Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Stempelabgaben
Bern, 4. Februar 2011
Kreisschreiben Nr. 33
Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
1 Allgemeines
1.1 Gesetzliche Grundlagen
1.1.1 Bundesgesetz über die Stempelabgaben
Die Grundlagen der Abgabe auf Versicherungsprämien sind die Artikel 21 bis 26 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) und die Artikel 26 bis 28 der dazugehörenden Verordnung vom 3. Dezember 1973 (StV; SR 641.101).
1.1.2 Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Gemäss Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 (Zollanschlussvertrag; SR 0.631.112.514) ist das eidgenössische Stempelabgaberecht auch im Fürstentum Liechtenstein (FL) anwendbar. Versicherer mit einem schweizerischen und einem liechtensteinischen Versicherungsbestand haben in den vierteljährlichen Abrechnungen und in der Jahresabrechnung die Abgaben für jeden dieser Bestände getrennt auszuweisen. Versicherer, welche der Aufsicht des FL unterstehen (einschliesslich der liechtensteinischen Agenten ausländischer Versicherer), haben somit auf Prämien für Versicherungen, die zu ihrem liechtensteinischen (oder gegebenenfalls schweizerischen) Versicherungsbestand gehören, die Abgabe zu entrichten.
1.2 Gegenstand der Abgabe
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, a) die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören; b) die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
1.3 Inländischer Bestand
1.3.1 Zeitpunkt der Prämienzahlung
Die Erhebung der Stempelabgabe setzt voraus, dass eine Versicherung im Zeitpunkt der Prämienzahlung zum inländischen Bestand eines der Bundesaufsicht unterstellten Versicherers gehört.
1.3.2 Inländische Vertragsparteien
Zum inländischen Bestand gehört jeder Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des inländischen Versicherers im Inland (d.h. in der Schweiz oder im FL) Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bzw. gesetzlichen oder statutarischen Sitz hat (so genanntes Schweizergeschäft).
1.3.3 Erfüllungsort
Im Weiteren gehört eine Versicherung ungeachtet des Wohnsitzes/Aufenthalts bzw. Sitzes des Versicherungsnehmers, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 22 Buchstabe ater StG, zum inländischen Bestand, wenn ein der Aufsicht des Bundes unterstellter Versicherer die Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Inland zu erfüllen hat. Diese Regelung gilt auch für Fremdversicherungen.
1.3.4 Öffentlich-rechtliche Versicherer
Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherern (beispielsweise kantonale Gebäudeversicherungen) gehören alle Versicherungen zum inländischen Bestand, da die Leistungspflicht des Versicherers zwingend in der Schweiz zu erfüllen ist.
1.4 Ausnahmen
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a) nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; bis a ) Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dient (SR 831.40); ter a ) Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird; b) Kranken- und Invaliditätsversicherung; c) Unfallversicherung; d) Transportversicherung für Güter; e) Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; f) Arbeitslosenversicherung; g) Hagelversicherung; h) Viehversicherung; i) Rückversicherung; k) Kaskoversicherung für Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen; l) Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.
1.5 Abgabepflicht
Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden, so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten.
1.6 Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung
1.6.1 Entstehung und Fälligkeit
Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie. Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Prämie bezahlt wurde. In der gleichen Frist ist die Abgabe unaufgefordert mit Formular 11 bzw. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu deklarieren und zu entrichten.
1.6.2 Verzugszins
Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf des geregelten Fälligkeitstermins ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt (Art. 29 StG).
1.6.3 Verjährung
Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 30 StG).
1.7 Abgabesätze und Berechnungsgrundlage
1.7.1 Abgabesätze
Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 5 Prozent; für die Lebensversicherung beträgt sie 2,5 Prozent.
1.7.2 Barprämie
Die Barprämie ist die Prämie, die der Versicherungsnehmer tatsächlich zu bezahlen hat. Sie kann sowohl bei der Gewährung von Rabatten als auch beim Erheben von Zuschlägen (z.B. für unterjährige Prämienzahlungen) von der Tarifprämie abweichen. Policen-, Sistierungs- und Mahngebühren sowie Porti gelten nicht als Bestandteil der Barprämie.
1.7.3 Deckungsbeitrag der Motorfahrzeughalter und Unfallverhütungsbeitrag
Der Deckungsbeitrag der Motorfahrzeughalter gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) sowie der Unfallverhütungsbeitrag gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (SR 741.81) zählen nicht zur Barprämie der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung.
1.7.4 Andere zweckgebundene Abgaben
Enthält die Prämienrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, die nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizieren (z.B. Brandschutz-, Feuerschutz-, Brandverhütungsabgaben), so sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.
1.8 Aufrundung / Überwälzung / Stempelvermerk
1.8.1 Aufrundung
Aufrundungsbeträge, die sich aufgrund der kaufmännisch üblichen Auf- und Abrundung - insbesondere bei der Überwälzung der Stempelabgabe - ergeben, sind als Teil der geschuldeten Abgabe zu behandeln.
1.8.2 Überwälzung
Das StG enthält keine Vorschrift darüber, wer die geschuldete Abgabe zu tragen hat. Unter dem Titel «Abgabe auf Versicherungsprämien» oder dgl. darf jedoch dem Versicherungsnehmer nicht mehr als die geschuldete Abgabe belastet werden.
1.8.3 Stempelvermerk
Wird dem Versicherungsnehmer die Eidg. Stempelabgabe belastet, muss die Prämienrechnung mit dem Hinweis «inkl. Eidg. Stempelabgabe» oder dgl. versehen sein.
1.9 Kombinationen von steuerbaren und befreiten Versicherungsprämien
1.9.1 Abgabepflichtige und abgabebefreite Prämien
Bei Vorliegen von der Stempelabgabe unterliegenden und ausgenommenen Versicherungsprämien hat der Abgabepflichtige die steuerbaren und die befreiten Prämien in den Büchern gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Pauschalpolicen wie beispielsweise „All Risk“- Versicherungen und die Kombination einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherung von Sachen im Ausland oder die Kombination einer rückkaufsfähigen mit einer nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherung. Wird die abgabefreie Prämie nicht gesondert ausgewiesen, unterliegt die gesamte Prämienzahlung der Stempelabgabe.
1.9.2 Beweispflichtige Tatsache
Die Prämienaufteilung ist eine Tatsache, für welche der Abgabepflichtige die Beweislast trägt.
1.10 Buchführung
Der Abgabepflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Abgabepflicht und Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
1.11 Umrechnung ausländischer Währungen
Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung in Schweizerfranken umzurechnen. Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen.
1.12 Rückerstattung nicht geschuldeter Abgaben
Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene in den Genuss der Rückerstattung gebracht wird.
1.13 Internationale Missionen und Organisationen
Die Steuerprivilegien von internationalen Missionen und Organisationen und ihrem Personal sind wie folgt zu handhaben: a) Der Versicherer hat die Stempelabgabe ungeachtet der staatsvertraglichen Regelungen an die ESTV abzuführen. b) Die ESTV erstattet den entsprechenden Versicherungsnehmern auf Gesuch hin die Abgabe zurück.
1.14 Mitversicherung
Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen, hat jeder Versicherer die Abgabe für den auf ihn entfallenden Teil der Prämie zu entrichten. Sind an einem Mitversicherungsvertrag jedoch ausschliesslich der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländisch öffentlich rechtliche Versicherer beteiligt, hat der federführende Versicherer die gesamte Abgabe zu entrichten.
1.15 Anmeldung
1.15.1 Inländischer Versicherer
Die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.
1.15.2 Inländischer Versicherungsnehmer
Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden (Art. 26 Abs. 4 StV).
2 Personenversicherungen
2.1 Grundsatz für die Abgabepflicht auf Lebensversicherungsprämien
Durch eine Abgabe- Einmalprämie pflichtig *) finanziert (Art. 21 StG)
*) ausgenommen, wenn die Versi- Rückkaufs- cherung von einem Versichefähige rungsnehmer mit (Art. 26a StV) Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird.
Durch periodi- Nicht abgabe- Lebens- sche Prämien pflichtig versicherung finanziert (Art. 22 Bst. a
Durch Einmal- Nicht abgabe- Nicht rück- oder periodi- pflichtig kaufsfähige sche Prämien (Art. 22 Bst. a finanziert StG)
Nicht abgabe- Berufliche pflichtig Vorsorge (Art. 22
2 Säule
Bst. abis StG)
Nicht abgabepflichtig Säule 3a (Art. 22 Bst. abis StG)
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Rückkaufsfähige Lebensversicherung
Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen gelten Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Darunter fallen insbesondere die gemischte Versicherung, die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr.
2.2.2 Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung
Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung gelten Versicherungen, die mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch: a) Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien; b) Versicherungen mit indexierten Prämien; c) Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt; d) lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung.
Keine periodische Prämienzahlung liegt insbesondere vor, wenn: a) die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt, oder b) trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass: 1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder 2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist.
2.3 Kombination / Abgrenzung
2.3.1 Kombination von rückkaufsfähigen mit nicht rückkaufsfähigen Versicherrungen
Werden eine rückkaufsfähige Versicherung (z.B. Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr) mit einer nicht rückkaufsfähigen Versicherung (z.B. Todesfall- oder/und Invaliditäts- Risikoversicherung) in einem Vertrag miteinander kombiniert, unterliegt nur die Prämie für die rückkaufsfähige Versicherung der Abgabe. Das Gleiche gilt, wenn eine gemischte Versicherung mit einer Risiko-Zusatzversicherung (z.B. Invaliditätsversicherung) ergänzt wird. Bei solchen Kombinationen sind jedoch die Prämien für die Risikoversicherung von der Abgabe nur ausgenommen, sofern sie im Vertrag gesondert ausgewiesen werden.
2.3.2 Abgrenzung von periodischen Prämienzahlungen gegenüber Einmalprämien
Bei den Prämien für eine rückkaufsfähige Lebensversicherung ist zu unterscheiden zwischen den periodischen Prämien, welche im voraus vertraglich vereinbart und daher periodisch geschuldet sind, und den freiwilligen oder flexiblen Prämien, die vom Versicherer nicht gemahnt werden können (z.B. Zielsparprämien); bei letzteren handelt es sich um Einmalprämien im Sinne des StG. Wird eine rückkaufsfähige Versicherung sowohl mit einer Einmalprämie (welche beispielsweise zu Vertragsbeginn entrichtet wird) als auch mit periodischen Prämien finanziert, sind
letztere von der Stempelabgabe ausgenommen, wenn es sich dabei um eine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 26b Absatz 1 StV handelt. Bei einer rückkaufsfähigen Versicherung mit einer Vertragsdauer von beispielsweise 10 Jahren werden die vereinbarten Jahresprämien stempelrechtlich nicht als «periodische Prämienzahlungen» betrachtet, wenn der Versicherungsvertrag bloss fünf Jahresprämien vorsieht. Eine «periodische Prämienzahlung» liegt gemäss Artikel 26b Absatz 1 StV vor, wenn die Versicherung mit im Wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert wird. Eine Ausnahme für eine kürzere Prämienzahlungsdauer macht einzig die lebenslängliche Todesfallversicherung (Art. 26b Abs. 1 Bst. d StV).
2.4 Spezialfälle Einmalprämien / Prämienänderungen
2.4.1 Spezialfälle Einmalprämien
Wird nach Ablauf der Versicherung die Versicherungsleistung als Einmalprämie für die Finanzierung einer neuen Versicherung verwendet, ist darauf die Stempelabgabe geschuldet. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Versicherungsleistung gutgeschrieben, verrechnet oder ausbezahlt wird. Wird die Versicherung vor Ablauf «umgewandelt» und der Anrechnungswert in eine neue rückkaufsfähige Lebensversicherung eingebracht, unterliegt dieser Anrechnungswert insbesondere in den folgenden Fällen als Einmalprämie der Stempelabgabe:
Veränderung der Risikoart
Umwandlung der Kapitalversicherung in eine Rentenversicherung
Umwandlung der Rentenversicherung in eine Kapitalversicherung
Wechsel der versicherten Person Die Vertragsverlängerung einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung stellt aus stempelabgaberechtlicher Sicht keine abgabepflichtige Einmalprämie dar, wenn die bisherige Prämie mit einer entsprechend höheren Versicherungssumme oder die bisherige Versicherungssumme mit einer entsprechend tieferen Prämie weitergeführt wird. Wird bei einer Vertragsverlängerung die rückkaufsfähige Lebensversicherung fortan prämienfrei weitergeführt, stellt dies eine wesentliche Vertragsänderung dar, welche als Umwandlung zu qualifizieren ist. Der hierbei als Inventareinlage verwendete Rückkaufswert gilt stempelabgaberechtlich als Einmalprämie. Wird die Versicherung trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit durch Rückkauf aufgelöst oder in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, liegt abgaberechtlich eine Einmalprämie vor, es sei denn, dass der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussanteile) tiefer ist als die Summe der bezahlten Prämien.
2.4.2 Schichtenmodell
Bei Prämienänderungen von periodisch finanzierten rückkaufsfähigen Versicherungen können sich Sachverhalte ergeben, in welchen ein Teil oder die gesamte Prämie der Stempelabgabe unterliegt. Bezüglich der damit zusammenhängenden Abgrenzungsfragen wird auf das Dokument „Gesprächsergebnisse gemäss Besprechung zwischen der ESTV und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) betreffend Stempelabgabe auf Lebensversicherungsprämien vom 13. März 2008“ verwiesen, welches von der ESTV am 30. April 2008 allen Lebensversicherungsgesellschaften zugestellt wurde.
2.5 Umstellung von Säule 3a zu Säule 3b
Sofern bei einer Vorsorgeversicherung (Säule 3a) die Voraussetzungen für einen Auszahlungsgrund gemäss Artikel 3 BVV 3 erfüllt sind, kann die Versicherung aufgelöst und in Form eines neuen, der freien Vorsorge (Säule 3b) unterstellten Versicherungsvertrages weitergeführt werden. Der Anrechnungswert aus der Vorsorgeversicherung (Säule 3a) wird dabei als Einmalprämie in die neue Versicherung (Säule 3b) eingebracht. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Versicherungsverträge. Auch wenn beide eine periodische Prämienzahlung (mit gleich hoher Jahresprämie) vorsehen, wird der Anrechnungswert für die neue Versicherung stempelabgaberechtlich als Einmalprämie qualifiziert.
3 Sach- und Vermögensversicherungen
Die folgenden Versicherungen erläutern wir Ihnen aus abgaberechtlicher Sicht näher:
3.1 Transportversicherung
3.1.1 Transportversicherung für Güter
Als Deckungsumfang der Transportversicherung für Güter gilt der Verlust und die Beschädigung während der Reise ab Domizil Absender bis Domizil Empfänger, soweit einzelne Risiken nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
3.1.2 Abgrenzung
Die Abgrenzung zwischen den der Abgabe unterliegenden und befreiten Prämienzahlungen basiert im Wesentlichen auf dem mit dem SVV, Fachkommission Transport, erarbeiteten Rundschreiben S Tr 1/2007 vom 16. April 2007.
3.1.3 Abgabefreie Prämien
Die Prämienzahlungen folgender Versicherungen sind von der Abgabe ausgenommen:
Warentransporte (Verlust und Beschädigung der Güter während des versicherten Transports) gemäss
ABVT 2006, Ausgabe 01.2006, inklusive Klauseln 1 - 12 ABVT 2006
ABVT 1988, Ausgabe 01.1999, inklusive Klauseln STV Nr. 1-23/1988-1991
ABVS 2006 (Werkverkehr Inland), inklusive Klauseln Transportversicherung zu den ABVS 2006
ABVS 1981 und Klauseln 1981/91, Nrn. 30, 32, 34, 38, 39, 41, 43, 44 und 45 und gleichwertige Deckung
Valorentransporte gemäss ABVV 2006 und ABVV 1988
Reiselager und Musterkollektionen mit Ausnahme von Ausstellungen und Messen in der Schweiz
Reisegepäckversicherung mit Ausnahme der Reisegepäckverspätungsversicherung (Ersatz des Notbedarfs)
Transportbedingte Aufenthalte, wenn sie mit einem beim gleichen Versicherer gedeckten Transport im Zusammenhang stehen
Montageversicherungen, wenn sich die versicherte Sache im Ausland befindet
Kaskoversicherungen für Schiffe, die im Wesentlichen (während mehr als 9 Monaten) im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen
für Container, die im Wesentlichen (während mehr als 9 Monaten) im Ausland der Beförderung von Gütern dienen - Versicherungen von Konditions- und Summendifferenzen, soweit sie sich ausschliesslich auf die Waren- und Valorenversicherung als Versicherung gegen Verlust und Beschädigung beziehen
3.1.4 Abgabepflichtige Prämien
Die Prämienzahlungen folgender Versicherungen unterliegen der Stempelabgabepflicht:
Versicherungen im Rahmen der Frachtführerhaftpflicht CMR und Inland sowie bei Durchfrachtdokumenten
Spediteurhaftpflichtversicherungen
Kaskoversicherungen von Sportbooten Arbeitsschiffen wie Bagger usw., die ausschliesslich oder im Wesentlichen in der Schweiz arbeiten oder verkehren Bagger-, Güter- oder Personenschiffen, die ausschliesslich oder im Wesentlichen der gewerbsmässigen Beförderung in der Schweiz dienen Lagerschiffen, wenn sie in der Schweiz stationiert sind Rollmaterial (einschliesslich Lokomotiven)
Versicherungen von Reiselagern und Musterkollektionen an Messen, Ausstellungen und in Schaufenstern in der Schweiz. Ausgenommen sind transportbedingte Aufenthalte während der Reise
Montageversicherungen, wenn sich die versicherte Sache in der Schweiz befindet
Versicherungen von Messen und Ausstellungen in der Schweiz
Versicherungen von Schmuck, Ski und Musikinstrumenten, Foto-, Filmapparaten und dgl., bei denen das Gut nicht bloss anlässlich seines Transports versichert ist
Transport-Betriebsunterbrechungs-Versicherungen
Vertragsstrafen-Versicherungen
Deckungserweiterungen wie Aufräumungs-, Beseitigungs-, Bergungs- und Mehrkosten
Reisegepäckverspätungsversicherung (Ersatz des Notbedarfs)
3.2 Technische Versicherungen
3.2.1 Abgrenzung
Im Bereich der Technischen Versicherungen basiert die Abgrenzung zwischen den abgabepflichtigen und den abgabefreien Prämienzahlungen im Wesentlichen auf dem mit dem SVV, Fachkommission Technische Versicherungen, erarbeiteten Rundschreiben S Te 30 vom 4. September 2002.
3.2.2 Abgabefreie Prämien
Die Prämienzahlungen folgender Versicherungen sind von der Abgabe ausgenommen:
Montageversicherungen, wenn sich die versicherte Sache im Ausland befindet
Maschinen-, Bauwesen-, EDV-Anlagen- und ATA-Versicherungen, wenn sich die versicherte Sache im Ausland befindet
3.2.3 Abgabepflichtige Prämien
Die Prämienzahlungen folgender Versicherungen unterliegen der Stempelabgabe:
Garantieversicherungen
BU-Versicherungen
Ertragsausfall-Versicherungen
Konventionalstrafen- oder Pönalen-Versicherungen
Haftpflichtversicherungen (TPL)
Deckungserweiterungen wie: Reisekosten / Luftfrachten Kosten für Erd- / Bauarbeiten Aufräumungs-, Beseitigungs-, Bergungs- und Mehrkosten Kosten für Montageausrüstung Kosten für gefährdete bzw. in Obhut genommene Sachen Visits- und Extended Maintenance-Versicherung Revisions- und Reparatur-Versicherung Datenwiederherstellungskosten
3.2.4 Konditions-, Differenz- und Schutzversicherungen (KDS)
Bezüglich dieser Versicherungen gilt Folgendes: Soweit sie Sachkomponenten enthalten – dies betrifft die Elemente K + D –, sind sie abgabebefreit, sofern sich die versicherte Sache im Ausland befindet. Die Schutzkomponente (S) stellt eine Vermögensversicherung dar und unterliegt demzufolge der Stempelabgabe.
3.3 Maschinenversicherung
Der Maschinenversicherung gleichgestellt sind:
die Maschinenbruchversicherung
die Montageversicherung
die Bauwesenversicherung
die Versicherung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen
die Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen
3.4 Versicherung von Elementarschäden
Die Prämienzahlungen für die Versicherung von Elementarschäden sind von der Abgabe befreit, wenn ausschliesslich Kulturland oder Kulturen Gegenstand der Versicherung sind. Deckt die Versicherung hingegen auch Elementarschäden an anderen Objekten (z.B. We-
ge, Zufahrtsstrassen, Brücken usw.), unterliegt der entsprechende Prämienanteil der Stempelabgabe.
3.5 Hagelversicherung
Unter der Hagelversicherung ist die Versicherung gegen den Schaden zu verstehen, der durch Hagelschlag an Bodenerzeugnissen angerichtet wird. Die Prämienzahlungen für die Versicherung von Glasfenstern, Dächern, Gewächshäusern usw. unterliegen der Stempelabgabe.
3.6 Viehversicherung
Die Prämienzahlungen für die Viehversicherung sind von der Abgabe ausgenommen, wenn die versicherten Tiere ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt werden und Schäden infolge von Unfällen, Krankheiten sowie amtlicher Beanstandung des Fleisches geschlachteter Tiere gedeckt sind. Die Prämienzahlungen für die Versicherung des Viehs gegen Feuer, Diebstahl usw. unterliegen demgegenüber der Stempelabgabe. Gleiches gilt für die Prämienzahlungen für die Versicherung von Tieren, die zu anderen Zwecken gehalten werden (z.B. in zoologischen Gärten, zur Ausübung gewisser Sportarten usw.).
3.7 Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen und Schiffen
Die Prämienzahlungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen und Schiffen sind von der Abgabe ausgenommen, wenn diese Transportmittel im Wesentlichen im Ausland verkehren und eine Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern vorliegt. Bei Luftfahrzeugen muss zudem das Abfluggewicht 5'700 kg übersteigen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Schiffe auf Grenzgewässern, die im Wesentlichen schweizerische Häfen anlaufen.
3.8 Kreditversicherung
Unter der Kreditversicherung versteht man die Deckung der Risiken, die mit der Gewährung von Krediten aller Art verbunden sind. Die Prämienzahlungen für die Kreditversicherung sind von der Stempelabgabe ausgenommen, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass der Schuldner der versicherten Forderung nicht Inländer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 StG ist.
3.9 Kautions- und Garantieversicherungen
Die Kautions- und Garantieversicherungen sind der Vermögensversicherung zuzuordnen und fallen somit nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 22 Buchstabe l StG.
3.10 Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallversicherung
Die Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallversicherung, welche die finanziellen Folgen einer durch ein versichertes Ereignis verursachten Beeinträchtigung der Betriebstätigkeit deckt, gilt als Vermögensversicherung; die entsprechenden Prämienzahlungen unterliegen daher der Stempelabgabe.
3.11 Kombinierte Sach- und Vermögensversicherungen
Bei kombinierten Sach- und Vermögensversicherungen ist eine Aufteilung der steuerbaren und der befreiten Prämien vorzunehmen. Wird die abgabefreie Prämie nicht gesondert ausgewiesen, unterliegt die gesamte Prämienzahlung der Stempelabgabe (vgl. Ziffer 1.9.1.).
4 Internationale Versicherungsprogramme
4.1 Schematische Darstellung
4.2 Erläuterungen zur schematischen Darstellung
Internationale Versicherungsverhältnisse: Bei einem internationalen Versicherungsverhältnis handelt es sich um ein Vertragswerk zwischen einem Versicherer (Annahme: Inländischer Versicherer gemäss Artikel 21 Buchstabe a StG; in diesem Zusammenhang wird auch vom „Master“-Versicherer gesprochen) und einem Versicherungsnehmer (Annahme: Schweizerische Muttergesellschaft mit ausländischen Tochtergesellschaften). Ein internationales Versicherungsprogramm wird entweder über ein zentrales oder ein dezentrales Programm abgewickelt. Zentrales Programm: Das zentrale Programm charakterisiert sich dadurch, dass zwischen dem „Master“-Versicherer und der Schweizerischen Muttergesellschaft ein Gesamtvertrag abgeschlossen wird, welcher die ausländischen Tochtergesellschaften des inländischen Versicherungsnehmers miteinschliesst. Durch den Gesamtvertrag werden neben der Muttergesellschaft auch alle ausländischen Tochtergesellschaften mitversichert, es sind somit keine zusätzlichen lokalen Versicherungsverträge erforderlich. In der Praxis wird auf Grund von aufsichtsrechtlichen Verboten das zentrale Programm kaum angewandt. Dezentrales Programm: Bei einem dezentralen Programm bestehen ein Mastervertrag sowie darauf basierende lokale Erstversicherungsverträge. Dabei schliesst der „Master“- Versicherer mit der Schweizerischen Muttergesellschaft einen Hauptvertrag ab (Mastervertrag). Zudem werden lokale, den jeweiligen örtlichen gesetzlichen Gegebenheiten entsprechende Versicherungsverträge gemäss dem sog. „good local standard“ abgeschlossen (sog. lokale Verträge). Mit einer solchen Konstruktion kann den lokalen Besonderheiten – etwa den Steuergesetzgebungen – besser entsprochen werden als mit einem zentralen Programm. Lokaler Vertrag: Ein lokaler Versicherer (meist eine Tochtergesellschaft oder eine „Netzwerk“-Gesellschaft des „Master“-Versicherers) schliesst mit der jeweils lokal ansässigen Tochtergesellschaft des Versicherungsnehmers einen Erstversicherungsvertrag ab, stellt die entsprechenden Prämienrechnungen aus und behandelt die lokal entstandenen Schäden. Die lokal ausgestellten Versicherungspolicen können zudem durch den „Master“- Versicherer rückversichert werden. Für das Vorliegen einer Rückversicherung i.S.v. Artikel
22 Buchstabe i StG – d.h. ein Vertrag zwischen einem Erst- und dem Rückversicherer
betreffend die (teilweise) Übertragung eines erstversicherten Risikos – ist der Rückversicherer („Master“-Versicherer) nachweispflichtig (Rückversicherungsvertrag; Rückversicherungsslip). Mastervertrag: Der Mastervertrag wird zwischen der Muttergesellschaft und dem „Master“- Versicherer abgeschlossen und regelt den weltweiten Versicherungsschutz des ganzen jeweiligen Konzerns. Dieser Erstversicherungsvertrag beinhaltet in Ergänzung zu den lokalen Policen eine zusätzliche Versicherungsdeckung etwa in Form einer Konditionsdifferenz- Deckung, Summendifferenz- oder Exzedenten-Deckung. Der Mastervertrag muss zu diesem Zweck über eine „vernünftige“, d.h. nachvollziehbare Prämie verfügen, welche der „Master“-Versicherer auf Verlangen der ESTV offen zu legen hat. Zudem ist ein Verweis auf eine allfällige Rückversicherung erforderlich. Die ESTV verlangt in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass im Mastervertrag die Erstversicherungs- und Rückversicherungsprämien separat ausgewiesen werden.
5 Inkrafttreten und Auskunftsstelle
Dieses Kreisschreiben tritt mit der Publikation in Kraft und ersetzt die Wegleitung der ESTV für die Stempelabgabe auf Versicherungsprämien vom 15. Mai 1974, die Neuauflagen vom 1. Januar 1983, 1. Januar 2000 und 1. Mai 2001.
Für Auskünfte kontaktieren Sie uns unter folgender Adresse:
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Abteilung Externe Prüfung Eigerstrasse 65
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Internet: www.estv.admin.ch.