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FINMA-Rundschreiben "ORSA"

I Zweck

Aufgehoben 1*

Dieses Rundschreiben konkretisiert Art. 96a der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) betreffend die Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (Own Risk and Solvency Assessment; ORSA).

II Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für alle Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VAG sowie für die der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate (Versicherer) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 65 und 73 VAG.

Aufgehoben 4*

III Allgemeine Bestimmungen

Im Rahmen dieses Rundschreibens ist auf die Besonderheiten, die Grösse und die Komplexität des Versicherers Rücksicht zu nehmen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen.

Aufgehoben 6*

Das ORSA umfasst die Gesamtheit der Prozesse und Verfahren des Versicherers, die eingesetzt werden:

• für die Identifikation, Bewertung, Überwachung und Bewirtschaftung der Risiken über die Planungsperiode sowie die Berichterstattung darüber; und

• für die Ermittlung der Kapitaladäquanz (d.h. den Vergleich zwischen Kapitalbedarf und verfügbarem Kapital) über die Planungsperiode.

Aufgehoben 10*

Das ORSA wird bei der Entwicklung der Geschäftstrategie berücksichtigt und ist Bestandteil der Geschäftsplanung. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung beziehen die Resultate des ORSA in ihre Entscheidungsprozesse ein; sie überprüfen regelmässig die Angemessenheit des ORSA für die Unternehmenssteuerung.

Das ORSA unterliegt den Vorgaben und Anforderungen an ein den Geschäftsverhältnissen angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem; der Versicherer definiert entsprechende Schlüsselkontrollen und dokumentiert sie.

Der Versicherer erfasst die Prinzipien, die sein ORSA regeln, in einer schriftlichen Richtlinie (ORSA-Policy). Er hält die Ausgestaltung des ORSA-Prozesses (Prozessdesign) schriftlich fest.

IV Elemente des ORSA

Das ORSA berücksichtigt alle aus Risikosicht wesentlichen Tätigkeiten des Versicherers, dabei ist die Wesentlichkeit vom Versicherer zu definieren.

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A. Vorausschauende Perspektive

Aufgehoben 17*

Die vorausschauende Perspektive des ORSA wird über verschiedene Szenarien über die ganze Planungsperiode bestimmt, bei denen die kausale Abfolge von Ereignissen und Massnahmen innerhalb der Planungsperiode zu berücksichtigen ist.

Die Szenarien werden vom Versicherer ausgewählt, spezifiziert, ausgewertet und dokumentiert. Sie haben der individuellen Risikosituation des Versicherers Rechnung zu tragen.

Aufgehoben 20*

B. Gesamtrisikoprofil

Der Versicherer ermittelt sein Gesamtrisikoprofil in der Form einer umfassenden Beschreibung und Einschätzung seiner Risikosituation. Das Gesamtrisikoprofil deckt die Risiken über die Planungsperiode ab, unabhängig davon, ob diese Risiken quantitativ oder qualitativ beurteilt werden.

Die im ORSA verwendeten Szenarien sind repräsentativ für das Gesamtrisikoprofil und decken alle wesentlichen Aspekte des Gesamtrisikoprofils ab.

Der Versicherer verwendet eine Methode zur Bestimmung wesentlicher Risiken, die seinen Besonderheiten Rechnung trägt und Risiken über Risikokategorien hinaus vergleichbar macht. Er definiert die zu verwendenden Risikokategorien. Das Aufzeigen der Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Risiken ist ein wichtiger Bestandteil der Ermittlung des Gesamtrisikoprofils.

Jede der gemäss Rz 23 bestimmte wesentliche Risikokonzentration – insbesondere hinsichtlich Risikokategorien, Risikotreibern, Geschäftsarten, geografischen Gegebenheiten oder Gegenparteien – ist aufzulisten und zu analysieren; sie hat in die Einschätzung der Risikosituation einzufliessen.

Es ist zudem auf Risiken einzugehen, die sich insbesondere aus der Beteiligungsstruktur und aus unternehmensinternen Transaktionen (intragroup transactions) zwischen den Einheiten des Versicherers ergeben sowie daraus, dass sich Liquiditäts- und Kapitalressourcen des Versicherers möglicherweise in verschiedenen Jurisdiktionen befinden.

C Gesamter Kapitalbedarf

In jedem Jahr der Planungsperiode bestimmt und beurteilt der Versicherer die Kapitaladäquanz für jedes Szenario und in den relevanten Sichtweisen.

Bei den relevanten Sichtweisen sind die regulatorischen Sichtweisen vorgeschrieben; die restlichen Sichtweisen sind zwingend zu berücksichtigen, sofern diese vom Versicherer zur Geschäftssteuerung verwendet werden.

Die Ermittlung des verfügbaren Kapitals erfolgt unter Berücksichtigung der Geschäftsplanung, namentlich der Ertragsziele, des Kapitalmanagements und der Ausschüttungspolitik. Das verfügbare Kapital ist zudem auch bezüglich Qualität, Mehrfachnutzung und Fungibilität zu beurteilen.

Der gesamte Kapitalbedarf des Versicherers wird gestützt auf das Gesamtrisikoprofil und unter Berücksichtigung der Risikotoleranz, der Geschäftsplanung und der risikomindernden Massnahmen ermittelt.

D. Risikomindernde Massnahmen

Der Versicherer untersucht existierende und weitere mögliche präventive und situative risikomindernde Massnahmen auf Basis des Gesamtrisikoprofils und des gesamten Kapitalbedarfs unter Berücksichtigung von unternehmensspezifischem Risikoappetit und Risikotoleranz.

Das ORSA liefert Informationen zur Effektivität der gewählten und insbesondere der existierenden risikomindernden Massnahmen. Die Rückwirkung dieser Informationen auf die Wahl und die Implementierung der risikomindernden Massnahmen ist darzulegen.

V Durchführung des ORSA

Aufgehoben 32*

Wesentliche Veränderungen der Risikosituation können dazu führen, dass das ORSA ganz oder teilweise in kürzeren Abständen durchzuführen ist.

VI Interne Dokumentation

Die einzelnen Prozessschritte der Durchführung des ORSA sind zu dokumentieren.

Der Versicherer dokumentiert die Ergebnisse des ORSA in geeigneter Form.

Der Versicherer stellt die Berichterstattung zum ORSA und zu den Ergebnissen an die relevanten Funktionsträger und Gremien sicher.

VII Bericht an die FINMA

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Beaufsichtigte Versicherungsgruppen/-konglomerate erstatten der FINMA separate Berichte für die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und einen Bericht für die Versicherungsgruppe bzw. das Versicherungskonglomerat, der sowohl die aggregierte Sicht aufzeigt als auch die wichtigsten Einheiten angemessen berücksichtigt.

Aufgehoben 39*

Der Bericht an die FINMA ist ein eigenständiges Dokument und enthält mindestens folgende Elemente:

• Management Summary;

• Aufgehoben 42*-44*

• Qualitative und quantitative Ergebnisse der Szenarien, der Sichtweisen der Kapitaladä- quanz und der risikomindernden Massnahmen;

• Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen und zur Einschätzung der Wirksamkeit des ORSA als Instrument für die Unternehmenssteuerung;

• Begriffsdefinitionen.

Aufgehoben 48*

VIII Einreichungspflicht und -fristen

Aufgehoben 49*

Der jährlich einzureichende Bericht wird nach Abschluss der Geschäftsplanung, aber spätestens bis zum 31. Januar des ersten Planungsjahres eingereicht.

Der begründete Antrag betreffend die Ausnahme von der Berichterstattungspflicht ist der FINMA rechtzeitig einzureichen, dabei ist eine hinreichende Bearbeitungsfrist zu berücksichtigen. Die gewährte Ausnahme gilt ab dem Entscheid der FINMA.

Eine Ausnahme von der Berichterstattungspflicht kann insbesondere beschränkt auf die Art, den Umfang oder die Frequenz der Berichterstattung erfolgen. Eine Ausnahme kann durch die FINMA unter Berücksichtigung einer angemessen Frist aufgehoben oder angepasst werden.

Bei einer Veränderung der Risikosituation oder der Aufsichtsintensität kann eine Berichterstattung angeordnet werden.

Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorien 4 und 5 reichen erstmalig spätestens per 31. Januar 2026 eine Berichterstattung ein.

Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Diese Änderungen wurden am 23. August 2018 beschlossen und treten am 1. Januar 2019 in Kraft

Geänderte Rz 38, 40, 45,

Aufgehobene Rz 42, 43, 44,

Übrige Änderungen Aufhebung des Titels nach Rz

Diese Änderungen wurden am 26. Juni 2024 beschlossen und treten am 1. September 2024 in Kraft

Neue Rz 52, 53,

Geänderte Rz 2, 3, 13, 19, 36, 38, 48,

Aufgehobene Rz 1, 4, 6, 10, 15, 16, 17, 20, 32, 37, 39, 48,