20100128_d_sz_o_01
28. Januar 2010 Schwyz Deutsch
Rubrum
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II
II 2009 118
Entscheid vom 28. Januar 2010
Besetzung lic.iur. Werner Bruhin, Präsident Dr.oec. Andreas Risi und Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Sarah Duss, Gerichtsschreiberin
Parteien X. Versicherungen, Klägerin,
gegen
A., Beklagter,
Gegenstand Versicherungsvertragsgesetz (Ausstand von Zusatzkrankenversicherungsprämien; Beseitigung Rechtsvorschlag)
Sachverhalt
A. A., geboren am 3. Juli 1972, aus Serbien und Montenegro (Niederlassungsbewilligung C), hat bei der X. Versicherungen für sich, seine Ehefrau B. und die gemeinsamen Kinder C. (geb. 1994), D. (geb. 1995), E. (geb. 1998) und
F. (geb. 2001) diverse Krankenzusatzversicherungen abgeschlossen (Kläg-act. 1 sowie 3-8). Die monatlichen Prämien im Jahr 2008 betrugen für die ganze Familie Fr. 91.30. (Kläg-act. 11-17).
B. Am 5. Juni 2008 stellte die hierzu durch die X. Versicherungen ermächtigte Firma Y. A. die Prämien für die Monate Juli und August 2008 von je Fr. 91.30 in Rechnung (Kläg-act. 17 und 18). Am 7. August 2008 erfolgte die Rechnungsstellung über wiederum je Fr. 91.30 für die Monate September und Oktober 2008 (Kläg-act. 20 und 21). Nachdem A. die Rechnungen auf die Zahlungserinnerungen vom 22. Juli (betreffend Juli 2008) und 23. September 2008 (betreffend September 2008) nicht beglichen hatte, forderte die X. Versicherungen A. mit eingeschriebener Mahnung vom 19. August 2008 zur Bezahlung von Fr. 232.60 (Prämien für die Monate Juli und August 2008 inkl. Fr. 50.-- Mahnkosten) auf. Am 21. Oktober 2008 erfolgte sodann eine eingeschriebene Mahnung über Fr. 232.60 (inkl. Fr. 50.-- Mahnkosten) betreffend die Prämien für die Monate September und Oktober 2008 (Kläg-act. 22 und 24).
C. Da A. die Prämien auch nach Erhalt dieser eingeschriebenen Mahnungen nicht beglichen hatte, stellte die X. Versicherungen am 19. November 2008 beim Betreibungsamt Steinen ein entsprechendes Betreibungsbegehren (Kläg-act. 25). Gegen den am 2. Dezember 2008 A. zugestellten Zahlungsbefehl Nr. _________ über Fr. 365.20 (4 x Fr. 91.30) nebst Zins von 5% seit dem 16. August 2008 sowie Fr. 100.-- Mahnkosten und Fr. 50.-- Bearbeitungskosten erhob
A. am 3. Dezember 2008 Rechtsvorschlag (Kläg-act. 26).
D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 erhob die X. Versicherungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 365.20 zuzüglich Verzugszins zu 5% vom 16.08.08 sowie CHF 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Steinen sei in diesem Umfang zu beseitigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. Am 23. Oktober 2009 setzte der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident dem Beklagten Frist bis zum 23. November 2009 zur Einreichung einer Klageantwort (act. 03). Am 28. Oktober 2009 teilte die Klägerin dem Verwaltungsgerichtspräsidenten mit, der Beklagte habe die Forderung inzwischen anerkannt und sich zur Bezahlung bereit erklärt. Es werde um Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahrens gebeten (act. 04). Daraufhin sistierte der Verwaltungsgerichtspräsident das Verfahren bis zum 1. Dezember 2009 und forderte die Klägerin auf, das Gericht spätestens bis dahin über den Eingang der Zahlung zu informieren (act. 05). Am 30. November 2009 teilte die Klägerin dem Verwaltungsgericht mit, der Beklagte habe die Forderung entgegen seinen mündlichen Aussagen nicht beglichen, weshalb um Weiterführung des Prozesses ersucht werde (act. 06). Am 1. Dezember 2009 stellte der Verwaltungsgerichtspräsident dem Beklagten eine letztmalige und nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 15. Dezember 2009 zur Einreichung einer Klageantwort. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin als anerkannt gelten würden, soweit sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergebe (act. 07). Am 3. Dezember 2009 erfolgte die Zustellung desselben Schreibens an die aufgrund eines Umzugs geänderte Adresse in _________ (act. 09). Am 17. Dezember 2009 teilte die Ehefrau des Beklagten dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, ihr Mann verweile derzeit im Ausland.
Erwägungen
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit (vgl. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. a der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).
1.2 Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag sind privatrechtlicher Natur und grundsätzlich durch Zivilgerichte zu entscheiden (vgl. Gerhard Stoessel, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG, herausgegeben von Honsell/ Vogt/ Schnyder, Basel 2001, N 16 mit Hinweisen). Demgegenüber gehören Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherungen zum öffentlichen Recht und werden durch das kantonale Versicherungsgericht (bzw. im Kanton Schwyz durch das Verwaltungsgericht) entschieden (vgl. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; § 35 Abs. 2 der kantonalen Ge- richtsordnung [GO; SRSZ 231.110]; Kieser, Sozialversicherungsrecht, Zürich 2008, N 8/13).
1.3 Eine Besonderheit besteht für Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) und sind ebenfalls privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 4A_39/2009 vom 7.4.2009 Erw. 1.1). Für Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt.
1.4 Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Krankenpflege- und eine freiwillige Taggeldversicherung (siehe Art. 1a Abs. 1 KVG). Die Zusatzversicherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung nach den Wünschen des Versicherten zu ergänzen. Sie sind sog. Komplementärversicherungen (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.A., Basel 2009, § 15 KVG, Rz. 218). Soweit kombinierte Versicherungen mit verschiedenen Elementen vorliegen, können sie dann als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten, sofern die die Krankenversicherung ergänzenden Elemente deutlich überwiegen, mithin gleichsam das Schwergewicht des Vertrages bilden (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O., Rz. 219 mit Hinweis auf Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. A., Bern 1986, Fn 1306). Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf das anwendbare Verfahren von Bedeutung (siehe dazu nachfolgend Ziff. 1.6).
1.5 Um zu verhindern, dass die Prozesswege für die KVG-Versicherung und für die VVG-Zusatzversicherungen auseinanderfallen (was mit Nachteilen insbesondere für den Versicherten verbunden wäre), wurde bei den parlamentarischen Beratungen im Ständerat vorgeschlagen, dass die Kantone das gleiche Gericht für die KVG- und die Zusatzversicherungsprozesse bestimmen sollten (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O., § 15 KVG, Rz. 227 mit Hinweisen auf das Amtl. Bul. StR 1993 S. 1095 und NR 1993 S. 1896). Der schwyzerische Gesetzgeber hat diese Anregung aufgegriffen und in § 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aPVG) bzw. in § 24 Abs. 2 PVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (SRSZ 361.100) normiert, dass das
Verwaltungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zuständig ist (siehe auch EGV-SZ 2001, Nr. B 3.4, S. 66 ff. [betr. Taggeldversicherung nach VVG]; EGV-SZ 2003, Nr. B 3.1; VGE I 2008 159 vom 20.11.2008 Erw. 1.1).
1.6 Wie das Verwaltungsgericht im ebenfalls den Beklagten betreffenden VGE II 2009 52 vom 15. Oktober 2009 bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei den durch den Beklagten für ihn und seine Familienmitglieder bei der Klägerin abgeschlossenen Zusatzversicherungen um so genannte kombinierte Versicherungen, d.h. um Versicherungen, welche verschiedene Risiken abdecken (VGE II 2009 52 vom 15.10.2009 Erw. 1.7, mit Hinweis auf Maurer, a.a.O., Fn 1306). In jenem Entscheid wird im Weitern ausgeführt, die Elemente, welche die soziale Krankenversicherung ergänzen, würden indes überwiegen, weshalb es sich rechtfertige, von einer kombinierten Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung auszugehen, mit der Folge, dass diese in Bezug auf die Zuständigkeit von Art. 85 Abs. 2 VAG resp. § 24 Abs. 2 PVG erfasst sei. Dementsprechend sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Daran vermöge der Umstand, dass der Beklagte und seine Familie nicht bei der Klägerin sondern bei einem anderen Krankenversicherer obligatorisch krankenversichert seien, nichts zu ändern.
Es besteht kein Grund, im vorliegenden Klagefall von dieser Beurteilung abzuweichen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Klage zuständig.
2. Nachdem der Beklagte innert der gestützt auf § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 126 GO i.V.m § 112 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (ZPO, SRSZ 232.110) am 3. Dezember 2009 angesetzten peremptorischen Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss auf die Sachdarstellung der Klägerin abzustellen, soweit sich diese aufgrund der Akten nicht als unrichtig erweist. Hieran vermag die Tatsache, dass die Ehefrau des Beklagten dem Verwaltungsgericht mit Telefonat vom 17. Dezember 2009 – und damit erst nach Ablauf der Frist – mitteilte, der Beklagte sei derzeit im Ausland, nichts zu ändern, zumal der Beklagte bis anhin beim Verwaltungsgericht kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat.
3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Prämienforderungen von insgesamt Fr.
365.20 (Monate Juli bis Oktober 2008) nebst Zins von 5% seit dem 16. August 2008 sowie Fr. 100.-- Mahnkosten und Fr. 50.-- Bearbeitungskosten bestehen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ beseitigt werden kann.
3.1 Gemäss den in den klägerischen Akten liegenden Versicherungsanträgen, der Familienübersicht per 1. Januar 2008 sowie den Versicherungspolicen 2008 belaufen sich die Monatsprämien für die Zusatzversicherungen im Jahr 2008 auf insgesamt Fr. 91.30, d.h. für die vorliegend relevanten Monate Juli bis Oktober 2008 auf insgesamt Fr. 365.20 (Kläg-act. 3-16). Da der Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat, gilt die tatsächliche Behauptung der Klägerin, wonach der Beklagte diese Prämien nicht entrichtet hat, androhungsgemäss als anerkannt (vgl. Ingress lit. E).
3.2 Gemäss Art. 18 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämien zu bezahlen. Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschluss der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG). Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweils mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig (Art. 19 Abs. 3 VVG). Gemäss dispositivem Gesetzesrecht ist der Versicherungsnehmer somit vorleistungspflichtig. Gemäss Ziff. 6.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Klägerin ist die Fälligkeit der Prämien und die Zahlungsfrist der Prämienrechnung zu entnehmen. Aus den in den Akten liegenden Prämienrechnungen ergibt sich, dass die Prämien jeweils per 1. des relevanten Monats fällig werden, was mit den vorerwähnten dispositiven Gesetzesbestimmungen übereinstimmt. Im Weiteren hat die Klägerin das Recht, vom Beklagten schon vor der Fälligkeit die Leistung auf den Fälligkeitstermin (1. der jeweiligen Versicherungsperiode) zu verlangen (Gauch/ Schluep/ Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. A., Rz. 2161 ff.).
Art. 20 VVG sowie Ziff. 6.4 der AVB sehen für ausstehende Prämien ein Mahnverfahren vor. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, die Zahlung binnen 14 Tagen seit Absendung der Mahnung zu leisten, sofern die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet wurde. Lässt der Versicherungsnehmer diese Frist ungenutzt verstreichen, steht dem Versicherer gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VVG ein besonderes Wahlrecht zu, mit deren Ausübung sich das Schicksal des Vertragsverhältnisses entscheidet: Der Versicherer hat innert zwei Monaten seit Ablauf der Frist und Eintritt des Verzugs die fälligen Prämien rechtlich einzufordern. Falls er dies nicht tut, wird Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien und Rücktritt vom Vertrage vermutet (vgl. auch Felix Rajower, Die Einforderung von Versicherungsprämien nach
VVG, in: AJP 2002, S. 500 ff., S. 505 lit. c). Wie die Klägerin in Art. 5 der Klageschrift zutreffend ausführt, ist das in diesen Bestimmungen vorgesehene Mahnverfahren nur Voraussetzung für den Verzug und die damit verbundene Suspension des Versicherungsschutzes. Die Entscheidung, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer durch Mahnung in Verzug setzen will, liegt beim Versicherer. Er kann darauf verzichten, das Versicherungsverhältnis fortführen und gleichwohl die rückständigen Prämien auf dem Betreibungs- oder Klageweg einfordern (Felix Rajower, a.a.O., S. 505; SJZ 67 [1971], S. 313).
3.3 Im vorliegenden Fall erfolgten durch die Klägerin am 22. Juli 2008 sowie am 23. September 2008 Zahlungserinnerungen betreffend die Versicherungsprämien für die Monate Juli sowie September 2008. Dem Beklagten wurde eine Frist von 15 Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Prämien gesetzt. Ob es sich bei diesen Schreiben bereits um die Mahnung i.S.v. Art. 20 VVG bzw. Ziff.
6.4 AVB handelte oder ob damit lediglich eine Nachfrist eingeräumt werden sollte, wird von der Klägerin in der Klageschrift nicht dargelegt. Da indessen – wie in den Erinnerungsschreiben angekündigt - zu einem späteren Zeitpunkt eingeschriebene Mahnschreiben betreffend die Versicherungsprämien aller vier im vorliegenden Fall relevanter Monate erfolgten, ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Beklagten erst mit diesen späteren Schreiben in Verzug setzen wollte. Mit den Zahlungserinnerungen vom 22. Juli und 23. September 2008 hat die Klägerin dem Beklagten lediglich eine Nachfrist von 15 Tagen gesetzt. Dies ergibt sich auch aus der Anrechnung von Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.--, welche erst mit den eingeschriebenen Mahnungen erfolgte (vgl. Art. 20 Abs. 1 VVG). Die Tatsache, dass die Nachfristsetzung in den AVB nicht vorgesehen ist, ändert nichts an deren Zulässigkeit, denn auch die freiwillige Nachfristsetzung oder die Nachfristsetzung gestützt auf eine besondere Abrede bewirkt den Aufschub der Fälligkeit (VVG-Hasenböhler, Art. 20 N 10). Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass mit den Zahlungserinnerungen betreffend die Versicherungsprämien für die Monate Juli und September 2008 lediglich eine Nachfrist gesetzt wurde; der Beklagte wurde durch die Klägerin mit diesen Schreiben noch nicht in Verzug gesetzt. Als Folge davon hat die zweimonatige Frist für die Ausübung des Wahlrechts der Klägerin nicht schon nach Ablauf der mit den Zahlungserinnerungen gesetzten 15tägigen Frist, sondern erst nach Ablauf der mittels später erfolgten eingeschriebenen Mahnungen angesetzten Frist begonnen.
3.4.1 Der Beklagten ist mittels Mahnschreiben vom 19. August 2008 (betreffend die Monate Juli und August) und 21. Oktober 2008 (betreffend die Monate September und Oktober) eine Frist von jeweils 30 Tagen angesetzt worden. Dies in
Abweichung sowohl der AVB, welche eine Frist von 15 Tagen vorsehen, als auch des VVG, welche in Art. 20 Abs. 1 eine Frist von 14 Tagen vorsieht. Gegen die freiwillig erfolgte Verlängerung des Fristenlaufs ist indessen nichts einzuwenden (VVG-Hasenböhler, Art. 20 N 41).
3.4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG muss der Versicherer die Prämien binnen zwei Monaten nach Ablauf der gesetzten Frist rechtlich einfordern. Sofern er dies nicht tut wird angenommen, dass er – unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämien – vom Vertrag zurücktritt. Ziff. 6.4 der AVB hält zur Vertragsaufhebung im Falle der Nichtleistung der Prämien demgegenüber u.a. Folgendes fest: (…). Ruht die Versicherung infolge Nichtzahlung der Prämie mindestens zwei Monate, so ist die X. Versicherungen berechtigt, den Vertrag aufzuheben. (…).
Diese Vorschrift weicht von Art. 21 Abs. 1 VVG insofern ab, als dass keine Rücktrittsvermutung vorgesehen ist. Vielmehr statuiert die Bestimmung, dass die Versicherung auch nach Ablauf der zwei Monate noch frei entscheiden kann, ob sie vom Vertrag zurücktreten oder aber die ausstehenden Prämien rechtlich einfordern will. Auf die Frage, ob von der Rücktrittsvermutung gemäss VVG vertraglich abgewichen werden darf, ist nachfolgend kurz einzugehen:
3.4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG sowie Ziff. 6.4 der AVB ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an, wenn diese ohne Erfolg bleibt. Diese wichtigste Verzugsfolge bewirkt einen Schwebezustand, der im Interesse des Versicherungsnehmers nicht lange andauern darf. Damit die Prämienzahlungspflicht trotz Suspension des Versicherungsschutzes nicht unbegrenzt weiter besteht, verlangt das Gesetz vom Versicherer eine rasche Entscheidung bezüglich der Weiterführung bzw. Beendigung des Vertrags mit dem verzugsbelasteten Versicherungsnehmer (VVG-Hasenböhler, Art. 21 N 2). Art. 20 und 21 VVG sind als relativ zwingende Bestimmung ausgestaltet, welche vertraglich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abgeändert werden dürfen (Art. 98 Abs. 1 VVG). Eine Abrede beispielsweise, welche als Verzugsfolge die unmittelbare Vertragsauflösung nach Verzugseintritt vorsieht, führt nicht zur Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil dieser zum einen mit dem Ablauf der Mahnfrist ohnehin den Versicherungsschutz und die Einflussnahme auf das Vertragsschicksal verliert und sich die Massnahme zum anderen nach dem Zeitpunkt des Verzugseintritts richtet, womit sich deren Folgen nicht früher als gesetzlich zulässig verwirklichen. Darüber hinaus hätte eine solche Vereinbarung für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er nicht über längere Zeit im Ungewissen über das Vertragsschicksal bleibt (VVG-Hasenböhler, Art. 20 N 83).
Die Regelung in Ziff. 6.4 der AVB will dem Versicherer das Recht verleihen, den Schwebezustand (Ruhen der Leistungspflicht) über die gesetzlich vorgesehenen zwei Monate hinaus aufrecht zu erhalten. Diese Regelung ist mit dem Schutzzweck von Art. 21 Abs. 1 VVG, wonach der Schwebezustand im Interesse des Versicherungsnehmers nicht lange andauern darf, nicht vereinbar. Offenbar geht denn auch die Klägerin von einer „Vermutung des Rücktritts“ aus (Art. 6 der Klageschrift). Sie vertritt in der Klageschrift die Ansicht, dass mit der Mahnung vom 19. August 2008 sowie der Anhebung der Betreibung vom 19. November 2008 die Vermutung des Rücktritts entfallen sei. Dies trifft indessen für die Mahnung vom 19. August 2008 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, da diese keine rechtliche Einforderung der rückständigen Prämien darstellt (vgl. VVG- Hasenböhler, Art. 21 N 20). Mit der Anhebung der Betreibung bzw. der Aufgabe des Betreibungsbegehrens vom 19. November 2008 an die Post (Gauch/ Schluep/ Schmid/ Rey, a.a.O., Rz. 3536) hat die Klägerin die Prämien aber rechtzeitig (d.h. innert zwei Monaten nach Ablauf der am 19.8.2008 gesetzten 30tätigen Frist) rechtlich eingefordert, weshalb die Vermutung des Vertragsrücktritts entfällt.
Auch bezüglich der Prämien für die Monate September und Oktober, für welche mittels eingeschriebener Mahnung vom 21. Oktober 2008 Frist gesetzt wurde, hat die Klägerin die Forderungen mit Anhebung der Betreibung am 19. November 2008 binnen der Zweimonatsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG rechtlich eingefordert, weshalb auch diesbezüglich die Rücktrittsvermutung entfällt.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten für die Monate Juli bis Oktober 2008 eine Prämienforderung von insgesamt Fr. 365.20 zusteht. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beklagten, welcher auf die Einreichung einer Klageantwort verzichtet hat, nicht bestritten. Durch die Nichteinreichung der Klageantwort hat der Beklagte die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin anerkannt; die Behauptung der Klägerin, wonach der Beklagte die Prämien nicht bezahlt hat, gilt demnach als anerkannt.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 104 OR ist der sich in Verzug befindliche Prämienschuldner zur Leistung von Verzugszinsen von 5% verpflichtet. Allerdings regelt das VVG die Voraussetzungen und einen Teil der Rechtsfolgen des Verzugs – wie bereits in Erw. 3.2 dargelegt – abweichend von der Verzugszinsregelung des OR. Zum Schutz des Versicherungsnehmers vor überraschendem Verlust der Versicherungsdeckung hat der Gesetzgeber den Eintritt des Verzugs strikte von der korrekten Durchführung des Mahnverfahrens abhängig gemacht. Zur Prämienfälligkeit muss somit als weiteres Tatbestandselement des Verzugs die formelle Mahnung des Prämienschuldners hinzutreten (VVG-Hasenböhler, Art. 20 N 6 und 11 f.). Demnach tritt auch die Verzugsfolge der Verzinsung erst nach der formellen Mahnung und Ablauf der darin gesetzten Frist ein (VVG- Hasenböhler, Art. 20 N 81); die Verfalltagsregelung von Art. 102 Abs. 2 OR ist im Bereich der Prämienforderungen nach VVG nicht anwendbar. Der Verzugszins für die Prämienforderungen ist demnach seit dem 18. September 2008 (Monate Juli und August; Ablauf der 30tätigen Mahnfrist seit Absendung der Mahnung vom 19.8.2008) bzw. seit dem 20. November 2008 (Monate September und Oktober) geschuldet. Mittlerer Verfalltag ist der 19. Oktober 2008.
Die Kosten der Mahnung hat der Prämienschuldner zu tragen, wenn er die Prämie zum Fälligkeitstermin oder während der vertraglich vorgesehenen Nachfrist nicht bezahlt hat. Die Klägerin hat dem Beklagten demnach mit den Mahnungen zu Recht die Mahnkosten von je Fr. 50.-- in Rechnung gestellt. Die Höhe der Mahnkosten erweist sich als verhältnismässig. Die Klägerin hat den Beklagten zudem über weitere Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- betrieben, was in Ziff. 6.4 der AVB eine Rechtsgrundlage findet und nicht beanstandet werden kann.
4.2 Somit ist die Klage in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 365.20 zuzüglich Verzugszins zu 5% ab dem 19. Oktober 2008 sowie Fr. 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen. In diesem Unfang ist der Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. _________ zu beseitigen.
5. Die Klägerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Unterschied zur sozialen (Kranken-)Versicherung bei Streitigkeiten über Zusatzversicherungen grundsätzlich möglich (vgl. VGE I 2006 126 vom 11.4.2007 Erw. 5.1). Da die Klägerin indessen im vorliegenden Klageverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, sondern den internen Rechtsdienst in Anspruch genommen hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin den Betrag von Fr. 365.20 zuzüglich Verzugszins zu 5% ab dem 19. Oktober 2008 sowie Fr. 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
2. In diesem Umfang (Dispositiv-Ziffer 1) wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________, Betreibungsamt Steinen, beseitigt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
6. Zustellung an:
die Klägerin (R)
den Beklagten (R)
das Betreibungsamt Steinen (A)
das Bundesamt für Gesundheit, Bern (A)
und das Bundesamt für Privatversicherungen, Bern (A).
Im Namen des Verwaltungsgericht
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 16. Februar 2010