FINMA-Rundschreiben "Limitierung gruppeninterner Positionen - Banken"
I Gegenstand
Ist eine Bank oder ein kontoführendes Wertpapierhaus Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen von der Obergrenze nach Art. 97 der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) ausgenommen werden, sofern die betroffenen Gesellschaften vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogen sind (Vollkonsolidierung) sowie a) einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen oder b) als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
Auf der Grundlage von Art. 111a Abs. 2 und Art. 112 Abs. 2 Bst. d ERV ist die FINMA in- des befugt, die umfassende Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Abs. 1 einzuschränken. Dieses Rundschreiben konkretisiert die Praxis der FINMA zu den gruppeninternen Positionen und zeigt exemplarisch Massnahmen zur Limitierung solcher Positionen auf, wobei sie die wichtigsten Kriterien auflistet, auf die sie sich bei der Limitierung stützt.
II Geltungsbereich
Das Rundschreiben richtet sich an Banken nach Art. 1 des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0), kontoführende Wertpapierhäuser nach Art. 41 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG;
; SR 954.1) und an Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach den Art. 3c Abs. 1 und BankG, die alle jeweils einen integrierten Bestandteil einer ausländischen Finanzgruppe bilden, über welche die FINMA nicht die konsolidierte Aufsicht ausübt.
Die Banken und kontoführende Wertpapierhäuser werden als „Institute“ bezeichnet. Schweizer Strukturen, die mehrere Gruppengesellschaften umfassen und Teil einer nicht von der Schweiz aus geleiteten Gruppe sind, werden als „untergeordnete Schweizer Gruppe“ bezeichnet.
Die in den Geltungsbereich dieses Rundschreibens fallenden gruppeninternen Positionen entsprechen den Forderungen, Verpflichtungen und Vereinbarungen gemäss Art. 111a Abs. 1 ERV gegenüber im Ausland domizilierten Gruppengesellschaften, die ein Kreditrisiko für das Institut oder die untergeordnete Schweizer Gruppe beinhalten. Diese umfassen nicht nur Bilanz- und Ausserbilanzpositionen, sondern auch Rechte mit gleicher Wirkung (beispielsweise den Erhalt von Garantien von verbundenen Einheiten zur Deckung von gegenüber Dritten gehaltenen Positionen oder die Verwahrung von Faustpfändern zur Deckung von Positionen des Instituts durch verbundene Einheiten).
III Gruppeninterne Positionen
A. Gesamtposition
Die Gesamtposition errechnet sich nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 113 ERV. Von der Berechnung der Gesamtposition sind Treuhandanlagen für Rechnung von Kunden ausgenommen, sofern das Risiko nicht an die Verwahrstelle ausgelagert wurde.
B. Positionen der Gruppengesellschaften
Gemäss Art. 111 ERV stellen die Gruppengesellschaften aus Sicht jedes Instituts der Gruppe oder der untergeordneten Schweizer Gruppe eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar. Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.
Art. 102 ERV zufolge hat das Institut oder die untergeordnete Schweizer Gruppe viertel- jährlich beziehungsweise halbjährlich, zur selben Zeit wie das Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken, eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zuzustellen. Die FINMA kann dieses Dokument verlangen, um die Zweckmässigkeit von Massnahmen gemäss Ziffer IV nachfolgend zu beurteilen. Besteht der Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen, so kann die FINMA unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine zusätzliche detaillierte Berichterstattung gemäss Anhang zu diesem Rundschreiben einfordern.
C Verrechnung
Eine Verrechnungsmöglichkeit wird nur dann als risikomindernd anerkannt, wenn eine schriftliche Verrechnungsvereinbarung vorliegt und mittels Rechtsgutachten deren rechtliche Durchsetzbarkeit bestätigt wird. Das Institut verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen des Aufsichtsrechts und der Aufsichtspraxis in den betroffenen Jurisdiktionen. Das Institut lässt sich von den beauftragten Rechtsberatern periodisch bestätigen, dass die in den Rechtsgutachten enthaltenen Schlussfolgerungen weiterhin gültig sind und lässt bei Bedarf die Rechtsgutachten aktualisieren. Die Prüfgesellschaft prüft das Vorhandensein der Rechtsgutachten, unterzieht die Rechtsgutachten einer kritischen Beurteilung und bestätigt im Aufsichtsbericht, dass das Institut die rechtliche Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Verrechnungserklärungen hinreichend abgeklärt hat. Die Prüfgesellschaft legt in ihrer Standardprüfstrategie jährlich ab Inkrafttreten dieses Rundschreibens für neue und bestehende Verrechnungsvereinbarungen eine Basisprüfung mit der Prüftiefe „Prüfung“ fest,
wenn das Institut im Rahmen der Meldung gruppeninterner Positionen gemäss Art. ERV das Netting anwendet.
IV Limitierung der gruppeninternen Positionen
Bei der Anordnung von Massnahmen zur Limitierung gruppeninterner Positionen eines Instituts oder einer untergeordneten Schweizer Gruppe gegenüber Gruppengesellschaften,
welche die Bedingungen für eine Ausnahme von der Obergrenze gemäss Art. 111a Abs. ERV grundsätzlich erfüllen, orientiert sich die FINMA an quantitativen und qualitativen Kriterien.
A. Vertragliche Gegenpartei
Die Komplexität der Konzernbeziehungen soll möglichst reduziert werden und der FINMA eine vollumfängliche Beurteilung der sich aus diesen Beziehungen ergebenden Risiken erlauben sowie die Auszahlung der Forderungen bei einem eventuellen Zahlungsausfall der Gruppe, zu deren Konsolidierungskreis das Institut oder die untergeordnete Schweizer Gruppe gehört, erleichtern. Eine horizontale beziehungsweise diagonale gruppeninterne Finanzierung, also Verbindungen zwischen Gesellschaften, die nicht in derselben Beteili-
gungslinie stehen, sowie kumulierte Finanzierungen von einer Vielzahl an Gruppengesellschaften sind grundsätzlich zu vermeiden.
B. Solvenz der Gegenpartei oder des Herkunftslandes der Gegenpartei
Lassen externe Indikatoren (wie beispielsweise ein niedriges Rating der Gegenpartei des Instituts, der untergeordneten Schweizer Gruppe oder ihres Herkunftslandes, negative Marktindikatoren über diese Gegenpartei oder ihres Herkunftslandes) Zweifel an der Solvenz der Gegenpartei aufkommen, kann die FINMA die Konzernbeziehungen beschränken oder gar verbieten.
C Qualität der konsolidierten Aufsicht
Erachtet die FINMA die konsolidierte Aufsicht der Gruppe, der das Institut oder die unter- geordnete Schweizer Gruppe angehört, als nicht angemessen, kann sie die gruppeninternen Exposures beschränken oder gar verbieten. Hiermit wird eine flexiblere Handhabung bei der Limitierung nach Art. 111a Abs. 2 ERV, aber auch bei der Anwendung der allgemeinen Obergrenze nach Art. 111a Abs. 1 ERV ermöglicht.
D. Missverhältnis zwischen Exposures und Eigenmitteln
a) Auslagerung der Risiken an eine verbundene Gesellschaft
Gewährt ein Institut seinen Kunden Darlehen oder Vorschüsse und lagert es das Risiko an Gruppengesellschaften, die Art. 111a Abs. 1 ERV unterstehen, in einer Weise aus, dass die Risikoauslagerung in einem Missverhältnis zu seinen Eigenmitteln steht, kann die FINMA diese Art von gruppeninternen Positionen beschränken oder verbieten. Ein Hinweis auf ein mögliches Missverhältnis ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die nach Art. 113 ff. ERV berechnete Höhe des an Gruppengesellschaften auszulagernden Risikos insgesamt die Höhe des anrechenbaren CET1 1 des Instituts übersteigt. Risikomindernde Massnahmen können insoweit berücksichtigt werden, als sich daraus keine Risikopositionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften ergeben.
b) Mit faktischer Eigenmittelrückzahlung vergleichbare Positionen
Von einem Institut gegenüber Gruppengesellschaften eingegangene Exposures, die deren freie anrechenbare Eigenmittel2 übersteigen und nicht durch Garantien ohne das Recht zur Vorausklage oder Nettingvereinbarungen gedeckt sind, werden von der FINMA vertieft geprüft. Kommt die FINMA zu dem Schluss, dass solche gruppeninternen Positionen einer faktischen Eigenmittelrückzahlung vergleichbar sind, kann sie diese beschränken oder verbieten, insbesondere wenn sie Laufzeiten von mehr als einem Jahr beinhalten.
Solche Darlehen können im Übrigen Art. 680 OR zuwiderlaufen und sind unvereinbar mit Art. 20 Abs. 2 ERV, wonach die Eigenmittel nicht direkt oder indirekt durch Kreditgewährung der Bank finanziert werden dürfen.
1 Dies bezieht sich auf das Netto-CET1 nach den Korrekturen gemäss Art. 31-40 ERV.
2 Anrechenbare Eigenmittel ./. erforderliche Eigenmittel (Art. 41 ERV).
c) Kredite, die Kunden gewährt wurden und deren Garantien sich bei einer Gruppengesellschaft befinden
Gewährt ein Institut oder eine untergeordnete Schweizer Gruppe seinen/ihren Kunden Darlehen oder substanzielle Vorschüsse, die direkt durch die Garantie einer Gruppengesellschaft oder indirekt durch bei dieser Gruppengesellschaft hinterlegte Vermögenswerte der Kunden gedeckt sind und die es/sie nicht durch eine direkte Mehrheitsbeteiligung oder eine anderweitige Abhängigkeitsbeziehung umfassend kontrolliert, kann die FINMA verlangen, dass ein Teil oder alle der verpfändeten Vermögenswerte auf das Institut oder die untergeordnete Schweizer Gruppe übertragen werden, damit das Darlehen im Sinne von Art. 61 ERV als besichert betrachtet werden kann. Sind die Positionen hingegen nicht bei der Bank selbst verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert, oder durch Schuldtitel gedeckt, die nicht von der Bank selbst ausgegeben und nicht bei ihr verpfändet oder hinterlegt sind, hat die FINMA die Möglichkeit, die Kreditrisikominderung durch Garantien und andere Besicherungen nur teilweise oder gar nicht anzuerkennen.
Verzeichnis der Änderungen
Die Verweise auf die Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) wurden an die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Fassung angepasst.
Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.