FINMA-Rundschreiben "Tarifierung – berufliche Vorsorge"
I Gegenstand
Dieses Rundschreiben beschreibt die geschäftsplanmässig festzulegenden Teile der Tarifierung und der allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Bereich der beruflichen Vorsorge Schweiz. Dies bedeutet die Rückdeckung von Risiken der beruflichen Vorsorge von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für die Tarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen der beruflichen Vorsorge gemäss Versicherungszweig A1. In der Eingabe ist von der Gesuchstellerin anzugeben, auf welche Bestände die Tarife und die allgemeinen Versicherungsbedingungen Anwendung finden sollen.
III Grundsätze
Der Geschäftsplan nach Art. 4 Abs. 2 Bst. r des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) umfasst eine Beschreibung der Tarife, aus welcher sich sämtliche Prämien und Leistungen inklusive Abfindungswerte eindeutig nachrechnen lassen. Der Geschäftsplan umfasst auch die zu den Tarifen zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen, in welchen insbesondere die Abfindungswerte klar und nachvollziehbar zu beschreiben sind. Tarife und allgemeine Versicherungsbedingungen haben widerspruchsfrei zu sein. Die Tarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG sind Bestandteil des technischen Teils des Geschäftsplans und fallen damit ins Verantwortungsgebiet des verantwortlichen Aktuars. Dem Versicherungsnehmer wird die Dauer der Gültigkeit der Tarife bei Vertragsabschluss klar und transparent mitgeteilt; hierzu zählt insbesondere die Transparenz darüber, welche Vertragsparteien die Kündigungs- oder Nicht-Erneuerungsoption haben. Die Bestimmung der Abfindungswerte ist dem Kunden eindeutig nachvollziehbar zu kommunizieren.
IV Begriffe
Die Tarifklassen- und Erfahrungstarifierung umfasst die risikogerechte Prämiendifferenzierung aufgrund der vertragsindividuellen Schadenerfahrung. Die technische Prämie geht aus aktuellen und anerkannten Grundlagen 2. Ordnung, der Tarifklassen- und Erfahrungstarifierung und dem Einbau von Sicherheitsmargen hervor. Die Vertragsprämie resultiert aus der technischen Prämie nach Anwendung von nicht versicherungstechnisch begründeten Zu- und Abschlägen.
V Spartarife
Spartarife umfassen Garantiezinssätze, Umwandlungssätze sowie Grundlagen für die Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrenten sowie von Invaliden- und Invalidenkinderrenten. Garantiezinssätze gelten für die Verzinsung der Altersguthaben und für Freizügigkeitspolicen. Bei den Umwandlungssätzen und bei der Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrenten sowie von Invaliden- und Invalidenkinderrenten werden technische Zinssätze, biometrische und demografische Grundlagen sowie Kosten adressiert.
A. Umwandlungssätze Bei Vollversicherungen werden die technischen Zinssätze anhand der Renditeerwartung des Bestandes als wesentliche Komponente mit einem angemessenen Sicherheitsabschlag bestimmt. In den übrigen Fällen sind die technischen Zinssätze anhand von risikogerechten Neugeldrenditen zum Zeitpunkt der Verrentung zu bestimmen.
B. Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrenten Bei der Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrenten orientieren sich die technischen Zinssätze an risikogerechten Neugeldrenditen zum Zeitpunkt der Übernahme.
C Sterbetafeln
Im Anwendungsbereich der Rz 13, 14 und 15 sind anerkannte versicherungstechnische Grundlagen als Sterbetafeln zu verwenden und die tarifarischen Kosten haben die erwarteten Kosten zu decken.
D. Übernahme von Invaliden- und Invalidenkinderrenten Für die Übernahme von Invaliden- und Invalidenkinderrenten werden anerkannte versicherungstechnische Grundlagen angewendet.
VI Risiko- und Kostentarife
Der Risikotarif umfasst unter anderem die Versicherung der Anpassung von Risikorenten an die Preisentwicklung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Die Tarife, die die Risiken Tod und Invalidität decken haben je für sich eine ausreichende Marge aufzuweisen. Decken die Tarife für Tod und Invalidität laufende Leistungen, so sind deren Barwerte vorsichtig zu bestimmen und für Witwen- und Witwersterblichkeiten sind anerkannte versicherungstechnische Grundlagen anzuwenden. Die technischen Zinssätze sind anhand der Laufzeit der entsprechenden Leistungen und risikogerechten Neugeldrenditen zu bestimmen. Die Festlegung der Kostenparameter ist so zu gestalten, dass sie die erwarteten Kosten decken.
Durch die Tarifklassen- und Erfahrungstarifierung darf die Marge nur geringfügig verändert werden. Die vertragsindividuelle Schadenerfahrung darf in die risikogerechten Prämiendifferenzierung nur in dem Ausmass einfliessen, als dieses versicherungstechnisch begründet werden kann. Die Tarifeingabe enthält diesen Nachweis. Nicht versicherungstechnisch begründete Zu- und Abschläge auf der technischen Prämie sind zugelassen, solange sich Zu- und Abschläge in einer kleinen Bandbreite befinden und solange die Vertragsprämie den erwarteten Aufwand deckt. Die gesamten Zu- und Abschläge über den gesamten Bestand dürfen sich nur in geringem Rahmen bewegen.
VII Besondere Fälle
Stop Loss-Verträge versichern für die Risiken Tod und Invalidität gegen Überschäden. Die Prämie ist anhand einer Gesamtschadenverteilung und mit anerkannten versicherungstechnischen Grundlagen zu ermitteln. Der Selbstbehalt hat grösser als der erwartete Schaden zu sein. Die Prämien zu den versicherten Leistungen von Verträgen mit Einnahmen-Ausgabenrechnungen sind tarifarisch festzulegen.
VIII Abfindungswerte und Drehtürprinzip
Die Rückkaufsbestimmungen sind im Tarif zu regeln und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beschreiben. Werden laufende Renten abgegeben, kommen zur Bestimmung der Abfindungswerte die Tarife gemäss Rz 15–17 zur Anwendung. Überschussbeteiligungen sind zu berücksichtigen.
IX Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Rundschreiben gilt für Tarife, die ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung kommen. Die Implementierung von Rz 13 und 14 erfolgt spätestens mit den Tarifen, die ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen. Rz 25 ist spätestens mit den Tarifen, die ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen, umzusetzen.