W01-006D vom 06.06.2001
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Administraziun federala da taglia AFT
Direkte Bundessteuer Steuerperiode 2001/2002 Verrechnungssteuer
Bern, 6. Juni 2001
An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Verrechnungssteuerämter
Kreisschreiben Nr. 6
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001
1 Allgemeines
Der Übergang in den meisten Kantonen zur jährlichen Veranlagung der natürlichen Personen im Postnumerando-System im Jahre 2001 machte eine Änderung der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (VO) notwendig. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat am 9. März 2001 diese Änderung beschlossen. Die Revision der obgenannten Verordnung bewirkte zugleich eine Änderung der Verordnung 1 des Eidg. Finanzdepartementes über die pauschale Steueranrechnung (VO1.
Dieser Kommentar behandelt nur die massgebenden Änderungen. Rein textliche Anpassungen an die heute geltenden Begriffe und Gesetze werden nicht kommentiert.
2 Kommentar zu einzelnen Artikeln
2.1 Dividenden aus Beteiligungen (Art. 5 VO)
Seit 1.1.2001 gilt für die Berechnung des Beteiligungsabzuges in allen Kantonen sowie beim Bund die sogenannte „Nettoertragsmethode“, d.h. dem steuerbaren Reingewinn wird der Nettoertrag aus Beteiligungen gegenübergestellt. Dieser Nettoertrag aus Beteiligungen muss sowohl für die Berechnung des Beteiligungsabzuges wie für die Berechnung des Maximalbetrages an pauschaler Steueranrechnung nach den gleichen Kriterien berechnet werden. Die Bestimmungen bezüglich der besonderen Vergütung, welche sich aus dem System der Berechnung des Beteiligungsabzuges gemäss Rohertragsmethode ergab, wurden deshalb fallengelassen.
Artikel 5 Absatz 3 VO in seiner Neufassung behandelt die speziellen kantonalen Ermässigungen bei der Gewinnsteuer im Sinne von Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Gemäss Neufassung muss der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone anderseits in Fällen, wo solche kantonalen Ermässigungen auf den Erträgen aus ausländischer Quelle mit Anspruch auf pauschale Steueranrechnung gewährt werden, gesondert berechnet werden. Damit wird der unterschiedlichen Steuerbelastung Rechnung getragen. Eine Zusammenrechnung der Anrechnungsbeträge mit anschliessender interner Aufteilung 1/3 Bund, 2/3 Kanton gemäss Artikel 20 Absatz 1 VO würde zu Verzerrungen führen und den Kanton bzw. die Gemeinde benachteiligen. Der Ausschluss von Abkommensvorteilen gemäss Artikel 6 VO bleibt jedoch vorbehalten. Kann für gewisse Erträge keine abkommensmässige Begrenzung der Steuer verlangt werden, so bleibt die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung auf diesen Erträgen sowohl für den Bundes- wie für den Kantons- und Gemeindeanteil ausgeschlossen.
2.2 Bagatellfälle (Art. 7 VO)
Der Mindestbetrag an nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern wurde von 30 auf 50 Franken erhöht.
2.3 Maximalbetrag (Art. 9 bis 12 VO)
Die Änderung von Artikel 9 und 10 VO ist eine Folge der generellen Einführung des Systems der einjährigen Postnumerandobesteuerung für alle juristischen Personen (in allen Kantonen) und die natürlichen Personen (ab 2001 in allen Kantonen ausser Tessin, Waadt und Wallis). Für die juristischen Personen (unter Einschluss der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind bei der Berechnung des Maximalbetrages die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden. Die in einigen Kantonen erhobenen Kirchensteuern sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies entspricht dem bisherigen System der genauen Berechnung.
Bei den natürlichen Personen sind für die Berechnung des Maximalbetrages die Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei sind die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammenzurechnen.
Die Unterscheidung zwischen vereinfachter und genauer Berechnung ergibt im System der jährlichen Postnumerandobesteuerung keinen Sinn mehr und wurde deshalb fallengelassen. Für die Kantone, welche die Steuern der natürlichen Personen auch nach dem 1. Januar 2001 im System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung veranlagen, wurde in einer Übergangsbestimmung festgehalten, dass sie die diesbezüglichen Bestimmungen weiterhin anwenden können.
Den Kantonen wird die Möglichkeit eröffnet, für die Berechnung des Maximalbetrages bei natürlichen Personen einen (kantonseigenen) Tarif vorzusehen. Dieser Tarif soll der unterschiedlichen Belastung von verheirateten und diesen gleichgestellten alleinstehenden Personen Rechnung tragen. Wie diese unterschiedliche Belastung realisiert wird, obliegt dem kantonalen Recht. Der Kanton kann das System von getrennten Tarifen für Verheiratete und Alleinstehende wählen, wie es auch die direkte Bundessteuer kennt. Er kann jedoch auch einen Einheitstarif mit Splitting-Modell, das der Familienbesteuerung Rechnung trägt, anwenden. Diese Neuerung in Artikel 9 Absatz 2 VO erlaubt dem Kanton, eine administrative Erleichterung aus der bisherigen „vereinfachten“ Berechnung ins neue Recht zu überneh-
men. Die kantonalen Tarife müssen sich jedoch, im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung, auf das steuerbare Einkommen des Fälligkeitsjahres beziehen. Da weiterhin unterschiedliche steuerbare Einkommen gemäss DBG und kantonalem Recht resultieren können, ist die Bezugsgrösse, worauf sich ein Tarif bezieht, klar zu definieren. Die Tarife sollen der effektiven Steuerbelastung in den Kantonen gerechter werden als der bisher angewendete gesamtschweizerische Tarif des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Die geschilderten Schwierigkeiten, die sich bei der Gestaltung dieser Tarife ergeben können, veranlassen uns, den Kantonen zu empfehlen, wenn möglich auf deren Einführung zu verzichten und zur Ermittlung des Maximalbetrages die effektiven Steuersätze heranzuziehen. Die Tarife sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten und sollten jeweils für einige Steuerperioden Gültigkeit haben.
Berechnet der Kanton den Maximalbetrag auf Grund seines Tarifs, so bleibt er an den so ermittelten Betrag gebunden. Weist die antragstellende Person nach, dass bei Anwendung der effektiven Steuersätze der Anrechnungsbetrag höher ausgefallen wäre, ist ihr jedoch die Differenz zu vergüten.
Der Einbezug der Kirchensteuern in die Berechnung des Maximalbetrages ist generell ausgeschlossen. Dies gilt für diejenigen Kantone und Gemeinden, welche die Kirchensteuern in Form eines Zuschlages zu den ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuern für die betreffenden Religionsgemeinschaften einziehen. Es handelt sich nicht um eigentliche Staats- oder Gemeindesteuern, der Staat oder die Gemeinde sind einzig für den Bezug dieser Steuern zuständig; die Religionsgemeinschaften müssen auch keine anteilige Belastung des Anrechnungsbetrages im Sinne von Artikel 20 und 21 VO in Kauf nehmen.
2.4 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14 VO)
Neu ist gemäss Artikel 13 Absatz 2 VO der Antrag in demjenigen Kanton einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. Für die natürlichen Personen ist dies der gleiche Kantone, wo der Antragsteller auch seine Verrechnungssteueransprüche geltend machen muss. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis beinhaltet eine entsprechende Änderung von Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer. Der gleiche Kanton ist im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung auch für die Veranlagung der direkten Steuern zuständig. Artikel 13 Absatz 3 VO präzisiert, dass Erträge des Geschäftsvermögens pro Geschäftsjahr (welches nicht zwingend mit dem Kalenderjahr und der Steuerperiode übereinstimmen muss) zusammengefasst werden müssen; dies entspricht der bisherigen Praxis. Bezüglich der Fristen gemäss Artikel 14 VO wurde das Kalenderjahr durch die Steuerperiode ersetzt.
Mit den Änderungen vom 9. März 2001 ist die VO auf die einjährige Postnumerandobesteuerung der natürlichen Personen zugeschnitten. Grundsätzlich sollten die Kantone, welche noch vorübergehend weiterhin das System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung beibehalten, bis zum Übergang nach bisheriger Regelung und Praxis verfahren können. Zuständig für die Entgegennahme und Behandlung der Anträge ist jedoch neu in jedem Fall der Kanton, in welchem der Antragsteller am Ende des Jahres, in dem die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. Im Falle von Wohnsitzwechseln innerhalb der Schweiz gilt sinngemäss die bisherige Regelung, dass nur ein Kanton die pauschale Steueranrechnung für das ganze Jahr tragen muss.
3 Auswirkungen auf die Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Die VO1 musste an die Neuregelung bezüglich Berechnung des Maximalbetrages angepasst werden. Im Anhang wird weiterhin der bisherige Anrechnungstarif publiziert, nunmehr jedoch nur noch gültig für Kantone mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung. Für diese Kantone wird, zum besseren Verständnis, Artikel 9 VO in seiner alten Formulierung vor der Änderung vom 9.3.2001 abgedruckt.
4 Inkrafttreten
Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Hauptabteilungschef
Samuel Tanner
Beilagen: – Verordnung über die pauschale Steueranrechnung / Änderung vom 9. März 2001 – Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung / Änderung vom 23. März
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. August 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:
4 Sonderfälle
a. Natürliche Personen im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand
Art. 4 1 Natürliche Personen, die an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand (z. B. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer, DBG, und ähnliche Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nicht beantragen. 2 Natürliche Personen, die entweder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuer des Bundes oder nur an Stelle der ordentlichen Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, können die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat erhobenen Steuer beanspruchen. Artikel 12 ist sinngemäss anwendbar.
3 Natürliche Personen, die im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand stehen, aber
auf allen Einkünften aus bestimmten Vertragsstaaten die vollen Steuern zum Satze des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesen bestimmten Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse (Art. 1 Abs. 2) die pauschale Steueranrechnung beanspruchen. Indessen können durch den Abzug der nach den Artikeln 20 und 21 dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu belastenden Anteile die geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommensbestandteilen zu bemessen ist, jedoch unter Ausnahme derjenigen, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird.
1060 2001-0252
Pauschale Steueranrechnung. Verordnung AS 2001
b. Dividenden aus Beteiligungen und sonstige Ermässigungen bei der Gewinnsteuer
Art. 5 1 Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 des DBG und ähnliche Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträgnisse.
2 Unterliegen diese Dividenden jedoch voll entweder der Gewinnsteuer des Bundes
oder den Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Dividenden erhobenen Steuer beansprucht werden. Artikel 12 findet sinngemäss Anwendung.
3 Für Erträge von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die im
Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und ähnlichen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts bei den Kantons- und Gemeindesteuern nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit oder nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert werden, ist der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert zu berechnen. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss anwendbar. Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 7 Die pauschale Steueranrechnung wird nur gewährt, wenn die Steuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgnissen (Art. 1 Abs. 2) insgesamt den Gegenwert von 50 Franken übersteigen.
2 Maximalbetrag
a. Berechnung für natürliche Personen
Art. 9
1 Der Berechnung des Maximalbetrags sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die
bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei sind die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammenzurechnen. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu berücksichtigen. 2 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrages eigene Tarife vorsehen, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuern und mit Einschluss der Bun-
Pauschale Steueranrechnung. Verordnung AS 2001
dessteuer. Der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 StHG ist Rechnung zu tragen. Die Tarife sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Wurde der Maximalbetrag auf Grund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist
der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihm die Differenz zu vergüten. Der Nachweis und die Geltendmachung der Differenz müssen innert eines Jahres nach der definitiven Eröffnung des entsprechenden Entscheides über die pauschale Steueranrechnung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde erfolgen. 4 Der Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern, die auf dem Einkommen des Fälligkeitsjahres berechnet werden.
b. Berechnung für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Art. 10 1 Für die Berechnung des Maximalbetrags sind die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden, unter Ausschluss der Kirchensteuern.
2 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Teilbeträge der einzelnen in Absatz
1 genannten Steuern vom Gewinn.
3 Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden
Erträgnisse entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse (allenfalls nach Abzug der Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzüge gemäss Art. 11) zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.
Art. 11 Abs. 3 erster Satz
3 Ist der gesamte steuerbare Reingewinn eines Unternehmens durch den Abzug von
Abschreibungen, Rückstellungen, Aufwendungen oder Verlusten erheblich gemindert worden und würde die Besteuerung anderer Nettoerträge des Unternehmens durch die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung in ungerechtfertigter Weise herabgesetzt, so können für die Ermittlung des Maximalbetrags diese Abzüge angemessen in Rechnung gestellt werden. ...
Art. 12 1 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur den ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuern der Kantone und der Gemeinden, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf zwei Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbe-
Pauschale Steueranrechnung. Verordnung AS 2001
trags sind nur die Einkommens- oder Gewinnsteuern des Kantons und der Gemeinden zu berücksichtigen. 2 Unterliegen die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträgnisse nur der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer des Bundes, so ist der Betrag der pauschalen Steueranrechnung auf ein Drittel der Summe der in den Vertragsstaaten erhobenen Steuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrags ist nur die Einkommens- oder Gewinnsteuer des Bundes zu berücksichtigen.
Art. 13 Abs. 2 und 3 2 Der Antrag ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. 3 Die Erträgnisse des Geschäftsvermögens, die im selben Geschäftsjahr fällig wurden, sind in einem Antrag zusammenzufassen.
Art. 14
1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung kann frühestens nach Ablauf der
Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden. 2 Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird.
Art. 17 Abs. 3 3 Der von der zuständigen Amtsstelle festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 4).
Art. 24 Abs. 2
2 Es genehmigt insbesondere die für natürliche Personen anwendbaren kantonalen
Tarife (Art. 9 Abs. 2) und veröffentlicht die Liste der in den Vertragsstaaten erhobenen abkommensmässigen Steuersätze, für welche die pauschale Steueranrechnung beansprucht werden kann.
II
Übergangsbestimmung Kantone, welche die Steuern der natürlichen Personen auch nach dem 1. Januar 2001 im System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung veranlagen, können bis zum Systemwechsel zur einjährigen Postnumerandobesteuerung für die in ihrem Kanton wohnhaften natürlichen Personen und für die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz in ihrem Kanton den Maximalbetrag gemäss vereinfachter Be-
Pauschale Steueranrechnung. Verordnung AS 2001
rechnung im Sinne des Artikels 9 vor Änderung vom 9. März 2001 und des darauf beruhenden Anrechnungtarifs festlegen.
III
1 Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember
2000 fällig werden. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 23. März 2001
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:
Art. 1–3 Aufgehoben
Art. 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz 2 Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf 5 Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt. ...
3 Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für
Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt. ...
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember
2000 fällig werden. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
23. März 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger
2001-0256 1065
Pauschale Steueranrechnung – V1 des EFD AS 2001
Anhang (Art. 5)
Titel zu Ziff. I I. Anrechnungstarif für Kantone mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung
Ziff. III III. Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967
Art. 9 1 Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels 10, der Steuersatz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht.
2 Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:
a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitzgemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde; b. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: aufgrund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Abweichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden.
3 Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der
Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen.
4 Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe
der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.