B (Händler bei einer Bank) - Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Rubrum

B (Händler bei einer Bank) - Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Partei: B (Händler bei einer Bank)

Bereich: Marktaufsicht

Thema: Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

Massnahmen: Tätigkeitsverbot für die Dauer von 1 Jahr (Art. 35a BEHG).

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 16.01.2015

Zusammenfassung

Händler B war als Eigenhändler der Bank X tätig. Während mehr als einem Jahr manipulierte er mit Scheinaufträgen den Kurs von Aktien und Derivaten von in der Schweiz börsenkotierten Gesellschaften und erwirtschaftete dadurch erhebliche Gewinne für die Bank. Händler B hatte keine Leitungsfunktion. Sein Bonus wurde von Händler A (siehe Fall 15-2015) als Teamleiter frei bestimmt. Die FINMA befand, dass B mit seinem Verhalten sowohl das FINMA-Rundschreiben 08/38 «Marktverhaltensregeln» wie auch die entsprechenden Regularien der Börse sowie die bankinternen Vorschriften verletzt hatte. Aufgrund der Systematik des Vorgehens wurden die Aufsichtsrechtsverletzungen als schwer befunden. B ist gemäss Verfügung der FINMA verantwortlich dafür, dass die Bank während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hat.