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FINMA-Rundschreiben "Informationsaustausch SRO/FINMA"

FINMA-RS 2008/17 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Vom 20. Nov. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma/rs-2008-17/de/finma-rundschreiben-informationsaustausch-sro-finma

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Quelle

FINMA-Rundschreiben "Informationsaustausch SRO/FINMA"

I Einführung

Es ist Aufgabe der FINMA dafür zu sorgen, dass alle Personen, die berufsmässig eine finanz- intermediäre Tätigkeit im Nichtbankenbereich ausüben, entweder über einen rechtzeitigen Anschluss an eine von ihr anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder über eine von ihr erteilte Bewilligung verfügen.

Zur effizienten Erfüllung dieser Aufgabe ist die FINMA auch auf zweckdienliche Hinweise über möglicherweise illegal tätige Finanzintermediäre angewiesen, die ihr von anderen Behörden, aus dem Finanzmarkt selbst und nicht zuletzt von den SRO mitgeteilt werden. Insbesondere im Zusammenhang mit Anschlüssen, Ausschlüssen und Austritten von Finanzintermediären verfügen die SRO oft über Informationen, die der FINMA im Rahmen der Aufsicht besonders nützlich sind.

Der grundsätzliche Informationsaustausch zwischen den SRO und der FINMA wird durch Art. 26 und 27 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) gesetzlich geregelt. Darüber hinaus ist die FINMA ermächtigt, von den SRO alle Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Art. 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes [FINMAG; SR 956.1]).

Dieses Rundschreiben ergeht in Anwendung der erwähnten Gesetzesbestimmungen und be- schreibt den gesetzlich geforderten und den von der FINMA zur effizienten Aufgabenerfüllung erwarteten Informationsaustausch bezüglich

• Anschluss an eine SRO, inkl.

o Rückzug des Anschlussgesuchs durch den Gesuchsteller,

o Verweigerung des Anschlusses durch eine SRO,

• Ausschluss eines Mitgliedes durch eine SRO und

• Austritt eines Mitgliedes aus einer SRO.

Gegenüber den Gesuchstellern sowie den austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern legen die SRO offen, dass sie der FINMA vom jeweiligen Entscheid Meldung machen. Zudem wird von der SRO erwartet, dass sie die Betroffenen über die rechtlichen Grundlagen der Unterstellungspflicht, über Art. 11 der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015 (GwV; SR 955.01) sowie die Strafbestimmung bei Geschäftsführung ohne Bewilligung, orientieren. Eine kurze Zusammenfassung der Grundlagen sowie eine Darstellung der Praxis der FINMA bezüglich der unterschiedlichen Regelung bei Austritten und Ausschlüssen finden sich im Anhang zu diesem Rundschreiben.

II Anschluss von Finanzintermediären durch die SRO

Sämtliche Anschlüsse von neuen Mitgliedern sind der FINMA durch die SRO im Rahmen der ordentlichen Quartalsmeldungen mitzuteilen. Laufende Meldungen von Anschlüssen können im Interesse der betroffenen Finanzintermediäre liegen, wenn Dritte sich bei der FINMA über ihren regulatorischen Status erkundigen.

Zusätzlich zur ordentlichen Quartalsmeldung orientiert die SRO die FINMA unverzüglich nach erfolgtem Anschluss über Aufnahmen von Finanzintermediären, von denen sie weiss oder annehmen muss, dass sie gegen die Pflichten von Art. 11 Abs. 1 Bst. b GwV verstossen haben. Die Meldung erfolgt unter Angabe aller der SRO bekannten relevanten Informationen.

III Rückzug des Anschlussgesuches

Die SRO erstattet der FINMA unverzüglich Meldung über zurückgezogene Anschlussgesuche unter Angabe der ihr gegenüber geäusserten Rückzugsgründe.

Weiss die SRO oder muss sie annehmen, dass ein Finanzintermediär, der sein Anschlussge- such zurückgezogen hat, in Verletzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b GwV tätig ist oder war, zeigt sie dies der FINMA im Rahmen der im vorstehenden Absatz erwähnten Meldung an, unter Angabe aller der SRO bekannten relevanten Informationen.

IV Verweigerung des Anschlusses

Verweigert die SRO einem Gesuchsteller den Anschluss, meldet sie dies der FINMA unverzüg- lich nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheides, unter Beilage der Begründung, sofern eine solche vorliegt.

Weiss die SRO oder muss sie annehmen, dass ein Finanzintermediär, dem sie den Anschluss verweigert hat, in Verletzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b GwV tätig ist oder war, zeigt sie dies der FINMA im Rahmen der im vorstehenden Absatz erwähnten Meldung an, unter Angabe aller der SRO bekannten relevanten Informationen.

V Austritt aus einer SRO

Sämtliche Austritte von Mitgliedern sind der FINMA durch die SRO im Rahmen der ordentlichen Quartalsmeldungen mitzuteilen.

Zusätzlich zur ordentlichen Quartalsmeldung meldet die SRO der FINMA unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft die Kündigung einer Mitgliedschaft, sofern die SRO weiss oder annehmen muss, dass das kündigende Mitglied berufsmässig tätig ist. Die SRO legt das Kündigungsschreiben ihrer Meldung bei.

VI Ausschluss aus einer SRO

Die SRO meldet der FINMA unverzüglich nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheides, sofern der allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, bzw. nach Rechtskraft des erstinstanzlichen oder des Schiedsgerichtsurteils in allen anderen Fällen, Ausschlussentscheide unter Beilage der Begründung, sofern eine solche vorliegt.

Anhang

Rechtliche Grundlagen

I Rechtliche Grundlagen

A. Die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) regelt die Pflichten der Finanzintermediäre. Im Nichtbankensektor wird nur die berufsmässig ausgeübte finanzintermediäre Tätigkeit als Finanzintermediation erfasst und somit dem Geldwäschereigesetz unterstellt (Art. Abs. 3 GwG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit als berufsmässig gilt, sind in der GwV geregelt.

B. Die Pflichten beim Wechsel von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Ausübung der Finanzintermediation

Art. 11 GwV legt die Pflichten fest, die einer natürlichen oder juristischen Person obliegen, die von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen finanzintermediären Tätigkeit wechselt und somit neu als Finanzintermediär unter den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes fällt:

• die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG sind umgehend einzuhalten (Art. Abs. 1 Bst. a GwV);

• der Finanzintermediär muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b GwV).

Zudem ist es dem Finanzintermediär bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2 GwV).

C Aufsicht durch die FINMA

Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die keiner SRO angeschlossen sind, unterstehen der direkten Aufsicht durch die FINMA. Diese kann gemäss Art. 24 Abs. 1 FINMAG an Ort und Stelle Kontrollen durchführen oder durch eine von ihr bezeichnete Prüfgesellschaft durchführen lassen.

D. Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes

Gestützt auf Art. 31 ff. FINMAG und Art. 20 GwG kann die FINMA bei Verletzungen des Geld- wäschereigesetzes und damit insbesondere auch bei illegaler Tätigkeit die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen bis hin zur Liquidation oder Löschung des illegal tätigen Finanzintermediärs im Handelsregister anordnen.

Anhang

Rechtliche Grundlagen

E. Die Strafbestimmung bezüglich Geschäftsführung ohne Bewilligung

Wer im Nichtbankensektor die berufsmässige Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs.

3 GwG betreibt, ohne über einen SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der FINMA gemäss

Art. 14 GwG zu verfügen, ist, unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 GwV, illegal als Finanzintermediär tätig und kann gemäss Art. 44 FINMAG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

F. Die Pflichten beim Austritt und Ausschluss aus einer SRO

Die Pflichten beim Austritt oder Ausschluss aus einer SRO richten sich nach Art. 12 GwV.

II Praxis der FINMA

Aufgehoben 7*

Aufgehoben 8*

Aufgehoben 9*

Aufgehoben 10*

Verzeichnis der Änderungen

Der Ausdruck „Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG)“ gemäss SR 955.0 ersetzt „Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG)“ gemäss SR 955.0. Diese Änderung wurde im Anhang, Rz 1, berücksichtigt.

Der Ausdruck „Verordnung vom 18. November 2009 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF)“ gemäss SR 955.071 ersetzt „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes (VBAF-FINMA)“ gemäss SR 955.20. Diese Änderung wurde im gesamten Rundschreiben berücksichtigt.

Die Verweise auf die VBF wurden im gesamten Rundschreiben an die am 1.1.2016 in Kraft getretenen Anpassungen der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) angepasst.

Der Anhang des Rundschreibens wird wie folgt geändert:

Die Verweise auf die VBF wurden an die am 1.1.2016 in Kraft getretenen Anpassungen der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) angepasst; folgende Rz wurden dabei inhaltlich angepasst:

Neu eingefügte Rz

Geänderte Rz 2, 3, Aufgehobene Rz 7–10 Übrige Änderungen neuer Titel vor Rz 6.1; Änderung des Titels des Anhangs