FINMA-Rundschreiben "Direktübermittlung"
I Gegenstand
In Auslegung von Art. 42c Abs. 1–4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) konkretisiert dieses Rundschreiben die Voraussetzungen, unter welchen die Beaufsichtigten nicht öffentliche Informationen an ausländische Behörden und Stellen übermitteln dürfen sowie die Umstände, unter welchen eine Meldung der beabsichtigten Übermittlung an die FINMA zu erfolgen hat.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben richtet sich an sämtliche von der FINMA Beaufsichtigte gemäss Art. 3 FINMAG.
III Allgemeines
Art. 42c FINMAG bezieht sich auf sämtliche Übermittlungen nicht öffentlich zugänglicher In- formationen („Informationen“) durch Beaufsichtigte. Übermittlungen gestützt auf Art. 42c FINMAG können spontan oder auf Gesuch der ausländischen Behörde oder Stelle hin erfolgen.
Art. 42c FINMAG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Übermittlung aus der Schweiz ins Ausland, also grenzüberschreitend, erfolgt. Befinden sich Vertreter der ausländischen Behörden und Stellen in der Schweiz, kann keine Übermittlung gestützt auf Art. 42c FINMAG an diese erfolgen. Sollen innerhalb der Schweiz Informationen mit ausländischen Behörden oder Stellen geteilt werden, sind die Bestimmungen von Art. 43 FINMAG (Vor-Ort-Kontrollen) anwendbar.
Werden Informationen durch die Beaufsichtigte
an ihre ausserhalb der Schweiz domizilierte Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung, oder
an einen ausserhalb der Schweiz domizilierten Dienstleister (im Sinne von Rz 2 des FINMA-Rundschreibens 2008/7 „Outsourcing Banken“) der Beaufsichtigten übermittelt und im Nachgang innerhalb des Auslands an die ausländische Behörde oder Stelle weiter übermittelt, bestimmt sich die Zulässigkeit der Weiterübermittlung grundsätzlich nach dem ausländischen Recht. Art. 42c FINMAG findet keine Anwendung.
Dies gilt solange und soweit die Beaufsichtigte die Informationen nicht zwecks Weiterleitung im Ausland durch ihre ausländischen Outsourcing-Partner oder andere ausländische Konzerneinheiten übermittelt.
IV. Art. 42c Abs. 1 FINMAG – Übermittlung nicht öffentlicher Informationen an die zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weitere mit der Aufsicht betraute Stellen
A. Begriffe
a) Beaufsichtigte
Art. 3 FINMAG definiert „Beaufsichtigte“ als a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und b. die kollektiven Kapitalanlagen.
b) Zuständige ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden
Die möglichen Empfänger der gestützt auf Art. 42c Abs. 1 FINMAG übermittelten Informationen sind u.a. die zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden.
Eine Behörde ist ein Organ des Staates bzw. eines selbständigen Verwaltungsträgers, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und den Staat bzw. den Verwaltungsträger im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich nach aussen vertritt.
Der ausländischen Behörde muss aufgrund eines gesetzlichen Mandats eine Aufsichtskompetenz im Finanzmarkt zukommen. Es müssen ihr jedoch nicht exakt die gleichen Befugnisse zukommen wie der FINMA. Entscheidend ist, dass überhaupt echte Aufsichtsaufgaben vorliegen, auch wenn diese nur Nebenfunktionen darstellen, wie es beispielsweise bei Zentralbanken der Fall sein kann. Dass eine Finanzmarktaufsichtsbehörde zusätzlich auch strafrechtliche Kompetenzen hat, schliesst ihre Eigenschaft als Finanzmarktaufsichtsbehörde nicht aus.
„Aufsicht“ umfasst in sachlicher Hinsicht die Durchsetzung der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1 FINMAG), so insbesondere der prudentiellen Anforderungen an Solvenz und Organisation, der Anforderungen an eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie sämtlicher spezifischen Verhaltenspflichten. Funktional umfasst sie insbesondere die Bewilligung, die laufende Aufsicht einschliesslich Rechtsdurchsetzung (Enforcement), Massnahmen in Krisensituationen und die Abwicklung.
Nicht als Finanzmarktaufsichtsbehörden im Sinne von Art. 42c Abs. 1 FINMAG gelten u.a. ausländische Behörden, die ausschliesslich in Straf- und Steuersachen tätig sind. Entsprechend dürfen an diese gestützt auf Art. 42c Abs. 1 FINMAG keine nicht öffentlichen Informationen übermittelt werden. Eine Weiterleitung an solche Behörden durch ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden oder weitere mit der Aufsicht betraute ausländische Stellen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht ausschliesslich zum Zweck des
Vollzugs des Finanzmarktrechts erfolgt (Art. 42c Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG, siehe Rz 19).
„Zuständig“ ist eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde, wenn das anwendbare ausländische Recht ihr diejenige Aufsichtsaufgabe überträgt, für welche sie im konkreten Fall um Informationen ersucht.
c) Weitere mit der Aufsicht betraute ausländische Stellen
Gemäss Art. 42c Abs. 1 FINMAG dürfen nicht öffentlich zugängliche Informationen auch an weitere mit der Aufsicht betraute ausländische Stellen übermittelt werden. Dabei handelt es sich um Einheiten, welche keine Behörden im Sinne von Rz 9 sind, aber aufgrund ausländischer Rechtsnormen oder einer Delegation durch eine zuständige Finanzmarktaufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.
Stellen, welche ausschliesslich Aufgaben ausserhalb des Finanzmarktrechts wahrnehmen, etwa im Bereich des Steuer-, Straf- oder Wettbewerbsrechts, gehören beispielsweise nicht zu den Stellen, an die gestützt auf Art. 42c Abs. 1 FINMAG Informationen übermittelt werden dürfen.
d) Kunden
Kunden sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Schutz das FINMAG und die Finanzmarktgesetze bezwecken, nämlich Gläubiger, Anleger sowie Versicherte (vgl. Art. 5 FINMAG).
e) Dritte
Unter Dritten sind sämtliche weiteren natürlichen und juristischen Personen zu verstehen, welche aus den zu übermittelnden Informationen hervorgehen, oder die aufgrund der zu übermittelnden Informationen bestimmbar sind. Dazu zählen insbesondere auch Mitarbeiter der Beaufsichtigten, Bevollmächtigte und die wirtschaftlich Berechtigten.
f) Übermittlung von Informationen
Die Übermittlung von Informationen bezeichnet den Vorgang, mit dem eine Information einer anderen Stelle zur Kenntnis gebracht wird, unabhängig von der Form der Übermittlung (Papier, elektronisch, mündlich, telefonisch usw.) und davon, ob sie direkt oder über Drittparteien geschieht.
B. Voraussetzungen der Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Informationen an die zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weitere mit der Aufsicht betraute
ausländische Stellen (Art. 42c Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 Abs. FINMAG)
Eine Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Informationen an die zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weitere mit der Aufsicht betraute
ausländische Stellen darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. FINMAG erfüllt sind.
Die FINMA veröffentlicht eine Liste mit Finanzmarktaufsichtsbehörden
• an welche sie in der Vergangenheit bereits Amtshilfe geleistet hat;
• hinsichtlich welchen gerichtlich festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen der Spezialität und Vertraulichkeit grundsätzlich erfüllen bzw. diese Voraussetzungen im Entscheidzeitpunkt und bezogen auf den damaligen konkreten Anwendungsfall erfüllt haben; oder
• mit welchen sie eine für die Amtshilfe hinreichende bilaterale Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat.
Ob die FINMA auch bei Vorliegen eines der obigen Grundsätze (Rz 20) eine Behörde in die Liste aufnimmt, entscheidet sie nach eigenem Ermessen. Steht eine Behörde auf dieser Liste, dürfen die Beaufsichtigten vermuten, dass sie die Voraussetzungen der Vertraulichkeit und Spezialität erfüllt.
Die Beaufsichtigten haben namentlich dann weitere Abklärungen und Vorkehrungen zu treffen, wenn
• die ersuchende Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Stelle nicht auf der Liste nach Rz 20 steht,
• die ersuchende Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Stelle keinen Verwendungszweck für die Informationen angibt, oder
• Hinweise darauf bestehen, dass die ersuchende Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Stelle die Informationen im konkreten Fall nicht vertraulich oder nicht ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwenden bzw. zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterleiten wird.
Vertraulichkeit und Spezialität können beispielsweise durch eine Bestätigung der empfangenden Behörde respektive Stelle oder durch eine schriftliche Auskunft eines im Finanzmarktrecht spezialisierten lokalen Anwalts beziehungsweise einer international tätigen
Rechtsanwaltskanzlei, unternehmensintern durch eine qualifizierte Person oder in anderer geeigneter Weise geklärt werden.
Bleiben trotz Abklärungen und Vorkehrungen Zweifel über die Einhaltung der Anforderungen der Vertraulichkeit und Spezialität bestehen, ist auf eine Übermittlung der Informationen zu verzichten.
Hat eine Beaufsichtigte Hinweise, dass eine bestimmte Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Stelle, an welche Informationen übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Spezialität und/oder Vertraulichkeit nicht erfüllt, beispielsweise aufgrund der Publikation von vertraulichen Informationen in der Presse, so hat sie die FINMA darüber zu informieren, ungeachtet dessen, ob die fragliche Behörde auf der Liste gemäss Rz 20 steht.
Unabhängig davon, ob entsprechend Rz 21 auf die Behandlung der übermittelten Informationen gemäss dem Vertraulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip vertraut werden darf, oder ob weitere Abklärungen und Vorkehrungen notwendig sind (Rz 22–25), haben die Beaufsichtigten die Behörde oder Stelle anlässlich jeder Übermittlung schriftlich, per E-Mail oder Fax darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden dürfen (Art. 42c Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 FINMAG).
C Wahrung der Rechte von Kunden und Dritten (Art. 42c Abs. 1 Bst. b
FINMAG)
Bezüglich der Rechte von Kunden und Dritten haben die Beaufsichtigten unter anderem das Geschäfts- und Bankkundengeheimnis, die Bestimmungen über den Datenschutz sowie die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu wahren.
Die im konkreten Fall zu treffenden Vorkehrungen bestimmen sich nach dem jeweils anwendbaren Schweizer Recht. Die Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Beaufsichtigten.
V. Art. 42c Abs. 2 FINMAG – Übermittlung nicht öffentlicher Informationen, die im Zusammenhang mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten stehen, an ausländische Behörden und von diesen beauftragten Stellen
A. Abgrenzung von Art. 42c Abs. 1 FINMAG
Der Zweck der Regelung des Art. 42c Abs. 2 FINMAG ist, dass Beaufsichtigte Informationen, welche wegen und in Zusammenhang mit der Ausführung von Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten geliefert werden müssen, selbst direkt ins Ausland übermitteln können (z.B. an ein Transaktionsregister oder an eine Meldestelle einer ausländischen Börse).
Art. 42c Abs. 2 FINMAG stellt gegenüber Art. 42c Abs. 1 FINMAG eine Erweiterung dar, ist aber auch subsidiär zu diesem.
Sind Informationsübermittlungen nach Art. 42c Abs. 1 FINMAG an eine zuständige ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde oder eine mit der Aufsicht betraute ausländische Stelle möglich und zulässig, haben diese nach den Vorgaben von Art. 42c Abs. 1 FINMAG zu erfolgen.
Nur wenn Informationen nicht an eine Behörde oder Stelle im Sinne von Art. 42c Abs. 1 FINMAG übermittelt werden und/oder die zu übermittelnden Informationen nicht für den Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet werden sollen, bestimmt sich die Zulässigkeit der Übermittlung nach Art. 42c Abs. 2 FINMAG (vgl. Rz 32, 34-42). Ist die Übermittlung unter
Abs. 1 aus anderen Gründen unzulässig (z.B. fehlende Vertraulichkeit), findet Art. 42c Abs. FINMAG keine Anwendung.
Das Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip gemäss Art. 42 Abs. 2 FINMAG ist bei Übermittlungen nach Art. 42c Abs. 2 FINMAG nicht einzuhalten.
B. Begriffe
a) Ausländische Behörden
Die Behörden (vgl. Rz 9), an welche gestützt auf Art. 42c Abs. 2 FINMAG Informationen übermittelt werden dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, sind solche, für welche gemäss dem anwendbaren Recht eine entsprechende Meldung vorgesehen ist.
An ausländische Straf- oder Steuerbehörden dürfen Informationen gestützt auf Art. 42c Abs. 2 FINMAG nicht übermittelt werden. Übermittlungen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden oder von diesen beauftragte Stellen fallen für gewöhnlich unter Art. 42c Abs. 1 FINMAG.
b) Von ausländischen Behörden beauftragte Stellen
Bei von ausländischen Behörden beauftragten Stellen handelt es sich um Einheiten, welche keine Behörden im Sinne von Rz 9 sind, welche aber entweder aufgrund ausländischer Gesetze oder aufgrund einer Delegation durch eine zuständige Behörde Meldungen entgegen nehmen. Darunter können insbesondere Selbstregulatoren, Börsen, Meldestellen, Depotbanken, zentrale Gegenparteien, Transaktionsregister oder Unternehmen, deren Beteiligungspapiere kotiert sind, fallen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Stelle von ausländischen Steuer- oder
Strafbehörden beauftragt wurde, ist eine Übermittlung an sie gestützt auf Art. 42c Abs. FINMAG nicht zulässig.
c) Kunden, Dritte, Übermittlung von Informationen
Bezüglich der Begriffe Beaufsichtigte, Kunden, Dritte sowie Übermittlung von Informationen wird auf Rz 7, 16–18 verwiesen.
C Informationen, die gestützt auf Art. 42c Abs. 2 FINMAG übermittelt
werden dürfen
Bei den Informationen, die von Beaufsichtigten gestützt auf Art. 42c Abs. 2 FINMAG übermittelt werden dürfen, handelt es sich um solche, die im Zusammenhang mit Geschäften von Kunden und Beaufsichtigten stehen. Dabei muss es sich um solche Geschäfte handeln, die die Beaufsichtigten im Rahmen ihrer bewilligten Geschäftstätigkeit üblicherweise für Kunden, für sich selbst oder innerhalb der Gruppe im Ausland tätigen, beispielsweise Effektentransaktionen.
Die Übermittlung dieser Informationen gestützt auf Art. 42c Abs. 2 FINMAG muss für die Durchführung des Geschäfts nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht erforderlich sein.
Sind die zu übermittelnden Informationen umfassender als nach dem anwendbaren ausländischen Recht für die Durchführung des Geschäfts notwendig, ist eine Übermittlung gestützt auf Art. 42c Abs. 2 FINMAG unzulässig. Diesfalls kommt lediglich eine Übermittlung gestützt auf Art. 42c Abs. 1 FINMAG in Frage, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
D. Wahrung der Rechte von Kunden und Dritten
Bezüglich der Wahrung der Rechte von Kunden und Dritten wird auf Rz 30 folgende verwiesen.
VI Art. 42c Abs. 3 FINMAG – Pflicht der Meldung an die FINMA
A. Definition der Informationen nach Art. 42c Abs. 3 FINMAG
Eine beabsichtigte Übermittlung von Informationen gemäss Artikel 42c FINMAG bedarf der Meldung an die FINMA, sofern
• eine Information selbst von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 FINMAG ist, so dass sie auch unabhängig von einer allfälligen Übermittlung eine Meldepflicht auslösen würde; oder
• die Übermittlung als solche von wesentlicher Bedeutung ist; so kann eine Information auch dadurch zur Information von wesentlicher Bedeutung werden, dass ihre Übermittlung ins Ausland beabsichtigt wird.
Bei der Beurteilung der wesentlichen Bedeutung kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung an.
Beispiele von Informationen, deren Übermittlung in jedem Fall einer vorgängigen oder gleichzeitigen Meldung (vgl. Rz 72) an die FINMA bedarf, sind insbesondere:
• aufgehoben
• Informationen, die in Bezug auf den von der ersuchenden Behörde genannten Zweck offensichtlich nicht erforderlich sind, oder deren Umfang offensichtlich unverhältnismässig ist;
• Informationen zuhanden ausländischer Vorabklärungen und Verfahren, die zu Sanktio- nen führen können, die sich wesentlich auf die Risiken einer Beaufsichtigten auswirken könnten;
• Informationen, welche mögliche Verstösse gegen das schweizerische Recht zum Inhalt haben, die sich wesentlich auf die Risiken einer Beaufsichtigten auswirken könnten;
• relevante Aufsichts- und Enforcementakten aus dem Aufsichtsverhältnis mit der FINMA und mit deren Beauftragten, wie z.B. Berichte zu Supervisory Reviews der FINMA, Informationen in Zusammenhang mit Prüfungen der FINMA (Art. 24 FINMAG), Korrespondenz mit der FINMA oder mit ihren Beauftragten betreffend Abklärungen und Verfahren;
• Informationen zu Bilanz und Erfolgsrechnung oder Risiko, die nicht unmittelbar die Ge- schäftsaktivität jener Einheit (z.B. Tochtergesellschaft im Ausland) betreffen, für welche die ausländische Behörde zuständig ist. Dies betrifft sowohl die entsprechenden Ist-Zahlen als auch Planzahlen;
• Berichte zur aktuellen Beurteilung des bestehenden internen Kontrollsystems (Manage- ment) sowie der Risikolage, z.B. Berichte der internen Revision, der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und Own Risk and Solvency Assessments (ORSA);
• Berichterstattung über laufende rechtliche Verfahren (Conduct, Legal, Litigation);
• Informationen, welche für die Aufgabenerfüllung der Geschäftsleitung und/oder des Ver- waltungsrats erstellt oder gesammelt werden (inklusive der entsprechenden Protokolle);
• Informationen zur Kapitalplanung inklusive Resultate von Schweizer Stresstests;
• Kriseninformationen und Informationen zum Krisenmanagement, insbesondere Informa- tionen zu Recovery and Resolution-Plänen.
Beispiele für Informationen, deren Übermittlung keiner Meldung an die FINMA bedarf, sind insbesondere:
• eine lokale Einheit betreffende Informationen (z.B. entsprechende Informationen zu Bi- lanz und Erfolgsrechnung oder Risiko), z.B. für eine Tochtergesellschaft zuhanden der für diese Einheit zuständigen lokalen Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Stelle;
• periodisch zu veröffentlichende, international anerkannte Kapital- und Liquiditätskenn- zahlen (z.B. Common Equity Tier 1 (CET 1), Leverage Ratio, Liquidity Coverage Ratio (LCR), Net Stable Funding Ratio (NSFR) usw;
• Solvenzbescheinigungen des Hauptsitzes gegenüber einer ausländischen Zweignieder- lassung;
• Angaben zur organisatorischen Aufstellung (z.B. ein Organisationsreglement, Angaben zu den Verantwortlichen der Gesellschaft) sowie zu Governance-Aspekten (z.B. Verantwortlichkeiten von Verwaltungsrats- und/oder Geschäftsleitungs-Ausschüssen);
• Ist-Zustand der Ertragslage eines Teilbereichs (z.B. Business Unit), dessen Geschäfts- tätigkeit zum überwiegenden Teil in den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörde oder Stelle fällt;
• Management Policies und Weisungen, die direkte Auswirkungen auf die ausländische Einheit haben;
• institutsbezogene und produktbezogene Informationen im Rahmen von üblichen Repor- tingpflichten gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden und anderen ausländischen Behörden sowie den von diesen beauftragten Stellen, bei welchen die Beaufsichtigte selbst direkt registriert oder zugelassen ist oder aber aufgrund ihrer Tätigkeit in der entsprechenden Jurisdiktion meldepflichtig ist, z.B. weil Aktien ihrer Kunden im Ausland verwahrt werden;
• allgemeine Weisungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, anonymisierte Formulare und ähnliche allgemeine Dokumente, die zur Abgabe am Verkaufsort (point-of-sale) bestimmt sind;
• Berichterstattung über rechtskräftig abgeschlossene Verfahren;
• Bescheinigungen oder Bestätigungen der Beaufsichtigten, welche sich auf öffentliche Informationen beziehen, beispielsweise die Bestätigung eines Geschäftsleitungsmitglieds bei der Einreichung des Risk Reports gemäss öffentlicher Jahresberichterstattung.
Beabsichtigt eine Beaufsichtigte, gleichartige meldepflichtige Informationen wiederholt oder regelmässig an eine ausländische Behörde oder Stelle zu übermitteln, so kann die FINMA von sich aus oder auf Gesuch hin auf die Meldung der künftigen Informationsübermittlungen verzichten.
B. Vorgehen
In der Meldung hat die Beaufsichtigte die zu übermittelnden Informationen mitzuteilen sowie die zu übermittelnden Dokumente beizulegen. Sind die Dokumente sehr umfangreich, kann in Rücksprache mit der FINMA anstatt der Dokumente auch nur eine Zusammenfassung der zu übermittelnden Informationen beigelegt werden.
Meldungen zu Informationsübermittlungen von wesentlicher Bedeutung nach Art. 42c Abs. 3 FINMAG sind an den bei der FINMA für die Beaufsichtigte zuständigen Ansprechpartner zu richten. Nach Eingang der Meldung wird die FINMA der Beaufsichtigten im Regelfall innerhalb von fünf Arbeitstagen Rückmeldung geben, ob sie den Amtshilfeweg vorbehält. Die Frist kann im Einzelfall beispielsweise aus Komplexitätsgründen verlängert werden. Die Beaufsichtigte darf die ausländische Behörde bzw. Stelle über eine solche Fristverlängerung informieren. In dringenden Fällen hat die Beaufsichtigte unverzüglich mit der FINMA Kontakt aufzunehmen.
Im Anwendungsbereich von Art. 42c Abs. 3 FINMAG dürfen die meldepflichtigen Informationsübermittlungen unter Art. 42c Abs. 1 FINMAG erst nach Rückmeldung der FINMA erfolgen. Meldepflichtige Direktübermittlungen gemäss Art. 42c Abs. 2 FINMAG dürfen zeitgleich mit der Meldung an die FINMA erfolgen. Diesfalls ist in der Meldung explizit festzuhalten, dass es sich bei der Übermittlung um eine solche nach Art. 42c Abs. 2 FINMAG handelt.
Die FINMA teilt der Beaufsichtigten in den Fällen von Art. 42c Abs. 1 FINMAG in der Folge mit, ob sie den Amtshilfeweg gemäss Art. 42c Abs. 4 FINMAG vorbehält oder darauf verzichtet. Sie kann den Verzicht mit Auflagen verknüpfen, z.B. dass die Beaufsichtigte nur einen Teil der ersuchten Informationen direkt übermittelt.
Bei den Meldungen zu Direktübermittlungen von wesentlicher Bedeutung an die FINMA handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Sie dient der FINMA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion. Die FINMA genehmigt mangels gesetzlicher Grundlage keine
Direktübermittlungen und prüft daher bei Eingang einer Meldung gemäss Art. 42c Abs.
FINMAG nicht, ob die Voraussetzungen einer Übermittlung gemäss Art. 42c Abs. 1 und FINMAG, insbesondere auch die Wahrung der Rechte von Kunden und Dritten, erfüllt sind. Die Prüfung dieser Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Beaufsichtigten.
VII Art. 42c Abs. 4 FINMAG – Vorbehalt des Amtshilfewegs
Die FINMA kann bei geplanten Übermittlungen unter Art. 42c Abs. 1 FINMAG den Amtshilfeweg vorbehalten.
Die FINMA kann den Amtshilfeweg bei Übermittlungen unter Art. 42c Abs. 1 FINMAG jederzeit und auch präventiv vorbehalten, d.h. unabhängig von konkret beabsichtigten Übermittlungen oder Meldungen gemäss Art. 42c Abs. 3 FINMAG.
Die FINMA teilt den Beaufsichtigten den Vorbehalt des Amtshilfewegs mit. Ein Amtshilfevorbehalt gilt bis zu seinem Widerruf.
Die FINMA teilt den Amtshilfevorbehalt der ausländischen Aufsichtsbehörde mit. Nach Absprache mit der FINMA, kann die Beaufsichtigte den Vorbehalt selbst an die ausländische Behörde kommunizieren.
Die FINMA kann statt einem Vorbehalt des Amtshilfewegs auch eine vorgängige Meldung der geplanten Informationsübermittlungen analog Art. 42c Abs. 3 FINMAG verlangen.
VIII Umsetzung
Die Beaufsichtigten regeln die zur Einhaltung von Art. 42c FINMAG erforderlichen Prozesse in einer internen Weisung.
Beaufsichtigte, für die Übermittlungen nach Art. 42c FINMAG von keiner oder sehr geringer Relevanz sind, haben dies auf geeignete Weise festzuhalten. Entsprechende Prozesse und Weisungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.
IX Prüfung
Die Angemessenheit der Regelung dieser Prozesse und deren Einhaltung sind Gegenstand der Prüfung nach Massgabe des FINMA-Rundschreibens 2013/03 „Prüfwesen“.
X Übergangsbestimmung
Aufgehoben 83*
Verzeichnis der Änderungen
Diese Änderungen wurden am 4.3.2021 beschlossen und treten am 1.4.2021 in Kraft
Neue Rz 33.1, 33.2,
Geänderte Rz 1, 20, 21, 26, 33, 39, 43, 46, 56, 58, 62, 69, 72, 73, 74, 75,
Aufgehobene Rz 47,
Übrige Änderungen der Titel vor Rz 43 wird angepasst