FINMA-Rundschreiben "Leverage Ratio"
I Gegenstand
Dieses Rundschreiben konkretisiert Art. 46 und 135 der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03). Es definiert namentlich die Berechnung der Leverage Ratio entsprechend den Vorgaben des Basler Mindeststandards (Basel III Leverage Ratio). Die diesbezüglichen Offenlegungspflichten werden im FINMA-RS 08/22 „Offenlegung" geregelt. So gibt es Positionen, welche (z. B. nach Rz 7, 16–17, 36, 39, 51, 56) die Leverage Ratio im Endresultat nicht beeinflussen, die aber trotzdem offengelegt werden müssen.
II Basler Mindeststandards
Die vorliegenden Bestimmungen beruhen auf der aktuellen Vereinbarung des Basler Aus- schusses für Bankenaufsicht (Basler Mindeststandards). Die Basler Mindeststandards zur Leverage Ratio werden durch das Dokument „Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements“ vom Januar 2014 definiert. Soweit die zugrunde liegenden Textstellen dieses Dokuments relevant sind, wird in den nachstehenden Ausführungen jeweils in eckigen Klammern darauf verwiesen.
III Definition der Leverage Ratio
[§6] Die Basel III Leverage Ratio ist eine ungewichtete Eigenmittelquote. Sie wird definiert als das anrechenbare Kernkapital (den Zähler) dividiert durch das Gesamtengagement (den Nenner) und wird in Prozent ausgedrückt:
Leverage Ratio = Kernkapital / Gesamtengagement
[§10] Die Eigenmittelmessgrösse für die Basel III Leverage Ratio ist das Kernkapital (Tier 1 Kapital) der risikobasierten Eigenkapitalregelung gemäss Art. 18 Abs. 2 ERV, wobei die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 137 ff. ERV zu berücksichtigen sind. Letzteres bedeutet, dass das Kernkapital im Zähler der Leverage Ratio jederzeit dem Kernkapital entspricht, welches in der risikobasierten Regelung zur Anwendung kommt.
IV Konsolidierung
[§8] Für die Basel III Leverage Ratio gilt der gleiche aufsichtsrechtliche Konsolidierungs- kreis wie für die risikobasierten Eigenmittelvorschriften gemäss Art. 7–13 ERV. Bilanzierte Aktiva von Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities), die aufgrund spezifischer Bestimmungen in Art. 48–88 ERV von den risikogewichteten Positionen ausgeschlossen sind, gelten als dem regulatorischen Konsolidierungskreis zugehörig und müssen in das Gesamtengagement eingeschlossen werden. Die Aktiva von Zweckgesellschaften dürfen folglich nur dann aus dem Gesamtengagement ausgeschlossen werden, wenn sie sowohl von den risikogewichteten Positionen als auch (gemäss Rechnungslegungsvorschriften) von der Bilanz ausgeschlossen sind.
[§9] Wenn ein Bank-, Finanz-, Versicherungs- oder Wirtschaftsunternehmen ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises liegt, ist nur die Beteiligung am Kapital
solcher Unternehmen (d.h. nur der Buchwert der Beteiligung, nicht die zugrundeliegenden Vermögenswerte und sonstigen Engagements des Beteiligungsunternehmens) in dem Gesamtengagement der Leverage Ratio zu erfassen. Beteiligungen am Kapital solcher Unternehmen, die vom Kernkapital abgezogen werden, dürfen jedoch aus dem Gesamtengagement der Leverage Ratio ausgeklammert werden.
V Gesamtengagement
[§12] Das Gesamtengagement für die Berechnung der Leverage Ratio folgt grundsätzlich den buchhalterischen Werten (Buchwerte), wobei folgendes gilt:
– Bilanzwirksame, nicht derivative Engagements werden im Gesamtengagement ab- züglich Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und ähnlichen Wertanpassungen von Aktiven erfasst.
– Die Verrechnung von Krediten und Einlagen ist nicht zulässig. Für die Verrechenbar- keit von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (securities financing transactions, SFT) gelten die spezifischen Regeln dieses Rundschreibens. Im Rahmen der angewandten Rechnungslegungsvorschriften erlaubte Verrechnung von übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten ist nur dann zulässig, wenn diese eindeutig nicht den Charakter einer Risikominderung hat, insbesondere bei der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Transaktionen, wenn die Rechnungslegung nach Transaktionsdatum geführt wird (trade date accounting).
Banken, die die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf Stufe Einzelinstitut mit Genehmigung der FINMA nach einem international anerkannten Standard berechnen (vgl. Rz 156 FINMA-RS 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel Banken“), verwenden denselben Standard auch für die Berechnung der Leverage Ratio im Rahmen von Rz 8 (d.h. vorbehaltlich
Rz 9–10 sowie den übrigen Bestimmungen dieses Rundschreibens).
[§13] Mit Ausnahme der nachfolgend spezifisch geregelten Bereiche dürfen die in Art. 61 ERV aufgeführten risikomindernden Massnahmen (einschliesslich physische oder finanzielle Sicherheiten und Garantien) nicht berücksichtigt werden. Sie führen daher nicht zu einer Reduktion des Gesamtengagements.
[§14] Das Gesamtengagement setzt sich zusammen aus Bilanzpositionen, Derivaten, SFTs und Ausserbilanzpositionen. Die jeweilige Behandlung dieser vier Typen von Engagements wird nachfolgend definiert.
A. Bilanzpositionen
[§15] Zu den Bilanzpositionen gehören alle bilanzierten Aktiva unter Berücksichtigung von
Rz 9–11 entsprechend der Höhe des bilanzierten Betrages. Dies schliesst mit Ausnahme
der in Rz 21–73 geregelten Fälle auch die im Zusammenhang mit Derivaten und SFTs bilanzierten Sicherheiten mit ein, jedoch nicht die Forderungen und positiven Wiederbeschaffungswerte in Bezug auf Derivate und SFTs selbst, die unter Rz 21–73 berücksichtigt sind.
[§15] Verwendet eine Bank andere Rechnungslegungsvorschriften als die Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken oder den IFRS und weist sie treuhänderisch gehaltene Aktiva in ihrer Bilanz aus, die die IAS-39-Kriterien für Ausbuchung (derecognition) und gegebenenfalls die IFRS-10-Kriterien für Dekonsolidierung (deconsolidation) erfüllen, können diese Aktiva in der Berechnung des Gesamtengagements ausgeschlossen werden.
[§16] Um konsistente Berechnungen zu gewährleisten, können bilanzwirksame Vermö- genswerte, die gemäss Art. 32 ff. ERV oder gemäss FINMA-RS 13/1 vom Kernkapital abgezogen werden, auch von dem Gesamtengagement abgezogen werden.
Bei Banken, die den internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden, sind gemäss Art. 32 Bst. e ERV etwaige Defizite im Bestand anerkennungsfähiger Wertberichtigungen gegenüber den erwarteten Verlusten vom harten Kernkapital (CET1) abzuziehen. Der gleiche Betrag kann auch vom Gesamtengagement abgezogen werden.
[§17] Verbindlichkeiten dürfen nicht vom Gesamtengagement abgezogen werden, ein- schliesslich folgender Beträge:
– nicht realisierte Gewinne aus der Neubewertung von Passiven
– Bewertungsanpassungen an negativen Wiederbeschaffungswerten von Derivaten, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.
B. Derivate
[§18] Derivate generieren Engagements in zweierlei Hinsicht: erstens ein Engagement in Bezug auf den Referenzwert und zweitens ein Engagement in Bezug auf die Gegenpartei. Die nachfolgend definierte Behandlung im Rahmen der Basel III Leverage Ratio hat zum Ziel, beide Arten von Engagements gleichzeitig abzudecken.
[§19] Das Engagement von Derivatpositionen berechnet sich als Summe aus dem aktuel- len positiven Wiederbeschaffungswert und dem Sicherheitszuschlag (Add-on) gemäss der Marktwertmethode (vgl. Art. 57 ERV und Rz 16–63 FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“), vorbehaltlich Rz 24.
[§12] Die aktuellen Wiederbeschaffungswerte verstehen sich nach Berücksichtigung von Wertanpassungen (z. B. Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos).
[§19] Bei Kreditderivaten, in denen sich die Bank als Sicherungsgeberin engagiert, wird zusätzlich zum Kreditäquivalent nach Rz 22 der aus der Sonderbehandlung von Rz 42–51 resultierende Betrag addiert.
a) Verrechnung
[§21] Die Verrechnung von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten aus Deri- vatkontrakten mit derselben Gegenpartei zu einem Netto-Wiederbeschaffungswert sowie der zugehörigen individuellen Add-ons zu einem Netto-Add-on geschieht unter den gleichen Bedingungen und auf die gleiche Art wie bei der Marktwertmethode (vgl. Rz 54–63 FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“).
b) Behandlung von Sicherheiten
[§23] Unter Vorbehalt von Rz 34 und 35 dürfen von der Bank erhaltene Sicherheiten nicht gegen die Kreditäquivalente von Derivaten angerechnet werden, auch wenn die risikobasierten Eigenmittelvorschriften oder der anwendbare Rechnungslegungsstandard eine solche Verrechnung erlauben würden. Von der Gegenpartei erhaltene Sicherheiten führen also grundsätzlich nicht zu einer Reduktion des Gesamtengagements.
[§24] Ähnliches gilt für von der Bank gestellte Sicherheiten. Falls die Bank im Zusammen- hang mit Derivaten Sicherheiten abgetreten hat und falls dies unter dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard zu einer Reduktion der Bilanzpositionen geführt hat, muss die Bank, unter Vorbehalt von Rz 36 den Betrag dieser abgetretenen Sicherheiten zum Gesamtengagement wieder hinzuzählen.
[§25] Bei der Bestimmung des Engagements von Derivaten für die Basel III Leverage Ratio darf der Baranteil von zwischen den Gegenparteien ausgetauschten Margenzahlungen (variation margin) wie eine vorgezogene Abwicklung (pre-settlement payment) behandelt werden (vgl. Rz 35–36), wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
– Die entgegengenommenen Barmittel werden von den eigenen Vermögenswerten der entgegennehmenden Partei nicht getrennt (segregated) gehalten. Von diesem Kriterium sind Kontrakte ausgenommen, deren Pflichterfüllung durch eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (QCCP) garantiert wird (vgl. Rz 40).
– Die Margenzahlungen werden täglich aufgrund des Marktwerts der Derivatkontrakte berechnet und ausgetauscht.
– Die Höhe der Margenzahlungen umfasst vorbehaltlich allfälliger Schwellenwerte (thresholds) und Mindesttransferbeträge (minimum transfer amounts) den vollen Marktwert der Derivatkontrakte.
– Die Margenzahlungen und die Derivatkontrakte unterliegen einer Netting- Vereinbarung zwischen den beiden Gegenparteien. Diese Netting-Vereinbarung muss ausdrücklich festhalten, dass Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Netting- Vereinbarung netto zu begleichen sind, und zwar unter Berücksichtigung der erhaltenen und gestellten Margenzahlungen, falls eine der beiden Parteien von einem Kreditereignis betroffen sein sollte. Die Netting-Vereinbarung muss in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sein, auch im Falle eines Zahlungsausfalls, eines Konkurses oder einer Insolvenz.
– Der Baranteil der Margenzahlungen wurde in einer Währung erhalten, die entweder im Derivatkontrakt, in der Netting-Vereinbarung oder im Besicherungsanhang (Credit Support Annex) zur Netting-Vereinbarung als Abwicklungswährung aufgeführt ist.
[§26] Sofern die Bedingungen von Rz 29–33 erfüllt sind, sind folgende Verrechnungen zulässig:
– Der Baranteil der von der Bank erhaltenen Margenzahlungen darf mit den positiven Wiederbeschaffungswerten verrechnet werden.
– Hat die Bank Margenzahlungen in bar gestellt und wird die durch diese Margenzah- lung entstandene Forderung gemäss den geltenden Rechnungslegungsvorschriften als Aktivum ausgewiesen, darf die Bank den entsprechenden Forderungsbetrag vom Gesamtengagement abziehen.
[§26] Margenzahlungen in bar dürfen nicht dazu benutzt werden, den Add-on zu reduzie- ren. Bei Berechnung des Add-ons sind daher keinerlei Sicherheiten einzubeziehen. Insbesondere verstehen sich die zur Berechnung des Netto-Add-ons benutzten Wiederbeschaffungswerte ohne Berücksichtigung von erhaltenen oder gestellten Sicherheiten.
c) Behandlung von Clearing-Dienstleistungen
[§27] Wenn eine Bank als Clearing-Mitglied einer zentralen Gegenpartei (central counter- party, CCP) ihren Kunden Clearing-Dienstleistungen anbietet und dabei die Pflichterfüllung der CCP gegenüber ihren Kunden garantiert, dann muss diese Bank zusätzlich zu den Derivate-Engagements gegenüber den Kunden ebenfalls die Derivate-Engagements gegenüber der CCP erfassen. Letztere berechnen sich nach den gleichen Regeln wie alle übrigen Derivate Engagements.
[§27] Wenn jedoch die Bank als Clearing-Mitglied einer QCCP die Pflichterfüllung der QCCP gegenüber den Kunden nicht garantiert, dann muss die Bank ihre Derivate- Engagements gegenüber der QCCP sowie die Forderungen von im Zusammenhang mit diesen Kundengeschäften an die QCCP gestellten Sicherheiten nicht in die Berechnung des Gesamtengagements mit einbeziehen.
Der Begriff einer qualifizierten zentralen Gegenpartei ist definiert im FINMA-RS 08/19 „Kre- ditrisiken Banken“.
[§28] Tritt ein Kunde direkt in ein Derivatgeschäft mit einer CCP und garantiert die Bank als Clearing-Mitglied die Pflichterfüllung des Kunden gegenüber der CCP, dann muss die Bank ihr Derivate-Engagement gegenüber dem Kunden auf die gleiche Weise berechnen, wie wenn sie das Geschäft direkt mit dem Kunden abgeschlossen hätte (d.h. gemäss Rz 22– 37). Dies gilt auch in Bezug auf erhaltene oder gestellte Sicherheiten.
d) Sonderbehandlung für Kreditderivate mit der Bank als Sicherungsgeberin
Kreditderivate, in denen sich die Bank als Sicherungsgeberin engagiert (in der Folge „ge- schriebene Kreditderivate“ genannt), führen zusätzlich zum Engagement in Bezug auf die Gegenpartei zu einem Engagement in Bezug auf den referenzierten Kredit. Diesem Umstand wird in der Berechnung des Gesamtengagements wie folgt Rechnung getragen.
[§30] Bei geschriebenen Kreditderivaten muss – zusätzlich zur oben dargelegten Behand- lung von Derivaten und den mit ihnen verbundenen Sicherheiten – der vom Kreditderivat referenzierte effektive Nominalwert in die Berechnung des Gesamtengagements einbezogen werden. Den effektiven Nominalwert erhält man, indem man den Nominalwert so korrigiert, dass er das tatsächliche Risiko von Kontrakten widerspiegelt, die einen Hebeleffekt oder eine andere die Wirkung der Transaktion verstärkende Charakteristik besitzen. Der effektive Nominalwert darf um den allfälligen negativen Wiederbeschaffungswert des Kreditderivats verringert werden, falls dieser negative Wiederbeschaffungswert zu einer Reduktion des Kernkapitals geführt hat.
[§30] Der aus Rz 43 resultierende Betrag darf um den effektiven Nominalbetrag von gegen- läufigen Kreditderivaten (d.h. solche mit der Bank als Sicherungsnehmer) reduziert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– Referenznamen. Die Kreditderivate müssen auf den gleichen Referenznamen lau- ten. Zwei Referenznamen werden nur dann als identisch angesehen, wenn sie sich auf dieselbe Rechtseinheit (legal entity) beziehen.
– Pools von Referenzadressen. Erworbener Schutz für einen Pool von Referenzadres- sen kann verkauften Schutz für Einzeladressen ausgleichen, wenn der erworbene Schutz ökonomisch gleichwertig ist wie ein getrennter Erwerb von Schutz für jede einzelne Adresse im Pool (dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Bank Kreditschutz für eine ganze Verbriefungsstruktur erwirbt). Wenn eine Bank Schutz für einen Pool von Referenzadressen erwirbt, dieser Kreditschutz jedoch nicht den gesamten Pool deckt (sondern nur einen Teilbereich, wie im Falle eines „nth-to-default“- Kreditderivats oder einer Verbriefungstranche), dann ist keine Verrechnung mit dem auf einzelne Referenzadressen verkauften Schutz erlaubt. Ein solcher erworbener Kreditschutz kann jedoch verkauften Schutz auf einen Pool ausgleichen, sofern der erworbene Schutz den gesamten Teilbereich des Pools deckt, für den der Schutz verkauft wurde. Mit anderen Worten, eine Verrechnung kann nur anerkannt werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Rangstellung in beiden Transaktionen identisch sind.
– Gleich- oder Nachrangigkeit. Erworbener Kreditschutz auf eine Einzeladresse muss auf eine Referenzverbindlichkeit (reference obligation) lauten, welche der Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleich- oder nachrangig ist, so dass ein Kreditereignis im geschriebenen Kreditderivat zwangsläufig zu einem Kreditereignis im erworbenen Kreditschutz führt. Bei tranchierten Instrumenten muss der erworbene Kreditschutz auf eine Referenzverbindlichkeit gleichen Ranges lauten.
– Restlaufzeit. Die Restlaufzeit des erworbenen Kreditschutzes muss gleich oder län- ger sein als die Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats.
– Nominalwert. Falls der effektive Nominalwert des geschriebenen Kreditderivats ge- mäss Rz 43 um einen negativen Wiederbeschaffungswert verringert wurde, muss der effektive Nominalwert der gegenläufigen gekauften Kreditabsicherung um einen etwaigen positiven Wiederbeschaffungswert, der im Kernkapital reflektiert ist, herabgesetzt werden.
– Total Return Swaps. Wenn eine Bank Kreditschutz mittels eines Total Return Swap erwirbt und die erhaltenen Nettozahlungen als Nettoertrag verbucht, aber keine gegenläufige das Kernkapital reduzierenden Schwankungen im Wiederbeschaffungswert des geschriebenen Kreditderivats verbucht, dann wird die Kreditabsicherung für den Zweck der Verrechnung der effektiven Nominalwerte im Zusammenhang mit geschriebenen Kreditderivaten nicht anerkannt.
[§31] In der Berechnung der Kreditäquivalente nach Rz 22 und 25 darf der individuelle Add-on für jene geschriebenen Kreditderivate gleich null gesetzt werden, deren voller effektiver Nominalwert gemäss Rz 43 in der Berechnung des Gesamtengagements einbezogen wurde, ohne dass er gemäss Rz 44 reduziert worden wäre. Durch diese Bestimmung
wird eine Doppelzählung solcher Engagements vermieden.
C Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (securities financing transactions, SFT) im Sinne dieses Rundschreibens gelten Repo- und repoähnliche Geschäfte, d.h. Wertpapierpensionsgeschäfte (repos and reverse repos), Wertpapierleihgeschäfte (securities lending and borrowing) und Wertpapierkredite (margin lending), bei denen der Transaktionswert von Marktbewertungen abhängt und die oft mit Ein- bzw. Nachschussvereinbarungen (margining) verbunden sind.
[§32] SFTs werden gemäss nachstehend beschriebener Behandlung im Gesamtengage- ment erfasst. Die Behandlung trägt der Tatsache Rechnung, dass die besicherte Kreditvergabe und -aufnahme in Form von SFTs eine bedeutende Verschuldungsquelle ist, und stellt eine einheitliche internationale Umsetzung sicher, indem eine gemeinsame Messgrösse vorgegeben wird, welche die wichtigsten Unterschiede bei den Rechnungslegungsstandards berücksichtigt.
a) Allgemeine Behandlung: die Bank handelt auf eigene Rechnung und Gefahr (bank acting as principal)
[§33] In der allgemeinen Behandlung (d.h. vorbehaltlich Rz 70–73) ist die Summe der Brut- to-SFT-Aktiven gemäss Rz 55–62 und des Engagements gegenüber der SFT Gegenpartei gemäss Rz 63–67 im Gesamtengagement für die Leverage Ratio zu erfassen.
[§33i] Bei den für Rechnungslegungszwecke ausgewiesenen Brutto-SFT-Aktiva darf kei- nerlei bilanzmässige Verrechnung von Barverbindlichkeiten mit Barforderungen (wie z.B. derzeit im Rahmen der Rechnungslegung gestattet) erfolgen. Damit werden die Unterschiede in den Verrechnungsmöglichkeiten eliminiert, die sich aus der Anwendung von verschiedenen Rechnungslegungsstandards ergeben können.
[§33i] Die für Rechnungslegungszwecke ausgewiesenen Brutto-SFT-Aktiven (ohne die gemäss Rechnungslegungsstandards zulässigen Verrechnungen), werden wie folgt angepasst:
– Für aktivseitige SFTs die über eine QCCP abgewickelt werden und bei denen eine Novation angewendet wurde, gilt anstelle der für Rechnungslegungszwecke ausgewiesenen Brutto-SFT-Aktiven das vertragliche Engagement, welches am Schluss resultiert, da die vorher bestehenden Kontrakte mit der Novation durch neue rechtliche Verpflichtungen abgelöst worden sind.
– Weist die Bank die im Rahmen eines SFT entgegengenommenen Wertschriften in den Aktiven ihrer Bilanz aus, darf der Wert dieser Wertschriften vom Gesamtengagement ausgeklammert werden.
– Barverbindlichkeiten und -forderungen in STFs mit derselben Gegenpartei dürfen netto berücksichtigt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Die Transaktionen haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum.
b) Das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag mit dem von der Ge-
genpartei geschuldeten Betrag zu verrechnen, ist rechtlich durchsetzbar sowohl im ordentlichen Geschäftsgang als auch bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs.
c) Die Gegenparteien beabsichtigen, die Geschäfte netto oder gleichzeitig abzu- wickeln oder die Transaktionen sind Gegenstand eines Abwicklungsmechanismus, welcher letztlich auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, d.h. die Cash Flows der Transaktionen entsprechen faktisch am Erfüllungsdatum einem einzigen Nettobetrag. Um diese Gleichwertigkeit zu erreichen, müssen beide Transaktionen über dasselbe Abwicklungssystem ausgeführt werden, und die Abwicklungsvereinbarungen müssen durch Barmittel und/oder Intraday- Überziehungskredite unterstützt werden, mit denen sichergestellt wird, dass beide Transaktionen bis zum Ende des Geschäftstages abgewickelt werden. In diesem Abwicklungssystem soll eine allfällige fehlgeschlagene Abwicklung einer einzelnen Wertschrift nur die Abwicklung des mit dieser Wertschrift verknüpften Barbetrags verzögern oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungssystem erzeugen. SFTs bei denen am Ende des dafür vorgesehenen Abwicklungszeitraums die Abwicklung einer Wertschrift fehlgeschlagen ist, werden aus der Netto-Behandlung ausgeschlossen und müssen im Gesamtengagement brutto erfasst werden.
[§33(ii)] Das Engagement gegenüber der SFT Gegenpartei berechnet sich nach dem aktu- ellen Wiederbeschaffungswert ohne Anwendung von Haircuts. Das heisst:
– Sind die in Rz 115–115.0.1 FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ präzisierten Bedingungen für die vertragliche Verrechnung erfüllt, beträgt das Engagement (E*) den grösseren Wert von null oder dem gesamten Marktwert der an die Gegenpartei ausgeliehenen Barmittel und Wertpapiere für alle von der Netting-Vereinbarung erfassten Transaktionen (∑Ei) abzüglich des gesamten Marktwerts der für diese Transaktionen entgegengenommenen Barmittel und Wertpapiere (∑Ci). Dies wird in der folgenden Formel dargestellt:
wobei der Index „i“ über alle von der Netting-Vereinbarung erfassten Transaktionen läuft.
– Sind die Bedingungen für die vertragliche Verrechnung nicht erfüllt, muss das Enga- gement für jede Transaktion einzeln berechnet werden, d.h. jede Transaktion i wird als ein eigenes Netting-Set behandelt, wie in folgender Formel gezeigt:
[§34] Als Verkauf verbuchte Transaktionen: Wenn ein SFT im angewandten Rechnungsle- gungsstandard der Bank als Verkauf verbucht wird, muss die Bank alle mit dem Verkauf verbundenen Buchungen rückgängig machen und dann das Gesamtengagement so berechnen, als ob das SFT in ihrer Rechnungslegung als Finanzierungsgeschäft behandelt worden wäre (d.h. gemäss Rz 54).
b) Die Bank handelt als Kommissionärin (bank acting as agent)
[§35] Eine Bank, die in einem SFT als Kommissionärin handelt, stellt im Allgemeinen ledig- lich einer der beiden beteiligten Parteien eine Gewährleistung oder Garantie, und dies nur für die Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die ihr Kunde verliehen hat, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat. Dabei hat die Bank ein Engagement bezüglich der Gegenpartei ihres Kunden in der Höhe der Wertdifferenz und nicht in der Höhe des Basiswerts oder der Barmittel der Transaktion. Ist die Bank nicht Eigentümerin der zugrundeliegenden Barmittel oder Wertpapiere und hat keine Kontrolle darüber, können diese Mittel von der Bank nicht zu Verschuldungszwecken eingesetzt werden. Diesen Umständen wird in Rz 71–73 Rechnung getragen.
[§36] Gibt eine Bank, die in einem SFT als Kommissionärin handelt, einem Kunden oder einer Gegenpartei eine Gewährleistung oder Garantie ab für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen hat, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, muss sie bei der Berechnung ihres Gesamtengagements nur Rz 63–68 anwenden.
[§37] Eine Bank, die in einem SFT als Kommissionärin handelt und einem Kunden oder einer Gegenpartei eine Gewährleistung oder Garantie abgibt, kann nur dann die Ausnahmebehandlung nach Rz 71 in Anspruch nehmen, wenn ihr Engagement in der Transaktion beschränkt ist auf die garantierte Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die ihr Kunde verliehen hat, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat. Geht die Bank ein über diese Garantie hinausgehendes wirtschaftliches Engagement bezüglich der zugrundeliegenden Wertpapiere oder Barmittel ein, ist die Höhe des vollen Betrags des Wertpapiers oder der Barmittel in die Berechnung des Gesamtengagements einzubeziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bank hereingenommene Sicherheiten in ihrem eigenen Namen oder auf eigenem Konto anstatt auf dem Konto des Kunden oder des Schuldners verwaltet oder diese weiterverleiht.
[§36] Handelt eine Bank in einem SFT als Kommissionärin und gibt, zusätzlich zu den in
Rz 70–72 genannten Bedingungen, keiner der beteiligten Parteien eine Gewährleistung
oder Garantie ab, ist sie bezüglich des SFT nicht engagiert und muss dieses daher in die Berechnung des Gesamtengagements nicht einbeziehen.
D. Ausserbilanzpositionen
[§38] In diesem Abschnitt wird erläutert, wie ausserbilanzielle Positionen in das Gesamten- gagement für die Leverage Ratio einzubeziehen sind. Zu den ausserbilanziellen Positionen zählen alle Arten von Eventualverpflichtungen und Kreditzusagen, ob vorbehaltlos kündbar
oder nicht. Darin eingeschlossen sind insbesondere die in Art. 53–54 ERV und Anhang ERV erwähnten Geschäfte einschliesslich Liquiditätsfazilitäten, Kreditsubstitute, Akzepte, Standby-Akkreditive und Warenakkreditive.
[§39] Für die Berechnung des Engagements aus ausserbilanziellen Positionen im Rahmen
der Leverage Ratio sind vorbehaltlich Rz 76 die Kreditumrechnungsfaktoren von Anhang ERV auf den Nominalwert oder den Barwert des jeweiligen Geschäfts anzuwenden.
[§39] Für die Zwecke der Leverage Ratio gilt für die Kreditumrechnungsfaktoren eine Un- tergrenze von 10 %. Diejenigen Ausserbilanzpositionen, für welche in den risikobasierten
Eigenmittelvorschriften (Anhang 1 ERV) ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % vorgesehen ist, erhalten für die Zwecke der Leverage Ratio also einen Kreditumrechnungsfaktoren von 10 %. Dies betrifft Kreditzusagen, die jederzeit vorbehaltlos und ohne vorherige Ankündigung durch die Bank kündbar sind oder die im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers effektiv automatisch erlöschen.
VI Übergangsbestimmungen
Banken, die von der Übergangsbestimmung zur Verwendung des SA-CH nach Art. 137 ERV Gebrauch machen, wenden in Rz 22 für die Berechnung der Kreditäquivalente die Marktwertmethode nach SA-CH an (Rz 16–48 FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ in der Fassung per 31.12.2012). Die so berechneten Kreditäquivalente sind für die Berechnung des Gesamtengagements mit dem Faktor 1.5 zu multiplizieren.
Banken, die von der Übergangsbestimmung für börsengehandelte Derivate nach Rz 410 FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ Gebrauch machen, benutzen anstelle der regulatorischen Add-ons für die Bestimmung der Kreditäquivalente die Höhe der initial margin gemäss Börsenmethode. D.h. der Add-on wird gleich dem Anteil der Margenanforderungen der Börse gesetzt, welcher über den täglichen Gewinn- und Verlustausgleich hinausgeht. Auch unter dieser Übergangsbestimmung ist Rz 37 zu respektieren, wonach von der Bank erhaltene Margenzahlungen nicht mit dem Add-on verrechnet werden dürfen.