FINMA-Rundschreiben "Aufsichtsreporting – Banken"
I Zweck
Das vorliegende Rundschreiben bestimmt, welche Informationen Banken, Wertpapierhäuser und Finanzgruppen der FINMA direkt oder indirekt über die Schweizerische Nationalbank (SNB) jährlich bzw. halbjährlich mit einheitlichen Erhebungsformularen und in elektronischer Form einzureichen haben.
Diese Informationen ermöglichen der FINMA ein Rating- und Analysesystem zur Sicherstellung der risikoorientierten Aufsicht zu betreiben. Durch statistische Auswertungen, wie Vorstichtagsvergleiche, Zeitreihenanalysen, Vergleiche zwischen einzelnen Banken, Wertpapierhäusern und Finanzgruppen sowie innerhalb von Vergleichsgruppen, verschafft sich die FINMA einen Gesamtüberblick über den Zustand und die Entwicklung des Bankensystems. Das Aufsichtsreporting erfolgt somit zusätzlich zur Berichterstattung durch die Prüfgesellschaften.
Die Aufstellung der an einer Bank oder einem Wertpapierhaus qualifiziert Beteiligten (Art. 13 BankV, Art. 13 Abs. 4 FINIV) dient zur Überprüfung der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. cbis BankG; Art. 11 FINIG) sowie der Feststellung einer allfälligen ausländischen Beherrschung und Beurteilung der Notwendigkeit einer konsolidierten Aufsicht.
II Erhebungskreis
Alle Banken und Wertpapierhäuser haben die jährlichen und halbjährlichen Meldungen zum Auf- sichtsreporting (Rz 8, 10) sowie die jährliche Erklärung über die Inhaber von qualifizierten Beteiligungen (Rz 12) auf Einzelbasis zu erstatten.
Finanzgruppen melden zusätzlich die entsprechenden Daten zum Aufsichtsreporting (Rz 9 und 11), sofern sie
• verpflichtet sind, gemäss Art. 34 und 35 BankV oder Art. 72 FINIV eine Konzernrechnung bzw. eine Teilkonzernrechnung zu erstellen oder
• aufgrund einer Holding- oder vergleichbaren Gruppenstruktur mit einer Verfügung der FINMA oder auf andere Weise verpflichtet wurden, die Rechnungslegungs-, Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis einzuhalten.
III Gegenstand und Adressaten der Meldungen
Die Banken, Wertpapierhäuser und Finanzgruppen melden an folgende Adressaten:
Meldung Adressaten
• Jährliches Aufsichtsreporting gemäss • SNB und Prüfgesellschaft Anhang 1 auf Einzelbasis
• Jährliches Aufsichtsreporting gemäss • SNB und Prüfgesellschaft Anhang 1 auf konsolidierter Basis
• Halbjährliches Aufsichtsreporting gemäss • SNB und Prüfgesellschaft Anhang 1 auf Einzelbasis
• Halbjährliches Aufsichtsreporting gemäss • SNB und Prüfgesellschaft Anhang 1 auf konsolidierter Basis
• Erklärung über die Inhaber von qualifizierten • FINMA und Prüfgesellschaft Beteiligungen Aufgehoben 13*
Die der SNB gemeldeten Zahlen gemäss Anhang 1 werden von dieser plausibilisiert, aufbe- reitet und an die FINMA weitergeleitet. Sie werden vertraulich behandelt. Damit werden Doppelspurigkeiten – nicht zuletzt im Interesse der beaufsichtigten Banken und Wertpapierhäuser – vermieden.
Banken und Wertpapierhäuser erstellen das Aufsichtsreporting auf der Basis ihres statutari- schen Einzelabschlusses (Art. 25 Abs. 1 BankV).
Gemäss Art. 958d Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erfolgt die Rechnungslegung in Schweizer Franken oder einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird eine Fremdwährung verwendet, müssen alle Werte in der Rechnungslegung zusätzlich in Schweizer Franken angegeben werden. Für das Aufsichtsreporting sind die in Schweizer Franken umgerechneten Werte massgebend.
Die Erhebungsformulare für das Aufsichtsreporting gemäss Anhang 1 basieren auf der Min- destgliederung nach Anhang 1 BankV. Diese Erhebungsformulare sind auch von Finanzgruppen zu verwenden, die einen durch die FINMA anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung anwenden (Art. 3 Rechnungslegungsverordnung-FINMA [RelV-FINMA; SR 952.024.1]). Die Positionen der Konzernrechnung sind dabei sinngemäss den Positionen gemäss Erhebungsformularen zuzuordnen. Die entsprechenden Erfassungsunterlagen werden den reportingpflichtigen Instituten jeweils von der SNB zugestellt. Die Daten sind grundsätzlich elektronisch einzureichen.
IV Zeitpunkt und Frist
A. Jahresabschluss
Die Meldungen gemäss Rz 8–9 und 12 sind jährlich per Stichtag des Jahresabschlusses zu erstellen.
Diese Meldungen sind innert 60 Tagen nach Stichtag einzureichen. In begründeten Fällen kann die FINMA diese Frist ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängern.
Die Einreichung des Aufsichtsreportings auf Einzel- und konsolidierter Basis erfolgt in der Re- gel vor Abschluss der Prüfungen durch die Prüfgesellschaften. Banken, Wertpapierhäuser und Finanzgruppen, bei denen die Zahlen nach erfolgter Meldung noch Änderungen erfahren, haben die gesamte Meldung innert sieben Monaten nach Stichtag erneut bei der SNB einzureichen.
B. Halbjahresabschluss
Die Meldungen gemäss Rz 10–11 sind innert 60 Tagen nach Stichtag des Zwischenabschlus- ses einzureichen. In begründeten Fällen kann die FINMA diese Frist ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängern.
V Prüfung
Das Aufsichtsreporting und die Erklärung über die Inhaber von qualifizierten Beteiligungen sind von der Prüfgesellschaft im Rahmen der Aufsichtsprüfung gemäss FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ zu prüfen. Die Prüfgesellschaft kann sich ggf. auf Erkenntnisse aus der Rechnungsprüfung stützen.
Führt die Prüfung zu Ergebnissen, die von den Angaben der Bank bzw. des Wertpapierhauses wesentlich abweichen, sind diese von der Prüfgesellschaft im Bericht über die Aufsichtsprüfung aufzuzeigen und zu begründen.
Anhang 1
Bestandteile der Meldungen
I Aufsichtsreporting auf Einzelbasis
A. Jährlich
• Qualitative Fragen / Für die Rechnungslegung angewandte Vorschriften, Ansätze und
• Bilanz (nach Gewinnverwendung) (SNB-Erhebung AUR_U / Formular AU201)
• Erfolgsrechnung (SNB-Erhebung AUR_U / Formular AU202)
• Eigenkapital-Analyse (nach Gewinnverwendung gemäss Antrag des Verwaltungsrates)
• Rückstellungen / Reserven für allgemeine Bankrisiken / Wertberichtigungen (SNB-Erhe-
• Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und Länderrisiken, überfällige Forderungen und
• Offene derivative Finanzinstrumente (SNB-Erhebung AUR_U / Formulare AU206A und
• Ergänzende Angaben - Aufgliederung der verwalteten Vermögen (SNB-Erhebung
Meldepflichtig sind Banken und Wertpapierhäuser, die den Grenzwert gemäss Art. Abs. 3 und 6 RelV-FINMA überschreiten. Banken der Kategorien 1 und 2 gemäss Anhang 3 zur BankV sind auch ohne Grenzwertüberschreitung meldepflichtig.
• Erhebung von privilegierten und gesicherten Einlagen sowie der Deckungswerte (SNB-
Erhebung AUR_UES / Formular AU208), siehe Erläuterungen in Anhang
B. Halbjährlich
• Halbjahresbilanz (SNB-Erhebung AURH_U / Formular AUH201)
• Halbjahres-Erfolgsrechnung (SNB-Erhebung AURH_U / Formular AUH202)
II Aufsichtsreporting auf konsolidierter Basis
A. Jährlich
• Qualitative Fragen / Für die Rechnungslegung angewandte Vorschriften, Ansätze und
• Bilanz (vor Gewinnverwendung) (SNB-Erhebung AUR_K / Formular AU301)
• Erfolgsrechnung (SNB-Erhebung AUR_K / Formular AU302)
Anhang 1
Bestandteile der Meldungen
• Eigenkapital-Analyse (vor Gewinnverwendung) (SNB-Erhebung AUR_K / Formular
• Rückstellungen / Reserven für allgemeine Bankrisiken / Wertberichtigungen (SNB-Erhe-
• Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und Länderrisiken, überfällige Forderungen und
• Offene derivative Finanzinstrumente (SNB-Erhebung AUR_K / Formulare AU306A und
• Ergänzende Angaben - Aufgliederung der verwalteten Vermögen (SNB-Erhebung
Meldepflichtig sind Finanzgruppen, die den Grenzwert gemäss Art. 32 Abs. 3 und
RelV-FINMA überschreiten. Finanzgruppen der Kategorien 1 und 2 gemäss Anhang zur BankV sind auch ohne Grenzwertüberschreitung meldepflichtig.
B. Halbjährlich
• Halbjahresbilanz (SNB-Erhebung AURH_K / Formular AUH301)
• Halbjahres-Erfolgsrechnung (SNB-Erhebung AURH_K / Formular AUH302)
Anhang 3 Sicherung der privilegierten Einlagen
Gemäss Art. 37a Abs. 6 BankG müssen Banken im Umfang von 125 % ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Nachfolgend sind die von der FINMA bei der Bestimmung der Anrechenbarkeit angewandten Grundsätze ausgeführt.
I Grundsätze für die Anrechenbarkeit von Aktiven
Für die Anrechenbarkeit von Aktiven nach Art. 37a Abs. 6 BankG gelten folgende Grunds- ätze:
• Es sind nur die unter Ziffer II. ausdrücklich als anrechenbar aufgeführten Positionen anrechenbar. Die Einordnung unter die verschiedenen Kategorien und Positionen ist in Übereinstimmung mit Anhang 1 BankV, der RelV-FINMA und dem FINMA- Rundschreiben 2020/1 „Rechnungslegung – Banken“ vorzunehmen.
• Die Bestimmungen zu den nicht anrechenbaren Aktiven gemäss Ziffer III. haben Vor- rang gegenüber den Bestimmungen zu den anrechenbaren Aktiven gemäss Ziffer II.
• Die Anrechenbarkeit erfolgt zu dem nach den angewandten Rechnungslegungsstan- dards massgebenden Wert. Dabei sind insbesondere allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
• Anrechenbar sind nur Aktiven, welche inländisch belegen bzw. bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschrieben sind. Aktiven mit unklarer Belegenheit sowie Beteiligungs- und Schuldtitel oder Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften und verbundenen Gesellschaften sind nicht anrechenbar.
• Ein Aktivum, für welches die Anrechenbarkeit dessen Besicherung voraussetzt, kann nur angerechnet werden, wenn es sich bei der Sicherheit um eine geschäftsübliche Sicherheit handelt und die Sicherheit ausserdem inländisch belegen bzw. bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschrieben ist. Sicherheiten mit unklarer Belegenheit sowie Sicherheiten an Beteiligungs- und Schuldtiteln oder an Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften und verbundenen Gesellschaften erfüllen die Voraussetzung der Besicherung nicht.
• Bereits als Sicherheit begebene Aktiven sind in keinem Fall anrechenbar.
II Anrechenbare Aktiven
Als inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven im Sinne von Art. 37a Abs. 6 BankG können angerechnet werden (Rz 0–0):
A. Flüssige Mittel
• In der Schweiz belegene kurante Noten und Münzen in CHF (ohne Numismatik) und in frei in CHF konvertierbaren Fremdwährungen
Anhang 3 Sicherung der privilegierten Einlagen
• Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank
• Giroguthaben bei von der FINMA anerkannten inländischen Girozentralen
B. Forderungen gegenüber Banken
• Besicherte und unbesicherte Forderungen gegenüber von der FINMA überwachten Banken und Wertpapierhäusern, sofern es sich um Guthaben oder Anlagen handelt
• Besicherte Forderungen in CHF oder in frei in CHF konvertierbaren Fremdwährungen
C Forderungen gegenüber Kunden/Hypothekarforderungen
• Besicherte und unbesicherte Forderungen gegenüber von der FINMA überwachten Versicherungsunternehmen, sofern es sich um Guthaben oder Anlagen handelt
• Besicherte und unbesicherte Forderungen gegenüber Bund, Kantonen und inländi- schen politischen Gemeinden
• Besicherte Forderungen in CHF oder in frei in CHF konvertierbaren Fremdwährungen
D. Handelsgeschäft und Finanzanlagen
• Geldmarktpapiere von Bund, Kantonen und inländischen politischen Gemeinden
• Geldmarktpapiere der SNB
• Bei einer inländischen Verwahrungsstelle gutgeschriebene Effekten, die an einem re- präsentativen Markt gehandelt werden
• In der Schweiz belegene Edelmetallbestände
• Liegenschaften und übrige Werte in Finanzanlagen mit Standort im Inland
E. Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente
Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente gegenüber inländischen Gegenparteien, soweit diese inländisch besichert sind (z.B. durch Margenkonto)
F. Sachanlagen
Bankgebäude und Liegenschaften in der Schweiz im Umfang des Buchwerts abzüglich der hypothekarischen Belastung
G. Sonstige Aktiven
Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche
Anhang 3 Sicherung der privilegierten Einlagen
III Nicht anrechenbare Aktiven
Nicht als Forderungen oder Aktiven im Sinne von Art. 37a Abs. 6 BankG anrechenbar sind insbesondere:
• Forderungen aus Leasinggeschäften
• Checks und Wechsel
• Rechnungsabgrenzungen
• Beteiligungen
• immaterielle Werte, Goodwill, Software
• nicht einbezahltes Gesellschaftskapital
• eigene Beteiligungs- und Schuldtitel
IV Ausnahmen
Auf Gesuch kann die FINMA in begründeten Fällen Ausnahmen von den ausgeführten Grundsätzen gewähren.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 1.6.2012 beschlossen und tritt am 1.1.2013 in Kraft.
Es wurden die Verweise auf die Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) an die am 1.1.2013 in Kraft tretende Fassung angepasst.
Diese Änderungen wurden am 6.12.2012 beschlossen und treten am 1.1.2013 in Kraft.
Geänderte Rz 7, 13, 20,
Diese Änderungen wurden am 27.3.2014 beschlossen und treten am 1.1.2015 in Kraft.
Neue Rz 14.1,
Geänderte Rz 1, 2, 3, 4, 5, 7, 13, 15, 16, 18,
Diese Änderung wurde am 31.7.2015 beschlossen und tritt am 1.9.2015 in Kraft.
Geänderte Rz
Diese Änderung wurde am 16.10.2015 beschlossen und tritt am 1.1.2016 in Kraft.
Geänderte Rz
Diese Änderungen wurden am 7.12.2017 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft.
Geänderte Rz 1, 4, 5, 16,
Aufgehobene Rz
Die Verweise auf das FINMA-Rundschreiben 2015/1 „Rechnungslegung Banken“ wurden per 1. Januar 2020 an das FINMA-Rundschreiben 2020/1 „Rechnungslegung – Banken“ bzw. die Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 und die Grundlagen in der BankV angepasst. Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.
Die Anhänge des Rundschreibens werden wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 27.3.2014 beschlossen und treten am 1.1.2015 in Kraft.
Neu Anhang 1, Rz 8.1, 12.1,
Geändert Anhang 1, Rz 2, 4, 5, 8, 13,
Diese Änderungen wurden am 31.7.2015 beschlossen und treten am 1.9.2015 in Kraft.
Geändert Anhang 1, Rz 1–18: Anpassung der Bezeichnungen der Erhebungen und der Formulare an die neuen fachlich basierten Erhebungsmittel der Schweizerischen Nationalbank, die ab Stichtag 30.11.2015 angewendet werden.
Verzeichnis der Änderungen
Diese Änderungen wurden am 16.10.2015 beschlossen und treten am 1.1.2016 in Kraft.
Neu Anhang 3
Geändert Anhang 1, Rz 7 und
Diese Änderungen wurden am 7.12.2017 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft.
Geändert Anhang 1, Rz 7, 8 und
Aufgehoben Anhang 3 „Meldung der zehn grössten Schuldner“
Diese Änderungen wurden am 30.11.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft.
Neu Anhang 3 „Sicherung der privilegierten Einlagen“
Die Verweise auf das FINMA-Rundschreiben 2015/1 „Rechnungslegung Banken“ wurden per 1. Januar 2020 an das FINMA-Rundschreiben 2020/1 „Rechnungslegung – Banken“ bzw. die Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 und die Grundlagen in der BankV angepasst. Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.
Diese Änderungen wurden am 4. November 2020 beschlossen und treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Neu Anhang 1, Rz 1,
Geändert Anhang 1, Rz 1 wird zu Rz
Aufgehoben Anhang 2 „Erklärungen über die Inhaber von qualifizierten oder massgebenden Beteiligungen“