FINMA-Rundschreiben "Geschäftspläne – Versicherer"
I. Prüfgesellschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. i VAG) Rz
J. Ausgliederung (Art. 4 Abs. 2 Bst. j VAG) Rz K. Versicherungszweige (Art. 4 Abs. 2 Bst. k VAG) Rz 53-54
L. Nationales Versicherungsbüro, Nationaler Garantiefonds Rz (Art. 4 Abs. 2 Bst. l VAG)
M. Touristische Beistandsleistungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. m VAG) Rz N. Rückversicherung (Art. 4 Abs. 2 Bst. n VAG) Rz 57-59 O. Aufbaukosten (Art. 4 Abs. 2 Bst. o VAG) Rz 60-64 P. Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. p Rz 65-68 VAG) Q. Risikomanagement (Art. 4 Abs. 2 Bst. q VAG) Rz 69-81
R. Tarife, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Rz Bst. r VAG)
V Übergangsbestimmungen Rz 83-85
I Zweck
Dieses Rundschreiben bezweckt die Konkretisierung der Bestimmungen des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) betreffend das Bewilligungsgesuch und den Geschäftsplan (Art. 4 VAG). Es konkretisiert die Anforderungen, welche die Versicherungsunternehmen zum Erhalt einer Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Erstbewilligung; Art. 3 und 6 VAG) oder zum Erhalt einer Genehmigung für die Änderung einzelner Elemente des Geschäftsplans (Geschäftsplanänderung; Art. 4 und 5 VAG) erfüllen müssen.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz und Zweigniederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, welche die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Art. 3 und 6 VAG (Erstbewilligung) oder die Genehmigung für einzelne Elemente des Geschäftsplans nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 VAG (Geschäftsplanänderung) beantragen. Es gilt in beschränktem Umfang auch für Krankenkassen unter institutioneller Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), soweit Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung angeboten werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b VAG, Art. 34 Abs. 5 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG; SR 832.12]). In Bezug auf Art. 4 Abs. 2 Bst. g VAG gilt dieses Rundschreiben auch für Versicherungsgruppen und Konglomerate (Art. 71 bis und 79bis VAG).
III Allgemeine Bestimmungen
A. Übersicht der Geschäftsplanmeldungen
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die der FINMA zu unterbreitenden Ge- schäftsplanelemente nach Art. 4 VAG.
Konglomerate Erstversiche-
Zweignieder- Rücklassungen2 Geschäfts-
Gruppen/ Krankenplanelement rer versicherer kassen1
Bst. a Statuten X X X3
Bst. b Organisation X X X X Bst. c Tätigkeit im Ausland X X
Finanzielle Ausstat- Bst. d tung, Rückstellungen X X X X5 Jahresrechnung, Er- Bst. e öffnungsbilanz X X X
Bst. f Eigentümerstruktur X X Bst. g Oberleitung X X X6 X Verantwortlicher Ak- Bst. h tuar X X X X
Bst. j Ausgliederung X X X Versicherungs- Bst. k X X X X zweige
Nationales Versicheler Garantiefonds Bst. n Rückversicherung X X Bst. o Aufbaukosten X X X Bst. p Planbilanzen X X X Bst. q Risikomanagement X X X 9 9 Bst. r Tarife, AVB X X X9 1 4 Unter institutioneller Aufsicht des BAG; soweit Einzig nachträgliche Meldung der vom BAG genehmig- Zusatzversicherungen zur obligatorischen ten Organisation.
Krankenversicherung angeboten werden. Beschränkt auf die Rückstellungen.
Die Geschäftsplanmeldungen beschränken Einzig generalbevollmächtigte Person.
sich auf die Geschäftstätigkeit der Zweignie- derlassung, soweit nicht anders vermerkt. Einzig bei Versicherungszweig B10.
Einzig für Schadenversicherer und nur für die Einzig bei Versicherungszweig B18. Erstbewilligung, Statuten (bzw. Satzung) des 9 Einzig für die berufliche Vorsorge und für die Zusatzausländischen Versicherungsunternehmens. versicherung zur sozialen Krankenversicherung.
B. Erstbewilligungen (Art. 4 Abs. 1 VAG)
Bei einer Erstbewilligung (Neugründung, Sitzverlegung in die Schweiz, Errichtung einer Zweigniederlassung) muss das Versicherungsunternehmen der FINMA im Gesuch nach Art. 4 Abs. 1 VAG die geplante Geschäftstätigkeit umfassend und nachvollziehbar darstellen, damit gestützt darauf die Beurteilung für die Bewilligung erfolgen kann.
C Geschäftsplanänderung (Art. 5 VAG)
Bei einer Geschäftsplanänderung nach Art. 5 VAG ist im Gesuch die Änderung im Ge- schäftsplan nachvollziehbar darzulegen.
Als relevanter Sachverhalt nach Art. 5 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) gilt entweder dessen rechtliche Wirksamkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. b, c, d, j, l, m, n, q VAG), die Kenntnisnahme des Vorgangs (Art. 4 Abs. 2 Bst. f VAG) oder die Ernennung (Art. 4 Abs. 2 Bst. g VAG).
D. Gemeinsame Bestimmungen für Erstbewilligungen und Geschäftsplanänderungen
Die FINMA trifft bei der Erhebung von Informationen folgende Unterscheidungen:
• genehmigungspflichtige Geschäftsplanangaben, die von der Genehmigung der FINMA erfasst werden und bei der Erstbewilligung und bei jeder späteren Änderung zur Bewilligung zu unterbreiten bzw. zu melden sind (Art. 5 VAG);
• anzeigepflichtige Informationen, die das Versicherungsunternehmen der FINMA zur Kenntnis einreicht, ohne dass diese Informationen einer Genehmigungspflicht unterworfen sind;
• ergänzende Informationen, die nur einmalig erhoben werden oder die das Versiche- rungsunternehmen in seinen Akten auf geeignete Weise festhält, ohne diese jedoch der FINMA mitteilen zu müssen.
IV Elemente des Geschäftsplans
A. Statuten (Art. 4 Abs. 2 Bst. a VAG)
Alle Statutenänderungen sind vor der Umsetzung der FINMA zur Genehmigung zu un- terbreiten (Art. 5 Abs. 1 VAG). Sie müssen bei Aktiengesellschaften vor dem Eintrag ins Handelsregister und bei Genossenschaften vor dem Beschluss durch die Generalversammlung durch die FINMA genehmigt worden sein.
Die FINMA überprüft insbesondere den Zweckartikel und die Rechtsform auf die versi- cherungsaufsichtsrechtliche Zulässigkeit und ob die Statuten insgesamt die Interessen der Versicherten nicht verletzen.
B. Organisation, örtlicher Tätigkeitsbereich (Art. 4 Abs. 2 Bst. b VAG)
a) Organisation
Das Versicherungsunternehmen verfügt in der Schweiz über eine Organisationsstruk- tur, die seiner Grösse sowie der Komplexität und dem Umfang des Geschäftsbetriebs angemessen ist.
Das Versicherungsunternehmen beschreibt im Geschäftsplan mindestens die für das betriebene Geschäft relevanten Funktionen, deren organisatorische Einbettung in das Versicherungsunternehmen, die zugeteilten Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung und die Berichtswege. Funktionen, die zusammengefasst, nicht selbständig geführt oder ausgelagert werden, sind zu erläutern.
b) Örtlicher Tätigkeitsbereich
Das Versicherungsunternehmen liefert Angaben über die im In- und Ausland ausgeübte Versicherungstätigkeit.
c) Verbundene Unternehmen
Bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmen unter einheitlicher Leitung macht das Ver- sicherungsunternehmen, das nicht unter der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht der FINMA steht, zusätzliche Angaben. Daraus sollen die Gesellschaften ersichtlich sein, mit denen das Versicherungsunternehmen in direkter Linie verbunden ist.
d) Krankenkassen
Krankenkassen reichen der FINMA jene Unterlagen sowie deren allfällige späteren Än- derungen zur Kenntnis ein, welche sie nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KVAG dem BAG zur Genehmigung einreichen müssen. Die Einreichungspflicht gilt, sobald das BAG durch
Verfügung oder Fristablauf die entsprechende Bewilligung erteilt hat (Art. 8 Abs. KVAG).
C Versicherungstätigkeit im Ausland (Art. 4 Abs. 2 Bst. c VAG)
a) Versicherungstätigkeit im Ausland
Die Versicherungstätigkeit im Ausland bestimmt sich nach der Belegenheit des versi- cherten Risikos.
Die Belegenheit des Risikos bestimmt sich:
• bei der Versicherung von Immobilien einschliesslich den mitversicherten Sachen innerhalb eines Gebäudes: nach deren Belegenheit;
• bei der Versicherung von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen: nach deren Immatri- kulation oder Zulassung;
• bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken (ungeachtet des Versicherungs- zweiges) mit einer maximalen Vertragsdauer von vier Monaten: nach dem Staat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hat;
• bei allen übrigen Versicherungen und der Rückversicherung: nach dem Sitz bzw. Wohnsitz des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss oder bei wesentlichen Änderungen des Deckungsumfangs.
Unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungstätigkeit im Ausland erlaubt ist, be- urteilt sich nach dem Recht des Tätigkeitslandes. Die Einhaltung der jeweiligen Rechtsordnung wird durch das Versicherungsunternehmen selbständig sichergestellt und entsprechend dokumentiert.
b) Nachweis und Meldung im Geschäftsplan
Der Nachweis nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c VAG kann erbracht werden:
• mittels Vorlage der Betriebsbewilligung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes;
• mittels einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, falls die Tä- tigkeit in jenem Land nicht bewilligungspflichtig und mit der Rechtsordnung des Tätigkeitslandes vereinbar ist;
• mittels einer in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfassten ju- ristischen Beurteilung einer qualifizierten Fachperson.
Die Erneuerung einer zeitlich befristeten Betriebsbewilligung ist keine Geschäftsplanän- derung.
Der Entzug einer Betriebsbewilligung oder die Nicht-Verlängerung einer Betriebsbewil- ligung ist meldepflichtig.
Für die Rückversicherungstätigkeit sind keine Meldungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c VAG erforderlich. Das Versicherungsunternehmen stellt die aufsichtsrechtliche Konformität der Rückversicherungstätigkeit sicher und dokumentiert dies.
Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das von der Schweiz aus seine Ge- schäftstätigkeit nur im Ausland ausübt, muss zudem den Nachweis erbringen, dass die Sitzlandaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist (Art. 20 Abs. 1 AVO).
D. Finanzielle Ausstattung, Rückstellungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG)
a) Grundsätze der Kapitalstrategie sowie der Kapitalplanung und -bewirtschaftung
Das Versicherungsunternehmen verfügt über eine an die Geschäftstätigkeit ange- passte, intern dokumentierte Kapitalstrategie und –planung. Bei einer Erstbewilligung sind die Kapitalstrategie und -planung im Geschäftsplan in den Grundzügen aufzuzeigen.
Das Versicherungsunternehmen zeigt wesentliche negative Änderungen in Bezug auf die finanzielle Ausstattung an. Insbesondere sind Kapitalabflüsse im Rahmen der statutarischen Rechnung innerhalb eines Rechnungsjahres, die den für dieses Rechnungsjahr zuweisbaren und ausschüttbaren Gewinn um 50 % übersteigen, zu melden.
Die Kapitalplanung ist in der Corporate Governance verankert und in die Kontrollstruk- turen des Versicherungsunternehmens eingebunden.
b) Versicherungstechnische Rückstellungen – Umfang der Angaben im Geschäftsplan
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Modelle, Methoden und Annahmen zur Bildung und Auflösung der versicherungstech- nischen Rückstellungen sind in den Grundsätzen im Geschäftsplan zu beschreiben. Die zur Berechnung erforderlichen Details sind transparent und nachvollziehbar in einer Beilage (Reserving Policy, technische Dokumentation oder dergleichen) festzuhalten.
Ist eine versicherungstechnische Rückstellung in der Lebensversicherung nur dann ausreichend, wenn für die bedeckenden Anlagen ein komplexes Bewirtschaftungskonzept realisiert werden kann, so ist dieses Konzept im Geschäftsplan zu beschreiben.
Für die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ist die Verwendung der freigewordenen Mittel, die durch die Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen entstehen, im Geschäftsplan festzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 45 AVO-FINMA.
Der Plan zur Rückerstattung eines Anteils an den Alterungsrückstellungen nach Art. 155 Abs. 2 AVO ist Bestandteil des Geschäftsplans.
Änderungen der Modelle, Methoden und Annahmen zur Bildung und Auflösung der ver- sicherungstechnischen Rückstellungen, deren Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nicht unerheblich sind, gelten als Geschäftsplanänderungen und sind der FINMA zu melden (Art. 5 Abs. 2 VAG).
E. Jahresrechnung, Eröffnungsbilanz (Art. 4 Abs. 2 Bst. e VAG)
a) Neugründung
Versicherungsunternehmen, welche eine Erstbewilligung zur Versicherungstätigkeit er- langen wollen, reichen eine Eröffnungsbilanz gemäss dem Anhang zur Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA (AVO-FINMA; SR 961.011.1) ein. Der Organisationsfonds (Art. 10 VAG) ist separat auszuweisen.
Das Versicherungsunternehmen weist nach, dass das Mindestkapital einbezahlt ist und ihm zur freien Verfügung steht.
Es weist nach, dass das gebundene Vermögen korrekt bestellt ist.
b) Sitzverlegung
Bei einer Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz reicht das Versicherungsunterneh- men die Bilanz, die Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und allfällige weitere Bestandteile des Jahresabschlusses gemäss den entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften der letzten drei Jahre ein. Sofern die Jahresabschlüsse nicht auf international anerkannten Rechnungslegungsstandards (IFRS, US GAAP oder vergleichbaren Vorschriften) basieren und in Bezug auf die Gliederung erheblich von den Vorgaben der AVO-FINMA abweichen, nimmt das Versicherungsunternehmen eine Transkription der Abschlüsse vor. Ebenso sind die Prüfberichte der Jahresabschlüsse einzureichen.
Das Versicherungsunternehmen reicht eine Eröffnungsbilanz gemäss dem Anhang zur AVO-FINMA ein. Der Organisationsfonds ist separat auszuweisen.
Das Versicherungsunternehmen weist nach, dass das Mindestkapital einbezahlt ist und ihm zur freien Verfügung steht.
Es weist nach, dass das gebundene Vermögen korrekt bestellt ist.
c) Errichtung einer Zweigniederlassung
Das ausländische Versicherungsunternehmen reicht die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (vgl. Rz 40) und eine für die Zweigniederlassung angepasste Eröffnungsbilanz gemäss dem Anhang zur AVO-FINMA ein. Der Organisationsfonds ist separat auszuweisen.
Versicherungsunternehmen – mit Ausnahme von Schadenversicherungsunternehmen mit Sitz in der EU – erbringen den Nachweis, dass die Kaution nach Art. 5b AVO-FINMA hinterlegt ist.
F. Eigentümerstruktur (Art. 4 Abs. 2 Bst. f VAG)
a) Direkte und indirekte Beteiligung
Eine indirekte Beteiligung liegt vor, wenn weitere Beteiligungsverhältnisse dazwischen geschaltet sind, welche zu einer indirekten Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen führen. Massgeblich ist dabei nicht eine rein arithmetische Betrachtungsweise von indirekten Beteiligungen, sondern eine solche, welche die faktischen Beherrschungsverhältnisse in der Generalversammlung (Hauptversammlung o.ä.) dazwischen geschalteter Gesellschaften mit einbezieht.
b) Massgeblicher Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens
Massgeblicher Einfluss kann namentlich mittels finanzieller, personeller und/oder orga- nisatorischer Verflechtung, die zu einer Abhängigkeit des Versicherungsunternehmens führen kann, ausgeübt werden.
G. Oberleitung (Art. 4 Abs. 2 Bst. g VAG)
Art. 4 Abs. 2 Bst. g VAG erfasst unabhängig von der Rechtsform und Organisation des Versicherungsunternehmens bzw. der Versicherungsgruppe oder des Konglomerats und der Bezeichnung der Position im Einzelfall alle leitenden Entscheidungs- und/oder Verantwortungsträger, bei Zweigniederlassungen jedoch ausschliesslich den Generalbevollmächtigten.
Das Versicherungsunternehmen bestellt diese Personen gemäss den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und dem FINMA-RS 2017/2 „Corporate Governance –Versicherer“.
H. Verantwortlicher Aktuar (Art. 4 Abs. 2 Bst. h VAG)
Das Versicherungsunternehmen bestellt den verantwortlichen Aktuar gemäss den an- wendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und dem FINMA-RS 17/4 „Verantwortlicher Aktuar“.
I Prüfgesellschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. i VAG)
J. Ausgliederung (Art. 4 Abs. 2 Bst. j VAG)
K. Versicherungszweige (Art. 4 Abs. 2 Bst. k VAG)
Das Versicherungsunternehmen nennt im Antrag für den Betrieb eines Versicherungs- zweigs die geplanten Versicherungsdeckungen, die im Rahmen dieses Zweiges angeboten werden sollen. Später angebotene Versicherungsdeckungen in einem bereits bewilligten Versicherungszweig sind nicht zu melden.
Das Versicherungsunternehmen gibt im Antrag für jeden Versicherungszweig bekannt, ob ein Geschäft nach Art. 4 Abs. 2 Bst. k Ziff. 1–3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG abgeschlossen werden soll.
Kann eine geplante neue Versicherungsdeckung nicht einem bewilligten Versicherungs- zweig zugeordnet werden, so ist im Rahmen einer Geschäftsplanänderung (Art. 5 Abs. 1 VAG) ein Gesuch zum Betrieb des entsprechenden Versicherungszweigs einzureichen.
L. Nationales Versicherungsbüro, Nationaler Garantiefonds (Art. Abs. 2 Bst. l VAG)
Sofern die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung betrieben wird, muss der Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro (Art. 74 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) und zum Nationalen Garantiefonds (Art. 76 Abs. 1 SVG) einzig im Antrag für den Versicherungszweig B10 bestätigt werden.
M. Touristische Beistandsleistungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. m VAG)
Das Versicherungsunternehmen weist nach, dass es die vertraglich zugesicherten Sachleistungen selbst oder durch spezialisierte Dienstleister und Netzwerkorganisationen erbringen kann.
N. Rückversicherung (Art. 4 Abs. 2 Bst. n VAG)
a) Rückversicherungs-/Retrozessionsplan
Die Rückversicherung oder Retrozession umfasst traditionelle und alternative Rückver- sicherungslösungen.
Das Versicherungsunternehmen definiert basierend auf der Geschäfts- und Risikostra- tegie sowie dem Kapitalbedarf eine Rückversicherungs- bzw. Retrozessionsstrategie und dokumentiert diese entsprechend. Es beschreibt darin den angestrebten Umfang der Rückversicherungsdeckung, die unterschiedlichen Rückversicherungskonzepte und deren gegenseitige Abstimmung. Ferner legt es die definierten Prozesse, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Auswahl der Rückversicherer und die dabei angestrebte Diversifikation dar. Im Rahmen des Geschäftsplans ist die Rückversicherungs- bzw. Retrozessionsstrategie in den Grundzügen aufzuzeigen.
b) Risikomanagement und Controlling von Rückversicherungsforderungen
Das Versicherungsunternehmen beschreibt in den Grundzügen den Risikomanage- mentprozess in Bezug auf die spezifischen Risiken bei Rückversicherungen und dessen Einbettung in die allgemeinen, übergeordneten Risikomanagementprozesse. Dabei sollen insbesondere die Kriterien und Methoden zur Festlegung von Limiten für aktuelle und latente Rückversicherungsforderungen gegenüber Rückversicherern und Rückversicherungsgruppen beschrieben werden.
O. Aufbaukosten (Art. 4 Abs. 2 Bst. o VAG)
a) Höhe des Organisationsfonds
Basierend auf der eingereichten Planung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. p VAG muss der Or- ganisationsfonds hinreichend dotiert sein, damit über den gesamten Planungshorizont von mindestens 3 Jahren das festgelegte Mindestkapital stets durch Aktiven gedeckt bleibt. Bei Zweigniederlassungen muss der Organisationsfonds die gesamten Verluste aus der Aufbauphase abdecken. Das Versicherungsunternehmen muss gegenüber der FINMA glaubhaft nachweisen, dass diese Bedingung über die gesamte Aufbauphase erfüllt ist. Bestehen Unsicherheiten in der Planung, muss der Organisationsfonds angemessen erhöht werden.
Die FINMA setzt die Höhe des Organisationsfonds auf mindestens 20 % des festgeleg- ten Mindestkapitals fest (Art. 11 Abs. 1 AVO). Begründet das Versicherungsunternehmen spezielle Umstände und bestehen hinreichende Sicherheiten für einen planmässigen Geschäftsbetrieb, kann diese Schwelle unterschritten werden.
b) Zulässige Anlagen
Der Organisationsfonds muss aufgrund seines Zwecks mit liquiden und werthaltigen Anlagen bestellt werden. Zulässig sind liquide Mittel gemäss den anerkannten Rechnungslegungsstandards..
c) Massnahmen
Weist der Organisationsfonds im Verlauf der Geschäftstätigkeit im Vergleich zum Plan-
soll eine Unterdeckung von 20 % auf, muss das Versicherungsunternehmen den Organisationsfonds umgehend mit zusätzlichen Mitteln auf das Plansoll aufstocken (Art. Abs. 3 AVO), oder gegenüber der FINMA darlegen, dass der Organisationsfonds basierend auf der eingereichten Planung trotzdem noch hinreichend gedeckt ist.
Das Versicherungsunternehmen legt im Rahmen der Erstbewilligung dar, wie diese Nachfinanzierung erfolgen kann.
P. Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. p VAG)
a) Planbilanzen
Die Planbilanzen (inkl. Anhänge) für die geplanten Geschäftsabschlüsse der ersten 3 Jahre sind nach Art. 5a AVO-FINMA und dem Anhang zur AVO-FINMA einzureichen. Dabei sind einzig die materiell wesentlichen Positionen aufzuführen.
b) Planerfolgsrechnungen
Die Planerfolgsrechnungen (inkl. Anhänge) für die geplanten Geschäftsabschlüsse der ersten 3 Jahre sind nach Art. 5a AVO-FINMA und dem Anhang zur AVO-FINMA einzureichen. Dabei sind einzig die materiell wesentlichen Positionen aufzuführen.
Zusätzlich sind die Gründungskosten nach Aufwandposten und die Abschluss- und Ver- waltungskosten je einzeln auszuweisen.
c) Geldflussrechnung (Cash Flow Statement)
In der Geldflussrechnung für die geplanten Geschäftsabschlüsse der ersten 3 Jahre ist neben dem Gesamtergebnis der Geldfluss aus operativer Versicherungstätigkeit gesondert auszuweisen.
Q. Risikomanagement (Art. 4 Abs. 2 Bst. q VAG)
Die Organisation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems orientiert sich an den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere am FINMA-RS 17/2 „Corporate Governance – Versicherer“. Das Versicherungsunternehmen zeigt die Angaben zum Risikomanagement in den Grundzügen auf.
a) Risikostrategie und Grundlagen
Das Versicherungsunternehmen beschreibt qualitativ die Kriterien, die seinem Risiko- appetit zugrunde liegen.
Es beschreibt in den Grundzügen die Frequenz und die Vorgehensweise bei der Beur- teilung seiner Risikostrategie sowie die Risikosteuerung (z.B. Reduktion, Beseitigung oder Begrenzung von Risiken).
b) Risikoidentifikation und –beurteilung
Das Versicherungsunternehmen identifiziert seine Risiken nach einem systematischen, strukturierten Prozess und schliesst die Geschäftsbereiche und -felder ein. Es beschreibt den Prozess und nennt in diesem Zusammenhang die in der Risikoidentifikation und -beurteilung involvierten Funktionen.
Es legt dar, welche Mechanismen vorhanden sind, um Änderungen im Gesamtrisikopro- fil des Versicherungsunternehmens zeitnah zu erkennen und anzupassen.
Das Versicherungsunternehmen legt dar, welche Risikobeurteilungsinstrumente neben dem SST verwendet werden.
Bei einer Erstbewilligung nennt das Versicherungsunternehmen konkrete Werte für die Risikobereitschaft, -toleranz und -limiten.
c) Risikosteuerung
Das Versicherungsunternehmen legt auf allgemeine Art und Weise dar, wie es die iden- tifizierten und beurteilten Risiken im Rahmen des Risikomanagements steuert. Es legt für seine definierten Risikokategorien dar, mit welcher Risikosteuerungsmassnahme die entsprechende Kategorie mitigiert wird (Risikotransfer, Risikovermeidung, Rückversicherung, interne Kontrollen usw.).
d) Risikoüberwachung
Das Versicherungsunternehmen zeigt auf, dass es über Mechanismen verfügt, mit de- nen es die wesentlichen Risiken sowie Risikokonzentrationen erkennen und überwachen kann.
e) Risikoberichterstattung
Das Versicherungsunternehmen zeigt auf, welche Art von Risikoberichterstattung es implementiert hat, in welcher Periodizität die Berichterstattung erfolgt und wer deren Adressaten sind.
f) Internes Kontrollsystem (IKS)
Das Versicherungsunternehmen beschreibt sein IKS in den Grundzügen.
g) Überwachungsmechanismen für Risikomanagement-Prozesse und das IKS
Das Versicherungsunternehmen beschreibt den Überwachungsprozess und die dafür verantwortlichen Funktionen, um das fortlaufende Funktionieren und die Effektivität des Risikomanagementprozesses und des IKS zu überprüfen.
h) Business Continuity Management (BCM) – Mindeststandards
Das Versicherungsunternehmen legt dar, wie es die von der FINMA anerkannten Min- deststandards zum BCM umsetzt.
R. Tarife, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG)
Für die Bewilligung der Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten die entsprechenden Rundschreiben.
V Übergangsbestimmungen
Für Erstbewilligungen gilt das Rundschreiben ab dessen Inkrafttreten. Für Änderungs- genehmigungen gilt das Rundschreiben ab dem Zeitpunkt, in dem eine Geschäftsplanänderung der FINMA zur Genehmigung unterbreitet bzw. mitgeteilt wird.
Rz 18–23 sind nicht anwendbar auf vor Inkrafttreten des Rundschreibens abgeschlos- sene Versicherungsverträge.
Rz 81 gilt für Geschäftsplanänderungen, die nach dem 31. Juli 2017 eingereicht werden.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 26. Juni 2024 beschlossen und treten am 1. September 2024 in Kraft
Neue Rz 36.1, 36.2, 36.3, 36.4, 36.5,
Geänderte Rz 2, 3,
Aufgehobene Rz
Übrige Änderungen Änderung des Titels vor Rz