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FINMA-Rundschreiben "Vergütungssysteme"

I Ausgangslage

Das Vergütungssystem ist Bestandteil der Organisation eines Finanzinstituts und kann dessen Kapital-, Liquiditäts- und Risikosituation massgeblich beeinflussen. Zudem begründen Vergütungen Anreize. Solche Anreize dürfen nicht dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen, gegen geltendes Recht oder erlassene Weisungen zu verstossen oder Vereinbarungen zu missachten. Vergütungssysteme sollen die von einem Finanzinstitut beschäftigten Personen vielmehr dazu veranlassen, den langfristigen Erfolg des Finanzinstituts und dessen Stabilität zu fördern. Die eingegangenen Risiken sind bei den Vergütungen zu berücksichtigen.

Dieses Rundschreiben definiert Mindeststandards für die Ausgestaltung, Umsetzung und Of- fenlegung von Vergütungssystemen bei Finanzinstituten. Bei der Anwendung dieses Rundschreibens ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei sind die Komplexität, die Grösse und das Risikoprofil des Finanzinstituts und seiner verschiedenen Einheiten sowie die Funktionen, Tätigkeiten und Höhe der Vergütung der begünstigten Personen einzubeziehen.

Dieses Rundschreiben ergänzt für Finanzinstitute die Regeln des Obligationenrechts, insbe- sondere die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV; SR 221.331), sowie die börsenrechtlichen Offenlegungsvorschriften zu Vergütungen, ersetzt sie aber nicht. Das Rundschreiben gilt unabhängig von der Rechtsform und einer allfälligen Börsenkotierung des Finanzinstituts.

II Geltungsbereich

Adressaten des Rundschreibens sind alle der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstell-

ten Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate, Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate sowie Bewilligungsträger nach Art. 13 Abs. des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) und Art. 2 Abs. 1 Bst. c–e des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1). Diese werden nachfolgend als Finanzinstitute bezeichnet. Ein Finanzinstitut, das einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Finanz- oder Versicherungskonglomerat angehört, braucht kein Vergütungsreglement (gemäss Rz 18) zu erlassen, keinen Entschädigungsausschuss (gemäss Rz 21) einzusetzen und keinen Vergütungsbericht (gemäss Rz 62 ff.) zu erstellen, sofern die Gruppe bzw. das Konglomerat Adressat dieses Rundschreibens ist, es dem Vergütungsreglement und dem Entschädigungsausschuss der Gruppe bzw. des Konglomerats untersteht und der Vergütungsbericht der Gruppe bzw. des Konglomerats das Finanzinstitut angemessen berücksichtigt.

Das Rundschreiben findet Anwendung auf konsolidierungspflichtige in- und ausländische Grup- pengesellschaften und Zweigniederlassungen der Finanzinstitute. Sofern zwingende ausländische Vorschriften einer Anwendung des Rundschreibens entgegenstehen oder ein Finanzinstitut im ausländischen Arbeitsmarkt ernsthaft benachteiligt wird, informiert es die FINMA. Diese beurteilt die Situation und kann dabei ausländische Aufsichtsbehörden konsultieren. Die FINMA kann ein Finanzinstitut ganz oder teilweise von der Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen in diesen ausländischen Arbeitsmärkten befreien.

Folgende Finanzinstitute müssen das Rundschreiben zwingend umsetzen:

• Banken, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate, die als Einzelinsti- tut oder auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats erforderliche Eigenmittel (Mindestanforderungen gemäss Art. 7 ff. bzw. Art. 42 der Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]) von mindestens CHF 10 Milliarden halten müssen.

• Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate, die als Versicherungsunternehmen oder auf Stufe der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats erforderliche Eigenmittel nach Massgabe der Risiken, denen das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsgruppe bzw. das Versicherungskonglomerat ausgesetzt ist (Zielkapital gemäss Art. 22 Abs. 2, 198 bzw. 204 der Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]) von mindestens CHF 15 Milliarden halten müssen.

Finanzinstituten, welche das vorliegende Rundschreiben nicht zwingend umsetzen müssen, wird empfohlen, die nachstehenden Grundsätze als Leitlinien für ihre Vergütungssysteme heranzuziehen.

Die FINMA kann ein Finanzinstitut, welches das Rundschreiben nicht zwingend umsetzen muss, in begründeten Fällen verpflichten, einzelne oder sämtliche Bestimmungen dennoch umzusetzen. Ein solches Vorgehen kann beispielsweise aufgrund des Risikoprofils, der Geschäftsaktivitäten oder der Geschäftsverbindungen des Finanzinstituts geboten sein, ferner wenn sein Vergütungssystem unangemessene Risiken begründet.

Das Rundschreiben erfasst alle Personen, welche vom Finanzinstitut oder von einer diesem nahestehenden Einheit in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und für eine gegenüber dem Finanzinstitut erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden, einschliesslich der mit der Geschäftsführung betrauten Personen („Geschäftsleitung“). Das Rundschreiben erfasst auch die Personen, welche für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlich sind („Verwaltungsrat“). Es findet dagegen keine Anwendung auf die Vergütung von unbeschränkt haftenden Teilhabern des Finanzinstituts sowie von Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals am Finanzinstitut beteiligt sind.

III Begriffe

Gesamtvergütung:

Alle geldwerten Leistungen, welche das Finanzinstitut einer Person im Zusammenhang mit de- ren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt für die ihm gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen ausrichtet, z.B. Barzahlungen, Sachleistungen, Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen, Renten, Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten sowie Verzicht auf Forderungen.

Variable Vergütung:

Teil der Gesamtvergütung, dessen Ausrichtung oder Höhe im Ermessen des Finanzinstituts steht oder vom Eintritt vereinbarter Bedingungen abhängt, einschliesslich leistungs- oder erfolgsabhängiger Vergütungen wie Provisionen und Kommissionen. Antritts- und Abgangsentschädigungen fallen ebenfalls unter den Begriff der variablen Vergütung.

Antrittsentschädigung:

Vergütung, die anlässlich des Abschlusses eines Anstellungsvertrages einmalig vereinbart wird. Als Antrittsentschädigung gilt auch eine Ersatzleistung für verfallene Vergütungsansprüche gegenüber einem früheren Arbeitgeber.

Abgangsentschädigung:

Vergütung, die im Hinblick auf die Beendigung eines Anstellungsvertrages vereinbart wird.

Gesamtpool:

Summe aller variablen Vergütungen, die ein Finanzinstitut für ein Geschäftsjahr zuteilt, unab- hängig ihrer Form, einer vertraglichen Zusicherung, des Zuteilungs- und Auszahlungszeitpunktes sowie allfälliger daran geknüpfter Bedingungen und Auflagen. Im betreffenden Geschäftsjahr geleistete Antritts- und Abgangsentschädigungen sind dem Gesamtpool zuzurechnen.

IV Grundsätze

Grundsatz 1: Der Verwaltungsrat ist für die Ausgestaltung und Um- setzung der Vergütungspolitik verantwortlich und erlässt ein Vergütungsreglement

Der Verwaltungsrat gestaltet die Vergütungspolitik des Finanzinstituts und trägt im Rahmen seiner Funktion als Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle die Verantwortung für deren Umsetzung.

Der Verwaltungsrat erlässt ein Vergütungsreglement, welches alle vom Finanzinstitut beschäf- tigten Personen erfasst und den vorliegenden Grundsätzen und Bestimmungen entspricht. Er überprüft das Vergütungsreglement regelmässig.

Der Verwaltungsrat kann ein gruppenweit vorgegebenes Vergütungssystem grundsätzlich übernehmen, sofern dieses den Bestimmungen dieses Rundschreibens entspricht.

Der Verwaltungsrat genehmigt jährlich die Vergütungen der Geschäftsleitung, der Leiter der Kontrollfunktionen sowie den Gesamtpool für das Finanzinstitut.

Der Verwaltungsrat, bzw. bei börsenkotierten Finanzinstituten die Generalversammlung, setzt einen Entschädigungsausschuss ein. Dieser soll eine unabhängige und fachkundige Unterstützung des Verwaltungsrats sicherstellen.

Der Verwaltungsrat lässt sich regelmässig über die operative Umsetzung des Vergütungsreg- lements sowie über die Entwicklung der Vergütungen informieren.

Grundsatz 2: Das Vergütungssystem ist einfach, transparent und umsetzbar ausgestaltet sowie langfristig ausgerichtet

Das Vergütungssystem soll verständlich und nachvollziehbar sein. Die Elemente eines Vergü- tungssystems werden gegenüber den betroffenen Personen klar kommuniziert. Es sollen keine

Transaktionen (z.B. Absicherungsgeschäfte) getätigt werden, welche der Wirksamkeit der Elemente des Vergütungssystems zuwiderlaufen.

Das Vergütungssystem gewährleistet ein ausreichendes Mass an Kontinuität. Es ist so auszu- gestalten, dass es unabhängig vom Geschäftsgang des Finanzinstituts sinnvoll und tragbar ist.

Das Finanzinstitut stellt sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit den betroffenen Per- sonen den Anforderungen dieses Rundschreibens sowie des Vergütungsreglements entsprechen. Soweit erforderlich sind Verträge anzupassen.

Grundsatz 3: Bei der Ausgestaltung und Anwendung des Vergü- tungssystems werden unabhängige Funktionen und Spezialisten einbezogen

Es ist eine unabhängige, objektive Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems si- cherzustellen. Personalfachspezialisten und Kontrollfunktionen (z.B. Risikokontrolle oder Compliance) sind daher geschäftsbereichsübergreifend beizuziehen.

In angemessenen Zeitabständen lässt der Verwaltungsrat durch eine unabhängige Funktion (z.B. interne Revision) überprüfen, ob die Ausgestaltung und Umsetzung des Vergütungssystems der Vergütungspolitik des Verwaltungsrats und den Anforderungen des Rundschreibens entspricht.

Grundsatz 4: Struktur und Höhe der Gesamtvergütungen stimmen mit der Risikopolitik des Finanzinstituts überein und fördern das Risikobewusstsein

Als Risiko im Sinne dieses Rundschreibens gilt jedes Risiko, welches das Finanzinstitut im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit eingeht. Dazu gehören namentlich Markt-, Kredit-, und Liquiditätsrisiken, versicherungstechnische und operationelle Risiken, inklusive Rechts- und Compliancerisiken, sowie Reputationsrisiken.

Je mehr strategische oder operative Verantwortung eine Person trägt, desto stärker muss auch ihre Vergütung die von ihr zu verantwortenden Risiken einbeziehen.

Dabei sind alle wesentlichen Risiken zu berücksichtigen, welche dem Einflussbereich einer Per- son zuzurechnen sind. Dies betrifft auch Risiken, welche in den ihr unterstellten Organisationseinheiten entstehen.

Risiken, welche in Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit zum Voraus nur schwer zu bestimmen sind, müssen ebenfalls angemessen einbezogen werden.

Die massgebliche Risikoeinschätzung wird von den für die Risikokontrolle des Finanzinstituts zuständigen Einheiten vorgenommen und überwacht.

Vergütungen und die für deren Zuteilung massgeblichen Kriterien setzen keine Anreize, unan- gemessene Risiken einzugehen, gegen geltendes Recht oder erlassene Weisungen zu verstossen oder Vereinbarungen zu missachten.

Risiken sind namentlich dann unangemessen, wenn sie

• nicht mit den strategischen oder operativen Zielen sowie der Risikotragfähigkeit des Finanzinstituts im Einklang stehen;

• mit der vorhandenen Organisation, den Prozessen und Mitarbeitern nicht angemessen bewirtschaftet und kontrolliert werden können;

• die Anspruchsgruppen des Finanzinstituts, einschliesslich dessen Kunden, ungebührlich benachteiligen können.

Die Vergütungsinstrumente, der Anteil variabler Vergütung an der Gesamtvergütung sowie das Verhältnis zwischen sofortiger und aufgeschobener Vergütung sind übereinstimmend mit den Anforderungen dieses Grundsatzes auszugestalten.

Grundsatz 5: Variable Vergütungen sind langfristig vom wirtschaftli- chen Erfolg des Finanzinstituts gedeckt

Variable Vergütungen sind in die Kapital- und Liquiditätsplanung einzubeziehen. Sie dürfen das Erreichen der Kapitalziele nicht gefährden.

Die Grösse des Gesamtpools ist abhängig vom langfristigen Erfolg des Finanzinstituts. Dabei sind die Nachhaltigkeit dieses Erfolgs sowie die eingegangenen Risiken zu berücksichtigen. Alle Kapitalkosten, einschliesslich der Eigenkapitalkosten, sind vollständig einzubeziehen. Die Kapitalkosten bilden das Risikoprofil des Finanzinstituts ab.

Bei schlechtem Geschäftsverlauf wird der Gesamtpool massgeblich reduziert oder entfällt voll- ständig.

Die Modelle und Prozesse, die ein Finanzinstitut zur Bestimmung der variablen Vergütungen auf Ebene des Gesamtinstituts sowie seiner Einheiten einsetzt, stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und Risikopolitik des Finanzinstituts.

Grundsatz 6: Die Zuteilung der variablen Vergütung erfolgt anhand nachhaltiger Kriterien

Die Zuteilung der variablen Vergütungen auf einzelne Einheiten und Personen hängt von nach- haltigen und nachvollziehbaren Kriterien ab, die der Geschäfts- und Risikopolitik des Finanzinstituts entsprechen.

Der schwerwiegende Verstoss gegen interne oder externe Vorschriften führt zu einer Reduktion oder einer Verwirkung der variablen Vergütung („Malus“).

Antritts- und Abgangsentschädigungen sind nur in begründeten Fällen auszurichten. Sie sind im Vergütungsreglement zu regeln und ab einer festgelegten Höhe vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

Grundsatz 7: Aufgeschobene Vergütungen binden Vergütungen an die zukünftige Entwicklung von Erfolg und Risiken

Das Finanzinstitut richtet einen Teil der Vergütungen in aufgeschobener Form aus, soweit dies

aufgrund seines Risikoprofils angezeigt ist.

Eine aufgeschobene Vergütung ist eine Vergütung, über welche die begünstigte Person erst nach Ablauf einer Frist frei verfügen kann und deren Wert während dieser Frist ändert.

Aufgeschobene Vergütungen sind so auszugestalten, dass sie der Geschäftsstrategie und Ri- sikopolitik des Finanzinstituts Rechnung tragen. Sie sind so zu strukturieren, dass sie das Risikobewusstsein der betreffenden Personen bestmöglich fördern und sie zu nachhaltigem Wirtschaften anhalten.

Die Frist soll sich am Zeithorizont der Risiken orientieren, welche die begünstigte Person ver- antwortet. Für Mitglieder der Geschäftsleitung und Personen mit verhältnismässig hoher Gesamtvergütung sowie für Personen, deren Tätigkeit bedeutenden Einfluss auf das Risikoprofil des Finanzinstituts hat, beträgt die Frist mindestens drei Jahre. Während der Frist erfolgt die definitive Übertragung der Vergütung höchstens pro rata.

Je grösser die Verantwortung einer begünstigten Person und je höher ihre Gesamtvergütung, desto höher soll der Anteil der aufgeschobenen Vergütung sein. Für Mitglieder der Geschäftsleitung, für Personen mit verhältnismässig hoher Gesamtvergütung und für Personen, deren Tätigkeit bedeutenden Einfluss auf das Risikoprofil des Finanzinstituts hat, ist ein bedeutender Teil der Vergütung aufgeschoben auszurichten. Einer Person kann die Vergütung ohne jeglichen Aufschub gewährt werden, sofern ein Aufschub je nach Funktion oder Höhe der Gesamtvergütung dieser Person nicht zweckmässig oder verhältnismässig ist.

Die Wertänderungen während der Frist sind symmetrisch zur Entwicklung klar definierter und objektiver Bemessungskriterien, welche Erträge, Aufwendungen und Kapitalkosten vollumfänglich berücksichtigen oder vom Unternehmenswert abhängig sind. Negative Entwicklungen dieser Bemessungskriterien müssen zu einer massgeblichen Wertreduktion bis hin zum vollständigen Wertverlust führen. Eine Wertsteigerung bei positiver Entwicklung der Bemessungskriterien darf nicht unverhältnismässig zur potentiellen Wertreduktion oder den Bemessungskriterien selber sein.

Wo für das Risikobewusstsein und die Nachhaltigkeit förderlich und verhältnismässig, sollen aufgeschobene Vergütungen ganz oder teilweise zurückgezogen werden können, wenn im Verantwortungsbereich der betreffenden Person Verluste erwirtschaftet werden.

Bei schlechtem Geschäftsverlauf, namentlich bei einem in der Jahresrechnung ausgewiesenen Verlust, ist die Ausrichtung von variablen Vergütungen, die nicht aufgeschoben sind, auf ein Mindestmass zu reduzieren.

Grundsatz 8: Die Vergütungen der Kontrollfunktionen begründen keine Interessenkonflikte

Als Kontrollfunktionen im Sinne dieses Grundsatzes gelten namentlich alle Personen, welche für quantitatives und qualitatives Risikomanagement und Risikokontrolle, Recht, Compliance, Aktuariat, interne Revision oder interne Kontrollsysteme verantwortlich sind.

Das Vergütungssystem für Kontrollfunktionen darf keine Anreize setzen, die zu Interessenkon- flikten mit den Aufgaben dieser Einheiten führen. Die Bemessung der variablen Vergütung dieser Personen darf nicht direkt vom Resultat der zu überwachenden Geschäftseinheiten, einzelner Produkte und Transaktionen abhängen.

Die Gesamtvergütung der Kontrollfunktionen muss genügen, um für qualifizierte und erfahrene Personen attraktiv zu sein.

Grundsatz 9: Der Verwaltungsrat berichtet jährlich über die Umset- zung der Vergütungspolitik

Der Verwaltungsrat verfasst im Rahmen der Jahresberichterstattung einen Vergütungsbericht. Er erläutert darin die Umsetzung des Vergütungsreglements und seiner Vergütungspolitik.

Der Vergütungsbericht äussert sich zu folgenden Punkten:

• wichtigste Gestaltungsmerkmale und Funktionsweise des Vergütungssystems sowie Zu- ständigkeiten und Verfahren;

• Ausgestaltung, Bemessungskriterien, Bewertungsgrundlagen und Bewertung der ver- wendeten Vergütungsinstrumente;

• folgende Angaben zu Vergütungen für das betreffende Geschäftsjahr (ohne erfolgswirksame Belastungen und Gutschriften aus Vergütungen für frühere Geschäftsjahre), aufgegliedert nach Vergütungsinstrument (Barzahlung, Aktien, Optionen usw.):

o Summe der Gesamtvergütungen;

o Summe der variablen Vergütungen (Gesamtpool) und Anzahl begünstigte Perso- nen;

• Summe der ausstehenden aufgeschobenen Vergütungen, aufgegliedert nach Vergü- tungsinstrument (Barzahlung, Aktien, Optionen, usw.);

• erfolgswirksame Belastungen und Gutschriften im Geschäftsjahr aus Vergütungen für frühere Geschäftsjahre;

• in Bezug auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung sowie die Personen, deren Tätigkeit bedeutenden Einfluss auf das Risikoprofil des Finanzinstituts hat:

o Summe der im Geschäftsjahr geleisteten Antrittsentschädigungen und Anzahl be- günstigte Personen;

o Summe der im Geschäftsjahr geleisteten Abgangsentschädigungen und Anzahl begünstigte Personen.

Die Offenlegung des Vergütungsberichts richtet sich nach den Vorschriften über die Bekannt- gabe des Geschäftsberichts. Sie erfolgt in jedem Fall gegenüber der FINMA.

Grundsatz 10: Eine Abweichung von den vorliegenden Grundsätzen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss offengelegt werden

Das Finanzinstitut muss den einzelnen Sachverhalt begründen und in Ergänzung zu den Vor- gaben von Grundsatz 9 offenlegen. Offenzulegen sind nebst der Begründung namentlich die

Struktur, Form und Höhe der Vergütungen, welche in Abweichung der vorliegenden Bestimmungen geleistet werden, sowie die begünstigten Geschäftsbereiche und Funktionen des Finanzinstituts.

Die Vorschriften zur Berichterstattung und Offenlegung (Rz 61 bis 71) sind in jedem Fall einzu- halten.

V Umsetzung

Die Finanzinstitute beurteilen die Umsetzung dieses Rundscheibens und die Einhaltung von dessen Vorschriften und berichten der FINMA bis spätestens am 30. April 2011 nach den Vorgaben der FINMA. Die Prüfgesellschaften haben diesen Bericht zu testieren.

Die FINMA behält sich vor, selber oder unter Beizug Dritter die Einhaltung der Vorschriften dieses Rundschreibens durch die Finanzinstitute zu kontrollieren. Diese Massnahmen treten an Stelle einer regelmässigen Prüfung durch die Prüfgesellschaften.

Die FINMA kann in begründeten Fällen Anforderungen an das Vergütungssystem eines Finan- zinstituts stellen, die über diese Mindeststandards hinausgehen.

Die FINMA kann gegenüber einem von den Vorschriften dieses Rundschreibens abweichenden Finanzinstitut Massnahmen, insbesondere einen Eigenmittelzuschlag, anordnen.

Die FINMA behält sich vor, die Ausrichtung von variablen Vergütungen zu begrenzen, wenn diese die Einhaltung der angeordneten oder erwarteten Kapitalziele klar gefährden würde.

Die FINMA beurteilt die Wirksamkeit dieses Rundschreibens, beispielsweise aufgrund der Selbstbeurteilungen der Finanzinstitute, zusätzlicher Abklärungen und Quervergleiche. Die Beurteilung dient einer möglichen Weiterentwicklung des Rundschreibens, auch in Abstimmung mit internationalen Vorgaben.

VI Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Rundschreibens sind ab dem 1. Januar 2011 vollständig einzuhalten.

Die Offenlegungsbestimmungen von 65 bis 71 gelten erstmals für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2010.

Verhindern bestehende zwingende Verpflichtungen der Finanzinstitute die vollständige Einhal- tung der vorliegenden Bestimmungen ab dem 1. Januar 2011, erstellt das Finanzinstitut einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung.

Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Diese Änderung wurde am 1.6.2012 beschlossen und tritt am 1.1.2013 in Kraft.

Es wurden die Verweise auf die Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) an die am 1.1.2013 in Kraft tretende Fassung angepasst.

Diese Änderung wurde am 3.12.2015 beschlossen und tritt am 1.1.2016 in Kraft

Geänderte Rz

Diese Änderungen wurden am 22.9.2016 beschlossen und treten am 1.7.2017 in Kraft

Geänderte Rz 3, 4, 6, 8, 9, 20, 21, 24,

Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.