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FINMA-Rundschreiben "Liquiditätsrisiken – Banken"

FINMA-RS 2015/2 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Vom 7. Dez. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma/rs-2015-2/de/finma-rundschreiben-liquiditatsrisiken-banken

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

FINMA-Rundschreiben "Liquiditätsrisiken – Banken"

I Mittelzuflüsse – Ausführungen zum Anhang 3 LiqV Rz 287-298.3

a) Allgemeine Anforderungen Rz 287-294.4

b) Besicherte Finanzierungsgeschäfte Rz c) Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten und Einlagen beim Rz 296-297.4 Zentralinstitut eines Finanzverbundes d) Derivate Rz 298-298.1 e) Innert 30 Kalendertagen fällig werdende Wertpapiere, die nicht Rz 298.2-298.3 HQLA sind

J. Erfüllung der LCR in Schweizer Franken Rz 299-320.1

a) Anrechnung zusätzlicher Fremdwährungs-HQLA Rz 303-314.3 b) Anrechnung von HQLA der Kategorie 2a in Schweizer Franken über Rz 315-320.1 die Obergrenze von 40 Prozent hinaus

K. LCR in wesentlichen Fremdwährungen Rz 321-325

L Vorübergehende Unterschreitung der LCR unter ausseror- Rz 326-335

dentlichen Umständen M. Liquiditätsnachweis Rz 336-341.1

N. Festlegung spezifischer, niedriger Abfluss- und/oder höhe- Rz 342-349 rer Zuflussraten für gruppeninterne Liquiditätsflüsse O. Vereinfachungen beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises Rz 350-363 für kleine Banken

IV Quantitative Anforderungen (Finanzierungsquote, Rz 364–422

NSFR) A. Allgemein Rz 364–368

B. Besicherte Finanzierungsgeschäfte Rz 369–373

C Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften Rz 374–381

D. Berechnung: ASF Rz 382–388

E. Bestimmung der Restlaufzeit der Eigenkapitalinstrumente Rz 389–391 und Verbindlichkeiten F. Berechnung: RSF Rz 392–410

G. Bestimmung der Restlaufzeit der Aktiva und Ausserbilanz- Rz positionen H. Voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen Rz 412–418

I. Finanzierungsnachweis Rz

J. Vereinfachungen beim Ausfüllen des Finanzierungsnach- Rz 420–422 weises für kleine Banken

I Gegenstand

Dieses Rundschreiben konkretisiert die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung zu den qualitativen Mindestanforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement, sowie zu den quantitativen Anforderungen an die Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) und die Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR).Die Berichterstattung zu weiteren Beobachtungskennzahlen wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.

II Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement

A. Anwendungsbereich

Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement sind grundsätzlich sowohl auf Stufe Einzelinstitut wie auch auf Stufe Finanzgruppe zu erfüllen. Befreit sind:

a. Gruppengesellschaften in der Schweiz, sofern auf vertraglicher und/oder statutari- scher Weise sichergestellt ist, dass die Konzernobergesellschaft jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätsposition der Gruppengesellschaft auf Stufe Einzelinstitut verfügt;

b. Banken innerhalb einer zentralen Organisation gemäss Art. 17 der Bankenverord- nung (BankV; SR 952.02), sofern auf vertraglicher und/oder statutarischer Weise sichergestellt ist, dass das Zentralinstitut jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätspositionen der Mitgliedbanken auf Stufe Einzelinstitut verfügt; oder

c. ausländische Niederlassungen in der Schweiz, sofern sie von der FINMA von der Erfüllung der LCR befreit wurden, die Muttergesellschaft im Ausland vergleichbare qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement erfüllen muss und auf vertraglicher und/oder statutarischer Weise sichergestellt ist, dass die ausländische Muttergesellschaft jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätsposition der ausländischen Niederlassung in der Schweiz verfügt.

In allen Fällen muss sichergestellt sein, dass hinsichtlich der freien Übertragung finanzieller Mittel und Sicherheiten keine Beschränkungen vorliegen.

Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, nachfolgend „Oberleitungsorgan“, und die Geschäftsleitung einer Gruppengesellschaft oder diejenigen der einer zentralen Organisation angeschlossenen Bank sind dafür verantwortlich, dass die Muttergesellschaft bzw. die zentrale Organisation die Anforderungen an das qualitative Liquiditätsrisikomanagement für die Gruppengesellschaft oder an dasjenige eines einer zentralen Organisation angeschlossenen Instituts wahrnimmt. Voraussetzung ist, dass

auf vertraglicher oder statutarischer Weise sichergestellt ist, dass die konkreten Leistungsbeziehungen zwischen Konzernobergesellschaft und Gruppengesellschaft, festgelegt sind (bspw. im Rahmen eines Service Level Agreement) und dass die Konzernobergesellschaft über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätsposition der Gruppengesellschaft auf Stufe Einzelinstitut verfügt.

B. Grundsätze

a) Proportionalitätsprinzip

Die Anforderungen des zweiten Kapitels dieses Rundschreibens sind abhängig von der Grösse der Bank sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten umzusetzen. Öffnungsklauseln in den Randziffern des zweiten Kapitels weisen auf die verhältnismässige Anwendung hin, indem kleine Banken von deren Umsetzung ausgenommen sind.

Kleine Banken im Sinne der Rz 8 sind Banken der Kategorien 4 und 5 sowie Wertpapierhäuser.1 Die FINMA kann im Einzelfall Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen.

b) Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit

Die Bank muss über ein Liquiditätsrisikomanagement verfügen, das wirksam in die bankweiten Risikomanagement-Prozesse integriert ist.

Das Liquiditätsrisikomanagement muss insbesondere das Ziel der Sicherstellung der laufenden und jederzeitigen Zahlungsfähigkeit verfolgen, namentlich in Zeiten bankspezifischer und/oder marktweiter Stressperioden, in denen besicherte und unbesicherte Finanzierungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind.

C Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen

a) Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung

Aufgehoben 11*

Die Risikotoleranz für das Liquiditätsrisiko entspricht der Liquiditätsrisikotoleranz und ist im Rahmenkonzept für das institutsweite Risikomanagament durch das Oberleitungsorgan zu regeln (FINMA-RS 17/1 „Corporate Governance – Banken“). Die Liquiditätsrisikotoleranz ist der Ausgangspunkt für die Operationalisierung der bankinternen Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos, des

1 Vgl. Anhang 3 BankV

liquiditätsbezogenen Weisungswesens sowie der Risikosteuerungsprozesse und Risikocontrollingprozesse.

Die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisikos können durch die Geschäftsleitung oder einen der Geschäftsleitung direkt unterstellten Ausschuss ausgearbeitet und ausgeführt werden.

Die Geschäftsleitung macht, wo angemessen, Vorgaben

a. zum Zentralisierungsgrad des Liquiditätsmanagements;

b. zum Aufbau- und zur Ablauforganisation des Liquiditätsmanagements, insbesondere zur Einrichtung von Risikosteuerungs- und -controllingprozessen;

c. zur Zusammensetzung und zum Fälligkeitenprofil von Aktiven, Passiven und Aus- serbilanzpositionen;

d. zur Zuordnung des Liquiditätsrisikos auf die Geschäftsaktivitäten;

e. zum untertägigen Liquiditätsmanagement;

f. zum Sicherheitenmanagement;

g. zur Limitensetzung und zum Eskalationsverfahren;

h. zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und zu Beschränkung von Konzentra- tionen;

i. zur Höhe und Zusammensetzung einer Reserve aus liquiden Vermögenswerten, die in Stresszeiten veräussert oder belehnt werden können;

j. zu Prozessen zur Festlegung, Genehmigung, Anwendung und Überprüfung von Stresstests und den zugrundeliegenden Annahmen;

k. zum Notfallkonzept

und überprüft die Angemessenheit sowie die operationelle Bereitschaft zur Anwendung der entsprechenden Vorgaben regelmässig, mindestens aber jährlich.

b) Zuordnung des Liquiditätsrisikos auf die Geschäftsaktivitäten

Die Bank richtet abhängig von ihrer Finanzierungsstruktur ein geeignetes Liquiditätstransferpreissystem zur verursachungsgerechten internen Verrechnung der jeweiligen Liquiditätskosten und -risiken sowie gegebenenfalls Liquiditätserträgen ein. Die ermittelten Transferpreise sind bei der Steuerung der Geschäftsaktivitäten und der Preiskalkulation der bilanzwirksamen und ausserbilanziellen Transaktionen

anzuwenden. Die Aspekte Haltedauer und Marktliquidität der Vermögenswerte sind bei der Ermittlung der jeweiligen Transferpreise angemessen zu berücksichtigen. Für unsichere Zahlungsströme sind geeignete Annahmen zu treffen.

Das Liquiditätstransferpreissystem ist durch eine von den Markt- und Handelsbereichen unabhängige Einheit zu steuern und zu überwachen. Die jeweils gültigen Transferpreise sind den betroffenen Mitarbeitenden transparent zu machen. Die Vergleichbarkeit und Konsistenz der eingesetzten Transferpreissysteme innerhalb der Gruppe müssen gewährleistet sein. Die Transferpreise sind regelmässig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Banken bestimmen die Ausgestaltung oder den Verzicht ihrer Umsetzung der Zuordnung der Liquiditätskosten auf die Geschäftsaktivitäten basierend auf dem Proportionalitätsprinzip (Rz 8). Der Entscheid ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

D. Risikomess- und Steuerungssysteme

a) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos

Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse schliessen insbesondere umfassende, auf die Bedürfnisse der Bank zugeschnittene Liquiditätsrisikomesssysteme zur Risikoidentifizierung und -quantifizierung ein, die in die Strategien des Liquiditätsmanagements und das Notfallkonzept integriert sind. Hierzu zählen

a. die Erstellung einer aussagekräftigen Liquiditätsübersicht mit einer geeigneten Un- tergliederung in Zeitbänder, in der die voraussichtlichen Mittelzuflüsse den voraussichtlichen Mittelabflüssen gegenübergestellt werden, wobei den auch in normalen Marktphasen üblichen Schwankungen der Mittelflüsse angemessen Rechnung zu tragen ist und die Annahmen, die den Mittelzuflüssen und -abflüssen zugrunde liegen, festzulegen und zu dokumentieren sind und

b. die Haltung einer Liquiditätsreserve aus lastenfreien, erstklassigen und hochliquiden Vermögenswerten gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquiditätssituation. Die Anforderungen an die Haltung der Liquiditätsreserve richtet sich nach

Rz 63–71.

Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse umfassen des Weiteren:

a. ein wirksames Notfallkonzept, dass auf Stressereignisse gemäss Rz 84 abgestimmt ist;

b. ein Limitensystem und Kontrollen im Einklang mit der artikulierten Risikotoleranz;

c. Vorgaben, um sicherzustellen, dass die Anreize aller Geschäftsbereiche, Risiken einzugehen, im Einklang mit den dadurch verursachten Liquiditätsrisiken für die Bank als Ganzes stehen;

d. Vorgaben zur Steuerung des Zugangs zu gut diversifizierten Finanzierungsquellen und Finanzierungslaufzeiten; sowie

e. IT-Systeme sowie qualifizierte Mitarbeitende, um eine zeitnahe Messung, Überwa- chung und Berichterstattung der Liquiditätsposition im Vergleich zu gesetzten Limiten sicherzustellen.

b) Steuerung des Liquiditätsrisikos wesentlicher Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen

Eine Bank mit wesentlichen Geschäftsaktivitäten und/oder Rechtseinheiten

a. steuert und überwacht das Liquiditätsrisiko unabhängig von der Aufbauorganisation des Liquiditätsmanagements auf zentraler und dezentraler Ebene, wobei gleichzeitig ein Mindestmass an zentraler Aufsicht erforderlich ist;

b. stellt sicher, dass auch im Fall eines Liquiditätsengpasses alle rechtlichen Einheiten Zugang zu Liquidität haben;

c. regelt, wo angebracht, Limitierungen zwischen Gruppengesellschaften;

d. hält interne Vereinbarungen über Liquiditätsunterstützungen zwischen Gruppenge- sellschaften fest; und

e. prüft, inwieweit der Übertragung liquider Mittel und unbelasteter Vermögenswerte in- nerhalb der Gruppe gesellschaftsrechtliche, regulatorische und operative Restriktionen entgegenstehen.

Eine Bank, für die ein bedeutender Teil der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf fremde Währungen lautet und gleichzeitig bedeutende Währungsinkongruenzen oder Laufzeitinkongruenzen zwischen den jeweiligen Fremdwährungsaktiva und -passiva bestehen, implementiert zur Sicherstellung ihrer Zahlungsverpflichtungen angemessene Verfahren zur Steuerung der Fremdwährungsliquidität in den wesentlichen Währungen. Hierzu gehören für die jeweiligen Währungen zumindest eine gesonderte Liquiditätsübersicht, gesonderte Fremdwährungsstresstests sowie eine explizite Berücksichtigung im Notfallkonzept für Liquiditätsengpässe. Die Wesentlichkeit bemisst sich nach Rz 325.

Eine Bank mit wesentlichen Liquiditätsrisiken aus verschiedenen Währungen gemäss

Rz 45 muss in der Lage sein, Veränderungen der Liquidität auf Fremdwährungsswap-

Märkten und in der Fungibilität von Währungen frühzeitig zu erkennen und Gegenmass-

nahmen einzuleiten. Verwerfungen auf Fremdwährungsswap-Märkten, welche die Währungsinkongruenzen erhöhen und unerwartete Preisvolatilitäten sind dabei in ihren Stresstests zu berücksichtigen.

c) Anforderungen an die untertägige Liquiditätshaltung

Die Bank muss nachvollziehbar aufzeigen, dass sie die Auswirkungen eines untertägigen Stressereignisses auf die Liquiditätssituation im Tagesverlauf zuverlässig abschätzen kann und zu steuern in der Lage ist. Hierzu sind geeignete Stresstests aufzustellen, die solche Ereignisse simulieren.

Die eingesetzten Instrumente und Ressourcen zur Steuerung und Überwachung der un- tertägigen Liquidität sind auf das Risikoprofil, die Geschäftsaktivitäten und die Bedeutung der Bank im Finanzsystem abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Bank direkt an Zahlungsverkehrs- oder Abwicklungssystemen teilnimmt, sich auf eine Korrespondenz- bzw. Depotbankvertretung beschränkt, oder Korrespondenz- bzw. Depotbankdienstleistungen anderen Banken, Unternehmen oder Systemen zur Verfügung stellt.

Kann eine kleine Bank nachvollziehbar begründen und dokumentieren, dass sie keinen substantiellen Risiken im untertägigen Zahlungsverkehr ausgesetzt ist, braucht sie kein über die normalen Vorkehrungen hinausgehendes untertägiges Liquiditätsrisikomanagement zu betreiben.

d) Verwahrung von Vermögenswerten im Ausland

Banken mit wesentlichen Geschäftsaktivitäten und/oder Rechtseinheiten im In- und Ausland müssen in der Lage sein, die Zugriffsrechte auf Vermögenswerte abzuschätzen und der FINMA in Stresssituationen innert angemessener Frist Auskunft über den Zugriff zu geben.

E. Minderung des Liquiditätsrisikos

a) Anforderungen an das Limitensystem

Die Vorgaben zu den Anforderungen an das Limitensystem sind im FINMA-RS 17/1 "Corporate Governance – Banken" geregelt.

Aufgehoben 52*-58*

b) Diversifizierung der Finanzierungsstruktur

Die Bank hat Konzentrationen von bestimmten Finanzierungsquellen und -laufzeiten durch geeignete Massnahmen zu begrenzen und zu überwachen. Kurz-, mittel-, und langfristige Finanzierungen, Einlegerklassen, Investoren, Gegenparteien, Instrumente, Märkte oder Währungen sind Kriterien für eine angemessene Diversifikation. Geeignete Massnahmen können z.B. Limitierungen sein.

Ausgenommen von der Anforderung einer gut diversifizierten Finanzierungsstruktur sind kleine Banken ohne Kapitalmarkt- und Handelsaktivitäten, kleine Banken, die sich nicht am Geld- und Kapitalmarkt oder durch institutionelle Anleger refinanzieren und Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die sich über den Konzernpool finanzieren.

Die Bank schätzt regelmässig ab, wie schnell aus den relevanten Finanzierungsquellen Liquidität generiert werden kann, auf die sie in Stresssituationen zurückgreifen kann.

Banken mit einer hohen Konzentration an Geld- und Kapitalmarktfinanzierungen durch institutionelle Anleger wie andere Banken, Versicherungen, Hedge-, Geldmarkt-, Pensionsfonds oder andere grössere Unternehmen müssen die Auswirkungen des Wegfalls von Finanzierungen durch wichtige Gegenparteien abschätzen und Vorkehrungen für einen Wegfall treffen.

c) Anforderungen an das Halten von Liquiditätsreserven gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquiditätssituation

Die Bank stellt sicher, dass die Höhe und die Zusammensetzung der Liquiditätsreserve aus ausreichend bemessenen und nachhaltigen Vermögenswerten besteht, die

a. im Verhältnis zum Geschäftsmodell, dem Risikogehalt der betriebenen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte, dem Liquiditätsgrad der Aktiven und Passiven, dem Ausmass bestehender Finanzierungslücken und den Finanzierungsstrategien ausreichend bemessen ist;

b. auf die festgelegte Risikotoleranz abgestimmt und angemessen diversifiziert ist;

c. auf den Liquiditätsbedarf, der sich aus durchgeführten Stresstests ergibt, abgestimmt ist; sowie

d. deren Aufteilung auf Jurisdiktionen und Währungen und den damit verbundenen Ri- siken und marktspezifischen Eigenheiten Rechnung trägt.

Die Bank bewertet die Vermögenswerte vorsichtig und nimmt konservative Wert- und Sicherheitsabschläge auf Marktpreise vor. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich die Bewertung von Vermögenswerten in Stressperioden verschlechtern kann und/oder dass eine Veräusserung bzw. Belehnung von Vermögenswerten in Stressperioden eingeschränkt oder unmöglich wird. Die Bewertung der Vermögenswerte und die Wert- und Sicherheitsabschläge sind regelmässig zu überprüfen.

Die Bank stellt sicher, dass der Nutzung der Liquiditätsreserven keine rechtlichen, regu- latorischen oder operativen Restriktionen entgegenstehen. Die Annahmen über die Transferierbarkeit von Vermögenswerten oder Sicherheiten sind transparent darzustellen.

Die Bank nimmt eine Einschätzung darüber vor, inwiefern Vermögenswerte in Stresssi- tuationen als Sicherheiten bei besicherten Finanzierungsgeschäften an Gegenparteien und Zentralbanken verpfändet bzw. von diesen akzeptiert werden.

Der Zugriff auf die Vermögenswerte der Liquiditätsreserven durch diejenige Organisati- onseinheit, die für die Steuerung der Liquidität zuständig ist, muss für den Fall eines Liquiditätsengpasses sichergestellt sein.

F. Stresstests

Die Bank hat

a. auf den jeweils relevanten Ebenen regelmässig Stresstests durchzuführen, um Be- lastungen durch potentielle, extreme Ereignisse zu identifizieren, zu quantifizieren und um die Auswirkungen auf ihre Mittelzuflüsse und -abflüsse und die Liquiditätsposition zu analysieren;

b. Stresstestvorgaben bezüglich Umfang, Methoden, Szenariovielfalt, Strenge der Sze- narien, der gewählten Zeithorizonten und Schocks sowie der Häufigkeit der Durchführung angemessen festzulegen;

c. die Wahl ihrer Stresstests nachvollziehbar zu begründen, zu dokumentieren und ihre Stresstests regelmässig oder nach Eintritt eines Stressereignisses auf seine Angemessenheit und Relevanz hin zu überprüfen.

Aufgehoben 76*

Die Ergebnisse von Stresstests sind angemessen zu dokumentieren und wie folgt heranzuziehen:

a. Abgleich zwischen festgelegter Liquiditätsrisikotoleranz und Liquiditätsrisikolage;

b. Abgleich mit der Höhe und Zusammensetzung der Liquiditätsreserve;

c. Einbezug in den Limitensetzungsprozess;

d. Einbezug in die Zuordnung des Liquiditätsrisikos auf die Geschäftsaktivitäten,

wobei kleine Banken gemäss Rz 29 von der Erfüllung von Rz 81 ausgenommen sind.

Die Geschäftsleitung ist in das Liquiditätsstresstesting eng einzubinden. Stresstest-Er- gebnisse sind regelmässig, mindestens aber jährlich an das Oberleitungsorgan zu berichten. Die Ergebnisse von Stresstests dienen der Geschäftsleitung als Grundlage zur Beurteilung des Handlungsbedarfs zur Risikobegrenzung entsprechend der Vorgaben aus Rz 77–82.

Die Bank definiert die Stresstests und die zugrundliegenden Annahmen. Ausgenommen hiervon sind Banken gemäss Art. 9 Abs. 1bis LiqV. Stresstests müssen auch extreme Ereignisse, die mit geringer Wahrscheinlichkeit auftreten, aber dennoch plausibel sind, abbilden.

Banken, ausgenommen diejenigen gemäss Art. 9 Abs. 1bis LiqV, berücksichtigen zusätz- liche folgende Aspekte:

a. Die gewählten Schweregrade für Stressereignisse beruhen auf historischen Ereig- nissen, auf Fallstudien von Liquiditätskrisen und/oder auf hypothetischen, unter Einbezug von internen und/oder externen Experten parametrisierten Modellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Liquiditätsengpässe vielfach Extremszenarien mit unerwarteten Liquiditätsabflüssen und Finanzierungsfolgen sind. Entsprechend ist bei der Parametrisierung des Stresses besonders konservativ vorzugehen.

b. Es ist sicherzustellen, dass durch die gewählte Szenariovielfalt alle wesentlichen Li- quiditätsrisiken, denen die Bank ausgesetzt ist, abgedeckt sind.

c. In den Stressszenarien ist insbesondere der Verknüpfung zwischen erhöhtem Liqui- ditätsbedarf, Verringerung der Markt- und der Finanzierungsliquidität sowie Abrufrisiken Rechnung zu tragen.

d. Es sind sowohl kurzfristig auftretende, kurz anhaltende wie auch länger andauernde Liquiditätsengpässe zu berücksichtigen.

Wird die LCR gemäss Abschlusstagsprinzip berechnet, muss die Bank die wesentlichen Unterschiede zur LCR gemäss Erfüllungstagsprinzip auf Aufforderung der FINMA erklären können.

Banken, die Risiken im untertägigen Zahlungsverkehr ausgesetzt sind, berücksichtigen untertägige Liquiditätsrisiken in ihren Stresstests.

G. Notfallkonzept

Die Bank hat über ein umfassendes und wirksames Notfallkonzept für akute Liquiditäts- engpässe zu verfügen, das eng auf die laufende Liquiditätsrisikobeurteilung abgestimmt ist.

Das Notfallkonzept enthält:

a. geeignete Frühwarnindikatoren, um rechtzeitig das Entstehen von Gefahren für die Liquiditätsposition und die potentiellen Finanzierungsmöglichkeiten zu erkennen und darauf reagieren zu können;

b. Notfallauslöser und ein strukturiertes und mehrstufiges Eskalationsverfahren ent- sprechend der Schwere der Liquiditätskrise;

c. Handlungsoptionen je nach Eskalationsstufe und/oder Stressereignis wobei insbe- sondere die jeweils möglichen liquiditätsgenerierenden und liquiditätseinsparenden Massnahmen darzustellen und zu priorisieren sind und die Liquiditätsquellen und die Liquiditätsgenerierung konservativ zu schätzen sind;

d. operative Abläufe, um Liquidität und Vermögenswerte zwischen Jurisdiktionen, Rechtseinheiten und Systemen zu transferieren wobei Beschränkungen bei der Übertragbarkeit von Liquidität und Vermögenswerten zu berücksichtigen sind;

e. eine klare Rollenverteilung und die Zuweisung von Kompetenzen, Rechten und Pflichten an alle eingebundenen Stellen;

f. klare Abläufe, Entscheidungsprozesse und Berichterstattungspflichten mit dem Ziel eines zeitnahen und kontinuierlichen Informationsflusses an die übergeordneten Führungsebenen wobei klar festzulegen ist, welche Vorfälle an übergeordnete Führungsebenen zu eskalieren sind;

g. klar entwickelte und festgelegte Kommunikationswege und -strategien, die einen kla- ren, konsistenten und regelmässigen Informationsfluss zu internen wie auch externen Beteiligten im Notfall sicherstellen.

Bei schwerwiegenden Liquiditätsproblemen ist die FINMA unverzüglich zu informieren.

Das Notfallkonzept ist jährlich zu prüfen und zu aktualisieren. Die Überprüfung hat sämt- liche Elemente des Notfallkonzepts zu umfassen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Geschäftsleitung zu berichten.

Das Liquiditätsnotfallkonzept ist in die Gesamtbank-Krisenplanung zu integrieren.

Die Bank hat die Bestandteile des Notfallkonzepts aus Rz 91–99 angemessen zu doku- mentieren.

III Quantitative Anforderungen (Liquiditätsquote, LCR)

A. Anwendungsbereich

Die Anforderungen an die LCR sind grundsätzlich sowohl auf Stufe Finanzgruppe wie auch auf Stufe Einzelinstitut zu erfüllen. Befreit sind Banken innerhalb einer zentralen Organisation gemäss Art. 17 BankV, sofern auf vertraglicher und/oder statutarischer Weise sichergestellt ist, dass das Zentralinstitut jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätspositionen der Mitgliedbanken auf

Stufe Einzelinstitut verfügt. Es muss sichergestellt sein, dass hinsichtlich der freien Übertragung finanzieller Mittel und Sicherheiten keine Beschränkungen vorliegen.

Die Konsolidierung für die Zwecke der LCR entspricht der Konsolidierung für die Zwecke der Eigenmittelregulierung (Art. 7 Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]).

Die Konsolidierungsart für die Zwecke der LCR entspricht der Konsolidierungsart für die Zwecke der Eigenmittelregulierung (Art. 8 ERV).

Für die Zwecke der LCR sind die Abschlüsse nach Rechnungslegungsverordnung- FINMA (RelV-FINMA; SR 952.024.1) und FINMA-Rundschreiben 20/1 „Rechnungslegung Banken“ massgeblich.

Banken, die die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf Stufe Einzelinstitut mit Genehmigung der FINMA nach einem international anerkannten Standard berechnen (Rz 156 FINMA-RS 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel Banken“), verwenden denselben Standard auch für die Berechnung der LCR.

Nicht konsolidierte Gesellschaften (wie Joint Ventures oder Minderheitsbeteiligungen ohne Beherrschung auf andere Weise) müssen nur dann für die Zwecke der LCR im Konsolidierungskreis mit eingeschlossen werden, wenn die Finanzgruppe für das betreffende Unternehmen im Stressereignis der wichtigste Anbieter von Liquidität ist.

Besteht eine Finanzgruppe aus einer Bank als Tochtergesellschaft und weiteren Tochtergesellschaften, die Nicht-Finanzinstitute sind und ist die Holdinggesellschaft dieser Finanzgruppe in Bezug auf die Ziele der Bankenaufsicht ungeeignet, dann muss nur die Bank als Tochtergesellschaft, nicht aber die Finanzgruppe als Ganzes und auch nicht die Holdinggesellschaft als Einzelinstitut, die Anforderungen an die LCR erfüllen.

B. LCR-Berechnungsweise

Die LCR nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a der Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) berechnet sich grundsätzlich, indem alle LCR relevanten Positionen nach Art. 15a, 15b, 16 und Anhängen 2 und 3 LiqV in sämtlichen Währungen in Schweizer Franken umgerechnet, zu erfassen sind. Vorbehaltlich der Ausführungen in Art. 17 und Art. 17a LiqV sind zur Berechnung der LCR nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a LiqV qualitativ hochwertige, liquide Aktive (high quality liquid assets, HQLA) unabhängig von der Währungszusammensetzung zulässig.

Aufgehoben 112*

C Ausführungen zu Aktiva der Kategorie 1, 2a und 2b

„Münzen und Banknoten“ gemäss Art. 15a Abs. 1 Bst. a LiqV sind nicht mit der Definition von „flüssigen Mittel“ gemäss Rz A2–3 f. im Anhang 1 des FINMA-RS 20/1 „Rechnungslegung Banken“ gleichzusetzen.

Insbesondere sind Giroguthaben gegenüber Banken, Guthaben bei Postämtern im Ausland oder Clearing-Guthaben bei Banken als Teil der „flüssigen Mittel“ gemäss Pos.

1.1 Anhang 1 des FINMA-RS 20/1 „Rechnungslegung Banken“ für die Zwecke der LCR

als Mittelzuflüsse zu erfassen, wenn die Kriterien hierzu erfüllt sind, aber nicht als HQLA.

Für die Berechnung des SNB-Zentralbankguthabens und der Behandlung der SNB- Mindestreserve nach Art. 15a Abs. 1 Bst. b LiqV gilt:

a. Die SNB-Mindestreserve ist vom SNB-Zentralbankguthaben abzuziehen;

b. Wenn das SNB-Zentralbankguthaben nach Abzug der SNB-Mindestreserve negativ wird, muss dieser Betrag vom Guthaben an Münzen und Banknoten abgezogen werden;

c. Wenn das Guthaben an Münzen und Banknoten nach Abzug des Betrags aus Rz 116 ebenfalls negativ wird, muss dieser Betrag als Abfluss erfasst werden.

Mindestreserven, die bei ausländischen Zentralbanken gehalten werden, können in der LCR nur erfasst werden, falls diese auch in der jeweiligen nationalen LCR-Umsetzung angerechnet werden dürfen. Wenn diese in der jeweiligen nationalen LCR-Umsetzung angerechnet werden dürfen, ist das von der jeweiligen Aufsichtsbehörde vorgegebene Abzugsverfahren zu berücksichtigen.

Die Multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Bst. c Ziff. 8 LiqV entsprechen der Liste aus Anhang 1 des FINMA-Rundschreibens 17/7 „Kreditrisiken – Banken“.

Anleihen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility, EFSF) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism, ESM) dürfen als Aktiva der Kategorie 1 angerechnet werden, wenn sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen.

Marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung entsprechend Art. 15a Abs. 1 Bst. d LiqV darstellen, dürfen maximal bis zur Höhe des Nettomittelabflusses einer Tochter oder Zweigniederlassung der Bank im jeweiligen Land oder maximal bis zur Höhe des Nettomittelabflusses in der jeweiligen Währung angerechnet werden. Im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Bst. d LiqV stellen für die Europäische Union die einzelnen Mitgliedsstaaten und nicht die Europäische Union als Ganzes ein Land dar. Ebenso ist die Anrechnung

bis zur Höhe des Nettomittelabflusses in der jeweiligen Währung im Fall der Europäischen Währungsunion und anderer länderübergreifender Währungsräume ausgeschlossen.

Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), welche durch

Bundesbürgschaft unwiderruflich garantiert werden, können als Aktiva der Kategorie angerechnet werden, wenn sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen.

Von Schweizer Kantonen emittierte Anleihen sind entsprechend Art. 15a Abs. 1 Bst. c

Ziff 3 und Art. 15b Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 LiqV:

a. Aktiva der Kategorie 1, wenn diese ein Rating der Ratingklassen 1 und 2 nach Kon- kordanztabelle FINMA einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur aufweisen und sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen;

b. Aktiva der Kategorie 2a, wenn diese ein Rating der Ratingklasse 3 nach Konkordanz- tabelle FINMA einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur aufweisen und sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen;

c. keine HQLA, wenn diese ein Rating der Ratingklasse 4 oder schlechter nach Kon- kordanztabelle FINMA einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur aufweisen oder über kein Rating verfügen.

Kantonalbanken, die über eine unbeschränkte oder beschränkte Garantie des Kantons für die Verbindlichkeiten verfügen, dürfen keine Anleihen desjenigen Kantons als HQLA anrechnen, der die Staatsgarantie für die Kantonalbank stellt.

Von Schweizer Städten, Gemeinden oder der Emissionszentrale der Schweizer

Gemeinden (ESG) emittierte Anleihen sind entsprechend Art. 15b Abs. 1 Bst. a Ziff.

a. Aktiva der Kategorie 2a, wenn diese ein Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Konkordanztabelle FINMA einer von der FINMA anerkannten Rating-Agentur aufweisen und sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen;

b. keine HQLA, wenn diese ein Rating der Ratingklasse 3 oder schlechter nach Konkor- danztabelle FINMA einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur aufweisen oder über kein Rating verfügen.

Begibt ein Nicht-Finanzinstitut Anleihen über eine spezialisierte Finanzierungstochter, die auch Finanzdienstleistungen für das Nicht-Finanzinstitut erbringt, diese Finanzierungstochter aber über keine Bankenbewilligung in der Schweiz oder im Ausland verfügt, dann können die Anleihen einer solchen Finanzierungstochter als Aktiva der Kategorie 2a gemäss Art. 15b Abs. 3 LiqV angerechnet werden, wenn sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen.

Verfügt eine solche Finanzierungstochter über eine Bankenbewilligung in der Schweiz oder im Ausland, sind Anleihen dieser Finanzierungstochter grundsätzlich keine HQLA.

Gedeckte Schuldverschreibungen sind Aktiva der Kategorie 2a gemäss Art. 15b Abs. 1 Bst. c LiqV, wenn eine spezialgesetzliche Regulierung vorliegt, die diese Schuldverschreibungen zum Schutz der Anleiheinhaber von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterstellt und sie die Anforderungen nach Art. 15d LiqV erfüllen.

Edelmetallbestände sind grundsätzlich keine HQLA.

Aktien können als Aktiva der Kategorie 2b nach Art. 15b Abs. 5 und 6 LiqV angerechnet werden, wenn:

a. der Titel börslich gehandelt ist und zentral abgerechnet wird; und

b. das Aktienportfolio insgesamt zwischen verschiedenen Branchen gut diversifiziert ist; und

c. der Titel in Schweizer Franken denominiert ist oder in derjenigen Währung denomi- niert ist, in der das Liquiditätsrisiko eingegangen wird; und

d. der Titel im Swiss Market Index (SMI) vertreten ist; oder im Fall nicht schweizerischer Aktien

e. der Titel in jenem Aktienindex vertreten ist, den die ausländische Aufsichtsbehörden für den Zweck der Anrechenbarkeit von Aktiva der Kategorie 2b als zulässig festgelegt hat.

D. Eigenschaften von HQLA

Die Bank berücksichtigt bei der Auswahl der HQLA neben der Beschränkung auf Aktiva der Kategorie 1 und 2 nach Art. 15a und Art. 15b LiqV folgende Faktoren kumulativ, die einen Einfluss darauf haben, ob an einem Markt zuverlässig Liquidität beschafft werden kann:

a. Sie werden an breiten, tiefen und funktionierenden Märkten gehandelt, die hinsicht- lich der Marktteilnehmerstruktur einen niedrigen Konzentrationsgrad aufweisen;

b. Sie müssen erwiesenermassen selbst unter angespannten Marktbedingungen eine verlässliche Quelle für Liquidität an den Repo- oder Kassamärkten sein. Insbesondere

• dürfen sie im Fall von Aktiva der Kategorie 2a keine Zunahme des Wertabschlags von mehr als 10 Prozentpunkten bei Repo-Transaktionen oder keinen Wertverlust von mehr als 10 Prozent an den Kassamärkten innerhalb von 30 Tagen in

einer relevanten Periode mit angespannten Marktbedingungen oder seit Erstemission erfahren haben;

• dürfen sie im Fall von Aktien keine Zunahme des Wertabschlags von mehr als 40 Prozentpunkten bei Repo-Transaktionen oder keinen Wertverlust von mehr als

40 Prozent an den Kassamärkten innerhalb von 30 Tagen in einer relevanten

Periode mit angespannten Marktbedingungen oder seit Erstemission erfahren haben;

c. Der Preis wird von Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine leicht zu berechnende Formel auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden und beruht nicht auf weitreichenden, modellbasierten Annahmen;

d. Sie sind an einer schweizerischen Börse, die von der FINMA überwacht wird, oder an einer von einer ausländischen Aufsichtsbehörde überwachten ausländischen Börse, kotiert;

e. Sie sind jederzeit durch direkten Verkauf oder im Rahmen eines einfachen Repo- Geschäfts verwertbar; und

f. Der Wert der HQLA darf durch den Eintritt der Szenarioannahmen grundsätzlich nicht negativ beeinflusst werden (Korrelationsrisiko, Wrong-Way-Risiko).

Für die HQLA-Kategorisierung von SNB-repofähigen Effekten können die von der SNB verwendeten und publizierten Einteilungen verwendet werden.

Für SNB-repofähige-Effekten kann eine Bank davon ausgehen, dass die Eigenschaften von HQLA aus Rz 140–147 erfüllt sind.

Verfügt eine ausländische Aufsichtsbehörde über einen Katalog oder ein Register der zugelassenen Aktiva oder macht sie genaue Vorgaben darüber, welche Aktiva für LCR Zwecke zulässig sind, brauchen die Rz 140–147 für diese ausländischen Aktiva nicht nochmals separat geprüft werden.

E. Operative Anforderungen an das Management von HQLA

Eine Bank muss über Verfahren und geeignete Systeme verfügen, um HQLA jederzeit verkaufen oder im Rahmen von einfachen Repo-Geschäften verwerten zu können. Eine Bank schliesst aus ihrem Bestand diejenigen HQLA aus, bei denen sie operativ nicht in der Lage ist, sie in einem Liquiditätsstress innerhalb von 30 Kalendertagen flüssig zu machen.

Der Bestand an HQLA muss die folgenden operativen Bedingungen erfüllen:

a. HQLA müssen lastenfrei sein.

b. HQLA müssen unter der Kontrolle der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funk- tionseinheit stehen. Diese Einheit muss die ständige Befugnis sowie die rechtliche und operative Fähigkeit haben, die HQLA innerhalb der nächsten 30 Kalendertage verkaufen oder im Rahmen von einfachen Repo-Geschäften verwerten zu können.

c. HQLA dürfen nicht zum Zweck von Absicherungs- und Handelsstrategien oder zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften verwendet werden oder der Deckung von Betriebskosten dienen. Die mit den HQLA verbundenen Marktrisiken dürfen jedoch abgesichert werden, wobei in diesem Fall bei der Bestimmung des Marktwertes der HQLA der Mittelabfluss, zu dem es bei der Veräusserung der HQLA durch vorzeitige Glattstellung der Absicherung kommen würde, in Abzug gebracht werden muss.

d. Eine Bank verfügt über eine regelmässig aktualisierte Übersicht, in welchen Tochter- gesellschaften oder Zweigniederlassungen (im Folgenden zusammen als „zu konsolidierende Einheiten“ bezeichnet), an welchen Standorten, in welchen Währungen und Kategorien und auf welchen Depots oder Konten HQLA gehalten werden.

e. Eine Bank prüft, ob für HQLA, die in zu konsolidierenden Einheiten gehalten werden, Transferbeschränkungen aus regulatorischen, rechtlichen, steuerlichen, buchhalterischen oder anderen Gründen bestehen. HQLA, die in zu konsolidierenden Einheiten gehalten werden, dürfen nicht zum Bestand auf konsolidierter Stufe gezählt werden, wenn:

• sie zwar über den Nettomittelabfluss dieser zu konsolidierenden Einheit hinaus- gehen, aber im Liquiditätsstress auf konsolidierter Stufe nicht zur freien Verfügung stehen, oder

• sie von einer zu konsolidierenden Einheit ohne Marktzugang gehalten werden, es sei denn die HQLA können im Liquiditätsstress ohne weiteres auf andere Konzerngesellschaften übertragen werden.

f. Eine Bank schliesst Wertpapiere aus ihrem Bestand an HQLA aus, wenn für diese kein breiter, tiefer und aktiver Repo-Markt besteht und diese im Fall kurzfristig notwendiger Notverkäufe mit einem so hohen Abschlag verkauft werden müssten, dass dies zu einer Verletzung der Eigenmittelanforderungen führen würde. Gleiches gilt für Wertpapiere, für die es gesetzliche Bestimmung zu deren Haltung gibt, wie z.B. gesetzliche Mindestanforderungen für Market Making.

g. HQLA in zu konsolidierenden Einheiten dürfen bis zur Höhe des Nettomittelabflusses dieser Einheit als HQLA auf konsolidierter Ebene angerechnet werden, wenn der Nettomittelabfluss dieser Einheit auf konsolidierter Ebene angerechnet wurde. HQLA, die über dem Nettomittelabfluss der zu konsolidierenden Einheit liegen dürfen auf konsolidierter Stufe nur angerechnet werden, wenn der Transfer nicht beschränkt ist.

h. Als Teil des Bestands an HQLA dürfen Aktiva gezählt werden, die:

• in Reverse-Repo-, Wertpapierfinanzierungs- und Sicherheiten-Swap-Geschäften entgegengenommen und nicht weiterverpfändet wurden und die der Bank rechtlich und vertraglich zur freien Verfügung stehen;

• bei Zentralbanken, einer zentralen Clearingstelle oder einer sonstigen öffentli- chen Stelle vorsorglich platziert, hinterlegt oder an sie verpfändet wurden, aber aus Tagesendsicht nicht gebraucht wurden, um Liquidität zu generieren („überschüssige Sicherheiten“), wobei Aktiva mit dem höchsten Liquiditätswert zuerst als überschüssig erfasst werden; oder

• als Sicherheit für Derivativgeschäfte entgegengenommen wurden, die nicht ge- sondert verwahrt werden und die rechtlich gesehen weiterverpfändet werden dürfen, sofern die Bank einen angemessenen Abfluss für die entsprechenden Risiken festlegt.

F. Vorgaben für eine angemessene Diversifikation

Der Bestand an HQLA ist angemessen in Bezug auf Vermögenswert-, Emissions- und Emittententyp sowie Laufzeiten zu diversifizieren und die Angemessenheit der Diversifikation regelmässig zu überprüfen. Die Anforderungen hinsichtlich des Grads der Diversifikation sind zur Grösse und Komplexität einer Bank sowie dem gehaltenen Portfolio liquider Aktiva verhältnismässig.

Bundesobligationen, Zentralbankguthaben, Schuldverschreibungen von Zentralbanken sowie Münzen und Banknoten brauchen bei der Diversifikation nicht mit berücksichtigt werden.

Ist eine Bank aufgrund ihres Geschäftsmodells als Kreditgeber stark gegenüber dem Schweizerischen Hypothekarmarkt exponiert und besteht ein Grossteil ihrer Aktiva aus Schweizer Pfandbriefen, muss sie im Rahmen ihrer Risikokontrolle (FINMA-RS 17/1) eine Risikoeinschätzung hinsichtlich des Korrelationsrisikos (Wrong-Way-Risiko) zwischen Exponierung im Schweizerischen Hypothekarmarkt und ihrem Bestand an HQLA vornehmen.

Kleine Banken müssen unangemessene Konzentrationen auf einzelne Titel vermeiden.

G. Glattstellung

Die Glattstellung bewirkt, dass der Bestand an Aktiva der Kategorie 1 und 2a nach Ablauf des besicherten Finanzierungsgeschäfts massgebend für die Berechnung der LCR ist. Folglich führen solche Geschäfte für die Berechnung der LCR zu keinen Veränderungen im Bestand an HQLA und den Nettomittelabflüssen von Barmitteln.

Die Glattstellung bewirkt auch, dass die für die Obergrenze von 40 Prozent nach Art. 15c Abs. 1 Bst. c LiqV, die Gesamthöhe von 75 Prozent nach Art. 16 Abs. 2 LiqV, sowie für die LCR nach Währungen nach Art. 17 und 17a LiqV relevanten Bestände durch besicherte Finanzierungsgeschäfte nicht anders behandelt werden wie sonstige innert 30 Kalendertagen fällige besicherte Finanzierungsgeschäfte.

Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die den Austausch von HQLA nach Art. 15e LiqV beinhalten und Devisenswaps mit einer Restlaufzeit länger als 30 Kalendertage sind glattzustellen, falls es sich um Transaktionen mit der SNB handelt, die mit einer

vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit innerhalb einer Frist von weniger als Kalendertagen ausgestattet sind.

Sicherheiten, die den Kunden der Bank für das Eingehen von Short-Positionen geliehen wurden, sind wie besicherte Finanzierungsgeschäfte zu behandeln.

Die Anwendung des Glattstellungsmechanismus und die Behandlung von besicherten Finanzierungsgeschäften richtet sich nach Anhang 1.

Für Finanztransaktionen, bei denen der Liquiditätszu- oder -abfluss in einer Fremdwährung erfolgt, in der die Bank kein Zentralbankkonto besitzt, erfolgt die Glattstellung dennoch gegen das Zentralbankguthaben, d.h. Zeile 002 und 003 im Liquiditätsnachweis der jeweiligen Währung, unabhängig davon, ob die Bank ein Zentralbankkonto in der jeweiligen Währung besitzt oder nicht.

Lombardkredite auf besicherter Basis (Verpfändung des Wertpapierdepots im Privatkundengeschäft) gelten nicht als besicherte Finanzierungsgeschäfte nach Art. 15e Abs. 2 LiqV.

H. Mittelabflüsse – Ausführungen zum Anhang 2 LiqV

a) Einlagen von Privatkunden

Einlagen von Privatkunden gemäss Anhang 2 Ziff. 1 LiqV sind Einlagen von natürlichen Personen.

Einlagen von Privatkunden schliessen für die Zwecke der LCR Sichteinlagen und innert

30 Kalendertagen fällige Termineinlagen ein. Einlagen, die über 30 Kalendertage hinaus

unwiderruflich verpfändet sind, brauchen nicht berücksichtigt werden.

Wurde eine Einlage von Privatkunden aktiv gekündigt und ist diese innerhalb von 30 Kalendertagen fällig, dann ist der Abfluss unter Anhang 2 Ziff. 13 LiqV als „sonstiger vertraglicher Mittelabfluss“ zu erfassen. Gekündigte Einlagen können der gleichen Kategorie wie innert 30 Kalendertagen fällige Termineinlagen zugeordnet werden, wenn der Prüfgesellschaft nachgewiesen wird, dass in der Vergangenheit Kunden gekündigte

Einlagen nur zu einem geringen Teil abgezogen haben und mit dem Kunden keine Auszahlung an eine andere Bank vereinbart ist.

Verbindlichkeiten aus Derivativgeschäften sind explizit von dieser Definition ausgenommen.

Finanzinstrumente die aus einem Basisvertrag und einem oder mehreren eingebetteten Derivate(n) bestehen („strukturiertes Produkt“) können als Einlagen von Privatkunden behandelt werden, sofern sie:

a. ausschliesslich Privatkunden zum Verkauf angeboten werden und in Privatkunden- depots gehalten werden, und

b. der beizulegende Zeitwert (Fair Value) des strukturierten Produktes zur Berechnung des Abflusses herangezogen wird.

Stabile Einlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1.1 LiqV sind Einlagen, die vollständig durch die schweizerische Einlagensicherung oder durch eine ausländische Einlagensicherung oder die gleichwertige Garantie eines Zentralstaates gesichert sind und die entweder

a. Bestandteil einer etablierten Kundenbeziehung sind, so dass ein Rückzug der Einla- gen höchst unwahrscheinlich ist, oder

b. die auf einem Transaktionskonto gehalten werden.

Eine etablierte Kundenbeziehung liegt vor, wenn der Einleger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a. Der Einleger hat seit mindestens 24 Monaten ein aktives Vertragsverhältnis mit der Bank;

b. der Einleger ist eine langfristige Kreditbeziehung mit der Bank eingegangen (Hypo- thekenkredit oder ein anderer langfristiger Kredit); oder

c. der Einleger hat mindestens 3 weitere Produkte mit der Bank (EC-Karte, Kreditkarte, Säule 3a Konto usw.), wobei Kredite hiervon ausgenommen sind.

Aufgehoben 185*

Die Schweizerische Einlagensicherung kann bis zur Höhe von 1.6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen oder 6 Milliarden Schweizer Franken pro Institut berücksichtigt werden.

Bei der Aufteilung der Schweizer Einlagensicherung auf die unterschiedlichen Einlagenkategorien ist die folgende Reihenfolge anzuwenden: Zuerst sind die stabilen

Einlagen von Privatkunden inkl. Einlagen von Kleinunternehmen zu berücksichtigen, danach Einlagen von anderen Geschäfts- und Grosskunden.

Hat ein Privatkunde sowohl Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Kalendertagen wie auch von weniger als 30 Kalendertagen, so gilt für die Zuweisung der Einlagen zu einer Einlagenversicherung folgendes:

a. Die Einlagensicherung ist zuerst den Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als als 30 Kalendertage zuzurechnen.

b. Nur der nach vollständiger Zuordnung auf Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als als 30 Kalendertage (oder aufgrund von Rückzugsbeschränkungen entsprechend Rz 194–197 als nicht innert 30 Kalendertagen fälligen Einlagen erfasste) verbleibende Teil der Einlagensicherungsobergrenze kann Einlagen mit einer Laufzeit kleiner als 30 Kalendertagen zugeordnet werden.

Unterstehen Einlagen bei einer Tochtergesellschaft oder bei einer Zweigniederlassung im Ausland einem besonders sicheren Einlagensicherungssystem, dann können diese Einlagen die Abflussrate erhalten, die die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde in ihrer LCR Umsetzung vorsieht. Solche Einlagen müssen die Anforderungen nach Rz 178–184 und zusätzlich die folgenden Kriterien erfüllen:

a. Das Einlagensicherungssystem ist durch den regelmässigen Einzug von Beiträgen der Banken mit versicherten Einlagen vorfinanziert;

b. die Einlagensicherung verfügt über angemessene Mittel, um im Falle einer grossen Beanspruchung ihrer Reserven leichten Zugang zu weiteren Finanzierungen sicherzustellen, wie eine ausdrückliche und rechtsverbindliche Garantie des Staates oder eine dauerhafte Ermächtigung, beim Staat Kredit aufzunehmen; und

c. der Zugriff auf versicherte Einlagen wird den Einlegern innerhalb kurzer Zeit gewährt, nachdem die Einlagensicherung ausgelöst wurde.

Unterstehen Einlagen bei einer Tochtergesellschaft oder bei einer Niederlassung im Ausland einer Einlagensicherung, sind die entsprechenden Vorgaben der ausländischen Aufsichtsbehörde bei der Anrechnung anzuwenden.

Weniger stabile Einlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1.2 LiqV sind Einlagen, die nicht den Anforderungen an stabile Einlagen genügen.

Einlagen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von über 30 Kalendertagen, einschliesslich Einlagen mit unbestimmter Laufzeit, die aber innerhalb von 30 Kalendertagen abgezogen werden können (explizite und implizite Sonderkündigungsrechte, Kündigungsoptionen usw.), sind dann nicht als innerhalb von 30 Kalendertagen fällige Einlagen zu betrachten, wenn:

a. eine Strafzahlung des Kunden an die Bank anfällt, die einen Abzug hinreichend un- wahrscheinlich macht und

b. dem Kunden der Zins auf die Einlage ausschliesslich bis zum Datum der Auszahlung berechnet wird.

Die Strafzahlung nach Rz 194.1 muss sich zusammensetzen aus:

Aufgehoben 195*

a. der Entschädigung für die Zinsverschlechterung gegenüber dem Abschlusszeitpunkt der Einlage. Sie ermittelt sich im Fall von Einlagen mit einer festen Laufzeit aus der Differenz zwischen den Refinanzierungskosten zum Auflösungsszeitpunkt für die Restlaufzeit der Einlage am Geld- und Kapitalmarkt und den Refinanzierungskosten einer entsprechenden Finanzierung zum Abschlusszeitpunkt für die Gesamtlaufzeit der Einlage, und

b. für alle Einlagen, mindestens 200 Basispunkten auf die Einlage.

Kann ein Teil einer Einlage bezogen werden, ohne dass eine Strafzahlung gemäss Rz 194–197 anfällt, dann muss nur dieser Teil wie eine innerhalb von 30 Kalendertagen fällige Einlage betrachtet werden.

Erlaubt eine Bank den vorzeitigen Abzug von Einlagen trotz Vertragsklauseln, die dem Einleger dieses Recht nicht zugestehen, dann ist die gesamte Kategorie dieser Einlagen (stabile und weniger stabile Einlagen) als Sichteinlagen zu betrachten. Gewährt eine Bank diesen ausserordentlichen Abzug nur in Härtefällen, dann braucht sie nicht die ganze Kategorie dieser Einlagen als Sichteinlage zu betrachten.

Ein Härtefall ist dann gegeben, wenn dem Kunden ernsthafte, durch die Umstände nicht zu rechtfertigende finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Bei einem Privatkunden ist dies beispielsweise der Fall, wenn dieser die Einlage für den Lebensunterhalt benötigt. Bei einem Geschäftskunden ist dies beispielsweise der Fall, wenn dieser die Einlage zur Geschäftsfortführung benötigt.

Nicht der Strafzahlung gemäss Rz 194–197 unterliegen des Weiteren:

a. Abzug für Gebühren- und Zinszahlungen bei derselben Bank wie die Einlage;

b. Abzug für ordentliche und ausserordentliche Amortisationen bei derselben Bank, bei welcher die Einlage verbucht ist;

c. Abzug für Rückzahlung von Verbindlichkeiten bei derselben Bank wie die Einlage;

d. Abzug für einen Übertrag in ein Passivprodukt bei derselben Bank wie die Einlage mit einer vergleichbar bindenden Rückzugsbeschränkung und Laufzeit, wie beispielsweise eine bankeigene Anleihe oder bankeigene Kassenobligation.

Edelmetallkonten sind wie normale Spar- oder Sichteinlagen zu behandeln, es sei denn:

a. die Abwicklung erfolgt physisch oder

b. der Kunde erhält eine Barauszahlung oder die Gutschrift auf einem Verrechnungs- konto nach der Erteilung eines Verkaufsauftrag über eine bestimmte Menge des betreffenden Edelmetalls vertraglich erst nach erfolgtem Verkauf der Edelmetallposition oder des von der Bank vorgenommenen Absicherungsgeschäfts (wie beispielsweise einem Edelmetallfonds oder Edelmetallkonto bei einer anderen Bank), sofern der Liquidationserlös den Abfluss decken kann, durch die Bank zum hierbei erzielten Kurs. Der Kunde darf tatsächlich keinen vertraglichen Anspruch auf Barauszahlung zum festgelegten Edelmetallkurs haben, so dass das Liquiditätsrisiko vollständig auf den Kunden übertragen ist. Das Absicherungsgeschäft darf in diesen Fällen nicht als Zufluss erfasst werden.

Bei Einlagen grösser als 1.5 Millionen Schweizerfranken gemäss Anhang 2 Ziff. 1.2 LiqV gilt:

a. Einlagen bis 100'000 Schweizerfranken können als stabile Einlagen erfasst werden, solange die Obergrenze von 1.6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen oder 6 Milliarden Schweizerfranken (vgl. Rz 186) eingehalten ist;

b. weitere 1.4 Millionen Schweizerfranken können als weniger stabile Einlagen von Pri- vatkunden erfasst werden; und

c. weitere Einlagen über 1.5 Millionen Schweizerfranken sowie ausländische einlagen- gesicherte Einlagen über 1.5 Millionen Schweizerfranken müssen zwingend unter grossvolumige Einlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 1.2 LiqV im Liquiditätsnachweis erfasst werden.

Kassenobligationen und andere Schuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von bis zu

30 Kalendertagen können als Einlagen von Privatkunden gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1.2

oder Anhang 2 Ziff. 1.2 LiqV erfasst werden, wenn diese ausschliesslich an Privatkunden verkauft wurden und in Privatkundendepots gehalten werden, wobei sichergestellt sein muss, dass diese nicht von anderen Parteien als Privatkunden gekauft und gehalten werden können.

Sind Kassenobligationen und andere Schuldverschreibungen als Inhaberpapiere ausgestaltet, muss nur sichergestellt sein, dass sie bei Emission nur an Privatkunden verkauft werden.

b) Unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel

Von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel gemäss Anhang 2 Ziff. 2 LiqV sind Einlagen von juristischen Personen inklusive verselbständigten Vermögen wie Trusts und Stiftungen.

Unbesichert bedeutet, dass die Einlagen bei Insolvenz, Auflösung oder Abwicklung der Bank nicht durch rechtliche Ansprüche an speziell benannte Vermögenswerte der Bank besichert sind.

Aufgehoben 209*

Als unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel gelten alle Einlagen, die innerhalb von 30 Kalendertagen abgezogen werden können bzw. deren frühestmöglicher vertraglicher Fälligkeitstermin in diesen Zeithorizont fällt, wie fällig werdende Termineinlagen und unbesicherte Schuldtitel, sowie alle Einlagen ohne festen Fälligkeitstermin einschliesslich Einlagen, die ohne eine Strafzahlung nach Rz 194–197 nach Ermessen des Kunden kündbar sind und zu einer Rückzahlung innerhalb des Zeitraumes von 30 Kalendertagen führen.

Bei Finanzmitteln, für welche die Bank eine Kündigungsoption besitzt, muss die Kündigungsoption als laufzeitverkürzend berücksichtigt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verlängerung keine negative Auswirkung auf die Reputation der Bank haben und damit insbesondere die Fähigkeit der Bank sich am Kapitalmarkt zukünftig zu refinanzieren nicht verschlechtern. Insbesondere wenn der Markt eine vorzeitige Rückzahlung der Finanzmittel erwartet, muss die Kündigungsoption berücksichtigt werden.

Kleinunternehmen gemäss Anhang 2 Ziff. 2.1 LiqV sind juristische Personen, Einzelfirmen oder Personengesellschaften schweizerischen oder ausländischen Rechts des Nicht-Finanzsektors mit einem Kreditvolumen, gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene, und einer Gesamthöhe der Einlagen, gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene, von weniger als 1.5 Millionen Schweizer Franken. Kreditvolumen und Gesamthöhe der Einlagen sind separat zu betrachten und eine Verrechnung ist ausgeschlossen. Konsolidierte Ebene bedeutet, dass Gesellschaften, die unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind („Verbund von Kleinunternehmen“) als ein einziger Gläubiger bzw. Schuldner anzusehen sind. Die Einlagen können von der Bank wie Einlagen von Privatkunden geführt werden, wenn sie ähnliche Merkmale wie Einlagen von Privatkunden aufweisen.

Einlagen von Vereinen, gemeinnützigen Stiftungen nach Art. 80 ff. Zivilgesetzbuch oder Personengesellschaften nach Art. 530, 552, 594 Obligationenrecht oder solchen juristischen Personen oder Personengesellschaften nach ausländischem Recht, die den Vereinen, Stiftungen und Personengesellschaften nach schweizerischem Recht

entsprechen, können wie Einlagen von Privatkunden behandelt werden, wenn der Verein, die gemeinnützige Stiftung oder die Personengesellschaft die Anforderungen an Kleinunternehmen aus Rz 211 erfüllt.

Die Rz 176–200 gelten für Geschäfts- und Grosskunden sinngemäss.

Die Aufteilung von Einlagen zwischen „operativ“ und „nicht-operativ“ gemäss Anhang 2

Ziff. 2.2 LiqV ist erst zu treffen, nachdem festgelegt wurde, um welche Art von

Gegenpartei es sich handelt.

„Operative Einlagen“ gemäss Anhang 2 Ziff. 2.2 LiqV sind Einlagen von Geschäfts- oder Grosskunden, die aus Clearing-Beziehungen, Depotbank- oder Cash-Management- Dienstleistungen resultieren, sowie Einlagen von anderen Banken, bei welchen analog zu Rz 297 vertraglich vereinbart wurde, dass diese als operativ gelten, wobei

Aufgehoben 215*-218*

a. diese im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden müssen, von der der Einleger in wesentlichem Masse abhängig ist;

b. diese nicht aus Prime-Brokerage- oder Korrespondenzbankdienstleistungen beste- hen;

c. der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithori- zonts von 30 Kalendertagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben;

d. die Dienstleistungen unter einer rechtsverbindlichen Leistung erbracht werden; und

e. die Einlagen in speziell gekennzeichneten Konten, wie beispielsweise Kontokorrent- konten für den Zahlungsverkehr oder die Wertpapierabwicklung, gehalten und so verzinst werden, dass sie dem Kunden keinen ökonomischen Anreiz bieten, überschüssige Einlagen auf diesen Konten zu halten.

Jegliche Einlagen, die abgezogen werden könnten und immer noch genügend Einlagen übrig lassen würden, um die Clearing-, Depotbank- und Cash-Management-Aktivitäten sicherzustellen, gelten nicht als operative Einlagen.

Für eine Bank der Kategorie 1, 2 und 32 gilt:

a. Für den Anteil, der als operativ geltenden Einlagen für Clearing-, Depot- und Cash- Management-Zwecke, hat die Bank mittels eines internen Modells den für die Aufrechterhaltung der Aktivität durch den Kunden mindestens zu haltenden Bestand begründet nachvollziehbar zu quantifizieren.

2 Vgl. Anhang 3 BankV

b. Das interne Modell nach Rz 225 hat die Komplexität, Art und Umfang der Geschäfts- tätigkeit der Bank zu berücksichtigen.

c. Wählt die Bank ein auf Kontoumsätzen beruhendes Modell, dann ist bei der Para- metrisierung das unterschiedliche Zahlungsverhalten der Gegenparteien zu berücksichtigen.

d. Für Banken, gemäss Anhang 1 Ziff. 2 LiqV, ist bei der Ermittlung der operativen Ein- lagen Rz 293 sinngemäss zu berücksichtigen. D.h., Sichteinlagen von anderen inländischen Banken, oder von ausländischen Banken aus Staaten, die die LCR entsprechend den Vorgaben des Basler Ausschusses eingeführt haben, sind als Nichtoperativ zu erfassen.

e. Das interne Modell nach Rz 225 ist der FINMA vorgängig zur Bewilligungvorzulegen.

f. Bewilligt die FINMA das interne Modell nicht, sind für Banken der Kategorien 1, 2 und 3 alle betroffenen Einlagen als nicht-operativ zu erfassen. Für Banken der Kategorie 4 und 5 gelten Rz 228 bis 231.

Eine Bank der Kategorie 4 oder 53 erfasst, je nach Gegenpartei, folgende Anteile der Einlagen als nicht-operativ:

a. Für Nicht-Finanzinstitute, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordnete Ge- bietskörperschaften und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und multilaterale Entwicklungsbanken sowie entsprechend Rz 245 dieser Kategorie zugeordnete Einlagen: 80 Prozent der Einlagen sind nicht-operativ;

b. Für Finanzinstitute, die Nicht-Banken sind und alle anderen juristischen Personen und Geschäftskunden: 90 Prozent der Einlagen sind nicht-operativ;

c. Für Banken: 100 Prozent der Einlagen sind nicht-operativ. Ausgenommen hiervon sind Einlagen, bei denen analog Rz 297 vertraglich vereinbart wurde, dass diese als operativ gelten.

Abweichend von Rz 228–231 darf eine Bank der Kategorie 4 oder 54 den Anteil der operativen Einlagen mittels eines internen Modells bestimmen, wenn sie nachweisen kann, dass sie in der Lage ist ein solches Modell zu bewirtschaften. In diesem Fall gelten die Vorgaben der Rz 226–227 entsprechend.

Ein Finanzverbund gemäss Anhang 2 Ziff. 2.3 LiqV ist eine Gruppe von rechtlich selbständigen Banken, die durch in Statuten festgelegte Bestimmungen miteinander verbunden sind und eine gemeinsame strategische Ausrichtung und Marke haben, wobei

3 Vgl. Anhang 3 BankV

4 Vgl. Anhang 3 BankV

bestimmte Funktionen von einem Zentralinstitut oder spezialisierten Dienstleistungsanbietern ausgeübt werden. Mit einer Abflussrate von 25 Prozent kann nur der Betrag an Einlagen von Mitgliedern des Finanzverbunds beim Zentralinstitut angerechnet werden, der

a. aufgrund von statutarischen Mindestanforderungen, die bei der Aufsicht registriert sind, platziert ist;

b. dem statutarisch festgelegten Schutzsystem gegen Insolvenz- oder Illiquidität des Finanzverbunds dient; oder

c. die Bedingungen für „operative Einlagen“ gemäss Rz 214, 218–223 erfüllt.

Alle übrigen Einlagen von Mitgliedern des Finanzverbunds beim Zentralinstitut sowie alle Einlagen aus Korrespondenzbankgeschäften beim Zentralinstitut gelten nicht als anrechenbare Einlagen mit einem Abflussrate von 25 Prozent, sondern als Einlagen von Finanzinstituten mit einem Abflussrate von 100 Prozent.

Kassenobligationen und andere Schuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von bis zu

30 Kalendertagen können als nicht-operative Einlagen von Nicht-Finanzunternehmen

gemäss Anhang 2 Ziff. 2.4.2 LiqV erfasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese nicht von Finanzinstituten gemäss Anhang 1 LiqV einschliesslich mit ihnen verbundenen Unternehmen oder anderen juristischen Personen gemäss Rz 242 gekauft und gehalten werden können.

Eine Abflussrate wie für weniger stabile Einlagen von Privatkunden (Anhang 2 Ziff. 1.1.2) kann für Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) gewählt werden, wenn:

a. Aufgehoben

b. diese Gelder nur durch die natürliche Person, nicht aber die Freizügigkeits-, Bank-, oder Anlagestiftung innerhalb von 30 Kalendertagen abgezogen werden können; und

c. die Einlagen der natürlichen Person eindeutig zugeordnet werden können.

Für Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der Säule 3a nach Rz 237–240, muss die Grenze von 1.5 Millionen Schweizerfranken gemäss Anhang 2 Ziff. 1.2 LiqV nicht beachtet werden. Ebenfalls ist eine Aggregation mit anderen Einlagen zur Ermittlung, ob ein Einleger die Obergrenze überschreitet, nicht notwendig.

Verpfändete Säule 3a-Einlagen und weitere verpfändete Einlagen sind dann nicht als Abfluss zu erfassen, wenn sie durch das der Verpfändung zugrunde liegende Geschäft für mehr als 30 Kalendertage gebunden sind.

Die Position „alle anderen juristischen Personen“ (Anhang 2 Ziff. 2.5 LiqV) umfasst Treuhandfirmen, Begünstigte, Conduits, Zweckgesellschaftenund sonstige juristische Personen.

Aufgehoben 243*-244*

Die Behandlung von Einlagen aller anderen juristischen Personen gemäss Anhang 2

Ziff. 2.5 LiqV richtet sich nach dem wirtschaftlich Berechtigten und können als Einlagen

von Nicht-Finanzinstituten gemäss Anhang 2 Ziff. 2.4.1 und 2.4.2 LiqV behandelt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. der wirtschaftlich Berechtige ist eine genau individualisierbare, natürliche Person oder mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinander stehende natürliche Personen;

b. der wirtschaftlich Berechtige ist der letzliche Eigentümer der Einlage;

c. es handelt sich nicht um eine Struktur mit dem Zweck der kollektiven Kapitalanlage;

d. es handelt sich nicht um ein Conduit oder eine Zweckgesellschaft einer Bank; und

e. es handelt sich nicht um eine verbundene Gesellschaft der Bank.

Sind Unit-Linked-Produkte segregiert von anderen Vermögenswerten, können die entsprechenden Aktiva und Passiva gegenseitig aufgerechnet werden. Ein allfälliger Aktiven-Überschuss ist als Abfluss aus „Einlagen aller anderen juristischer Personen“ zu erfassen.

Eine verbundene Gesellschaft nach Anhang 2 Ziff. 2.5 LiqV ist eine Gesellschaft, die nicht Teil des von der Bank gebildeten Konzerns ist, aber durch eine in der Konzernstruktur über der Bank stehende Gesellschaft unter einheitlicher Leitung zusammengefasst wird.

Abflüsse aus Einlagen von verbundenen Gesellschaften gemäss Anhang 2 Ziff. 2.5 LiqV sind unter „andere juristische Personen“ zu erfassen, ausser die bereitgestellten Finanzmittel sind Teil einer operativen Geschäftsbeziehung nach Rz 214, 218–223, eine Einlage bei einem Finanzverbund nach Rz 232–235 oder von verbundenen Gesellschaften, die Nicht-Finanzinstitute sind.

Aufgehoben 247*

Unbesicherte Schuldverschreibungen gemäss Anhang 2 Ziff. 2.6 LiqV umfassen alle von der Bank ausgegebenen und innerhalb von 30 Kalendertagen fälligen Schuldpapiere, ausgenommen Kassenobligationen und diejenigen Schuldverschreibungen, die ausschliesslich an Privatkunden verkauft wurden und die Kriterien nach Rz 205 erfüllen.

Bei unbesicherten Schuldverschreibungen müssen Produkte, die keinen Liquiditätsabfluss bei der Bank generieren und so reduziert werden können, dass der Bestand an HQLA unverändert bleibt, nicht berücksichtigt werden.

Sichtguthaben, die aus dem Anbieten von Prime-Brokerage-Dienstleistungen entstehen, einschliesslich jener Guthaben, die aus Aktivitäten entstehen, welche die Anforderungen an operative Einlagen nach Rz 214 fortfolgend erfüllen, sind separat von seggregierten Beständen aufgrund von Anforderungen des nationalen Kundenschutzes zu behandeln. Gegenüber anderen im Rahmen der Ermittlung der LCR berücksichtigten Kundenpositionen erfolgt keine Aufrechnung (Netting). Die nicht verrechenbaren seggregierten Bestände werden als Zuflüsse entsprechend Rz 298.2 berücksichtigt und sind von den HQLA auszuschliessen.

c) Derivate und andere Transaktionen

Der Nettomittelabfluss aus Derivaten gemäss Anhang 2 Ziff. 5.1 LiqV berechnet sich aus den erwarteten vertraglichen Mittelzuflüssen und Mittelabflüssen. Hierbei gilt:

a. Die Mittelzu- und -abflüsse pro Gegenpartei dürfen nur dann gegeneinander aufge- rechnet werden (Netting), wenn eine gültige Netting-Rahmenvereinbarung vorhanden ist. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen aus Fremdwährungsderivaten, die den gleichzeitigen Austausch des Nominalwerts vorsehen. Diese Zahlungen dürfen auch ohne Netting-Rahmenvereinbarung für die LCR über sämtliche Währungen gegeneinander aufgerechnet werden. In der LCR in Schweizer Franken dürfen Zu- und Abflüsse dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie am gleichen Tag abgewickelt werden und der gleichzeitige Austausch des Nominalwerts vorgesehen ist;

b. bei Optionen ist die Annahme zugrunde zu legen, dass diese ausgeübt werden, wenn sie für den Käufer „im Geld“ sind und dies vertraglich möglich ist;

c. bei der Berechnung sind Abflüsse aufgrund von Marktwertänderungen des Derivates und Abflüsse aufgrund von Bewertungsänderungen bei Sicherheiten (Rz 267) auszuschliessen; und

d. sind Derivate mit HQLA besichert, dann sind die Mittelabflüsse um entsprechende Barmittel- oder Sicherheitenzuflüsse bereinigt zu berechnen, die sich bei sonst unveränderten Bedingungen aus vertraglichen Verpflichtungen ergäben, der Bank Barmittel oder Sicherheiten zu liefern. Dabei muss die Bank jedoch rechtlich befugt und operativ in der Lage sein, die Sicherheiten für neue Mittelaufnahmen einzusetzen, sobald sie sie erhalten hat. Weiter gilt es zu beachten, dass der Zufluss und die Aktiva nicht doppelt erfasst werden dürfen.

„Andere Transaktionen“ gemäss Anhang 2 Ziff. 5.2–5.7 LiqV, sind definiert als derivatähnliche Strukturen, wie beispielsweise strukturierte Produkte. Nicht erfasst sind besicherte Refinanzierungsgeschäfte inkl. Securities Lending and Borrowing Geschäfte.

Ist die Bank vertraglich verpflichtet bei Finanzierungsgeschäften, Derivaten und anderen Transaktionen im Fall einer Rating-Herabstufung ihres langfristigen Ratings bis

einschliesslich 3 Ratingstufen zusätzliche Sicherheiten zu hinterlegen (Anhang 2 Ziff. LiqV), dann hat die Bank den Gesamtbetrag dieser Sicherheiten als Liquiditätsabfluss zu erfassen (Abflussrate 100 Prozent).

Kann die Gegenpartei anstatt der Hinterlegung zusätzlicher Sicherheiten bei einer Rating-Herabstufung ihres langfristigen Ratings bis einschliesslich 3 Ratingstufen eine vorzeitige Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten oder die Beanspruchung einer Eventualverbindlichkeit verlangen, gilt Rz 255 analog (Abflussrate 100 Prozent).

Ist die Hinterlegung zusätzlicher Sicherheiten, die vorzeitige Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten oder die Beanspruchung einer Eventualverbindlichkeit an das kurzfristige Rating der Bank gekoppelt, ist anzunehmen, dass sie beim entsprechenden langfristigen Rating gemäss publizierter Konkordanztabelle „Schweizer und internationaler Standardansatz“ zum FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken Banken“ ausgelöst werden.

Für den Fall der Herabstufung sind die Auswirkungen auf alle Arten von hinterlegten Sicherheiten und vertraglichen Auslöser zu beachten, die die Weiterverpfändungsrechte an nicht getrennt gehaltenen Sicherheiten verändern.

Hält die Bank überschüssige, nicht abgesonderte Sicherheiten, die von der Gegenpartei vertraglich jederzeit zurückgerufen werden können (Anhang 2 Ziff. 5.3 LiqV), dann hat die Bank den Gesamtbetrag dieser Sicherheiten als Liquiditätsabfluss zu erfassen (Abflussrate 100 Prozent).

Schuldet die Bank der Gegenpartei vertraglich die Hinterlegung von Sicherheiten, und hat die Gegenpartei die Sicherheiten noch nicht eingefordert (Anhang 2 Ziff. 5.4 LiqV), dann hat die Bank den Gesamtbetrag dieser Sicherheiten als Liquiditätsabfluss zu erfassen (Abflussrate 100 Prozent).

Hält die Bank nicht abgesonderte Sicherheiten aus HQLA, die von der Gegenpartei ohne

Zustimmung der Bank durch Nicht-HQLA ersetzt werden können (Anhang 2 Ziff. LiqV), dann hat die Bank den Gesamtbetrag dieser Sicherheiten als Liquiditätsabfluss zu erfassen (Abflussrate 100 Prozent).

Aufgehoben 262*

Banken dürfen alternativ zum vergangenheitsbezogenen Ansatz gemäss Anhang 2 Ziff.

5.6 LiqV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 9 Bst. b LiqV einen internen Modellansatz zur

Quantifizierung des Nettomittelflusses aus Derivaten oder anderen Transaktionen aufgrund von Marktwertveränderungen anwenden. Bei der Anwendung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a. Bei der Anwendung eines szenario-basierten Ansatzes sind Stressannahmen zu un- terstellen, die mindestens der Tragweite des LCR-Szenarios entsprechen;

b. bei der Anwendung eines VaR-Modell basierten Ansatzes muss ein Konfidenzniveau von mindestens 98 Prozent sowie eine Haltedauer von 30 Kalendertagen unterstellt werden. Vergangenheitsbezogenen Ansätzen ist eine Datenhistorie von mindestens

24 Monaten zugrunde zu legen. Liegt keine entsprechende Datenhistorie vor oder

wird ein alternativer Ansatz gewählt, ist eine der Tragweite des LCR-Szenarios entsprechende, konservative Schätzung vorzunehmen.

c. Der interne Modellansatz ist der FINMA vorgängig zur Bewilligung vorzulegen.

d. Bewilligt die FINMA den internen Modellansatz nicht, ist der vergangenheitsbezo- gene Ansatz zu verwenden.

Aufgehoben 266*

Für die Berechnung des Nettomittelflusses gemäss Anhang 2 Ziff. 5.6 LiqV sind erhaltene und geleistete Ausgleichszahlungen von sogenannten settled to market-Transaktionen, bei welchen der Marktwert eines Derivats regelmässig durch Zahlungen reduziert wird, das Derivat jedoch nicht aufgelöst wird sondern weiter besteht, als Teil des Nettomittelflusses zu berücksichtigen.

Stellt und erhält eine Bank für Derivate und andere Transaktionen mit ein und derselben Gegenpartei Sicherheiten, die nicht Aktiva der Kategorie 1 sind (Anhang 2 Ziff. 5.7 LiqV), dann müssen 20 Prozent des Werts der gestellten Sicherheiten abzüglich der erhaltenen Sicherheiten auf Gegenparteibasis als Abfluss erfasst werden, um potenzielle Bewertungsänderungen zu decken.

Bei der Berechnung des Abflusses für potenzielle Bewertungsänderungen nach Rz 267 gilt:

a. Die erhaltenen Sicherheiten dürfen nur dann abgezogen werden, wenn diese keinen Einschränkungen in Bezug auf die Weiterverwendung unterliegen;

b. die 20 Prozent Abfluss berechnen sich gestützt auf den Nominalwert der zu stellen- den Sicherheiten, nach Anwendung etwaiger Wertabschläge, die für die betreffende Sicherheitenkategorie gelten; und

c. diejenigen Sicherheiten, die in einem abgesonderten Margen-Konto gehalten wer- den, dürfen nur dann zum Ausgleich von Abflüssen verwendet werden, wenn sie mit ausgleichsfähigen Zahlungen desselben Kontos verbunden sind.

d) Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäss Anhang 2 Ziff. 8.1 LiqV sind als explizite vertragliche Vereinbarungen oder Verpflichtungen definiert, Privat-, Geschäfts- oder Grosskunden zu einem zukünftigen Zeitpunkt Mittel bereitzustellen. Dabei umfassen diese Fazilitäten lediglich gemäss Vertrag unwiderrufliche, fest zugesagte wie auch unter bestimmten Voraussetzungen widerrufliche oder einseitig kündbare Vereinbarungen zur Mittelbereitstellung.

Der nicht in Anspruch genommene Teil von Kredit- und Liquiditätsfazilitäten wird abzüglich derjenigen HQLA nach Anwendung von entsprechenden Wertabschlägen berechnet, die von der Gegenpartei bereits als Sicherheiten für die Fazilität gestellt wurden oder für welche die Gegenpartei vertraglich verpflichtet ist, sie zu stellen, sobald sie die Fazilität zieht. Dabei muss die Bank jedoch rechtlich befugt und operativ in der Lage sein, die Sicherheiten für neue Mittelaufnahmen einzusetzen, wenn die Fazilität gezogen ist, und es darf keine nennenswerte Korrelation zwischen der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Fazilität und dem Marktwert der Sicherheiten bestehen.

Allgemeine Fazilitäten für die Finanzierung des Geschäftsbetriebs und für Betriebskapital für Unternehmenskunden gelten als Kreditfazilitäten.

Die Nachschusspflicht gegenüber den gesetzlichen Pfandbriefinstituten ist als Kreditfazilität zu erfassen (Anhang 2 Ziff. 8.1.3 LiqV), sofern sie nicht ohnehin als Kreditfazilität ausgestaltet und damit erfasst ist.

Aufgehoben 276*

Eine Liquiditätsfazilität ist für die Zwecke der LCR eine fest zugesagte, noch nicht beanspruchte Deckungsfazilität (Back-Up-Fazilität), die vom Kunden:

a. für die Finanzierung von fällig werdenden, am Kapitalmarkt emittierten Schuldtiteln (Anschlussfinanzierungsfazilität) gezogen werden kann,

b. für die Finanzierung von geplanten Kapitalmarkttransaktionen im Zusammenhang mit Unternehmensakquisitionen (Übernahmefazilität), welche über den Markt finanziert werden sollen, gezogen werden kann, oder

c. für die Finanzierung von geplanten Neuemissionen, die am Markt platziert werden sollen (Neufinanzierungsfazilität), gezogen werden kann.

Bei einer Anschlussfinanzierungsfazilität ist nur derjenige Betrag als Liquiditätsfazilität anzusetzen, welcher der Höhe der zurzeit ausstehenden Schuldtitel des Kunden entspricht, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden und der durch die Fazilität gedeckt ist.

Derjenige Teil der Anschlussfinanzierungsfazilität, der Schuldtitel deckt, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, ist als Kreditfazilität zu erfassen, sofern die Fazilität für andere Zwecke als die Deckung emittierter Schulden verwendet werden kann.

Bei einer Übernahmefazilität muss solange kein Abfluss für die Zwecke der LCR berücksichtigt werden, bis die relevanten Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme oder zum Zusammenschluss gegeben haben. Sofern die Kapitalmarkttransaktion im Fall von Übernahme- oder Neufinanzierungsfazilitäten die Zustimmung der Aktionäre erfordert, muss ebenfalls kein Abfluss erfasst werden, bis die Aktionäre der Kapitalmarkttransaktion zugestimmt haben.

Handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Syndizierung mit anderen Kreditgebern, ist der Gesamtbetrag der Syndizierung zu erfassen, ausser es liegt eine unwiderrufliche Syndizierungszusage der übrigen Kreditgeber vor, die analog nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften zu einer Nichtbilanzierung des von den übrigen Kreditgebern zugesagten Teils führen würde. In diesem Fall muss nur der vertraglich vereinbarte Anteil der Bank als Fazilität erfasst werden. Analog muss bei einer syndizierten Anschlussfinanzierungsfazilität nur der anteilige Betrag des fällig werdenden Schuldtitels für die Berechnung gemäss Rz 277.1 und 278.1 herangezogen werden, der proportional dem syndizierten Anteil der Fazilität entspricht.

Bei einer Neufinanzierungsfazilität ist der Nominalwert der geplanten Emission zu berücksichtigen.

Allgemeine Fazilitäten für Betriebskapital (RZ 274), die auch für die Zwecke der Finanzierung von Kapitalmarkttransaktionen im Zusammenhang mit Unternehmensakquisitionen, welche über den Kapitalmarkt finanziert werden sollen, gezogen werden dürfen, sind gemäss Art. 16 Abs. 4 LiqV als Liquiditätsfazilitäten zu erfassen, sobald die Bank vom Vorhaben des Kundens einer durch den Kapitalmarkt zu finanzierende Unternehmensakquisition Kenntnis hat (d.h. diese begleitet oder über die

allgemeine Fazilität hinaus eine explizite Liquiditätsfazilität stellt) und die in Rz beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufgehoben 279*-280*

Ungeachtet der Ausführungen in Rz 274, 277–278.5 ist jede Fazilität an Hedge Funds, Geldmarktfonds, Finanzierungszweckgesellschaften, wie Conduits oder andere Vehikel zur Finanzierung der Aktiva der Bank, vollständig als Liquiditätsfazilität zu erfassen.

Eine Kredit- oder Liquiditätsfazilität gegenüber allen anderen juristischen Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Rz 245.1–245.5 erfüllt, kann unter Anhang 2 Ziff. 8.1.2.1 (Kreditfazilität) bzw. Anhang 2 Ziff. 8.1.2.2 (Liquiditätsfazilität) erfasst werden.

Eine Fazilität an eine Finanzierungszweckgesellschaft, die von einem Nicht- Finanzunternehmen garantiert wird oder eine Mehrheitsbeteiligung eines Nicht- Finanzunternehmen ist, von diesem Nicht-Finanzunternehmen kontrolliert wird und mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet wurde, Aktivitäten dieses Nicht- Finanzunternehmens zu finanzieren, kann als Kreditfazilität erfasst werden, wenn diese Fazilität nicht dazu verwendet wird, um Finanzierung an den Finanzmärkten (d.h. Emission oder Verlängerung von Anleihen) zu ersetzen.

e) Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien, Akkreditive, widerrufbare Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Mittelabflüsse aus verwalteten Geldmarktfonds, die mit dem Ziel bewirtschaftet werden, einen stabilen Wert beizubehalten (Anhang 2 Ziff. 9.3.5 LiqV), müssen nicht erfasst werden, wenn die Fondsgesetzgebung in dem Land, in dem der Fonds errichtet ist eine Unterstützung durch die Bank über gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserven hinausgehend ausschliesst oder das Risiko einer Unterstützung hinreichend einschränkt, indem sie Standards im Hinblick auf die Kreditqualität der zulässigen Vermögenswerte vorschreibt und angemessene Instrumente zum Management einer angespannten Marktlage zur Verfügung stellt (Regelungen für Rückgabegebühren und/oder -sperren).

f) Short-Positionen von Kunden, gedeckt durch Sicherheiten anderer Kunden

Nicht vertraglich vereinbarte Verpflichtungen, bei denen Short-Positionen eines Kunden durch Sicherheiten anderer Kunden gedeckt sind (Anhang 2 Ziff. 11 LiqV), sind Eventualverpflichtungen, für die

a. die Bank intern Vermögenswerte von Kunden den Short-Positionen anderer Kunden gegenüberstellt;

b. die Sicherheiten nicht als Aktiva der Kategorie 1 oder 2 anrechenbar sind; und

c. die Bank im Falle eines Abzugs durch die Kunden möglicherweise gezwungen ist, zusätzliche Refinanzierungsquellen für diese Positionen zu finden.

g) Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen

Als „sonstige vertragliche Mittelabflüsse“ (Anhang 2 Ziff. 13 LiqV) sind alle übrigen vertraglichen Abflüsse der nächsten 30 Kalendertage zu erfassen, wie beispielsweise Abflüsse zur Deckung unbesicherter Sicherheitenleihe, ungedeckte Short-Positionen wie auch Short-Positionen, die durch eine unbesicherte Wertpapierleihe gedeckt werden, Dividendenzahlungen, vertragliche Zinszahlungen. Mittelabflüsse für Betriebskosten sind darin nicht enthalten. Bei relevanten Beträge von über 1 Prozent der Nettomittelabflüsse ist der FINMA zu melden, welche Positionen als „sonstiger vertraglicher Mittelabfluss“ erfasst wurden. Es sind nur relevante Änderungen der Positionen gegenüber dem Vormonat zu melden.

Fest zugesagte, unwiderrufliche Abflüsse der nächsten 30 Kalendertage, aus in der Zukunft terminierten Transaktionen (forward starting transactions), gelten als ausstehende Verbindlichkeiten und sind unter „sonstige vertragliche Mittelabflüsse“ (Anhang 2 Ziff. 13 LiqV) zu erfassen.

Für noch nicht abgewickelte Wertschriftenkauf- und -verkaufsaufträge von Titeln, die nicht HQLA der Kategorie 1 und 2a sein werden (Kauf) oder sind (Verkauf), kann anstelle des Bruttoausweises als „sonstige vertragliche Mittelabflüsse“ und „sonstige vertragliche Mittelzuflüsse“ eine Aufrechnung jener nicht abgewickelter Wertschriftenkauf- und - verkaufsaufträge erfolgen, die am selben Tag und am gleichen Handelsplatz abgewickelt werden.

I Mittelzuflüsse – Ausführungen zum Anhang 3 LiqV

a) Allgemeine Anforderungen

Als Mittelzufluss dürfen nur vertragliche Zuflüsse der nächsten 30 Kalendertage aus ausstehenden Forderungen einschliesslich Zinszahlungen berücksichtigt werden, sofern

a. weder ein Zahlungsverzug noch eine Wertberichtigung besteht;

b. für diese Forderungen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage weder ein Zahlungs- ausfall noch eine Wertberichtigung für Ausfallrisiken gemäss Art. 24 RelV-FINMA zu erwarten ist; und

c. es sich nicht um bedingte Mittelzuflüsse handelt.

Verliehene HQLA, denen keine ausgleichende Transaktion durch eine Repo-Geschäft

oder einen Sicherheitenswap gegenübersteht und die die Bank in den kommenden Kalendertagen zurückerhält oder zurückfordern kann, können als sonstige vertragliche Mittelzuflüsse erfasst werden. Im Fall von Level 2 Aktiva sind hierbei die Wertabschläge zu berücksichtigen.

Fest zugesagte, unwiderrufliche Zuflüsse der nächsten 30 Kalendertage, aus in der Zukunft terminierten Transaktionen (forward starting transactions), gelten ebenfalls als ausstehende Forderungen nach Rz 287.

Besteht für ein Kreditportefeuille eine pauschalisierte Einzelwertberichtigung oder Wertberichtigungen, welche auf Portfoliobasis berechnet wurde in Höhe von X Prozent, so dürfen von den innerhalb der nächsten 30 Kalendertagen vertraglich fälligen Zuflüssen aus diesem Kreditportefeuille lediglich 100-X Prozent als Zufluss berücksichtigt werden.

Sichteinlagen bei anderen inländischen Banken, oder bei ausländischen Banken in Staaten, die die LCR entsprechend den Vorgaben des Basler Ausschusses eingeführt haben, dürfen als Mittelzufluss berücksichtigt werden, wenn für diese Forderungen

innerhalb der nächsten 30 Kalendertage weder ein Zahlungsausfall noch eine Wertberichtigung zu erwarten ist.

Mittelzuflüsse sind, unter Berücksichtigung der vertraglichen Rechte der Vertragsparteien, zum letztmöglichen Termin zu berücksichtigen. Es dürfen keine Annahmen hinsichtlich einer Fälligkeit („Ablauffiktionen“) getroffen werden.

Mittelzuflüsse für innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdende Kredite, die analog zu

Rz 272 im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung oder Verpflichtung gewährt wurden,

die Konditionen wie Zinssatz (oder bei von einem Referenzzins abhängigen Produkten die Marge), Höhe und Laufzeit explizit festlegt und deren Verlängerung durch die Bank geschäftsüblich ist, solange die zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung oder Verpflichtung nicht fällig ist, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Ausgenommen hiervon sind Überziehungen gewährter Kontokorrentfazilitäten sowie andere nicht explizit gewährte Kontoüberziehungen, die einen temporären Charakter aufweisen, welche als Zufluss erfasst werden dürfen.

Mittelzuflüsse von Krediten, die keine bestimmte Fälligkeit aufweisen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Vertraglich vereinbarte Mindestrückzahlungen, Zinsen oder Gebühren dürfen berücksichtigt werden, wenn diese in den folgenden 30 Kalendertagen fällig werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuflussraten der Anhang 3 Ziff. 5.1–5.3 LiqV.

Zinsen und Ratenzahlungen aller nicht gefährdeten Kredite sowie vollständige Kredittilgungen von nicht durch Rz 294.1 abgedeckten Krediten dürfen als Mittelzufluss berücksichtigt werden.

b) Besicherte Finanzierungsgeschäfte

Ein Margenkredit gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LiqV ist eine besicherte Ausleihung, die einem Kunden gewährt wird, damit dieser Handelspositionen eingehen kann. Der Besitz der erhaltenen Sicherheiten geht dabei an die Bank über und die Bank kann die erhaltenen Wertpapiere weiter verwenden. Liegt nur eine Verpfändung der Sicherheiten vor und hat die Bank kein Recht auf Wiederverwendung der hinterlegten Sicherheiten, gilt der Kredit für die Zwecke der LCR nicht als Margenkredit.

c) Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten und Einlagen beim Zentralinstitut eines Finanzverbundes

Die Definition von operativen Einlagen gemäss Anhang 3 Ziff. 4 LiqV, die eine Bank für Clearing-Beziehungen, Depot- und Cash-Management-Dienstleistungen bei anderen Finanzinstituten hält, entspricht jener in Rz 214–219 und 221–224. Korrespondenzbankguthaben, die die Bank bei anderen Banken hält, sind als operative Einlagen zu erfassen.

Für eine Bank der Kategorie 1, 2 und 35 gelten Rz 224.1–227 sinngemäss.

Für eine Bank der Kategorie 4 und 56 gilt, dass alle Einlagen bei anderen Finanzinstituten als nicht-operativ erfasst werden können, unter Vorbehalt von Rz 297.2 und 297.3. Ausgenommen hiervon sind Korrespondenzguthaben sowie Einlagen, bei denen vertraglich vereinbart wurde, dass diese als operativ gelten.

Abweichend von Rz 297 darf eine Bank der Kategorie 4 oder 5 7 den Anteil der operativen Einlagen mittels eines internen Modells bestimmen, wenn sie nachweisen kann, dass sie in der Lage ist ein solches Modell zu bewirtschaften. In diesem Fall gelten die Vorgaben der Rz 226–227 entsprechend.

Unabhängig davon, ob eine Bank ein internes Modell zur Abschätzung der Aufteilung zwischen operativen und nicht-operativen Einlagen anwendet oder nicht, sind Einlagen bei der SIX SIS wie folgt in operativ und nicht-operativ (Zeilen 200 vs. 202 im Liquiditätsnachweis) aufzuteilen:

• Guthaben auf Collateral-Konten sind vollständig als operativ zu erfassen;

• Alle übrigen Guthaben können vollständig als nicht-operativ erfasst werden, sofern sie vertraglich innert 30 Kalendertagen fällig werden oder ohne eine Strafzahlung, die für Rz 194–197 qualifizieren würde, abgezogen werden können und nicht als SNB-Guthaben erfasst sind.

d) Derivate

Rz 249–251 gelten analog zur Berechnung des Nettomittelzuflusses aus Derivaten (Anhang 3 Ziff. 6.1 LiqV).

Sind Derivate und andere Transaktionen mit HQLA besichert, dann sind die Mittelzuflüsse um entsprechende Barmittel- oder Sicherheitenabflüsse bereinigt zu berechnen, die sich bei sonst unveränderten Bedingungen aus vertraglichen Verpflichtungen der Bank ergäben, Barmittel oder Sicherheiten zu stellen.

e) Innert 30 Kalendertagen frei werdende Wertpapiere, die nicht HQLA sind

Unter Anhang 3 Ziff. 6.2 LiqV fallen auch Zuflüsse aus der Freigabe von Einlagen oder Wertpapierbeständen, die entsprechend regulatorischer Vorschriften zum Schutz von Handelsbeständen von Kunden auf segregierten Konten gehalten werden, vorausgesetzt diese segregierten Bestände erfüllen die Anforderungen an HQLA. Der Zufluss ist entsprechend der Behandlung ähnlicher Ab- und Zuflüsse zu berechnen.

5 Vgl. Anhang 3 BankV

6 Vgl. Anhang 3 BankV

7 Vgl. Anhang 3 BankV

Aktiva der Kategorien 1 und 2, die innert 30 Tagen fällig werden, sind in den Bestand der HQLA einzuschliessen, vorausgesetzt sie erfüllen alle operativen Anforderungen an das Management von HQLA nach Rz 151–165.

J. Erfüllung der LCR in Schweizer Franken

Die Ausführungen der Rz 303–320.1 beschränken sich auf die Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b LiqV ohne Berücksichtigung der Nettomitttelabflüsse in Fremdwährungen.

Grundsätzlich sind Nettomittelabflüsse in Schweizer Franken durch HQLA in Schweizer Franken zu decken.

Banken dürfen die Anrechnung zusätzlicher Fremdwährungs-HQLA (Rz 303–314.3) und die Anrechnung zusätzlicher HQLA der Kategorie 2 in Schweizer Franken (Rz 315– 320.1) zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken nicht gleichzeitig anwenden.

Die Anrechnung zusätzlicher HQLA der Kategorie 2 in Schweizer Franken (Rz 315– 320.1) ist auf Banken beschränkt, die aufgrund ihres Geschäftsmodells Verbindlichkeiten in der Summe über alle Fremdwährungen von weniger als 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten eingehen und, im Fall von Kreditbanken, einen Anteil der Inlandkredite von mehr als 50 Prozent der Bilanzsumme aufweisen („inlandorientiert“) oder über keine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zur Messung, Steuerung und Kontrolle von Fremdwährungsrisiken verfügen.

Für den vergangenheitsbezogenen Ansatz gemäss Anhang 2 Ziff. 5.6 LiqV ist der grösste absolute Nettomittelfluss separat von jenem über alle Währungen zu bestimmen.

a) Anrechnung zusätzlicher Fremdwährungs-HQLA

Die Anrechnung von zusätzlichen Fremdwährungs-HQLA zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken ist grundsätzlich auf in den vier Hauptfremdwährungen (Britische Pfund, Euro, Japanische Yen und US-Dollar) denominierte Wertpapiere und Wertpapiere denominiert in weiteren wichtigen Nebenfremdwährungen (Dänische Kronen, Norwegische Kronen, Schwedische Kronen, Singapur Dollar) beschränkt.

Die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmeregelung für zusätzliche Fremdwährungs-HQLA entsprechend Rz 303 sind:

a. Die Bank muss über eine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zur Mes- sung, Steuerung und Kontrolle von Fremdwährungsrisiken verfügen; und

b. die Bank berücksichtigt, dass die Fähigkeit Währungen zu tauschen und der Zugang zu den entsprechenden Devisenmärkten unter Stressbedingungen rasch schwinden kann und dass abrupte Wechselkursbewegungen bestehende Inkongruenzen erheblich vergrössern können. Die Bank muss eine Einschätzung der Konvertibilität der verwendeten Fremdwährung in Schweizer Franken in einem Liquiditätsstress vornehmen. Dabei ist die Tiefe des Devisenswap-Marktes für die Umwandlung dieser Aktiva in die erforderliche Liquidität in Schweizer Franken während des Liquiditätsstresses zu beurteilen.

Die Bestimmungen zur Anrechenbarkeit von zusätzlichen Fremdwährungs-HQLA lauten:

a. Auf Fremdwährungs-HQLA zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken, die einen Schwellenwert von 25 Prozent gemessen am Nettomittelabfluss in Schweizer Franken übersteigen, ist ein Wertabschlag für Fremdwährungsrisiken zusätzlich zum auf die Aktivakategorie anzuwendenden Wertabschlag vorzunehmen. Dabei sind zuerst Kategorie 1 Aktiva denominiert in den Hauptfremdwährungen und danach denominiert in allen zulässigen Nebenfremdwährungen und im Anschluss Kategorie 2a Aktiva in gleicher Reihenfolge zu berücksichtigen. Die Wertabschläge sind wie folgt definiert:

• HQLA denominiert in den Hauptfremdwährungen nach Rz 303 erhalten einen zu- sätzlichen Wertabschlag von 8 Prozent und

• HQLA denominiert in allen zulässigen Nebenfremdwährungen nach Rz 303 er- halten einen zusätzlichen Wertabschlag von 10 Prozent;

b. Fremdwährungs-HQLA, die zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken verwendet werden, dürfen bis zu einer Obergrenze von 40 Prozent des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken angerechnet werden. Die Obergrenze gilt nach Anwendung der vorgeschriebenen Wertabschläge und nach Berücksichtigung der Glattstellung von besicherten Finanzierungsgeschäften, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und den Austausch von HQLA der Kategorie 1 und 2a beinhalten;

c. die zulässigen Fremdwährungs-HQLA beschränken sich auf HQLA der Kategorie 1 und HQLA der Kategorie 2a;

d. Fremdwährungs-HQLA, welche zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizer Franken angerechnet werden, sind bei der Berechnung der Obergrenze für Aktiva der Kategorie 2a und b zusammen gemäss Art. 15c Abs. 2 Bst. c LiqV der betreffenden Aktivakategorie in Schweizer Franken zu berücksichtigen; und

e. die Bestände an HQLA in Fremdwährung sind im Liquiditätsnachweis gesondert auf- zuführen.

Ist die LCR in einer wesentlichen Fremdwährung gemäss Rz 324 und 325 negativ, dürfen die Aktiva nicht bei der Berechnung der LCR in Schweizer Franken berücksichtigt werden.

Es können nur dann positive HQLA-Bestände der Kategorie 1 oder der Kategorie 2a im Liquiditätsnachweis für die LCR in Schweizerfranken in den Zeilen 056–059 , 511–514 und 611–618 übertragen werden, wenn nach Übertrag keine gewichtete negative Summe aus HQLA der Kategorie 1 und 2a in der jeweiligen Währung verbleibt.

Negative HQLA-Bestände der Kategorie 1 oder der Kategorie 2a in Fremdwährungen brauchen nicht in die LCR in Schweizerfranken übertragen werden; Rz 314.1 ist zu beachten.

b) Anrechnung von HQLA der Kategorie 2a in Schweizer Franken über die Obergrenze von 40 Prozent hinaus

Die Voraussetzung der Anwendung einer Ausnahmeregelung für zusätzliche Aktiva der Kategorie 2a in Schweizer Franken ist eine wirksame Begrenzung der einhergehenden Risiken. Die Bank muss in der Lage sein, die mit dem Halten dieser zusätzlichen Aktiva der Kategorie 2a verbundenen Konzentrations-, Preis- und Monetisierungsrisiken angemessen zu messen, zu überwachen und zu begrenzen.

Die Bestimmungen zur Anrechenbarkeit von zusätzlichen HQLA der Kategorie 2a in Schweizer Franken lauten:

a. Die über die Obergrenze von 40 Prozent nach Art. 15c Abs. 2 Bst. c LiqV hinaus

gehaltenen Aktiva der Kategorie 2a unterliegen einem zusätzlichen Abschlag von Prozent, d.h. total einem Abschlag von 20 Prozent;

b. Aktiva der Kategorie 2a sind unter Berücksichtigung der zusätzlich zulässigen Aktiva bis zu einer Obergrenze von 60 Prozent des Gesamtbestandes der HQLA zulässig;

c. die zusätzlichen Aktiva der Kategorie 2a, die über die Obergrenze von 40 Prozent hinaus angerechnet werden, müssen eine Mindest-Rating von AA haben und sie sind anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen mit der SNB; und

d. Aktiva der Kategorie 2b bleiben auf 15 Prozent des Gesamtbestandes der HQLA vor Anrechnung zusätzlicher HQLA der Kategorie 2a in Schweizer Franken beschränkt.

Zusätzliche HQLA der Kategorie 2a entsprechend Rz 319 sind bei der Berechnung der LCR_TOT erlaubt.

K. LCR in wesentlichen Fremdwährungen

Die Bank muss die LCR in allen wesentlichen Währungen überwachen, um potenzielle Währungsinkongruenzen zwischen HQLA und Nettomittelabflüssen im Stressfall auffangen zu können. Die Überwachung anhand der LCR in wesentlichen Fremdwährungen beinhaltet zumindest:

a. Die regelmässige interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung oder einen ihr direkt unterstellten Ausschuss; und

b. die transparente Darstellung der Unterschiede zwischen den Ergebnissen interner (Stress-)Modelle zum Fremdwährungsmanagement und den Ergebnissen der LCR in wesentlichen Fremdwährungen.

Die Ermittlungspflicht für die LCR in wesentlichen Währungen gilt für die oberste Konsolidierungsebene. Banken ohne Gruppenstruktur ermitteln die LCR in wesentlichen Währungen auf Stufe „Einzelinstitut“.

Eine wesentliche Währung liegt vor, wenn in dieser Währung bedeutende Liquiditätsrisiken bestehen. Bedeutende Liquiditätsrisiken in einer einzelnen Währung bestehen dann, wenn die Verbindlichkeiten in allen Fälligkeiten in der jeweiligen Währung mehr als 5 Prozent der gesamthaft in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten ausmachen.

Für den vergangenheitsbezogenen Ansatz gemäss Anhang 2 Ziff. 5.6 LiqV ist der grösste absolute Nettomittelfluss für jede wesentliche Währung separat zu bestimmen.

Auf Gold denominierte Positionen sind der Währung zuzuordnen, in der die Zahlungsabwicklung üblicherweise erfolgt.

L Vorübergehende Unterschreitung der LCR unter ausserordentlichen

Umständen

„Ausserordentliche Umstände“ können ein schwerwiegendes einzelfallspezifisches Ereignis, ein Ereignis, das durch eine Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems bedingt ist, oder ein kombiniertes Ereignis sein.

„Vorübergehend“ bedeutet, dass die Unterschreitung des Erfüllungsgrads auf die Dauer der ausserordentlichen Umstände beschränkt bleiben muss.

Unterschreitet eine Bank die LCR-Anforderung, muss sie der FINMA unverzüglich:

a. Die Unterschreitung melden;

b. eine Beurteilung der Liquiditätslage vorlegen, einschliesslich der Faktoren, die dazu geführt haben, dass die LCR unterschritten wurde;

c. begründet darstellen, durch welche Massnahmen sie die LCR möglichst rasch auf das Niveau der LCR-Anforderung anheben wird; und

d. begründet aufzeigen, in welcher Frist die LCR-Anforderung wieder eingehalten wird.

Ist der vorgelegte Massnahmenplan der Bank zur Wiedereinhaltung des geforderten Erfüllungsgrades ungenügend, kann die FINMA verlangen, dass die Bank ihre eingegangenen Liquiditätsrisiken vermindert, zusätzliche HQLA aufbaut und die Gesamtsteuerung des Liquiditätsrisikos verstärkt.

Untermonatige Meldungen der LCR werden basierend auf einer Risikoeinschätzung durch die FINMA festgelegt. Tägliche oder wöchentliche LCR-Meldungen müssen der FINMA erlauben, eine angemessen fundierte Einschätzung der Liquiditätslage vorzunehmen. Untermonatige Meldungen sind in der Regel am auf den Stichtag folgenden Tag einzureichen.

Ist eine Unterschreitung der Liquiditätszielgrösse absehbar, gelten Rz 328–334 analog.

M. Liquiditätsnachweis

Für die Erfassung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte gilt

das Wahlrecht zwischen Abschlusstagprinzip und Erfüllungstagprinzip (gemäss Art. Abs. 2 RelV-FINMA). Aus Liquiditätsperspektive ist grundsätzlich dem Erfüllungstagsprinzip (Valuta) zu folgen. Bei Abweichungen hiervon ist Rz 89.1 zu beachten.

Die Bewertung aller Positionen zur Berechnung der LCR erfolgt grundsätzlich gemäss RelV-FINMA.

Ausgenommen hiervon sind HQLA, die zu Marktwerten zu bewerten sind (Art. 15a Abs. 3 und Art. 15b Abs. 4 und 6 LiqV). Die Bewertung zu Marktwerten enthält allfällige Marchzinsen.

Anstatt der Bewertung zu Marktwerten darf für die Bewertug der HQLA das Niederstwertprinzip gewählt werden.

Die Berechnung des Nettomittelab- oder -zuflusses aus Derivaten erfolgt entsprechend

Rz 249–253 und 298.

Fremdwährungspositionen sind zum Tageskurs des Bilanzstichtags, an dem der Liquiditätsnachweis erstellt wird, umzurechnen.

Eine ausländische Bank gemäss Art. 1 der Auslandbankenverordnung-FINMA (ABV- FINMA; SR 952.111) füllt grundsätzlich den Liquiditätsnachweis „LCR_P“ aus.

N. Festlegung spezifischer, niedrigerer Abfluss- und/oder höherer Zuflussraten für gruppeninterne Liquiditätsflüsse

Die Anwendung von Mittelab- und Zuflüssen zwischen einer Muttergesellschaft und allen direkt und indirekt gehaltenen Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe beschränkt sich auf die Berechnung der LCR der Muttergesellschaft auf Einzelinstitutsbasis sowie die Berechnung der LCR der von Rz 341.1 betroffenen ausländischen Banken.

Für Mittelab- und -zuflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften sowie im Fall von Rz 341.1 ergänzend zwischen Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe gelten die folgenden Ab- und Zuflussraten:

a. In der Regel gilt eine Abflussrate von 100 Prozent für alle gruppeninternen Mittelab- flüsse (Anhang 2 Ziff. 15 LiqV) und eine Zuflussrate von 100 Prozent für alle gruppeninternen Mittelzuflüsse (Anhang 3 Ziff. 7 LiqV);

b. abweichend davon darf für Back-to-Back-Geschäfte ein Look-Through-Ansatz ge- wählt werden und die Muttergesellschaft darf die Ab- und Zuflussraten gemäss den Anhängen 2 und 3 LiqV anwenden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Liquiditätsfluss aufgrund der Garantie, Liquiditäts- oder Kreditfazilität an die Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft ausschliesslich dann ausgelöst wird, wenn ein eindeutig zuordenbares Grundgeschäft der Tochtergesellschaft gegenüber einer aussenstehenden Drittpartei diesen Liquiditätsabfluss verursacht.

c. Garantien, die nur im Fall des Konkurses einer Gruppengesellschaft zur Auszahlung kommen (sog. Ausfallgarantien), müssen nicht als Abfluss erfasst werden.

d. Für nicht unter Rz 345 und 345.1 fallende Garantien und Fazilitäten kann nur dann eine mit 0 Prozent von 100 Prozent abweichende Behandlung vorgenommen werden, wenn diese von der FINMA individuell bewilligt wurde. Voraussetzung für eine Bewilligung ist ein Antrag, in dem die Bank nachweist, dass der Abfluss nicht szenariokonsistent wäre, die Garantie oder Fazilität jederzeit widerrufbar ist und bei der internen Gegenpartei in keiner regulatorischen oder internern Liquiditätskennzahl als Zufluss berücksichtigt wird.

Aufgehoben 346*-347*

Besicherte Finanzierungsgeschäfte zwischen einer Muttergesellschaft und der direkt oder indirekt gehaltenen Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe werden

glattgestellt, wenn sie den Austausch von HQLA beinhalten und innert 30 Kalendertagen fällig werden.

Verhängt eine ausländische Behörde Mittelabflussbeschränkungen für die Tochtergesellschaft oder Niederlassung einer Schweizer Bank, oder die Schweizer Tochtergesellschaft oder Niederlassung einer ausländischen Bank (Ring-Fencing), oder droht eine Solche, kann die FINMA die gruppeninternen Mittelzuflüsse bis auf 0 Prozent reduzieren.

O. Vereinfachungen beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises für kleine Banken

Banken der Kategorie 4 und 58 dürfen für die in diesem Kapitel aufgeführten Bereiche von einer Komplexitätsreduktion beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises Gebrauch machen (Art. 14 Abs. 3 Bst. c und Art. 17c Abs. 1 LiqV). Die FINMA kann im Einzelfall Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen.

[Vereinfachung zu Art. 14 Abs. 2 LiqV / Rz 104] Für Finanzgruppen kann die bankge- setzliche Prüfgesellschaft im Rahmen der Aufsichtsprüfung der FINMA bestätigen,

a. dass zwischen der Finanzgruppe und dem Einzelinstitut keine massgeblichen Ab- hängigkeiten in Bezug auf die Liquidität bestehen, und

b. dass sich das Einzelinstitut im Falle einer Liquiditätskrise vertraglich verpflichtet hat, oder aus Reputationsgründen verpflichtet sieht und dies entsprechend dokumentiert hat, die übrigen Tochtergesellschaften der Finanzgruppe vollumfänglich mit Liquidität zu versorgen.

Liegt diese Bestätigung vor, muss der Liquiditätsnachweis nur auf Stufe Finanzgruppe eingereicht werden. Die Bestätigung der Prüfgesellschaft gilt längstens jeweils für ein Jahr.

[Vereinfachung zu Art. 14 Abs. 2 LiqV / Rz 104] Unwesentliche Tochtergesellschaften müssen für die Berechnung der LCR auf Stufe Finanzgruppe nicht mit in die Konsolidierung einbezogen werden. Tochtergesellschaften sind für die Zwecke der LCR unwesentlich wenn:

a. Der Anteil der HQLA aller Tochtergesellschaften an den HQLA der Finanzgruppe gesamthaft weniger als 5 Prozent beträgt, und

b. Der Anteil der Nettoabflüsse aller Tochtergesellschaften an den Nettomittelabflüssen der Finanzgruppe gesamthaft weniger als 5 Prozent beträgt.

8 Vgl. Anhang 3 BankV

[Vereinfachung zu Art. 14 Abs. 2 Bst. b LiqV] Bei unwesentlichen Fremdwährungspositionen muss nur die LCR nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a LiqV und nicht nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b LiqV berechnet werden. Fremdwährungspositionen sind dann unwesentlich, wenn die Verbindlichkeiten in allen Fälligkeiten über alle Fremdwährungen gesamthaft weniger als 5 Prozent der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten ausmachen.

[Vereinfachung zu Art. 15e LiqV / Rz 169 ff] Kleine Banken, welche ausschliesslich besicherte Finanzierungsgeschäfte tätigen, welche glattgestellt werden, können

Vereinfachungen beim Ausfüllen des Liquiditätsausweises gemäss Anhang 2 Ziff. FINMA-RS 15/2 vornehmen.

[Vereinfachung Rz 178* ff] Kann eine kleine Bank nicht zwischen stabilen (Rz 178–184) und weniger stabilen Einlagen (Rz 193) unterscheiden, darf sie die stabilen Einlagen als weniger stabile Einlagen erfassen.

[Vereinfachungen bei der Erfassung von Derivaten] Eine kleine Bank muss die Zeilen 139–144 im Liquiditätsnachweis (zusätzliche Anforderungen für Derivatabflüsse) nicht berücksichtigen, wenn sie anhand relevanter Kriterien begründet und nachvollziehbar darlegt, dass dort keine Abflüsse zu erwarten sind. Diese Analyse hat jährlich zu erfolgen und ist von der bankgesetzlichen Prüfgesellschaft im Rahmen der Aufsichtsprüfung, in der sich aus der Prüfstrategie nach FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ ergebenden Häufigkeit, gegenüber der FINMA zu bestätigen. Kleine Banken, die diesen Nachweis nicht erbringen können, schätzen den Nettomittelabfluss aus Derivaten oder anderen Transaktionen aufgrund von Marktwertveränderungen (Rz 262–265) in einer geeigneten Weise.

[Vereinfachungen bei der Unterscheidung von Kredit-/Liquiditätsfazilitäten] Kleine Banken dürfen alle Fazilitäten gemäss Anhang 2 Ziff. 8 LiqV als Kreditfazilitäten erfassen.

[Vereinfachungen beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises] Vereinfachungen beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises nach Anhang 2 dieses Rundschreibens sind zulässig.

IV Quantitative Anforderungen (Finanzierungsquote, NSFR)

A. Allgemein

Wenn nichts anderes angegeben ist, entsprechen die verwendeten Begriffe und Definitionen für die NSFR denjenigen für die LCR. Dies gilt explizit auch für die Definition der anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel (Rz 108) und die Behandlung von Einlagen anderer juristischer Personen (Rz 245).

Die Anwendung der NSFR folgt analog zur LCR dem bestehenden Anwendungsbereich gemäss Rz 104–110.

Die NSFR nach Art. 17h Abs. 2 LiqV berechnet sich grundsätzlich, indem alle NSFR relevanten Positionen nach Art. 17k, 17m und den Anhängen 4 und 5 LiqV in sämtlichen Währungen in Schweizer Franken umgerechnet werden.

Voraussetzung für eine Ausnahme hinsichtlich der Erfüllung von Art. 17h Abs. 1 LiqV, entsprechend Art. 17h Abs. 3 LiqV, ist ein Antrag, in dem die Bank darlegt, unter Berücksichtigung welcher anderen in der Schweiz domizilierten Einzelinstitute der gleichen Finanzgruppe die Beurteilung der ausreichenden stabilen Finanzierung erfolgen soll. Die offenzulegende NSFR bleibt von der Ausnahme unberührt.

[BCBS NSFR Conso 30.16] Eigenkapitalinstrumente, Verbindlichkeiten, Aktiva und Ausserbilanzpositionen sind den Laufzeitbändern entsprechend ihrer vertraglichen Restlaufzeit zuzuteilen. Dabei sind die Vorgaben in Art. 17l und 17n LiqV zur Bestimmung der Restlaufzeit zu berücksichtigen.

B. Besicherte Finanzierungsgeschäfte

[Art. 17i Abs. 2 LiqV + BCBS NSFR Conso 30.20 Fussnote 11] Wertpapiere oder Aktiva im Allgemeinen gelten als «belastet», wenn sie als Sicherheit für eine bestehende Verbindlichkeit verpfändet wurden oder anderweitig nicht mehr zur Absicherung zusätzlicher Finanzierungsquellen eingesetzt, verkauft oder übertragen werden können. Belastete Aktiva umfassen unter anderem Vermögenswerte, die der Besicherung von Wertpapieren oder gedeckten Schuldverschreibungen (Covered Bonds) dienen oder die in besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitenswaps verpfändet sind.

[Art. 17i Abs. 4 Bst a LiqV + BCBS NSFR Conso 30.21 FAQ1] Ist bei belasteten Wertpapieren, die als Sicherheit in besicherten Finanzierungsgeschäften verwendet werden, die Restlaufzeit kürzer als die Laufzeit des Finanzierungsgeschäfts selbst, werden diese Wertpapiere für die gesamte Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts als belastet erfasst. Dies deshalb, weil die Sicherheiten ersetzt werden müssen, sobald ihre Laufzeit abgelaufen ist. Somit erhalten Wertpapiere, die für länger als ein Jahr verpfändet werden, in jedem Fall einen RSF-Faktor von 100 Prozent, unabhängig von der Restlaufzeit dieser Wertpapiere.

[Art. 17i Abs. 4 Bst. b LiqV + BCBS NSFR Conso 30.21 FAQ1] Bei teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften sind die spezifischen Charakteristika der einzelnen Tranchen solcher Geschäfte zu berücksichtigen. Der besicherte und der unbesicherte Teil des Geschäfts sind getrennt voneinander der jeweiligen RSF-Kategorie zuzuordnen. Lässt sich das Geschäft nicht in einen besicherten und unbesicherten Teil aufteilen, ist der höhere RSF-Faktor auf das ganze Geschäft anzuwenden.

[Art. 17i Abs. 4 Bst. c LiqV + BCBS NSFR Conso 30.21 FAQ1] Bei Reverse-Repo- Geschäften ohne Laufzeitbeschränkung (non-maturity/open reverse repos) wird davon ausgegangen, dass die Laufzeit länger als ein Jahr ist. Damit erhalten diese Geschäfte einen RSF-Faktor von 100 Prozent (Art. 17n Abs. 2 und 3 LiqV). Eine Ausnahme ist möglich,

wenn die Bank anhand quantitativer und/oder qualitativer Kriterien begründet und nachvollziehbar darlegen kann, dass das Geschäft ohne Laufzeitbeschränkung ökonomisch einen kurzfristigen Charakter aufweist. Diese Analyse hat jährlich zu erfolgen und ist von der bankgesetzlichen Prüfgesellschaft im Rahmen der Aufsichtsprüfung, in der sich aus der Prüfstrategie nach FINMA-Rundschreiben 13/3 „Prüfwesen“ ergebenden Häufigkeit, gegenüber der FINMA zu bestätigen.

[BCBS NSFR Conso 99.4] Für verliehene Wertpapiere, die zuvor als Sicherheiten erhalten wurden, aber nicht auf der Bilanz der Bank erscheinen, gilt die Forderung bezogen auf das Wertpapierfinanzierungsgeschäft für die Dauer der Verleihung als „belastet“.

C Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften

[Art. 17j Abs. 3 LiqV + BCBS NSFR Conso 30.9] Wird bei Derivatgeschäften ein Aktivum in Zusammenhang mit hinterlegten Sicherheiten in Form von Nachschusszahlungen, welches für die Zwecke der NSFR von den negativen Wiederbeschaffungswerten abgezogen wird (Art. 17j Abs. 3 LiqV), aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften bilanziert, dann braucht dieses Aktivum bei der Berechnung des RSF nicht mit einbezogen zu werden, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.

[Art. 17j Abs. 5 LiqV + BCBS NSFR Conso 30.24 FAQ1] Für Derivatgeschäfte bei denen eine Untergrenze des Sicherheitenbetrages, der täglich ausgetauscht werden muss, festgelegt wurde, ist der Abzug des unter der Untergrenze liegenden Sicherheitenbetrages, d.h. der nicht-ausgetauschten Sicherheiten, vom Betrag der positiven Wiederbeschaffungswerte erlaubt, wenn die Bedingungen nach Absatz 30.28 des Basler

Regelwerks zur Höchstverschuldungsquote erfüllt sind, insbes. diejenigen in Absatz Ziffer (ii) (täglicher Austausch des Sicherheitenbetrages und Ermittlung basierend auf Marktwerten)

[BCBS NSFR Conso 30.24 FAQ2] Sind Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen nicht getrennt, ist bei der Berechnung der Ersteinschusszahlung (Anhang 4 Ziff. 6.5 LiqV und Anhang 5 Ziff. 6.1 LiqV) wie folgt vorzugehen:

a. Bei OTC-Derivatgeschäften ist der gesamte Betrag, den eine Bank am Ausführungs- zeitpunkt des Derivatgeschäfts an die Gegenpartei zahlen muss, als Ersteinschusszahlung zu erfassen, egal, ob ein Teil dieses Betrages als Nachschusszahlung an die Bank zurückgeflossen ist. Eine Aufrechnung zwischen Ersteinschuss- und Nachschusszahlung ist nicht erlaubt.

b. Wird die Ersteinschusszahlung auf Portfoliostufe berechnet, gilt der per Stichtag der NSFR so berechnete Betrag als Ersteinschusszahlung, auch wenn z.B. die geleistete Zahlung an die Gegenpartei aufgrund der erhaltenen Nachschusszahlungen tiefer ist.

c. Für Derivatgeschäfte, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, entspricht die Ersteinschusszahlung der gesamten an die zentrale Gegenpartei geleisteten Zahlung abzüglich von Marktwertverlusten auf das entsprechende Portfolio der abgerechneten Derivatgeschäfte.

[BCBS NSFR Conso 30.24 FAQ3] Wird bei Derivatgeschäften ein Aktivum in Zusammenhang mit hinterlegten Sicherheiten in Form von Ersteinschusszahlungen aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften bilanziert, muss dieses Aktivum nicht als belastetes Aktivum bei der Berechnung des RSF erfasst werden, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.

[BCBS NSFR Conso 30.32 FAQ2] Für die Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften gemäss Anhang 5 Ziff. 7.3 LiqV sind geleistete und erhaltene Ausgleichszahlungen von sogenannten settled to market-Transaktionen, bei welchen der Marktwert eines Derivats regelmässig durch Zahlungen reduziert wird, das Derivat jedoch nicht aufgelöst wird sondern weiter besteht, bei der Ermittlung des Marktwertes auszuschliessen. Der Marktwert hat somit so bestimmt zu werden, wie wenn keine Ausgleichszahlungen stattgefunden hätten.

D. Berechnung: ASF

[ASF Faktor für Säule 3a Konten] Ein ASF-Faktor von 90 Prozent wie für weniger stabile Einlagen von Privatkunden (Anhang 4 Ziff. 3 LiqV) kann für Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge gewählt werden, wenn:

a. Diese Gelder nur durch die natürliche Person innerhalb eines Jahres abgezogen wer- den können;

b. Diese Gelder von der Freizügigkeits-, Bank-, oder Anlagestiftung selber nur im Fall einer substantiellen Rating-Verschlechterung der Bank abgezogen werden können; und

c. Die Einlagen der natürlichen Person eindeutig zugeordnet werden können.

[ASF Faktor für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe] Entsprechend Art 17r LiqV gilt abweichend von Anhang 4 LiqV für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe ein ASF-Faktor von 0 Prozent, wenn:

a. Die Finanzierung von einer gruppeninternen Gegenpartei stammt, die selbst die für sie geltende regulatorische Anforderung an die stabile Finanzierung nicht erfüllt, oder

b. Die Finanzierung von einer gruppeninternen Gegenpartei stammt, die keine regulatori- schen Anforderungen an die stabile Finanzierung aufweist und auch nicht über ein von

der FINMA akzeptiertes bankinternes Modell ausreichend stabile Finanzierung der Gegenpartei für den Zeithorizont von einem Jahr nachgewiesen werden kann.

E. Bestimmung der Restlaufzeit der Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten

[BCBS NSFR Conso 30.10, Abs. 3, letzter Satz] Mittelabflüsse, wie Tilgungen und Zinszahlungen, mit Fälligkeitsterminen von unter einem Jahr, die jedoch aus Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr gemäss Anhang 4 Ziff. 1.3 LiqV entstehen, erhalten keinen ASF-Faktor von 100 Prozent. Der ASF-Faktor bestimmt sich über den Fälligkeitstermin des Mittelabflusses und die Gegenpartei.

[BCBS NSFR Conso 30.14 Abs. 2, 2. Satz] Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit gemäss Anhang 4 Ziff. 6.2 LiqV umfassen Short-Positionen und Positionen mit offener Laufzeit.

Operative Einlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 2.2 LiqV weisen kurzfristigen Charakter auf und sind in der NSFR mit einer Laufzeit von bis 6 Monaten zu erfassen.

F. Berechnung: RSF

[Art. 17m Abs. 1 , LiqV, BCBS NSFR Conso 30.15] Der Buchwert (carrying value) eines Aktivums richtet sich nach dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert (accounting value) nach Abzug von Einzelwertberichtigungen gemäss Absatz 20.1 des Basler Regelwerks zur Berechnung der risikobasierten Aktiva für das Kreditrisiko und Absatz 30.1 des Basler Regelwerks zur Höchstverschuldungsquote. Pauschalierte Einzelwertberichtigungen dürfen nicht abgezogen werden.

[Art. 17m Abs. 3-5 LiqV] Die Bank kann der Belastung der Hypothekarforderung durch die Sicherstellung der Pfandbriefdarlehen nach dem Pfandbriefgesetz [PfG; SR 211.423.4] wie folgt mittels Poolansatz Rechnung tragen:

a. Der Abzug des Buchwerts der belasteten Hypothekarforderung erfolgt bei den "Hypo- thekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einem Risikogewicht von 35 Prozent oder weniger nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken" (Anhang 5 Ziff. 4.5 und 5.1 LiqV).

b. Als belastet abzuziehen ist das Produkt aus der Summe der Buchwerte der Pfandbrief- darlehen eines spezifischen Laufzeitenbands (bis 6 Monate, 6 bis 12 Monate und über

12 Monate) multipliziert mit dem reglementarischen Mindestdeckungsgrad des jeweiligen Pfandbriefinstituts. Dieses Produkt ist in der Zeile der lastenfreien Wohnbauhypotheken mit den gleichen Restlaufzeiten (bis 6 Monate, 6 bis 12 Monate bzw. über Monate) zu subtrahieren und dafür bei den belasteten Wohnbauhypotheken aufzuaddieren.

c. Die Dauer der Belastung entspricht der Restlaufzeit der Pfandbriefdarlehen. Für die Restlaufzeiten der belasteten Wohnbauhypotheken ist die gleiche Laufzeit anzunehmen.

[BCBS NSFR Conso 30.20 FAQ3] Aktiva, deren Hinterlegung für den Sicherheitendeckungsstock einer besicherten Anleihe zu einer Überbesicherung führen, gelten im Sinne von Anhang 5 LiqV grundsätzlich als belastet. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Bank Aktiva der Überbesicherung des Sicherheitendeckungsstocks entweder veräussern oder zur Emission weiterer besicherter Anleihen nutzen kann. Der Nutzung oder dem Abzug der zur Überbesicherung führenden Aktiva dürfen jedoch weder Reputationsgründe, vertragliche, regulatorische, noch operativen Hindernisse (z.B. negative Auswirkungen auf das von der Bank für die besicherte Anleihe angestrebte Rating) im Wege stehen. Insbesondere sind von Ratingagenturen für ein Mindestrating geforderte Überbesicherungen bei der Beurteilung der Belastung zu berücksichtigen.

[BCBS NSFR Conso, 30.15 Fussnote 9, BCBS NSFR Conso 30.26 FAQ1] Für die Berechnung der NSFR sind HQLA definiert als sämtliche HQLA, ungeachtet der operativen

Anforderungen gemäss Rz 151–165 und LCR-Obergrenzen für Aktiva der Kategorie gemäss Art. 15c Abs. 1 Bst. c LiqV und Aktiva der Kategorie 2b gemäss Art. 15c Abs. 1 Bst. b LiqV, die bei der Berechnung der LCR die Anerkennungsfähigkeit einiger HQLA einschränken können. Anleihen der Eidgenossenschaft oder der SNB in Fremdwährung qualifizieren als HQLA der Kategorie 1 im Rahmen der NSFR, unabhängig von Art. 15a Abs 1 Bst. e LiqV. Somit können sie auch dann angerechnet weden, wenn sie die Nettomittelabflüsse der Bank in der jeweiligen Wärhung überschreiten.

[BCBS NSFR Conso 99.6] Nicht-operative Einlagen der Bank bei anderen Finanzinstituten sind wie Einlagen bei sowie Ausleihungen an Finanzinstitute zu behandeln. Je nach Restlaufzeit sind sie den Ziff. 2, 3.4, 4.3 oder 7.4 nach Anhang 5 LiqV zuzordnen. Gleiches gilt für Kredite mit vertraglicher Laufzeit aus Prime-Brokerage-Dienstleistungen, bei welchen die Gegenpartei ein Finanzinstitut ist. Bei durch eine Zentralregierung vertraglich garantierte

Forderungen gegenüber Kreditinstituten kann bei Erfüllen der Anforderungen von Rz ff. FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ das Risikogewicht des Garantiegebers angewandt werden, sofern die Forderung vollumfänglich garantiert und marktgängig ist.

[BCBS NSFR Conso 30.31 Abs.1, BCBS NSFR Conso 30.9 Fussnote 2] Der RSF-Faktor von 85 Prozent gemäss Anhang 5 Ziff. 6.1 LiqV ist sowohl auf in bar, in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlte Ersteinschusszahlungen anzuwenden, unabhängig davon, ob diese auf der Bilanz ausgewiesen werden oder ausserbilanziell erfasst werden. Falls die Ersteinschusszahlung auf der Bilanz erfasst wird, ist eine Doppelerfassung zu vermeiden.

[BCBS NSFR Conso 30.25 Fussnote 14, BCBS NSFR Conso 30.31 Fussnote 16] Ausgenommen von einer erforderlichen stabilen Finanzierung von 85 Prozent gemäss Anhang 5 Ziff. 6.1 LiqV ist die im Auftrag eines Kunden einbezahlte Ersteinschusszahlung, wenn die Bank den Ausfall der Gegenpartei des Derivatgeschäfts des Kunden nicht garantiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bank dem Kunden Zugang zu

einer zentralen Gegenpartei zum Zwecke der Abrechnung von Derivategschäften gewährt, wobei die Transaktion im Namen des Kunden abgewickelt wird und die Bank den Ausfall der zentralen Gegenpartei nicht garantiert.

[BCBS NSFR 30.31 Fussnote 17] Als „nicht notleidende Einlagen bei sowie Ausleihungen an Gegenparteien“ (Anhang 5 Ziff. 6.2 LiqV) gelten Einlagen und Ausleihungen, die gemäss Art. 26 RelV-FINMA für nicht mehr als 90 Tage im Zahlungsverzug und somit überfällig sind.

[FAQ BCBS 14] Die derivativen Verbindlichkeiten gemäss Anhang 5 Ziff. 7.3 LiqV beinhalten alle Derivattransaktionen, also auch alle OTC-abgewickelten Transaktionen und börsennotierten Derivate.

[BCBS NSFR Conso 30.32 FAQ1] Die RSF-Kategorie „20 Prozent der derivativen Verbindlichkeiten nach Art. 17j Abs. 1 LiqV vor Abzug der geleisteten Sicherheiten“ (Anhang

5 Ziff. 7.3 LiqV) bezieht sich auf den Bruttobetrag der Verbindlichkeiten aus

Derivatgeschäften.

[RSF Faktor für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe] Entsprechend Art 17r LiqV gilt abweichend von Anhang 5 LiqV für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe ein RSF-Faktor von 100 Prozent, wenn:

a. Die Finanzierung an eine gruppeninterne Gegenpartei gewährt wird, die selbst die für sie geltende regulatorische Anforderung an die stabile Finanzierung nicht erfüllt, oder

b. Die Finanzierung einer gruppeninternen Gegenpartei gewährt wird, die keine regulato- rischen Anforderungen an die stabile Finanzierung aufweist und für die auch nicht über ein von der FINMA akzeptiertes bankinternes Modell ausreichend stabile Finanzierung für den Zeithorizont von einem Jahr nachgewiesen werden kann.

[RSF Faktor für Finanzierung innerhalb derselben Finanzgruppe bis 6 Monate] Finanzierungen an bankinterne Gegenparteien mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten, welche die Anforderungen nach Rz 406 und 407 nicht verletzen und daher den RSF-Faktor einer Drittpartei-Beziehung erhalten, können abweichend von Anhang 5 Ziff. 3.4 LiqV und basierend auf Art. 17r Bst. b LiqV mit einem RSF Faktor von 0 Prozent berücksichtigt werden.

[RSF Faktor für Garantien innerhalb derselben Finanzgruppe] Garantien, die nur im Fall des Konkurses einer Gruppengesellschaft zur Auszahlung kommen („Ausfallgarantien“), können abweichend von Anhang 5 Ziff. 9.2 LiqV und basierend auf Art. 17r Bst. c LiqV mit einem RSF Faktor von 0 Prozent berücksichtigt werden.

Operative Einlagen gemäss Anhang 3 Ziff. 4 LiqV weisen kurzfristigen Charakter auf und sind in der NSFR mit einer Laufzeit von bis 6 Monaten zu erfassen.

G. Bestimmung der Restlaufzeit der Aktiva und Ausserbilanzpositionen

[BCBS NSFR Conso 30.17] Bei Krediten oder Fazilitäten ohne Laufzeitbeschränkung (non- maturity loans/facilities) aber der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, dass eine Verlängerung zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft wird, darf dieser Überprüfungszeitpunkt nur im Fall von Finanzinstituten als Fälligkeitsdatum gewählt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Bank den Kredit oder die Fazilität aus Reputationsgründen nicht verlängern muss (Art. 17n Abs. 2 LiqV). Bei Krediten oder Fazilitäten an Privatkunden, Kleinunternehmen, Nicht-Finanzinstitute, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordnete Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken und andere juristische Personen und Geschäftskunden ist davon auszugehen, dass diese immer über den Überprüfungszeitpunkt hinaus verlängert werden.

H. Voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen

[BCBS NSFR Conso 30.35 FAQ1] Derivatetransaktionen qualifizieren sich nicht als voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen.

[Art. 17p Abs.1] Als voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen gelten folgende Bilanzpositionen, sofern sie die Bedingungen gemäss Art. 17p Abs. 2 LiqV erfüllen:

a. Physische Edelmetallbestände, Edelmetallfonds, Edelmetallkonten bei einer anderen Bank oder vergleichbare Positionen in dem Umfang, in dem diese zur Absicherung von Edelmetallkonten dienen, bei welchen

• die Abwicklung entweder physisch erfolgt, oder

• der Kunde eine Barauszahlung oder die Gutschrift auf einem Verrechnungskonto nach der Erteilung eines Verkaufsauftrag über eine bestimmte Menge des betreffenden Edelmetalls vertraglich erst nach erfolgtem Verkauf der Edelmetallposition oder des von der Bank vorgenommenen Absicherungsgeschäfts, wie beispielsweise einem Edelmetallfonds oder Edelmetallkonto bei einer anderen Bank, sofern der Liquidationserlös den Abfluss decken kann, durch die Bank zum hierbei erzielten Kurs erhält. Der Kunde darf tatsächlich keinen vertraglichen Anspruch auf Barauszahlung zum festgelegten Edelmetallkurs haben, so dass das Liquiditätsrisiko vollständig auf den Kunden übertragen ist.

b. Rückstellungen für Boni, die als passive Rechnungsabgrenzungen erfasst sind und die damit zusammenhängenden Absicherungsgeschäfte für Marktrisiken, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden, wenn das Aktivum zeitglich mit dem Passivum aufgelöst wird.

In Abweichung zu Rz 412 gelten für Banken der Kategorie 3, 4 und 5 zusätzlich die Wiederbeschaffungswerte, welche aus einem Kunden-Derivatgeschäft und einem

entsprechenden Gegengeschäft gleicher Art mit einer anderen Gegenpartei zu Absicherungszwecken entstehen als voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen, sofern die Bank die Position des Absicherungsgeschäfts in gleichem Umfang verändert, wie die entsprechende Kundenposition sich verändert.

I Finanzierungsnachweis

Für die Erfassung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 RelV-FINMA das Wahlrecht zwischen Abschlusstagprinzip und Erfüllungstagprinzip. Für die Zwecke der NSFR gilt Rz 337 sinngemäss.

J. Vereinfachungen beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises für kleine Banken

Für die Zwecke der NSFR gelten die Rz 350–357, 360 und 362 sinngemäss.

[Erfassung verpfändeter Wertpapiere entsprechend der Restlaufzeit der Belastung] Kann eine Bank ihre belasteten Wertpapiere nicht einem Laufzeitband für die Dauer der Belastung (Encumbrance Buckets, Belastung für weniger als sechs Monate, mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr, oder mehr als ein Jahr) im Finanzierungsnachweis zuweisen, darf sie diese pauschal in dem Laufzeitband für die Dauer der Belastung „mehr als ein Jahr“ erfassen.

[Vereinfachungen beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises] Vereinfachungen beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises nach Anhang 4 dieses Rundschreibens sind zulässig.

Anhang 1 Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte

A. Behandlung von Repos und gedeckten Wertpapierfinanzierungen9, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden:10

Geldnehmer / Darleiher Abflussgewichtung Transaktionen, die mit der SNB oder einer anderen Zentralbank durchgeführt wurden, davon: -durch Aktiva der Kategorie 1 besichert glattgestellt -durch Aktiva der Kategorie 2 - ohne Aktien11 besichert glattgestellt -durch Aktiva der Kategorie 2 – Aktien3 besichert 0 % (Art. 15e Abs. 4) -durch Nicht-HQLA Aktiva besichert 0% Transaktionen, die nicht mit einer Zentralbank durchgeführt wurden, davon -durch Aktiva der Kategorie 1 besichert glattgestellt

-durch Aktiva der Kategorie 2 - ohne Aktien besichert glattgestellt -durch Aktiva der Kategorie 2 – Aktien besichert sind, davon wiederum:

− mit dem eigenen Staat, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Einrichtungen mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % als 25 % Gegenpartei abgeschlossen − nicht mit dem eigenen Staat, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Einrichtungen mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % 50 % als Gegenpartei abgeschlossen Transaktionen, die nicht mit einer Zentralbank durchgeführt wurden und durch Nicht-HQLA besichert sind, davon: − mit dem eigenen Staat, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Einrichtungen mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % als 25 % Gegenpartei abgeschlossen − nicht mit dem eigenen Staat, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Einrichtungen mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % 100 % als Gegenpartei abgeschlossen

9 Beinhaltet gedeckte SLB-Geschäfte, d.h. der Geldgeber hat ein uneingeschränktes Verfügungsrecht über die erhaltenen Wertpapiere. Gedeckte SLB-Geschäfte mit eingeschränktem Verfügungsrecht

können gemäss Rz 163 nicht als HQLA angerechnet werden. 10 Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgeblich.

gemäss Art. 15b Abs. 5 LiqV

Anhang 1 Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte

B. Behandlung von Reverse Repos und gedeckten Wertpapierfinanzierungen12, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden:13

Geldgeber / Borger Zuflussgewichtung Transaktionen, bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen herangezogen wurden (not re-used), davon: Transaktionen, die mit der SNB durchgeführt wurden, davon: -durch Aktiva der Kategorie 1 besichert glattgestellt

-durch Aktiva der Kategorie 2 - ohne Aktien besichert glattgestellt -durch Aktiva der Kategorie 2 – Aktien besichert

glattgestellt -durch alle Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite glattgestellt -durch Nicht-HQLA Aktiva besichert glattgestellt Transaktionen, die mit anderen Gegenparteien als mit der SNB durchgeführt wurden, davon: -durch Aktiva der Kategorie 1 besichert glattgestellt -durch Aktiva der Kategorie 2 - ohne Aktien6 besichert glattgestellt -durch Aktiva der Kategorie 2 – Aktien besichert

50 % -durch alle Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite 50 % -durch Nicht-HQLA Aktiva besichert 100 % Transaktionen, bei denen die Sicherheiten zur Deckung von Short-Positionen herangezogen werden (re-used), davon: -durch Aktiva der Kategorie 1 besichert 0%

-durch Aktiva der Kategorie 2 - ohne Aktien besichert 0% -durch Aktiva der Kategorie 2 – Aktien8 besichert 0%

12 Beinhaltet gedeckte SLB-Geschäfte, d.h. der Geldgeber hat ein uneingeschränktes Verfügungsrecht über die erhaltenen Wertpapiere. Gedeckte SLB-Geschäfte mit eingeschränktem Verfügungsrecht

können gemäss Rz 163 nicht als HQLA angerechnet werden. 13 Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgeblich.

gemäss Art. 15b Abs. 5 LiqV

Anhang 1 Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte

-durch alle Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite 0% -durch Nicht-HQLA Aktiva besichert 0%

C Behandlung von Sicherheitenswaps (Collateral Swaps), die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden:15

Abfluss-ge- Zufluss-ge- Darleiher / Borger Verweis LiqV wichtung wichtung Geborgte Sicherheiten werden nicht zur Deckung von Short-Positionen herangezogen (not re-used), davon: -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt 15e glattgestellt glattgestellt -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geborgt

15e glattgestellt -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geborgt

Anhang 3, 1.3 50% -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt Anhang 3, 1.6 100% -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien8 geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt 15e glattgestellt -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geborgt 8 8 15e glattgestellt glattgestellt -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geborgt 8 8 Anhang 3, 1.2 35% -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt

Anhang 3, 1.5 85% -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, 3.5 50 % -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geborgt 8 8 Anhang 2, 3.3 35 % -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geborgt 8 8 Anhang 2/3, 3.1/1.1 0% 0% -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien8 geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt Anhang 3, 1.3 50% -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt Anhang 3, 3.7 100 % -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geborgt

Anhang 3, 3.6 85 % -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geborgt

Anhang 2, 3.5 50 %

15 Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgeblich.

gemäss Art. 15b Abs. 5 LiqV

Anhang 1 Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte

-Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt Anhang 2/3, 3.1/1.1 0% 0% Geborgte Sicherheiten werden zur Deckung von Short-Positionen herangezogen (re-used), davon: -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt Anhang 2/3, 4.1/1.1 0% 0% -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geborgt

Anhang 3, 2. 0% -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geborgt

Anhang 3, 2. 0% -Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt Anhang 3, 2. 0% -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, 4.2 15 % -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien8 geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien8 geborgt Anhang 2/3, 4.1/1.1 0% 0% -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien8 geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien8 geborgt Anhang 3, 2. 0% -Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt

Anhang 3, 2. 0% -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, 4.4 50 % -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien geborgt 8 8 Anhang 2, 4.3 35 % -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geborgt 8 8 Anhang 2/3, 4.1/1.1 0% 0% -Aktiva der Kategorie 2 – Aktien geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt

Anhang 3, 2. 0% -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt Anhang 2, 4.6 100 % -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – ohne Aktien8 geborgt Anhang 2, 4.5 85 % -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2 – Aktien8 geborgt Anhang 2, 4.4 50 % -Nicht-HQLA Aktiva geliehen und Nicht-HQLA Aktiva geborgt Anhang 2/3, 4.1/1.1 0% 0%

Anhang 2 Liquiditätsnachweis: Vereinfachungen für kleine Banken

Nr. Formularzeilen Formularbereich Zulässige Vereinfachung im Liquiditätsnachweis 1. 004-008 “of which” Positionen Es ist erlaubt eine pauschale Zuweisung der Wertpa- 016-020 für “Securities with a pierbestände zum Emittententyp der HQLA der Kate- 0%/20% risk weight” gorie 1 und 2 ohne genaue Differenzierung nach Emittententyp vorzunehmen (Das Volumen der HQLA der Kategorie 1 in Zeile 004 und das Volumen der HQLA der Kategorie 2a in Zeile 016, jeweils in Spalte 40). 2. 009 „Positions in rows 4 Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung to 6 which are issued or guaranteed by the Swiss Government or the SNB” 3. 021, 503 “Non-financial corpo- Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenfassung der rate bonds, rated AA entsprechenden Wertpapierbestände in Zeile 503, in

or better/rated AA-“ Spalte 4. 504-506 “Swiss covered Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenfassung der 022-024 bonds, SNB eligi- entsprechenden Wertpapierbestände in Zeile 506, in

ble/not SNB eligi- Spalte ble/other covered bonds” 5. 044-045 “of which” Positionen Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung für “Assets excluded from the stock of HQLA due to operational restrictions” 6. 047 „Assets held at the Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung entity level, but excluded from the NSFR consolidated stock of HQLA due to margin numbers 104, 157-159” 7. 050, 051, 508 “of which” Positionen Es besteht keine Pflicht zur separaten Berichterstatfür “SNB repo eligible tung (alle SNB Repo-fähigen Bestände sind in Zeile assets according to 049 erfasst und brauchen nicht weiter aufgeschlüsselt the consultative doc- werden) ument about SNB repo eligible securities and the inventory of the SNB eligible securities”

Anhang 2 Liquiditätsnachweis: Vereinfachungen für kleine Banken

8. 070, 071 “of which” Positionen Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenfassung der 074, 075 für “Total retail de- entsprechender Einlagen mit stabilen und weniger

084, 085, posits“/“Total whole- stabilen Einlagen in Spalte 088, 089, sale deposits“ 519, 520, - „in Switzerland“ 522, 523, - “not in Switzer- 525, 526, land” 528, 529, 9. 516, 517, 532 Weitere Unterteilung Es besteht keine Pflicht zur separaten Berichterstatder “of which” Posi- tung (alle entsprechenden Einlagen, sind unter 077, tionen: “whereof 078 oder 531) zu erfassen. vested benefit posits” 10. 122-124 “Of the non-opera- Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung tional deposits, amounts that could be considered operational …” 11. 501, 502, 507, Glattstellung Für Banken, welche Rz 359 erfüllen, besteht keine 125, 126, 130, Pflicht zur Berichterstattung (Für ein Rechenbeispiel 131, 548-552, siehe Anhang 3) 183, 184, 213, 214, 218, 219

Anhang 3 Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte: Rechenbeispiel für kleine Banken

Rechenbeispiel zur Illustration des Glattstellungsmechanismus für kleine Banken, welche Rz 359 erfüllen

Ausgangslage:

Eine Bank (Einzelinstitut) verfügt per Reportingstichtag über folgende Bilanzdaten. «L1» bezeichnet HQLA der Kategorie 1 und «L2a» bezeichnet HQLA der Kategorie 2a. Die Bank hat zudem ein Repogeschäft mit Laufzeit 25 Tage und Nominal EUR 20 und ein Reverse Repogeschäft mit Laufzeit 10 Tage und Nominal CHF 10 per Reportingstichtag in den Büchern.

Bilanzwerte (in CHF)

L1 CHF (Zentralbankreserven):

L1 CHF (Obligationen im Eigenbestand):

L2a CHF (Obligationen im Eigenbestand):

Forderung aus Wertpapiergeschäften CHF:

Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften EUR:

Aus Sicht der LCR werden diese Transaktionen glattgestellt. Die Vereinfachung gemäss Rz 359 erlaubt folgende Vereinfachung beim Ausfüllen des Liquiditätsausweises:

LCR Total (in CHF) Zeile Bemerkung Bestand

002 Glattstellung: L1 CHF (Zentralbankreserven) - Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften + Forderung aus

Wertpapiergeschäften: 100 – 20 +

004 – 012 L1 CHF (Obligationen im Eigenbestand)

016 – 025 L2a CHF (Obligationen im Eigenbestand)

Anhang 3 Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte: Rechenbeispiel für kleine Banken

LCR CHF (in CHF) Zeile Bemerkung Bestand

002 Glattstellung: L1 CHF (Zentralbankreserven) + Forderung aus Wertpapiergeschäften: 100 + 10

004 – 012 L1 CHF (Obligationen im Eigenbestand)

016 – 025 L2a CHF (Obligationen im Eigenbestand)

LCR EUR (in CHF) Zeile Bemerkung Bestand

002 Glattstellung: - Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften: -20 -20

Anhang 4 Finanzierungsnachweis: Vereinfachungen für kleine Banken

Nr. Formularzeilen Formularbereich Zulässige Vereinfachung im Finanzierungsnachweis 1. 64, 323 “Total initial margin re- Keine Pflicht zur Berichterstattung (das Total an

ceived / posted according initial margin received / posted ist in Zeilen to residual maturity of asso- resp. 320 ersichtlich). ciated derivative contracts”

  1. 321 "whereof cahs or other Keine Pflicht zur Berichterstattung (das Total ist asets provided to CCPs for in Zeile 320 ersichtlich) default fund” 3. 90-92 - “Short-term unsecured Encumbrance von Wertpapieren: 94-96 instruments” Möglichkeit verpfändete Wertpapiere pauschal 100-102 - “Securities held where im Belastungs-Band „>= 1 year“ (Spalte O) zu er- 104-106 the institution has an fassen. 110-112 offsetting reverse repo 114-116 transaction” 120-122 - “Securities eligible for 124-126 Level 1 / 2a / 2b of the 130-132 stock of liquid assets”, 134-136 - „Non-HQLA exchange 280-282 traded equities“ 284-286 - “Non-HQLA securities 290-292 not in default“ 294-296

  2. 138-156 „Loans“ - speziell Reverse Encumbrance von Reverse Repos: 158-206 Repo Geschäfte Möglichkeit die Encumbrance bei durch Weiter- 208-236 verpfändung erhaltener Sicherheiten pauschal im Belastungs-Band „>= 1 year“ (Spalte N [Zeilen 138-156], O [Zeilen 158-206], L [Zeilen 208- 236]) zu erfassen.

Anhang 5 Glossar

Für die Zwecke dieses Rundschreibens gelten folgende Abkürzungen und Begriffsbestimmungen:

Back-to-Back-Geschäfte Back-to-Back-Geschäfte sind definiert als Transaktionen bei denen die Muttergesellschaft im Rahmen des zentralen Treasury-Managements die Liquiditätsrisiken der direkt oder indirekt gehaltenen Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe übernimmt.

Begünstigter Ein Begünstigter (Beneficiary) ist eine juristische Person inkl. verselbständigten Vermögen, die aufgrund eines Testaments, eines Versicherungsvertrages, eines Vorsorgeplans, einer Annuität, eines Trusts, einer Familienstiftung oder eines sonstigen Vertrags, wie einer Personal Investment Company (PIC), eine Zuwendung erhält oder Anspruch darauf erhalten kann (siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 40.42 Fussnote 13). Kleine, gemeinnützige Stiftungen nach Rz 212 und Freizügigkeits-, Bank-, oder Anlagestiftungen nach Rz 237–240 sind für die Zwecke der LCR Berechnung von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.

Cash-Management-Dienstleistung Cash-Management-Dienstleistungen umfassen die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die einem Kunden dabei helfen, seine Zahlungsmittelflüsse zu steuern sowie sein Aktiv-Passiv-Management und Finanztransaktionen zu tätigen, die für seine laufenden Geschäfte erforderlich sind (siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 40.35).

Clearing-Beziehung Eine Clearing-Beziehung bezeichnet ein Dienstleistungsangebot mittels welchem Kunden Geld oder Wertpapiere indirekt über Direktteilnehmer von inländischen Abwicklungssystemen an die Endempfänger übertragen können (siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 40.33).

Conduit Ein Conduit ist ein Vehikel oder eine Finanzierungsstruktur, an welches die Bank Aktiva überträgt und dafür Finanzierungsmittel erhält.

Depotbank-Dienstleistung Depot-Dienstleistungen umfassen die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Wertpapierverwahrung, -verwaltung und Berichtswesen oder Unterstützung bei den operativen und administrativen Komponenten dieser Tätigkeiten im Auftrag von Kunden (siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 40.34).

Hedge Funds Ein Hedge Fund ist ein Investmentfonds, der seine Gelder nach nicht traditionellen Strategien und weitgehend frei von Anlagegrenzen investiert. Hedge Funds unterscheiden sich von gewöhnlichen Investmentfonds vor allem durch vielschichtige Strategien und Anlagetechniken, die eingesetzt werden, um die Rendite-/Risikostruktur des Portfolios zu verbessern. Hedge

Anhang 5 Glossar

Funds setzen dies mit einer breiten Palette an Finanzinstrumenten um, darunter auch Derivate und Leerverkäufe. Hedge Funds bedienen sich einer Kombinationen aus Kauf- (Long-Position) und Verkaufsabsichten (Short Selling) sowie Fremdkapitalaufnahme (Leverage, Hebelung des Kapitals). Hedge Funds investieren auch in traditionelle Asset-Klassen (Aktien- und Anleihemärkte), bedienen sich dabei jedoch alternativer Anlagestrategien und Techniken. Das Management von Hedge Funds ist in der Regel mit eigenem Geld an seinem Fonds beteiligt.

HQLA High Quality Liquid Assets, qualitativ hochwerte liquide Aktiven

Korrespondenzbankdienstleistung Mit Korrespondenzbankdienstleistung (Correspondent Banking) werden Vereinbarungen zwischen Banken bezeichnet in welchen eine Bank Einlagen von anderen Banken hält und Zahlungsverkehrs- und andere Dienstleistungen erbringt (sog. Nostro- und Vostro-Konten, über die Clearing und Abrechnung von Devisengeschäften laufen). Siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 40.32 Fussnote 10.

Lastenfrei Lastenfrei im Sinne der LCR bedeutet frei von rechtlichen, regulatorischen, vertraglichen oder sonstigen Einschränkungen, die HQLA zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Kalendertage übetragen, verkaufen oder im Rahmen von einfachen Repo-Geschäften verwerten zu können (siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 30.16).

Prime-Brokerage-Dienstleistung Mit Prime-Brokerage-Dienstleistung wird ein Dienstleistungspaket bezeichnet, das grossen, aktiven Investoren angeboten wird, insbesondere institutionellen Investoren oder Hedge Funds. Üblicherweise gehören dazu: Clearing, Abwicklung und Verwahrung, konsolidierte Berichterstattung, Finanzierungen (Einschusszahlungen, Repo-Geschäfte, synthetische Instrumente), Wertpapierleihe, Vermittlung von Kapitalgebern sowie Risikoanalysen. Siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 30.27.

Short-Position Eine Short-Position (oder ein Leerverkaufsgeschäft) bezeichnet eine Transaktion, bei der ein Bankkunde oder die Bank selber Wertpapiere verkauft, die er/sie nicht besitzt und mit denen sich die Bank anschliessend aus internen oder externen Quellen eindecken muss, um sie beim Verkauf durch den Kunden an diesen weiterreichen zu können, damit dieser seinen Lieferverpflichtungen nachkommen kann. Interne Quellen sind dabei die eigenen Handelsbestände der Bank wie auch wiederverpfändbare Sicherheiten, die in den Margenkonten anderer Kunden gehalten werden. Externe Quellen beinhalten Wertpapiere aus besicherten Ausleihungen, Reverse-Repo-Geschäften oder ähnlichen Transaktionen. Siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 30.33.

Anhang 5 Glossar

Transaktionskonto Ein Transaktionskonto ist ein Gehaltskonto, Privatkonto und/oder ein anderes Konto, das in Verbindung mit der Mehrzahl folgender Dienstleistungen angeboten wird: Zahlungsaufträge, Benützung von Bargeldautomaten, Schecks, Debit- und Kreditkarten, home/internet banking und der Möglichkeit des Überziehens. Reine Wertpapierkonten sind keine Transaktionskonten.

Treuhandfirma Eine Treuhandfirma (Fiduciary) ist eine juristische Person, die ermächtigt ist, Vermögen im Auftrag einer Drittpartei zu verwalten (siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 30.28). Hierzu zählen Vermögensverwaltungsgesellschaften, Hedge Funds und sonstige kollektive Anlagevehikel.

Trust Verwaltung von Vermögensrechten zugunsten von Dritten, wobei sowohl der Treuhänder (Trustee) als auch die Begünstigten (Beneficiaries) Eigentümer sind.

VaR-Modell Value-at-Risk-Modell

Zweckgesellschaft Eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Entity, SPE) bezeichnet analog der Definition gemäss Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), „Calculation of RWA for credit risk“, 40.21) ein Unternehmen, eine Treuhandfirma oder eine andere Einheit, die für einen bestimmten Zweck errichtet wurde, deren Aktivitäten alleine auf die Erfüllung dieses Zwecks begrenzt sind und deren Struktur darauf abzielt, sie vom Ausfallrisiko des Originators oder des Verkäufers der Position zu trennen. Zweckgesellschaften werden i.d.R. als Finanzierungsvehikel benutzt, indem Forderungen an ein Treuhandvermögen oder eine ähnliche Einheit verkauft und bar oder durch Übertragung andere Vermögenswerte bezahlt werden, die durch von dem Treuhandvermögen emittierte Schuldverschreibungen finanziert werden (Siehe auch Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2019), “LCR – Liquidity Coverage Ratio”, 30.34).

Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Diese Änderung wurde am 7. Dezember 2017 beschlossen und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Neu eingefügte Rz 8.1, 89.1, 118.1, 119.1, 121, 166.1, 173.1, 173.2, 177.1, 177.2, 177.3, 187.1, 187.2, 187.3, 194.1, 194.2, 194.3, 199.1-199.6, 200.1, 200.2, 210.1, 212.1, 224.1, 226.1, 226.2, 227.1, 231.1, 236.1, 240.1, 245.1-245.7, 248.1, 248.2, 265.1, 265.2, 277.1-277.3, 278.1-278.5, 281.1-281.3, 285.1, 294.1-294.4, 296.1, 297.1-297.4, 298.1-298.3, 314.1-314.3, 320.1, 341.1, 350-363

Geänderte Rz 1, 7, 12, 13, 26, 39, 45, 50, 51, 67, 83, 120, 127, 128, 129, 130, 131, 138, 153, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 166, 167, 169, 171, 174, 176, 178, 187, 188, 193, 194, 196, 197, 199, 200, 201, 202, 204, 205, 207, 211, 212, 213, 214, 225, 227, 232, 235, 237, 239, 242, 245, 246, 248, 249, 250, 263, 272, 274, 277, 278, 281, 282, 286, 292, 294, 295, 296, 297, 298, 303, 304, 308, 309, 310, 336, 342, 343, 345

Aufgehobene Rz 11, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 112, 185, 195, 209, 215-218, 238,

243, 244, 247, 262, 266, 276, 279, 280,

Übrige Änderungen Anhänge 2–4 (neu)

Titeländerung vor Rz 11, 39, 104,

Diese Änderung wurde am 31. Oktober 2019 beschlossen und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Geänderte Rz

Die Verweise auf das FINMA-Rundschreiben 2015/1 „Rechnungslegung Banken“ wurden per 1. Januar 2020 an das FINMA-Rundschreiben 2020/1 „Rechnungslegung – Banken“ bzw. die Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 angepasst.

Diese Änderung wurde am 4. November 2020 beschlossen und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Geänderte Rz

Diese Änderungen wurden am 4. November 2020 beschlossen und treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Neu eingefügte Rz 119.2, 266.1, 286.1, 290.1, 302.1, 325.1, 325.2, 345.1, 345.2, 364–

Geänderte Rz 113, 114, 164, 210.1, 214, 229, 231, 245, 250, 263, 278.1, 281.3,

285.1, 294.2, 297.2,

Aufgehobene Rz 76,

Übrige Änderungen Neue Titel nach Rz

Verzeichnis der Änderungen

Diese Änderungen wurden am 8. März 2023 beschlossen und treten sofort in Kraft.

Geänderte Rz Rz 186,

Die Anhänge des Rundschreibens werden wie folgt geändert:

Diese Änderungen wurden am 4. November 2020 beschlossen und treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Geändert Anhang 4 „Glossar“ wird zum Anhang 5. Die Referenzen auf die Dokumente des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht wurden auf das konsolidierte Rahmenwerk 2019 aktualisiert.

Anhang 2: Ziff

Neu Anhang 4 „Finanzierungsnachweis: Vereinfachungen für kleine Banken“