FINMA-Rundschreiben "Meldepflicht Effektengeschäfte"
I Ausgangslage und Zweck
Art. 39 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG; SR 958.1) verpflichtet die an einem Handelsplatz nach Art. 34 Abs. 2 FinfraG zugelassenen Teilnehmer, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten (Meldepflicht).
Wertpapierhäuser, die in der Schweiz eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne Teilnehmer an einem Handelsplatz zu sein, werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) verpflichtet, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.
Die meldepflichtigen Abschlüsse sollen durch die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nachvollzogen werden können (s. Art. 31 FinfraG), damit der Handelsplatz bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen die FINMA benachrichtigen kann.
Das vorliegende Rundschreiben präzisiert und erklärt die Meldepflicht nach Art. 39 FinfraG
und Art. 37 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11) bzw. Art. 51 Abs. FINIG und Art. 75 der Finanzinstitutsverordnung (FINIV; SR 954.11) sowie Art. 2–5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA; SR 958.111).
II Geltungsbereich
Das Rundschreiben gilt für alle Teilnehmer im Sinne von Art. 34 Abs. 2 FinfraG sowie alle
übrigen in- und ausländischen Wertpapierhäuser im Sinne von Art. 41 FINIG und Art. FINIV (nachfolgend einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet).
III Begriffe
Abschluss: 6
Unter einem Abschluss bzw. Abschlüssen sind Vertragsabschlüsse von Teilnehmern in Effekten i.S.v. Rz 9 zu verstehen. Gleiches gilt für Vertragsabschlüsse von Teilnehmern in Derivaten i.S.v. Rz 9 und 10, sofern diese als Basiswert mindestens eine an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassene Effekte haben. Der Begriff des (Vertrags-)abschlusses umfasst sowohl Auftragsausführungen als auch Auftragweitergaben, die zu einer Auftragsausführung gelangen.
Auftragsweitergabe: Eine Auftragsweitergabe liegt vor, wenn der Teilnehmer zur Ausführung des Auftrags bzw. der Transaktion einen weiteren Teilnehmer einschaltet und diesem gegenüber im eigenen Namen für fremde Rechnung, in fremden Namen für fremde Rechnung oder als blosser Übermittler handelt. Hierbei kommt es zu einer Auftrags- bzw. Transaktionskette zwischen den involvierten Teilnehmern.
Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz: Betreffend die Legaldefinition des Begriffs "Handelsplatz" wird auf Art. 26 FinfraG und betreffend "Zulassung zum Handel" auf die Art. 35 und 36 FinfraG verwiesen.
Effekten: 9 Effekten gemäss Art. 2 Bst. b FinfraG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FinfraV und Art. 3 Bst. b FIDLEG, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind. Der Effektenbegriff umfasst auch vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Derivate, wie z.B. Exchange Traded Derivatives (ETDs), Warrants und strukturierte Produkte, einschliesslich ETPs (Überbegriff für besicherte Exchange Traded Commodities ETCs oder Exchange Traded Notes ETNs).
Derivate: 10 Derivate gemäss Art. 2 Bst. c FinfraG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 FinfraV, die keine Effekten gemäss
Rz 9 sind.
In- und ausländische Effekten: Inländische Effekten Effekten, die von einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz emittiert werden oder in der Schweiz kotiert sind. Ausländische Effekten Effekten, die von einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland emittiert werden und in der Schweiz nicht kotiert sind Kotierung Vgl. die Definition in Art. 2 Bst. f FinfraG. Hauptkotierung Ist eine Gesellschaft zum Zeitpunkt des Kotierungsgesuchs noch an keiner anderen Börse kotiert, steht an einer schweizerischen Börse nur die Möglichkeit der Primärkotierung offen. Zweitkotierung Kotierung von Effekten in einem anderen als dem Land, in dem der erste Börsengang des Unternehmens stattfindet. Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Sitz der In der Schweiz An einem Klassierung emittierenden hauptkotiert Handelsplatz in der Gesellschaft in der Schweiz zweitkotiert Schweiz
Ja Nein Nein Inländische Effekte
Ja Nein Ja Inländische Effekte
Ja Ja Ja Inländische Effekte
Nein Ja Nein Inländische Effekte
Nein Nein Ja Ausländische Effekte
Nein Nein Nein Ausländische Effekte
IV Grundsätze der Meldepflicht
Jeder Teilnehmer unterliegt der Meldepflicht. Die Meldepflicht beginnt mit der Zulassung an einem Handelsplatz bzw. der erteilten Bewilligung nach Art. 7 FINIG und endet mit deren Wegfall.
Jeder einzelne Abschluss eines Teilnehmers in der Transaktionskette, von der Auftragsgenerierung über die Auftragsweitergabe bis zur Ausführung (z.B. Kunde → Teilnehmer 1 → Teilnehmer 2 → Handelsplatz / Ausführung ausserhalb Handelsplatz) ist zu melden. Im Fall von Auftragsweitergaben hat der erste Teilnehmer, mit welchem eine Konto- resp. Depotbeziehung besteht, die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu melden (resp. die vollständige Meldung im Format der Europäischen Union zu veranlassen, Rz 31). Die weiteren Teilnehmer in einer Transaktionskette melden an Stelle des wirtschaftlich Berechtigten den Teilnehmer, welcher den Auftrag weitergegeben hat. Zusätzlich muss bei Auftragsweitergaben jeder Teilnehmer in der Transaktionskette den durch den Handelsplatz definierten eindeutigen Transaktionsidentifikationscode (Trade-ID) für den Abschluss melden. Falls bei Teilausführungen mehrere Trade-IDs vorliegen, sind alle zu melden. Die Teilnehmer sind zudem berechtigt, einen einzelnen Teilnehmer oder einen geeigneten Dritten mit einer einzelnen Meldung oder einer vollständigen Meldung über die gesamte Transaktionskette zu betrauen (Art. 37 Abs. 5 FinfraV).
Interne Ausführungen von Kundenaufträgen sind ebenfalls meldepflichtig. Sammelaufträge sind sowohl bei der Ausführung über einen Handelsplatz wie auch bei der definitiven Zuteilung an den Kunden meldepflichtig. Sofern es sich um eine direkte Platzierung an den
Kunden ohne Buchung in das Nostro handelt, ist nur eine Meldung erforderlich. Die Meldung betreffend die internen Kundenzuteilungen hat spätestens vor Handelsschluss des nachfolgenden Handelstages zu erfolgen. Erfolgt für mehrere Teilausführungen eine einzelne Meldung in konsolidierter Form, kann diese zum Durchschnittspreis erfolgen.
V Meldepflichtige Abschlüsse
Die Meldepflicht erstreckt sich auf sämtliche Abschlüsse eines Teilnehmers in Effekten gemäss Rz 9. Ferner auf sämtliche Abschlüsse in Derivate, falls die Gewichtung von mindestens einem Basiswert 25% übersteigt und es sich bei diesem Basiswert um eine Effekte gemäss Rz 9 handelt. Keine Meldepflicht besteht hingegen, wenn der Schwellenwert zwar von der Summe mehrerer Basiswerte überschritten wird, jedoch kein Basiswert alleine den Schwellenwert von 25% überschreitet.
Sind Änderungen an der Zusammensetzung der Basiswerte durch diskretionäre Entscheide während der Laufzeit des Derivates ausgeschlossen (passive Verwaltung), so kann bei allen Abschlüssen darauf abgestellt werden, ob der Schwellenwert im Zeitpunkt der Schaffung des Derivats überschritten worden ist.
Teilnehmer sind berechtigt, auch Abschlüsse in Derivaten zu melden, welche keiner Meldepflicht nach diesem Rundschreiben unterliegen.
Abschlüsse, die von Teilnehmern über einen Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 26 FinfraG getätigt werden können bis vor Handelsschluss des nachfolgenden Handelstages nachgemeldet werden.
Die Meldung des Abschlusses hat unabhängig davon, ob der Kurs auf Schweizer Franken oder auf eine ausländische Währung lautet, in Schweizer Franken zu erfolgen. Die Umrechnung in Schweizer Franken hat zu einem anerkannten Referenzkurs oder zum Kurs an einer liquiden Devisenhandelsplattform im Zeitpunkt des Abschlusses zu erfolgen.
Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf Eigen- als auch auf Kundengeschäfte von Teilnehmern (siehe Art. 37 Abs. 3 FinfraV und Art. 75 Abs. 3 FINIV).
VI Ausnahmen von der Meldepflicht
Geschäfte in Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten, die im Ausland abgeschlossen werden, sind unter den nachstehenden Voraussetzungen (Rz 22 - 26) nicht meldepflichtig.
A. Abschlüsse im Ausland in inländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten
Teilnehmer im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. c FinfraG (ausländische Teilnehmer) sowie ausländische Zweigniederlassungen schweizerischer Wertpapierhäuser sind für im Ausland
getätigte Geschäfte in inländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten, nicht meldepflichtig, sofern die Meldepflicht im Ausland erfüllt wurde und die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 4 Bst. a FinfraV bzw. Art. 75 Abs. 4 Bst. a FINIV erfüllt sind.
Besteht keine Vereinbarung zum Informationsaustausch i.S.v. Art. 37 Abs. 4 Bst. a FinfraV bzw. Art. 75 Abs. 4 Bst. a FINIV, können ausländische Teilnehmer ausserhalb des Handelsplatzes getätigte Abschlüsse im Ausland in inländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten auch an eine vom Handelsplatz anerkannte ausländische Meldestelle melden (s. Rz 33).
B. Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten
Sämtliche Teilnehmer sowie ausländische Zweigniederlassungen schweizerischer Wertpapierhäuser sind für Abschlüsse in ausländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten in der Schweiz nicht meldepflichtig, wenn diese an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen organisierten
Handelssystem (OHS) getätigt werden (s. Art. 37 Abs. 4 Bst. b FinfraV und Art. 75 Abs. Bst. b FINIV)1.
Im Ausland ausserhalb eines Handelsplatzes getätigte Geschäfte in ausländischen Effekten und daraus abgeleiteten Derivaten, die zwischen einem ausländischen Teilnehmer und einer ausländischen Gegenpartei erfolgen, sind von der Meldepflicht in der Schweiz ebenfalls ausgenommen. Ausländische Teilnehmer können übrige ausserhalb eines Handelsplatzes getätigte Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten auch an eine vom Handelsplatz anerkannte ausländische Meldestelle melden (vgl.
Rz 33).
Darüber hinaus sind ausländische Teilnehmer sowie ausländische Zweigniederlassungen schweizerischer Wertpapierhäuser für im Ausland getätigte Geschäfte in ausländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten nicht meldepflichtig, sofern die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 4 Bst. a FinfraV bzw. Art. 75 Abs. 4 Bst. a FINIV erfüllt sind.
VII Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Im Rahmen der Meldepflicht gilt als wirtschaftlich Berechtigter, wer nach den geldwäschereirechtlichen Vorschriften als wirtschaftlich berechtigt gilt. Abweichend von diesem Grundsatz sind operativ tätige juristische Personen, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden. Bei Trusts ist der Trustee zu melden.
1 Die Liste der nach Art. 37 Abs. 4 Bst. b FinfraV bzw. Art. 75 Abs. 4 Bst. b FINIV anerkannten ausländischen
Handelsplätzen ist auf der Internetseite der FINMA abrufbar: www.finma.ch > Bewilligung > Finanzmarktinfrastrukturen und ausländische Teilnehmer.
Bei natürlichen Personen erfolgt die Meldung nach einem Verfahren basierend auf Nationalität und Geburtsdatum einer Person sowie einer internen Kennziffer der Teilnehmers in der nachfolgenden Reihenfolge:
1 Format der Nationalität: Ländercode gemäss ISO 3166-1 alpha-2 (zwei
Buchstaben); 2. Format des Geburtsdatums: JJJJMMTT;
3 Interne Kennziffer des Teilnehmers. Als interne Kennziffer des Teilnehmers kann die
der jeweiligen Geschäftsbeziehung zugeordnete Stammnummer verwendet werden. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer mit derselben natürlichen Person mehrere Geschäftsbeziehungen, denen jeweils eine Stammnummer zugeordnet ist, unterhält.
Sind von einer Person mehrere Nationalitäten beim Teilnehmer erfasst, ist derjenige Ländercode gemäss ISO 3166-1 alpha-2 Liste massgebend, der alphabetisch geordnet an erster Stelle steht.
Die standardisierte Referenz zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person erfolgt bei operativ tätigen juristischen Personen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich über das international standardisierte Identifikationssystem für Finanzmarktteilnehmer (Legal Entity Identifier, LEI). Sofern kein LEI verfügbar ist, kann die BIC (Business Identifier Code, ISO 9362:2014) oder die Handelsregisternummer mit vorangestelltem Ländercode (vgl. Rz 28) gemeldet werden.
Alternativ kann eine Meldestelle eine vollständige Meldung im Format der Europäischen Union, wie sie in den technischen Ausführungen (RTS 22) zu Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 648/2012 (MiFIR)
spezifiziert wird, akzeptieren. Natürliche Personen sind in diesen Meldungen wie in Rz vorgesehen oder mittels CONCAT gemäss Art. 6 Abs. 4 RTS 22 zu bezeichnen. Die Meldestelle kann solche alternative Meldungen nach MiFIR nur gestatten, wenn sie in der Lage ist, diese zum Zweck der Handelsüberwachung nach Art. 31 Abs. 1 FinfraG gleichwertig auszuwerten.
VIII Meldestelle
Die schweizerischen Handelsplätze betreiben eine Meldestelle, die als Anlaufstelle für die Meldungen fungiert.
Ausländische Teilnehmer haben die ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse entweder an die Meldestelle des Handelsplatzes oder an einer von dem Handelsplatz anerkannten ausländischen Meldestelle zu melden. Der Handelsplatz verpflichtet die ausländische Meldeeinrichtung ihr die ersatzweise dort gemeldeten Daten für Zwecke der Handelsüberwachung zu liefern. D.h. die an eine von einem Handelsplatz anerkannten
ausländische Meldestelle gemeldeten Daten müssen der inländischen Meldestelle mitgeteilt werden bzw. diese muss Zugang zu diesen Daten haben.
IX Übergangsbestimmung
Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens wird das FINMA Rundschreiben 2008/11 „Meldepflicht Effektengeschäfte“ aufgehoben.
X Zusammenstellung der wichtigsten Sachverhalte
Sachverhalt Melde- Kommentar
A. Aktien
Rückkäufe von eigenen Aktien Ja Abschlüsse, die aus Rückkäufen von eigenen Aktien resultieren, sind meldepflichtig.
Zuteilung von (konzern-)eigenen Ak- Nein Die interne Übertragung (Zuteilung) von (konzern-)eigenen Aktien auf die Mitarbeiter tien an Mitarbeiter unterliegt nicht der Meldepflicht.
Ausübung von wandelbaren Vor- Nein Die Ausübung des Rechts der Vorzugsaktionäre, ihre Vorzugsaktien in Stammaktien zugsaktien zu wandeln, ist kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit und unterliegt damit nicht der Meldepflicht.
Ausgabe von Gratisaktien (inkl. Nein Die Ausgabe von Gratisaktien gehört zum Primärmarktbereich und unterliegt nicht der Stockdividende) Meldepflicht.
B. Obligationen
Rückzahlung von Obligationen bei Nein Rückzahlungen von Obligationen sind keine Effektenabschlüsse nach Finanzmarktinf- und vor Verfall rastrukturgesetz.
Rückkäufe von Obligationen Ja Rückkauftransaktionen von an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zuge- lassenen Obligationen sind Effektenabschlüsse nach Finanzmarktinfrastrukturgesetz.
Sachverhalt Melde- Kommentar
Notleidende Anleihen Ja Anleihen gelten trotz ausstehender Zinszahlung des Emittenten als weiterhin zum Handel zugelassen und unterliegen der Meldepflicht.
Handel mit dekotierten Anleihen Ja Dekotierte Anleihen gelten, solange sie an einem Schweizer Handelsplatz noch ge- handelt werden können, als weiterhin zum Handel zugelassen und unterliegen der Meldepflicht.
Trennung von Optionsanleihen in Op- Nein Die eigentliche Trennung, die aus dem Ausbuchen der Optionsanleihe und dem Ein- tion und Anleihe „ex Option“ buchen der Option sowie der Anleihe „ex Option“ besteht, ist nicht meldepflichtig.
Ausübung von Wandelrechten und Nein Die Ausübung von Wandelrechten (Wandelanleihen, Convertibles) und Optionsschei- Optionsscheinen nen (Optionsanleihen) ist kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit und unterliegt damit nicht der Meldepflicht.
C Derivate
Zuteilung von (OTC-)Optionen an Mit- Nein Die interne Übertragung (Zuteilung) von Optionen auf die Mitarbeiter unterliegt nicht arbeiter der Meldepflicht. Demgegenüber kann ein späterer Verkauf der entsprechenden OTC-Optionen durch die Mitarbeiter meldepflichtig sein.
Ausübung und Zuteilung von standar- Nein Die Ausübung (exercise) und die Zuteilung (assignment) von an einem Handelsplatz disierten Derivaten in der Schweiz zum Handel zugelassenen Derivatkontrakten sind kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit und unterliegen damit nicht der Meldepflicht.
Ausübung von Warrants und struktu- Nein Die Ausübung und die Verpflichtung aus einer Ausübung von an einem Handelsplatz rierten Produkten in der Schweiz zum Handel zugelassenen Warrants und strukturierten Produkten bzw. deren Rückzahlung oder Lieferung bei Verfall sind kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit und unterliegen damit nicht der Meldepflicht.
Sachverhalt Melde- Kommentar
Ausübung von OTC-Optionen Nein Die Ausübung und die Verpflichtung aus einer Ausübung von OTC-Optionen auf Ef- fekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, sind kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit und unterliegen damit nicht der Meldepflicht.
Ausgabe von Gratisoptionen Nein Die Ausgabe von Gratisoptionen (inkl. Aktionärsoptionen) gehört zum Primärmarktbe- reich und unterliegt nicht der Meldepflicht.
D. Bezugsrechte
Handel mit Bezugsrechten Ja Bezugsrechte sind Effekten gemäss Art. 2 Bst. b FinfraG und unterliegen der Melde- pflicht. Die internen Kompensationen aus Käufen und Verkäufen müssen als Sammelmeldungen gemeldet werden. Die Meldepflicht ist für Teilnehmer eines Handelsplatzes durch die Verwendung des Handelssystems erfüllt. Die übrigen schweizerischen Wertpapierhäuser sind ebenfalls meldepflichtig.
Ausübung von Bezugsrechten Nein Die Ausübung von an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassenen Bezugsrechten ist kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit und unterliegt damit nicht der Meldepflicht.
E. Kollektive Kapitalanlagen
Ausgabe und Rücknahme von Nein Die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt über die Depotbank auf dem Fondsanteilen Primärmarkt und ist kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit. Sie unterliegt damit nicht der Meldepflicht.
Sachverhalt Melde- Kommentar
Creation und Redemption von Die Schaffung und Ausgabe (Creation) der ETF-Anteile durch den ETF-Emittenten ist Exchange Traded Funds (ETFs) aus eine Primärtransaktion. Diese Transaktion unterliegt nicht der Meldepflicht. Die Rück- Sicht des Emittenten: nahme der ETF-Anteile durch den ETF-Emittenten (Redemption) ist (analog der Ausa) Ausgabe und Rücknahme von ETF- Nein gabe) als Primärmarkttransaktion zu qualifizieren, und löst keine Meldepflicht aus. Anteilen Die Entgegennahme und Rückgabe des Aktienkorbes löst bei der Creation wie auch b) Entgegennahme und Rückgabe Ja bei der Redemption für den ETF-Emittenten eine Meldepflicht aus. Es handelt sich des Aktienkorbes dabei nicht um ein Tauschgeschäft, sondern um ein Effektenhandelsgeschäft (Verfügungsgeschäft).
Creation und Redemption von ETF Die Entgegennahme und Rückgabe der ETF im Rahmen des Creation/Redemption- aus Sicht des Market Maker: Prozesses löst beim Market Maker keine Meldepflicht aus. a) Ausgabe und Rücknahme ETF- Nein Anteilen Die Übertragung und Rücknahme des Aktienkorbes löst bei der Creation wie auch bei b) Entgegennahme und Rückgabe Ja bei der Redemption für den Market Maker eine Meldepflicht aus. Es handelt sich dades Aktienkorbes bei nicht um ein Tauschgeschäft, sondern um ein Effektenhandelsgeschäft (Verfügungsgeschäft).
F. Abschlüsse im Ausland
Abschlüsse in American Depository Ja ADRs sind Effekten (in Dollar denominierte, meist klein gestückelte Aktienzertifikate), Receipts (ADRs) deren Basiswert in die formell nicht identisch sind mit den entsprechenden inländischen Effekten. Es beder Schweiz hauptkotiert ist steht eine Meldepflicht, sofern die dem ADR zugrundeliegende Aktie eine inländische Effekte darstellt, die an einem Handelsplatz in der Schweiz hauptkotiert ist.
Abschlüsse in ADRs deren Basiswert Nein Es besteht keine Meldepflicht, sofern die dem ADR zugrundeliegende Aktie nicht an in der Schweiz nicht hauptkotiert ist einem Handelsplatz in der Schweiz hauptkotiert ist.
Sachverhalt Melde- Kommentar
G. Weitere zu meldende Sachverhalte
Securities Lending and Borrowing Nein Das Securities Lending ist kein grundlegendes Element der Effektenhandelstätigkeit.
Repurchase Agreements Nein Das Repo-Geschäft ist nicht meldepflichtig.
Übertragung zu Sicherungszwecken Nein Die Übertragung von Effekten und Derivaten als Sicherheit ist nicht meldepflichtig.
Kombination Kassa- und Terminge- Ja Es handelt sich hierbei um zwei Transaktionen, die auch zweimal gemeldet werden schäft (Futures) von Effekten müssen, wobei das Termingeschäft ebenfalls am Abschlusstag (Zeitpunkt der Verpflichtung) zu melden ist.
VWAP (Volume Weighted Average Ja Im Sinne von Art. 3 FinfraV-FINMA sind Deckungsgeschäfte zur Erfüllung von VWAP- Price)-Aufträge Aufträgen als Kundengeschäfte (Agent) zu melden. Beim VWAP-Auftrag handelt es sich um einen Kundenauftrag mit Preisgarantie seitens des Wertpapierhauses.
IW (interessewahrende)-Aufträge Ja Im Sinne von Art. 3 FinfraV-FINMA sind IW-Aufträge als Kundengeschäfte (Agent) auszuführen und zu melden. IW-Aufträge sind getrennt vom Nostrohandel auszuführen.
Sachverhalt Melde- Kommentar
Graumarkttransaktionen (z.B. Aktien, Nein Grundsätzlich gelten auch Abschlüsse vor dem ersten Handelstag, d.h. der offiziellen Warrants, Anleihen) Handelszulassung vorgelagerte Geschäfte (sog. Graumarktgeschäfte) als Abschlüsse des Sekundärmarktes (siehe FINMA-RS 08/4 „Effektenjournal“, Rz 22) und es besteht eine Meldepflicht nach Art. 39 Abs. 1 FinfraG bzw. Art. 51 Abs. 1 FINIG ab dem ersten Handelstag (siehe Rz 12). Vom Tag der öffentlichen Ankündigung, der Lancierung, bis zum ersten Handelstag (Graumarkt) besteht noch keine Meldepflicht. Während diesem Zeitraum getätigte Abschlüsse müssen am ersten Handelstag nicht nachgemeldet werden.
Secondary Offering Ja Werden die Effekten ohne Einschaltung des Nostros direkt an die Kunden weiterplat- ziert, ist pro Kundentransaktion eine Meldung abzusetzen. Werden die Effekten zuerst auf das Nostro des Wertpapierhauses übernommen und erst in einem zweiten Schritt an die Kunden weiterplatziert, ist eine Doppelmeldung erforderlich: 1. bei der Übernahme auf Nostro, 2. bei der Weiterplatzierung an Kunden oder Dritte.
Abschlüsse ausserhalb eines Han- Ja Ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte Abschlüsse unterliegen, unbesehen einer delsplatzes während Handelsunter- Handelsunterbrechung, der Meldepflicht. brüchen
Abschlüsse ausserhalb eines Han- Ja Ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte Abschlüsse in vom Handel sistierten Effek- delsplatzes während der Dauer der ten sind während der Dauer der Sistierung meldepflichtig. Sistierung des Handels
Umtausch von American Depository Nein Beim Umtausch von ADRs in inländische Effekten findet kein Wechsel der wirtschaftli- Receipts (ADRs) in inländischen Ef- chen Berechtigung statt. fekten
Abschlüsse in provisorisch zum Han- Ja Provisorisch zum Handel zugelassene Effekten gelten als zum Handel zugelassen del zugelassenen Effekten (siehe Rz 8).
Sachverhalt Melde- Kommentar
Von Vertretungen ausländischer Ja Die Meldepflicht muss entweder durch die Vertretung in der Schweiz oder durch das Wertpapierhäuser in der Schweiz ausländische Wertpapierhaus selber eingehalten werden. initiierte Abschlüsse
Abschlüsse zwischen natürlichen Nein und/oder juristischen Personen ohne Wertpapierhausstatus
Abschlüsse zwischen natürlichen Ja Wird bei Abschlüssen zwischen zwei nicht regulierten Personen ein Teilnehmer bzw. und/oder juristischen Personen ohne Wertpapierhaus als Vermittler beigezogen (der Teilnehmer bzw. das Wertpapierhaus Wertpapierhausstatus, bei welchen tritt weder auf der Kaufs- noch auf der Verkaufsseite als Gegenpartei auf), dann hat ein Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus dieser bzw. dieses den Abschluss einmal zu melden. als reiner Vermittler agiert
Vermittlung von Effekten und in dar- Ja In diesem Fall tätigt der Teilnehmer bzw. das Wertpapierhaus zwei Abschlüsse (Kauf aus abgeleiteten Derivaten zwischen und Verkauf), weshalb er zwei Meldungen zu erstatten hat. Kunden, wenn der vermittelnde Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus die Position von einem Kunden kauft und an einen dritten Kunden weiterverkauft
Abschlüsse durch unabhängige Ver- Ja Ein bewilligtes Wertpapierhaus, das als unabhängiger Vermögensverwalter tätig ist, mögensverwalter mit Wertpapier- unterliegt der Meldepflicht. hausstatus
Direktaufträge von Kunden einer Ja Je nach Abschlussart meldet der Teilnehmer des Handelsplatzes automatisch (börs- Drittbank an Teilnehmer eines Han- lich) oder mit der entsprechenden ausserbörslichen Funktionalität. Der konto- bzw. delsplatzes depotführende Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus ist ebenfalls meldepflichtig (siehe
Rz 12–14, 80).
Aufträge von Gruppengesellschaften Ja Abschlüsse aus Aufträgen anderer Gruppengesellschaften (z.B. Mutter- oder Tochter- gesellschaft) sind als Kundentransaktionen (Agent) zu kennzeichnen.
Sachverhalt Melde- Kommentar
Zusammenschluss von Teilnehmern Nein Schliessen sich Teilnehmer bzw. Wertpapierhäuser mit Aktientausch zusammen, be- bzw. Wertpapierhäuser (Aktien- steht keine Meldepflicht bezüglich der getauschten Aktien. Die aus dem Aktientausch tausch, Barabgeltung von Fraktio- übrig bleibenden Fraktionen, welche mit Barabgeltung verrechnet werden, unterliegen nen) ebenfalls nicht der Meldepflicht.
H. Diverses
Meldepflicht/Journalführungspflicht Die Aufzeichungs- und Journalführungspflichten nach Art. 38 FinfraG i.V.m. Art 36 FinfraV bzw. Art. 51 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 75 FINIV sind unabhängig von den Meldepflichten durch Teilnehmer bzw. Wertpapierhäuser zu erfüllen und gehen weiter, indem auch die nicht zum Handel an einem Handelsplatz in der Schweiz zugelassenen Effekten im Journal zu erfassen sind (siehe FINMA-RS 08/4 „Effektenjournal“).
Prüfung der Richtigkeit der gemelde- Die Verantwortung für die Erfüllung der Meldepflicht bezüglich Inhalt, Fristigkeit und ten Abschlüsse Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liegt beim jeweiligen Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus. Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung der Meldepflicht nach Massgabe des FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“.
Delegation oder Auslagerung (Out- Die Meldepflicht eines Teilnehmers bzw. Wertpapierhauses kann an einen Dritten de- sourcing) der Meldepflicht legiert oder ausgelagert werden. Handelt es sich beim Dritten um einen anderen Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus, der gleichzeitig mit der Weiterleitung von Geschäften in Effekten oder in daraus abgeleiteten Derivaten für den delegierenden oder auslagernden Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus beauftragt ist, hat er je Geschäft jeweils zwei Meldungen zu erstatten, eine für sich und eine für den Auftraggeber.
Sachverhalt Melde- Kommentar
Meldepflichtiger Kurs Zur Erfüllung der Meldepflicht ist grundsätzlich der effektiv am Markt erzielte Kurs an- zugeben.
Nettogeschäfte: Werden allfällige Gebührenelemente in den dem Kunden abgerechneten Preis einbezogen (sog. Nettogeschäft), dann ist als Kurs der Betrag ohne diese Gebühren- und Kommissionselemente zu melden. Vermittelt ein Teilnehmer bzw. Wertpapierhaus als Kommissionär zwischen zwei Kunden einen Auftrag, dann kann zum Mittelkurs abgerechnet und gemeldet werden, sofern bei den beiden Kunden die gleich hohen Gebühren/ Kommissionen belastet werden. Andernfalls sind zur Berechnung des meldepflichtigen Kurse die kundenspezifischen Gebühren/ Kommissionen zu extrahieren. Ausgangsbasis zur Berechnung bilden hierbei die beiden Nettokurse.
Verzeichnis der Änderungen
Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.