Quelle

W95-011D vom 08.06.1994

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 8. Juni 1994 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer

Kreisschreiben Nr. 11

Besteuerung von Leistungen aus Militärversicherung

1 Einleitung

In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 27. Juni 1990 führte der Bundesrat aus, dass die Steuerfreiheit für Leistungen aus Militärversicherung mit dem Gesetz von 1901 eingeführt worden sei. Dem Versicherten sollten damit die damals eher bescheidenen Leistungen voll garantiert werden. Heute erreichten die Leistungen der Militärversicherung, zusammen mit allfälligen Leistungen anderer Sozialversicherungen, eine Höhe, die in der Regel annähernd dem effektiven Erwerbsausfall entspreche. Die Steuerfreiheit der Leistungen führe zu einer Privilegierung der Militärpatienten gegenüber den Erwerbstätigen und gegenüber den Bezügern anderer Sozialversicherungsleistungen. Mit der Motion über die Totalrevision der Militärversicherung sei daher mit Nachdruck die Abschaffung der Steuerfreiheit gefordert worden (BBl 1990 III S. 221).

In Artikel 116 MVG ist in der Folge festgelegt worden, dass nur noch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen MVG laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten von der Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden auszunehmen sind.

Demgegenüber statuiert Artikel 22 Absatz 1 DBG die Steuerbarkeit aller Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Das Parlament fügte jedoch noch Artikel 202 DBG ein, welcher Renten und Kapitalleistungen aufgrund des MVG, die nach Inkrafttreten des DBG zu laufen

beginnen oder fällig werden, der direkten Bundessteuer unterwirft. Mit dieser Formulierung wollte man in Übereinstimmung mit dem MVG den Grundsatz der Besteuerung solcher Leistungen im DBG verankern; die sog. Altrenten sollten aber ebenso nach wie vor steuerfrei bleiben.

2 Inkrafttreten von DBG und MVG

Der Bundesrat hat das DBG auf den 1. Januar 1995 und das MVG auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt. Aufgrund dieser Ausgangslage ergibt sich zwischen Artikel 202 DBG und Artikel 116 MVG insofern ein Widerspruch, als zwar beide Gesetze den Grundsatz der Steuerbarkeit von Leistungen aufgrund des MVG - unter Vorbehalt der Altrenten - statuieren, die Besteuerung jedoch zufolge der unterschiedlichen Inkraftsetzung der beiden Gesetze zeitlich nicht koordiniert worden ist. Da es sich bei beiden Gesetzen um Erlasse derselben Regelungsstufe handelt und das MVG als das jüngere Gesetz zu gelten hat, ist Artikel 202 DBG (von den Eidg. Räten am 14.12.1990 verabschiedet) durch Artikel 116 MVG (von den Eidg. Räten am 19.6.1992 verabschiedet) hinfällig geworden.

3 Besteuerung von Leistungen aus MVG

Gemäss Artikel 22 DBG sind alle Einkünfte aus Vorsorge steuerbar. Auch die Leistungen aus MVG (Art. 8 MVG) fallen grundsätzlich unter diese Bestimmung, wobei zu beachten ist:

- Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen, unterliegen gemäss Artikel 116 MVG der direkten Bundessteuer nicht. Diese Regelung gilt auch für altrechtliche Invalidenrenten, die gemäss Artikel 112 Absatz 2 MVG nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt werden.

- Ausgenommen sind überdies die sog. Integritätsschadenrente (Art.

8 Bst. m MVG) und Genugtuungsleistungen (Art. 8 Bst. r MVG), die

aufgrund des MVG ausgerichtet werden (Art. 12 Abs. 4 MVG).

- Sachleistungen und Kostenvergütungen gemäss Artikel 8 Buchstaben a, b, c, d, p, s, u und v MVG stellen mit Ausnahme der Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Bst. t) nicht steuerbare Schadenersatzleistungen dar.

4 Schlussfolgerungen

Unter Vorbehalt der in Ziffer 3 hiervor aufgeführten Ausnahmen unterliegen die übrigen Leistungen (einschliesslich die Kapitalleistungen) des MVG, die ab dem 1. Januar 1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, der direkten Bundessteuer. Diese Leistungen sind in der Steuerperiode 1995/96 oder im System der einjährigen Veranlagung in der Steuerperiode 1995 zu erfassen. In Fällen, in denen im Jahre 1994 für die di -

rekte Bundessteuer eine Gegenwartsbemessung vorgenommen werden muss, sind die genannten Leistungen bereits unter dem noch geltenden BdBSt zu erfassen.

Der Hauptabteilungschef

S. Tanner (Vizedirektor)