FINMA-Rundschreiben "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken"
I Gegenstand und Zweck
Die Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) sieht neben den Mindesteigenmitteln für * insbesondere Kredit-, Markt- und operationelle Risiken in Art. 42 ERV («Säule 1») vor, dass die Banken einen Puffer (d.h. Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV, zuzüglich den antizyklischen Puffer nach Art. 44 ERV und zuzüglich den erweiterten antizyklischen Puffer nach Art. 44a bzw. Art. 131a ERV) sowie im Einzelfall zusätzliche Eigenmittel nach Art. 45 bzw. 131b ERV halten, um den von den Mindesteigenmittelanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindesteigenmittelanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen («Säule 2»).
Was die Festlegung der institutsspezifisch adäquaten Kapitalausstattung betrifft, sieht die Basler Eigenkapitalvereinbarung vor, dass die Institute über geeignete Prozesse verfügen, mit denen sie alle für sie relevanten Risikoarten identifizieren, bemessen, aggregieren und mit (ökonomischem) Kapital unterlegen.
Ein angemessener Puffer unter Säule 2 soll grundsätzlich so zusammengesetzt sein, dass den * von den Mindestanforderungen der Säule 1 nicht oder nicht vollständig erfassten Risiken Rechnung getragen und damit die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sichergestellt wird, so dass die Geschäftstätigkeit jederzeit geordnet fortgesetzt werden kann (Going Concern-Prinzip).
Darüber hinaus sollen die Puffer-Anforderungen nach Art. 43–44a bzw. 130, 131a und 131b * ERV einen Beitrag dazu leisten, ein prozyklisches Verhalten der Institute zu vermeiden und die Finanzstabilität insgesamt zu erhöhen.
Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert die Aufsichtspraxis der FINMA zu Art. 43– *
45 ERV (Puffer bzw. zusätzliche Eigenmittel) und enthält Ausführungen zu den antizyklischen
Puffern nach Art. 44 und 44a ERV und den Leitlinien zur Umsetzung weiterer Vorgaben unter Säule 2, insbesondere betreffend dem internen Kapitalplanungsverfahren.
Die FINMA hat ihre Aufsichtspraxis zu weiteren Aspekten der Säule 2 bereits in den FINMA- * Rundschreiben 19/2 „Zinsrisiken – Banken“, 17/1 „Corporate Governance – Banken“ und 10/1 „Vergütungssysteme“ (risikobasierte Vergütung: Rz 30–38) konkretisiert.
II Geltungsbereich
Das Rundschreiben richtet sich an Banken nach Art. 1 des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0), Wertpapierhäuser nach Art. 41 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) und an Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach Art. 3c Abs. 1 und 2 BankG.
Für Finanzgruppen gelten diese Eigenmittelanforderungen sowohl auf konsolidierter Stufe als auch auf Stufe Einzelinstitut. Die FINMA kann in Bezug auf die Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut Ausnahmen gewähren.
Institute nach Art. 47a-47e ERV können sich bei den grundsätzlichen Anforderungen an die Kapitalplanung (Rz 34-37) sowie bei deren inhaltlichen Ausgestaltung (Rz 38–41) auf die vereinfachte Leverage Ratio beschränken.
Die systemrelevanten Banken fallen nicht in den Geltungsbereich des Abschnitts III dieses * Rundschreibens.
III Kategorisierung, Eigenmittelpuffer und Eigenmittelzielgrösse
Aufgehoben -11*
A. Aufgehoben
Aufgehoben *-13*
B. Kategorisierung und Eigenmittelpuffer
Aufgehoben *
Die FINMA überprüft die Zuweisung eines Instituts oder einer Finanzgruppe in eine der * Kategorien nach Art. 2 Abs. 2 Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) per Ende des Kalenderjahres auf der Grundlage des Aufsichtsreportings 1 und des Eigenmittelnachweises, mit Wirkung auf das nächstfolgende Geschäftsjahr.
Fällt die Kategorisierung für das Einzelinstitut und die Finanzgruppe auseinander, so werden * beide nach Massgabe des höheren Eigenmittelpuffers behandelt. Dieser Grundsatz regelt den Fall, in dem ein Einzelinstitut die Rolle eines Stammhauses einnimmt. Andere Banken und Wertpapierhäuser der Gruppe werden davon nicht erfasst. Massgebend bleibt die Eigenmittelzielgrösse, wie sie sich aus der individuellen Kategorisierung des Instituts ergibt. Institute, die in eine Holdingstruktur oder in einen Vertragskonzern eingebunden sind, müssen mindestens die Eigenmittelanforderungen entsprechend ihrer Kategorisierung erfüllen, wobei auf Stufe Finanzgruppe der auf konsolidierter Basis festgelegte Eigenmittelpuffer erreicht werden muss. Die FINMA behält sich jedoch vor, für bestimmte Einzelinstitute innerhalb einer Gruppe die Einhaltung einer höheren Kapitalquote zu verlangen, namentlich dann, wenn diese innerhalb der Gruppe eine dem Stammhaus ähnliche Stellung einnehmen.
Sollte im Fall einer Umkategorisierung eines Instituts ein höherer Eigenmittelpuffer gelten, * gewährt die FINMA institutsspezifische Übergangsfristen.
C Aufgehoben
Aufgehoben *-20*
D. Eigenmittelzielgrösse
Für nicht systemrelevante Banken entspricht die Eigenmittelzielgrösse der Gesamteigen- mittelquote nach Anhang 8 ERV, erhöht um die Anforderungen der antizyklischen Puffer (Art. 44 und 44a ERV) sowie allfälliger zusätzlicher Eigenmittel nach Art. 45 ERV. Je nach betrachteter Kapitalqualität umfasst die Eigenmittelzielgrösse entsprechende Zielgrössen für
1 Eine Konzernobergesellschaft mit oder ohne Bankbewilligung hat die privilegierten Einlagen aus den gehaltenen
Bankbeteiligungen auf konsolidierter Stufe nicht zu berichten. Für die Kategorisierung von Finanzgruppen werden deshalb die privilegierten Einlagen der konsolidierten Bankbeteiligungen addiert.
Unterschreitet die Gesamtkapitalquote eines Instituts seine Eigenmittelzielgrösse um mehr als den nachstehenden Wert oder unterschreitet seine CET1-Quote seine CET1- Eigenmittelzielgrösse um mehr als den nachstehenden Wert, so löst dies Massnahmen nach
Rz 24–29 aus:
Kategorie Intervention bei Unterschreiten der Eigenmittelzielgrösse oder der CET1- Eigenmittelzielgrösse um mehr als
1 und 2 1.2 %-Punkte (nicht systemrelevant)
3 1 %-Punkt
4 0.7 %-Punkte
5 0 %-Punkte
E. Aufgehoben
a. Geplante Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse
Eine durch ein Institut bspw. im Falle einer Akquisition oder Fusion bewusst eingegangene, temporäre Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse ist grundsätzlich zulässig.
Das Institut hat die Unterschreitung gegenüber der FINMA vorgängig anzuzeigen und begründet darzulegen, wie und in welcher Frist die Eigenmittelzielgrösse wieder erreicht wird.
Führen Umstände wie Akquisitionen oder Fusionen zu einer Umkategorisierung, kann die FINMA eine institutsspezifische Übergangsfrist gewähren.
b. Ungeplante Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse bzw. der Interventionsstufe
Stellt die FINMA ein Absinken der Gesamtkapitalquote oder CET1-Quote eines Instituts unter * die entsprechende Eigenmittelzielgrösse fest, verstärkt sie die Aufsichtsintensität und klärt im Dialog mit dem Institut die Ursachen ab.
Ist ein Institut grundsätzlich in der Lage, Gewinne zu erwirtschaften oder am Kapitalmarkt zu Marktbedingungen Kapital aufzunehmen, so ist es aufgefordert, geeignete Massnahmen zur möglichst raschen Wiederherstellung der Kapitalquote auf das Niveau der Eigenmittelzielgrösse einzuleiten.
Ist ein Institut vorübergehend nicht in der Lage, Gewinne zu erwirtschaften, sei es aus institutsspezifischen Gründen oder bedingt durch eine Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsektors, hat das Institut der FINMA geeignete Massnahmen und den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Kapitalquote auf das Niveau der Eigenmittelzielgrösse aufzuzeigen. Die FINMA kann diesfalls, unter Berücksichtigung der Situation des Instituts und
der Lage des Finanzsektors, längere Fristen zur Wiederherstellung der Eigenmittelzielgrösse gewähren.
c. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bei ungeplanter Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse bzw. der Interventionsstufe
Gelangt die FINMA zur Auffassung, dass die vom Institut eingeleiteten Massnahmen ungenügend sind, wird sie in Abhängigkeit des Ausmasses der Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse aufsichtsrechtliche Massnahmen einleiten.
Die FINMA kann bei einer Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse eine Reduktion oder ein Verbot von Dividendenzahlungen, von Aktienrückkäufen und von diskretionären Vergütungen aussprechen oder die Durchführung einer Kapitalerhöhung anordnen.
Die FINMA kann bei einer Unterschreitung der Interventionsstufe neben den Massnahmen in
Rz 28 zusätzlich die Reduktion der risikogewichteten Aktiven, den Verkauf einzelner Aktiven,
sowie die Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche anordnen.
IV Individuelle Verschärfungen
Die FINMA ergreift Massnahmen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die Eigenmittelpuffer * nach Art. 43–44a bzw. 130 und 131a ERV das Risikoprofil eines Instituts nicht angemessen abdecken oder das Risikomanagement, gemessen am Risikoprofil der Bank, ungenügend ist. Diese Massnahmen gelten so lange, wie die erhöhte Risikosituation besteht.
Die FINMA zieht individuelle Verschärfungen namentlich bei hohen Konzentrationsrisiken (in Bezug auf das Tätigkeitsfeld des Instituts, Gegenparteikonzentrationen, Konzentrationen bei Ausleihungen in einem spezifischen Wirtschaftssektor, einer Region oder Währung usw.), bei Refinanzierungs- und Liquiditätsrisiken eines Instituts und bei komplexer, intransparenter Struktur einer Finanzgruppe in Betracht.
Die FINMA begründet ihre Entscheide im Falle einer zusätzlichen institutsspezifischen Eigenmittelanforderung gegenüber dem betroffenen Institut und erlässt nötigenfalls eine Verfügung.
Die Institute werden von der Absicht der FINMA, institutsspezifische Eigenmittelanforderungen anzuordnen, mit angemessenem Vorlauf in Kenntnis gesetzt und erhalten Gelegenheit, ihr Risikoprofil derart anzupassen, dass die FINMA auf die vorgesehene Massnahme verzichten kann.
V Kapitalplanung
A. Grundsätzliche Anforderungen an die Kapitalplanung
Ungeachtet der Puffer nach Art. 43–44a bzw. 130 und 131a ERV erwartet die FINMA, dass * die Institute konsolidiert und auf Einzelinstitutsbasis über eine auf das Institut angepasste, schriftlich dokumentierte Kapitalplanung verfügen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals hat das Institut die jeweilige Phase des Konjunkturzyklus zu beachten.
Die Institute sollen in ihrer Kapitalplanung aufzeigen, dass sie in der Lage sind, ihren Kapitalanforderungen in die Zukunft (auf 3-Jahres-Horizont) gerichtet auch unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Abschwungs und eines markanten Rückgangs der Ertragslage nachzukommen. Die der Kapitalplanung zugrunde liegenden Annahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die FINMA wird den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Risikoprofilen der Institute dadurch gerecht, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung der Kapitalplanung der Grösse des Instituts sowie der Natur und Komplexität der von diesem betriebenen Geschäfte entsprechen („verhältnismässiger Ansatz“).
Mit im Einzelfall bestimmten Instituten, insbesondere Instituten mit systemischen Risiken, führt die FINMA eine erweiterte Kapitalplanungsdiskussion. In deren Rahmen haben die Institute namentlich Massnahmen zu präsentieren, wie sie negative Entwicklungen unter gestressten Bedingungen mitigieren. Die FINMA kann bei diesen Instituten entsprechende Vorgaben machen.
B. Inhaltliche Ausgestaltung der Kapitalplanung
Die Analyse des gegenwärtigen und zukünftigen Kapitalbedarfs eines Instituts im Verhältnis zu seinen strategischen Zielen ist ein wesentliches Element der Gesamtplanung des Instituts.
Die vorausschauende Kapitalplanung muss mit der Gesamtplanung, namentlich mit den Ertragszielen und dem Budgetprozess des Instituts eng verbunden sein.
Die Kapitalplanung muss eine zuverlässige Prognose über das verfügbare Kapital, in Abhängigkeit der geplanten resp. budgetierten Geschäftsentwicklung, der zukünftigen Gewinne, der Dividendenpolitik und den von der Geschäftsleitung vorgesehenen Kapitalbewirtschaftungsmassnahmen aufzeigen.
Die Kapitalplanung muss von einer realistischen Grundannahme über die Geschäftsentwicklung ausgehen.
C Governance und Prozess
Die Geschäftsleitung ist für die Erstellung der Kapitalplanung und den Kapitalplanungsprozess verantwortlich.
Das Oberleitungsorgan hat die Kapitalplanung mindestens jährlich zu genehmigen. *
D. Überprüfungsverfahren
Die Prüfgesellschaft nimmt unter Angabe der angewandten Prüftiefe Stellung zur Angemessenheit der Kapitalplanung. Sie hält zudem die wesentlichen Annahmen fest. Die Prüfgesellschaft hat im aufsichtsrechtlichen Prüfbericht zur Kapitalplanung des Instituts Stellung zu nehmen.
Die FINMA analysiert und überprüft die Kapitalplanung unter Berücksichtigung der Kategorisierung des Instituts.
VI Antizyklische Puffer (Art. 44, 44a und 131a ERV)
Die Bestimmung der risikogewichteten Positionen für den (sektoriellen) antizyklischen Puffer * nach Art. 44 ERV ist in Anhang 7 ERV geregelt; betreffend die Bestimmung der risikogewichteten Positionen für den erweiterten antizyklischen Puffer (Art. 44a und 131a ERV) vgl. Anhang.
VII Übergangsbestimmungen
Aufgehoben *-50*
Anhang Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen
Die nachfolgenden Konkretisierungen zum erweiterten antizyklischen Puffer beruhen auf den folgenden Dokumenten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht:
"Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems" vom Dezember 2010, überarbeitet im Juni 2011 („B3“);
"International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards, A Revised Framework, Comprehensive Version" vom Juni 2006 („B2“);
"Frequently asked questions on the Basel III Countercyclical Capital Buffer" vom Oktober 2015 („FAQ“). Auf die zugrunde liegenden Textstellen dieser Dokumente wird nachstehend jeweils in eckigen Klammern und mit zugewiesenen Abkürzungen B2, B3 bzw. FAQ verwiesen.
I Begriff „Auslandengagement“
Der Begriff „Auslandengagement“ in Art. 44a Abs. 1 ERV entspricht der Höhe der Auslandsforderungen (foreign claims) auf der Basis des letztlichen Schuldners oder Risikoträgers (ultimate risk basis), also auf Basis des Sitzlandes des Garanten gemäss Definitionen in der konsolidierten Bankenstatistik der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ).2
Auslandsforderungen umfassen Forderungen einer Schweizer Bank gegenüber Gegen- parteien ausserhalb der Schweiz.
Auslandsforderungen umfassen sämtliche Forderungen, d.h. öffentlicher Sektor, Banken, sowie privater Nichtbankensektor (gemäss Definition der konsolidierten BIZ-Bankenstatistik), jedoch ohne Berücksichtigung von Engagements wie Derivativkontrakte, Garantien und Kreditzusagen.
Die Unterschranke zum gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken gemäss Art. 44a ERV bezieht sich auf die oberste Konsolidierungsstufe der Bank inkl. Niederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland.
II Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers nach Art. 44a Abs. 2–4 ERV
[B3§144] Die gewichtete durchschnittliche Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers, die maximal 2.5 % beträgt, berechnet sich wie folgt:
2 https://www.bis.org/statistics/bankstatsguide.htm
Anhang Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen
𝑅𝑊𝐴𝑗𝐴𝑍𝑃 ∑ 𝑋𝑗 𝑅𝑊𝐴𝐴𝑍𝑃 𝑗
wobei: j den j-ten Mitgliedsstaat des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bezeichnet (inkl. der Schweiz); Xj die für den Mitgliedsstaat j geltende Höhe des antizyklischen Puffers ist; 𝑹𝑾𝑨𝑨𝒁𝑷𝒋 die gewichteten Positionen gegenüber dem privaten Nichtbankensektor des Mitgliedsstaats j für das Kredit- und Marktrisiko gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a, c und f ERV sind; RWAAZP die gesamten gewichteten Positionen gegenüber dem privaten Nichtbankensektor aller Mitgliedsstaaten (inkl. der Schweiz) für das Kredit- und Marktrisiko gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a, c und f ERV sind. Nicht unter den erweiterten antizyklischen Puffer fallen die gewichteten Positionen nach Art. 42 Abs. 2 Bst. b, d und e ERV.
[FAQ 3.1] Der Ausdruck „privater Nichtbankensektor“ bezieht sich für die Zwecke des antizyklischen Puffers auf die einschlägige Definition der konsolidierten Bankenstatistik der BIZ. Eigenmittelunterlegte Kreditrisiken gegenüber dem öffentlichen Sektor und gegenüber Banken, wie in der konsolidierten Bankenstatistik der BIZ definiert, sind explizit ausgeschlossen.
[FAQ 3.1] Der Ausdruck „Kredit- und Marktrisiko“ bezieht sich auf alle Kreditrisiken (inkl. Gegenparteikreditrisiken), die mit Eigenmitteln zu unterlegen sind und die entsprechenden risikogewichteten Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch für das spezifische Risiko, die Incremental Risk Charge und Verbriefungen.
Positionen, die von Banken oder der öffentlichen Hand besichert sind, sei es durch eine explizite Garantie oder durch Sicherheiten oder Kreditderivate, sind zu berücksichtigen. Alternativ können sie auch nach den Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden in dem jeweiligen Mitgliedsstaat berücksichtigt werden.
Weitere Ausführungen zur Höhe Xj des antizyklischen Puffers im Mitgliedsstaat j:
• [FAQ 2.5, 5.1] Die BIZ führt auf ihrer Homepage ein Register mit allen Entscheiden der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zur Höhe der antizyklischen Puffer (http://www.bis.org/bcbs/ccyb/index.htm). Die in diesem Register aufgeführten Höhen sind für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Höhe massgeblich.
• [FAQ 2.4] Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates die Höhe ihres antizykli- schen Puffers auf über 2.5 % der risikogewichteten Positionen festgelegt, kann die
Anhang Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen
FINMA diese Höhe anerkennen. Solange die FINMA die über 2.5 % hinausgehende Höhe nicht anerkannt hat, muss eine Bank bei der Berechnung des erweiterten antizyklischen Puffers eine Höhe von 2.5 % für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden.
• [B3§141, FAQ 6.1] Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates eine Höhe für den antizyklischen Puffer erstmals über Null festgesetzt oder angehoben, muss eine Bank diese Höhe ab dem Tag anwenden, der zwölf Monate nach dem Datum liegt, an dem die zuständige Behörde des ausländischen Staates die Festsetzung bzw. Änderung der Höhe bekannt gegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Staat verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden.
• [FAQ 6.2] Setzt die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates die Höhe für den anti- zyklischen Puffer herab, kann die herabgesetzte Höhe ab dem Datum angewendet werden, das von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
III Berechnung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem erweiterten antizyklischen Puffer (Art. 44a Abs. 2 bzw. 131a ERV)
[B3§143] Die für die Berechnung der Eigenmittel massgebende risikogewichtete Position aus dem erweiterten antizyklischen Puffer ergibt sich aus der Multiplikation seiner gewichteten Höhe mit den gesamten risikogewichteten Positionen der Bank:
𝑅𝑊𝐴𝑗𝐴𝑍𝑃 𝑅𝑊𝐴 𝑔𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡 (∑ 𝑋𝑗 ) 𝑅𝑊𝐴 𝐴𝑍𝑃 𝑗
wobei: RWAgesamt die gesamten risikogewichteten Positionen der Bank nach Art. 42 Abs. 2 ERV sind (nach Untergrenze gemäss Rz 476 FINMA-Rundschreiben 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ sowie Rz 116 FINMA-Rundschreiben 08/21 „Operationelle Risiken – Banken“).
Nähere Bestimmungen zur Belegenheit eines Kreditengagements
[FAQ 3.1, 3.2] Bei der Entscheidung, welchem Land ein Kreditengagement bzw. Kreditrisiko gegenüber dem privaten Nichtbankensektor zuzuordnen ist, sollte eine Bank soweit möglich auf den letztlichen Schuldner oder Risikoträger abstellen, also auf das Sitzland des Garanten, nicht auf das Land, in dem das Engagement verbucht wurde.
[FAQ 3.2] Die Unterscheidung zwischen dem Sitzland des unmittelbaren Kreditnehmers (immediate obligor) und dem des letztlichen Risikoträger (ultimate obligor) richtet sich für die
Anhang Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen
Berechnung des antizyklischen Puffers nach den einschlägigen Definitionen der konsolidierten Bankenstatistik der BIZ. [FAQ Annex] Konkret ist der letztliche Risikoträger wie folgt zu identifizieren:
Zuordnung des Kreditengagements zum Sitzland des letztlichen Risikoträgers Schuldner ist in Land A ansässig und es gibt keinen Sicherungsgeber 3 Land A und es gibt einen Sicherungsgeber aus Land Land A A Schuldner ist in Land A ansässig und der Sicherungsgeber ist aus Land B Land B und der Schuldner ist eine Zweigniederlas- Land B sung einer in Land B ansässigen Muttergesellschaft Schuldner ist in Land A ansässig und die Siche- die für die Bank operativ sinnvollste rungsgeber sind auf mehrere Länder verteilt oder Lösung oder (sofern geregelt) die die Garantie/Sicherheit kann keinem Land eindeu- einschlägige Vorgabe der konsolitig zugeordnet werden dierten Bankenstatistik der BIZ Bei Derivatepositionen mit Deckungen: Ist die Ge- die für die Bank operativ sinnvollste genpartei in Land A ansässig und die Besicherung Lösung oder (sofern geregelt) die in Land B belegen einschlägige Vorgabe der konsolidierten Bankenstatistik der BIZ Repo Transaktion mit einer Gegenpartei in Land A Land A (unabhängig von der geographischen Belegenheit des Risikos der Sicherheiten) Securities Lending- und Borrowing-Geschäfte so- die für die Bank operativ sinnvollste wie Lombardkredite mit einer Gegenpartei in Land Lösung oder (sofern geregelt) die A einschlägige Vorgabe der konsolidierten Bankenstatistik der BIZ Verbriefte Positionen Nach Massgabe der Länder, in denen die Schuldner der verbrieften Positionen ansässig sind ("Look through approach")
3 Der Sicherungsgeber kann entweder der Emittent der Sicherheit, der Garantiegeber oder der Protection Seller
bei einem Kreditderivat sein.
Anhang Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen
wenn die Schuldner der zugrunde liegenden Positionen keinem Land zugeordnet werden können, wählt die Bank die operativ sinnvollste Lösung oder benutzt (sofern geregelt) die einschlägige Vorgabe der konsolidierten Bankenstatistik der BIZ Spezialfinanzierungen nach [B2§219–220] (look through approach”) z.B. Projektfinanzierungen: Schuldner ist in Land B Land A ansässig und finanziert ein Projekt in Land B Spezialfinanzierungen generell: Land, in dem die Gewinne aus der jeweiligen Finanzierung generiert werden Anlagevehikel für kollektive Kapitalanlagen, das in Land A ansässig ist die Bank hält ausgegebene Schuldtitel eines Land, in dem das Anlagevehikel solchen Anlagevehikels (oder dessen Muttergesellschaft/Garantiegeber) seinen Sitz hat die Bank hält Anteile an einem solchen An- Proportionale Zuordnung auf die lagevehikel Länder, aus denen die letztlichen Risikoengagements (ultimate risk exposures) kommen, in denen das Anlagevehikel investiert ist (look through approach). Handelsbuchpositionen aus Land A Land A [FAQ 4.3] Wenn die Eigenmittelunterlegung auf Die risikogewichteten Äquivalente Portfoliobasis bestimmt wird und das Portfolio Han- der Mindesteigenmittelanforderundelspositionen aus unterschiedlichen Ländern um- gen für das Handelsbuch werden fasst (vorläufige Behandlung bis der Basler Aus- entsprechend des Anteils Positionsschuss für Bankenaufsicht eine definitive Lösung werts bei Ausfall (Exposure at vorgibt) Default, EAD) der Gegenparteien eines Landes am Gesamt-EAD des Portfolios auf diejenigen Länder alloziert, die Teil eines Portfolios sind. Fliesst der EAD-Anteil eines Landes negativ in die Gesamt-EAD Berechnung des Portfolios ein (z.B. aufgrund von Short-Positionen), ist eine
Anhang Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen
Unterschranke von 0 heranzuziehen.
Das Sitzland des unmittelbaren Kreditnehmers soll nur dann gewählt werden dürfen, wenn das Sitzland des letztlichen Schuldners/Risikoträgers nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmt werden kann.
IV Weiteres
[FAQ 2.6] Beschliessen Behörden in Mitgliedsstaaten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht im Ausland sektorielle Pufferanforderungen, die nur auf spezifische Kreditpositionen beschränkt sind, oder andere makroprudentielle Massnahmen, brauchen diese bei der Berechnung der gewichteten Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers nicht berücksichtigt werden.
[FAQ 2.1] Reziprozität ist nur für Mitgliedsstaaten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht verpflichtend. Führen Nicht-Mitgliedsstaaten einen antizyklischen Kapitalpuffer ein, braucht dieser nicht berücksichtigt werden.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 5.7.2012 beschlossen und treten am 1.1.2013 in Kraft.
Neu eingefügte Rz 20a–20c
Aufgehobene Rz 12–13 und
Zudem wurden die Verweise auf die Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) an die am 1.1.2013 in Kraft tretende Fassung angepasst.
Diese Änderung tritt am 1.1.2013 in Kraft.
Geänderte Rz
Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft.
Neu eingefügte Rz 20.1, 20.2, 20.3,
Geänderte Rz 1, 3, 4, 5, 6, 9, 15, 16, 17, 24, 30, 34, 43,
Aufgehobene Rz 10, 11, 14, 18, 19, 20, 20a, 20b, 20c, 47, 48,
Übrige Änderungen Titeländerung vor Rz 10, 14, 20.1,
Titelaufhebung vor Rz 18,
Diese Änderungen wurden am 31.10.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft.
Neu eingefügte Rz Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1.1.2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.
Der Anhang des Rundschreibens wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft.
Aufgehoben Anhang zur Kategorisierung der Institute
Neu Anhang zur Bestimmung der risikogewichteten Positionen des erweiterten antizyklischen Puffers (Art. 44a und 131a ERV)