20110331_d_zh_o_01
31. März 2011 Zuerich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2009.00035
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X. Versicherungen Klägerin
gegen
A. Beklagte
Sachverhalt
1. A., geboren 1954, und ihre Tochter B., geboren 1983, führen bei der X. Versicherungen je verschiedene Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. die Versicherungspolicen in Urk. 2/2/1+2). Die monatliche Prämie für A. betrug insgesamt Fr. 249.30, diejenige für B. Fr. 62.35.
Am 5. Juni 2008 stellte die X. Versicherungen A. die Prämien von ihr und ihrer Tochter für den Monat August 2008, zu zahlen bis am 1. August 2008, in Rechnung (Urk. 2/3); am 7. August 2008 folgte, wiederum gerichtet an A., die Rechnung für die Prämien von ihr und ihrer Tochter für den Monat September 2008, zu zahlen bis am
Lagerhausstrasse 19 . Postfach . 8401 Winterthur . Telefon 052 268 10 10 . Fax 052 268 10 09
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1. September 2009 (Urk. 2/4). Nach einer Zahlungserinnerung vom 19. August 2008 für die Prämien des Monats August 2008 (Urk. 2/5) liess die X. Versicherungen A. am 23. September 2008 eine eingeschriebene Mahnung zukommen, mit der sie sie zur Zahlung der Prämien der Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 623.30 zuzüglich von Mahnkosten im Betrag von Fr. 50.-- verpflichtete (Urk. 2/6). Anschliessend betrieb die X. Versicherungen A. für die genannte Prämienforderung nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2008 sowie für die Mahnkosten von Fr. 50.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- (Zahlungsbefehl vom 21. November 2008; Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2; Urk. 2/8). A. erhob am 15. Dezember 2008 Rechtsvorschlag.
2. Mit Eingabe vom 16. November 2009 reichte die X. Versicherungen gegen A. Klage ein (Urk. 1) mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 623.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 17.08.2008 sowie CHF 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 sei in diesem Umfang zu beseitigen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -"
Mit Verfügung vom 24. November 2009 setzte das Gericht der X. Versicherungen Frist zur Darlegung an, weshalb sie A. und nicht B. als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzversicherung von B. betrachte (Urk. 3). Die X. Versicherungen liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf das Gericht A. mit Verfügung vom 4. Januar 2010 zur Beantwortung der Klage aufforderte (Urk. 5). Auch diese Frist verstrich unbenützt, was den Parteien am 18. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zuständig für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat. Die Zuständigkeit, welche nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die bei Anhängigmachung der Klage in Kraft waren (vgl. Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) gründet in sachlicher Hinsicht auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und in örtlicher Hinsicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; in Kraft gewesen bis Ende 2010), wonach für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig ist.
3.
3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet.
3.2 Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so
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ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.
Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ruhens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie demgegenüber vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
3.3 In Art. 6.4 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin zu den Krankenzusatzversicherungen nach VVG (AVB; Urk. 2/1) wird die Regelung in Art. 20 und Art. 21 VVG zugunsten der versicherten Person dahingehend modifiziert, dass dieser auch während des Ruhens der Leistungspflicht unter gewissen Umständen ein Recht eingeräumt wird, im Versicherungsvertrag zu verbleiben.
4.
4.1 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 623.30 setzt sich gemäss den eingereichten Policen, Rechnungen und Mahnungen (Urk. 2/3-6) sowie gemäss dem Zahlungsbefehl vom 21. November 2008 (Urk. 2/8) aus den Zusatzversicherungsprämien der Beklagten und ihrer Tochter für die Monate August und September 2008 zusammen. Wie im Sachverhalt dargelegt, belief sich die monatliche Prämie für
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die Beklagte auf Fr. 249.30 und diejenige für ihre Tochter auf Fr. 62.35, woraus sich für zwei Monate der eingeklagte Prämienbetrag ergibt.
Die Beklagte liess die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen. Denn die entsprechende Verfügung vom 4. Januar 2010 wurde dem Gericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 6), und nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung dort, wo der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird, spätestens aber am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (vgl. BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa; Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, § 177 Rz 41 ff.; vgl. für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu erachten, dass der Prämienbetrag von Fr. 623.30 immer noch ausstehend ist.
4.2 Die Klägerin macht daher von der Beklagten zu Recht deren eigene Prämien für die Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 498.60 (2 x Fr. 249.30) geltend. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.
Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beklagte auch zur Bezahlung der offenen Prämien ihrer erwachsenen Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) verpflichtet werden kann. Die Klägerin hat für die Beklagte und ihre Tochter getrennte Versicherungspolicen ausgestellt; auf derjenigen der Beklagten ist sie selbst als versicherte Person aufgeführt (Urk. 2/2/1), auf derjenigen der Tochter figuriert diese als versicherte Person (Urk. 2/2/2). Beide Policen sind indessen an die Beklagte adressiert. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Beklagte auch als Schuldnerin der Prämie ihrer Tochter zu betrachten. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern kann zwar über die Mündigkeit des Kindes hinausgehen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), und dementsprechend
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können Eltern eines mündigen Kindes diesem gegenüber tatsächlich verpflichtet sein, dessen Krankenversicherungen zu finanzieren. Als Prämienschuldner gegenüber dem Krankenversicherer tritt jedoch das mündige Kind selber auf, es sei denn, die Eltern hätten die Prämienzahlungspflicht eindeutig übernommen. Dieses Prinzip gilt im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung schon deshalb, weil dort das Institut der Fremdversicherung nicht bekannt ist (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 745 Rz 1021 f.; Ombudsman der sozialen Krankenversicherung, Tätigkeitsbericht 2002, S. 17 f. Fälle 12 bis 14). Es muss aber auch im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG gelten, wo eine Fremdversicherung an sich zulässig ist (vgl. Hasenböhler, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfolgend VVG-Kommentar], Art. 16 Rz 6 ff.), solange eine solche Versicherung nicht klar nachgewiesen ist (vgl. Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, mehr, als ein Verzug in der Prämienzahlung die weitreichende Konsequenz der Einbusse des Versicherungsschutzes haben kann. Als Beweis für eine solche Schuldübernahme ist der Umstand nicht ausreichend, dass die Beklagte bei der Klägerin als Empfängerin der Police und der Prämienrechnungen der Tochter registriert ist. Und da die Klägerin die Frist zur Erklärung, gestützt worauf sie die Beklagte als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzversicherungen ihrer Tochter betrachte, unbenützt verstreichen liess, liegen dem Gericht auch keine weiteren Belege vor, die auf eine Schuldübernahme hinweisen würden. Im Umfang des Prämienbetrages von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) für die Tochter der Beklagten ist die Klage somit abzuweisen.
4.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechtsgrundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR)
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(vgl. Hasenböhler, in: VVG-Kommentar, Art. 20 Rz 81; Kiefer, a.a.O., S. 95). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen.
Die Verzugsfolgen nach Art. 20 und Art. 21 VVG setzen eine Mahnung voraus. Damit sind auch die Verzugszinsen erst beim Eintritt der übrigen Verzugsfolgen geschuldet (vgl. König, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 545), entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ungeachtet dessen, dass für die Begleichung der Prämienschuld ein Verfalltag statuiert ist. Die Klägerin hat die Verzugsfolgen für die Prämien der Monate August und September 2008 erst mit der eingeschriebenen Mahnung vom 23. September 2008, für den Fall des Ablaufs einer 30tägigen Mahnfrist, angedroht (vgl. Urk. 2/6). Die Beklagte hat daher auf dem geschuldeten Prämienbetrag von Fr. 498.60 erst ab dem 24. Oktober 2008 und nicht, wie eingeklagt, bereits ab dem 17. August 2008 Verzugszinsen zu bezahlen.
4.4
4.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/8).
4.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der AVB (Urk. 2/1). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist die X. Versicherungen befugt, sämtliche durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrechnen.
Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle stand, ungeachtet dessen, dass die Mahnungen auch die von der Klä-
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gerin nicht geschuldeten, jedoch viel tieferen Prämien der Tochter betrafen.
Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genügende reglementarische Grundlage zu betrachten. Denn wie schon in einem früheren Urteil ausgeführt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen W. vom 19. Juni 2006, Prozess Nr. KK.2006.00007, Erw. 2.4.2) muss der Adressat oder die Adressatin unter dem Überbegriff der Spesen eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Briefporti oder Telefonkosten gehören können. Die Kosten für den Arbeitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsumiert werden. Da im Übrigen nicht ausgewiesen ist, dass der Klägerin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind, ist die Kostenforderung der Klägerin ermessensweise auf denjenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungskosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet.
Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 85.--.
4.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufzuheben.
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5. Die Klägerin hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 1 S. 2).
Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung die Regelung im vorliegend noch anwendbaren (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Art. 85 Abs. 3 VAG beziehungsweise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschliesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001,5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinweisen).
Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten, weshalb ihr für ihr teilweises Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.- - für Kosten zu bezahlen.
In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
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3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X. Versicherungen
A.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Spitz Kobel
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SP/KB/JM versandt