A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank) - andere

Rubrum

A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank) - andere

Partei: A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank)

Bereich: Bewilligte

Thema: andere

Massnahmen: Feststellung der Nichtwählbarkeit in eine Gewährsposition während 2 Jahren (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG, Art. 25 VwVG).

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 19.06.2015

Zusammenfassung

Die FINMA forderte eine Bank gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG auf, verschiedene interne Abklärungen zu tätigen und der FINMA Auskünfte zukommen zu lassen. Die Bank gab der FINMA daraufhin nur unvollständig und irreführend Auskunft. A, Mitarbeiter im obersten Kader der Bank, ist gemäss Verfügung der FINMA hauptverantwortlich für die mangelhafte Auskunftserteilung. In dieser oder einer vergleichbaren Position bietet er für die Dauer von 2 Jahren keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG).