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FINMA-Rundschreiben "Rückstellungen Lebensversicherung"

FINMA-RS 2008/43 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Vom 20. Nov. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma/rs-2008-43/de/finma-rundschreiben-ruckstellungen-lebensversicherung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

FINMA-Rundschreiben "Rückstellungen Lebensversicherung"

I Zweck

Dieses Rundschreiben regelt die Bildung und Auflösung der versicherungstechnischen Rückstel- lungen der Lebensversicherung gestützt auf Art. 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) sowie Art. 54 Abs. 4, 55 und 58–67 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011).

II Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit Ausnahme der ausländischen Versicherungsbestände, bei denen die Sicherstellung gemäss Art. 17 VAG im Ausland geleistet werden muss.

Dieses Rundschreiben ist auf die Versicherungszweige A1 bis A7 gemäss Anhang 1 AVO anzu- wenden.

III Grundsätze

Verantwortlicher Aktuar Der verantwortliche Aktuar ist für die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen verantwortlich.

Hauptgrundsatz Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen ausreichend sein. Dies bedeutet insbesondere, dass die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der Rückstellungen so festzulegen sind, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gewährleistet ist. Dabei müssen die Rückstellungen mindestens so bemessen sein, dass es möglich ist, mit einem geeigneten Anlageportfolio in der Höhe der Rückstellungen die eintretenden Leistungsverpflichtungen mit ausreichender Sicherheit zu bedecken.

Angemessenheit und Vorsichtigkeit der Annahmen und Methoden Die Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen der Komplexität der Verpflichtungen Rechnung tragen. Den Unsicherheiten bei den Annahmen und Methoden ist durch den Einbau von Sicherheitsmargen Rechnung zu tragen. Die relevanten Managementregeln und das Versicherungsnehmerverhalten sind vorsichtig zu modellieren.

Geschäftsplan Die Annahmen und Methoden, die zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich sind, müssen im Geschäftsplan beschrieben werden. Die zur Berechnung erforderlichen Details sind transparent und nachvollziehbar in einer zusätzlichen technischen Dokumentation festzuhalten.

Geschäftsplanänderungen Neue oder geänderte Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen, deren Auswirkungen auf die Rückstellungen nicht unerheblich sind, gelten als Geschäftsplanänderungen, die nach Art. 5 Abs. 2 VAG der FINMA mitzuteilen sind.

Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen in Teilbeständen Mindestens einmal im Jahr zum Bilanzstichtag müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen aller Teilbestände mit aktuellen vorsichtigen Annahmen berechnet werden. Die Mindestanforderungen für die Aufteilung des Bestandes in Teilbestände sind im Anhang formuliert. Sind die Rückstellungen eines Teilbestandes nicht ausreichend, dann müssen sie verstärkt werden.

Bestätigung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen in Teilbeständen Die Analyse, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind, ist zu dokumentieren. Dabei beurteilt der verantwortliche Aktuar die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Verstärkungen pro Teilbestand und ob die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend ist. Falls erforderlich schlägt er der Geschäftsleitung Massnahmen zur Erreichung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen vor. Er bestätigt im Bericht zuhanden der Geschäftsleitung, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind, oder er stellt fest, dass sie nicht ausreichend sind.

Planmässigkeit der Schwankungsrückstellungen Um die langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gewährleisten, sind ausreichende versicherungstechnische Schwankungsrückstellungen zu bilden. Dabei sind klare Verfahren im Geschäftsplan zu definieren, nach denen die Schwankungsrückstellungen gebildet und aufgelöst werden. Die Schwankungsrückstellungen werden aufgegliedert auf Teilbestände und den Gesamtbestand.

IV Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss die Festlegung der An- nahmen – unter anderem biometrische Grundlagen, technische Zinsen, Stornoverhalten, Verhalten zur Ausübung von Optionen und Garantien, Ausgleich von Schwankungen, Überschüsse bei überschussberechtigten Verträgen, zukünftig erwartete Kosten für Verwaltung und Betreuung, relevante Managementregeln – und der Methoden nach vorsichtigen Prinzipien und durch den Einbau von Sicherheitsmargen erfolgen. Auch die Unsicherheit der Methode muss in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Alle materiell relevanten Optionen und Garantien müssen bei der Bestimmung der versiche- rungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.

Basis für die Modellierung der Zahlungsströme der Verpflichtungen bildet die Projektion des zu- grunde liegenden, existierenden Bestandes unter vorsichtigen Annahmen in die Zukunft.

Einfache klassische Produkte können vereinfacht modelliert werden, indem ihre versicherungs- technischen Rückstellungen als Wert der zukünftigen Zahlungsströme unter Verwendung eines vorsichtigen technischen Zinssatzes und vorsichtiger biometrischer Grundlagen bestimmt werden. Dabei sind unter einfachen klassischen Produkten reine Risikoversicherungen, gemischte Versicherungen, Renten oder ähnliche Produkte zu verstehen, sofern ihre Modellierung auf einem Äquivalenzprinzip mit vorsichtigen Annahmen basiert. Zu den einfachen klassischen Produkten zählen auch anteilgebundene Lebensversicherungen ohne Zins- oder Kapitalschutzgarantien.

Enthalten Versicherungsprodukte komplexe Finanzverpflichtungen, so sind diese in der Regel mittels stochastischer Modelle zu berücksichtigen.

Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen berechnet sich die versicherungstechnische Rück- stellung für Verträge oder Teile von Verträgen, deren Leistungen genau dem Wert eines vertraglich festgelegten und von dem Versicherungsunternehmen gehaltenen Bestandes an Aktiven entsprechen, nach dem Wert dieser Aktiven in der aufsichtsrechtlichen Jahresrechnung. Für weitere Verpflichtungen, etwa im Zusammenhang mit Todes- oder Erlebensfall oder Erwerbsunfähigkeit, sind gesonderte Rückstellungen zu bilden.

Zur Bestimmung der ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen ist es erforder- lich, die Möglichkeit einer sehr ungünstigen Verhaltensänderung der Versicherungsnehmer oder Versicherten angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Wert der Verpflichtungen stark von deren Verhalten abhängt. Für die Rückstellungen bei Vertragsbeginn muss eine besonders ungünstige mögliche Entwicklung berücksichtigt werden.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen gemäss Art. 55 Bst. a AVO mindestens die Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge berechnet werden.

Die Rückstellungen sind ohne Anrechnung der noch nicht getilgten Abschlusskosten zu bestim- men. Für das Auslandsgeschäft gelten die ausländischen Regeln zur Zillmerung.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen unter Berücksichtigung jedes einzelnen Vertrages berechnet und in der Regel einzelvertraglich gestellt werden.

Es muss sichergestellt sein, dass die versicherungstechnische Rückstellung eines Vertrages – abzüglich allfällig aktivierter Abschlusskosten – zu jedem Zeitpunkt mindestens dem Abfindungswert zu diesem Zeitpunkt entspricht.

Die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen pro Produkt überwacht und gegebenenfalls für das zukünftige Neugeschäft angepasst werden.

Ist eine versicherungstechnische Rückstellung nur dann ausreichend, wenn für die bedeckenden Anlagen ein komplexes Bewirtschaftungskonzept realisiert werden kann, so ist auch dieses Konzept im Geschäftsplan zu beschreiben.

V Jährliche Prüfung

Mindestens einmal im Jahr zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind. Für die Prüfung gelten die Anforderungen von Ziff. III. und IV. mit den in den Rz 26–32 angeführten Ergänzungen und Einschränkungen.

Bei der Prüfung ist der Bestand zumindest in die Teilbestände gemäss Anhang aufzuteilen. Be- stände von nicht unerheblicher Grösse innerhalb dieser Teilbestände müssen als separate Teilbestände betrachtet werden, wenn deren versicherungstechnische Rückstellung über eine längere Zeit wesentlich unter der ausreichenden Rückstellung liegt. Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen pro Teilbestand ausreichend sein.

Der Prüfung müssen aktuelle vorsichtige Annahmen und Methoden zugrunde gelegt werden.

Wenn die bisherigen versicherungstechnischen Rückstellungen für einen Teilbestand in der Summe nicht ausreichend sind, so sind sie durch zusätzliche versicherungstechnische Rückstellungen zu verstärken, bis sie ausreichend sind. Der Geschäftsplan ist entsprechend anzupassen. Die Verstärkung kann auf Teilbeständen gemäss Rz 26 anstatt auf Policenebene definiert werden. In der Regel muss die Verstärkung spätestens zum Bilanzstichtag erfolgen. Der verantwortliche Aktuar muss entscheiden, ob allenfalls eine Verstärkung bereits früher erforderlich ist. Eine zeitlich gestreckte, planmässige Verstärkung kann gemäss Art. 62 AVO von der FINMA genehmigt werden.

Zur Auflösung nicht mehr erforderlicher Verstärkungen sind geschäftsplanmässige Regeln zu definieren, die einen schwankungsarmen Verlauf der versicherungstechnischen Rückstellungen begünstigen.

Die einzelvertraglich gestellte, versicherungstechnische Rückstellung muss in jedem Fall min- destens so gross sein, wie wenn sie mit den zu Vertragsbeginn gültigen Annahmen und Methoden bestimmt würde.

Bei einfachen klassischen Produkten (Rz 15) sind die versicherungstechnischen Rückstellungen mit vorsichtigen Grundlagen auf aktueller Basis zu überprüfen und allenfalls Verstärkungen vorzunehmen. Insbesondere müssen für die Bewertung der Zahlungsströme der Verpflichtungen Zinssätze verwendet werden, welche mit grosser Sicherheit unter dem aus dem zugeordneten Anlageportfolio zu erwirtschaftenden Ertrag nach Abzug der Kosten liegen.

Ist eine versicherungstechnische Rückstellung nur dann ausreichend, wenn für die bedeckenden Anlagen ein komplexes Bewirtschaftungskonzept realisiert werden kann, dann ist das Funktionieren des Bewirtschaftungskonzeptes in angemessenen Abständen, mindestens aber jährlich auf den Bilanzstichtag hin zu überprüfen. Funktioniert es nicht, dann muss die versicherungstechnische Rückstellung im Sinne von Rz 5 angepasst werden. Der verantwortliche Aktuar beurteilt auftretende Unzulänglichkeiten und weist darauf in seinen Berichten gemäss Rz 39 hin.

VI Weitere Bestimmungen

Beim Run-Off eines Versicherungsunternehmens oder eines grossen Teilbestandes ist bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen insbesondere den allfällig wachsenden Kostenfaktoren und der abnehmenden Risikodiversifikation Rechnung zu tragen. Die FINMA kann im Einzelfall den Rahmen für den Rückstellungsbedarf festlegen.

Die FINMA kann auch unterjährig prüfen lassen, ob die versicherungstechnischen Rückstellun- gen ausreichend sind. Sie kann die Prüfung durch einen externen Aktuar vornehmen lassen, und sie kann die Anwendung von Annahmen und Methoden zur Bestimmung der Rückstellungen anordnen. Die Kosten einer allfälligen Prüfung durch einen externen Aktuar trägt das Versicherungsunternehmen.

Der verantwortliche Aktuar ist auch für die Bestimmung ausreichender versicherungstechnischer Brutto-Rückstellungen in seinem Versicherungsunternehmen verantwortlich, wenn ein Teil der versicherungstechnischen Verpflichtungen an ein anderes Unternehmen zediert wird.

Für vorgezogene Prämienzahlungen oder verzögerte Auszahlungen von Versicherungsleistun- gen sind versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die im gebundenen Vermögen bedeckt werden müssen (Art. 17 Abs. 1 VAG).

Vom Überschussfonds ist nur derjenige Teil als versicherungstechnische Rückstellung im ge- bundenen Vermögen zu bedecken, dessen Ausschüttung aus vertraglichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen in jedem Fall gewährleistet werden muss.

Die Versicherungsunternehmen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne An- rechnung der abgegebenen Rückversicherung (Brutto) im gebundenen Vermögen bedecken. Die versicherungstechnischen Rückstellungen für die übernommene Rückversicherung sind nicht Teil des Sollbetrags.

VII Informationen zu den Rückstellungen

Der Bericht des verantwortlichen Aktuars zuhanden der Geschäftsleitung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAG und Art. 2 Abs. 2 AVO-FINMA sowie der Aufsichtsbericht gemäss Art. 25 Abs. 2 VAG enthalten zu den versicherungstechnischen Rückstellungen unter anderem folgende Informationen:

a. eine Beurteilung, ob die geschäftsplanmässigen Bestimmungen zu den versicherungs- technischen Rückstellungen eingehalten und ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind;

b. die zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten wichtigs- ten Annahmen und Methoden. Dabei sind relevante Änderungen der Annahmen und Methoden gegenüber dem Vorjahr und ihre Auswirkungen transparent zu machen;

c. eine Beurteilung der gewählten Annahmen und Methoden, welche auch auf mögliche Ge- fahren hinweist.

Die FINMA erhält Kennzahlen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Jahresberichtes. Einzelheiten werden im Zusammenhang mit der Erfassung der Daten für diesen Bericht festgelegt.

Die Auflösung von versicherungstechnischen Schwankungsrückstellungen und von nicht mehr erforderlichen Verstärkungen wird der FINMA vorgängig mitgeteilt.

VIII Übergangsbestimmungen

Die geschäftsplanmässigen Regelungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen ge- mäss diesem Rundschreiben sind der FINMA bis zum 31. Dezember 2009 zur Genehmigung einzureichen.

Die erste jährliche Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Basis der ein- gereichten Geschäftspläne ist spätestens bis zum 30. Juni 2010 für den Jahresabschluss 2009 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind der FINMA auch die Ergebnisse der Prüfung vorzulegen und allfällige Pläne zur Verstärkung gemäss Rz 28 zur Genehmigung einzureichen.

Anhang Teilbestände für die jährliche Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Ziff. V.

Kollektivversicherungsgeschäft Berufliche Vorsorge Mindestquotenpflichtiges Geschäft laufende Alters- und Hinterbliebenenrenten laufende Invalidenrenten und Prämienbefreiungen Altersguthaben und Anwartschaft für Altersrenten Teuerungsfonds Rest Nicht mindestquotenpflichtiges Geschäft laufende Alters- und Hinterbliebenenrenten laufende Invalidenrenten und Prämienbefreiungen Altersguthaben und Anwartschaft für Altersrenten Rest Sonstiges Kollektivgeschäft laufende Alters- und Hinterbliebenenrenten laufende Invalidenrenten und Prämienbefreiungen Weiteres Kollektivgeschäft (z.B. Restschuldversicherungen) Einzelversicherungsgeschäft Einfache klassische Produkte Reine Risikoversicherungen ohne weitere spezielle Garantien Gemischte Versicherungen und Ähnliches ohne weitere spezielle Garantien Altersrenten Laufend Anwartschaftlich Invalidenrenten Laufend Anwartschaftlich Fondsanteilgebundene Produkte ohne spezielle Garantien Rest Sonstige Produkte Sparprodukte mit speziellen Garantien, aufgegliedert nach Beständen mit homogenen Leistungsversprechen Übrige Produkte aufgegliedert nach Beständen mit homogenen Leistungsversprechen

Darüberhinaus müssen auch Bestände von nicht unerheblicher Grösse innerhalb dieser Teilbe- stände als separate Teilbestände betrachtet werden, wenn deren versicherungstechnische Rückstellung über eine längere Zeit wesentlich unter der ausreichenden Rückstellung liegt (beispielsweise bei älteren Tarifgenerationen oder Produktfehlkonstruktionen). Teilbestände von unbedeutender Grösse können mit geeigneten anderen Teilbeständen zusammengefasst werden.

Anhang Teilbestände für die jährliche Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Ziff. V.

Verschiedene Komponenten eines Versicherungsproduktes können in einem einzigen Teilbestand berücksichtigt werden, sofern die Rückstellung einer Komponente nicht wesentlich unter der ausreichenden Rückstellung liegt.

Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Diese Änderung wurde am 11. Dezember 2015 beschlossen und tritt am 1.1.2016 in Kraft

Geänderte Rz