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FINMA-Rundschreiben "Betriebsrechnung berufliche Vorsorge"

FINMA-RS 2008/36 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Vom 20. Nov. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma/rs-2008-36/de/finma-rundschreiben-betriebsrechnung-berufliche-vorsorge

Abgerufen am 2. Sept. 2026

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Quelle

FINMA-Rundschreiben "Betriebsrechnung berufliche Vorsorge"

I Ausgangslage

Im Rahmen der ersten BVG-Revision hat der Gesetzgeber Transparenzvorschriften für die pri- vaten Lebensversicherer, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge (BV) betreiben, vorgesehen. Die drei Hauptstossrichtungen dieser Transparenzvorschriften sind:

• die Abtrennung eines besonderen gebundenen Vermögens für die berufliche Vorsorge;

• die Erstellung und Offenlegung einer jährlichen Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge (BV), die insbesondere auch eine Aufstellung der Verwaltungs- und Vertriebskosten enthält;

• der Erlass von Regeln zur Ermittlung und Verteilung der Überschussbeteiligung sowie die Einführung einer Mindestausschüttungsquote für die überschussberechtigten Versicherungspläne der beruflichen Vorsorge.

II Zweck

Dieses Rundschreiben bezweckt die Konkretisierung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Betriebsrechnung BV. Es dient als Unterstützung beim Ausfüllen der Betriebsrechnung, indem sie die rechtlichen Bestimmungen erläutert und präzisiert.

III Geltungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Lebensversicherungsunternehmungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben.

IV Begriffsdefinitionen

A. Betriebsrechnung BV

Die Betriebsrechnung BV ist eine gesonderte Rechnung, welche auf dem statutarischen Ab- schluss gemäss Obligationenrecht basiert. In einem ersten Schritt werden die Zahlen aus Bilanz und Erfolgsrechnung aufgeteilt in die beiden Bereiche „berufliche Vorsorge“ und „übriges Geschäft“. In einem zweiten Schritt wird der Bereich „berufliche Vorsorge“ weiter aufgeteilt in die beiden Teile „der Mindestquote unterstellt“ und „der Mindestquote nicht unterstellt“. Dieser zweite Schritt stellt die „technische Zerlegung des Ergebnisses“ dar und bildet das eigentliche Kernstück der Betriebsrechnung BV. Ziel dieses eigens zum Zwecke der Einhaltung der Mindestquote entworfenen Schemas, welches exakt dem Wortlaut der Verordnungsbestimmungen entspricht, ist die Umsetzung der gesetzlichen Transparenzvorschriften (vgl. Kap. I „Ausgangslage“).

a) Buchhalterische Einheit

Das Geschäft der beruflichen Vorsorge ist als buchhalterisch geschlossene Einheit (z.B. Bu- chungskreis) zu betrachten. Die Aktiven bestehen aus den Vermögenswerten des gebundenen Vermögens der beruflichen Vorsorge sowie aus weiteren Aktiven.

b) Entnahmen aus dem BV-Geschäft

Die Entnahme von Aktiven muss zu Markt- oder marktnahen Werten erfolgen. Dies gilt sowohl

für die mögliche Entnahme des Jahresgewinnes (Anteil des Lebensversicherungsunternehmens) als auch für Entnahmen gegen Ersatz, welche in Art. 139 Abs. 2 AVO geregelt sind. Die Idee des Verordnungsgebers war es, dass bei Entnahmen gegen Ersatz einerseits eine Entschädigung nach Marktwerten erfolgt und dass anderseits der Buchwert der übertragenen Aktiven nicht verändert wird.

B. Mindestquote

Die Betriebsrechnung BV umfasst sowohl das Geschäft, das der Mindestquote unterstellt ist, als auch das Geschäft, das gemäss Art. 146 AVO für die Mindestquote nicht berücksichtigt wird. Für das der Mindestquote unterstellte Geschäft regelt Art. 147 Abs. 1 AVO, dass der Versicherer mindestens 90% der Erträge aus den drei Prozessen (Spar-, Risiko- und Kostenprozess) zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwenden muss.

Besondere Fälle

• Ausnahmen von der Mindestquote: Die der Mindestquote nicht unterstellten Verträge sind in Art. 146 AVO abschliessend aufgeführt.

• Anteile an geteilten Verträgen unter fremder Geschäftsführung: Bei Mitbeteiligungen hat der federführende Versicherer seine Quote eines geteilten Kollektivversicherungsvertrags – sofern kein eigener vertraglicher Überschussverbund vorgesehen ist – der Mindestquote unterzuordnen.

Mitbeteiligte Versicherer haben ihre Beteiligung dem nicht MQ-pflichtigen Bestand zuzuord- nen, falls sie mindestens die Überschussfestsetzung des federführenden Versicherers anwenden. Es werden somit die MQ-Parameter des Federführenden angewendet oder sie werden allenfalls zu Gunsten des Versicherungsnehmers übertroffen. Verwenden mitbeteiligte Versicherer tiefere Ansätze als der federführende Versicherer, müssen sie ihren Anteil am betroffenen Kollektivversicherungsvertrag dem MQ-pflichtigen Bestand zuordnen. Der Versicherungsnehmer erhält dadurch auf dem Mitbeteiligungsanteil einen Überschussanteil, der von demjenigen des Federführenden abweichen kann.

• Teuerungsfonds: Der Teuerungsfonds ist als Bestandteil der beruflichen Vorsorge vollumfänglich der Betriebsrechnung BV zuzuordnen. Er ist proportional zum Deckungskapital der betroffenen Verträge aufzuteilen auf den MQ-pflichtigen und den nicht MQ-pflichtigen Versicherungsbestand der beruflichen Vorsorge.

• Betriebseigene Pensionskasse Ob Versicherungsverträge mit betriebseigenen Pensionskassen nicht der MQ unterstellt sind, hängt davon ab, ob sie eine Ausnahme nach Art. 146 AVO in Anspruch nehmen können.

• Freizügigkeitspolicen: Freizügigkeitspolicen sind vollumfänglich der Betriebsrechnung BV zuzuordnen.

• Rückdeckungsverträge mit autonomem Sparprozess: Rückdeckungsverträge mit autonomem Sparprozess sind für den Risikoprozess und den Kostenprozess zu berücksichtigen, sofern sie nicht unter Art. 146 Abs. 1 AVO fallen.

• Verträge mit gesonderter Gewinnformelabrechnung:

Verträge mit gesonderter Gewinnformelabrechnung fallen unter Art. 146 Abs. 1 AVO.

C Ausschüttungsquote

Die Ausschüttungsquote stellt das Verhältnis dar zwischen den im Berichtsjahr effektiv zu Guns- ten der Versicherungsnehmer verwendeten Erträgen aus den drei Prozessen (Spar-, Risiko- und Kostenprozess) und den im Berichtsjahr gesamthaft erzielten Erträgen dieser drei Prozesse. Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90% betragen (Mindestquote).

Die Ausschüttungsquote ist mindestens so hoch anzusetzen, dass die Zuweisung an den Über- schussfonds eine Verzinsung des Überschussfonds nach dem BVG-Mindestzinssatz beinhaltet. Diese Vorschrift muss nur bis zu einer Ausschüttungsquote von 100% angewendet werden.

V Bestandteile der Berichterstattung für die berufliche Vorsorge

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung für die berufliche Vorsorge sind der FINMA nach- folgende Dokumente einzureichen:

• Erhebungsmappe für die Betriebsrechnung BV

• Begleitbericht mit Beilagen

• Offenlegungsvorschlag

Die Erhebungsmappe für die Betriebsrechnung BV und die Vorlage für den Begleitbericht mit den jeweiligen Vorjahreszahlen werden den Versicherungsunternehmen individuell zugestellt. Zudem werden die Dokumente auf der Webseite der FINMA (www.finma.ch) als Muster zur Verfügung gestellt.

A. Betriebsrechnung BV a) Gliederung der Betriebsrechnung

Die Betriebsrechnung BV ist in folgende Komponenten aufgegliedert:

Erfassungsseite

1 Erfolgsrechnung 1–2

(unterteilt in berufliche Vorsorge und übriges Geschäft)

2 Bilanz 3–5

(unterteilt in berufliche Vorsorge und übriges Geschäft)

3 Technische Zerlegung des Ergebnisses der berufl. Vorsorge 6–10

(unterteilt in der Mindestquote unterstellte Verträge und der Mindestquote nicht unterstellte Verträge)

3.1 Sparprozess

3.2 Risikoprozess 6–7

3.3 Kostenprozess

3.4 Ausschüttungsquote und Gesamtsaldo 7–8

3.5 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo

3.6 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo

3.7 Rekapitulation und Aufteilung Rechnungsergebnis

3.8 Fortschreibung Überschussfonds und Ausschüttung

3.9 Fortschreibung Teuerungsfonds

4 Angaben zur Bestandesstruktur der beruflichen Vorsorge 11–14

5. Bilanzierungsgrundsätze zu den immateriellen Aktiven, den Kapitalan- lagen und den Sachanlagen

6 Bewertungsreserven für die berufliche Vorsorge und für das übrige 17–18

Schweizer Geschäft

7 Offenlegungsschema 19–21

b) Grundsätzliches zur Bilanz und Erfolgsrechnung

Das Schweizer Geschäft ist aufzuteilen in berufliche Vorsorge und übriges Geschäft. Dabei ist die Dateneingabe in den vertikalen Blöcken „Berufliche Vorsorge“ und „übriges Geschäft“ vorzunehmen, ihre Addition im vertikalen Block „Schweizer Geschäft“ erfolgt automatisch.

Der vertikale Block „Berufliche Vorsorge“ hat mit der entsprechenden Nebenrechnung, der verti- kale Block „Schweizer Geschäft“ mit dem handelsrechtlichen Abschluss übereinzustimmen. Falls die Gliederung im handelsrechtlichen Abschluss nicht derjenigen in der Betriebsrechnung BV entspricht, so ist im Begleitbericht oder in einem Anhang zum Begleitbericht eine Überleitung darzustellen.

c) Integrierte Hilfestellungen und Kontrollen

Als Unterstützung beim Ausfüllen der Betriebsrechnung BV sind in der elektronischen Erfas- sungsmappe (Excel) die meisten Zellen mit bedingten Formatierungen hinterlegt. Eine Legende zur Färbung der Zellen findet sich auf der Titelseite der Betriebsrechnung. Beispielsweise nimmt eine Zelle, nachdem sie ausgefüllt wurde, automatisch die Hintergrundfarbe des entsprechenden vertikalen Blocks an. Auf diese Weise erkennt man einfach, welche Zellen nicht ausgefüllt worden sind.

Zwischen einzelnen Zellen finden automatische Abstimmungen statt. Bei fehlender Übereinstim- mung wird die Zelle rot eingefärbt – solche Fehler sind zwingend zu beheben. Wo eine Übereinstimmung nicht möglich ist, muss dies im Begleitbericht (siehe nachstehend) entsprechend dargelegt werden.

d) Anpassung von Formeln und Formaten

Die vorgegebenen Formeln und Formate dürfen keinesfalls überschrieben bzw. abgeändert wer- den, da ansonsten die Auswertung der eingereichten Betriebsrechnungen unter Umständen massiv erschwert wird. Falls zusätzliche Kommentare und Ergänzungen angebracht sind, so sind diese im Begleitbericht aufzuführen.

B. Begleitbericht

Zusammen mit der Betriebsrechnung BV ist der Begleitbericht einzureichen. Dort, wo das vorlie- gende Rundschreiben eine Detaillierung von Positionen der Betriebsrechnung verlangt, sind diese (für das Geschäft der beruflichen Vorsorge) im Begleitbericht aufzuführen (vgl. Pos. 22, 24, 47, 47a, 48, 100, 109, 123, 131, 132, 181 sowie 199–206). Zusätzlich sind im Begleitbericht folgende Angaben zu machen:

• Entwicklung der Position 89 „Ausgewiesenes Eigenkapital“

• Kommentare zu wesentlichen Abweichungen gegenüber dem VJ

• Verteilungsgrundsätze bei der Überschusszuteilung

• Korrekturen, welche in den VJ-Zahlen vorgenommen wurden

• Kommentare zu Problemen und Fehlern, welche beim Ausfüllen der Betriebsrechnung aufgetreten sind

• Anregungen zur besseren Ausgestaltung der Betriebsrechnung oder zugehöriger Dokumente

• Begründung allfällig nicht behobener Fehler (Zelle wird rot eingefärbt)

Dem Begleitbericht sind folgende Dokumente beizulegen (oder allenfalls eine entsprechende Negativbestätigung):

• Eine detaillierte Übersicht über die dem BV-Geschäft nicht direkt zugeordneten Aufwendungen und Erträge (inkl. passive Rückversicherung), aus der insbesondere hervorgeht, welche automatisierten und/oder manuellen Schlüssel bei der Umlage von den Kostenstellen auf den Kostenträger Berufliche Vorsorge zur Anwendung kommen. Zusätzlich ist ein verständlicher Kommentar zu verfassen, welcher das System der Schlüsselung der indirekten Aufwendungen und Erträge beschreibt (Schlüsselungskriterien, Funktionsweise automatisiert vs. manuell, Ausbaugrad usw.).

• Für interne Kontenbeziehungen (Kontokorrente, Darlehen usw.) zwischen dem BV-Geschäft und dem übrigen Geschäft sind die im Berichtsjahr verwendeten Zinssätze sowie die absolute Höhe der verrechneten Zinsen anzugeben. Dabei muss ersichtlich sein, ob die Verzinsung zu Gunsten oder zu Lasten des BV-Geschäfts erfolgte.

• Eine abweichende Gliederung zwischen dem handelsrechtlichen Abschluss und der Betriebsrechnung BV (Bilanz und ER auf Stufe CH-Geschäft) ist in einer nachvollziehbaren Überleitung zu dokumentieren.

C Referenzierungstabelle

Aufgehoben 28

D. Offenlegungsvorschlag

Gemäss Art. 140 AVO informiert das Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag.

Der letzte Teil der Betriebsrechnung BV, das Offenlegungsschema, definiert den Minimalstan- dard für die Offenlegung der Betriebsrechnung gegenüber den versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen. Die im Offenlegungsschema enthaltenen Angaben sind zwingend und unverändert offen zu legen.

Mit dem Offenlegungsvorschlag zeigt der Versicherer auf, wie er seinen Informationspflichten nachkommen will. Falls nach bereits erfolgter Information Verstösse gegen die Minimalvorgaben des Offenlegungsschemas festgestellt werden, sind diese zu korrigieren. Die korrigierte Information ist den versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen auf demselben Kommunikationsweg wie die ursprüngliche Information zukommen zu lassen.

Der Offenlegungsvorschlag ist der FINMA zusammen mit den übrigen Dokumenten einzu- reichen.

E. Einreichefrist

Die betroffenen Lebensversicherer haben die von der Prüfgesellschaft geprüfte Version der Be- triebsrechnung BV, des Begleitberichts und des Offenlegungsvorschlags bis zum 30. April einzureichen (gem. Art. 25 Abs. 3 VAG).

VI Einzelne Komponenten der Betriebsrechnung BV

Die Positionen sind über alle Erfassungsseiten hinweg von 1 bis 482 nummeriert. Infolge kleine- rer Korrekturen ist die Nummerierung in der Betriebsrechnung BV teilweise nicht mehr in lückenloser und logischer Reihenfolge. In dem vorliegenden Rundschreiben sind die Positionsnummern hingegen in aufsteigender Reihenfolge und in runder Klammer dargestellt.

Wo nichts Spezielles erwähnt ist, sind die Daten für das Berichtsjahr einzutragen. Zudem sind Fehler in den voreingefüllten VJ-Zahlen zu korrigieren und im Begleitbericht zu dokumentieren.

Abbildung des Rückversicherungsgeschäfts

Passive RV: In der Erfolgsrechnung ist der Anteil der Rückversicherer in den Positionen 4, 12, 18 und 22a gesondert auszuweisen. Allfällige weitere Rückversicherer-Anteile, welche zu den Positionen 24 bis 51 gehören, sind in den sonstigen Erträgen/Aufwendungen (Pos. 47 / 47a) zusammenzufassen.

In der Technischen Zerlegung werden die Anteile der Rückversicherer in der Position 173 und 181a ausgewiesen. Allfällige weitere Rückversicherer-Anteile sind im Saldo der übrigen Erfolgsposten (Pos. 181) einzubeziehen.

Aktive RV: Allfällig im Bereich der beruflichen Vorsorge vorhandenes aktives Rückversicherungs- geschäft (Retrozessionen vom BV-Geschäft anderer Privatversicherer) ist im vertikalen Block „übriges Geschäft“ zu erfassen.

A. Erfolgsrechnung

Aufwendungen und Erträge sind möglichst sachgerecht zuzuteilen. Das heisst, dass Währungs- ergebnisse (Umrechnungskursdifferenzen sowie Absicherungsaufwendungen) auf Kapitalanlagen der entsprechenden Position unter dem Erfolg aus Kapitalanlagen zuzuordnen sind. Umrechnungskursdifferenzen auf dem Deckungskapital von Fremdwährungspolicen sind hingegen unter der Position „Veränderung Deckungskapital“ zu erfassen.

Für die Positionen 3, 10, 25 und 28 ist zusätzlich die Spalte „Zusatzangaben im BJ Überobliga- torium“ auszufüllen.

(6) Sonstige versicherungstechnische Erträge Unter dieser Position sind unter anderem Zinsen auf ausstehenden Prämien, Kontokorrenten und sonstigen Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft zu erfassen.

(7) Leistungen infolge Alter, Tod und Invalidität Überschussrenten gelten als garantierte Leistungen und sind in diese Position

einzuschliessen, sofern sie die Differenz zwischen gesetzlich vorgeschriebener und tarifarischer Leistung ausgleichen.

(8) Freizügigkeitsleistungen Unter diese Position fallen Freizügigkeitsleistungen an Versicherte infolge Dienstaustritt, aber auch Kapitalbezüge jeder Art, insbesondere solche für Wohneigentum, und teilweise oder vollständige Rückkäufe von Freizügigkeitspolicen.

(11) Leistungsbearbeitungsaufwendungen Die von den Versicherungseinrichtungen erfassten Leistungsbearbeitungskosten können unter dieser Position ausgewiesen werden. Ein Ausweis unter den übrigen Verwaltungsaufwendungen ist zulässig, sofern die Leistungsbearbeitungskosten in der Buchhaltung nicht gesondert erfasst werden. In diesem Fall ist im Begleitbericht ein entsprechender Kommentar anzubringen. Die Position 11 ist in der technischen Zerlegung aufzuteilen auf die Pos. 157 und Pos. 172.

(15) Veränderung der Verstärkungen In dieser Position sind die im Betriebsjahr vorgenommenen Verstärkungen laufender Renten anzugeben. Die Veränderungen von Rückstellungen jedoch, welche in der Anwartschaft für absehbare zukünftige Deckungslücken (z.B. infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Rentenumwandlungssatzes im Obligatorium der beruflichen Vorsorge) gebildet werden, sind unter Position 17, Veränderung der sonstigen technischen Rückstellungen, einzubinden.

(16) Veränderung der Rückstellung für eingetretene noch nicht erledigte Versicherungsfälle Der Bilanzposition 101 zugeordnete Erfolgsposition.

(17) Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen Der Bilanzposition 109 zugeordnete Erfolgsposition.

(20) Abschlussaufwendungen Es sind die in der Wegleitung zur Berichterstattung FIRST beschriebenen Posten zu erfassen.

(21) Veränderung aktivierte Abschlusskosten Die entsprechende Erfassungsposition für die berufliche Vorsorge ist gesperrt (vgl. auch Kommentar zur Bilanzposition 85).

(22) Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung Diese Position ist im Begleitbericht zu detaillieren.

(24) Zinsaufwand und sonstige versicherungstechnische Aufwendungen Unter dieser Position sind unter anderem die Zinsen auf vorausbezahlten Prämien, Kontokorrentverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft zu erfassen. Zinsen auf Überschusskonten werden unter dieser Position erfasst und nicht dem Überschussaufwand oder dem Zinsaufwand (Pos. 42) belastet. Diese Position ist im Begleitbericht zu detaillieren.

(25) Vertragsindividuell vereinbarte Zuteilung der Überrendite Nach Fussnote c in der Erfassungsmappe versteht sich unter Überrendite, sofern der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trägt, derjenige Teil des Kapitalertrags, der über die technische Verzinsung hinaus erwirtschaftet wird. Die Überrendite kann, sofern vertraglich vereinbart, sowohl dem individuell berechneten Deckungskapital der Versicherten

(Thesaurierung) als auch dem Versicherungsnehmer zur reglementarischen Weiterverwendung zugeteilt werden.

(26) Zuweisung an den Überschussfonds Die Bezeichnung „Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Überschussbeteiligung“ wird der Einfachheit halber durch „Überschussfonds“ ersetzt.

(27) Entnahme aus dem Überschussfonds Die Position 27 wird automatisch ausgefüllt als Summe der Positionen 28 und 29.

(29) Verwendung zur Deckung des Defizits des Vorjahrs (vgl. Kommentar zur Position 89)

(33) Kapitalanlageerträge Darunter fallen die direkten Kapitalerträge (Zinsen, Mieterträge, Dividenden). Die Eigenmiete für selbst genutzte Liegenschaften muss verbucht werden. Sie soll sich an einem auf dem Markt zu erzielenden Mietzinsertrag orientieren. Die Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt (Instandhaltungskosten) sind ebenfalls unter dieser Position zu erfassen.

(34) Gewinn aus Veräusserungen Die Gewinne beziehungsweise Verluste aus Veräusserungen sind auf der Basis des Buchwerts des letzten Bilanzstichtags auszuweisen. Werden die entsprechenden Differenzen gegenüber dem Anschaffungswert ermittelt, so ist ein getrennter Ausweis in Gewinn (34) bzw. Verlust (35) aus Veräusserungen sowie Zuschreibungen (36) bzw. Abschreibungen (37) erlaubt.

(35) Verlust aus Veräusserungen (vgl. Kommentar zur Position 34)

(36) Zuschreibungen (vgl. Kommentar zur Position 37)

(37) Abschreibungen Abschreibungen umfassen die Differenz zwischen tieferem Marktwert und Buchwert des letzten Bilanzstichtags resp. unterjährigem Anschaffungswert. Bei Anwendung des Niederstwertprinzips anstelle des strengen Niederstwertprinzips entsprechen die Zuschreibungen der Wiedereinbringung von Abschreibungen auf einen Wert zwischen dem Buchwert und, höchstens dem tieferen aus Anschaffungs- oder Marktwert. Bei Anwendung des Marktwertprinzips (Aktien) werden die Wertveränderungen ebenfalls über Zu- und Abschreibungen erfasst. Anpassungen des Buchwerts erfolgen im Rahmen der OR- Regelungen und sind von der Prüfgesellschaft geprüft worden.

(38) Währungsergebnis auf Kapitalanlagen Neben den Korrekturen aus Umrechnungskursveränderungen auf Kapitalanlagen sind auch allfällige Aufwendungen oder Erträge aus Währungsabsicherungsgeschäften auf Kapitalanlagen in Fremdwährung zu erfassen.

(41) Erfolg aus Kapitalanlagen für anteilgebundene Verträge Diese Position betrifft nur die private Vorsorge.

(42) Den Kapitalanlagen zugeordneter Zinsaufwand Neben Zinsaufwendungen, die direkt den Kapitalanlagen zugeordnet werden können (z.B.

Passivhypotheken auf Liegenschaften), sind unter dieser Position auch Zinsen für Mittelaufnahmen (kurz-, mittel- und langfristig) zu erfassen. Dies erfolgt aus der Überlegung, dass beispielsweise bei einer Mittelbeschaffung durch eine Anleihe die erhaltenen flüssigen Mittel angelegt und unter den Kapitalanlagen erfasst werden.

(43) Aufwendungen für Liegenschaften Neben den direkten Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für Fremdverwaltung) sind bei Eigenverwaltung auch die indirekten Kosten des mit der Liegenschaftsverwaltung betrauten Personals zu erfassen.

(44) Aufwendungen für übrige Kapitalanlagen Neben den direkten Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für Fremdverwaltung) sind bei Eigenverwaltung auch die indirekten Kosten des mit der Verwaltung von Kapitalanlagen betrauten Personals zu erfassen.

(47) Sonstige Erträge Unter dieser Position sind die nicht direkt dem Versicherungsbetrieb zuzuordnenden Erträge sowie allfällige ausserordentliche Erträge zu erfassen. Die Position ist im Begleitbericht zu detaillieren.

(47a) Sonstige Aufwendungen Unter dieser Position sind die nicht direkt dem Versicherungsbetrieb zuzuordnenden Aufwendungen sowie allfällige ausserordentliche Aufwendungen zu erfassen. Die Position ist im Begleitbericht zu detaillieren.

(48) Sonstige Steuern, Gebühren und Abgaben Unter sonstigen Steuern sind alle Steuern zu erfassen, die nicht auf der Ertragskraft bzw. der Kapitalausstattung des Versicherungsunternehmens (z.B. Liegenschaftsgewinn- oder Handänderungssteuern) basieren. Unter Gebühren und Abgaben fallen unter anderem die Aufsichtsgebühren und die Aufsichtsabgabe. Die Position ist im Begleitbericht zu detaillieren.

(50) Ertrags- und Kapitalsteuern Steuern, welche auf der Ertragskraft bzw. der Kapitalausstattung des Versicherungsunternehmens basieren, sind vollständig im übrigen Geschäft zu erfassen.

(51) Jahresergebnis Diese Position muss im Geschäft der beruflichen Vorsorge übereinstimmen mit der Position 227 in der technischen Zerlegung. (vgl. auch Kommentar zur Position 89)

(51a) Ergebnis der Umsetzung der Drehtürprinzip-Regelung nach Art. 16a BVV2 Diese Position dient der FINMA als Indikator für die Beurteilung der Wirkung des Drehtürprinzips. Infolgedessen ist unter dieser Position die Differenz zwischen dem Transaktionswert der migrierten Vertragsbestände (Drehtürprinzip-Wert) und dem in der Bilanz eingestellten Wert derselben Vertragsbestände anzugeben. Miteinzuschliessen in den Bilanzwert ist neben dem individuell berechneten Bilanzdeckungskapital auch der individuell zugeordnete Anteil an den Verstärkungen und an den Rückstellungen für eingetretene noch nicht erledigte Leistungsfälle. Differenzen zu Gunsten des Versicherers sind positiv, solche zu Ungunsten des Versicherers negativ einzubeziehen.

B. Bilanz Aufgehoben 72

Aufgehoben 73

Im Begleitbericht ist auf die Verwendung von Derivaten hinzuweisen, sofern diese von Bedeu- tung ist.

Für die Positionen 91, 92, 94 und 96 ist zusätzlich die Spalte „Zusatzangaben im BJ Überobliga- torium“ auszufüllen.

(77) Davon als „Separate Account“ verwaltete Kapitalanlagen Die mit „Separate Account“-Vereinbarungen verwalteten Vermögenswerte sind unter den Kapitalanlagen zu erfassen. Unterhalb des Totals der Kapitalanlagen für eigene Rechnung (Pos. 76) ist der Gesamtbetrag der unter diesem Titel verwalteten Kapitalanlagen auszuweisen.

(78) Kapitalanlagen für anteilgebundene Lebensversicherung Unter dieser Position sind nur Kapitalanlagen einzutragen, die für anteilgebundene Lebensversicherungen der privaten Vorsorge reserviert sind.

(85) Aktivierte Abschlusskosten Die entsprechende Erfassungsposition ist für die berufliche Vorsorge gesperrt. Für das übrige Geschäft ist die Aktivierung der Abschlusskosten im Rahmen des Rundschreibens des ehemaligen BPV vom 9. Oktober 2001 zugelassen. Die Zillmerung des individuell gestellten Deckungskapitals hingegen ist im Schweizer Geschäft nicht erlaubt. Für das Auslandgeschäft kann das gezillmerte Bruttodeckungskapital eingestellt werden.

(89) Ausgewiesenes Eigenkapital (EK) Diese Position wird im Geschäft der beruflichen Vorsorge als Differenzgrösse verwendet, damit die Summe der Aktiven mit derjenigen der Passiven übereinstimmt. Denkbar sind folgende drei Szenarien (jeweils bezogen auf das Geschäft der beruflichen Vorsorge): 1. Im Berichtsjahr resultiert ein Gewinn (Pos. 51 in der ER bzw. Pos. 227 in der technischen Zerlegung), welcher im EK per 31.12. des Berichtsjahres enthalten ist. Dieser Gewinn kann im Folgejahr dem Geschäft der beruflichen Vorsorge entnommen werden.

2 Im Berichtsjahr resultiert ein Verlust, welcher kleiner ist als der vorhandene freie Teil

des Überschussfonds (Pos. 113). Dieser Verlust kann in der Bilanz in der Pos. eingetragen und im Folgejahr mit dem freien Teil des Überschussfonds verrechnet werden. Alternativ kann der Verlust als negatives EK eingetragen werden und ist im Folgejahr auszugleichen durch Einlage in das Geschäft der beruflichen Vorsorge. 3. Im Berichtsjahr resultiert ein Verlust, der grösser ist als der freie Teil des Überschussfonds. Bis zur Höhe des freien Überschussfonds kann dieser Verlust behandelt werden wie im Szenario 2, der restliche Verlust ist im Eigenkapital negativ zu erfassen. Im Folgejahr muss im Umfang des im EK erfassten Verlusts eine Einlage in das Geschäft der beruflichen Vorsorge erfolgen. Bestand und Veränderung dieser Position sind im Begleitbericht nachzuweisen.

Versicherungstechnischer Teil

Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach den Grundsätzen und Regeln der von der FINMA beziehungsweise dem ehemaligen BPV genehmigten geschäftsplanmässigen Erklärungen auszuweisen.

(92) Brutto-Deckungskapital (DK brutto) – Laufende Altersrenten

In dieser Position werden ebenfalls die Pensionierten-Kinderrenten erfasst.

(93) Verstärkung laufender Altersrenten Auf- und Abbau von Rentenverstärkungen sind geschäftsplanmässig zu regeln und in den Büchern nachvollziehbar nachzuweisen. Richtet der Lebensversicherer im Obligatorium die Differenz von der tarifierten Alters- bzw. Hinterbliebenenrente zur BVG-Alters- resp. BVG-Hinterbliebenenrente, berechnet mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz, in Form von Überschussrenten aus, so gilt Folgendes: Diese sog. „garantierten“ Überschussrenten sind in der

  • Erfolgsrechnung als Leistung infolge Alter bzw. Tod (Pos. 7) und in der

  • Technischen Zerlegung als Aufwand für garantierte nicht ausfinanzierte Rentenanteile (Pos. 155) auszuweisen. Der Lebensversicherer kann geschäftsplanmässig vorkehren, dass eine voraussichtliche Deckungslücke aus bevorstehender Rentenumwandlung in seinem Versichertenbestand frühzeitig mit allfälligen positiven Gesamtsalden ausfinanziert wird (Art. 149 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 AVO).

(94) DK brutto – Laufende Hinterbliebenen-Renten In dieser Position werden die Ehegatten-, Partner- und Waisenrenten erfasst.

(95) Verstärkung laufender Hinterbliebenenrenten

vgl. Kommentar zur Position

(96) DK brutto – Laufende Invaliditäts-Renten In dieser Position werden ebenfalls die Invaliden-Kinderrenten erfasst.

(97) Verstärkung laufender Invaliditätsrenten

vgl. Kommentar zur Position

(99) Versicherungstechnische Rückstellungen für den Sparteil anteilgebundener Lebensversi- cherungen Unter dieser Rubrik sind nur die Sparteile der anteilgebundenen Lebensversicherungen

der privaten Vorsorge einzubauen. Prämienübertrag, Deckungskapital und Pauschalrückstellungen für Risiko- und Kostenteil sind unter die entsprechenden Passivpositionen bis 110 einzubinden.

(100) DK brutto für übrige Deckungen und Versicherungszweige Das Deckungskapital von Versicherungsarten, welches nicht den Positionen 91 bis 99 zugeordnet werden kann, ist unter dieser Position zu erfassen und im Begleitbericht zu detaillieren.

(109) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) Diese Position ist im Begleitbericht zu detaillieren.

(111) Gutgeschriebene Überschussanteile der Versicherten (brutto) Den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zugeteilte Überschussanteile.

(112) Überschussfonds (brutto): fest zugeteilt Teil des Überschussfonds, welcher zur Ausschüttung im Folgejahr vorgesehen ist.

(113) Überschussfonds (brutto): freier Teil (vgl. Kommentar zur Pos. 89 und Pos. 114)

(114) Verlustvortrag zu Lasten der Überschussbeteiligung Weist die Betriebsrechnung ein Defizit aus, so kann der Fehlbetrag vorgetragen werden. Dies ist allerdings nur im Ausmass des vorhandenen freien Teils des Überschussfonds (Pos. 113) möglich. Da im Falle eines Defizits auf dem Vertragsbestand, welcher der Mindestquote unterstellt ist, kein Überschuss ausgeschüttet werden darf, wird allerdings in der Regel kein fest zugeteilter Anteil (Pos. 112) vorhanden sein. Der geplante Abbau des Verlustvortrags über den Überschussfonds ist mit einer von der FINMA zu genehmigenden geschäftsplanmässigen Erklärung zu regeln. (vgl. auch Kommentar zur Position 89)

(118) Davon als „Separate Account“ geführt

Die in der Erfassungsmappe mit Fussnote * bezeichneten Positionen können Anteile enthalten, für welche vertraglich vereinbarte individuelle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen („Separate Account“) geführt werden. Die Summe dieser Anteile ist unter Position gesondert anzugeben.

(119) Davon minimale Altersguthaben nach BVG-Schattenrechnung Die in der Erfassungsmappe mit Fussnote a) bezeichnete Position 91 beinhaltet insbesondere die minimalen Altersguthaben nach BVG-Schattenrechnung. Das Total dieser minimalen Altersguthaben ist unter Position 119 gesondert anzugeben.

(120) Davon DK für die laufenden gesetzlichen BVG-Altersrenten Die in der Erfassungsmappe mit Fussnote b) bezeichnete Position 92 beinhaltet insbesondere das Deckungskapital der laufenden, mit dem gesetzlichen BVG- Rentenumwandlungssatz verrenteten Altersrenten. Das gesamte Deckungskapital dieser laufenden BVG-Altersrenten ist unter Position 120 gesondert anzugeben.

(122) Steuerrückstellungen Steuern, welche auf der Ertragskraft bzw. der Kapitalausstattung des Versicherungsunternehmens basieren, sind vollständig im übrigen Geschäft abzugrenzen.

(123) Übrige Rückstellungen Eine Zuordnung der übrigen Rückstellungen zum Geschäft der beruflichen Vorsorge ist nur möglich, wenn die Rückstellungen betriebswirtschaftlich notwendig sind und im Begleitbericht detailliert nachgewiesen werden.

(131) Andere Verbindlichkeiten Die anderen Verbindlichkeiten sind im Begleitbericht detailliert nachzuweisen.

(132) Rechnungsabgrenzungsposten Die Rechnungsabgrenzungsposten sind im Begleitbericht detailliert nachzuweisen.

C Technische Zerlegung des Ergebnisses

Dieses Segment der Betriebsrechnung wird unterteilt in 3 vertikale Blöcke:

I Berufliche Vorsorge total

II Berufliche Vorsorge, enthaltend die der Mindestquote unterstellten Verträge

III Berufliche Vorsorge, enthaltend die von der Mindestquote ausgenommenen Verträge

Für nähere Informationen zur Mindestquote siehe Rz 7 ff. des vorliegenden Rundschreibens. Die Dateneingabe ist in den vertikalen Blöcken „Der Mindestquote unterstellt“ und „Der Mindestquote

nicht unterstellt“ vorzunehmen, ihre Addition im vertikalen Block „Berufliche Vorsorge Total“ erfolgt automatisch.

In jedem Block werden auch das Vorjahr (BJ-1) und das Vorvorjahr (BJ-2) mit angegeben. Für die Angabe der Vorjahreszahlen sorgt jeweils die FINMA mit der jährlichen Zustellung der elektronischen Erfassungsmappe. Für eine allfällige Berichtigung falscher oder Ergänzung fehlender Vorjahreszahlen sind die beaufsichtigten rechnungspflichtigen Lebensversicherer besorgt. Eine solche Korrektur ist im Begleitbericht zu dokumentieren.

Da die Positionen 173 und 181a das Rückversicherungsergebnis enthalten, sind die Angaben zum Spar-, Risiko- und Kostenprozess brutto, d.h. vor Abzug des Anteils der Rückversicherer, darzustellen.

Unter Abwicklungskosten werden generell die Kosten verstanden, welche während der Renten- laufzeit entstehen können. Dazu zählen insbesondere die Überprüfung des Invaliditätsgrads, das Einholen von Lebensbestätigungen, die Adressverwaltung, der Wechsel der Zahlstelle, die Suche nach Weggezogenen, die Kosten der Überprüfung der Reservierung, die Anpassung von Policen, das Zurückfordern nicht berechtigter Leistungen und Rentennachzahlungen sowie weitere Rentenbearbeitungskosten.

Für die einzelnen Abschnitte und Zeilenziffern der technischen Zerlegung des Ergebnisses gel- ten nachfolgende Präzisierungen.

Zur Behandlung der Freizügigkeitspolicen wird auf den Anhang verwiesen.

a) Sparprozess (Art. 143 AVO)

Der Sparprozess beinhaltet generell

• die Äufnung des Altersguthabens der berufsaktiven Versicherten,

• die Umwandlung des Altersguthabens in Altersrenten,

• die Abwicklung laufender Altersrenten und mit ihnen verbundener Pensioniertenkinderrenten.

Die Pensioniertenkinderrenten sind an die Altersrenten gekoppelt und somit im Sparprozess aus- zuweisen. Die laufenden Hinterbliebenenleistungen aus den Anwartschaften verstorbener Personen, die zuvor berufsaktiv, invalid oder Altersrentenbezüger waren, werden im Risikoprozess abgewickelt.

(143) Technische Rückstellungen Die technischen Rückstellungen (Pos. 102 der Bilanz) sind auf die beiden vertikalen Blöcke „der MQ unterstellt“ sowie „der MQ nicht unterstellt“ aufzuteilen.

(143a) Teuerungsfonds Die Position 143a wird automatisch aus der Position 256 übernommen.

(146) Technische Rückstellungen inkl. Teuerungsfonds Pos. 146 ist die Summe der Positionen 143 und 143a. Das Verhältnis der Werte „der MQ unterstellt“ zu den Werten „der MQ nicht unterstellt“ wird für die automatische Umlage der Erträge im Sparprozess (Pos. 135 bis 141) herangezogen.

Ertrag im Sparprozess

Die Pos. 135 bis 141 werden automatisch aus der Erfolgsrechnung übernommen und mit Hilfe der Pos. 146 auf die beiden vertikalen Blöcke „der MQ unterstellt“ und „der MQ nicht unterstellt“ aufgeteilt. Falls die Kapitalerträge exakter direkt zugeordnet werden können, wird die FINMA auf Anfrage die automatische Umlage aufheben.

(147) Entscheidungsgrösse Ertrags-/Ergebnisbasierte MQ (Art. 147 Abs. 2 AVO) Die Quote in Pos. 147 wird automatisch berechnet, indem die Sparkomponente (Pos. 142) ins Verhältnis gesetzt wird zum durchschnittlichen Bestand der technischen Rückstellungen inkl. Teuerungsfonds (Pos. 146).

(149) Sonderregelung gemäss Art. 147 Abs. 2 AVO In Pos. 149 wird aufgezeigt, ob die ertrags- oder die ergebnisbasierte Methode für die Berechnung der Mindestquote zur Anwendung kommt.

Aufwand im Sparprozess

(150) Garantierte technische Zinsen Unter dieser Rubrik sind die Aufwendungen zur Ausrichtung der BVG-Mindestverzinsung der Altersguthaben im Obligatorium und der von der FINMA bewilligten Verzinsung der Altersguthaben im Überobligatorium anzugeben. Ferner ist hier auch die technische Verzinsung der Freizügigkeitspolicen sowie überobligatorischer Leistungskomponenten (z.B. gemischte Kapitalversicherungen oder aufgeschobene Rentenversicherungen) zu berücksichtigen.

(151) Aufwand für vertragsindividuell zugeordneten Kapitalanlageertrag In dieser Position ist der gesamte, dem Vertrag zugeordnete Kapitalanlageertrag auszuweisen. Es geht hier nur um Kollektivversicherungsverträge, bei welchen der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko selber trägt.

(153) Aufwand für Tarifzins auf dem Teuerungsfonds Der Teuerungsfonds wird auf der Passivseite der Bilanz unter Position 106 aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Privatassekuranz für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs für BVG-Risikorenten (Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) nach Art. 36 BVG. Der Teuerungsfonds wird alimentiert durch die bei den berufsaktiven Versicherten erhobenen Teuerungsprämien. Die Verstärkung des Rentendeckungskapitals zur Sicherstellung der teuerungsbedingten Erhöhungen der BVG- Risikorenten wird bei Anfall dem Teuerungsfonds entnommen. Schliesslich wird, dafür ist

Pos. 153 vorgesehen, dem Teuerungsfonds jährlich ein Tarifzins (gemäss Abschnitt „Kapitalerträge aus dem Fondsvermögen“ des gemeinsamen Teuerungstarifs) gutgeschrieben, welcher der laufenden Erfolgsrechnung zu belasten ist. Die Fortschreibung des Teuerungsfonds ist in den Positionen 250 bis 256 darzustellen.

(154) Gewinne minus Verluste aus Rückkäufen

In dieser Position sind insbesondere die Rückkaufsabzüge für das Zinsrisiko der ersten Jahre der Vertragslaufzeit (Art. 53e BVG) sowie die Erfolgswirkung der Drehtür-Regelung (Art. 16a BVV2) auf den Versicherten- und Rentnerbestand zu berücksichtigen.

(155) Aufwendungen für garantierte, nicht ausfinanzierte Rentenanteile Aufwendungen für nicht ausfinanzierte Rentenanteile, insbesondere für solche, die sich aus dem Unterschied zwischen gesetzlichem und tarifiertem Rentenumwandlungssatz ergeben können, sind unter dieser Rubrik einzutragen. Inwieweit und wieviele Jahre zum

Voraus Rückstellungen für Deckungslücken bei der Rentenumwandlung im Obligatorium in Zukunft zu bilden sind, soll im Geschäftsplan geregelt werden.

(156) Abwicklungsergebnis im Sparprozess Gemäss Art. 143 Abs. 3 AVO sind die Aufwendungen für die Abwicklung der laufenden Alters- und Pensioniertenkinderrenten dem Aufwand im Sparprozess zuzuschlagen. Abwicklungsgewinne sind als negativer Aufwand, in Verrechnung mit den Abwicklungsverlusten, zu berücksichtigen. Ferner ist unter dieser Position das Abwicklungsergebnis aus der Führung von Freizügigkeitspolicen miteinzubeziehen. Das Abwicklungsergebnis trägt insbesondere der Differenz aus Sparteil der Einmaleinlage einerseits sowie Erlebensfallsumme oder bei Vertragsauflösung ausbezahltem Deckungskapital andererseits Rechnung. Zudem ist unter dieser Position das Abwicklungsergebnis aus beruflicher Vorsorge ausserhalb des BVG miteinzuschliessen, bei welcher der Sparprozess integriert abläuft (z.B. gemischte Kapitalversicherungen, aufgeschobene Renten u. ä.). Die Erfolgswirkung der Drehtür-Regelung (Art. 16a BVV2) auf den Versicherten- und Rentnerbestand ist unter Pos. 154 zu berücksichtigen.

(157) Rentenexkasso- und Abwicklungskosten im Sparprozess Es handelt sich um die Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Alters- und Pensioniertenkinderrenten. Die gesamten Rentenexkasso- und Abwicklungskosten sind auf die Positionen 157 (Sparprozess) und 172 (Risikoprozess) aufzuteilen. Falls das Verhältnis der in den beiden Prozessen angefallenen Kosten nicht bekannt ist, oder falls diese Kosten nicht separat erhoben werden, sind Schätzungen vorzunehmen. Es ist zulässig, unter dieser Position auch Gewinne und Verluste aus der Abwicklung der Verwaltungskostenrückstellungen miteinzubeziehen. Die jährliche Entnahme der Kostenprämie aus der Verwaltungskostenrückstellung wird der Kostenprämie zugewiesen. Die Summe aus Pos. 157 und Pos. 172 wird abgestimmt mit der Pos. 11 der Erfolgsrechnung.

b) Risikoprozess (Art. 144 AVO)

Der Risikoprozess beinhaltet generell

• die Auszahlung von Todesfallleistungen,

• deren Abwicklung in Form von Todesfallkapital, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten,

• die Auszahlung von Invaliditätsleistungen,

• deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung,

• die Abwicklung von laufenden Hinterbliebenenleistungen (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten) aus den Anwartschaften verstorbener Personen, die zuvor berufsaktiv, invalid oder Altersrentenbezüger waren.

Ertrag im Risikoprozess

(162) Risikoprämien für übrige versicherte Risiken Die Prämien für den Teuerungsausgleich auf BVG-Risikorenten werden separat erhoben und alimentieren den Teuerungsfonds. Sie sind in diese Position einzuschliessen und in Pos. 252 separat auszuweisen.

Aufwand im Risikoprozess

(164) Versicherungsleistungen im Todesfall Hierunter fallen nur Versicherungsleistungen für Todesfälle von berufsaktiven Versicherten und Invalidenrentenbezügern, nicht aber solche für Todesfälle von Rentnern.

(167) Veränderung der techn. Rückstellungen im Todesfall Deckungskapitalbedarf zur Finanzierung von Hinterbliebenenrenten bei Tod von berufsaktiven Versicherten oder Invalidenrentenbezügern minus freiwerdende Sparkapitalien. In dieser Position sind auch Deckungskapitalien, welche zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs für laufende Hinterbliebenenrenten dem Teuerungsfonds entnommen werden, einzubeziehen (siehe auch Pos. 254).

(168) Versicherungsleistungen bei Invalidität Bei Invalidität werden die Invalidenrente und die Befreiung von den zukünftigen Prämienzahlungen fällig. Eventuell wird das Kapital bezogen. Diese Versicherungsleistungen sind unter Pos. 168 auszuweisen.

(169) Veränderung der techn. Rückstellungen bei Invalidität Bei Invalidität oder Teilinvalidität von berufsaktiven Versicherten kann der Versicherte Kapital oder Rente beziehen. Bei Verrentung ist das Rentendeckungskapital zu bestellen. In dieser Position sind auch Deckungskapitalien, welche zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs für laufende Invaliden- und Invalidenkinderrenten dem Teuerungsfonds entnommen werden, einzubeziehen (s. auch Pos. 254).

(171) Abwicklungsergebnis im Risikoprozess Abwicklungsergebnisse sind unter dieser Position zu erfassen, soweit sie nicht schon in den Positionen 167 und 169 enthalten sind Gemäss Art. 144 Abs. 3 AVO sind die Aufwendungen für die Abwicklung der laufenden Invaliden- und Hinterbliebenenrenten dem Aufwand im Risikoprozess zuzuschlagen. Abwicklungsgewinne sind als negativer Aufwand, in Verrechnung mit den Abwicklungsverlusten, zu berücksichtigen. Unter den Aufwand im Risikoprozess fällt auch die Abwicklung von laufenden Hinterbliebenenleistungen aus den Anwartschaften verstorbener Personen, die zuvor berufsaktiv, invalid oder Altersrentenbezüger waren. Entnahmen aus dem Teuerungsfonds gemäss Pos. 255 sind zwingend unter Pos. 171 einzuschliessen.

(172) Rentenexkasso- und Abwicklungskosten im Risikoprozess Es handelt sich um die Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Die gesamten Rentenexkasso- und Abwicklungskosten sind auf die Positionen 157 (Sparprozess) und 172 (Risikoprozess) aufzuteilen. Falls das Verhältnis der in den beiden Prozessen angefallenen Kosten nicht bekannt ist, oder falls diese Kosten nicht separat erhoben werden, sind Schätzungen vorzunehmen. Die Summe aus Pos. 157 und Pos. 172 wird abgestimmt mit der Pos. 11 der Erfolgsrechnung.

(173) Rückversicherungsergebnis Pos. 173 muss mit den Pos. 4, 12 und 18 der Erfolgsrechnung übereinstimmen.

c) Kostenprozess (Art. 145 AVO)

Der Kostenprozess beinhaltet generell

• die Aufwendungen für die Verwaltung und den Betrieb,

• die Aufwendungen für den Vertrieb von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge

• und die Kosten für Marketing und Werbung.

Ertrag im Kostenprozess

(176) Kostenprämien Enthält die Prämien für die Verwaltungskosten, ohne Einbezug der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten sowie der Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.

Aufwand im Kostenprozess

(178) Abschlussaufwendungen Es sind die in der Wegleitung zur Berichterstattung FIRST beschriebenen Posten zu erfassen. Die Position 178 entspricht der Position 20 der Erfolgsrechnung.

(179) Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung Nicht unter dieser Position auszuweisen sind Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten (unter Pos. 140) sowie Rentenexkasso- und Abwicklungskosten (unter Pos. 157 bzw. 172). Die Position 179 entspricht der Position 22 der Erfolgsrechnung.

(181) Saldo aus den übrigen Erfolgsposten Alle Erfolgsposten, welche im grünen vertikalen Block der Erfolgsrechnung für die berufliche Vorsorge ausgewiesen werden, sind auch in die Ermittlung der Mindestquote mit der technischen Zerlegung des Ergebnisses miteinzubeziehen. Position 181 dient der Aufnahme derjenigen Erfolgspositionen, welche keiner der vorangehenden Positionen des Spar-, Risiko- und Kostenprozesses zugeordnet werden können. Diese Position ist im Begleitbericht detailliert nachzuweisen.

(181a) Rückversicherungsergebnis Pos. 181a muss mit der Pos. 22a der Erfolgsrechnung übereinstimmen.

d) Ausschüttungsquote und ihre Verwendung, aufgegliedert nach Komponenten

(184) Ausschüttungsquote Diese Position ist auf das gesetzliche Minimum von 90% (Art. 147 Abs. 1 AVO) voreingestellt. Möchte ein Lebensversicherer dem Versichertenkreis der beruflichen Vorsorge eine höhere Quote zuteilen, kann er den Eintrag für das Berichtsjahr erhöhen. Dies kann mit den Schiebern unterhalb Position 226 bewerkstelligt werden. Die nachgeschalteten Berechnungen beziehen sich automatisch auf die erhöhte Quote. Die Ausschüttungsquote ist insbesondere im Falle eines negativen Gesamtsaldos (vgl. Art. 150 AVO) solange zu erhöhen, bis der negative Gesamtsaldo verschwindet oder maximal 100% erreicht sind.

Die Positionen 185 bis 197 werden automatisch berechnet.

(197) Gesamtsaldo Die Summe der Salden aus Spar-, Risiko- und Kostenprozess ergeben den Gesamtsaldo. Je nach Vorzeichen ist das Verfahren nach Rz 141 ff. oder nach Rz 149 ff. einzuschlagen.

e) Verfahren bei positivem Gesamtsaldo (Art. 149 AVO)

Verstärkung von geschäftsplanmässig vorgesehenen technischen Rückstellungen (Eintrag in den Positionen 199–206)

Der verantwortliche Aktuar ist verantwortlich für die Alimentierung der technischen Rückstellun- gen. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben durch den Geschäftsplan sowie die Vorgaben der FINMA. Die technischen Rückstellungen dürfen die geschäftsplanmässig festgelegte Sollhöhe nicht übersteigen. Die Verstärkung der technischen Rückstellungen ist nur bei positivem Gesamtsaldo möglich.

Aufgebaut und verstärkt werden können nach Art. 149 Abs. 1 Buchst. a AVO: (199) Rückstellung für das Langlebigkeitsrisiko bei Altersrenten (200) Rückstellung für Deckungslücken bei Rentenumwandlung (201) Rückstellung für gemeldete noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten (202) Rückstellung für eingetretene noch nicht gemeldete Versicherungsfälle (IBNR) (203) Rückstellung für Schwankungen im Schadenverlauf (204) Rückstellung für Wertschwankungen der Kapitalanlagen (205) Rückstellung für Zinsgarantien, insbesondere für die Garantie des BVG- Mindestzinssatzes (206) Rückstellung für Tarifumstellungen und Tarifsanierungen, insbesondere für die Umstellung des Bestands auf neue Sterbe- oder Invaliditätsgrundlagen

Wird der bilanztechnisch verwendete technische Zinssatz gegenüber dem tarifarisch garantier- ten technischen Zinssatz gesenkt, so kann die daraus resultierende Deckungskapitalerhöhung unter Pos. 205 berücksichtigt werden, sofern der positive Gesamtsaldo dazu ausreicht.

Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen (Art. 149 Abs. 2 AVO) (Eintrag in den Positionen 199–206)

Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind grundsätzlich aufzulösen und der Betriebsrechnung als Ertrag zuzuführen (die Auflösungen sind in den Positionen 199–206 abzubilden). Zeitpunkt und Umfang von Auflösungen sind grundsätzlich im Geschäftsplan zu regeln. Aber auch bei ausserordentlichen Ereignissen und Situationen sind die technischen Rückstellungen auf eine allfällige Überdotierung zu prüfen.

Die Bestände zu den Positionen 199 bis 206 sind im Begleitbericht aufzuführen.

(208) Kosten für zusätzlich aufgenommenes Risikokapital (Art. 149 Abs. 1 Bst. b AVO) Solche Kosten können nur bei Anwendung der ertragsbasierten Variante der Mindestquote und mit Zustimmung der FINMA geltend gemacht werden. Das entsprechende Risikokapital muss vom Versicherer in die Betriebsrechnung BV eingebracht und der daraus erwirtschaftete Ertrag der Mindestquote unterstellt werden. Diese Kosten dürfen nicht über dem marktgerechten Ansatz liegen.

(209) Verstärkung oder Auflösung von technischen Rückstellungen

Die Position ist für Einträge gesperrt; die Auflösungen sind in den Positionen 199 bis einzutragen.

(210) Verbleibender Gesamtsaldo Dieser muss positiv oder null sein. Reicht der positive Gesamtsaldo nicht aus, um die Verstärkung der technischen Rückstellungen nach Massgabe des Geschäftsplans

vornehmen zu können, so stehen dem Lebensversicherer 2 Möglichkeiten offen: a) Erhöhung der Ausschüttungsquote (Pos. 226) b) Eingabe einer Änderung des Geschäftsplans bei der FINMA Auf jeden Fall empfiehlt sich die Aufnahme des Gesprächs mit der FINMA, um eine ausgewogene und für Versicherer sowie Versicherte faire Lösung zu finden.

f) Verfahren bei negativem Gesamtsaldo (Art. 150 AVO)

Bei einem negativen Gesamtsaldo sind die Massnahmen von Art. 150 AVO in der genannten Prioritätenreihenfolge der Buchstaben a bis d zu ergreifen.

Massnahme a: Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen Bei einem negativen Ge- samtsaldo ist als erstes zu prüfen, ob nicht mehr benötigte Rückstellungen aufgelöst werden können. Der freiwerdende Betrag ist der Betriebsrechnung als Ertrag zuzuführen (einzutragen in den Positionen 199 bis 206).

Massnahme b: Erhöhung der Ausschüttungsquote Basiert die Mindestquote auf dem Nettoertrag (siehe Pos. 149 betreffend Sonderregelung nach Art. 147 Abs. 2 AVO), so ist zur Defizitdeckung der Anteil des Versicherers heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt automatisch. Bleibt der verbleibende Gesamtsaldo negativ, so ist die Ausschüttungsquote manuell zu erhöhen bis maximal 100% (der Schieber zur Erhöhung der Ausschüttungsquote befindet sich bei Pos. 226).

Massnahme c: Vortrag des restlichen Fehlbetrags auf neue Rechnung Verbleibt trotz der Mass- nahmen a und b ein negativer Restsaldo, so darf dieser bis maximal zur Höhe des freien Teils des Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet werden. Dazu dient auf der Passivseite der Bilanz die Position 114. (vgl. auch Kommentar zur Position 89)

Massnahme d: Deckung des restlichen Fehlbetrags aus freien Eigenmitteln Verbleibt trotz der Massnahmen a bis c immer noch ein negativer Restsaldo, so ist dieser aus freien Eigenmitteln zu decken.

Es ist nach Gesetz und Verordnung nicht vorgesehen, einen aus freien Eigenmitteln gedeckten Fehlbetrag in späteren Jahren mit allfälligen positiven Ergebnissen der Betriebsrechnung zu verrechnen.

Falls Abweichungen von der geschäftsplanmässigen Alimentierung von Verstärkungen (bei- spielsweise von ungenügend dotierten Rentendeckungskapitalien) oder von pauschal berechneten technischen Rückstellungen (wie in den Pos. 199 bis 206 aufgeführt) nötig sind, so ist das der FINMA mitzuteilen.

g) Rekapitulation und Aufteilung des Rechnungsergebnisses (Pos. 217 bis 237)

Die Rekapitulation und die Ermittlung des Netto-Rechnungsergebnisses (Pos. 217 bis 224), die Zuweisung an den Überschussfonds (Pos. 225 und 226), die Berechnung des verbleibenden Anteils für den Versicherer (Pos. 227) sowie die Berechnung der Gesamtleistung an die Versicherten (Pos. 228 bis 230) erfolgen automatisch.

(231) Unter dieser Position ist das Total der Sparprämien einzutragen. Das Total der Sparprämien wird benötigt, einerseits um verschiedene bekannte Kennzahlen zu bestimmen und anderseits um unter Pos. 235 die Gesamtleistung an die Versicherten in Prozent des Gesamtprämientotals auszudrücken.

(236) Altersguthaben, DK der Rentenbezüger und DK der Freizügigkeitspolicen total. In dieser Position sind die Bilanzpositionen 91, 92, 94, 96, 98 und 99 in „der MQ unterstellt“ und „der MQ nicht unterstellt“ aufzuteilen.

(237) Zuweisung an den Überschussfonds in % des DK Die Berechnung von Pos. 237 erfolgt automatisch.

h) Der Überschussfonds und seine Fortschreibung (Pos. 238 bis 249)

Der Überschussfonds muss nicht in Tranchen geführt werden. Die FINMA prüft anhand der aus- gewiesenen Zu- und Abführungen, dass das Geld für den Mindestquote-pflichtigen Anteil nicht länger als 5 Jahre (Art. 152 Abs. 2 AVO) im Überschussfonds bleibt.

Ist der Gesamtsaldo (Pos. 197) negativ, so darf den Vorsorgeeinrichtungen im Folgejahr für die Verträge, die der Mindestquote unterstehen, kein Überschuss zu Lasten des Berichtsjahres ausgerichtet werden (Art. 152 Abs. 3 AVO).

In jedem Fall dürfen aus dem Überschussfonds pro Jahr Überschussanteile von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds (einschliesslich Jahreszuführung des abgelaufenen Berichtsjahrs) ausgerichtet werden (Art. 153 Abs. 1 AVO).

(238) Stand Ende Vorjahr Der Stand zu Beginn des Berichtsjahrs wird automatisch vom Ende des Vorjahrs übernommen. Eine allfällige Differenz der Devisenkurse ist in der Fortschreibung in Pos. 241a zu berücksichtigen.

(239) Umteilungen zwischen grüner und gelber Zone Solche Umteilungen sind im Begleitbericht zur Betriebsrechnung BV zu begründen.

(240) Zuweisung aus der Betriebsrechnung Die Zuweisung aus der Betriebsrechnung wird automatisch aus Pos. 225 übernommen.

(241) Entnahme zur Zuteilung an die Versicherungsnehmer Die Entnahme zur Ausschüttung ist einzutragen und muss mit dem Total der Ausschüttung in Pos. 249 übereinstimmen.

(241a) Valorisationskorrektur Diese Position dient der Erfassung von kursbedingten Veränderungen von in fremder Währung geführten Segmenten des Überschussfonds.

Einhaltung der Zweidrittelsregelung

In den Positionen 245 und 246 wird die Einhaltung der Zweidrittelsregelung nach Art. 153 Abs. 1 AVO überprüft. Die Zweidrittelsregelung gilt nur für den Anteil der beruflichen Vorsorge, welcher der Mindestquote unterstellt ist. Nach Art. 153 Abs. 3 AVO kann die FINMA aus besonderen Gründen eine Abweichung von der Zweidrittelsregelung verfügen. So kann sie bspw. bei Solvenzproblemen verfügen, dass weniger als zwei Drittel des Überschussfonds ausgeschüttet werden.

Verteilung der Überschussausschüttung

Nach Art. 153 Abs. 1 AVO sind die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden den Versicherungsnehmern zuzuteilen. In

Abs. 2 wird präzisiert: Die Zuteilung erfolgt entsprechend dem anteiligen Deckungskapital (im Sparprozess), dem Schadenverlauf der versicherten Risiken (im Risikoprozess) und dem verursachten Verwaltungsaufwand (im Kostenprozess).

Durch die Dazwischenschaltung des Überschussfonds als Sammel- und Verteilgefäss konnten der Überschussermittlungs- und der Überschusszuteilungsprozess entflochten werden.

Erläuterung: Einerseits wird die Überschussermittlung mit Hilfe der Betriebsrechnung vorgenom- men, geprüft und offengelegt. Die Mindestquote sorgt dafür, dass die Versicherungsnehmer und ihre Versicherten angemessen am Betriebsergebnis beteiligt werden. Anderseits kann die Zuteilung der Überschussanteile aus dem Überschussfonds an die Versicherungsnehmer über mehrere Jahre verteilt werden. Dadurch wird es möglich, die Zuteilung der Überschussanteile stetiger und zuverlässiger zu gestalten. Dies schafft Vertrauen beim Versicherungsnehmer sowie den Versicherten und bildet beim Versicherer zusätzlich wertvolles risikotragendes Kapital.

Der Versicherer kann verschiedene Zuteilsysteme anbieten. Art. 68a BVG schränkt die Freiheit der Vertragspartner allerdings ein, indem die Überschussanteile aus Versicherungsverträgen, nachdem der Beschluss zur Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gefasst worden ist, den Sparguthaben der Versicherten gutzuschreiben sind. Davon kann nur abgewichen werden,

wenn das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung bzw. die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks bei Sammelstiftungen ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss trifft. Diese Zuteilwege sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen:

(247) Direkte Zuteilung an die Versicherten Die direkte Zuteilung an die Versicherten mittels Erhöhung des Deckungskapitals, der Gutschrift zur verzinslichen Ansammlung oder in bar (Überschussrenten) ist hier anzugeben.

(248) Zuteilung an Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgewerk Zuteilungen, die nicht direkt den Versicherten gutgeschrieben werden, sind unter dieser Rubrik auszuweisen.

(249) Total Ausschüttung Die Summe der Pos. 247 und 248 muss mit Pos. 241 übereinstimmen.

i) Fortschreibung des Teuerungsfonds (Pos. 250 bis 256)

Der Teuerungsfonds wird auf der Passivseite der Bilanz unter Position 106 aufgeführt. Es handelt

sich dabei um eine Einrichtung der Privatassekuranz für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs für BVG-Risikorenten (Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) nach Art. BVG.

Der Teuerungsfonds wird alimentiert durch die bei den berufsaktiven Versicherten erhobenen Teuerungsprämien. Die Verstärkung des Rentendeckungskapitals zur Sicherstellung der teuerungsbedingten Erhöhungen der BVG-Risikorenten wird bei Anfall dem Teuerungsfonds entnommen. Schliesslich wird, dafür ist Pos. 153 im Sparprozess vorgesehen, dem Teuerungsfonds jährlich ein Tarifzins gutgeschrieben, welcher der laufenden Erfolgsrechnung zu belasten ist.

Der Teuerungsfonds ist vollumfänglich innerhalb der Betriebsrechnung BV zu führen, anteilig aufgeteilt nach Verträgen, welche der Mindestquote unterstellt sind, und nach solchen, welche der Mindestquote nicht unterstellt sind.

(250) Stand Ende Vorjahr Der Stand zu Beginn des Berichtsjahrs wird unverändert vom Ende des Vorjahrs

übernommen.

(251) Umteilungen zwischen grüner und gelber Zone Solche Umteilungen sind im Begleitbericht zur Betriebsrechnung BV zu begründen.

(252) Vereinnahmte Teuerungsprämien Diese Position ist im Risikoprozess der technischen Zerlegung unter Pos. 162 zu subsumieren.

(253) Tarifzins Pos. 253 und Pos. 153 im Sparprozess sind identisch.

(254) Entnahme für teuerungsbedingte Erhöhungen der Risikorenten Die Mittel für teuerungsbedingte Erhöhungen der Risikorenten (inbegriffen in den Positionen 164, 167, 168 und 169 des Aufwands im Risikoprozess) sind dem Teuerungsfonds zu entnehmen.

(255) Entnahme zu Gunsten der Betriebsrechnung Unter dieser Position dürfen nur Entnahmen eingetragen werden, welche nicht der Finanzierung des Teuerungsausgleichs für BVG-Risikorenten (Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten) nach Art. 36 BVG dienen. Die Vornahme solcher Entnahmen ist vorgängig geschäftsplanmässig vorzusehen. Diesbezügliche Geschäftsplanänderungen sind von der FINMA genehmigen zu lassen.

D. Angaben zur Bestandesstruktur in der beruflichen Vorsorge

In diesem Teil der Betriebsrechnung BV sind statistische Angaben zur Bestandesstruktur zu er- fassen. Die Angaben werden vor allem in aggregierter Form für externe Bedürfnisse als auch für die Beurteilung der Bestände durch die FINMA benötigt. Die FINMA ist sich bewusst, dass nicht allen Lebensversicherern dieselben Daten in derselben Gliederung verfügbar sind. Fehlende Daten oder Daten, die nicht automatisiert aggregiert werden können, können deshalb auch glaubwürdig geschätzt werden. Geschätzte Daten sind im Begleitbericht anzugeben. Falls solche Angaben, welche automatisch ins Offenlegungsschema übernommen werden, geschätzt werden müssen, so sind zusätzlich die für die Schätzung getroffenen Annahmen im Begleitbericht offenzulegen.

Die Angaben zur Bestandesstruktur werden in 5 Blöcke unterteilt:

1 Anzahl Verträge und Versicherte

2. Aufgliederung der Verträge nach Art. 146 AVO zur Ausgliederung derjenigen Verträge, welche der Mindestquote nur teilweise oder gar nicht unterstehen

3 Aufgliederung der speziellen Verträge, welche der Mindestquote nur teilweise oder gar nicht

unterstehen

4 Aufgliederung der Verträge nach Versicherungsart für die Pensionskassenstatistik

5 Bestandesstatistische Angaben, unterteilt in 9 Unterblöcke

  • zu den Aktiven

  • zum Neuzugang

  • zu Austritten und Vertragsauflösungen

  • zur Pensionierung

  • zu den Todesfällen

  • zur Invalidisierung

  • zu den Rentenbezügern

  • zu den laufenden Renten

  • zur Rentenumwandlung bei Pensionierung

Für die Versichertenzählung ist zu beachten, dass Teilinvalide nicht gleichzeitig auch noch als Aktive zu zählen sind (keine Doppelzählung). Hingegen ist jede Invalidenkinderrente als versicherte Person zu zählen. Die Angaben zu den laufenden Renten sowie die Angaben zur Rentenumwandlung bei Pensionierung dienen der Übersicht der FINMA über die Bestände an laufenden Renten sowie Risiken und Nachreservierungsbedarf, welche bei der Rentenumwandlung entstehen.

E. Bilanzierungsgrundsätze

In diesem Abschnitt sind die Bilanzierungsgrundsätze pro Anlagekategorie anzugeben. Für die einzelnen Anlagekategorien sind Bewertungsgrundsätze im Schema hinterlegt. Wenn die Spalte Kommentar für die Beschreibung einer anderen Bewertungsmethode nicht ausreicht, kann auf den Begleitbericht verwiesen werden (z.B. für derivative Absicherungsinstrumente).

F. Bewertungsreserven für die berufliche Vorsorge und das übrige Geschäft

Dieser Teil zeigt die Bewertungsreserven für das Berichtsjahr und das Vorjahr. Die Buchwerte werden automatisch aus der Bilanz übernommen, zu erfassen sind lediglich die Marktwerte. Die Ermittlung der Marktwerte soll nach anerkannten Methoden erfolgen. Die für die Rechnungslegung nach internationalen Standards auszuweisenden Marktwerte können übernommen werden.

G. Offenlegungsschema

Der letzte Teil der Betriebsrechnung BV, das Offenlegungsschema, definiert den Minimalstan- dard für die Offenlegung der Betriebsrechnung gegenüber den versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen. Die im Offenlegungsschema enthaltenen Angaben sind zwingend und unverändert offen zu legen, sie können allenfalls mit weiteren Informationen ergänzt werden.

Im Offenlegungsschema können keine Eintragungen vorgenommen werden, die Zahlen werden automatisch aus den übrigen Teilen der Betriebsrechnung übernommen.

Anhang Behandlung von Freizügigkeitspolicen (FZP) in der Betriebsrechnung BV

I Produktbeschreibung

Deckung Gemischte Versicherung (Todes-/Erlebensfall) Prämienzahlung Einmaleinlage

Komponenten der Einmaleinlage

Sparen entspricht Nettodeckungskapital zum Zeitpunkt

Kosten entspricht Verwaltungskostenrückstellung zum Zeitpunkt

Leistungen Todesfall Rückkauf Erlebensfall

Veränderung Nettodeckungskapital und Verwaltungskostenrückstellung durch

  • technische Verzinsung

  • Entnahme Risikoprämie aus Nettodeckungskapital (führt zu negativer Sparprämie)

  • Entnahme Kostenprämie aus Verwaltungskostenrückstellung (führt zu negativer Sparprämie)

  • freiwerdendes Netto-DK und freiwerdende Verwaltungskostenrückstellung infolge Leistungen

Bemerkung: Der Betrag der „negativen Sparprämie“ entspricht den Entnahmen für Risiko- und Kostenprämie. Die Bruttoprämie, die sich daraus ergibt, ist insgesamt also Null.

Anhang Behandlung von Freizügigkeitspolicen (FZP) in der Betriebsrechnung BV

II Betriebsrechnung: Bilanz und Erfolgsrechnung

A. Bilanz

Ausweis des Nettodeckungskapitals und der Verwaltungskostenrückstellung unter der Bilanzpo- sition 98, „DK (brutto) - Freizügigkeitspolicen“.

B. Erfolgsrechnung

Erfolgsrechnung (ER) und technische Zerlegung (TZ):

Position in der Betriebsrechnung Soll Haben Einmaleinlage 1, Bruttoprämien gebucht, ER davon Verwendung des Sparenanteils 14, Veränderung DK (ER) zur Erhöhung des individuell berechneten DK

davon Verwendung des Kostenanteils 14, Veränderung DK (ER) (1) zur Erhöhung der Verwaltungskostenrückstellung

Entnahme der Risikoprämie aus dem De- 160, Risikoprämien Todesfall (TZ) (2) ckungskapital Entnahme der Kostenprämie aus der Ver- 176, Kostenprämien (TZ) (2) waltungskostenrückstellung

„Negative Sparprämie“ 14, Veränderung DK (ER) (2) Erlebensfallleistungen 7, Leistungen infolge Alter, Tod und Invalidität (ER) Todesfallleistungen 7, Leistungen infolge Alter, Tod und Invalidität (ER) Rückkäufe 8, Freizügigkeitsleistungen (ER) Veränderung Nettodeckungskapital (Ent- 14, Veränderung DK (ER) nahme)

Veränderung Verwaltungskostenrückstel- 14, Veränderung DK (ER) lung (Entnahme)

(1) Da der Anteil der Einmaleinlage für Kosten in voller Höhe der Verwaltungskostenrückstellung zuzuordnen ist (gemäss KT95 keine Abschlusskosten) und in der Betriebsrechnung keine gesonderte Position für die Verwaltungskostenrückstellung vorgesehen ist, wird dieser Anteil über die Position 14, Veränderung Deckungskapital, dem individuell berechneten Deckungskapital zugewiesen. In der Folge wird die Kostenprämie jährlich aus der Verwaltungskostenrückstellung entnommen und in der technischen Zerlegung im Kostenprozess, unter Position 176, Kostenprämien, ausgewiesen. Analog dazu wird die Risikoprämie jährlich aus dem Deckungskapital entnommen und in der technischen Zerlegung im Risikoprozess, aufgeteilt auf die Positionen 160, 161 und 162, Risikoprämien, ausgewiesen.

(2) Das Total dieser drei Positionen ist in der Summe Null.

Anhang Behandlung von Freizügigkeitspolicen (FZP) in der Betriebsrechnung BV

III Betriebsrechnung

Technische Zerlegung (TZ):

Prozess Was Position in der technischen Zerlegung

Aufwand im Sparprozess Technische Verzinsung Nettode- 150, Garantierte technische Zinsen ckungskapital und Verwaltungskostenrückstellung Leistungen im Erlebensfall 156, Abwicklungsergebnis im Sparprozess (3) Leistungen bei Rückkauf 154, Gewinne minus Verluste aus Rückkäufen (3) Veränderung Nettodeckungskapital ab- 156, Abwicklungsergebnis im Sparprozüglich: zess, bei Rückkauf Position 154 (3)

  • Technische Verzinsung

  • Entnahme Risikoprämie

Ertrag im Risikoprozess Entnahme Risikoprämie aus Netto-DK Siehe Position (Risikoprämien Todesfall)

Aufwand im Risikoprozess Leistungen Todesfall 164, Versicherungsleistungen Todesfall

Ertrag im Kostenprozess Entnahme Kostenprämie aus Verwal- Siehe Position tungskostenrückstellung (Kostenprämien)

Aufwand im Spar- oder Risikopro- Veränderung Verwaltungskostenrück- 157 / 172, Abwicklung der Verwalzess stellung abzüglich: tungskostenrückstellung (3)

  • Technische Verzinsung

  • Entnahme Kostenprämie

(3) In der technischen Zerlegung sind die entsprechenden Positionen für die Abwicklung unter den jeweiligen Prozessen beschrieben. Änderungen des Deckungskapitals infolge Einmaleinlagen, Erlebensfallleistungen, Rückkauf und Todesfall sind in der technischen Zerlegung nicht brutto auszuweisen. Auszuweisen ist nur ein allfälliger Abwicklungsgewinn oder -verlust, welcher unter der Pos. 156, Abwicklungsergebnis im Sparprozess, oder, bei Rückkäufen, unter der Pos. 154 eingebunden wird. Die Verwaltungskostenrückstellung ist im Spar- oder Risikoprozess (Pos. 157 / 172) abzuwickeln.