W81-004D vom 30.04.1980
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 30. April 19801
Kreisschreiben Nr. 4
Steuerliche Behandlung der Entschädigung nach Artikel 334 ZGB (Lidlohn)
Gestützt auf den bis 1973 geltenden Artikel 633 ZGB wurden die Lidlöhne als erbrechtliche Eingänge betrachtet und deshalb von der Wehrsteuer ausgenommen. Mit Bundesgesetz über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechtes vom 6. Oktober 1972, in Kraft seit 15. Februar 1973, wurde Artikel 633 ZGB gestrichen und durch die Artikel 334, 334bis und 603 Absatz 2 ZGB neu gefasst. Demnach handelt es sich bei solchen Ansprüchen nunmehr eindeutig um solche obligationenrechtlicher und nicht erbrechtlicher Natur (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8.3.1971, BBl 1971 I 743 f.).
Aufgrund der neuen zivilrechtlichen Bestimmungen kann daher an der bisherigen Auffassung nicht mehr festgehalten werden, wonach die in Frage stehenden Leistungen zu den nach Artikel 21 Absatz 3 WStB2 steuerfreien Eingängen aus Erbschaft gehören. Vielmehr stellen sie grundsätzlich in dem Umfange Arbeitseinkommen dar, als mündige Kinder oder Grosskinder ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit zugewendet haben und hierfür einen festen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung erhalten. Derartige Entschädigungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a WStB3 steuerbar. Handelt es sich dagegen bei den Leistungen nach Artikel 334 ZGB um Entschädigungen für Einkünfte, die das mündige Kind seinen Eltern zugewendet hat, liegt wirtschaftlich eine Rückerstattung vor, die nicht als steuerbares Einkommen zu betrachten ist.
Bei der Besteuerung der als Arbeitsentgelt zu erfassenden Lidlöhne müssen jedoch der besondere Charakter und die wirtschaftliche Funktion dieser Leistungen in Betracht gezogen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber den Gegenwert für die ihm zugewendete Arbeit – selbst wenn er Gewinnungskostencharakter hat – in der Regel nicht vom Rohertrag abgezogen hat. Im Weiteren ist zu erwägen, dass die Zurechnung des Lidlohnes zum übrigen Einkommen infolge der Progression für den Empfänger zu einer unverhältnismässigen steuerlichen Belastung führt. Zudem stellen die Lidlöhne in vielen Fällen eine gewisse Altersvorsorge für die im elterlichen Betrieb bzw. Haushalt arbeitenden Kinder dar. In Anbetracht dieser Umstände ist es angezeigt, für die Ermittlung des Steuersatzes den Lidlohn stets durch die Anzahl Arbeitsjahre zu teilen und in diesem Umfang den übrigen Einkommensbestandteilen zuzurechnen. Das vorliegende Kreisschreiben wurde im Jahr 2022 formell nachgeführt. Materielle Änderungen wurden keine vorgenommen. Angepasst an das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; in Kraft seit 1. Januar 1995): Artikel 24 Buchstabe a DBG Angepasst an das DBG: Artikel 17 Absatz 1 DBG
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Im Einvernehmen mit dem Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter4 ersuchen wir Sie, ab 21. Periode nach den vorstehenden Richtlinien vorzugehen.
Beilage: Berechnungsbeispiel Heute «Schweizerische Steuerkonferenz SSK» genannt.
Beispiel
Der Landwirt A (verheiratet) übernimmt im Jahr n von seinem Vater B dessen landwirtschaftliches Heimwesen. Mit dem Übernahmepreis werden u.a. die Lidlohnansprüche für während
20 Jahren zugewendete Arbeit von total CHF 60 000 verrechnet. Das übrige Einkommen der
Ehegatten A beträgt (nach Vornahme der zulässigen Abzüge) im Jahr n CHF 44 000.
Die Steuerberechnung für die direkte Bundessteuer lautet wie folgt:
a) Steuerbares Einkommen
Lidlohn CHF 60'000.00 Übriges Einkommen CHF 44'000.00 Steuerbares Einkommen CHF 104'000.00
b) Satzbestimmung
Lidlohn (CHF 60'000.00 / 20) CHF 3'000.00 Übriges Einkommen CHF 44'000.00 Für die Satzbestimmung massgebendes Einkommen CHF 47'000.00
Steuersatz5 0.397%
c) Steuerberechnung
Steuer für das Jahr n CHF 104’000 zum Steuersatz von 0.397% CHF 412.88
Der Steuersatz wurde im Rahmen der formellen Anpassung im Jahr 2022 an den Steuertarif des Steuerjahrs 2022 angepasst. Vgl. Art. 36 Abs. 2 DBG.