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FINMA-Rundschreiben "Marktverhaltensregeln"

I Zweck

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) gewährleistet Transparenz und Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte und stellt die Gleichbehandlung der Anleger sicher. Zu diesem Zweck regelt das 5. Kapitel des 3. Titels FinfraG das aufsichtsrechtlich unzulässige Marktverhalten mittels Verbot des Ausnützens von Insiderinformationen und der Marktmanipulation.

Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert zum einen die finanzmarktinfrastrukturgesetzlichen Verbotstatbestände zum Marktverhalten (Art. 142 und

143 FinfraG) sowie Art. 122–128 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR

958.11). Zum andern konkretisiert es das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung im Bereich des Marktverhaltens. Es statuiert Vorgaben zur Organisation von Beaufsichtigten, deren Einhaltung die Verhinderung und Aufdeckung unzulässigen Marktverhaltens gewährleisten soll.

II Geltungsbereich

Kap. III–V dieses Rundschreibens gelten für sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die hinsichtlich an schweizerischen Handelsplätzen zum Handel zugelassener Effekten als Marktteilnehmer auftreten.

Kap. VI (Marktmissbrauch im Primärmarkt, mit ausländischen Effekten sowie in anderen Märkten) und VII (Organisationspflichten) dieses Rundschreibens gelten für folgende von der FINMA Beaufsichtigte: Banken, Versicherungen, Handelsplätze, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken und Verwalter von Kollektivvermögen, Vermögensverwalter und Trustees.

Für Finanzgruppen und -konglomerate sowie Versicherungsgruppen und -konglomerate gelten Kap. VI (Marktmissbrauch im Primärmarkt, mit ausländischen Effekten sowie in anderen Märkten) und Kap. VII (Organisationspflichten) für in der Schweiz domizilierte Dachinstitute sowie für weitere in der Schweiz domizilierte Institute einer Gruppe bzw. eines Konglomerats, soweit sie die FINMA einer Gruppen- und Konglomeratsaufsicht unterstellt hat.

Aufgehoben 6*

Die im Rundschreiben in Klammern verwendeten englischen Fachbegriffe dienen einzig dem besseren Verständnis der beschriebenen Missbräuche; massgebend ist alleine der deutsche Text.

III Insiderinformationen (Art. 2 Bst. j FinfraG)

Eine Information bezieht sich auf einen Sachverhalt einschliesslich fester Absichten, noch nicht realisierter Pläne oder Aussichten. Als Information gelten auch unternehmensexterne

Sachverhalte wie bspw. das Wissen um eine zu publizierende Finanzanalyse, einen grossen Kundenauftrag, eine zu erteilende oder zu verweigernde Zulassung oder Genehmigung oder einen geplanten Terroranschlag. Gerüchte und Spekulationen werden vom Informationsbegriff hingegen nicht erfasst. Die Information muss genügend klar und sicher sein, um als Grundlage für eine Einschätzung der Kursentwicklung dienen zu können.

Eine Information ist vertraulich, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich ist. Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden kann. Ein Gerücht hebt eine Vertraulichkeit einer Information grundsätzlich nicht auf.

Ob eine Information geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz), ist im Einzelfall anhand der Frage zu beurteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information.

Eine Empfehlung i.S.v. Art. 142 Abs. 1 Bst. c FinfraG gilt als Insiderinformation i.S.v. Art. 2 Bst. j FinfraG, sofern der Empfänger der Empfehlung weiss oder aufgrund der Umstände (bspw. besondere Kenntnisse oder Position des Empfehlenden) wissen muss, dass die Empfehlung auf einer Insiderinformation beruht.

IV Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 142 FinfraG)

Der Begriff der abgeleiteten Derivate gemäss Art. 142 Abs. 1 FinfraG umfasst auch nicht standardisierte OTC-Produkte. Ob eine Transaktion mit Derivaten über einen Handelsplatz oder ausserhalb desselben getätigt wird, spielt für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Derivate in der Schweiz oder im Ausland gehandelt werden, sofern sie von Effekten abgeleitet sind, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.

Nicht als Ausnützen gelten Effektengeschäfte, die trotz Kenntnis von vertraulichen preissensitiven Informationen nachweisbar nicht aufgrund derselben, sondern auch ohne diese durchgeführt worden wären.

Als Ausnützen einer Insiderinformation gilt auch das Ändern oder Stornieren eines Auftrags bezüglich einer Effekte oder daraus abgeleiteter Derivate, auf die sich die Insiderinformation bezieht, sofern die ursprüngliche Auftragserteilung vor Erlangen der Insiderinformation erfolgte.

Als Verstoss gegen Art. 142 Abs. 1 Bst. a FinfraG gilt auch das Ausnützen der erwarteten Reaktion der Marktteilnehmer und der Effektenpreise im Wissen um eine bevorstehende Veröffentlichung von Anlageempfehlungen (Scalping), sofern die Empfehlungen geeignet sind, den Kurs von Effekten im Sinne von Art. 2 Bst. j FinfraG erheblich zu beeinflussen.

V Marktmanipulation (Art. 143 FinfraG)

Als öffentliche Verbreitung von Informationen gelten namentlich Bekanntmachungen über die in der Finanzbranche üblichen Informationskanäle, in den Medien allgemein sowie im Internet.

Ein Signal i.S.v. Art. 143 FinfraG liegt vor, wenn es das Marktverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag.

Marktmanipulationen nach Art. 143 FinfraG können auch bei der Verwendung algorithmischer Handelsprogramme, insbesondere im Rahmen algorithmischen Hochfrequenzhandels, begangen werden. Wer algorithmischen Handel betreibt, darf dadurch keine falschen oder irreführenden Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs für Effekten geben.

Gegen Art. 143 FinfraG verstossen namentlich die folgenden beispielhaften Verhaltensweisen:

• Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Be- wertung einer Effekte erheblich sind (z.B. über die Ertrags- oder Auftragslage eines Unternehmens, die Produktepipeline oder eine allgemeine Angebotsverknappung).

• Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen.

• Eingabe von sukzessiv preislich höher oder tiefer gestellten, kleinvolumigen Aufträ- gen, mit der Absicht, ein erhöhtes Angebot bzw. eine erhöhte Nachfrage vorzutäuschen (Painting the Tape).

• Zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und des- selben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades).

• Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains bei Koordination unter mehreren Parteien).

• Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Herbeiführen eines Squeeze).

• Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close).

• Käufe oder Verkäufe von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu bewegen (Ramping)

oder auf einem bestimmten Niveau zu halten (bspw. Capping, Pegging), mit Ausnahme der Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung gemäss Art. FinfraV.

• Beeinflussung von Rohwarenpreisen mit der Absicht, dadurch falsche oder irrefüh- rende Signale für das Angebot und die Nachfrage von Effekten zu geben.

• Verursachen eines Überhangs an Kauf- oder Verkaufsaufträgen, durch die Erfassung umfangreicher, potenziell preisbeeinflussender Aufträge im Orderbuch mit dem Ziel, die Bewertung einer Effekte zu beeinflussen.

• Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nach- frage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering).

Namentlich zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen sind:

• Market Making mit dem Ziel, gleichzeitig kauf- und verkaufsseitig Liquidität in einer Effekte bereitzustellen und gegebenenfalls die Geld-/Briefspanne zu verringern.

• Das parallele Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben oder verschiede- nen Derivaten (z.B. an verschiedenen Handelsplätzen) zum Zwecke der Arbitrage.

• Das Anbieten von Liquidität (sog. Liquiditätsprovider wie z.B. algorithmischer Handel), solange mit den Orderbucheingaben und Abschlüssen keine irreführenden Signale für andere Marktteilnehmer erzeugt werden.

• Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig von- einander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden.

• Das Nicht-Löschen bereits gestellter Kurse während Handelsunterbrüchen im Zusam- menhang mit Rückkäufen nach Art. 123 Abs. 1 Bst. e FinfraV.

Es wird vermutet, dass kein Verstoss gegen Art. 143 FinfraG vorliegt bei

• Effektengeschäften, die nachweislich einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten ökonomischen Angebots- und Nachfrageverhalten entsprechen und

• der Verwendung eines VWAP-Algorithmus (Volume Weighted Average Price) zur Tä- tigung von Rückkäufen während eines Rückkaufprogramms.

Es wird vermutet, dass die an einer Preisstabilisierung im Rahmen einer öffentlichen Effektenplatzierung beteiligten Parteien nicht gegen Art. 143 FinfraG verstossen, wenn die Emittentin, die selbst an der öffentlichen Effektenplatzierung nicht beteiligt ist, ihren

Veröffentlichungspflichten gemäss Art. 126 Bst. d und e FinfraV nicht nachkommt, sofern die übrigen beteiligten Parteien sämtliche weiteren Safe Harbour Regeln einhalten.

VI Marktmissbrauch im Primärmarkt, mit ausländischen Effekten sowie in anderen Märkten

Zur Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der in Rz 4, 5 und 6 genannten Beaufsichtigten sowie mit Blick auf die Anwendung von Massnahmen gemäss Art. 29–37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) gelten die Bestimmungen zum Umgang mit Insiderinformationen und zur Marktmanipulation (Kap. III– V dieses Rundschreibens) nicht nur hinsichtlich von an schweizerischen Handelsplätzen zum Handel zugelassenen Effekten, sondern sinngemäss insbesondere auch bezüglich

• des Effektenhandels im Primärmarkt,

• nur an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassener Effekten und da- raus abgeleiteter Derivate sowie

• der Geschäftstätigkeit in anderen Märkten als dem Effektenmarkt (bspw. Rohwaren-, Devisen- und Zinsmärkte), insbesondere im Zusammenhang mit Benchmarks.

VII Organisationspflichten

A. Umfang

Die in Rz 4 und 5 genannten Beaufsichtigten erfüllen die in diesem Kapitel definierten Organisationspflichten nach Massgabe ihrer Risikosituation. Das Risiko bemisst sich nach spezifischer Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur. Die Organisationspflichten konkretisieren die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Bewilligungsanforderungen

hinsichtlich Gewähr und Organisation sowie die Auskunftspflicht von Art. 29 Abs. FINMAG.

Die Beaufsichtigten analysieren einmal jährlich sowie zusätzlich im Bedarfsfall die sich im Anwendungsbereich dieses Rundschreibens ergebenden Risiken. Gestützt auf die Risikoeinschätzung sind die zur Einhaltung dieses Rundschreibens erforderlichen organisatorischen Massnahmen zu definieren. Die Risikoeinschätzung und die Massnahmen sind von den geschäftsleitenden Organen des Beaufsichtigten zu genehmigen.

B. Umgang mit marktmissbräuchlichen Geschäften

Bestehen offensichtliche Anzeichen, dass Effektengeschäfte für Kunden mit den Anforderungen von Art. 142 und Art. 143 FinfraG bzw. den Kap. III–VI nicht zu vereinbaren sein könnten, haben Beaufsichtigte die Hintergründe abzuklären und sich gegebenenfalls der Mitwirkung am Effektengeschäft des Kunden zu enthalten; eine systematische Überwachung und Abklärung der Effektengeschäfte von Kunden ist nicht verlangt. Bei Effektengeschäften gemäss Art. 154 Abs. 2 bzw. 155 Abs. 2 FinfraG bleibt aufgrund deren

Qualifikation als Vortat zur Geldwäscherei Art. 19 GwV-FINMA (SR 955.033.0) vorbehalten.

Geschäfte, die mit Art. 142 oder Art. 143 FinfraG im Widerspruch stehen und sich wesentlich auf die Risiken eines Beaufsichtigten oder des Finanzplatzes auswirken könnten, sind der FINMA zu melden (Art. 29 Abs. 2 FINMAG).

C Informationsbarrieren / Vertraulichkeitsbereiche

Der Umgang mit Insiderinformationen ist so zu organisieren und zu überwachen, dass aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten verhindert und aufgedeckt werden kann. Zu diesem Zweck müssen die Beaufsichtigten über eine angemessene und zweckmässige Organisation, Ausbildung und Kontrolle verfügen.

Beaufsichtigte stellen durch die Implementierung angemessener und wirksamer interner Vorkehrungen und Prozesse sicher, dass diejenigen natürlichen Personen, die über den Handel mit Effekten oder Derivaten entscheiden, auf die sich die beim Beaufsichtigten befindlichen Insiderinformationen beziehen, keine Kenntnis von dieser Insiderinformation erlangen. Sie stellen zudem sicher, dass Personen, die Kenntnis von Insiderinformationen haben, den Entscheid über den Handel mit Effekten oder Derivaten, auf die sich diese Insiderinformationen beziehen, nicht beeinflussen können.

Als angemessene und wirksame Vorkehrung gemäss Rz 50 gilt insbesondere das Ergreifen von räumlichen, personellen, funktionalen, organisatorischen und informationstechnologischen Massnahmen zur Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen, in welchen Informationen isoliert und kontrolliert werden können. Entsprechende Vorkehrungen sind in internen Weisungen festzuhalten oder bei Bedarf ad hoc einzurichten. Die Einhaltung ist durch eine hierfür als verantwortlich bezeichnete und geeignete Stelle (z.B. Compliance-Funktion) zu überwachen.

Sind Insiderinformationen in Vertraulichkeitsbereichen isoliert, bleiben Effektengeschäfte in anderen Organisationseinheiten möglich.

D. Überwachung von Mitarbeitergeschäften

Die Beaufsichtigten sehen Massnahmen zur Überwachung der Mitarbeitergeschäfte vor. Diese müssen namentlich geeignet sein, den Missbrauch von Insiderinformationen für eigene Transaktionen der Mitarbeiter zu verhindern bzw. aufzudecken. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei alle (beim Beaufsichtigten oder einem Drittinstitut geführten) Depot- und die damit in Verbindung stehenden Kontobeziehungen der Mitarbeiter sowie jene, an welchen die Mitarbeiter wirtschaftlich berechtigt sind oder bei welchen sie über eine Vollmacht verfügen.

Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschriften sind sämtliche Mitarbeiter des Beaufsichtigten ebenso wie die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und der Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.

Die Beaufsichtigten regeln die für sie angemessenen und geeigneten Überwachungsmassnahmen in einer internen Weisung. Nach Massgabe des Risikos für Missbräuche können für verschiedene Mitarbeiterkategorien oder Funktionen unterschiedlich weitgehende Überwachungsmassnahmen vorgesehen werden. Unbenommen von solchen Risikokategorien ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall in alle relevanten Depot- und Kontobeziehungen Einblick genommen werden kann.

E. Watch List und Restricted List

Beaufsichtigte führen eine Watch List und eine Restricted List.

Die Watch List enthält Angaben über die beim Beaufsichtigten vorhandenen Insiderinformationen über Emittenten sowie namentlich über Informationsträger und über den Zeitrahmen der Vertraulichkeit. Die Liste ist durch eine hierfür als verantwortlich bezeichnete und geeignete Stelle (z.B. Compliance-Funktion) zu führen.

Mit der Restricted List werden Verbote oder Beschränkungen von spezifischen Geschäftsaktivitäten wie namentlich Verbote von Geschäften in bestimmten Effekten, Transaktionssperren oder Publikationsrestriktionen für Finanzanalysen mitgeteilt. Die für die Watch List verantwortliche Stelle ist auch für die Restricted List zuständig.

F. Aufzeichnungspflichten

Geschäfte, die aufgrund offensichtlicher Anzeichen mit den Anforderungen von Art. 142 und Art. 143 FinfraG bzw. den Kap. III-VI nicht vereinbar sein könnten, sind zu dokumentieren.

Die externen und internen Telefongespräche aller im Effektenhandel tätigen Mitarbeiter sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für Mobiltelefone. Die Verwendung von Kommunikationsmitteln, bei welchen die Aufzeichnung nicht sichergestellt werden kann, ist zu untersagen. Die Aufzeichnungen sind während mindestens zweier Jahre aufzubewahren und der FINMA bei Bedarf unverändert zugänglich zu machen.

Die elektronische Korrespondenz (E-Mail, Kommunikation über Bloomberg oder Reuters, etc.) und die Nachweise der über Geschäftelefone getätigten Verbindungen aller im Effektenhandel tätigen Mitarbeiter sowie derjenigen Mitarbeiter, die gemäss Risikoeinschätzung in besonderem Mass dem Erhalt von für die Marktaufsicht relevanten Informationen ausgesetzt sind, sind während mindestens zweier Jahre aufzubewahren und der FINMA bei Bedarf unverändert zugänglich zu machen.

G. Hochfrequenzhandel / Algorithmischer Handel

Beaufsichtigte, die algorithmischen Handel betreiben (vgl. Rz 18), müssen durch wirksame Systeme und Risikokontrollen sicherstellen, dass dadurch keine falschen oder irreführenden Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs für Effekten erfolgen können.

Beaufsichtigte müssen die wesentlichen Merkmale ihrer algorithmischen Handelsstrategien auf für Dritte nachvollziehbare Art und Weise dokumentieren.

H. Prüfung

Die Organisationspflichten für Beaufsichtigte sind Gegenstand der Prüfung nach Massgabe des FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ und bei Wertpapierhäusern der nach Art. 63 FINIG beauftragten Prüfgesellschaften. Werden im Rahmen der Prüfung Verstösse gegen die Marktverhaltensregeln entdeckt, sind diese nach Massgabe von Art. 27 FINMAG bzw. Art. 30 VAG (SR 961.01) der FINMA zu melden und auch im Prüfbericht zu erwähnen.

VIII Aufgehoben

Aufgehoben 65*-67*

Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Diese Änderungen wurden am 12.8.2016 beschlossen.

Die Verweise auf die Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung wurden an das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19.6.2015 bzw. die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25.11.2015 angepasst.

Geänderte Rz 3, 4, 12, 14, 33, 36, 41, 43, 50,

Aufgehobene Rz 65, 66,

Diese Änderungen wurden am 4.11.2020 beschlossen und treten am 1.1.2021 in Kraft

Geänderte Rz 4, 22, 41,

Aufgehobene Rz