Quelle

Kollektive Kapitalanlagen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Verrechnungssteuer Stempelabgaben

Bern, 20. November 2017

Kreisschreiben Nr. 24

Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben

1 Einleitung / Geltungsbereich

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) verwendet den Oberbegriff der kollektiven Kapitalanlagen, weil die FCP, sowie die juristischen Personen und Personengesellschaften unter diesen Begriff fallen können. Da das KAG den Schutz bestimmter Anleger bezweckt, unterstellt es aber nicht jede Form der kollektiven Kapitalanlage der Aufsicht der FINMA. Es wurde die Gelegenheit genutzt, durch die Überarbeitung und Aktualisierung des vorliegenden Kreisschreibens die Benutzerfreundlichkeit und die Rechtssicherheit weiter zu gewährleisten. Das Kreisschreiben (KS) erhebt nicht Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll hauptsächlich den für die Geschäftsführung verantwortlichen Organen spezifische Punkte erläutern, die in der Praxis Schwierigkeiten bereiten könnten. Die steuerlichen Folgen ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV), dem Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) und der dazugehörenden Verordnung vom 3. Dezember 1973 (StV), den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Betreffend die direkte Bundessteuer ist das KS Nr. 25 zu beachten. Mit dem vorliegenden KS wird das bisherige KS, in seiner Version von 1. Januar 2009, ausser Kraft gesetzt.

2 Inländische kollektive Kapitalanlagen

2.1 Vertragliche kollektive Kapitalanlage, Investmentgesellschaft mit variablem

Kapital und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde genehmigten kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 25, 36 und 98 KAG. Soweit in diesem KS nicht anders festgehalten wird, gelten die Begriffsbestimmungen des Kollektivanlagenrechts.

2.1.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1.1 Basisdokumente

Beim FCP gelten der Fondsvertrag, der Prospekt und gegebenenfalls der vereinfachte Prospekt als Basisdokumente. Bei der SICAV sind dies die Statuten, das Anlagereglement, der Handelsregistereintrag, der Prospekt und gegebenenfalls der vereinfachte Prospekt. Im Falle einer KmGK sind dies der Gesellschaftsvertrag, der Handelsregistereintrag und der Prospekt.

2.1.1.2 Steuerpflichtige Person für Verrechnungssteuerzwecke

Gemäss Artikel 10 Absatz 2 VStG qualifiziert beim FCP die Fondsleitung, bei der SICAV die SICAV und bei der KmGK die KmGK als steuerpflichtige Person für Verrechnungssteuerzwecke (nachstehend der VSt-Pflichtige).

2.1.1.3 Anteile

Nachfolgend wird nur noch der Begriff Anteile verwendet. Dieser umfasst beim FCP die Anteile sowie Anteilsscheine; im Falle der SICAV die Anleger- und Unternehmeraktien sowie bei der KmGK die Kommanditen.

2.1.1.4 Coupon

Der Begriff Coupon wird als Oberbegriff für Ausschüttungen von verbrieften wie auch nicht verbrieften Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen verwendet.

2.1.2 Allgemeines

Wird eine kollektive Kapitalanlage mittels Darlehen oder darlehensähnlichem Sonderkapital finanziert, gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln (Kundenguthaben und Darlehen) für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. FCP, SICAV und KmGK, die keinen direkten Grundbesitz halten, sind für die direkten Steuern keine Steuersubjekte, sondern werden transparent behandelt, d.h. sie werden nicht als solche besteuert, sondern ihre Einkünfte werden direkt den Anlegern zugerechnet. FCP, SICAV und KmGK, welche in den Basisdokumenten eine Ausschüttungsvorschrift von mindestens 70 % des jährlichen Nettoertrags inkl. vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren vorsehen, qualifizieren für schweizerische Steuerzwecke als ausschüttende kollektive Kapitalanlagen. Sind keine Ausschüttungen vorgesehen liegt für schweizerische Steuerzwecke eine thesaurierende kollektive Kapitalanlage vor. FCP, SICAV und KmGK, welche in den Basisdokumenten keine, oder eine von oben abweichende Ausschüttungsvorschrift aufweisen, qualifizieren als gemischte kollektive Kapitalanlagen. Die Berücksichtigung einer Geringfügigkeits - Ausschüttungsvorschrift in den Basisdokumenten bei ausschüttenden FCP, SICAV und KmGK resp. deren Anwendung ändert nichts an der Qualifikation als ausschüttende kollektive Kapitalanlage, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden: – der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage, eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse beträgt weniger als 1 % des NAV, und – der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren einer kollektiven Kapitalanlage, eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse beträgt pro Anteil weniger als CHF 1, USD 1, EUR 1, GBP 1 oder JPY 100.

2.1.3 Pflichten bei der Gründung (Lancierung)

Bei der Gründung von FCP, SICAV und KmGK hat sich die VSt-Pflichtige vor der Ausgabe von entsprechenden Anteilen unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Mit der Anmeldung sind die Basisdokumente zur Verfügung zu stellen (Art. 31 Abs. 2 VStV). Zusätzlich hat die VSt-Pflichtige die ESTV über jede Anteilsklasse separat zu informieren, bei welcher sie das Meldeverfahren gemäss Ziffer 2.4 anwenden wird.

2.1.4 Weitere verfahrensrechtliche Pflichten

Werden Änderungen an den Basisdokumenten gemäss Ziffer 2.1.1.1 vorgenommen, so ist dies der ESTV unaufgefordert mitzuteilen (Art. 31 Abs. 3 VStV). Sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Ziffer 2.4.2nicht mehr gegeben, hat die VSt-Pflichtige dies der ESTV mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt kann das Meldeverfahren nicht mehr angewendet werden. Spätestens mit der Veröffentlichung des Jahresberichts gemäss Artikel 89 und 108 KAG hat die VSt-Pflichtige der ESTV den Jahresbericht der entsprechenden kollektiven Kapitalanlage zur Verfügung zu stellen. Die ESTV wird separat informieren, ab wann die Basisdokumente nicht mehr eingereicht sondern via Fonds-Plattform zur Verfügung gestellt werden können.

2.1.5 Pflichten/Aufgaben im Falle der Auflösung von FCP, SICAV und KmGK

Wird ein FCP, eine SICAV, eine KmGK oder ein einzelnes Teilvermögen daraus gemäss Artikel 96 oder 109 KAG aufgelöst, so hat die VSt-Pflichtige die ESTV unverzüglich zu informieren. Ab Beschluss der Auflösung (Kündigung) gelten alle Rücknahmen steuerrechtlich als

Teilliquidation. Die Verteilung von bis zu 90 % des Liquidationsergebnisses ist jederzeit zulässig. Die Verteilung des restlichen Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die ESTV zugestimmt hat (Art 33 Abs. 3 VStV). Sie prüft die Auflösung anhand nachfolgender Unterlagen, die im Anschluss an die Liquidationsmeldung einzureichen sind: – durch die Revisionsorgane bereits geprüfte Liquidationsbilanz mit Erfolgsrechnung; – die Buchhaltung (Saldobilanz) des laufenden Geschäftsjahres bis zur Liquidation; – den Entwurf der Anzeige für die Schlusszahlung. Das Hauptbuch ist der ESTV zur Verfügung zu halten. Handelt es sich bei den Anlegern der aufzulösenden kollektiven Kapitalanlage um Anleger, welche die Voraussetzungen des Meldeverfahrens gemäss Ziffer 2.4.2 erfüllen, so kann das auf diese Anleger entfallende Liquidationsergebnis unter Einhaltung der Vorschriften des Meldeverfahrens ohne Abzug der Verrechnungssteuer ausgeschüttet werden. Die ESTV behält sich eine nachträgliche Überprüfung der Auflösung vor. Sie prüft die Auflösung anhand nachfolgender Unterlagen die im Anschluss an die Liquidation einzureichen sind: – durch die Revisionsorgane bereits geprüfte Liquidationsbilanz mit Erfolgsrechnung; – die Buchhaltung (Saldobilanz) des laufenden Geschäftsjahres bis zur Liquidation; – die Anzeige für die Schlusszahlung.

2.1.6 Umstrukturierungen

Nachfolgend werden die gängigen Umstrukturierungstatbestände und deren steuerlichen Konsequenzen dargestellt. Bei abweichender Vorgehensweise ist vorgängig die ESTV zu kontaktieren.

2.1.6.1 Sitzverlegung von Fondsleitung und/oder Depotbank ins Ausland sowie die

Expatriierung von vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen ins Ausland Die Sitzverlegung der Fondsleitung und/oder der Depotbank sowie die Expatriierung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage stellen für Verrechnungssteuerzwecke eine Liquidation dar. Der Handel mit Anteilen der betroffenen kollektiven Kapitalanlagen ist jedoch uneingeschränkt möglich. Auf dem Nettoertrag sowie einem allfälligen Gewinnvortrag ist im Expatriierungszeitpunkt die Verrechnungssteuer zu erheben. Die Vorschriften gemäss Ziffer 2.1.5 sind zu beachten. Alternativ kann jedoch vorgängig auch eine Interimsausschüttung oder Thesaurierung vorgenommen werden. In solchen Fällen wird die Verrechnungssteuer im Ausschüttungs- resp. Thesaurierungszeitpunkt fällig, nicht mehr jedoch im Expatriierungszeitpunkt. Auf die Erhebung der Verrechnungssteuer im Expatriierungszeitpunkt wird verzichtet, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden: – der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage, eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse beträgt weniger als 1 % des NAV, und – der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren einer kollektiven Kapitalanlage, eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse beträgt pro Anteil weniger als CHF 1, USD 1, EUR 1, GBP 1 oder JPY 100. Der Umtausch der Anteile wird für Umsatzabgabezwecke auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe zur Tilgung der inländischen Anteile und der Umsatzabgabe unterliegende Ausgabe der ausländischen Anteile behandelt.

2.1.6.2 Repatriierung eines FCP, einer SICAV oder einer KmGK aus dem Ausland

Die Repatriierung eines FCP, einer SICAV oder einer KmGK vom Ausland in die Schweiz qualifiziert für Verrechnungssteuerzwecke als Gründung (Lancierung) einer kollektiven Kapitalanlage. Die Vorschriften gemäss Ziffer 2.1.3 sind einzuhalten.

2.1.6.3 Vereinigung von Anteilsklassen eines FCP oder einer SICAV

Die Vereinigung von Anteilsklassen innerhalb eines FCP oder einer SICAV löst keine Verrechnungssteuerfolgen aus.

2.1.6.4 Vereinigung von Teilvermögen eines FCP oder einer SICAV

Die Vereinigung von Teilvermögen eines FCP oder einer SICAV qualifiziert für Verrechnungssteuerzwecke auf der Stufe des übertragenden Teilvermögens als Liquidation. Auf dem Nettoertrag sowie einem allfälligen Gewinnvortrag des übertragenden Teilvermögens ist im Vereinigungszeitpunkt die Verrechnungssteuer zu erheben. Die Vorschriften gemäss Ziffer 2.1.5 sind zu beachten. Alternativ kann jedoch vorgängig auch eine Interimsausschüttung oder -thesaurierung beim übertragenden Teilvermögen vorgenommen werden. In solchen Fällen wird die Verrechnungssteuer im Ausschüttungs- resp. Thesaurierungszeitpunkt fällig, nicht mehr jedoch im Vereinigungszeitpunkt. Auf die Erhebung der Verrechnungssteuer im Vereinigungszeitpunkt beim übertragenden Teilvermögen wird verzichtet, sofern diese folgende Voraussetzungen erfüllen: – die Differenz zwischen dem Nettoertrag sowie einem allfälligen Gewinnvortrag pro Anteil des übertragenden Teilvermögens und des übernehmenden Teilvermögens ist kleiner als 20 % und – der Nettoertrag und ein allfälliger Gewinnvortrag des übertragenden Teilvermögens wird im übernehmenden Teilvermögen in den Konten Gewinnvortrag und/oder Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen verbucht. Der Umtausch der Anteile wird für Umsatzabgabezwecke auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe zur Tilgung der inländischen Anteile und abgabefreie Ausgabe der inländischen Anteile behandelt.

2.1.6.5 Vereinigung von FCP oder SICAV

Folgende Varianten sind zu unterscheiden: a) Vereinigung von inländischen FCP oder SICAV: Die Vereinigung von inländischen FCP oder SICAV qualifiziert für Verrechnungssteuerzwecke im Falle der übertragenden kollektiven Kapitalanlage als Liquidation; Ziffer 2.1.5 ist sinngemäss anzuwenden. Der Umtausch der Anteile wird für Umsatzabgabezwecke auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe zur Tilgung der inländischen Anteile und als abgabefreie Ausgabe der inländischen Anteile behandelt. b) Vereinigung von in- und ausländischen FCP oder SICAV (inländische kollektive Kapitalanlage ist die übernehmende kollektive Kapitalanlage): Für Verrechnungssteuerzwecke ist dieser Vorgang wie eine Repatriierung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu behandeln. Diese Transaktion führt somit zu keinen Verrechnungssteuerkonsequenzen. Der Umtausch der Anteile wird für Umsatzabgabezwecke auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe zur Tilgung der ausländischen Anteile und als abgabefreie Ausgabe der inländischen Anteile behandelt. c) Vereinigung von in- und ausländischen FCP oder SICAV (ausländische kollektive Kapitalanlage ist die übernehmende kollektive Kapitalanlage): Für Verrechnungssteuerzwecke ist dieser Vorgang wie eine Expatriierung einer inländischen kollektiven Kapitalanlage zu behandeln. Die Vorschriften gemäss Ziffer

2.1.5 sind sinngemäss anzuwenden. Der Umtausch der Anteile wird für Umsatzabgabezwecke auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe zur Tilgung der inländischen Anteile und der Umsatzabgabe unterliegende Ausgabe der ausländischen Anteile behandelt.

2.1.6.6 Andere grundlegende Reorganisationen

Die Verschiebung von Teilvermögen in seiner bestehenden Form von einem schweizerischen Umbrella in einen anderen schweizerischen Umbrella ist steuerlich unbeachtlich. Andere grundlegende Reorganisationen sind vorgängig mit der ESTV abzusprechen.

2.1.7 Revisionen

Für die periodischen Kontrollen der ESTV bei den VSt-Pflichtigen haben diese die für die Revision benötigten Unterlagen wie Bilanz und Erfolgsrechnung sowie das Hauptbuch uneingeschränkt den Revisoren zur Verfügung zu stellen (Art. 40 VStG i.V.m. Art. 7 VStV). Auf Verlangen der Revisoren muss die VSt-Pflichtige weitere Unterlagen, welche für die Kontrolle der Verrechnungssteuer relevant sind, innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stellen. Bestehen bei kollektiven Kapitalanlagen verschiedene Anteilsklassen, so muss für jede Anteilsklasse eine separate Aufteilung vorhanden sein.

2.1.8 Stempelabgaben

2.1.9 Emissionsabgabe

Die Begründung und Ausgabe von Anteilen sind von der Emissionsabgabe ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i StG).

2.1.9.1 Umsatzabgabe
2.1.9.1.1 Primärmarkt

Die Ausgabe von Anteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a StG). Die Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zur Liberierung von Anteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG).

2.1.9.1.2 Sekundärmarkt

Der Handel von Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 StG. Die Rücknahme von Anteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG). Sachauslagen in Form von steuerbaren Urkunden durch einen FCP, eine SICAV oder eine KmGK an Anleger unterliegen nicht der Umsatzabgabe.

2.1.9.1.3 Befreite Anleger

Der FCP, die SICAV und die KmGK sind befreite Anleger (Art. 17a Abs. 1 Bst. b StG).

2.1.10 Verrechnungssteuer auf dem Ertrag aus FCP, SICAV und KmGK

2.1.10.1 Grundsatz

Der Ertrag aus FCP, SICAV und KmGK unterliegt der Verrechnungssteuer ungeachtet dessen, ob eine Ausschüttung oder Wiederanlage (Thesaurierung) vorgenommen wird (Art. 4 Ab. 1 Bst. c VStG); Kapitalgewinne, KER, Erträge aus direktem Grundbesitz und Kapitaleinzahlungen von Anlegern sind steuerbefreit (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VStG).

2.1.10.2 Verfahrensvorschriften

Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung zur Zahlung fällig (Art. 16 Abs.1 Bst. c VStG). Die Deklaration der Verrechnungssteuer erfolgt mittels der Formulare 200 und 201 (für Details siehe Ziff. 2.3). Diese müssen der ESTV auch zugestellt werden, wenn keine Ausschüttung oder Wiederanlage erfolgt ist. Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Art. 4 Abs. 1 VStV). Derselbe Umrechnungskurs muss auf der Anzeige aufgeführt werden, welche zuhanden des Anlegers erstellt wird.

2.1.10.3 Sonderbestimmungen für ausschüttende FCP, SICAV und KmGK

Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG); d.h. in der Praxis mit der Ausschüttung oder im Falle der Auflösung (Liquidation) gemäss Ziffer 2.1.5 mit der Ausschüttung des restlichen Liquidationsergebnisses. Kapitalgewinne und KER, welche durch den FCP, SICAV und KmGK erzielt werden, können ohne Verrechnungssteuerabzug an die Anleger ausgeschüttet werden, sofern die Ausschüttung mit separatem Coupon vorgenommen wird, oder mittels separatem Ausweis auf der Abrechnung. FCP, SICAV und KmGK, welche nicht den ganzen Nettoertrag ausschütten, müssen den gesamten Gewinnvortrag bei der nächsten Ausschüttung mitberücksichtigen. Der Gewinnvortrag stellt steuerbaren Ertrag dar und darf während des Geschäftsjahres nicht verändert werden. Er unterliegt jedoch erst im Ausschüttungszeitpunkt der Verrechnungssteuer. Verzichtet die VSt-Pflichtige auf eine Ausschüttung aufgrund einer in den Basisdokumenten vorgesehenen Geringfügigkeitsklausel, wird der Ertrag dem Gewinnvortrag gutgeschrieben. Der Gewinnvortrag stellt steuerbaren Ertrag dar und darf während des Geschäftsjahres nicht verändert werden. Er unterliegt erst im Ausschüttungszeitpunkt der Verrechnungssteuer.

2.1.10.4 Sonderbestimmungen für thesaurierende FCP, SICAV und KmGK

Bei thesaurierenden FCP, SICAV und KmGK entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift, d.h. bei Übertrag auf das Konto der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge, spätestens vier Monate nach Geschäftsabschluss gemäss Artikel 12 Absatz 1ter VStG. Oder im Fall der Auflösung (Liquidation) gemäss Ziffer 2.1.5 mit der Ausschüttung des verbleibenden Liquidationsergebnisses. Die Thesaurierung von Kapitalgewinnen, welche durch die FCP, SICAV und KmGK erzielt wurden, und die separat ausgewiesen wird, unterliegt nicht der Verrechnungssteuer. Um grössere administrative Umtriebe zu verhindern, kann auf eine Wiederanlage (Thesaurierung) für Steuerzwecke verzichtet werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden: – der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage, eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse beträgt weniger als 1 % des NAV, und – der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren einer kollektiven Kapitalanlage, eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse beträgt pro Anteil weniger als CHF 1, USD 1, EUR 1, GBP 1 oder JPY 100. Der Nettoertrag ist in solchen Fällen auf das Konto Gewinnvortrag zu verbuchen. Der Gewinnvortrag stellt steuerbaren Ertrag dar und darf während des Geschäftsjahres nicht verändert werden. Er ist bei der Bestimmung des nächsten Thesaurierungsbetrags zu berücksichtigen.

2.1.10.5 Sonderbestimmungen für gemischte FCP, SICAV und KmGK

Ausschüttungs- und Thesaurierungsbetreffnisse von gemischten kollektiven Kapitalanlagen unterliegen im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. Thesaurierung vollumfänglich der Verrechnungssteuer. Die Sonderbestimmungen gemäss Ziffer 2.1.10.4 kommen analog zur Anwendung. Ausschüttungen unterliegen nur dann nicht der Verrechnungssteuer, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ausschüttung aus zurückbehaltenen und folglich bereits besteuerten Erträgen alimentiert worden ist. Kapitalgewinne, welche durch den FCP, SICAV und KmGK erzielt werden, können ohne Verrechnungssteuerabzug an die Anleger ausgeschüttet werden, sofern die Ausschüttung mit separatem Coupon vorgenommen wird.

2.2 Domizilerklärung (Affidavit)

2.2.1 Grundsatz

Inhaber von Anteilen mit Domizil Ausland haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 % ausländischen Quellen entstammen (Art. 27 VStG); von Inländern ist die Rückerstattung gemäss Artikel 30 VStG bei den zuständigen Steuerbehörden zu beantragen. Die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer auf Erträgen kollektiver Kapitalanlagen, welche gemäss Artikel 27 VStG zu mindestens 80 % ausländischen Quellen entstammen, können von ausländischen Anlegern mit Formular 25A, unter Beilage der Abzugsbescheinigung, direkt bei der ESTV zurückgefordert werden. Der Abzug der Verrechnungssteuer kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für die Domizilerklärung im Sinne von Artikel 34 VStV erfüllt sind.

2.2.2 Voraussetzungen

Macht der VSt-Pflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von Anteilen voraussichtlich dauernd zu mindestens 80 % ausländischen Quellen entstammen wird, so ist die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird (Art. 34 Abs. 1 VStV). Stellt der VSt-Pflichtige fest, dass der Anteil ausländischer Erträge von 80 % nicht eingehalten werden kann, ist die ESTV zu informieren. Als Basis für die Bestimmung der Anteile der schweizerischen und ausländischen Erträge gelten die Saldi der Ertragskonti, mit Ausnahme der Kommissionen auf Securities Lending. Es ist zwingend, dass die schweizerischen Erträge und die ausländischen Erträge separat verbucht werden. Die Verbuchung erfolgt bei den Erträgen aus dem Inland brutto und bei den Erträgen aus dem Ausland netto. Das für ein einzelnes Teilvermögen oder eine einzelne Anteilsklasse eines FCP oder einer SICAV (Umbrella-Struktur) bewilligte Affidavit-Verfahren darf nicht automatisch auf andere Teilvermögen derselben Umbrella-Struktur angewendet werden. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der VSt-Pflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihr abgegebenen Domizilerklärung Gewähr bietet. Sie kann widerrufen werden, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht (Art. 34 Abs. 3; Art. 37 Abs. 2 VStV). Die ESTV gestattet folgenden Personen gemäss Artikel 36 VStV eine Domizilerklärung auszustellen: a) Banken im Sinne des BankG, d.h. Banken, Privatbanken und Ersparniskassen sowie ausländische Banken und deren vom Bundesrat bewilligten Zweigniederlassungen und Agenturen;

b) Ausländische Banken, welche einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind. Die Erklärung einer ausländischen Bank darf aber nur zu Handen einer Bank im Inland abgegeben und von der Fondsleitung nicht direkt entgegengenommen werden; c) In- und ausländische Depotstellen, welche einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind; d) Inländische Fondsleitungen; e) Inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f KAG; und f) Kundenhändler im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 BEHV. Im Einzelfall kann die ESTV weiteren Personen gestatten, eine Domizilerklärung abzugeben. Elektronische Domizilerklärungen können nur ausgestellt werden, wenn eine Bewilligung der ESTV vorliegt. Vermögensverwalter, welche nicht als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen qualifizieren, Treuhandgesellschaften, Notare, Rechtsanwälte, inländische Vertreter ausländischer Banken und andere Sachwalter sind nicht befugt, eine Domizilerklärung auszustellen. Besteht am Anteil eine Nutzniessung, so darf das Affidavit auch ausgestellt werden, wenn das offene Depot auf den Namen in- oder ausländischer Eigentümer lautet. Hingegen muss der Nutzniesser ein Kunde mit Domizil im Ausland sein und der Ertrag einem für den Nutzniesser geführten Konto, über welches er frei verfügen kann, gutgeschrieben werden. Auf Verlangen der ESTV ist das Nutzniessungsverhältnis nachzuweisen.

2.2.3 Unzulässigkeit

Ein Affidavit zur verrechnungssteuerfreien Einlösung der Coupons darf nur zu Gunsten von Anteilsinhabern mit Domizil im Ausland, welchen gemäss Artikel 27 VStG der Rückerstattungsanspruch zusteht, ausgestellt werden. Es sind dies natürliche oder juristische Personen, die nicht wegen inländischem Wohnsitz/Sitz oder Aufenthalt verpflichtet sind, auf dem Ertrag der Anteile oder auf den Anteilen selbst Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zu entrichten. Es kann nicht von einem Ausländer die Rede sein, wenn dieser lediglich vorgeschoben ist und der Ertrag in Wirklichkeit - direkt oder indirekt - einem Inländer zufliesst. Eine Domizilerklärung darf nicht ausgestellt werden für: a) inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen; b) ausländische Körperschaften und Anstalten für gemeinnützige Zwecke des Auslandschweizertums; c) in der Schweiz niedergelassene internationale Organisationen und ihre Beamten; d) Mitglieder der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionen; e) Berufskonsule und Berufskonsularbeamte; sowie f) Bundesbedienstete im Ausland. Es dürfen keine Affidavits zu Gunsten von Rechtsträgern (Trusts, Anstalten, etc.) sowie kollektiven Kapitalanlagen ausgestellt werden; es sei denn, sämtliche wirtschaftlich Berechtigten sind mit Formular A oder T dokumentiert und sind im Ausland ansässig. Die Verrechnungssteuer ist stets zu Lasten dieser Ertragsgläubiger zu entrichten; diese haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 24 Absatz 3 und 4; Artikel 28 Absatz 2 VStG und Artikel 52 VStV. Für Anteile, welche einer in- oder ausländischen Sitzgesellschaft gemäss der Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken gehören, kann nur eine Domizilerklärung ausgestellt resp. entgegengenommen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass alle Begünstigten ihr Domizil oder ihren Sitz im Ausland haben.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Erträge der eingelösten Coupons um die Verrechnungssteuer zu kürzen. Die Begünstigten mit Domizil oder Sitz im Ausland haben das Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 27 VStG; von Inländern ist die Rückerstattung gemäss Artikel 30 VStG bei den zuständigen Steuerbehörden zu beantragen. Treuhandgesellschaften, Anwälte etc., die bei schweizerischen Banken für ihre ausländischen Kunden spezielle Treuhandkonti und -depots führen, haben die auf Fondserträgen in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer auf die Ertragsempfänger zu überwälzen.

2.2.4 Verfahrensvorschriften

Der Aussteller einer Domizilerklärung muss bestätigen, dass: a) bei Fälligkeit des Coupons ein Kunde mit Domizil Ausland das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt; b) der Anteil bei Fälligkeit des Coupons bei ihr im offenen Depot liegt; c) der Einlösungsbetrag einem bei ihr für diesen Kunden geführtem Konto gutgeschrieben wird. Der Empfänger einer Domizilerklärung hat zu überprüfen, dass: a) der Aussteller einer aufsichtsrechtlichen Regulierung unterstellt ist; b) Schweizer Aussteller eine „Inland-Erklärung“ und ausländische Aussteller eine "Ausland-Erklärung“ abgeben; c) die Unterschriften unter dem Firmenstempel rechtsgültig sind; d) die Domizilerklärung mit dem Datum versehen ist. Das Affidavit ist nur zulässig für Anteile, welche sich im Depot befinden. Coupons, welche am Schalter präsentiert werden, dürfen nur unter Abzug der Verrechnungssteuer eingelöst werden, auch dann, wenn sich der Kunde als Ausländer mit Domizil Ausland ausweisen kann. Befinden sich die Anteile in einem auf den Namen eines ausländischen Depositärs lautenden offenen Depot, so darf die Domizilerklärung nur ausgestellt werden, wenn die Anteile nachweisbar diesem ausländischen Depositär oder einem seiner Kunden (Domizil im Ausland) gehören. Im letzteren Fall ist das Affidavit des ausländischen Depositärs erforderlich. Unbefristete Domizilerklärungen sind nicht zulässig. Für jeden Couponverfall uss eine neue vollständige Erklärung ausgestellt werden, auch wenn sich seit der letzten Erklärung an den zu bestätigenden Tatsachen nichts geändert hat. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres , in dem der Coupon fällig geworden ist, darf dieser nicht mehr ohne Abzug der Verrechnungssteuer eingelöst werden (Art. 32 Abs. 1 VStG). Die Domizilerklärung darf nicht mehr ausgestellt werden. Der Aussteller, der eine Domizilerklärung erstellt, hat die erforderlichen Unterlagen (Auszüge, Korrespondenzen, Adressangaben), die zur Kontrolle nötig sind, jederzeit zur Einsichtnahme der ESTV zur Verfügung zu halten. Muster von Domizilerklärungen siehe Anhänge IA und IB.

2.3 Deklaration der Verrechnungssteuer

2.3.1 Ausschüttende FCP, SICAV und KmGK ohne Affidavit-Verfahren

Die Deklaration erfolgt mit Formular 200. Sie ist der ESTV innert 30 Tagen nach Ertragsfälligkeit zuzustellen.

2.3.2 Ausschüttende FCP, SICAV und KmGK mit Affidavit-Verfahren

Die Deklaration der Verrechnungssteuer auf der Ertragsausschüttung hat unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ertragsfälligkeit mit Formular 26 zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine provisorische Abrechnung, erstellt auf dem geschätzten Ertrag jener Anteile, für welche voraussichtlich kein Affidavit -Verfahren gewährt werden kann. Der geschätzte Betrag sollte, insbesondere wenn bereits Erfahrungswerte aus früheren Fälligkeiten vorliegen, mindestens 90 % der steuerbaren Erträge ausmachen, die der ESTV mittels Formular 201 bekannt gegeben werden. Die Schlussabrechnung mit Formular 201 erfolgt innerhalb von sechs Monaten seit Ertragsfälligkeit. Sollte die ESTV wesentliche Abweichungen feststellen, so wird ein Verzugszins im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 VStG in Rechnung gestellt.

2.3.3 Thesaurierende FCP, SICAV und KmGK ohne Affidavit-Verfahren

Für die schweizerischen Thesaurierungsfonds ist die Verrechnungssteuer auf den wiederangelegten Erträgen des abgeschlossenen Geschäftsjahres geschuldet. Fällig wird die Steuer spätestens 4 Monate nach Geschäftsabschluss (Zeitraum für Abschlusserstellung, Prüfung, Berichterstattung) im Zeitpunkt des Übertrags der Erträge auf das Konto der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge. Der Nettoertrag wird zu 65 % wieder angelegt (thesauriert) und die Verrechnungssteuer von 35 % ist mit Formular 200 innerhalb von 30 Tagen nach Ertragsfälligkeit zu deklarieren und abzuliefern.

2.3.4 Thesaurierende FCP, SICAV und KmGK mit Affidavit-Verfahren

Für thesaurierende FCP, SICAV und KmGK mit Affidavit-Verfahren ergeben sich drei Varianten: Variante 1: Der Nettoertrag wird zu 65 % wieder angelegt (thesauriert). Es wird keine Rücksicht auf das inländische oder ausländische Domizil der Anteilsinhaber genommen. Die verbleibenden 35 % werden dem Konto Ausgleich Affidavit gutgeschrieben. Die Deklaration und Überweisung der Verrechnungssteuer hat innerhalb von 30 Tagen nach Ertragsthesaurierung (Wiederanlage) mit Formular 26 zu erfolgen. Diese Zahlung beinhaltet den geschätzten Ertrag jener Anteile , bei welchen voraussichtlich kein Affidavit-Verfahren gewährt werden kann und sollte mindestens 90 % der steuerbaren Erträge ausmachen. Zu deklarieren ist die verbleibende Verrechnungssteuer mit dem Formular 201 und ist gleichzeitig zahlbar nach Einreichung des Formulars 201. Die Schlussabrechnung mit Formular 201 erfolgt innerhalb von 6 Monaten seit Ertragsfälligkeit (analog ausschüttender Fonds). Sollte die ESTV wesentliche Abweichungen feststellen, so wird ein Verzugszins im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 VStG in Rechnung gestellt. Den Anlegern, welche vom Affidavit -Verfahren profitieren, werden von der Depotbank gegen Vorweisung der Domizilerklärung die in Abzug gebrachten 35 % zu Lasten des Kontos Ausgleich Affidavit gutgeschrieben. Die Anzeige für diese Zahlung ist zwingend mit dem Wortlaut Ausgleich gemäss Artikel 34 Absatz 1 der VStV zu versehen. Unbefristete Domizilerklärungen werden nicht akzeptiert. Für jede Fälligkeit muss eine neue vollständige Erklärung (Affidavit) ausgestellt werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer auf der Ertragsthesaurierung fällig geworden ist, darf der Ausgleich gemäss Artikel 34 Absatz 1 VStV nicht mehr gutgeschrieben werden. Variante 2: Thesaurierende FCP, SICAV und KmGK, bei welchen sämtliche Anteile von der Depotbank verwahrt werden und sich ausschliesslich im Eigentum von Anteilsinhabern mit Domizil im

Ausland befinden, können den Nettoertrag zu 100 % zur Wiederanlage zurückbehalten (Ertragsthesaurierung). Die Deklaration mit Formular 201 hat innerhalb von 30 Tagen nach Ertragsthesaurierung zu erfolgen. Variante 3: Bei FCP, SICAV und KmGK, deren Anteile im Eigentum von Anteilsinhabern mit Domizil im Ausland wie auch mit Domizil in der Schweiz sind, besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Anteilsklassen zu führen. Die Anteilsklasse von Anteilsinhabern mit Domizil in der Schweiz muss nach der Variante 1, die Anteilsklasse von Anteilsinhabern mit Domizil im Ausland muss nach der Variante 2 geführt werden. Bei einem Domizilwechsel vom Ausland ins Inland oder umgekehrt ist ein Anteilsklassenwechsel erforderlich.

2.4 Meldeverfahren

2.4.1 Grundsatz

Unter gewissen Voraussetzungen muss die Verrechnungssteuer auf: – Kapitalerträgen von ausschüttenden kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG, und – Kapitalerträgen von thesaurierenden kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG nicht mehr erhoben werden. Anstelle der Entrichtung kann die Steuerpflicht durch Meldung dieser Erträge an die ESTV erfüllt werden. Das Meldeverfahren ist in Artikel 38a VStV geregelt.

2.4.2 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) Qualifizierende Anleger: Als qualifizierende Anleger für das Meldeverfahren gelten: steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, und die der Aufsicht des Bundes unterstellten oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer. b) Qualifizierende Anlagen: Als qualifizierende Anlagen gelten die Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG unabhängig von der jeweiligen Investitionshöhe. Bei der vertraglichen kollektiven Kapitalanlage und der SICAV ist jede Anteilsklasse separat zu behandeln. Das Meldeverfahren kann nur angewandt werden, wenn sichergestellt ist, dass in der entsprechenden Anteilsklasse ausschliesslich qualifizierende Anleger investiert sind. c) Qualifizierende Kapitalerträge von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG: Die Verrechnungssteuerpflicht kann bei Barausschüttungen und Sachauszahlungen resp. der Thesaurierung und bei Vorjahresleistungen, welche anlässlich einer amtlichen Kontrolle geltend gemacht werden und von den entsprechenden Organen beschlossen wurden, durch Meldung erfüllt werden. Das Meldeverfahren ist ebenfalls für in bar oder in Form von Wertpapieren vorgenommenen Ausschüttungen des Liquidationsergebnisses anwendbar, welche über die Kapitaleinzahlungen und angesammelten Kapitalgewinne hinausgehen.

2.4.3 Verfahrensvorschriften

Der VSt-Pflichtige stellt sicher, dass im Zeitpunkt der Verrechnungssteuerfälligkeit ausschliesslich qualifizierende Anleger in der entsprechenden Anteilsklasse investiert sind. Die

Meldung der Verrechnungssteuer erfolgt mittels Formular 109 unter Angabe aller betroffenen Anleger sowie der Details zur kollektiven Kapitalanlage. Der VSt-Pflichtige sendet das Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit an die ESTV. Die ESTV überprüft das Gesuch, entscheidet und informiert die VSt-Pflichtige nur, wenn das Gesuch abgelehnt wurde. Ablehnungsgründe können bspw. sein, wenn nicht alle Anleger Anspruch auf Rückerstattung hätten (vgl. Art. 38a Abs. 2 VStV). Wird dem Gesuch stattgegeben, steht der Entscheid der ESTV jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Im Falle einer Ablehnung des Gesuches werden bei der VSt-Pflichtigen die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins erhoben. Auf den Gutschriftanzeigen zuhanden solcher Anleger darf keine Verrechnungssteuer ausgewiesen werden und es ist klar darauf hinzuweisen, dass die Verrechnungssteuer gemeldet wurde und sie daher nicht zurückgefordert werden kann (siehe dazu Muster im Anhang II).

2.5 Verrechnungssteuerrückerstattung bei Erträgen aus Anlagen von FCP, SICAV

und KmGK

2.5.1 Allgemeines

Der VSt-Pflichtige, der die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen (Art. 10 Abs. 2 VStG) entrichtet, hat für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage Anspruch auf Rückerstattung der zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 26 VStG). Der Rückerstattungsantrag mittels Formular 25 (Schlussabrechnung) und Formular 21 (vierteljährliche Abschlagszahlung) ist direkt an die ESTV zu richten.

2.5.2 Meldeverfahren bei qualifizierenden Anlagen von FCP , SICAV und KmGK

Unter gewissen Voraussetzungen muss die Verrechnungssteuer auf Dividenden von Kapitalgesellschaften an FCP, SICAV und KmGK nicht mehr erhoben werden. Anstelle der Entrichtung kann die Steuerpflicht durch Meldung dieser Erträge an die ESTV erfüllt werden. Das Meldeverfahren ist in Artikel 26a VStV geregelt.

2.5.3 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) Schweizerischer FCP, SICAV oder KmGK: Das Meldeverfahren kommt zur Anwendung, wenn feststeht, dass der inländische FCP, die inländische SICAV oder KmGK, auf welche die Verrechnungssteuer zu überwälzen wäre, nach VStG und VStV einen Anspruch auf die Rückerstattung dieser Steuer hätte (Art. 26a Abs. 3 VStV). Es muss sich daher um schweizerische FCP, SICAV oder KmGK gemäss Artikel 25, 36 und 98 KAG handeln. b) Qualifizierende Anlagen: Der FCP, die SICAV oder die KmGK muss zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft unmittelbar, d.h. ohne Einflussnahme über zwischengeschaltete Gesellschaften, beteiligt sein. Zum Grund- oder Stammkapital gehören bei Aktiengesellschaften sowohl das Aktien - als auch das Partizipationskapital. Als qualifizierende Anlagen gelten ausserdem Aktien von Kommanditaktiengesellschaften, GmbH-Stammanteilen und Anteilscheine von Genossenschaften. c) Qualifizierende Dividenden von Kapitalgesellschaften: Die Verrechnungssteuerpflicht kann nur bei Ausschüttungen von Dividenden, die anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen wurden, durch Meldung erfüllt werden. Unerheblich ist, ob die Dividende durch Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ausgerichtet wird. Das Meldeverfahren ist ebenfalls für in bar ausgerichtete Liquidationsdividenden an-

wendbar. Ein Kapitalherabsetzungsverfahren, die Ausrichtung von geldwerten Leistungen, Interims- und Naturaldividenden fallen unter den Anwendungsbereich von Artikel 26a VStV. Die Gratisaktien fallen unter den gleichen Anwendungsbereich.

2.5.4 Verfahrensvorschriften

Das Meldeverfahren bei qualifizierenden Anlagen von FCP, SICAV und KmGK nimmt seinen Anfang mit der Anweisung der Leistungsempfängerin an die Gesellschaft, die Dividende ungekürzt auszurichten. Die Leistungsempfängerin unterzeichnet als erste das amtliche Gesuchformular 106 zu beziehen unter www.estv.admin.ch unter Angabe der betroffenen kollektiven Kapitalanlage (Empfänger der steuerbaren Leistung). Danach übergibt sie das Formular der Gesellschaft (Schuldnerin der steuerbaren Leistung). Diese füllt den ihn betreffenden unteren Abschnitt aus und reicht das Formular 106 zusammen mit dem von ihr ausgefüllten Formular (Formulare 102 oder 103 für eine AG, 102 oder 110 für eine GmbH resp. Formular 7 für eine Genossenschaft) der ESTV innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuerforderung ein. Beträgt die steuerbare Leistung an die kollektive Kapitalanlage erstmals mindestens brutto CHF 50’000, hat die Leistungsempfängerin den Verkäufer, von dem die kollektive Kapitalanlage die qualifizierende Anlage erworben hat, zu nennen und die entsprechenden Belege (z.B. Kopie des Kaufvertrages) beizulegen. Die ESTV überprüft das Gesuch, entscheidet und informiert die steuerpflichtige Gesellschaft nur, wenn das Gesuch abgelehnt wurde. Wird dem Gesuch stattgegeben, steht der Entscheid der ESTV jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Im Falle einer Ablehnung des Gesuches werden bei der steuerpflichtigen Gesellschaft die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins erhoben.

2.6 Steuerliche Gewinnermittlungs-/Verbuchungsvorschriften

2.6.1 Grundsätze

Der VSt-Pflichtige kann unter Berücksichtigung der Anleger folgende Buchhaltungsvorschriften anwenden: – Grundsatz: Verbuchung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur steuerlich transparenten Gewinnermittlung; – Ausnahme: Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP oder sonstige anerkannte GAAP sofern die kollektive Kapitalanlage nur institutionellen Anlegern offen steht. Für die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht gelten die einschlägigen Vorschriften aus Gesetz und Verordnung, insbesondere die Artikel 79 Absatz 4 KKV-FINMA. In Bezug auf Artikel 79 Absatz 4 KKV-FINMA gelten die nachfolgenden Sonderbestimmungen als abschliessend. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Sonderbestimmungen werden durch die ESTV mitgeteilt und sind von den VSt-Pflichtigen innerhalb einer Übergangsfrist von mindestens 6 Monaten umzusetzen.

2.6.2 Erträge besonderer Art

Die folgenden Spezialvorschriften dienen der korrekten Bemessung der Einkommenssteuer von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie der Verrechnungssteuer.

2.6.3 Corporate Actions

Abspaltungen, Aktienrückkaufofferten, Aufteilungen (echter Stock Split), Fusionen, Gratisaktien, Gratisnennwert-Erhöhungen, Kapitalrückzahlungen, Nominalwährungs-Umstellungen,

Offerten, Portefeuille-Ausschüttungen, Quasi-Fusionen, Reverse Mergers, Rückkauf ausstehender Titel, Stockdividenden, Titelumtausche und andere Operationen können einen steuerbaren Ertrag beinhalten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c des DBG). Die ESTV setzt den steuerbaren Ertrag, sofern noch keine Publikation erfolgt ist, auf der Basis der spezifischen Transaktion fest. Entsprechende Anfragen sind an die ESTV, Team Wertschriften und Finanzderivate, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, oder an folgende E-Mail Adresse: wefin.dvs@estv.admin.ch zu richten. Der steuerbare Ertrag wird sowohl im Verzeichnis Umstrukturierungen, Gratisaktien, Portefeuille-Ausschüttungen und Liquidationen auf der Homepage der ESTV, www.estv.admin.ch als auch in der Kursliste der ESTV publiziert. Die vorliegenden steuerbaren Erträge müssen, nach Multiplikation mit der Anzahl alter Aktien (Ausnahmen werden gesondert gekennzeichnet), dem Ertragskonto für Gratisaktien gutgeschrieben und dem Konto Wertschriften und/oder Realisierte Kapitalgewinne bzw. Verluste belastet werden. Sollten die Informationen von der ESTV ausnahmsweise erst vorliegen, nachdem die kollekteive Kapitalanlage das Rechnungsjahr abgeschlossen hat, ist es zulässig, das Betreffnis erst im Folgejahr zu buchen. Die aufgrund der Ausgabe ausländischer Gratisaktien eventuell anfallenden ausländischen Quellensteuern müssen wie üblich als Ertragsminderung verbucht werden. Die Rückerstattung dieser ausländischen Quellensteuern durch FCP, SICAV und KmGK erfolgt auf dieselbe Art und Weise wie unter Ziffer 2.10.

2.6.4 Obligationen mit ausschliesslicher (Zero-Bonds) oder überwiegender Einmalverzinsung

Beim Erwerb solcher Obligationen ist der Gestehungswert auf dem Anlagekonto zu verbuchen. Wenn der Anlagewert während der Haltedauer verändert wird (Auf- oder Abwertung gemäss Markt), beeinflusst diese Änderung nur das Konto der nicht realisierten Kapitalgewinne - bzw. -verluste und stellt keinen steuerbaren Ertrag dar. Bei Fälligkeit ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Einstandskurs als Ertrag zu verbuchen. Ebenfalls ist bei Verkäufen solcher Obligationen die Differenz zwischen Verkaufserlös und Einstandspreis als Ertrag und nicht als Kapitalgewinn zu betrachten (Art. 20 Abs. 1 Bst. b DBG). Von den auf Diskontbasis emittierten Zero-Bonds und den gemischten Anleihen mit überwiegender Einmalverzinsung zu unterscheiden sind Anleihen mit grundsätzlich periodischer Verzinsung, die jedoch aufgrund des markttechnischen Zinsumfeldes bei Emission keine oder sogar eine negative Rendite und folglich weder einen Coupon > 0 % noch einen Diskont aufweisen. Solche Anleihen qualifizieren steuerlich nicht als Titel mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung (IUP).

2.6.5 Derivative Finanzinstrumente

Für die Bestimmung der entsprechenden Ertrags- bzw. Kapitalgewinnkomponente aus derivativen Finanzinstrumenten gilt das KS Nr. 15 der ESTV. Bei kollektiven Kapitalanlagen, welche ihr Exposure synthetisch replizieren, ist zwingend ein gesondertes Steuerreporting für Schweizer Einkommenssteuerzwecke zu erstellen, aus welchem die Rendite des(r) Basiswerte(s) hervorgeht. Massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Ertrages von Swap-based ETFs, welchen Aktienindizes zugrunde liegen, ist die Nettodividenden-Rendite (net dividend yield). Darunter ist die Bruttodividenden-Rendite der entsprechenden Indizes, abzüglich der anwendbaren Quellensteuern zu verstehen. Die Nettodividenden-Rendite für alle wichtigen Aktienindizes wird von den anerkannten Providern publiziert und kann für das Steuerreporting verwendet werden. Allfällige weitere Ertragspositionen gemäss Jahresrechnung werden zur berechneten Nettorendite addiert.

2.7 Lending Fees und Ausgleichszahlungen bei Securities Lending und Repogeschäften

Als Lending Fee wird die Vergütung bezeichnet, die der Borger dem Lender für das Überlassen der Titel bezahlt. Diese Vergütungen sind beim Lender als Erträge zu verbuchen. Dagegen sind sie nicht für die Bestimmung der schweizerischen oder ausländischen Erträge, gemäss Artikel 27 VStG, in Betracht zu ziehen. Der Lender hat die erhaltenen Ausgleichszahlungen von ausländischen Wertpapieren unter den ausländischen Erträgen zu verbuchen. Ansonsten gilt das KS Nr. 13 der ESTV.

2.8 Ertrag aus Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen

2.8.1 Grundsatz

Die Investitionen in andere kollektive Kapitalanlagen können je nach Kategorie verschiedene Erträge auslösen (kollektive Kapitalanlage mit Ausschüttung, mit Wiederanlage). Aus diesem Grunde kann die Gratiszuteilung von zusätzlichen Anteilen oder die Erhöhung des Anteilwertes auf Grund einer Wiederanlage (Thesaurierung) bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen wie Fund-of-Funds ganz oder teilweise zu einem steuerbaren Ertrag führen. Der steuerbare Ertrag und Kapitalgewinn sowie der Ertragswert werden durch die ESTV, Team Wertschriften und Finanzderivate, bestimmt und können dort nachgefragt werden. Bei Investitionen in kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz können die auf Stufe der kollektiven Kapitalanlagen bereits besteuerten Erträge aus direktem Grundbesitz beim inländischen Dachfonds wie Kapitalgewinne behandelt werden. Betreffend die Besteuerung von kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird auf Ziffer 3.3 und Anhang II des KS 25 verwiesen.

2.8.2 Sondervorschriften für inländische Dachfonds-Strukturen

Dachfonds oder Fund-of-Funds investieren in verschiedene andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds) mit zum Teil unterschiedlichen Anlagestrategien. Die Investitionen in andere kollektive Kapitalanlagen können je nach Kategorie verschiedene Erträge auslösen (steuerlich transparente kollektive Kapitalanlagen mit Ausschüttung, mit Wiederanlage). Für die steuerliche Betrachtung muss grundsätzlich Transparenz auf allen Stufen hergestellt werden. Sämtliche aus den Zielfonds erzielten und gemäss Ziffer 2 (inländische kollektive Kapitalanlagen) resp. Ziffer 4 (ausländische kollektive Kapitalanlagen) ausgewiesenen oder berechneten Erträge sind vollumfänglich auf Stufe des Dachfonds als steuerbarer Ertrag zu verbuchen (vgl. Artikel 79 Absatz 4 KKV-FINMA). Können die Steuerfaktoren von Zielfonds mangels zuverlässiger Unterlagen (Steuerreporting oder Jahresbericht, erstellt nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard) nicht einwandfrei ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung der Erträge, indem eine marktgerechte Rendite auf dem Nettoanlagevermögen (NAV, Net Asset Value) des Zielfonds per Abschlussdatum des Master-Funds zugrunde gelegt wird. Unter folgenden Voraussetzungen verzichtet die ESTV auf den steuerlichen Durchgriff auf die einzelnen in- oder ausländischen Zielfonds: a) Beim Dachfonds handelt sich um einen FCP, eine SICAV oder eine KmGK gemäss Ziffer 2 und 3 dieses Kreisschreibens. b) Aus den Basisdokumenten der betroffenen Zielfonds muss zweifelsfrei hervorgehen, dass eine Anlagestrategie verfolgt wird, die ausschliesslich auf die Erzielung von Kapitalgewinnen ausgerichtet ist. Die von den einzelnen Zielfonds erzielten und gemäss Ziffer 2 (inländische kollektive Kapitalanlagen) oder Ziffer 4 (ausländische kollektive Kapitalanlagen) ausgewiesenen oder berechneten Nettoerträge dürfen höchstens 2 % des gesamten NAV betragen. Dies kann insbesondere bei entsprechenden Hedge-Funds, Rohstoff-Funds oder bei physischen Edelmetallfonds der Fall sein.

Zielfonds, deren Nettoerträge zwar unter der 2%-Limite liegen, die aber als Geldmarkt- oder Obligationenfonds etc. ausgestaltet sind, profitieren nicht von der Freistellung der Erträge. Solche kollektive Kapitalanlagen gelten als KE-Fonds bzw. CI-Fund (Capital Income oriented fund; vgl. target fund accumulating Nr. 13 des Musterreportings). c) Der Dachfonds erstellt jährlich eine aggregierte Aufstellung unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Anlagen in den Zielfonds. Die Zielfonds, welche unter der 2%-Limite liegen, behalten diese Qualifikation für fünf Jahre und müssen daher erst wieder im sechsten Jahr gemäss Ziffer 2 hievor berechnet werden (siehe d) Anhang VII). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der inländische Dachfonds den gesamten Erlös, der aus diesen Zielfondsinvestitionen resultiert, als Kapitalgewinn verbuchen. Für die in Buchstabe b beschriebenen kollektiven Kapitalanlagen kann bei der ESTV ein entsprechender Rulingantrag samt der Basisdokumente und dem Jahresbericht eingereicht werden. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Zielfonds die Qualifikation als KG-Fonds bzw. CG-Fund (Capitel Gain oriented fund), welche anschliessend für fünf Jahre gültig ist (vgl. target fund accumulating Nr. 12 des Musterreportings). Bei allen übrigen kollektiven Kapitalanlagen (other funds) ergibt sich die Qualifikation auf jährlicher Basis aufgrund der Berechnung der Erträge mittels Musterreporting (vgl. target fund accumulating Nr. 14 des Musterreportings). Die steuerlich relevanten Informationen sind je Zielfonds, sofern vorhanden, gemäss Kursliste (Applikation ICTax) zu übernehmen. Unter der Voraussetzung, dass in der Kursliste nicht bereits der Nettoertrag pro Zielfonds ausgewiesen ist, kann der publizierte Bruttoertrag um eine allfällige nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer reduziert werden. Synthetisch replizierte kollektive Kapitalanlagen sind nach Ziffer 3.5 zu behandeln. Der steuerbare Ertrag aus thesaurierenden schweizerischen Zielfonds ist im Thesaurierungszeitpunkt brutto als Ertrag zu verbuchen. Im Musterreporting sind solche Zielfonds in der Lasche Target Funds Distributing aufzuführen (Thesaurierungsbetrag vor Verrechnungssteuerabzug entspricht dem Distribution amount). Andernfalls wird gegen das Verbuchungserfordernis gemäss Artikel 25 VStG verstossen.

Als Devisen-Umrechnungskurse können jene per Abschluss des Dachfonds oder gemäss Buchhaltung zum Ausschüttungszeitpunkt (ex-Datum) verwendet werden. Die ESTV behält sich die Überprüfung der Ertragsstruktur der Zielfonds vor. Dazu muss der VSt-Pflichtige des Dachfonds die entsprechenden Unterlagen wie Fonds-Reglemente oder Prospekte und Jahresberichte auf Verlangen zur Verfügung stellen.

2.8.3 Verbuchungsregeln bei negativem Nettoerlös auf Stufe Dachfonds

Die Verrechnung von positiven mit negativen Nettoerlösen von kollektiven Kapitalanlagen ist unzulässig. Deshalb müssen die aus den Zielfonds resultierenden und ausgewiesenen oder berechneten Erträge nach Aggregierung auf Stufe des Dachfonds in jedem Fall erhalten bleiben. In Fällen, in denen der Dachfonds einen negativen Nettoerlös ausweist (net investment income), der in der Folge dazu führt, dass die aus den Zielfonds angefallenen Nettoerträge verlustig gehen, ist eine Korrekturbuchung vorzunehmen. Nach Vornahme der Korrekturbuchung muss der Dachfonds einen Nettoertrag in der Höhe der aus den Zielfonds resultierenden Erträge ausweisen (vgl. Mappe Accounting Logic des Musterreportings). Wenn in einem Geschäftsjahr die Rücknahmen die Ausgaben von Anteilen übersteigen, entsteht ein entsprechender Aufwandüberschuss, bedingt durch die Auskäufe aus den laufenden Erträgen. Der Ertragsausgleich wird dadurch negativ, weil die Aufwandposition „Equalization related to expenses“ höher ist als die Ertragsposition „Equalization related to income“. Im Sinne der Aufwand- und Ertragssymmetrie ist es in diesen Fällen zulässig, dass vom Grundsatz abgewichen werden kann, wonach der Dachfonds in jedem Fall mindestens die aus den Zielfonds aggregierten Erträge ausweisen muss.

2.8.4 Verrechnungsmöglichkeit von Gebühren auf Dachfondsebene mit den indirekten Erträgen aus Zielfonds

Fallen auf Ebene des (der) Zielfonds keine oder nur äusserst geringe Gebühren an (< 0.2 %), ist die Verrechnung der betroffenen Zielfondserträge mit den Gebühren des Dachfonds ausnahmsweise und unter den nachfolgenden Voraussetzungen zulässig: – Das Total der Gebühren der betroffenen Zielfonds- und des Dachfonds beläuft sich auf maximal 1.5 %. – Liegt das Total der Gebühren der betroffenen Zielfonds- und des Dachfonds unter der Grenze von 1.5 %, kann auf Dachfonds-Ebene nur dieser geringere Betrag mit den indirekten Erträgen aus den betroffenen Zielfonds verrechnet werden.

2.8.5 De-Minimis-Regel für Zielfonds

Investiert eine kollektive Kapitalanlage insgesamt weniger als 10 % ihres Gesamtfondsvermögens in Zielfonds, so darf für Zielfonds mit jeweils weniger als 3 % am Gesamtfondsvermögen anstelle des herkömmlichen Reportings Folgendes als steuerbarer Ertrag in den Dachfonds aggregiert werden: – Ausschüttende Zielfonds: Alle während des abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Dachfonds zugeflossenen Ausschüttungen. – Thesaurierende Zielfonds: die positive Differenz des Nettoinventarwertes des abgeschlossenen Geschäftsjahrs; negative Differenzen bleiben unberücksichtigt. Liegen bei solchen Zielfonds die Steuerwerte gemäss Kursliste vor, so sind diese zu aggregieren. Die Wahl für die Anwendung der De-Minimis-Regel pro Zielfonds ist fünf Jahre beizubehalten und wird nach Ablauf dieser Dauer ohne anderslautende schriftliche Mitteilung der Fondsleitung an die ESTV für jeweils weitere fünf Jahre verlängert. Ein Systemwechsel während der laufenden Fünfjahresperiode ist ausgeschlossen. Die Zielfonds, für welche die De-Minimis- Regel gewählt wurde, sind der ESTV mit Einreichung der Steuerzahlen einzeln zu melden.

Ermittlung des steuerbaren Ertrags bei Zielfonds

Einzelquote in % GFV Gesamtquote in % GFV

≥3% Musterreporting Musterreporting

<3% Musterreporting Nach Wahl der Fondsleitung oder SICAV

a) Musterreporting

oder

b) Vereinfachung:

– Ausschüttende Zielfonds*: Ausschüttungen – Thesaurierende Zielfonds: Positive NAV-Differenz

* Ausschüttungsquote mind. 70 % ansonsten muss zusätzlich die positive NAV-Differenz hinzugerechnet werden

Die ESTV behält sich die Überprüfung der Ertragsstruktur der Zielfonds vor. Dazu sind die entsprechenden Unterlagen wie Fonds-Reglemente oder Prospekte und Jahresberichte auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2.9 Aufwände besonderer Art

2.9.1 Performance-Kommission

Die auf der Performance (Kapitalmehrwert) basierenden Spezialkommissionen, die ausdrücklich in den Basisdokumenten vorgesehen sind, müssen im Konto "Realisierte Kapitalgewinne und -verluste" verbucht werden.

2.9.2 Abzugsfähige Gebühren

Wiederkehrende Gebühren, welche der kollektiven Kapitalanlage belastet werden (Verwaltungskommissionen, Spesen der Depotbank, Depotgebühren, Revisionskosten, Gebühren für Rechtsauskünfte sowie alle weiteren Arten von Gebühren bzw. Fees), dürfen bis zu einem Betrag von höchstens 1.5 % des NAV der Ertragsrechnung belastet werden. Übersteigen die Gebühren diesen Prozentsatz, muss dieser Anteil auf das Konto „Realisierte Kapitalgewinne und -verluste“ übertragen werden (Bruttodarstellung). Liegt der Totalbetrag dieser Gebühren unter der Grenze von 1.5 % des NAV, ist nur dieser geringere Betrag abzugsfähig. Bei kollektiven Kapitalanlagen, welche über mehrere Anteilsklassen /Aktien pro Teilvermögen verfügen, sind entweder die 1.5 % aufgrund der prozentualen Gewichtung der einzelnen Anteilsklasse am NAV aufzuteilen, oder die 1.5%-Limite ist in der täglichen Gebührenabgrenzung in der Fondsbuchhaltung umzusetzen. Die 1.5 % werden auf der Basis des NAV per Geschäftsjahresende berechnet. Stellt der VSt- Pflichtige der ESTV die entsprechenden Informationen zur Verfügung, können die 1.5 % auch auf der Basis des durchschnittlichen NAV zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen innerhalb der Rechnungsperiode (vgl. Art. 83 KAG) berechnet werden. Dieses Vorgehen muss jeweils genehmigt und danach für fünf Jahre beibehalten werden. Bei einem Systemwechsel ist bei der ESTV eine Bewilligung einzuholen. Zinsaufwendungen und geleistete Ersatzzahlungen aus SLB-Geschäften fallen nicht unter die 1.5%-Begrenzung. Sie sind voll abzugsfähig. Auf Dachfonds- und Feeder-Fondsebene können die 1.5 % nur von den direkten Erträgen abgezogen werden, nicht jedoch von den steuerbaren Erträgen, die der Dach- oder Feeder- Fonds aus den einzelnen Zielfonds aggregieren. Auf diesen Erträgen wurden die 1.5 % auf Stufe des Zielfonds bereits belastet. Ziffer 2.8.4 bleibt vorbehalten.

2.9.3 Fee Waiver (Erstattung von Gebühren)

Bei den Fee Waivers handelt es sich um die Erstattung von Gebühren, welche ursprünglich im Fonds als Aufwand erfasst wurden und den ausgewiesenen Ertrag entsprechend schmälerten. Fee Waivers sind folglich steuersystematisch als Aufwandminderung zu verbuchen und erhöhen im Umfang der Erstattung den steuerbaren Ertrag des Fonds und zwar unabhängig von der Art der Fees. Kann der Nachweis erbracht werden, dass diese Gebühren in Vorperioden nicht als Aufwand verbucht wurden (Übertrag auf Kapital), so ist die Rückerstattung nicht ertragswirksam zu verbuchen.

2.9.4 Verbuchung und Verrechnung von Verlusten

Gemäss Artikel 29 VStV sind die in einem FCP, einer SICAV und einer KmGK eintretenden Verluste sowie die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Ausschüttungskommissionen usw.) zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.

Zu den Verlusten, die dem Konto Realisierte Kapitalgewinne und -verluste zu belasten sind, gehören auch Abschreibungen auf Beteiligungen aufgrund von Substanzdividenden oder Liquidationsüberschüssen. Verluste des abgelaufenen Geschäftsjahres müssen somit dem Konto Realisierte Kapitalgewinne und -verluste belastet werden und können nicht auf das nächste Geschäftsjahr übertragen werden. Auch dürfen sie nicht mit dem Gewinnvortrag von vorhergehenden Geschäftsjahren verrechnet werden.

2.9.5 Negativzinsen

Gewisse Zentralbanken können auf dem Guthaben der Geschäftsbanken sogenannte Negativzinsen erheben, sobald diese Guthaben einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Die Geschäftsbanken überwälzen die Negativzinsen i.d.R. auf die jeweiligen Kontoinhaber, insbesondere dann, wenn es sich dabei um institutionelle Kunden handelt. Unter den erwähnten Guthaben sind lediglich Einlagen bei Banken und Sparkassen zu verstehen (Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben sowie Festgelder und Callgelder), nicht jedoch Forderungspapiere aller Art (Obligationen, Geldmarktpapiere und dgl.). Steuerlich können kollektive Kapitalanlagen Negativzinsen nicht vollumfänglich als Aufwand geltend machen, da es sich bei den Negativzinsen nicht um Passivzinsen handelt. Negativzinsen sind lediglich im Rahmen der 1.5%-Limite abzugsfähig (vgl. Ziff. 2.9.2). Für die steuerliche Nachvollziehbarkeit sind die Negativzinsen deshalb in der Erfolgsrechnung als gesonderter Posten „Negativzinsen“ auszuweisen.

2.10 Verbuchung von ausländischen Quellensteuern

Für die Verbuchung der ausländischen Quellensteuern wird auf Ziffer 2.11 verwiesen.

2.11 Behandlung von ausländischen Quellensteuern

2.11.1 Allgemeines

Da die schweizerischen DBA den Anspruch auf Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Steuerentlastungen grundsätzlich an eine unbeschränkte Steuerpflicht des schweizerischen Ertragsempfängers knüpfen, gilt ein FCP, eine SICAV und eine KmGK nicht als in der Schweiz ansässige Person im Sinne der DBA. Dies hat zur Folge, dass diese die in den DBA vorgesehenen Steuerentlastungen grundsätzlich nicht beanspruchen können. Der ESTV ist es jedoch in der Vergangenheit gelungen, mit einigen DBA-Partnerstaaten Verständigungsvereinbarungen zu treffen, wonach FCP, SICAV und KmGK für den prozentualen Anteil der auf in der Schweiz ansässige Anleger entfallenden Erträge die Steuerentlastung gleichwohl in eigenem Namen geltend machen können. Die Steuerentlastung erfolgt entweder auf dem Weg der Rückerstattung (siehe Anhang III) oder direkt an der Quelle (siehe Anhang IV). Für quellensteuerbelastete Erträge aus Ländern, welche nicht in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, kann der FCP, die SICAV und die KmGK keine Steuerentlastung beanspruchen. In solchen Fällen steht das Recht auf Inanspruchnahme der Steuerentlastung ausschliesslich dem Anleger zu. Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich somit auf jene Fälle, in welchen die Entlastung von der ausländischen Quellensteuer im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung beansprucht werden kann.

2.11.2 Rückforderung von ausländischen Quellensteuern

Wie erwähnt kann der FCP, die SICAV oder die KmGK die Rückerstattung lediglich im Umfang des auf in der Schweiz ansässige Anleger entfallenden Anteils der vereinnahmten Erträge geltend machen. Dazu haben sie das Verhältnis zwischen in- und ausländischen Anlegern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ertragsausschüttung an die Anleger (Ausschüttungs-

fonds) resp. der Gutschrift an die Anleger (Thesaurierungsfonds) zu ermitteln. Bei FCP, SI- CAV oder KmGK, welche das Affidavit Verfahren anwenden können, ist das Verhältnis grundsätzlich auf Grund des auf der Rückseite des Formulars 201 deklarierten Sachverhalts zu ermitteln. FCP, SICAV oder KmGK, welche das Affidavit Verfahren nicht anwenden können, haben das Verhältnis auf andere Weise zu ermitteln und zu belegen. Der durch das DBA vorgesehene Rückerstattungsanspruch ist um den prozentualen Anteil der ausländischen Anleger zu kürzen. Müssen nach der Einreichung des Rückerstattungsantrags Korrekturen vorgenommen werden, welche Einfluss auf den der Antragstellung zu Grunde liegenden Anteil von inländischen Anlegern haben (z.B. nachträglich mit Affidavit eingelöste Coupons), so ist anlässlich des Rückerstattungsantrags für das Folgejahr eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Die von den ausländischen Steuerbehörden zurückerstatteten Beträge sind dem Konto „Ausländische Quellensteuern“ gutzuschreiben.

2.11.3 Direkte Entlastung von ausländischen Quellensteuern

Gelangt der FCP, die SICAV oder die KmGK direkt (z.B. gestützt auf die Schweizer Adresse) in den Genuss einer Steuerentlastung, ist die beanspruchte Steuerentlastung am Ende des Geschäftsjahres gegebenenfalls wiederum im Umfang des prozentualen Anteils der ausländischen Anleger richtig zu stellen. Dazu hat der FCP, die SICAV oder die KmGK erneut das Verhältnis zwischen den in- und ausländischen Anlegern nach Massgabe der vorstehenden Ziffer 2.11.5 zu ermitteln. Der auf ausländische Anleger entfallende Anteil der beanspruchten Steuerentlastung ist mit dem entsprechenden Formular zu deklarieren und an die ESTV zu überweisen. Müssen nach der Einreichung der Formulare Korrekturen vorgenommen werden, welche Einfluss auf den der Deklaration zu Grunde liegenden Anteil an ausländischen Anlegern haben (z.B. nachträglich mit Affidavit eingelöste Coupons), so ist anlässlich der Deklaration für das Folgejahr eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Die gewährten Steuerentlastungen sind dem Ertragskonto zu belasten und dem Konto „Steuerrückerstattungen ESTV“ des entsprechenden Landes gutzuschreiben. Nach der Deklaration und Ablieferung des auf ausländische Anlege entfallenden Anteils zu Lasten des entsprechenden Kontos „Steuerrückerstattungen ESTV“ sind die verbleibenden Saldi auf das Konto Ausländische Quellensteuer zu übertragen.

2.11.4 Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts auf amerikanischen Dividenden und Zinsen FCP, SICAV und KmGK

Grundsätzlich werden die FCP, SICAV und KmGK nicht als abkommensberechtigte Personen im Sinne der DBA-USA betrachtet. Aus diesem Grund kann die Depotbank mit dem Status eines Qualified Intermediary für Rechnung von FCP, SICAV und KmGK keine Reduktion der amerikanischen Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen erwirken. Demzufolge muss die Depotbank im Falle von amerikanischen Dividenden und Zinsen, auf welchen die volle amerikanische Quellensteuer lastet, anlässlich der Gutschrift an FCP, SICAV und KmGK keinen zusätzlichen Steuerrückbehalt erheben und an die ESTV abführen. Sofern die Depotbank mit dem Status eines Qualified Intermediary für Rechnung von FCP, SICAV und KmGK eine Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen erwirken kann, ist die Depotbank verpflichtet, einen zusätzlichen Steuerrückbehalt nach Massgabe von Artikel 11 der Verordnung zum DBA-USA einzubehalten und an die ESTV abzuführen. Auf die Erhebung des zusätzlichen Steuerrückbehalts kann seitens der Depotbank verzichtet werden, wenn es sich bei den beteiligten Anlegern ausschliesslich um nach Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreite Personen handelt. Die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts kann durch den FCP, die SICAV und die KmGK im eigenen Namen mittels Formular 826 bei der ESTV geltend gemacht werden. Die Rückerstattung erfolgt in diesen Fällen nicht unter den in Artikel 14, Absatz 1 der Verordnung zum DBA-USA genannten Voraussetzungen, sondern unter sinngemässer Anwendung

von Artikel 26 VStG in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung zum DBA-USA. Hinsichtlich der Verwirkung und der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind jedoch die in Artikel 14, Absatz 2bis, Buchstabe b und Artikel 15 der Verordnung zum DBA-USA genannten Voraussetzungen zu beachten.

2.11.5 Saldoverwendung des Kontos „Ausländische Quellensteuer“

Am Ende des Geschäftsjahres wird der Saldo des Kontos Ausländische Quellensteuer durch das Total der sich zu diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteile geteilt. Wenn der ermittelte Betrag höher als 20 Rappen pro Anteil ausfällt, so sind die Ertragsausschüttungen resp. Gutschriften an die in der Schweiz domizilierten Anleger entsprechend zu erhöhen. Der den inländischen Anlegern ausbezahlte resp. gutgeschriebene Betrag der ausländischen Quellensteuern unterliegt der Verrechnungssteuer.

2.12 Sonderbestimmungen für FCP, SICAV und KmGK mit Immobilienbesitz

Die Erträge aus in- und ausländischen Immobilien im Direktbesitz unterliegen bei der Ausschüttung resp. bei der Thesaurierung nicht der Verrechnungssteuer, da die kollektive Kapitalanlage als Steuersubjekt bereits besteuert wird. Dies gilt ebenfalls für vereinnahmte Coupons von inländischen kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Immobilienbesitz, welche die oben erwähnten Kriterien erfüllen, sowie für Einkaufsbeträge in laufende Erträge bei Ausgabe von Anteilen der kollektiven Kapitalanlage. Die Erträge von Immobiliengesellschaften (indirekter Besitz) sowie alle anderen Erträge, unterliegen bei der Ausschüttung resp. bei der Wiederanlage (Thesaurierung) der Verrechnungssteuer. Realisierte Gewinne aus Immobilienverkäufen im Direktbesitz und andere Anlagen sind als Kapitalgewinne zu verbuchen und können als solche ausgeschüttet werden. Ausschüttungen müssen mit separatem Coupon vorgenommen werden. Gebühren, die der Verrechnungssteuer unterliegende Erträge betreffen, dürfen diesen belastet werden. Die Belastung darf jeweils höchstens 1.5 % (Betriebsaufwandquote = Total Expense Ratio / TERREF) des Gesamtfondvermögens dieser Anlagen betragen. Liegt der Totalbetrag der Gebühren unter der Grenze von 1.5 %, so ist nur der geringere Betrag abzugsfähig.

2.13 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG: Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Kapitalanlagen gemäss Artikel 110 KAG.

2.13.1 Allgemeines

Nach Artikel 49 Absatz 2 DBG wird die SICAF wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Der Anleger erzielt somit bei Ausschüttungen steuerbare Dividendenerträge. Wird eine kollektive Kapitalanlage mittels Darlehen oder darlehensähnlichem Sonderkapital finanziert, gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

2.13.2 Pflichten bei der Gründung (Lancierung)

Die Pflichten bei der Gründung einer SICAF folgen denjenigen der Kapitalgesellschaft.

2.13.3 Weitere verfahrensrechtliche Pflichten

Spätestens mit der Veröffentlichung des Jahresberichts gemäss Artikel 117 i.V.m. Artikel 89 KAG (d.h. innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres) hat die SICAF der ESTV ihren Jahresbericht zur Verfügung zu stellen.

2.13.4 Pflichten/Aufgaben im Falle der Auflösung einer SICAF

Die Pflichten bei der Auflösung einer SICAF folgen denjenigen der Kapitalgesellschaft.

2.13.5 Umstrukturierungen

Bei Umstrukturierungen einer SICAF ist das KS Nr. 5 der ESTV zu den Umstrukturierungen vom 1. Juni 2004 anwendbar.

2.13.6 Stempelabgaben

2.13.6.1 Emissionsabgabe

Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 110 KAG unterliegen der Emissionsabgabe wie Kapitalgesellschaften.

2.13.6.2 Umsatzabgabe
2.13.6.2.1 Primärmarkt

Die Ausgabe der SICAF-Anteile unterliegt nicht der Umsatzabgabe (Art. 14 Abs. 1 Bst. a StG). Die Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zur Liberierung von Anteilen ist sowohl auf Stufe der SICAF wie auch auf Stufe der Anleger von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Absatz 1 Bst. b StG).

2.13.6.2.2 Sekundärmarkt

Der Handel von Anteilen an einer SICAF unterliegt der Umsatzabgabe gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 StG. Die Rücknahme von Anteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG). Sachauszahlungen in Form von steuerbaren Urkunden durch eine SICAF an Anleger unterliegen weder auf Stufe der SICAF noch auf Stufe der Anleger der Umsatzabgabe.

2.13.6.2.3 Effektenhändler

SICAF gemäss Artikel 110 KAG werden als Effektenhändler registriert, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d StG erfüllen. Bei Transaktionen mit steuerbaren Urkunden qualifizieren sie jedoch als befreite Anleger gemäss Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe b StG. Für die Gegenpartei ist die Umsatzabgabe geschuldet.

2.13.7 Verrechnungssteuer

Ausschüttungen von SICAF gemäss Artikel 110 KAG gelten als der Verrechnungssteuer unterliegende Dividendenzahlungen. Diese sind mit Formular 103 innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Forderung zu deklarieren und zur Zahlung fällig. Das Affidavit-Verfahren ist nicht anwendbar. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel

2.13.8 Steuerliche Gewinnermittlungs-/Verbuchungsvorschriften

Bei SICAF ist das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz anzuwenden.

2.13.9 Rückforderung von ausländischen Quellensteuern

Bei der kollektiven Kapitalanlage in der Form einer SICAF handelt es sich um eine juristische Person, welche grundsätzlich Abkommens berechtigt ist und die Rückerstattung gemäss dem anwendbaren DBA beantragen kann.

2.14 Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts auf amerikanischen Dividenden und Zinsen SICAF

SICAF gelten als abkommensberechtigte Personen im Sinne des DBA-USA. Aus diesem Grund kann die Depotbank mit dem Status eines Qualified Intermediary für Rechnung der SICAF grundsätzlich eine Reduktion der amerikanischen Quellensteuer erwirken. Anlässlich der Gutschrift von mit reduzierten Quellensteuern bezogenen amerikanischen Dividenden und Zinsen ist die Depotbank aufgrund von Artikel 11 der Verordnung zum DBA-USA verpflichtet, einen zusätzlichen Steuerrückbehalt zu erheben und an die ESTV abzuführen. Die Rückerstattung des erhobenen, zusätzlichen Steuerrückbehalts auf amerikanischen Dividenden und Zinsen kann durch die SICAF im eigenen Namen mittels Formular 826 bei der ESTV geltend gemacht werden.

2.15 Einanlegerfonds

Einanlegerfonds werden steuerlich anerkannt, wenn sie durch eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Vorsorgeeinrichtung mit professioneller Tresorerie geführt werden (vgl. Art. 17a Abs. 1 StG).

2.16 Inländische strukturierte Produkte gemäss Artikel 5 KAG

In Bezug auf die Besteuerung von strukturierten Produkten gelten die Vorschriften des KS Nr. 15 vom 7. Februar 2007.

3 Ausländische kollektive Kapitalanlagen

3.1 Begriffsbestimmungen

3.1.1 Kollektive Kapitalanlagen

Für Schweizer Steuerzwecke gelten als ausländische kollektive Kapitalanlagen:

1 Anlageformen, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind; oder

2 Anlageformen, welche im Ausland einer Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen unterstehen; oder

3. vertraglich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltete offene Anlageformen, a. deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; und b. die ihren Sitz im Ausland haben; und c. deren Anleger gegenüber der Anlageform oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum NAV haben; oder 4. vertraglich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltete geschlossene Anlageformen, a. deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; und b. die ihren Sitz im Ausland haben. Siehe auch den Entscheidungsbaum in Anhang VI.

3.1.1.1 Erläuterungen zu Ziffer 2

– Umfang der Aufsicht: Die Liste in Anhang V umfasst diejenigen Länder, deren Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen von der ESTV akzeptiert werden. Sie ist nicht abschliessend und wird laufend ergänzt. – Einanlegerfonds: Akzeptiert die ausländische Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen so genannte Einanlegerfonds, wird dies auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert.

3.1.1.2 Erläuterungen zu Ziffer 3

– Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum NAV: Dieses Kriterium ist erfüllt, sofern mindestens ein einmaliges Rückgaberecht pro Jahr vorgesehen ist. Eine Lockup-Periode von maximal fünf Jahren ändert an der Erfüllung dieses Kriteriums nichts.

3.1.1.3 Erläuterungen zu Ziffer 3 und 4

Das Vorliegen folgender Hilfskriterien weist darauf hin, dass es sich um eine kollektive Kapitalanlage handelt: – beschränkte Laufzeit der Anlageform; – Vorhandensein eines Offering Memorandums; – keine oder sehr eingeschränkte Mitbestimmungsrechte des Anlegers; – Reporting / Berichterstattung erfolgt auf gleiche Weise wie bei beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen; – die Anlageform verfügt über die typischen Funktionsträger wie Investment Manager, Depotbank etc..

3.1.2 Ausgabe von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG durch

einen Ausländer in Verbindung mit einem Inländer (Artikel 4 Absatz 1 Bst. c VStG) Dienstleistungen wie das Investment Management (oder Teilfunktionen daraus), die Fondsadministration (oder Teilfunktionen daraus), die technische Depotbankfunktion (im Sinne wie nachfolgend beschrieben) und das Produktemanagement (oder Teilfunktionen daraus) können einzeln oder gesamthaft aus der Schweiz erbracht werden, ohne dass dies als Ausgabe von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG durch einen Ausländer in Verbindung mit einem Inländer qualifiziert, falls die beiden folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: – Der Verwaltungsrat oder das diesem entsprechende Organ der kollektiven Kapitalanlage (bei vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen ist dies typischerweise der Verwaltungsrat der Fondsmanagementgesellschaft, des Administrators oder des Trustee, bei gesellschaftsrechtlichen kollektiven Kapitalanlagen der Verwaltungsrat der kollektiven Kapitalanlage) aus einer Mehrzahl von nicht in der Schweiz ansässigen Personen besteht, die entsprechenden Sitzungen jeweils ausserhalb der Schweiz abgehalten werden und dieses Organ die Verantwortung für die Überwachung der Geschäftstätigkeit und die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften der entsprechenden kollektiven Kapitalanlage wahrnimmt. – Die Depotbank im aufsichtsrechtlichen Sinne einer offenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage ihren Sitz nicht in der Schweiz hat. Die Depotbankfunktionteilt sich in Kontrollaufgaben und technische Aufgaben auf. Während sich die Kontrollaufgaben auf die Einhaltung von Gesetz und Fondsvertrag / Statuten / Gesellschaftsvertrag beziehen, ist mit den technischen Aufgaben vor allem die Aufbewahrung des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage, die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie der Zahlungsverkehr gemeint. Während die technischen Aufgaben

in die Schweiz delegiert werden können, sind die Kontrollaufgaben durch eine Depotbank, einen Administrator oder Trustee im Ausland wahrzunehmen. Die ausländische Zweigniederlassung einer schweizerischen Bank kann jedoch die Depotbankfunktion auch im aufsichtsrechtlichen Sinne für eine ausländische kollektive Kapitalanlage wahrnehmen.

3.2 Stempelabgaben

3.2.1 Emissionsabgabe

Die Begründung und Ausgabe von Anteilen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen unterliegen nicht der Emissionsabgabe (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG).

3.2.2 Umsatzabgabe

3.2.2.1 Primärmarkt

Die Ausgabe von ausländischen Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen unterliegt der Umsatzabgabe. Während die kollektive Kapitalanlage in Form eines FCP, einer SICAV, einer KmGK oder einer SICAF als eine Gegenpartei subjektiv befreit ist, ist die halbe Abgabe für die andere Gegenpartei, den Anleger, grundsätzlich geschuldet. Sieht eine ausländische kollektive Kapitalanlage Capital Commitments vor, so wird die Umsatzabgabe jeweils im Zeitpunkt der Capital Calls anteilsmässig abgerechnet. Bei geschlossenen ausländischen Anlageformen, welche vor dem Inkrafttreten des KAG die Zeichnung ihrer Anteile beendet haben und die gemäss der damals geltenden Praxis zur Umsatzabgabe nicht als ausländische kollektive Kapitalanlagen für Umsatzabgabezwecke qualifiziert wurden, können die noch ausstehenden Capital Calls gemäss der damaligen umsatzabgaberechtlichen Qualifikation vorgenommen werden. Die Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zur Liberierung von Anteilen ist auf Stufe der Anleger von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG).

3.2.2.2 Sekundärmarkt

Der Handel von Anteilen unterliegt der Umsatzabgabe gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b i.V.m. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 StG. Die Rücknahme von Anteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. e StG). Sachauszahlungen in Form von steuerbaren Urkunden durch einen FCP, eine SICAV, eine KmGK oder eine SICAF an Anleger unterliegen weder auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage noch auf Stufe der Anleger der Umsatzabgabe.

3.2.2.3 Befreite Anleger

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche vergleichbar mit einem FCP, einer SICAV, einer KmGK oder einer SICAF im Inland sind, qualifizieren als befreite Anleger (Art. 17a Abs.

1 Bst. c StG).Besondere Transaktionen

3.2.3 Besondere Transaktionen

3.2.3.1 Vereinigung von Anteilklassen innerhalb einer ausländischen kollektiven

Kapitalanlage Die Hingabe des Anteils an der übertragenden Anteilklasse und die Ausgabe des Anteils an der übernehmenden Anteilklasse werden für Umsatzabgabezwecke als Tausch angesehen. Während daher die Hingabe der Anteile an der übertragenden Anteilklasse von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, unterliegt die Ausgabe der Anteile an der übernehmenden Anteilklasse der Umsatzabgabe auf Stufe Anleger.

3.2.3.2 Vereinigung von Teilvermögen einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage

Die Hingabe des Anteils an dem übertragenden Teilvermögen und die Ausgabe des Anteils an dem übernehmenden Teilvermögen werden für Umsatzabgabezwecke als Tausch angesehen. Während daher die Hingabe der Anteile an dem übertragenden Teilvermögen von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, unterliegt die Ausgabe der Anteile an dem übernehmenden Teilvermögen der Umsatzabgabe auf Stufe Anleger.

3.2.3.3 Vereinigung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

Die Hingabe des Anteils an der übertragenden kollektiven Kapitalanlage und die Ausgabe des Anteils an der übernehmenden kollektiven Kapitalanlage werden für Umsatzabgabezwecke als Tausch angesehen. Während daher die Hingabe der Anteile an der übertragenden kollektiven Kapitalanlage von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, unterliegt die Ausgabe der Anteile an der übernehmenden kollektiven Kapitalanlage der Umsatzabgabe auf Stufe Anleger.

3.2.3.4 Switch von Teilvermögen innerhalb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage

Die Hingabe des Anteils an dem einen Teilvermögen und die Ausgabe des Anteils an dem anderen Teilvermögen werden für Umsatzabgabezwecke als Tausch angesehen. Während daher die Hingabe der Anteile an dem einen Teilvermögen von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, unterliegt die Ausgabe der Anteile an dem anderen Teilvermögen der Umsatzabgabe auf Stufe Anleger.

3.2.3.5 Switch von Anteilklassen innerhalb eines Teilvermögens einer ausländischen

kollektiven Kapitalanlage Beim Tausch von Anteilen n einer Anteilklasse gegen Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb desselben Teilfonds (z. B. Serie Ausschüttung gegen Serie Kapitalisierung oder Serien mit unterschiedlichen Verwaltungsgebühren) ist lediglich der Aufpreis abgabepflichtig. Mit Aufpreis ist eine zusätzliche Investition des Anlegers im Rahmen des Tausches in die neue Anteilklasse gemeint.

3.2.3.6 Vermittlungsbegriff der Umsatzabgabe im Asset Management-Bereich

Die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen durch einen inländischen Effektenhändler an eine ausländische Gegenpartei im Sinne der blossen Abgabe einer Kauf- oder Verkauf Empfehlung für eine Wertschrift qualifiziert nicht als Vermittlung für Umsatzabgabezwecke solange der formelle Entscheid durch die ausländische Gegenpartei getroffen wird.

3.3 Verrechnungssteuer

Die Erträge von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer.

3.4 Ausländische strukturierte Produkte

In Bezug auf die Besteuerung von strukturierten Produkten gelten die Vorschriften des KS Nr. 15.

3.5 Anforderungen an das Reporting von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen für Schweizer Einkommenssteuerzwecke

3.5.1 Grundsatz

Nimmt die ausländische kollektive Kapitalanlage Ausschüttungen vor, so qualifiziert sie für Schweizer Steuerzwecke als ausschüttende kollektive Kapitalanlage; andernfalls als thesaurierende kollektive Kapitalanlage. Kollektive Kapitalanlagen, welche nicht mindestens 70 %

ihres jährlichen Nettoertrags, inklusive Gewinnvortrag ausschütten, qualifizieren als gemischte kollektive Kapitalanlagen. Für Schweizer Einkommenssteuerzwecke werden ausländische kollektive Kapitalanlagen (mit Ausnahme von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche wirtschaftlich einer schweizerischen SICAF gleichzustellen sind) als transparent betrachtet. Ausländische Abschlüsse, welche nach einem anerkannten GAAP erstellt und von einer externen Revisionsgesellschaft geprüft wurden, sind für schweizerische Einkommens- und Gewinnsteuerzwecke ausreichend. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen richtet sich das Liquidationsverfahren grundsätzlich nach den Regeln der Aufsichtsbehörden am Domizil des Fonds. Die vollständige bzw. quasi vollständige Rücknahme der ausstehenden Anteile durch einen Fonds oder ein Teilvermögen gilt für die Zwecke der schweizerischen Einkommenssteuer aber stets als (faktische) Liquidation, selbst dann, wenn die ausländische Aufsichtsbehörde die Wiederbegebung der Anteile zulassen sollte und aus deren Sicht keine formelle Liquidation vorliegt. Bei faktischen Liquidationen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und Teilvermögen treten deshalb die gleichen Steuerfolgen ein wie bei der formellen Liquidation. Folgendes Vorgehen ist für das Reporting notwendig: 1. Einholen des jeweils letzten verfügbaren Abschlusses der kollektiven Kapitalanlage, welcher nach einem anerkannten GAAP erstellt und von einer externen Revisionsgesellschaft geprüft worden ist. 2. Die Ertragskonten (Dividenden-, Zins- und übrigen Erträge inkl. das Ertragsausgleichs-Konto) nach dem entsprechenden GAAP werden addiert und die Aufwendungen subtrahiert. Für die Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen wird auf Ziffer 2.9.2 verwiesen. Kollektive Kapitalanlagen, die in der Jahresrechnung keinen Ertragsausgleich ausweisen, die entsprechende Aufzeichnungen beim Einkauf in und beim Auskauf aus den laufenden Erträgen während des Geschäftsjahres aber vornehmen, können diese Schattenrechnung für die Ermittlung des steuerbaren Ertrages berücksichtigen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Methodik des Ertragsausgleichs stets gleich bleibt. 3. Dieser Nettoertrag ist durch die Anzahl ausstehender Anteile im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode zu dividieren (Nettoertrag pro Anteil). Alternativ

kann auch das betragsmässige Verhältnis (anteiliger NAV des Anlegers/NAV der kollektiven Anlage) verwendet werden.

4 Feststellung des steuerbaren Ertrags pro Anteil:

a. Thesaurierende kollektive Kapitalanlage: Der Nettoertrag pro Anteil stellt bei thesaurierenden ausländischen kollektiven Kapitalanlagen den massgebenden steuerbaren Ertrag für Schweizer Einkommenssteuerzwecke dar. b. Ausschüttende kollektive Kapitalanlage: Die Qualifikation der Ausschüttung als steuerbarer Ertrag resp. als steuerfreier Kapitalgewinn ist bei ausschüttenden ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gemäss der Buchhaltung zu bestimmen.

5 Feststellung des Vermögenssteuerwertes:

Für Vermögenssteuerzwecke ist der NAV per 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres massgebend. Ist dieser nicht erhältlich, ist der letzte verfügbare NAV zu verwenden.

6 Die steuerlich relevanten Informationen sind dem Anleger und der ESTV zugänglich

zu machen.

7 Können die Steuerfaktoren einer kollektiven Kapitalanlage mangels zuverlässiger

Unterlagen (Steuerreporting oder Jahresbericht, erstellt nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard) nicht einwandfrei ermittelt werden, so erfolgt die Veranlagung der Erträge nach pflichtgemässem Ermessen. Dies bedeutet, dass der

Veranlagung eine marktgerechte Rendite (Rendite des entsprechenden Index derjenigen Anlageklassen, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert) auf dem Nettoanlagevermögen (NAV, Net Asset Value) per Abschlussdatum zugrunde gelegt wird 8. Bei kollektiven Kapitalanlagen, welche ihr Exposure synthetisch replizieren, ist zwingend ein gesondertes Steuerreporting für Schweizer Einkommenssteuerzwecke zu erstellen, aus welchem die Rendite des(r) Basiswerte(s) hervorgeht. Massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Ertrages von Swap-based ETFs, welchen Aktienindizes zugrunde liegen, ist die Nettodividenden-Rendite (net yield dividend). Darunter ist die Bruttodividenden-Rendite der entsprechenden Indizes, abzüglich der anwendbaren Quellensteuern zu verstehen. Die Nettodividenden-Rendite für alle wichtigen Aktienindizes wird von den anerkannten Providern publiziert und kann für das Steuerreporting verwendet werden. Allfällige weitere Ertragspositionen gemäss Jahresrechnung werden zur berechneten Nettorendite addiert. Das gleiche Verfahren gelangt für kollektive Kapitalanlagen zur Anwendung, welche Obligationenindizes synthetisch nachbilden. Auch für diese stehen die entsprechenden Daten in aller Regel zur Verfügung.

9 Im Gegensatz zu den Quellensteuern auf Zinsen und Dividenden fehlt bei der Taxe

d’abonnement der kausale Zusammenhang mit der Erzielung von Erträgen, weshalb sie zwar grundsätzlich abzugsfähig ist, jedoch unter Berücksichtigung der Limite der abzugsfähigen Gebühren in der Höhe von 1.5 %. 10. Für eine Aufnahme von Steuerfaktoren in die Kursliste HB ist je nach Art der ausländischen kollektiven Kapitalanlage eine differenzierte Einreichung erforderlich (vgl. Schema nächste Seite). Für eine Publikation der Steuerfaktoren von kollektiven Kapitalanlagen in der Kursliste HB (ausserbörslich gehandelte Wertpapiere) genügt es in der Regel nicht, der ESTV nur den Jahresbericht der zum Vertrieb in der Schweiz zugelassenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage zuzustellen. Qualifizieren die eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang nicht für eine direkte Publikation in der Kursliste HB und werden die zur Festsetzung der Steuerfaktoren benötigten Informationen nicht beigebracht behalten sich die kantonalen Veranlagungsbehörden eine Veranlagung des Einkommens und Vermögens nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Ist die ausländische kollektive Publikation von Steuerfaktoren Kapitalanlage seitens der in der Kursliste HB ist nur in FINMA zum öffentlichen Nein Ausnahmefällen und nach Vertrieb in der Schweiz Rücksprache mit der ESTV zugelassen? möglich

Ja

Jahresrechnung entspricht Einreichung Jahresbericht vollumfänglich den genügt (mit entsprechendem Vorschriften von KAG/KKV / Ja Hinweis, dass die KKV-FINMA, insb. Artikel 79 Reportingvorschriften Absatz 4 KKV-FINMA? eingehalten sind)

Nein

Investiert die ausländische Steuerreporting gemäss kollektive Kapitalanlage in Ja Anhang V dieses Zielfonds? Kreisschreibens (alle Mappen)

Nein

Jahresrechnung entspricht Steuerreporting gemäss nicht vollumfänglich den Anhang dieses Anforderungen und Ja Kreisschreibens ausländische kollektive Musterreporting für Kapitalanlage investiert in Einzelfonds. Zielfonds?

Nein

Sind die für die Publikation der Steuerfaktoren erforderlichen Steuerreporting gemäss Zahlen direkt aus der Anhang dieses Jahresrechnung ersichtlich (für Nein Kreisschreibens Steuerzwecke bereits Musterreporting für aufbereitete Zahlen sind Einzelfonds. aufgeführt)?

Ja

Einreichung Jahresbericht genügt

Im Fall eines umfassenden Reportings gemäss Anhang V ist nur das Excel-Sheet einzureichen. Die Basisdokumentation, insbesondere von Zielfonds, ist der ESTV nur auf Verlangen hin zur Verfügung zu halten.

3.5.2 Spezialvorschriften für sogenannte Fund-of-Funds-Strukturen

Bei Fund-of-Funds-Strukturen investiert der Anleger oftmals über eine Feeder-Struktur in einen sogenannten Master-Fund, welcher wiederum in die entsprechenden Zielfonds/-anlagen investiert. Während die Feeder-Struktur sowie der Master-Fund transparent zu behandeln sind (unter der Voraussetzung, dass es sich bei den kollektiven Kapitalanlagen, welche in der Feeder- und Master-Struktur verwendet werden um Anlageformen handelt, die für Schweizer Steuerzwecke transparent behandelt werden), kann auf Ebene der Zielfonds/-anlagen die jeweilige geprüfte Jahresrechnung nach anerkanntem GAAP zur Bestimmung des steuerbaren Ertrags für Schweizer Steuerzwecke verwendet werden. Dies auch dann, wenn es sich beim Zielfonds wiederum um eine Fund-of-Funds-Struktur handelt. Vorbehalten bleibt die transparente Betrachtungsweise, wenn es sich bei einem solchen Zielfonds um eine Fund-of-Bonds- Fund-Struktur resp. um eine Fund-of-Money-Market-Fund-Struktur handelt. Als Master-Fund werden kollektive Kapitalanlagen angesehen, welche in mindestens fünf verschiedene Zielfonds/-anlagen investieren. Bei einer Fund-of-Funds-Struktur ohne Feeder-Struktur sind die Regelungen für den Master- Fund analog anzuwenden. Das Steuerreporting ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage zu erstellen, in welche der Anleger investiert (Feeder- oder Master-Funds). Zur Ermittlung des steuerbaren Ertrages werden diejenigen Zielfonds berücksichtigt, in welche der Master-Fund im Zeitpunkt seines Geschäftsabschlusses investiert ist. Dabei ist auf die letzte verfügbare Jahresrechnung abzustellen. Der steuerbare Ertrag auf Stufe Feeder-Fund ergibt sich aus den aggregierten Erträgen (minus die Aufwände) auf Stufe Feeder-Fund, Master-Fund und Zielfonds/-anlagen auf der Basis der jeweiligen Abschlüsse. Die Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen gemäss Ziffer 2.9.2 ist auf jeder Stufe zu berücksichtigen. Siehe Anhang VIII (Musterreporting ausländische Dachfonds)

Anhang IA Kollektive Kapitalanlagen

Formular für die inländische Depotstelle Diese Erklärung kann nur innert drei Jahren nach Verfall entgegengenommen werden

Name der Fondsleitung Verfall per

.......................................................... ......................................

Name der kollektiven Kapitalanlage

………………………………………………………………….

DOMIZILERKLÄRUNG (AFFIDAVIT)

für die Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen I. Die Depotstelle erklärt hiermit: 1. dass an den nachfolgenden Anteilen der obenerwähnten kollektiven Kapitalanlage das Recht zur Nutzung Ausländern zustand (dies sind Personen, die in der Schweiz weder Sitz, Wohnsitz noch einen die Pflicht zur Entrichtung eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Einkommens- oder Vermögenssteuern begründenden Aufenthalt haben) Fälligkeit Anzahl Ertrag Bruttoertrag Anteile pro Anteil Total

2. dass sich die erwähnten Anteile bei Fälligkeit des Ertrages bei ihr im offenen Depot befanden, oder dass sie von einer anderen inländischen oder ausländischen Depotstelle eine glaubwürdige identische Erklärung besitzt, wie sie die vorliegende darstellt, und 3. dass sie, gemäss ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die zur Überprüfung der vorstehenden Erklärung erforderlichen Unterlagen, mit Einschluss der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Depotstelle, jederzeit zur Einsichtnahme durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Verfügung hält. II. Da die Nutzungsberechtigten die Verrechnungssteuer gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer zurückfordern können, hat die unterzeichnete Depotstelle den Ertrag der oben erwähnten Anteile ohne Verrechnungssteuerabzug gutgeschrieben. Sie wird für den Fall, dass ein Rückerstattungsanspruch eines dieser Kunden nicht anerkannt würde, die Steuerüberwälzung nachholen, die Fondsleitung entschädigen und die kollektive Kapitalanlage in jedem Fall schadlos halten.

Ort und Datum Unterschrift

............................................................ .....................................................................

Adresse

.....................................................................

Anhang IB

Formular für die ausländische Depotstelle Diese Erklärung kann nur innert drei Jahren nach Verfall entgegengenommen werden

Name der Fondsleitung Verfall per

.......................................................... ......................................

Name der kollektiven Kapitalanlage

………………………………………………………………….

DOMIZILERKLÄRUNG (AFFIDAVIT)

für die Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektive Kapitalanlagen I. Die Depotstelle erklärt hiermit: 1. dass an den nachfolgenden Anteilen der obenerwähnten kollektiven Kapitalanlage das Recht zur Nutzung Ausländern zustand (dies sind Personen, die in der Schweiz weder Sitz, Wohnsitz noch einen die Pflicht zur Entrichtung eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Einkommens- oder Vermögenssteuern begründenden Aufenthalt haben) Fälligkeit Anzahl Ertrag Bruttoertrag Anteile pro Anteil Total

2. dass sich die erwähnten Anteile bei Fälligkeit des Ertrages bei ihr im offenen Depot befanden, oder dass sie von einer anderen inländischen oder ausländischen Depotstelle eine glaubwürdige identische Erklärung besitzt, wie sie die vorliegende darstellt, und 3. dass sie, gemäss ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die zur Überprüfung der vorstehenden Erklärung erforderlichen Unterlagen, mit Einschluss der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Depotstelle, jederzeit zur Einsichtnahme durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Verfügung hält. III. Da die Nutzungsberechtigten die Verrechnungssteuer gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer zurückfordern können, hat die unterzeichnete Depotstelle den Ertrag der oben erwähnten Anteile ohne Verrechnungssteuerabzug gutgeschrieben. Sie wird für den Fall, dass ein Rückerstattungsanspruch eines dieser Kunden nicht anerkannt würde, die Steuerüberwälzung nachholen, die Zahlstelle entschädigen und in jedem Fall schadlos halten.

Ort und Datum Unterschrift

............................................................ .....................................................................

Adresse

.....................................................................

Anhang II

NAME DER KOLLEKTIVEN KAPITALANLAGE

Adresse des Anlegers

Ort und Datum:

Ausschüttung des Ertrages bzw. der Wiederanlage per

Anzahl der Anteile Ertrags-Ausschüt- Betrag der Aus- Wert tung bzw. Wieder- schüttung bzw. anlage pro Anteil Wiederanlage

CHF CHF

Total Ausschüttung bzw. Wiederanlage CHF

Der VSt-Pflichtige hat die Verrechnungssteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet, so dass Sie für diese Verrechnungssteuer bei der ESTV keinen Rückerstattungsantrag zu stellen haben.

Anhang III Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch kollektive Kapitalanlagen auf dem Rückerstattungsweg – Staatenverzeichnis (Stand am 1.1.2017)

Steuerentlastung Antrags- Berechtigte Vertragsstaat Ertragsart Quellensteuer (%) Antragsfrist (%) Formulare Anlageformen1

  • vertragliche kollektive Kapitalanlage Dividenden 27 12 06.002A2 (Art. 25 KAG)

  • Investmentgesellschaft mit variablem keine Dänemark Kapital (Art. 36 KAG) Angaben Zinsen – – – - Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG)

Dividenden 253 103 R-D 24 Deutschland 4 Jahre Zinsen – – –

Formulare Dividenden 30 15 5000/50015 Frankreich 2 Jahre

Zinsenw – –

Dividenden – – – Grossbritannien 6 Jahre R-GB 12, R-GB b Zinsen 20 20

1 Die Verständigungsvereinbarungen mit den aufgeführten DBA-Vertragsstaaten (Ausnahme: Dänemark) müssen hinsichtlich des Inkrafttretens des KAG noch formell angepasst werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die in der Vergangenheit angewandten Regelungen zumindest für vertragliche Anlagefonds weiterhin Anwendung finden werden. 2 Der Rückerstattungsanspruch muss online auf der Internetseite der dänischen Steuerbehörde (www.skatt.dk/) erfasst werden.

3 Der Satz der deutschen Kapitalertragsteuer wird zusätzlich um den Solidaritätszuschlag von 5.5 % erhöht. Demnach beträgt die effektive Kapitalertragsteuer 26.375 %, die

Steuerentlastung erhöht sich entsprechend auf 11.375 %. 4 Das Formular ist auf der Intenetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) in elektronischer Form verfügbar.

5 Die Formulare sind auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) in elektronischer Form verfügbar.

6 Die Formulare sind auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) in elektronischer Form verfügbar.

Steuerentlastung Antrags- Berechtigte Vertragsstaat Ertragsart Quellensteuer (%) Antragsfrist (%) Formulare Anlageformen1

Dividenden 15 0 – Niederlande – Zinsen – – –

Dividenden 25 10 Briefform7 Norwegen keine Angaben Zinsen – –

Dividenden 27.5 12.5 Österreich 5 Jahre

Zinsen .9 –

Dividenden 30 15 SKV 374210 Schweden 5 Jahre Zinsen -- --

Dividenden 19 4 Formular 21011 Spanien 2 Jahre Zinsen 19 19

Allgemeine Bemerkungen Die Antragstellung hat pro Geschäftsjahr zu erfolgen. Jeder Rückerstattungsantrag ist mit der Dossier-Nr. zu versehen und unter Beilage eines Rechenschaftsberichtes sowie einer Kopie des massgebenden Formular 201 direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, einzureichen. Die kollektiven Kapitalanlagen, welche nicht vom Affidavit-Verfahren profitieren, haben anstelle der Kopie des massgebenden Formular 201 einen entsprechenden Nachweis bezüglich der Anteile der inländischen Anleger zu einzureichen. Der Rückerstattungsanspruch ist jeweils auf dem Antragsformular um die auf ausländische Anleger entfallende Quote zu kürzen. Für die kantonalen Steuerbehörden vorgesehene Antragsausfertigungen sind nicht auszufüllen. Werden für die Geltendmachung der Steuerentlastung separate Ertragsaufstellungen, Sammelausweise oder Berechnungsnachweise erstellt, sind diese in genügender Anzahl, d.h. für jede eingereichte Antragsausfertigung beizulegen. Für gewisse Staaten sind den Rückerstattungsanträgen entsprechende Beweismittel (Belege) beizufügen. Hierzu wird auf die Erläuterungen auf den Antragsformularen verwiesen.“

7 Detaillierte Angaben zum vorgeschriebenen Inhalt des Antrags sind auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) publiziert.

8 Die Formulare sind auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) in elektronischer Form verfügbar.

9 In Österreich unterliegen Zinsen, die an Personen mit Sitz im Ausland bezahlt werden, nur dann der Besteuerung, wenn es sich um Zinsen aus Grundpfandforderungen

handelt. 10 Das Formular ist auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) in elektronischer Form verfügbar.

11 Das Formular ist auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) in elektronischer Form verfügbar.

Anhang IV Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen DBA) durch kollektive Kapitalanlagen infolge direkter Entlastung an der Quelle – Staatenverzeichnis (Stand am 1.1.2017)

Quellensteuer Steuerentlastung Deklarationsfor- Berechtigte Vertragsstaat Ertragsart Einreichungsfrist (%) (%) mular Anlageformen

  • vertragliche kollektive Kapitalan- Dividenden 30 15 lage (Art. 25 KAG) Jährliche Deklaration nach

  • Investmentgesellschaft mit variab- Australien Geschäftsjahr der kol- Formular 198 lem Kapital (Art. 36 KAG) lektiven Kapitalanlage.

  • Kommanditgesellschaft für kollek- Einreichung der Deklarations- Zinsen 10 -- tive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG) formulare unter Beilage der massgeblichen Formulare 201 oder eines entsprechen-

  • vertragliche kollektive Kapitalanden Nachweises der Anteile Dividenden 25 10 lage (Art. 25 KAG) der in- bzw. ausländischen

  • Investmentgesellschaft mit variab- Anleger unter gleichzeitiger Kanada Formular 196 lem Kapital (Art. 36 KAG) Überweisung der Steuerbe-

  • Kommanditgesellschaft für kollek- träge. Zinsen 25 15 tive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG)

Allgemeine Bemerkungen Der auf ausländische Anleger entfallende Anteil an der infolge direkter Entlastung an der Quelle zugekommen Steuerentlastung muss mittels den Deklarationsformularen jährlich der Eidg. Steuerverwaltung deklariert und abgeliefert werden. Kollektive Kapitalanlagen, welche die Anteile der in- bzw. ausländischen Anleger nicht ermitteln, müssen die ihnen zugekommene Steuerentlastung vollumfänglich abliefern.

Anhang V Länderliste mit von der ESTV akzeptierten Aufsichten (nicht abschliessend; wird laufend ergänzt)

Australien Frankreich Malta Slowenien Andorra Gibraltar Mauritius Spanien

Anguilla Griechenland Monaco St. Vincent und die Grenadinen Antigua und Barbuda Grossbritannien Montserrat Tschechische Republik Aruba Guernsey Niederlande Turks und Caicos

Bahamas Hongkong Niederländische Antillen Ungarn Belgien Irland Norwegen Zypern Bermuda Island Österreich Vereinigte Staaten von Amerika

British Virgin Islands Isle of Man Panama Bulgarien Italien Polen Cayman Islands Japan Portugal Cookinseln Jersey Rumänien Dänemark Lettland San Marino Deutschland Liechtenstein Schweden

Estland Litauen Singapur Finnland Luxemburg Slowakei

Anhang VI Entscheidungsbaum zur Bestimmung, ob für Schweizer Steuerzwecke eine ausländische kollektive Kapitalanlage vorliegt

Liegt eine ausländische kollektive Kapitalanlage ('akK') für Schweizer Steuerzwecke vor?

Ist die akK in CH ja Rückgaberecht ja AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie ein FCP resp. eine SICAV besteuert wird: UA: Primärmarkt unterliegt zum Vertrieb des Anlegers Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja zugelassen1? vorhanden2? Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Transparente Besteuerung

nein nein

AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie eine SICAF besteuert wird: ja UA: Primärmarkt unterliegt SICAF-ähnlich? Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Nicht-transparente Besteuerung

nein AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie eine KmGK besteuert wird: UA: Primärmarkt unterliegt Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Transparente Besteuerung

Unterliegt die ja AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie ein FCP resp. eine SICAV besteuert wird: ja Rückgaberecht akK im Ausland UA: Primärmarkt unterliegt des Anlegers einer Aufsicht Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja vorhanden2? Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Transparente Besteuerung

nein nein

ja AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie eine SICAF besteuert wird: UA: Primärmarkt unterliegt SICAF-ähnlich? Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Nicht-transparente Besteuerung

nein AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie eine KmGK besteuert wird: UA: Primärmarkt unterliegt Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Transparente Besteuerung

Ist das Kriterium nein des Zwecks der Es liegt keine akK vor: Weitere Abklärungen notwendig kK gegeben4?

ja

nein ja AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie eine SICAF besteuert wird: Rückgaberecht UA: Primärmarkt unterliegt des Anlegers SICAF-ähnlich? Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja vorhanden5? Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Nicht-transparente Besteuerung

nein AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie eine KmGK besteuert wird: ja UA: Primärmarkt unterliegt Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Transparente Besteuerung

AkK, welche für CH-Steuerzwecke wie ein FCP resp. eine SICAV besteuert wird: UA: Primärmarkt unterliegt Befreiter Anleger für UA-Zwecke: Ja Einkommens-/Gewinnsteuerzwecke: Transparente Besteuerung

Legende:

1 Siehe die Liste der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, deren Vertrieb in oder von der Schweiz aus genehmigt wurde, unter:

https://www.finma.ch/de/finma-public/bewilligte-institute-personen-und-produkte/ Minimal einmal jährliches Rückgaberecht zu NAV des Anlegers; Lockup-Klauseln ändern nichts an der Qualifikation. Siehe in Anhang V die Liste mit den Ländern deren Aufsicht von der ESTV anerkannt werden.

4 Das Vorliegen folgender Kriterien weist darauf hin, dass es sich um eine kollektive Kapitalanlage handelt:

  • Beschränkte Laufzeit der Anlageform;

  • Vorhandensein eines Offering Memorandums;

  • Keine oder sehr eingeschränkte Mitbestimmungsrechte des Anlegers;

  • Reporting / Berichterstattung erfolgt auf gleiche Weise wie bei beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen;

  • Die Anlageform verfügt über die typischen Funktionsträger wie Investment Manager, Depotbank etc. Minimal einmal jährliches Rückgaberecht zu NAV des Anlegers; Lockup-Klauseln ändern nichts an der Qualifikation.

Anhang VII

Musterreporting inländische Dachfonds (Excel 2013)

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2004/1-

Musterreporting inländische Dachfonds (Excel 2007)

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2004/1-

Anhang VIII

Musterreporting ausländische Dachfonds (MS Excel 2013)

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2004/1-

Musterreporting ausländische Dachfonds (MS Excel 2007)

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2004/1-

Anhang

Musterreporting für Einzelfonds (MS Excel 2013)

https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/kreisschreiben/2004/1-

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