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WerbefernsehenPDF1.70 MB14. Dezember 1995

ESchK Tarif R 1995-12-14 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Vom 14. Dez. 1995

https://lexipedia.io/de/docs/ch/eschk-caf-caf/tarif-r-1995-12-14/de/werbefernsehenpdf1-70-mb14-dezember-1995

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  3. Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)
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WerbefernsehenPDF1.70 MB14. Dezember 1995

Rubrum

0 Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini

Beschluss vom 14. Dezember 1995 betreffend den Tarif R (Werbefernsehen)

Präsidentin:

Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer:

  • Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau

  • Pierre-Christian Weber, Geneve

Vertreter der Urheber: • Pierre-Alain Tache, Lausanne

Vertreter der Werknutzer: • Hans-Peter Früh, Zürich

Sekretär: • Carlo Govoni, Bern

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I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs R, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 31. Dezember 1992 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1995 ab. Am 30. Juni 1995 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs R in der Fassung vom 30. Juni 1995 gestellt.

2. In ihrem Genehmigungsantrag hat die SUISA auch über den Verlauf der mit den massgebenden Nutzerverbänden gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Verhandlungen Bericht erstattet, wie dies Art. 9 Abs. l URV vorschreibt. Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Nutzerverbände bis zur Revision des Tarifs A, mit dem der Tarif R zusammenhängt, grundsätzlich für eine Verlängerung des bisherigen Tarifs in unveränderter Form eintreten.

3. Die SUISA führt in ihrem Antrag aus, sie habe den Verhandlungen mit den Nutzerverbänden Rechnung getragen und den Tarif nur in einigen Nebenpunkten geändert. Insbesondere seien die Entschädigungsansätze des bisherigen Tarifs beibehalten worden.

4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 1995 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Genehmigungsantrags der SUISA eingesetzt und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV ein Vernehmlassungsverfahren eingeleitet. Den Verhandlungspartnern der SUISA wurde Frist bis zum 18. September 1995 eingeräumt, um sich zum neuen Tarif R zu äussern. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens für eine Verlängerung des bisherigen Tarifs R ausgesprochen. Über eine eigentliche Tarifrevision könne erst gesprochen werden, wenn feststehe, was mit dem Tarif A passieren würde. Im übrigen sei auf die Stellungnahmen der direkt betroffenen Kreise abzustellen. Auch die Publisuisse hat in ihrer Stellungnahme vom 18. September 1995 beantragt, den bestehenden Tarif einfach zu ver-

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längern, ohne die von der SUISA vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmen. Die Verlängerung soll ein Kalenderjahr betragen. Anschliessend müsse der Tarif revidiert werden, weil sich sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Situation verändert habe. Dabei würde sich eine Reihe von Fragen stellen, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion gebracht werden sollten und zu denen sich die Publisuisse ihre Position vorbehalte.

5. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens wurden die Akten gemäss Präsidialverfügung vom 25. September 1995 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 hat der Preisüberwacher der Schiedskommission mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Zur Begründung seiner Haltung hat der Preisüberwacher namentlich angeführt, dass diejenigen Punkte, über die sich die Verhandlungsparteien nicht einig seien, keine direkte Preisrelevanz hätten.

6. An der heutigen Verhandlung wurde den Parteien gestützt auf Art. 13 URV die Möglichkeit gegeben, sich nochmals zu äussern. In dieser mündlichen Anhörung hat sich die SUISA mit den Argumenten der Publisuisse gegen die beantragten Änderungen auseinandergesetzt und an ihrem schriftlichen Genehmigungsantrag festgehalten. Auch die gemeinsam vertretenen Publisuisse und Schweizer Werbewirtschaft haben bei der mündlichen Anhörung auf ihrer Position beharrt und nochmals dargelegt, wieso sie die von der SUISA vorgeschlagenen Änderungen ablehnten. Sie haben der Schiedskommission beantragt, die SUISA anzuhalten, ihren Tarif entsprechend zu ändern, oder die entsprechenden Änderungen selbst vorzunehmen.

7. Die zur Genehmigung vorgeschlagene Fassung des Tarifs R der SUISA vom 30. Juni 1995 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

4 S U I S A Fassung 30.6.1995

TARIF R

Werbefernsehen der SRG

A. KUNDENKREIS

1. Dieser Tarif richtet sich an die Werbe-Auftraggeber, die Werbesendungen im Fernsehen senden lassen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) oder durch dritte Programmveranstalter, die eine Konzession zum Senden auf einem Kanal der SRG besitzen (Schweiz 4). Diese Werbesendungen werden nachstehend gesamthaft als "Werbefernsehen der SRG" bezeichnet. Der Tarif richtet sich ferner mit Bezug auf das Meldewesen an die PUBLISUISSE (siehe Ziff. 14, 17 und 18). B. GEGENSTAND DES TARIFS

2. Der Tarif bezieht . sich auf die urheberrechtlich geschützte nicht-theatralische Musik des Repertoires der SUISA (nachstehend "Musik").

3. Dieser Tarif regelt die folgenden Verwendungen von Musik: a) die in Werbespots enthaltene Musik im Werbefernsehen der SRG zu senden b) Musik auf Tonbild-Träger des Werbe-Auftraggebers aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Diese Herstellung von Tonbild-Trägern wird gemäss diesem Tarif ausschliesslich für die Verwendung im Werbefernsehen der SRG bewilligt, nicht jedoch für andere Verwendungen

4. Werbesendungen in anderen Sendeprogrammen als im Werbefernsehen der SRG sind von diesem Tarif ausgeschlossen.

5. Die SUISA erteilt die Bewilligung zur Aufnahme und zur Sendung nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber.

6. Die SUISA verfügt nicht über die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbild-Trägem. C. TARIFANSATZ

7. Die Urheberrechts-Entschädigung wird in Prozenten des Betrages des Einschaltpreises errechnet, welcher der PUBLISUISSE, zu entrichten ist. Dieser Betrag erhöht

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sich um allfällige Zuschläge. Davon ausgeschlossen bleiben

  • zusätzliche Kosten, die der PUBLISUISSE aus der verspäteten Ablieferung von Filmen entstehen und die ihr vom Inserenten zu vergüten sind

  • im Einschaltpreis eingeschlossene Umsatz- oder Mehrwertsteuern.

8. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Musik des SUISA-Repertoires und der Dauer der ganzen Werbesendung (Musik-Anteil). Er beträgt 1 2 % bei einem Musik-Anteil bis zu % bei einem Musik-Anteil von 21 - 20 % 40 % 3 % bei einem Musik-Anteil von 41 60 % 4 % bei einem Musik-Anteil von 61 80 % 4,5 % bei einem Musik-Anteil von 81 100 %

D. ERMAESSIGUNG

9. Für Inserenten, die einem schweizerischen Landesverband von Inserenten angehören, welcher die SUISA in deren Aufgaben unterstützt, und die zudem alle mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen pünktlich erfüllen, ermässigen sich die in Ziffer 6 genannten Prozentsätze um einen Zehntel, der Ansatz von 4,5 % auf 4 %.

10. Dieselbe Ermässigung wird auch anderen Inserenten zugestanden, wenn sie einen schweizerischen Werbeberater mit der Erfüllung ihrer urheberrechtlichen Verpflichtungen beauftragen. Dieser Werbeberater muss jedoch einem schweizerischen Landesverband von Werbeberatern angehören, welcher die SUISA in ihren Aufgaben unterstützt. Ausserdem muss er alle mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen pünktlich erfüllen.

11. Es wird keine zusätzliche Reduktion gewährt, wenn die Herstellung des Werbespots gemäss anderen Tarifen der SUISA oder durch eine ihrer Schwestergesellschaften bereits lizenziert wurde.

E. FORM DES ANTRAGES UND DER ERLAUBNIS

12. Der Inserent verschafft sich vom inländischen oder ausländischen Hersteller des Tonbild-Trägers eine genaue Aufstellung der verwendeten Musik. Hierauf reicht er der SUISA einen Antrag auf besonderem Formular ein, der die genaue Aufstellung der verwendeten Musik zu enthalten hat. Das Formular wird von der SUISA unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Enthält der Tonbild-Träger keine oder nur urheberrechtlich nicht mehr geschützte Musik, so ist dies

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auf dem Formular zu bescheinigen und das Formular der SUISA zuzustellen.

13. Die Erlaubnis wird in der Form einer SUISA-Bescheinigung erteilt. Eine SUISA-Bescheinigung wird auch für Tonbild-Träger ohne Musik oder mit urheberrechtlich nicht mehr geschützter Musik abgegeben.

14. Diese Bescheinigung wird von der SUISA direkt der PUBLISUISSE zugestellt. Der Inserent wird davon verständigt. Die PUBLISUISSE verwendet zu den Werbesendungen nur Tonbild-Träger, für die eine SUISA-Bescheinigung vorliegt.

F. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

15. Die Entschädigungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung der SUISA zu zahlen.

16. Die SUISA kann Akontozahlungen und/oder ·Sicherheiten verlangen.

G. VERZEICHNIS DER SENDUNGEN

17. Die PUBLISUISSE meldet der SUISA, wie oft und in welchem Gebiet die Werbesendungen jedes Inserenten ausgestrahlt wurden.

18. Sie gibt der SUISA ferner die Beträge bekannt, die sie jedem Inserenten in Rechnung stellt. Auch spezielle, an gewisse Inserenten gewährte Bedingungen wie Ermässigungen, Rückvergütungen, Zusätze zu Rechnungen u.s.w. sind der SUISA zu melden. Bei Bartering-Geschäften gilt als Berechnungsgrundlage der zwischen PUBLISUISSE und SRG vereinbarte Antennenpreis. Die SUISA wahrt das Geschäftsgeheimnis der PUBLISUISSE und der Auftraggeber.

H. GUELTIGKEITSDAUER

19. Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 gültig.

20. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem Tarifpartner bis spätestens 10 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss begründet werden. Die Kündigung schliesst einen Antrag der SUISA auf eine weitere Verlängerung nicht aus.

7 S U I S A Version 30.6.1995

TARIF R Emissions publicitaires de la television suisse

A. CLIENTS CONCERNES

1. Ce tarif s'adresse aux annonceurs qui font diffuser des emissions publicitaires televisees par la Societe suisse de radiodiffusion et television (SSR) ou par des tiers qui sont titulaires d'une concession d'emission sur un canal de la SSR (Suisse 4). Ces emissions publicitaires sont designees en commun ci-apres comme "television publicitaire de la SSR". Le tarif s'applique en outre ä PUBLISUISSE en ce qui concerne les releves des einissions (voir chiffres 14, 17 et 18). B. OBJET DU TARIF

2. Le present tarif se rapporte aux oeuvres de musique non-theätrales protegees par le droit d'auteur appartenant au repertoire de SUISA (appelees ci-apres "musique").

3. Ce tarif regle les utilisations suivantes de musique : a) les emissions de la television publicitaire de la SSR avec de la musique dans les spots publicitaires b) les enregistrements de musique sur des supports audiovisuels que l'annonceur produit ou fait produire; cette production de supports audiovisuels n'est autorisee, selon ce tarif, que pour les utilisations dans les emissions publicitaires de la SSR, et non pour d'autres utilisations.

4. Sont exclues de ce tarif les emissions publicitaires de programmes autres que ceux de la television publicitaire de la SSR.

5. SUISA delivre son autorisation pour l'enregistrement et l'emission exclusivement avec l'accord des ayantsdroit.

6. SUISA ne dispose pas des droits voisins des artistesinterpretes ainsi que des producteurs de supports sonores et audiovisuels. C. TAUX DU TARIF

7. La redevance de droits d'auteur est calculee en pourcentage du montant du prix d'antenne a payer ä PUBLI-

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SUISSE. Des supplements eventuels sont ajoutes a ce montant. Sont exclus :

  • les frais supplernentaires occasionnes par des retards dans la remise des films ä PUBLISUISSE et qui doivent lui etre rembourses par les annonceurs

  • les impöts sur le chiffre d'affaires au la taxe a la valeur ajoutee compris dans le prix d'antenne.

8. Le pourcentage se base sur le rapport entre la duree de la musique du repertoire SUISA diffusee et la duree totale de l'emission publicitaire (quote-part musique). Il se monte ä : 1 - % pour une quote-part musique jusqu'a 20 % 2 % pour une quote-part musique de 21 - 40 % 3 % pour une quote-part musique de 41 4 % pour une quote-part musique de 61 - 60 % 80 % 4,5 % pour une quote-part musique de 81 100 %

D. REDUCTION

9. Pour les annonceurs affilies ä une association nationale d'annonceurs qui soutient SUISA dans ses täches, et qui, d'autre part, remplissent ponctuellement les obligations liees ä l'octroi de l'autorisation, les taux mentionnes saus chiffre 6 de ce tarif sont reduits d'un dixierne, le taux de 4,5 % ä 4 %.

10. La meme reduction est egalement accordee a d'autres annonceurs, lorsqu'ils chargent un conseil suisse en publicite de l'accomplissement de leurs obligations de droits d'auteur. Ce conseil en publicite doit toutefois appartenir a une association nationale de la branche, laquelle soutient SUISA dans ses täches. Il doit d'autre part remplir ponctuellement les obligations liees a l'octroi de l'autorisation.

11. Il n'est pas accorde de reduction supplementaire lorsque la production d'un spot est soumise a un autre tarif de SUISA au a dejä ete licenciee par une de ses societes-soeurs.

E. FORME DE LA DEMANDE ET DE L'AUTORISATION

12. L'annonceur se procure, aupres du fabricant suisse ou etranger de supports audiovisuels, la liste exacte des oeuvres musicales enregistrees. Il presente ensuite ä SUISA une demande d'autorisation sur un formulaire approprie mis gratuitement ä sa disposition par SUISA. Cette demande doit contenir la liste exacte et complete des oeuvres musicales enregistrees. Si le support audiovisuel ne contient pas de musique protegee ou comporte seulement de la musique qui n'est plus protegee par le droit d'auteur, ce fait

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doit etre atteste sur le formulaire qui est ensuite remis ä SUISA.

13. L'autorisation est donnee sous forme d'un "Certificat SUISA". Un tel certificat est aussi etabli pour les supports audiovisuels sans musique ou avec de la musique qui n'est pas ou plus protegee par le droit d'auteur.

14. SUISA transmet ce certificat directement ä PUBLISUIS­ SE et en informe l'annonceur. PUBLISUISSE n'utilise pour ses emissions que des supports audiovisuels pour lesquels un certificat SUISA est fourni.

F. CONDITIONS DE PAIEMENT

15. Les redevances sont payables dans les 30 jours qui suivent la reception de la facture SUISA.

16. SUISA est en droit d'exiger des paiements en acompte et/ou des garanties.

G. RELEVE DES EMISSIONS

17. PUBLISUISSE remet ä SUISA un releve des emissions publicitaires de chaque annonceur indiquant le nombre des emissions et la region de diffusion.

18. Elle indique en outre a SUISA les montants factures a chaque annonceur ainsi que les conditions particulieres, faites a certains annonceurs, tels que rabais, ristournes, supplements de facture, etc. En cas d'affaires faites sur la base de bartering, la base de calcul est le prix d'antenne convenu entre PUBLISUISSE et la SSR. SUISA respecte le secret des affaires de PUBLISUISSE et des annonceurs.

H. DUREE DE VALIDITE

19. Ce tarif est valable du ler janvier 1996 au 31 decembre 1996.

20. La duree de validite de ce tarif se prolonge automatiquement d'une annee s'il n'est pas resilie par ecrit par un partenaire tarifaire au moins 10 mois avant son echeance. La resiliation doit etre motivee. La resiliation n'exclut pas que SUISA demande une autre prolongation.

10 S U I S A Versione del 30.6.1995

TARIFFA R

Emissioni pubblicitarie della televisione svizzera

A. SFERA DEI CLIENTI

1. La presente tariffa coneerne i eommittenti pubblieitari ehe fanno diffondere emissioni pubblieitarie alla televisione dalla Soeieta Svizzera di Radiotelevisione (SSR) o da terzi responsabili dei programrni in possesso di una eoncessione di emissione su un canale della SSR (Svizzera 4). Tutte queste emissioni pubblieitarie vengono qui di seguito denominate "emissioni pubblicitarie della SSR". La tariffa interessa inoltre la PUBLISUISSE per quanto riguarda gli annunci (cfr. eifre 14, 17 e 18). B. OGGETTO DELLA TARIFFA

2. La tariffa eoncerne le apere di musica non teatrale protette in base al diritto d'autore e facenti parte del repertorio della SUISA (qui di seguito denominate "musica").

3. La presente tariffa disciplina le seguenti utilizzazioni di musica: a) l'emissione di musica negli spot pubblicitari nelle emissioni pubblieitarie della SSR. b) la registrazione, o la registrazione fatta fare a terzi, di musica su supporti audiovisivi del committente pubblicitario. Questa produzione di supporti audiovisivi viene autorizzata in base alla presente tariffa esclusivamente per l'utilizzazione nelle emissioni pubblicitarie della SSR, e non per altre utilizzazioni.

4. Emissioni pubblieitarie in altri prograrnmi ehe non siano le emissioni pubblicitarie della SSR sono escluse da questa tariffa.

5. La SUISA rilascia l'autorizzazione per la registrazione e l'emissione soltanto con il consenso degli aventi diritto.

6. La SUISA non detiene i diritti di protezione affini degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi. C. TASSO TARIFFARIO

7. L'indennita sui diritti d'autore viene ealcolata in

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valori percentuali dell'importo del prezzo d'antenna da pagare a PUBLISUISSE, eventualmente maggiorato di supplementi. Sone escluse :

  • le spese supplementari dovute a ritardi nella fornitura dei film a PUBLISUISSE e ehe le devono essere rimborsate dai committenti pubblicitari

  • le imposte sulla cifra d'affari e quelle sul valore aggiunto comprese nel prezzo d'antenna.

8. La percentuale viene calcolata in base al rapporto fra la durata della musica del repertorio SUISA diffusa e la durata totale dell'emissione pubblicitaria (parte di musica). Essa e pari: all'l % per una parte di musica sino al 20 % al 2 % per una parte di musica dal 21 al 40 % al 3 % per una parte di musica dal 41 al 60 % al 4 % per una parte di musica dal 61 all'80 % al 4,5 % per una parte di musica dall'81 al 100 %

D. RIDUZIONE

9. Per i conunittenti pubblicitari membri di un'associazione nazionale svizzera ehe appoggia la SUISA nei suoi compiti, i quali adempino puntualmente gli obblighi relativi all'autorizzazione, i tassi menzionati alla cifra 6 della presente tariffa vengono ridotti di un decimo, il tasso del 4,5% al 4%.

10. La stessa riduzione viene accordata ad altri committenti pubblicitari, allorquando essi incaricano un consulente svizzero in materia di pubblicita dell'adempimento dei loro obblighi circa i diritti d'autore. Queste consulente deve tuttavia far parte di un'associazione nazionale del ramo ehe sostenga la SUISA nei suoi compiti. Esso deve inoltre adempiere puntualmente gli obblighi relativi all'autorizzazione.

11. Non viene accordata nessuna riduzione supplementare se la produzione dello spot pubblicitario e disciplinata da altre tariffe della SUISA o e gia stata concessa una licenza da una delle societa consorelle della SUISA.

E. FORMA DELLA DOMANDA E DELL'AUTORIZZAZIONE

12. Il committente pubblicitario si procura presse il produttore svizzero od estero di supporti audiovisivi un elenco preciso delle apere musicali registrate, presentando poi alla SUISA una domanda di autorizzazione sull'apposito formulario, cui deve essere accluso l'elenco esatto e completo delle apere musicali registrate. Il formulario viene messe gratuitamente a disposizione dalla SUISA.

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Se il supporto audiovisivo non contiene musica o contiene soltanto musica non protetta dal diritto d'autore, cio deve essere attestato sul formulario ehe verrä in seguito inoltrato alla SUISA.

13. L'autorizzazione viene rilasciata sotto forma di "Certificato SUISA". Certificato approntato anche per i supporti audiovisivi senza musica o con musica non protetta dal diritto d'autore.

14. La SUISA inoltra queste certificato direttamente a PUBLISUISSE, informandone il committente pubblicitario. PUBLISUISSE utilizza per le emissioni pubblicitarie solo supporti audiovisivi forniti di un certificato SUISA.

F. CONDIZIONI DI PAGAMENTO

15. Le indennita vanno pagate entre 30 giorni a partire da quelle in cui si riceve la fattura della SUISA.

16. La SUISA ha il diritto di esigere degli acconti e/o delle garanzie.

G. ELENCO DELLE EMISSIONI

17. PUBLISUISSE notifica alla SUISA il numero delle emissioni pubblicitarie di ogni committente e le zone ove queste vengono diffuse.

18. Essa indica inoltre alla SUISA gli importi fatturati ad ogni committente pubblicitario, nonche le condizioni particolari riservate a determinati committenti, quali per esempio riduzioni, rimborsi, supplementi di fatture, ecc. In caso di Bartering, fa stato quale base di calcolo il prezzo d'antenna pattuito fra PUBLISUISSE e SSR. La SUISA rispetta il segreto degli affari di PUBLI­ SUISSE e dei committenti pubblicitari.

H. PERIODO DI VALIDITA'

19. La presente tariffa e valevole dal 1 ° gennaio 1996 al 31 dicembre 1996.

20. Il periodo di validitä viene automaticamente prolungato di un altre anno se la tariffa non viene disdetta per iscritto da uno dei partner almeno 10 mesi prima della scadenza. Vanno addotti i rnotivi della disdetta. La disdetta non esclude la proposta da parte della SUISA di un'ulteriore proroga.

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II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Tarifs R fristgerecht eingereicht und auch die Verhandlungen mit den massgeblichen Nutzerverbänden ordnungsgemäss durchgeführt. Auf den Genehmigungsantrag der SUISA ist folglich einzutreten.

2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG ist ein Tarif zu genehmigen, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind nach der vom Bundesgericht bestätigten Genehmigungspraxis der Schiedskommission als erfüllt anzusehen, wenn die massgebenden Nutzerorganisationen dem Tarif zugestimmt haben. Kommt es weder in den Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) noch während des Genehmigungsverfahrens zu einer Einigung, muss der Tarif gestützt auf die gesetzlichen Kriterien (Art. 60 URG) auf seine Angemessenheit geprüft werden. Die im Gesetz enthaltenen Angemessenheitskriterien beziehen sich indessen lediglich auf die Beurteilung der Entschädigungshöhe, die im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen ist, weil beide Seiten damit einverstanden sind, die bisherigen Entschädigungsansätze beizubehalten. Der Tarifaufbau ist ebenfalls unbestritten, weil der neue Tarif auch in dieser Beziehung mit dem bisherigen übereinstimmt und sich die Nutzerorganisationen für die vorläufige Beibehaltung der bisherigen Tarifstruktur ausgesprochen haben. Im Wesentlichen handelt es sich somit um eine Tarifverlängerung, welche die Schiedskommission in der Regel auf dem Zirkularweg genehmigt.

3. Die Durchführung einer Sitzung war indessen notwendig, weil die SUISA nicht eine blosse Tarifverlängerung beantragt hat, sondern auch gewisse Änderungen vorschlägt, mit denen zumindest ein Teil der Nutzerorganisationen nicht einverstanden ist. Es ist somit zu prüfen, ob die von der SUISA beantragten Änderungen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zu beanstanden sind. Die Änderungsanträge beziehen sich auf die Umschreibung des Kundenkreises (Ziff. 1 des Tarifs) und der

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Verwendungserlaubnis (Ziffer 2 bis 4 des bisherigen und Ziff. 3 bis 6 des neuen Tarifs), auf das Meldewesen, das unter der Rubrik "Verzeichnis der Sendungen" (Ziff. 14 u. 15 bzw. 17 u. 18) figuriert sowie auf die Regelung der Gültigkeitsdauer des Tarifs (Ziff. 19 und 20).

4. Bei der Beurteilung der beantragten Änderungen gilt es zu berücksichtigen, dass beide Seiten grundsätzlich eine Übergangslösung anstreben. Die SUISA möchte zwar die Struktur des Tarifs R ändern, aber damit muss bis zum Abschluss der Revision des Tarifs A gewartet werden, mit dem der Tarif R in einem direkten Zusammenhang steht. Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass die hauptsächlichen Nutzerorganisationen darauf beharren, den bisherigen Tarif unverändert zu verlängern. Sie befürchten, dass sich auch Änderungen in Nebenpunkten präjudiziell auf die künftige Tarifrevision auswirken könnten. Es entspricht im übrigen der ständigen Praxis der Schiedskommission, die Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs zu verlängern, wenn die Vorarbeiten für eine eigentliche Revision aus bestimmten Gründen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung des bisherigen Tarifs R offenbar zu keinen Schwierigkeiten geführt hat, die im Rahmen einer Übergangslösung gewisse Änderungen als notwendig erscheinen liessen.

5. Gestützt auf ihre Tarifautonomie ist die SUISA allerdings grundsätzlich berechtigt, auch Änderungen vorzunehmen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen. Jedenfalls können die von der SUISA beantragten Korrekturen oder Ergänzungen nicht schon deshalb als unangemessen bezeichnet werden, weil die Nutzerorganisationen nicht damit einverstanden sind. Namentlich gegen die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Tarifs zur Erfassung von Werbesendungen auf dem Kanal Schweiz 4 ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitsprüfung nichts einzuwenden. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, gegen die schon deshalb keine konkreten Einwände erhoben werden konnten, weil sie auch im Interesse der Nutzer liegt.

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6. Eine weitere Änderung gegenüber dem bisherigen Tarif betrifft die Publisuisse ganz direkt. Sie soll neu im Zusammenhang mit der Umschreibung des Kundenkreises (Ziffer 1 des Tarifs) erwähnt werden. Die SUISA begründet diesen Antrag einerseits damit, dass es sich dabei nur um einen Hinweis darauf handelt, was die Publisuisse bereits macht und in den Ziffern 14, 17 und 18 des Tarifs näher umschrieben ist. Anderseits weist sie darauf hin, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der SUISA und der Publisuisse in Zukunft noch intensivieren könnte. Die Publisuisse lehnt diese Änderung ab, weil sie darin ein Präjudiz für das künftige Tarifsystem sieht. Aus der Sich der Schiedskommission ist diese Ergänzung schon deshalb abzulehnen, weil sie die bisher klare Umschreibung des Kundenkreises eher verwässert; ausserdem ist ihr eine gewisse präjudizielle Wirkung für die Umschreibung des Kundenkreises in einem künftigen Tarif nicht abzusprechen. Es ist im übrigen auch nicht klar, welche Bedeutung diese Bestimmung für eine künftige, über das Meldewesen hinausgehende Zusammenarbeit zwischen der SUISA und der Publisuisse haben soll.

7. Auch die Neuumschreibung des Umfangs des Tarifs bzw. des Tarifgegenstands (bisher Ziff. 2 bis 4 bzw. neu Ziff. 2 bis 6) steht unter Berücksichtigung der Einwände der Nutzerorganisationen einer unpräjudiziellen Übergangslösung im Weg. Die SUISA spricht in ihrem Antrag von einer "moderneren" Formulierung. Insbesondere soll die neue Ziffer 5, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass die Erlaubnis nur im Falle der Zustimmung der Rechtsinhaber erteilt wird, lediglich die bisherige Praxis festschreiben. Die neue Ziffer 5 wird aber von den Nutzerorganisationen dahingehend verstanden, dass die bisherige Lizenzierungspraxis geändert werden soll. Da die SUISA gemäss ihrer eigenen Aussage keine Praxisänderung herbeiführen will, erscheint es als angemessen, die bisherige, den Kunden der SUISA bekannte Umschreibung des Umfangs der Erlaubnis zumindest vorläufig beizubehalten. Es ist zudem fraglich, ob es überhaupt zulässig ist, den Vorbehalt der Zustimmung der Rechtsinhaber in einem Tarif vorzusehen. Soweit sich daraus die Möglichkeit einer individuellen Verwertung ergibt, müsste sie gemäss Art. 40 Abs. 3 URG auf den Urheber und seine Erben beschränkt sein und dürfte sich nicht generell auf die

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Rechtsinhaber beziehen. An der heutigen Sitzung hat die SUISA die neue Ziffer 5 des Tarifs mit dem Hinweis auf das sog. Synchronisationsrecht verteidigt, das bei der Vertonung eines audiovisuellen Werks (Werbespot) mit Musik neben dem Vervielfältigungsrecht (mechanisches Recht) tangiert sei. Die SUISA stützt sich dabei auf ein Gutachten des Bundesamtes für geistiges Eigentum vom 9. März 1992. In diesem Gutachten hatte das Bundesamt die Frage untersucht, ob das Synchronisationsrecht zusammen mit oder als Teil des mechanischen Rechts dem Zwang zur kollektiven Rechtswahrnehmung untersteht, ohne allerdings dazu abschliessend Stellung zu nehmen. Gemäss diesem Gutachten lässt sich der Standpunkt vertreten, dass die Erteilung der Erlaubnis zur Verbindung von Musik mit einem audiovisuellen Werk nicht dem Verwertungsrecht unterstellt ist, weil bei dieser Nutzung nicht das Aufnehmen von Musik auf einen materiellen Träger (Vervielfältigung), sondern eben die Werkverbindung (Synchronisation) im Vordergrund steht. Die SUISA hat sich aber offensichtlich diesen Standpunkt nicht zu eigen gemacht. Andernfalls hätte sie den neuen Tarif R im Rahmen der Privatautonomie aufgestellt, ohne ihn der Schiedskommission zur Genehmigung zu unterbreiten. In dem erwähnten Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vorbehalt der individuellen Rechtswahrnehmung durch die Rechtsinhaber in einem Tarif der unter die Verwertungsvorschriften fällt, nicht zulässig ist.

8. Unter dem Titel "Ermässigungen" enthält der neue Tarif eine zusätzliche Bestimmung (Ziffer 11), die besagt, dass keine zusätzlichen Reduktionen gewährt werden, wenn die Herstellung des Werbespots gestützt auf einen anderen SUISA-Tarif oder durch eine Schwestergesellschaft lizenziert worden ist. Die SUISA hat diesen Änderungsantrag in ihrer schriftlichen Eingabe vom 30. Juni 1995 nicht begründet und die im Rahmen der mündlichen Anhörung von den Parteien dazu abgegebenen Stellungnahmen sind widersprüchlich ausgefallen. Die Schiedskommission ist somit nicht in der Lage, die Tragweite dieser neuen Bestimmung und ihre Auswirkungen auf die bestehende Lizenzierungspraxis zu beurteilen. Der entsprechende Änderungsantrag ist

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deshalb abzulehnen.

9. Unter dem Titel "Verzeichnis der Sendungen" möchte die SUISA durch die Einfügung einer neuen Ziffer 18, die der Publisuisse obliegenden Meldepflichten ergänzen. Die Werknutzerorganisationen haben zwar keine spezifischen Einwände dagegen erhoben, aber sie haben im Rahmen der angestrebten Übergangsregelung generell jegliche Korrekturen abgelehnt, die zu einer Änderung der bestehenden Lizenzierungspraxis führen oder sich präjudiziell auf die von der SUISA angestrebte Änderung des Tarifsystems auswirken könnten. Unter diesen Umständen ist auch die beantragte Ergänzung der Meldepflicht im heutigen Zeitpunkt abzulehnen.

10. Schliesslich hat die SUISA der Schiedskommission mit der Ziffer 20 des neuen Tarifs die Aufnahme einer Bestimmung beantragt, wonach sich die Gültigkeitsdauer des Tarifs automatisch um ein Jahr verlängert, wenn er nicht bis spätestens 10 Monate vor Ablauf von einem Tarifpartner schriftlich gekündigt wird. Die Nutzerorganisationen haben diese Änderung abgelehnt, weil dadurch die Zeitspanne bis zur Aufnahme neuer Tarifverhandlungen unnötigerweise verkürzt würde. Die Schiedskommission ist der Auffassung, dass eine Regelung, wonach sich die Gültigkeitsdauer eines Tarifs unter gewissen Voraussetzungen automatisch um ein Jahr verlängern kann, zumindest im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung als sinnvoll erscheint. Sie erspart insbesondere die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens für den Fall, dass die von der SUISA geplante Revision des Tarifs R um ein weiteres Jahr verschoben werden müsste. Mit dieser Eventualität ist in Anbetracht der Abhängigkeit des Tarifs R vom Ergebnis der Revision des Tarifs A durchaus zu rechnen. Die Vorbehalte der Nutzerverbände gegenüber dieser Änderung werden insofern berücksichtigt, als die Verlängerung des Tarifs nicht von einer vorzeitigen Kündigung abhängen soll, wie es der Antrag der SUISA vorsieht, sondern von der Frist für die Einreichung des Genehmigungsantrags (Art. 9 Abs. 2 URV). Wird d iese Frist nicht eingehalten, so verlängert sich die Tarifdauer automatisch um ein Jahr. Die entsprechende Änderung an der von der SUISA beantragten Regelung

ESchK 18

kann von der Schiedskommission gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG vorgenommen werden.

11. Die von der SUISA vorgeschlagene Fassung vorn 30. Juni 1995 des Tarifs R wird somit nicht genehmigt und der am 31. Dezember I 992 genehmigte Tarif R gemäss den obigen Erwägungen mit den entsprechenden Änderungen um ein Jahr verlängert.

III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des noch geltenden Tarifs R, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 31. Dezember 1992 genehmigt hat, wird unter Vorbehalt der unter Ziffer III/2 und III/3 angegebenen Änderungen um ein Jahr (bis zum 31. Dezember 1996) verlängert

2. Der Kundenkreis in Ziffer 1 des Tarifs wird neu wie folgt umschrieben:

"Dieser Tarif richtet sich an die Werbe-Auftraggeber, die Werbesendungen im Fernsehen senden lassen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) oder durch dritte Programmveranstalter, die eine Konzession zum Senden auf einem Kanal der SRG besitzen (Schweiz 4 )."

3. Für die Gültigkeitsdauer gilt neu die folgende Zusatzregelung, welche die bisherigen Ziffern 17 und 18 des Tarifs ersetzt:

"Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die SUISA der Schiedskommission nicht mindestens sieben Monate vor deren Ablauf einen anderes lautenden Antrag stellt."

ESchK 19

4. Der SUISA werden gestützt auf Art. 2 und 2a der Gebührenverordnung Geistiges Eigentum vom 19. Oktober 1977 (in der Fassung vom 17. Februar 1993) die Kosten des Verfahrens von total Fr. 3'500.- (Spruchgebühr von Fr. 1500.- und Ersatz der Auslagen von Fr. 2'000.-) auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an:

die Mitglieder der Spruchkammer die SUISA, Zürich die Verhandlungspartner den Preisüberwacher Zentraler Finanzdienst EJPD

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin Der Sekretär

V. Brärn-Burckhardt C. Govoni

Rechtsmittel:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).