FINMA-Rundschreiben "Fusionen Krankenversicherer"
I Allgemeines
Ergänzend zur Aufsicht des BAG ist für Krankenversicherer, die im Bereich der Zusatzversiche- rung tätig sind, bei einer Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung auch die FINMA als zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren.
Zu beachten ist, dass die untenstehend einverlangten Unterlagen der FINMA direkt einzureichen sind.
Generell ist das folgende zu beachten:
• Die FINMA nimmt im Krankenzusatzversicherungsbereich keine formelle Genehmigung ge- mäss Art. 3 Abs. 2 VAG von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen vor.
• Anpassungen des Geschäftsplans im Zusammenhang mit einer Fusion, Spaltung, Umwand- lung oder Vermögensübertragung sind der FINMA vorgängig zur Genehmigung einzureichen (z.B. konsolidierter Tarif).
• Die FINMA prüft, ob der Krankenversicherer über die bei einer Übernahme von Zusatzversi-
cherungen nötige Bewilligung für das Zusatzversicherungsgeschäft gemäss Art. 3 Abs. VAG verfügt.
• Für die Verträge im Bereich der Zusatzversicherungen besteht bei Fusionen und Spaltungen kein Kündigungsrecht der Versicherten. Eine Fusion oder Spaltung stellt keine Bestandesübertragung im Sinne von Art. 62 VAG dar. Letztere setzt nämlich voraus, dass beide Rechtsträger nach dem Vorgang bestehen bleiben, was hier nicht der Fall ist. Insofern kommen die Regeln von Art. 62 VAG nicht zur Anwendung, insbesondere also auch nicht das Kündigungsrecht nach Art. 62 Abs. 3 VAG.
• Bei Fusion und Spaltung können die privatrechtlichen Verträge nicht einseitig durch die Kran- kenversicherer ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer geändert werden.
Spezifische Informationen betreffend die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung im Bereich der Krankenzusatzversicherung sind in den Ziff. II–IV aufgeführt.
II Fusionen (Absorptionsfusionen)
Die FINMA prüft im Rahmen von Fusionen, ob im Bereich der Zusatzversicherungen die Interes- sen der Gesamtheit der Versicherten gewahrt sind. Die Krankenversicherer sind daher gehalten, auch die FINMA über bevorstehende Fusionen vorgängig und umfassend zu orientieren. Dies gilt für jene Krankenversicherer nach KVG, von denen einer oder beide Fusionspartner neben der sozialen Krankenversicherung auch die Zusatzversicherungen betreiben.
A. Der FINMA einzureichende Unterlagen
Nach Abschluss des Fusionsvertrags sind der FINMA direkt die folgenden Unterlagen einzu- reichen:
eine Kopie des rechtsgültigen Fusionsgesuchs beider Versicherer;
der Fusionsvertrag im Entwurf;
die zuletzt erstellten Bilanzen beider Versicherer sowie die Fusionsbilanz;
die Bestätigung der Vorprüfung des zuständigen Handelsregisteramts, dass die Anforderungen des Fusionsgesetzes eingehalten sind;
Angaben zum Sollbetrag und den Deckungswerten des Gebundenen Vermögens des übergebenden und des übernehmenden Krankenversicherers;
Eingaben betreffend notwendige Änderungen des Geschäftsplanes;
ein Entwurf der vorgesehenen Kundeninformation.
B. Voraussetzungen im Bereich der Zusatzversicherungen
Eine Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 VAG durch die FINMA besteht bei einer Fusion zweier Krankenversicherer nach VAG. Nicht der Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 unterliegt hingegen die Fusion von zwei Krankenversicherern nach KVG mit Zusatzversicherungen. Die FINMA prüft jedoch, ob die folgenden für den Betrieb der Zusatzversicherungen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Bewilligungen
Der übernehmende Krankenversicherer muss über eine Bewilligung der FINMA (bzw. allenfalls der früheren zuständigen Aufsichtsbehörde) für den Betrieb des VVG- Zusatzversicherungsgeschäfts (Zweige Nr. 1 und 2) verfügen, wenn er mit einem Krankenversicherer mit Zusatzversicherungsgeschäft fusionieren will. Falls der übernehmende Krankenversicherer nicht über die notwendige Bewilligung verfügt, hat er vorgängig der Fusion um die Bewilligung zum Betrieb der Zusatzversicherung nachzusuchen.
b) Gebundenes Vermögen
Der übernehmende Krankenversicherer hat auf den Zeitpunkt der Fusion hin ein einziges gebun- denes Vermögen auszuweisen, welches sich aus den beiden gebundenen Vermögen des übergebenden und des übernehmenden Krankenversicherers zusammensetzt. Die Deckungswerte des Gebundenen Vermögens des übergebenden Krankenversicherers sind auf diesen Stichtag vollumfänglich auf das Bankkonto „Gebundenes Vermögen“ des übernehmenden Versicherers zu transferieren.
c) VAG-Reserven und Rückstellungen für das VVG-Geschäft
VAG-Reserven und Rückstellungen des übergebenden Krankenversicherers gehen infolge Uni- versalsukzession auf die übernehmende Krankenkasse über. Der übernehmende Krankenversicherer hat auf den Zeitpunkt der Fusion hin in der Eröffnungsbilanz VAG-Reserven und Rückstellungen auszuweisen, welche sich aus den VAG-Reserven und Rückstellungen des übergebenden und des übernehmenden Krankenversicherers zusammensetzen.
d) Geschäftsplan
Der Geschäftsplan des übernehmenden Krankenversicherers hat mit den neuen Gegebenheiten übereinzustimmen. Ist dies nicht der Fall, ist von der übernehmenden Gesellschaft ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Geschäftsplanänderungen sind in den Fällen gemäss Art. 5 Abs.
1 VAG zur Genehmigung einzureichen und in den Fällen von Art. 5 Abs. 2 VAG der FINMA
mitzuteilen).
e) VVG-Verträge
Die VVG-Versicherungsverträge des übergebenden Krankenversicherers gehen infolge Univer- salsukzession auf den übernehmenden Krankenversicherer über. Sie müssen – unter Vorbehalt eines vertraglichen Kündigungsrechts des Versicherers – unverändert weitergeführt werden. Die vorgesehene Kundeninformation und Handhabung von Reklamationen in Zusammenhang mit
der Fusion muss den Schutz der Versicherteninteressen gewährleisten.
f) Kündigung der Versicherungsnehmer
Eine Fusion stellt nach ständiger Aufsichtspraxis der FINMA keine Bestandesübertragung dar, und löst daher auch kein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer aus (vgl. Rz 6). Die FINMA empfiehlt jedoch, dass die Versicherer Kulanz üben.
C Nach der Fusion entstehende Verpflichtungen gegenüber der
Gebundenes Vermögen (bei Fusionen, die auf den 1. Januar erfolgen):
Der übernehmende Krankenversicherer hat auf den Zeitpunkt der Fusion hin (1. Januar) ein einziges gebundenes Vermögen auszuweisen, welches sich aus den beiden gebundenen Vermögen des fusionierten und des fusionierenden Krankenversicherers zusammensetzt. Die Mitteilung über dieses gebundene Vermögen muss innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar erfolgen.
Freies Vermögen (bei Fusionen, die auf den 1. Januar erfolgen):
Der übernehmende Krankenversicherer hat auf den Zeitpunkt der ersten Berichterstattung an das BAG nach erfolgter Fusion den Nachweis über diese Reserven und Rückstellungen (Formulare EF1) zu erbringen.
Berichterstattungspflicht:
Falls der übergebende Krankenversicherer im Zeitpunkt der Fusion die Berichterstattung an die FINMA über sein letztes Geschäftsjahr noch nicht eingereicht hat, obliegt diese Pflicht dem übernehmenden Krankenversicherer. In diesem Fall hat also der übernehmende Krankenversicherer für die Erstellung der letzten Berichterstattung des übergebenden Krankenversicherers besorgt zu sein.
Aufsichtsabgabe:
Falls der übergebende Krankenversicherer im Zeitpunkt der Fusion die Aufsichtsabgabe für sein letztes Geschäftsjahr noch nicht entrichtet hat, obliegt diese Pflicht dem übernehmenden Krankenversicherer. Diesfalls hat also der übernehmende Krankenversicherer die letzte Aufsichtsabgabe des fusionierten Krankenversicherers zu entrichten.
III Vermögensübertragungen
Verhältnis zwischen Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (FusG) und Bestandesübertragung nach Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 62)
Beabsichtigt ein Krankenversicherer einen Vermögenskomplex durch Vermögensübertragung zu übertragen, hat dies nach Massgabe der Bestimmungen des FusG zu erfolgen. Für diesen Vorgang ist das BAG als institutionell zuständige Aufsichtsbehörde allein zuständig. Eine Vermögensübertragung nach FusG bedarf keiner Genehmigung der FINMA.
Erfasst die Vermögensübertragung jedoch einen Teil oder die Gesamtheit des Versicherungsbe- standes des übertragenden Versicherers, dann gilt nach wie vor Art. 62 VAG und somit das Zustimmungserfordernis der FINMA nach Art. 62 Abs. 1. Sollte ein solcher Fall eintreten, ist bei der FINMA die „Checkliste Bestandesübertragungen Krankenzusatzversicherungen“ zu verlangen.
IV Spaltung, Umwandlung und Kombinationsfusion
Spaltung, Umwandlung und Kombinationsfusion von Krankenversicherern nach KVG im Bereich der Zusatzversicherungen waren bisher rare Ereignisse; sie sind deshalb in diesem Rundschreiben nicht behandelt. Sollte ein solcher Fall jedoch eintreten, steht die FINMA gerne zur Seite.