den Parteien ausgehandelte Tarif stellt eine Übergangsregelung für das Jahr 1995 dar und soll auf 1996 durch einen gemeinsamen Tarif A der SUISA und der Swissperform ersetzt werden. Der Übergangstarif umfasst alle Nutzungen der SAG zum Zweck der Sendung und der Weitersendung
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gemäss Art. 35 Abs. 1 URG. Er bezieht sich auf die Nutzung aller im Handel erhältlichen Tonträger und gilt für die SRG mit all ihren Unternehmenseinheiten. Die Entschädigung wurde in Form einer Jahrespauschale festgelegt, die Fr. 2, 1 Millionen beträgt.
9. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 1995 wurde das Verfahren zur Behandlung des neuen Antrags der Swissperform zur Genehmigung des Tarifs A in der Fassung vom 9. Januar 1995 unterbrochen und dem Preisüberwacher gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG Gelegenheit gegeben, zur Tarifvorlage Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. April 1995 hat der Preisüberwacher der Schiedskommission mitgeteilt, dass er in Anbetracht der zwischen der Swissperform und der SRG zustande gekommenen Einigung auf eine Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
10. Der neu zur Genehmigung vorgeschlagen Tarif A der Swissperform hat den folgenden Wortlaut:
SWISSPERFORM SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGESELLSCHAFT
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TARIF A (UEBERGANGSREGELUNG 1995)
FÜR DIE VERWENDUNG VON IM HANDEL ERHÄLTLICHEN TONTRÄGERN ZUM ZWECKE DER SENDUNG UND WEITERSENDUNG DURCH DIE SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGE SELLSCHAFT, SRG (OHNE WERBESENDUNGEN) *******
PRÄAMBEL
Bei der vorliegenden Uebergangsregelung wird davon ausgegangen,
dass die Vergütungen, welche die SRG gemäss Art. 35 Abs. 1 URG zu entrichten hat, bis zum 31. Dezember 1994 mit den Zahlungen gemäss dem Vertrag SRG-IFPI/SIG vom 15. Juli 1981 abgegolten sind;
dass für 1995 eine Lösung getroffen wird, die für alle Beteiligten unter jedem Titel unpräjudizierlich ist;
dass insbesondere auch die Auslegung von Art. 35 URG nicht präjudiziert werden soll;
- dass die Parteien die Uebergangszeit nutzen wollen, um für den Tarif, der diese Uebergangsregelung ablösen wird, eine einvernehmliche Regelung zu finden.
A. Kundenkreis
1. Der vorliegende Tarif gilt für die SRG mit all ihren Unternehmenseinheiten • (einschliesslich des Telefonrundspruchs) bezüglich ihrer Aktivitäten als Radio- und Fernsehunternehmen. Ausgenommen sind die Werbesendungen der AG für das Werbefernsehen.
2. Felgende Nutzungen im Anschluss an Sendungen der SRG sind Gegenstand eigener Tarife: - die Uebernahme und die Weiterverbreitung durch andere Sendeunternehmen oder Kabelverbreiter; der öffentliche Empfang.
B. Vom Tarif erfasste Nutzungen
3. Der Tarif umfasst alle Nutzungen der SRG "zum Zweck der Sendung und Weitersendung" gemäss Art. 35 Abs. 1 URG.
4. Der Tarif umschliesst die Nutzung aller im Handel erhältlichen Tonträger.
SP_Syra.doc Seite 1
SWISSPERFORM SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGESELLSCHAFT
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C. Entschädigung
6. Die E tschädigung beträgt per Saldo aller Ansprüche aus diesem Tarif Fr. 2, 1 Millionen.
D. Zahlung
7. Die SRG leistet die Zahlung in 6 zweimonatlichen Tranchen, die 1995 jeweils am letzten Tag der geraden Monate fällig sind.
E. Meldewesen
8. Für die Dauer der Uebergangsregelung wird auf die Meldungen gemäss Art. 1 o des Tarifs A der Suisa abgestellt. SWISSPERFORM ist berechtigt, diese Daten für eigene Zwecke zu nutzen.
9. In den Suisa-Meldungen nicht enthaltene, aber bei der SRG vorhandene statistische Unterlagen über die Verwendung von Tonträgern in den Programmen werden auf Verlangen der SWISSPERFORM zugänglich gemacht..
10. Für spätere Tarife streben die Parteien ein koordiniertes Verf?hren für Meldungen in informatisierter Form an.
F. Gültigkeitsdauer
11. Der Tarif tritt nach der Unterzeichnung und nach der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995. Im Falle einer Verlängerung des Tarifs verhandeln die Parteien über eine allfällige Neufestsetzung der Entschädigung gemäss Ziff. 6.
1 :.......................................
SWISSPER ORM SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGESELLSCHAFT
f( Rechtsdienst Finanzen
Beat Durrer Franc;ois Landgraf Direktor Direktor
SP_Syncr.doc Seite 2
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II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Verfahrensrechtlich ist folgendes zu bemerken. Die Schiedskommission hat den Tarif A der Swissperform in seiner Fassung vom 31. Mai 1994 an ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1994 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt genehmigt, dass sich die Verhandlungspartner bis zur Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids nicht würden einigen können. Das Genehmigungsverfahren war somit im Zeitpunkt der neuen Antragstellung vom 13. Januar 1995 noch nicht abgeschlossen und konnte gestützt auf die neu entstandene Situation wieder aufgenommen werden. Davon abgesehen könnte in der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gesehen werden. Durch die neue Antragstellung ist auch das von der SRG gestellte Ausstandsbegehren gegenstandslos geworden, das die Schiedskommission in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1994 mit Hinweis auf ihren Genehmigungsbeschluss vom 27. Dezember 1984 betreffend den Tarif Ab (Sendeempfang) abgelehnt hat (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission 1981 - 1990, S. 51, Erw. 1).
2. Der Tarif, auf den sich die Swissperform mit der SRG einigen konnte, entzieht sich einer Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 60 URG, weil die Entschädigung aus einer Jahrespauschalen besteht, die keinen Bezug zum Nutzungsertrag oder -aufwand erkennen lässt. Nach ständiger Praxis genehmigt die Schiedskommission einen Tarif jedoch ohne eingehende Prüfung, wenn die Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände vorliegt. Das Bundesgericht hat diese Praxis in seinem Entscheid vom 7. März 1986 bestätigt und festgestellt, dass bei einer Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entsprechen dürfte (Entscheide und Gutachten der Schiedskommission 1981 - 1990, S. 190). Das gilt ganz besonders im vorliegenden Fall, in dem die Einigung nicht mit den Nutzerorganisationen, sondern direkt mit dem einzig betroffenen Nutzer, nämlich der SRG, erzielt werden konnte. Unter diesen Umständen kann über die Angemessenheit der Entschädigung und der übrigen Tarifbestimmungen kein Zweifel bestehen; diese Auffassung wird auch durch die Haltung des Preisüberwachers bestätigt. Der Tarif ist daher zu genehmigen.
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III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der Genehmigungsbeschluss vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.
2. Der von beiden Parteien unterzeichnete Tarif vom 9./12. Januar 1995, gültig vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995, wird genehmigt.
3. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.- auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an:
die Mitglieder der Spruchkammer
den Preisüberwacher
die Swissperform, Zürich
die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Bern.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär
V. Bräm C. Govoni
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).