KonzertgesellschaftenPDF128.70 kB15. März 2004
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 15. März 2004 betreffend den Tarif D (Konzertgesellschaften)
CAF Beschluss vom 15. März 2004 betreffend den Tarif D 2
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs D (Konzertgesellschaften), den die Schiedskommission am 28. Mai 2001 in der von der Verwertungsgesellschaft SUISA vorgelegten Fassung vom 20. Dezember 2000 genehmigt hat, läuft am 30. Juni 2004 ab. Mit Eingabe vom 28. November 2003 stellt die SUISA den Antrag, diesen Tarif mit einer Änderung in dessen Ziff. 1 um weitere vier Jahre bis zum 30. Juni 2008 zu verlängern.
2. Die Einnahmen aus dem Tarif D während den vergangenen drei Jahren werden von der SUISA mit Fr. 520'800.00 (im Jahre 2000), Fr. 1'043'543.00 (2001) sowie Fr. 755'471.00 (2002) angegeben. Die SUISA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Einnahmen auf ein Kalenderjahr umgerechnet worden sind und somit nicht den Einnahmen pro Konzertsaison entsprechen, da diese Saison in der Regel von August bis Juni/Juli des Folgejahres dauere. Als eine weitere Ursache für die Schwankungen bei den Einnahmen erwähnt die SUISA, dass die tarifliche Entschädigung pro-rata-temporis der geschützten Musik berechnet wird und dieser geschützte Anteil in den Konzertprogrammen der Veranstalter von Jahr zu Jahr bzw. von Konzertsaison zu Konzertsaison unterschiedlich hoch sei.
3. Im Weiteren betont die SUISA in ihrer Eingabe, dass sie sich im Rahmen der Verhandlungen mit dem vom Tarif D betroffenen Verband der Schweizerischen Berufsorchester (VESBO) auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs habe einigen können. Als einzige Änderung wird vorgeschlagen, die den Kundenkreis regelnde Ziff. 1 des Tarifs D zu revidieren. Da es nach Aussage der SUISA im Fürstentum Liechtenstein keine Konzertgesellschaften gibt, sei bereits im Jahre 2001 darauf verzichtet worden, den Tarif D der liechtensteinischen Genehmigungsbehörde vorzulegen. In Anpassung an diese Situation soll daher die Ziff. 1 des Tarifs entsprechend gekürzt werden und neu wie folgt lauten: 'Dieser Tarif richtet sich an Konzertgesellschaften. Sie werden nachstehend als Kunden bezeichnet.'
4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA darauf, dass die Schiedskommission mit den Beschlüssen vom 19. Juni 1998 bzw. vom 28. Mai 2001 sowie
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auch das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 1. März 1999 den bisherigen Tarif als angemessen beurteilt haben. Den Umstand, dass sie sich mit dem VESBO auf eine Verlängerung des bestehenden Tarifs einigen konnte, erachtet die SUISA als weiteres Indiz für dessen Angemessenheit.
5. Mit dem in den Akten befindlichen Schreiben vom 27. November 2003 teilte der VESBO denn auch mit, dass er mit der Verlängerung des bisherigen Tarifs D um vier Jahre einverstanden ist. Damit konnte auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden (Art. 10 Abs. 3 URV) und die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) unmittelbar mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2003 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet werden.
In seiner Antwort vom 23. Dezember 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des Tarifs
D.
Dies begründet er damit, dass sich die SUISA mit dem VESBO auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 30. Juni 2008 habe einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft beruht.
6. Da es sich hier um einen Genehmigungsantrag handelt, dem der direkt betroffene Nutzerverband ausdrücklich zugestimmt hat und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 12. Januar 2004, mit welcher die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der SUISA eingesetzt wurde (Art. 57 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 URV), auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs D mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 am 28. November 2003 und somit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen
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Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass der Antrag ordnungsgemäss mit dem Verband Schweizerischer Berufsorchester als massgebendem Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist und dieser Verband der Tarifverlängerung zugestimmt hat.
2.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Ziff. 1 soll der Geltungsbereich des Tarifs D auf die Schweiz eingeschränkt werden, da dieser Tarif mangels einer entsprechenden Konzertgesellschaft in Liechtenstein offenbar gar nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifs D hält die Schiedskommission fest, dass es nicht in ihrer Zuständigkeit liegt, sich zur Frage zu äussern, inwieweit ein Tarif allenfalls im Fürstentum Liechtenstein Geltung beanspruchen kann (vgl. den Beschuss vom 12. Oktober 1999 betr. den Tarif C, Ziff. II/2). Bezogen auf die Schweiz ergibt sich indessen keine Änderung.
3.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit nach Art. 60 URG richtet.
Der Tarif D wurde mit Ausnahme der nun geänderten Ziff. 1 mit Beschluss vom 28. Mai 2001 genehmigt. Bereits in diesem Genehmigungsverfahren konnte gestützt auf die Zustimmung des massgebenden Nutzerverbandes auf eine Angemessenheitskontrolle verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG nämlich entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet ihre Bestätigung im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden
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Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein sehr hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Aufgrund der Zustimmung des VESBO zum Antrag der SUISA darf somit weiterhin von der Angemessenheit des Tarifs D ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Zustimmung sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Verlängerungsantrag zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und die beantragte Verlängerung bis zum 30. Juni 2008 ist daher zu genehmigen.
4.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der antragstellenden Verwertungsgesellschaft zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 28. Mai 2001 genehmigten Tarifs D (Konzertgesellschaften) wird mit der beantragten Änderung in Ziff. 1 des Tarifs bis zum 30. Juni 2008 verlängert.
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