W95-028D vom 29.01.1996
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale de l'impôt fédéral direct, de l'impôt anticipé, des droits de timbre Divisione principale imposta federale diretta, imposta preventiva, tasse di bollo
Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96
Bern, 29. Januar 1996
An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer
Kreisschreiben Nr. 28 1
Der Bezug der direkten Bundessteuer
1 Rechtsgrundlagen, Inkrafttreten
Der Bezug der direkten Bundessteuer ist in den Artikeln 160 ff. DBG geregelt und in der Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung (nachstehend mit FVV abgekürzt, Beilage 1) näher ausgeführt. Die jeweiligen Zinssätze gehen aus dem periodischen Anhang zur Verordnung (Beilage 2) hervor.
Die genannten Erlasse sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten und finden erstmals für die Steuern des Jahres 1995 Anwendung (Art. 6 FVV). Der Bezug von Steuern der Jahre 1994 und früher richtet sich weiterhin nach dem BdBSt und der Verordnung zur jeweiligen Veranlagungsperiode. Am Beispiel der am 1. März 1995 fällig gewordenen Steuer 1994 bedeutet dies, dass sie noch durchwegs nach der Verordnung vom 19. März 1993 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer der Veranlagungsperiode 1993/94 (SR 642.125, AS 1993 1264; Kreisschreiben vom 11.5.1993, Nr. 6 der Veranlagungsperiode 1993/94) erhoben wird und damit die am 19. März 1993 festgelegten Zinssätze unverändert bis zur vollständigen Bezahlung der Steuer gelten.
2 Wichtigste Neuerungen
Im Vergleich zum bisherigen Recht sind folgende Änderungen zu erwähnen:
- Der Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei den juristischen und bei den natürlichen Personen hat zur Folge, dass die direkte Bundessteuer jährlich erhoben wird (Art. 40 Abs. 1 DBG).
- Die Kantone können neu den ratenweisen Bezug der Steuer einführen und für juristische Personen mit gebrochenen Geschäftsjahren den Fälligkeitstermin vorverlegen. Besondere Fällig-
Angepasst an das Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014).
keiten gelten neu auch für verschiedene andere Tatbestände, erwähnt sei insbesondere der Tod der steuerpflichtigen Person (Ziff. 5.2).
- Die Zinssätze werden nicht mehr pro Steuerperiode, sondern pro Kalenderjahr festgelegt (Ziff. 6.1), wobei für Steuern der Jahre 1994 und früher weiterhin die Zinssätze der jeweiligen Veranlagungsperiode gelten (Ziff. 1).
- Mit Gültigkeit ab den Steuern des Jahres 1995 wird der Verzugszins neu auch auf der Nachsteuer erhoben (Ziff. 6.2).
3 Bezugskanton
3.1 Ordentliche Veranlagung
Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, der für die Veranlagung zuständig ist (Art. 160 DBG). Es ist dies der Kanton, in dem
- die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder ihre Verwaltung hat (Art. 105 Abs. 3 DBG);
- die natürliche Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 105 Abs. 1 DBG) hat.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 4 und 51 DBG) richtet sich die Zuständigkeit der Kantone nach Artikel 106 DBG.
3.2 Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung
Die Zuständigkeit zur Erhebung der Quellensteuer bestimmt sich nach Artikel 107 DBG. Im Hauptfall der ausländischen Arbeitnehmer (Art. 83 DBG) ist es der Kanton, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung (d.h. in der Regel am Zahltag) seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Art. 107 Abs. 1 Bst. a DBG). Wird eine bestimmte Einkommenslimite erreicht (Art. 90 Abs. 2 DBG), erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durch den nach Ziffer 3.1 zuständigen Kanton (Art. 107 Abs. 3 DBG). Eine Besonderheit ergibt sich beim Kantonswechsel im Laufe der Steuerperiode, indem der zuständige Kanton zwar die nachträgliche ordentliche Veranlagung vornimmt und eröffnet, der Bezug mit Anrechnung der erhobenen Quellensteuer jedoch pro rata temporis durch jeden beteiligten Kanton erfolgt.
4 Veranlagungsverfügung, Rechnungstellung, Zahlungsfrist
Grundsätzlich wird die direkte Bundessteuer aufgrund der Veranlagung bezogen. Ist diese im Zeitpunkt der Fälligkeit (Ziff. 5) noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch gestützt auf die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder den mutmasslich geschuldeten Betrag erhoben (Art. 162 Abs. 1 DBG). Auf den allgemeinen Fälligkeitstermin (Ziff. 5.1) ist somit immer entweder eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen (Art. 1 Abs. 1 FVV).
Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung kann mit der Rechnungstellung und Zahlungsaufforderung zusammengelegt werden. Soll eine Rechnung als Eröffnung der Veranlagungsverfügung gelten, hat dies aus dem Text hervorzugehen. Es müssen die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), der Steuersatz und die Steuerbeträge angegeben und Abweichungen von der Steuererklärung bekanntgegeben werden (Art. 131 Abs. 1 und 2 DBG). Zudem ist nach Artikel
116 Absatz 1 DBG eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich (Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeit nach Art. 132 Abs. 1 DBG).
Die Zahlungsfrist bestimmt sich nach Artikel 163 Absatz 1 DBG; danach muss die Steuer innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet werden.
5 Fälligkeit
5.1 Allgemeine Fälligkeit (Art. 161 Abs. 1 DBG)
Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt für natürliche und juristische Personen der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 1 Abs. 1 FVV). Die Kantone haben die Möglichkeit, die Steuer bei Gewährung des Vergütungszinses (Ziff. 6.3) ratenweise im voraus zu beziehen (Art. 2 FVV).
5.2 Besondere Fälligkeiten (Art. 161 Abs. 2-4 DBG)
Für juristische Personen, bei denen das (gebrochene) Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, können die Kantone den Fälligkeitstermin auf frühestens zwei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres vorverlegen (Art. 1 Abs. 3 FVV).
Mit der Zustellung der separaten Veranlagungsverfügung werden fällig die gesonderten Jahressteuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38 DBG) und auf ausserordentlichen Einkünften bei Beendigung der Steuerpflicht (Art. 47 DBG), ferner die Nachsteuer (Art. 151 DBG). Für Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten die Tarife gemäss Artikel 36 DBG Die Nachsteuer enthält sowohl die nicht erhobene Steuer als auch die Verzugszinsen bis zur Fälligkeit der Nachsteuerverfügung (Art. 151 Abs. 1 DBG).
Besondere Fälligkeiten gelten ferner in den Fällen nach Artikel 161 Absatz 4 DBG (Vorbereitungen zum dauernden Verlassen des Landes, Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister, Wegfall der beschränkten Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, Konkurseröffnung, Tod der steuerpflichtigen Person). Grundsätzlich tritt hier die Fälligkeit mit dem Ereignis selber ein, in der Praxis jedoch ebenfalls mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung (siehe aber den Hinweis auf Art. 164 Abs. 2 DBG in Ziff. 5.3).
5.3 Ursprüngliche Fälligkeit
Als ursprüngliche Fälligkeit gilt in der Regel das Zustelldatum der ersten Rechnung, sei diese provisorisch oder definitiv. Abgesehen von den Fällen mit besonderer Fälligkeit (Ziff. 5.2) handelt es sich demnach um den 1. März bzw. um ein späteres Datum, wenn die (provisorische) Rechnung ausnahmsweise erst nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin versandt wurde. Hat es die steuerpflichtige Person jedoch selber zu vertreten, dass sie die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat (z.B. bei einer Steuerhinterziehung), so gilt in Umkehrschluss von Artikel 164 Absatz 2 DBG als ursprüngliche Fälligkeit im Falle von Artikel 161 Absatz 1 DBG der allg. Fälligkeitstermin (1. März), im Falle von Artikel 161 Absatz 2 DBG der besondere Fälligkeitstermin und im Falle von Artikel 161 Absatz 4 DBG der Eintritt des Ereignisses.
5.4 Fälligkeit von Bussen und Kosten
Wird eine Verfügung über Bussen und Kosten mit Einsprache oder Beschwerde angefochten, tritt die Fälligkeit erst beim Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides ein (Art. 161 Abs. 5 ist nach Art. 185 Abs. 1 DBG beim Bezug der Bussen und Kosten nicht anwendbar, vgl. Ziff. 7.7 des Kreisschreibens vom 7.4.1995, Nr. 21 der Steuerperiode 1995/96).
6 Verzinsung
6.1 Festlegung der Zinssätze pro Kalenderjahr
Die Zinssätze werden vom Eidg. Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162 Absatz 3, 163 Absatz 2 und 164 Absatz 1 DBG für jedes Kalenderjahr festgelegt (Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 FVV), wobei der Zinssatz für Rückerstattungen dem Verzugszinssatz entspricht (Art. 5 Abs. 2 FVV). Die für ein bestimmtes Kalenderjahr festgelegten Zinssätze sind bei allen Zinsberechnungen für dieses Kalenderjahr anzuwenden, ungeachtet welchem Steuerjahr die zu verzinsende Steuer zuzuordnen ist und ungeachtet ihres Fälligkeitsjahres. 1) Ausnahmen sind einzig beim Verzugszins im Betreibungsverfahren (Art. 3 Abs. 3 FVV), beim Vergütungszins im ratenweisen Vorausbezug (Art. 4 Abs. 3 FVV) sowie für Steuern der Jahre 1994 und früher (Ziff. 1) vorgesehen.
6.2 Verzugszins (Art. 3 FVV)
Für Steuerbeträge, die nicht innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden, ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 164 Abs. 1 DBG). Die Zinspflicht beginnt ohne Mahnung 30 Tage nach Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung. Wird eine definitive oder provisorische Rechnung erhöht, entsteht die Zinspflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach Zustellung der neuen Rechnung. Wird eine Forderung bei provisorischer Rechnungstellung oder im Rechtsmittelverfahren nachträglich herabgesetzt, so ist der Verzugszins nur auf dem reduzierten Betrag zu berechnen.
In Nachsteuerfällen fängt die Zinspflicht 30 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit (Ziff. 5.3) an und läuft bis zur Zustellung der Verfügung (Art. 161 Abs. 3 Bst. c und 151 Abs. 1 DBG). Wird die Nachsteuer samt Zins nicht fristgerecht bezahlt, beginnt der Verzugszins nach 30 Tagen neu auf dem Gesamtbetrag zu laufen. Bei versuchter Hinterziehung entsteht die Zinspflicht 30 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit (Art. 164 Abs. 2 DBG).
Bei Bussen und Kosten (Art. 185 Abs. 1 DBG) beginnt die Verzinsung 30 Tage nach Zustellung der Verfügung bzw. dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides (Ziff. 5.4).
6.3 Vergütungszins (Art. 4 FVV)
Auf Ratenzahlungen (Art. 2 FVV) und auf sonstigen, vor dem Eintritt der Fälligkeit freiwillig geleisteten Vorauszahlungen wird ein Vergütungszins gewährt, sofern nicht innert 30 Tagen nach Zahlungseingang eine Rückerstattung der freiwilligen Vorauszahlung erfolgt (Art. 163 Abs. 2 und 168 Abs. 2 DBG). Der Vergütungszins berechnet sich für die Zeit vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit (Ziff. 5.3) bzw. bis zur Fälligkeit einer höheren Rechnung bzw. bis zur Rückerstattung.
1) Beispiele: Eine am 15.10.1995 freiwillig vorausbezahlte, am 1.3.1996 fällige Steuer des Jahres 1995 wird vom 15.10.-31.12.1995 mit dem Vergütungszinssatz des Kalenderjahres 1995 und vom 1.1.-1.3.1996 mit demjenigen des Kalenderjahres 1996 verzinst. Bei einer am 1.3.1997 fälligen, am 30.6.1999 bezahlten Steuer des Jahres 1996 gelangt vom 31.3.-31.12.1997 der Verzugszinssatz des Kalenderjahres 1997, vom 1.1.-31.12.1998 derjenige des Kalenderjahres 1998 und vom 1.1.-30.6.1999 derjenige des Kalenderjahres 1999 zur Anwendung.
6.4 Rückerstattungszins (Art. 5 FVV)
Zuviel in Rechnung gestellte und bezahlte Beträge werden zurückerstattet (Art. 162 Abs. 3 und 168 DBG). Der Rückerstattungszins gelangt ab Zahlungseingang, frühestens aber ab der ursprünglichen Fälligkeit (Ziff. 5.3), bis zur Rückzahlung zur Anwendung. Voraussetzung ist, dass ein Zahlungszwang aufgrund einer definitiven oder provisorischen Rechnung bestanden hat und deshalb bei verspätetem Zahlungseingang ein Verzugszins erhoben worden wäre (für freiwillige Zahlungen siehe Ziff. 6.3)
7 Hinweise auf weitere Gesetzesbestimmungen
7.1 Mahnung und Betreibung (Art. 165 DBG)
Ist der Steuerbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist (Ziff. 4) nicht bezahlt, wird die steuerpflichtige Person unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist gemahnt. Bleibt die Mahnung für eine rechtskräftige Forderung erfolglos, so ist die Betreibung einzuleiten. Ohne vorherige Mahnung kann betrieben werden bei ausländischem Wohnsitz oder wenn Vermögenswerte bereits mit Arrest belegt sind.
7.2 Zahlungserleichterungen (Art. 166 DBG)
Bedeutet die fristgerechte Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Zahlungspflichtigen eine erhebliche Härte, so kann die Bezugsbehörde auf Gesuch hin die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen, für die Zeit des Zahlungsaufschubs auf die Berechnung des Verzugszinses verzichten sowie angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.
7.3 Erlass der Steuer (Art. 167 DBG)
Der für den Fall einer Notlage vorgesehene Steuererlass ist in der Verordnung vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen näher geregelt (SR 642.121, AS 1995 595; Kreisschreiben vom 8.3.1995, Nr. 20 der Steuerperiode 1995/96).
7.4 Rückforderung bezahlter Steuern (Art. 168 DBG)
Eine nicht geschuldete, irrtümlicherweise bezahlte Steuer kann innert fünf Jahren nach Ablauf des Zahlungsjahres zurückgefordert werden. Der Rückerstattungsanspruch erlischt endgültig zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
7.5 Steuersicherung (Art. 169-173 DBG)
Wohnt die steuerpflichtige Person nicht in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die zuständige Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wobei die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt (Art. 169 und 170 DBG).
Die weiteren Bestimmungen betreffen die Löschung juristischer Personen im Handelsregister sowie - bei Verkauf bzw. Vermittlung von Grundstücken durch beschränkt steuerpflichtige Personen - den Eintrag des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch oder die Sicherstellung der für die Vermittlertätigkeit geschuldeten Steuern (Art. 171-173 DBG).
Die Eidg. Steuerverwaltung beabsichtigt, zur Steuersicherung in einem späteren Zeitpunkt ein spezielles Kreisschreiben herauszugeben.
7.6 Bezugsverjährung (Art. 121 DBG)
Eine Steuerforderung verjährt fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Die Verjährung beginnt nicht, steht still oder beginnt neu aus den in Artikel 120 Absätze 2 und 3 DBG für die Veranlagungsverjährung genannten Gründen. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Der Hauptabteilungschef
Samuel Tanner
Beilagen:
1 Verordnung des Eidg. Finanzdepartements vom 10.12.1992 über Fälligkeit und Verzinsung
der direkten Bundessteuer (SR 642.124, AS 1993 717)
2 Anhänge vom 29.11.1994 und 7.12.1995 zur vorerwähnten Verordnung mit den Zinssätzen
für die Kalenderjahre 1995 (AS 1994 2786) und 1996 (AS 1995 5460).