20100831_d_zh_o_01
31. August 2010 Zürich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Tanner Imfeid
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X. Versicherungen Klägerin
gegen
Firma A. Beklagte
Nachdem die X. Versicherungen aus der mit der Firma A. abgeschlossenen Kollektivtaggeldversicherung na ch dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) für die Zeit vom 3. beziehungswetóe 17. Mäiz bis 31. Juli 2009 Taggelder fur die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von B. erbracht hat (UrL 2/2, 2/6),
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da sie die Taggelder gemäss der Abrechnung vom 27.. Juli 2009 an die Aibeitgeberin, die Firma A. ausbezahlt hat (UrL 2/6;, vgl. auch UrL 2/3), nach Einsicht in die gegen die Firma A. gerichtete Klage vom 11. Mai 2010, mit welcher die X. Versicherungen (vgl. UrL 3 xmd 4) beantragt hat, "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF ri39.75 für zuviel erhaltene Taggeldleistüngen für B. für die Zeit vom 28. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 zurückzuerstatten imter Kosten- und Entschädigimgsfolgen zu Lasten der Beklagten" (UrL 1 S. 2), da sich die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht geäussert hat, womit androhungsgemäss Verzicht anzunehmen ist (UrL 5, 7),
Erwägungen
dass Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseituichtungen (VAG) für das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zai sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) von Bundesrechts wegen ein einfaches und rasches Verfahren sowie die Untersuchungsmaxime vorschreibt und dass für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Kanton Zürich das hiesige Gericht sachlich zuständig ist (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des GSVGer richtet, wobei ergänzend das Gesetz über den Zivuprozess (ZPO) sinngemäss Anwendimg findet (§ 28 GSVGer), dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallt, da der Streitwert Fr. 20'000.~ nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer), dass Rückerstattungsansprüche nach der allgemeinen Unterscheidung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; vgl. Art. 100 Abs. 1 WG) wie andere Forderungen aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen können (BGE 127 IH 424 Erw. 3), dass nach Ziffer 25.2 der massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die x_____________ Kolleküv-Taggeldversicherung nach W G die Leistungsauszahlxmgen, wo rüchts anderes vereinbart ist, an den Versicherungsnehmer erfolgen, wobei das selbständige Forderungsrecht der versicherten Person im Sinne von Art 87 W G vorbehalten bleibt (vgl. auch Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung vom 4. Juni 2009 mit dem Zahlxmgsvermerk "an den Arbeitgeber", UrL 2/3),
dass nach Ziffer 34.2 AVB vom Versichemngsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen dem Versicherer ziirückzuerstatten sind, dass damit eine vertragliche Regelung der Rückerstattung vorliegt (vgl. Schmidlin, in: Basler Kommentar zum Obligationemecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 62 Rz 2), dass die Beklagte den Umstand, dass die Klägerin die Taggelder von ihr und nicht von der Versicherten B. zurücLFordert, rücht beanstandet und dass sorrüt auch das Gericht davon auszugehen hat, dass die Taggelder von der Beklagten im Sinne von Ziffer 34.2 AVB bezogen worden sind, dass damit noch die Rechtmässigkeit oder Umechtmässigkeit des Bezugs zu prüfen ist, dass die Klägerin ihre Klage damit begründet, die Leistungspflicht habe nach Ziffer 19 AVB ab dem 28. Juli 2009, dem Tag als B. die Tochter C. geboren habe, geruht, und die ab dem 28. Juli 2009 ausbezahlten Taggelder seien deshalb zu Unrecht erbracht worden imd damit von der Beklagten zurückzuerstatten (UrL 1 S. 5, 2/5), dass Ziffer 19 AVB vorsieht, dass die Leistungspfiicht bei Krankheit und Unfall während acht Wochen nach der Geburt ruht und dass, falls die versicherte Person der Arbeit bis zur 16. Woche nach der Geburt auf eigenen Wunsch fernbleibt, das Ruhen der Leistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt gilt, dass aber die Versicherungsdeckung des Geburtengeldes im Sinne von Ziffer 20 AVB vorbehalten bleibt, dass nach den Bestirmnungen des von der Beklagten nicht versicherten Geburtengeldes in Ziffer 20.2 AVB der Leistungsanspruch mit der Auszahlung der Mutterschaftsleistungen nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) begirmt, dass nach Art. 16c Abs. 1 EOG der Entschädigungsanspruch am Tag der Niederkunft entsteht und nach Art. 16d EOG am 98. Tag nach seinem Begirm und gegebenenfalls vorzeitig endet, werm die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt, und dass die Arbeitnehmerin nach Art. 329f OR nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen hat (vgl. auch Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Art. 329f Rz 1 f.), dass bezüglich der Auslegung des Vertrags vorab anzumerken ist, dass Individualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestirrmiungen vorgehen (BGE 93 n 326 Erw. 4b S. 326; 123 UI 44 Erw. 2c/bb; Fuhrer, in: Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 33 Rz 77 ff.).
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dass aber im Übrigen vorformulierte Vertragsbestürunungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen sind (vgl. BGE 133 m 681 Erw. 3.3), dass sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art 18 Abs. 1 OR) bestimmt und dass, wenn dieser unbewiesen bleibt, zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteiein aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen sind, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 133 HI 681 Erw. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen Versicherung X. dass das Gericht dabei vom WorÜaut auszugehen und zu berücksichtigen hat, was sachgerecht erscheint, und es sich am dispositiven Recht orientiert, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das rrdt hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss, dass bei der Auslegung breit angelegter allgemeiner Vertragsbestimmungen praxisgemäss auch dem systematischen Element erhebliches Gewicht beigemessen werden muss, dass aber die Auslegung anhand des Wortlauts gleichwohl an erster Stelle steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 20. April 2007,5C.21/2007, Erw. 3.1) und dass inuner dann, werm die übrigen Auslegungsrnittel, insbesondere der VertragszwecL nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, es beim Wortlaut sein Bewenden hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. Versicherungs-Gesellschaft vom 24. Oktober 2002,5C.87/2002, Erw. 2.4.1; vgl. Wiegand, in: Basler Korrmientar zum Obligationemecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 18 Rz 30), dass bei der Auslegung nach dem Wortlaut dem Sirmgehalt des Wortes, den ihrn der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zukonunt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. Versicherungs-Gesellschaft vom 24. Oktober 2002,5C.87/2002, Erw. 2.3.1; Wiegand, a.a,0., Art. 18 Rz 19), dass bei vorfonnulierten Vertragsbestimmungen zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, sofem die übrigen Auslegungsmittel versagen, und dass danach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Versicherung X. vom 12. Juli 2005,5C.271/2004, Erw. 2 mit Hinweisen), dass nach den Angaben der Klägerin die Leistungspflicht "ab dem Tag der Geburt"
ruhe (UrL 1 S. 5), dass jedoch nach dem Wortlaut von Ziffer 19 AVB die Leistungspflicht ".. nach der Geburt ruht".
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dass "nach" in zeitlicher Hinsicht ausdrückt, dass etwas dem genarmten Zeitpunkt oder Vorgang [unmittelbar] folgt (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, Zürich 1985, S. 454), dass "ruht während acht Wochen nach der Geburt" als zeitlich (unmittelbar) auf die Geburt folgendes Ruhen der Leistungspflicht zu verstehen ist, dass aufgrund des Wortlauts von Ziffer 19 AVB die nach Tagessätzen bestimmte Leistungspflicht der Klägerin erst am Folgetag der Geburt zu ruhen beginnen kann, dass Ziffer 19 AVB vom Wortlaut her bezüglich des Taggeldanspmchs für der; Tag der Geburt aber zumindest unklar ist und dies zu Lasten der Klägerin als Verfasserin zu gehen hat, dass mit Ziffer 19 AVB das Risiko Mutterschaft von den Risiken Krankheit und Unfall abgegrenzt wird, dass die Regelung in Ziffer 19 AVB auf die gesetzliche Bestimmung in Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) Bezug nimmt, wonach Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden körmen (vgl. auch Art 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), dass bei der Berechnung der Wochen nach der Niederkunft gemäss Art. 35a Abs. 3 ArG der Tag der Niederkunft selbst rücht (voll) mitgezählt wird (vgl. Müller, Arbeitsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2001, Art 35b S. 137 unter Hinweis auf Art. 336c Abs. 1 Ht c OR und Kostkiewicz et al.. Schweizerisches Obligationenrecht 2. Auflage, Zürich 2009, Art 336c Abs. 2 lit c Rz 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 29. Aprü 2008,4A_47/2008, Sachverhalt B. und Erw. 4), dass im Unterschied dazu die Mutterschaftsentschädigung bereits am Tag der Geburt entsteht (vgl. Art 16c Abs. 1 und 16d EOG, Art. 329f OR), der Tag der Geburt soitüt als voll entschädigungsberechtigt anerkannt wird, dass auch aufgrund der gesetzlichen Bestirmmmgen zu Beschäftigung und Entschädigung bei Mutterschaft sorrüt rücht (eindeutig) davon ausgegangen werden kann, das Ruhen der Leistungspflicht während acht Wochen nach der Geburt nach Ziffer 19 AVB schliesse den Tag der Geburt selbst zwingend ein, dass damit die Rückforderungsklage nur insoweit und teilweise gutgeheissen werden kann, als sie die Zeit vom 29. Juli bis 31. Juli 2009 und mithin den Betrag von drei Taggeldem von total Fr. 854.80 (3 x Fr. 284.93) betiifft (vgl. UrL 2/7),
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dass einer unvertretenen Partei lediglich ausnahmsweise eine Entechädigung zugesprochen wird, nämlich werm sie sich über erheblidie Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übüche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteü des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001,5C.161/ 2001, mit Hinweis auf BGE 113 Ia [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die rücht publizierte Erw. 4 von BGE 124 HI 229; vgl. auch § 34 Abs. 1 GSVGer), d^s diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und der Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist
Dispositiv
erkennt die Einzelrichterin:
1. In teiiweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 854.80 zurückzuzahlen, im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X. Versicherungen Firma A. -
Bundesamt für Privatversicherungen
6. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit a BGG).
Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
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Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bündesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Einzelrichterin Die Gerichtssekretärin
Grünig Tanner Imfeid
GR/Tl/LR versandt 2 8. Sep. 2010