FINMA-Rundschreiben "Risikoverteilung Banken"
I Gegenstand
Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert die Art. 95–123 der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03). Es regelt die Berücksichtigung von Kreditderivaten im Handels- und im Bankenbuch sowie von kurzfristigen Interbankpositionen in der Risikoverteilung. Für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel ist es nicht anwendbar.
II Kreditderivate
A. Berücksichtigung durch den Sicherungsnehmer
Credit Default Swaps und Total Return Swaps: Durch Credit Default Swaps oder Total
Return Swaps abgesicherte Forderungen dürfen von der Gesamtposition des Schuldners aus der jeweiligen Referenzforderung in Abzug gebracht werden. Das Kreditäquivalent nach Art. 56 ERV aus dem entsprechenden Credit Default Swap bzw. dem Total Return Swap ist in jedem Fall als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsgebers zu berücksichtigen.
Credit Linked Notes: Durch Credit Linked Notes abgesicherte Forderungen dürfen von der Gesamtposition des Schuldners aus der jeweiligen Referenzforderung in Abzug gebracht werden. Die Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsgebers wird durch Credit Linked Notes nicht verändert.
First-to-Default-Swaps: Aufgrund der unspezifischen Absicherungswirkung dürfen die Ge- samtpositionen von Schuldnern aus den durch First-to-Default-Swaps abgesicherten Forderungen nicht reduziert werden. Es ist jedoch ein Kreditäquivalent aus dem First-to- Default-Swap als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsgebers zu berücksichtigen.
th th
Second-to-Default- und n -to-Default-Swaps: Auch bei Second-to-Default- und n -to- Default-Swaps dürfen keine Gesamtpositionen von Schuldnern um die durch diese Kontrakte abgesicherten Forderungen reduziert werden. Es ist jeweils ein Kreditäquivalent th aus dem Second-to-Default- bzw. n -to-Default-Swap als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsgebers zu berücksichtigen.
B. Berücksichtigung durch den Sicherungsgeber
Credit Default Swaps und Total Return Swaps: Durch Credit Default Swaps oder Total Return Swaps eingegangene Absicherungsverpflichtungen sind zur Gesamtposition des
Absicherungen werden anerkannt, sofern sie die entsprechenden Bedingungen von Rz 204–216 und 220–231 des FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ erfüllen.
Siehe Fussnote 1.
Schuldners aus der jeweiligen Referenzforderung zu addieren. Zusätzlich ist jeweils ein Kreditäquivalent aus dem Credit Default Swap bzw. dem Total Return Swap als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Bei einem Credit Default Swap entspricht dieses maximal der Summe der noch ausstehenden, nicht abdiskontierten Prämienzahlungen.
Credit Linked Notes: Durch Credit Linked Notes eingegangene Absicherungs- verpflichtungen sind zur Gesamtposition des Schuldners aus der jeweiligen Referenzforderung zu addieren. Zusätzlich ist die jeweilige Forderung aus der durch den Sicherungsnehmer emittierten Schuldverschreibung zur Gesamtposition des Sicherungsnehmers zu addieren.
First-to-Default-Swaps: Sämtliche durch First-to-Default-Swaps eingegangene Ab- sicherungsverpflichtungen sind zu den Gesamtpositionen der Schuldner aus den jeweiligen Forderungen zu addieren. Zusätzlich ist ein Kreditäquivalent als Bestandteil der Gesamt-position des jeweiligen Sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Dieses entspricht jedoch maximal der Summe der noch ausstehenden, nicht abdiskontierten Prämienzahlungen.
Second-to-Default-Swaps: Grundsätzlich sind Second-to-Default-Swaps analog zu First- to-Default-Swaps (vgl. Rz 8) zu berücksichtigen. Bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position muss jedoch die risikogewichtet kleinste im Basket enthaltene Position nicht zur Gesamtposition des Schuldners aus der jeweiligen Forderung addiert werden. Für die Berücksichtigung des Kreditäquivalents gelten die in Rz 8 genannten Bestimmungen.
th
n -to-Default-Swap: Die Berücksichtigung entspricht jener nach Rz 8 und 9. Die n-1 risikogewichtet kleinsten im Basket enthaltenen Positionen müssen nicht zur Gesamtposition ihrer Emittenten addiert werden. Beim Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen reduziert sich die Variable n jeweils um eins. Ein Fifth-to-Default- Swap wird also beispielsweise nach Ausfall einer im Basket enthaltenen Position zu einem
Fourth-to-Default-Swap. Für die Berück-sichtigung des Kreditäquivalents gelten die in Rz genannten Bestimmungen.
III Kurzfristige Interbankpositionen
A. Zweck
Um den Banken Abwicklungsgeschäfte im Interbankbereich zu erleichtern, legt die FINMA im Bereich der Risikoverteilung einen reduzierten Risikogewichtungssatz für kurzfristige Positionen gegenüber bestimmten Banken fest. Nachfolgend sind die Bedingungen genannt, unter welchen von entsprechenden Erleichterungen Gebrauch gemacht werden kann.
B. Risikogewichtung von kurzfristigen Interbankpositionen
Aufgehoben 12 *
In Abweichung von Art. 115 Abs. 1 ERV und in Anwendung von Art. 112 Abs. 2 Bst. g ERV wird der Risikogewichtungssatz für Positionen auf Sicht und Over-night gegenüber einer Bank nach Art. 63 Abs. 2 Ziff. 4 ERV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 ERV mit einem Rating der Ratingklassen 1 oder 2, sofern es sich dabei nicht um eine national oder international als systemrelevant bezeichnete Bank handelt, sowie gegenüber nicht systemrelevanten Kantonalbanken, für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, wie folgt festgesetzt:
– 32%, sofern die anrechenbaren Eigenmittel weniger als CHF 250 Mio. betragen;
– 16%, sofern die anrechenbaren Eigenmittel zwischen CHF 250 Mio. und 1000 Mio. betragen;
– 8% sofern die anrechenbaren Eigenmittel mehr als CHF 1000 Mio. betragen.
Für Banken, die ihre anrechenbaren Eigenmittel auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis berechnen, sind die auf konsolidierter Basis anrechenbaren Eigenmittel massgebend, um den Risikogewichtungssatz nach Rz 12.1 bis 12.4 zu berechnen.
Die in Rz 12.1 herangezogenen Ratings müssen von einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur stammen. Bei diesen Ratings muss es sich zudem um Langfrist-Ratings handeln. Falls für eine Gegenpartei Ratings verschiedener anerkannter Ratingagenturen vorliegen, richtet sich die Bestimmung der Ratingklasse gemäss Rz 12.1 nach Rz 6 des FINMA-RS 2008/19 "Kreditrisiken Banken". Die privilegierten Gewichtungssätze nach Rz 12.1–12.4 dürfen auch von Banken verwendet werden, welche keine externen Ratings nach Art. 64 ERV für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anwenden.
Die privilegierten Gewichtungssätze nach Rz 12.1 bis 12.4 gelten nur für Positionen 13 * gegenüber dem Stammhaus bzw. der ausländischen Mutterbank oder der Kantonalbank, für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet. Sie sind auf die anderen Gesellschaften (Banken und Nichtbanken), die dem gleichen Konzern angehören, nicht anwendbar. Für diese findet der ordentliche Gewichtungssatz nach Art. 115 Abs. 1 ERV Anwendung.
Die UBS AG und die Credit Suisse Group sowie die mit ihnen verbundenen 14 * Konzernbanken dürfen von den Erleichterungen nach Rz 12.1 bis 12.6 nicht Gebrauch machen.
Konzernbanken dürfen für Positionen gegenüber ihrem Stammhaus bzw. ihrer 15 * ausländischen Mutterbank von den Erleichterungen nach Rz 12.1 bis 12.6 nicht Gebrauch machen. Ebenso dürfen Konzernbanken, die von einer Kantonalbank beherrscht werden,
für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, für Positionen gegenüber dieser Kantonalbank von den Erleichterungen nach Rz 12.1 bis 12.6 nicht Gebrauch machen. Sind jedoch die Bedingungen von Art. 99 Abs. 1 ERV für konzerninterne Gegenparteien erfüllt, werden die Positionen gegenüber den betroffenen Banken von der Obergrenze ausgenommen.
Aufgehoben 16 *
In Abweichung von Art. 115 Abs. 1 ERV und in Anwendung von Art. 112 Abs. 2 Bst. g 17 * ERV wird für diejenigen Banken, die zur RBA-Gruppe gehören, der Risikogewichtungssatz für Positionen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber der Entris Banking AG auf die Gewichtungssätze gemäss Rz 12.1 bis 12.4 festgesetzt.
Aufgehoben 18 *
Zwei oder mehrere Mitglieder eines Konzerns bilden zudem als Gruppe verbundener 19 * Gegenparteien eine einzige Risikoposition (Art. 109 Abs. 1 und 2 ERV). Die Entris Banking AG und die anderen Gesellschaften, welche zur RBA-Holding gehören, bilden ebenfalls eine einzige Risikoposition.
Sämtliche Positionen müssen weiterhin in die Risikoposition des betroffenen Konzerns 20 * nach Art. 113 ERV einbezogen und nach Art. 100 Abs. 1 und 2 ERV und Art. 102 ERV
gemeldet werden. Die gesamte Risikoposition darf die in Art. 97 ERV respektive Art. ERV festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
C Vorgehen beim Wegfallen einer Bedingung für eine Erleichterung
Erfüllt eine Gegenpartei die Bedingungen nach Rz 12.1 bis 12.6 nicht mehr, gelten für 21 * Positionen gegenüber dieser Bank die ordentlichen Gewichtungssätze nach Art. 115 Abs. 1 ERV.
Aufgehoben 22 *
Aufgehoben 23 *
Während der Frist nach Rz 21 dürfen neue Positionen gegenüber der betroffenen 24 * Gegenpartei nur eingegangen werden, wenn die gesamte Risikoposition, bei Gewichtung der Positionen
– Aufgehoben
– nach Art. 115 Abs. 1 ERV die in Art. 116 ERV definierten Obergrenzen nicht über- 26 * schreitet.
IV Übergangsbestimmungen
A. Änderung vom 1. Juni 2012 (Art. 138 ERV)
Die am 1. Juni 2012 aufgehobenen Rz 16, 18, 22, 23 und 25 sowie die darauf erfolgten 27 * Verweise in den Rz 12.6, 13, 14, 15, 17, 20, 21 und 24 bleiben in der Fassung vom 17. November 2010 bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin anwendbar.
Analoges gilt für die am 1. Juni 2012 aufgehobene Rz 12. 28 *
B. Änderung vom 18. September 2013
Die Änderung der Rz 12.1 vom 18. September 2013 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist 29 * bis spätestens am 31. März 2014 umzusetzen.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 17.11.2010 beschlossen und treten am 1.1.2011 in Kraft.
Neu eingefügte Rz 12.1 – 12.6, 25,
Geänderte Rz 12, 13 – 15, 17, 19 – 21,
Diese Änderungen wurden am 1.6.2012 beschlossen und treten am 1.1.2013 in Kraft.
Neu eingefügte Rz 27,
Geänderte Rz 12.1, 12.6, 13 – 15, 17, 20, 21,
Aufgehobene Rz 12, 16, 18, 22, 23,
Zudem wurden die Verweise auf die Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) an die am 1.1.2013 in Kraft tretende Fassung angepasst.
Diese Änderungen wurden am 18.9.2013 beschlossen und treten am 1.1.2014 in Kraft.
Neu eingefügte Rz
Geänderte Rz
Übrige Änderungen geänderter Titel IV vor Rz 27 ff., neuer Titel vor Rz 27, neuer Titel vor Rz 29