FINMA-Rundschreiben "Risikoverteilung – Banken"
I Gegenstand
Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert die Art. 95–119 der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03). Es regelt die Verbundenheit von Gegenparteien, die Risikominderung und die Messung von Handelsbuchpositionen, Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, gedeckten Schuldverschreibungen sowie kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und sonstigen Investmentstrukturen. Für die Bestimmung der Mindesteigenmittel ist es nicht anwendbar.
II Basler Mindeststandards
Die vorliegenden Bestimmungen zur Risikoverteilung beruhen auf folgenden Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basler Mindeststandards“):
„Supervisory framework for measuring and controlling large exposures“ vom April 2014 („LE“)
„Frequently asked questions on the supervisory framework for measuring and controlling large exposures“ vom September 2016 („LE-FAQ1“) Auf die zugrunde liegenden Textstellen der Basler Mindeststandards wird in den nachstehenden Ausführungen jeweils in eckigen Klammern und mit den Abkürzungen nach
Rz 3–4 verwiesen.
III Verbundene Gegenparteien (Art. 109 ERV)
A. Verbundenheit durch Kontrollverhältnisse [LE§23-24] Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt. Ob Gegenparteien durch Kontrollverhältnisse oder Einflussmöglichkeiten verbunden sind, wird mindestens anhand folgender Kriterien geprüft:
Stimmrechtsvereinbarungen (z.B. Kontrolle der Mehrheit der Stimmrechte aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern);
Massgeblicher Einfluss auf die Ernennung oder Entlassung des Verwaltungsorgans, der Geschäftsleitung oder der Überwachungsinstanz einer Gesellschaft (z.B. das Recht, eine Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien zu ernennen oder abzuberufen, oder die Tatsache, dass eine Mehrheit der Mitglieder einzig und allein aufgrund der Stimmrechtsausübung einer einzigen Partei ernannt worden ist);
Erheblicher Einfluss auf die Geschäftsleitung (z.B. durch die – vertragliche oder anderweitige – Befugnis einer Partei, einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Geschäftspolitik einer anderen Partei auszuüben, etwa durch Mitbestimmungsrechte in Bezug auf wichtige Beschlüsse).
Als weitere qualitative Leitlinien für die Beurteilung, ob ein Kontrollverhältnis vorliegt, sind die Kriterien der von der FINMA anerkannten Rechnungslegungsvorschriften zu berücksichtigen.
B. Verbundenheit durch wirtschaftliche Abhängigkeit [LE§26] Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Bei der Prüfung, ob eine Verbundenheit von Gegenparteien aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt, ziehen die Banken mindestens die folgenden Kriterien in Betracht:
Mindestens 50 % der Bruttoeinnahmen oder -ausgaben einer Partei (auf Jahresbasis) stammen aus Geschäften mit einer anderen Partei (z.B. Eigentümer einer Wohn-/Gewerbeimmobilie und Mieter, der einen erheblichen Teil der Mieteinnahmen aufbringt).
Eine Partei bürgt ganz oder teilweise für Verbindlichkeiten der anderen Partei oder haftet auf andere Weise, und die Verbindlichkeiten sind so erheblich, dass der Bürge zahlungsunfähig werden kann, wenn die Bürgschaft in Anspruch genommen wird.
Ein erheblicher Teil der Produktion einer Partei wird an die andere Partei verkauft, und diese kann nicht ohne Weiteres durch andere Kunden ersetzt werden.
Die erwartete Quelle von Mitteln für die Tilgung der Kredite beider Gegenparteien die gleiche ist und keine Partei eine weitere, unabhängige Einkommensquelle hat, mit deren Hilfe ihre Kredite vollständig getilgt werden könnten. [LE-FAQ1, S. 2]
Es ist wahrscheinlich, dass finanzielle Probleme einer Partei auch den anderen Parteien Schwierigkeiten in Bezug auf die vollständige und rechtzeitige Tilgung von Verbindlichkeiten verursachen würden.
Die Insolvenz oder der Ausfall einer Partei würde voraussichtlich zur Insolvenz oder zum Ausfall der anderen führen.
Hängen mindestens zwei Parteien für den Grossteil ihrer Mittelbeschaffung vom selben Mittelgeber ab und würden die Parteien beim Ausfall dieses Mittelgebers keinen anderen Mittelgeber finden, dürften die Finanzierungsprobleme einer Partei infolge einseitiger oder gegenseitiger Abhängigkeit von derselben wichtigsten Mittelquelle auf die andere(n) übergreifen.
C Positionen gegenüber einem Konsortium
Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.
D. Positionen gegenüber Konzerngesellschaften Zwei oder mehrere Mitglieder eines Konzerns bilden als Gruppe verbundener Gegenparteien eine einzige Risikoposition.
IV Positionen im Handelsbuch (Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)
A. Positionsberechnung [LE§46] Für Schuldtitel und Beteiligungstitel ist der Buchwert massgebend. Positionen mit Kreditrisiko und Gegenparteikreditrisiko (Derivate und Securities Financing Transactions1) sind hinsichtlich beider Risiken zu messen. Die Messung der Gegenparteikreditrisikos erfolgt einheitlich für Positionen des Banken- wie des Handelsbuchs und richtet sich nach Art. 57 ERV. Für die Messung des Kreditrisikos sind die ursprünglichen Positionen nach Rz 23–26 zu zerlegen. [LE§45] Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich der Abschnitt (IV. Positionen im Handelsbuch) ausschliesslich auf Positionen und Risiken im Zusammenhang mit dem Ausfall einer einzelnen Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien im Handelsbuch bezieht. Somit sind Zins-, Rohstoff- und Währungsrisiken auszublenden. [LE§47] Lineare Derivate wie Swaps, Futures, Forwards und Kreditderivate sind nach den Vorschriften für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken in Positionen zu zerlegen. Beispielsweise ist ein Future auf eine Aktie X in eine Long-Position in der Aktie X und eine Short-Position in einer risikofreien Staatsanleihe in der entsprechenden Funding-Währung zu zerlegen. Die fiktive Staatsanleihe muss nicht in die Gesamtposition gegenüber dem betreffenden Staat eingerechnet werden. [LE§48,53–56] Ein Kreditderivat, das verkaufte Kreditabsicherung darstellt, muss als Position gegenüber dem referenzierten Schuldner erfasst werden im Umfang des Betrags, der bei Auslösen der Kreditabsicherung fällig wird, abzüglich des absoluten Werts der Kreditabsicherung. Bei Credit-Linked Notes muss der Sicherungsgeber Positionen sowohl in der Anleihe des Note-Emittenten als auch im Basiswert der Note erfassen. Die Behandlung von mittels Kreditderivaten abgesicherten Positionen ist in Rz 33–44 beschrieben. [LE§49] Die Positionswerte zur Erfassung des Kreditrisikos aus nichtlinearen Derivaten im Handelsbuch sind auf Basis der Veränderung des Optionspreises unter Annahme des vollständigen Wertverlustes (jump-to-zero) der einem Derivat zugrundeliegenden Vermögenswerte (Underlying) zu ermitteln. Für eine Long-Position in einer Call-Option wäre dies der Marktwert und für eine Short-Position in einer Put-Option der Ausübungspreis abzüglich dem Marktwert der Put-Option. Bei einer Short-Position in einer Call-Option
oder Long-Position in einer Put-Option führt der vollständige Wertzerfall des Underlying zu einem Gewinn (d.h. einem negativem Positionswert) statt zu einem Verlust. Pro Underlying sind die sich ergebenden Positionen mit den Positionen aus anderen Engagements zu aggregieren; nach der Aggregation sind negative Nettoengagements auf Null zu setzen.
1 Dies sind Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte.
[LE§50] Die Ermittlung der Positionswerte übriger Positionen (namentlich Index-Positionen, Verbriefungspositionen, Hedge-Fund-Positionen) folgt den entsprechenden Regeln für diese Instrumente im Bankenbuch, vgl. Rz 63–78.
B. Verrechnung von Long- und Short-Positionen im Handelsbuch Long- und Short-Positionen in Schuld- und Beteiligungstiteln sowie die Positionen aus Derivaten und übrigen Positionen (vgl. Rz 21–26) können unter Beachtung der nachfolgenden Restriktionen im Handelsbuch verrechnet werden. a) Verrechnung von Emissionen in Form von Beteiligungstiteln und Schuldtiteln [LE§51] Long- und Short-Positionen in der gleichen Emission von Beteiligungstiteln können verrechnet werden, wenn Emittent und Währung identisch sind. Long- und Short-Positionen in der gleichen Emission von Schuldtiteln können verrechnet werden, wenn Emittent, Coupon, Währung und Laufzeit identisch sind. [LE§52] Positionen in verschiedenen Emissionen derselben Gegenpartei dürfen nur dann verrechnet werden, wenn:
die Short-Position gegenüber der Long-Position nachrangig ist, oder
die Positionen gleichrangig sind. [LE§54-55] Um den jeweiligen Rang von Positionen zu bestimmen, können die Wertpapiere in breit gefasste Rangkategorien eingeordnet werden (z.B. „Beteiligungstitel“, „nachrangige Schuldtitel“ und „vorrangige Schuldtitel“). Banken, die die Zuordnung von Wertpapieren zu verschiedenen Rangkategorien als zu aufwendig erachten, können bei der Berechnung ihrer Position darauf verzichten, eine Verrechnung von Long- und Short- Positionen in verschiedenen Emissionen derselben Gegenpartei vorzunehmen. b) Mit Kreditderivaten abgesicherte Positionen [LE§53] Wenn der Basiswert des Kreditderivats und die abgesicherte Position die Bestimmung von Rz 29–31 erfüllen, ist eine entsprechende Verrechnung zulässig. [LE§56] Bei mit Kreditderivaten abgesicherten Positionen ist jegliche Reduktion der Position gegenüber der ursprünglichen Gegenpartei in einer entsprechenden neuen Position gegenüber dem Sicherungsgeber zu reflektieren (vgl. Rz 89). [LE§57] Wenn die Kreditabsicherung in Form eines Credit Default Swaps (CDS) erfolgt *
und entweder der CDS-Sicherungsgeber oder der referenzierte Schuldner kein Finanzinstitut ist, dann ist das nach dem Standardansatz (SA-CCR) berechnete Kreditäquivalent dem Sicherungsgeber zuzuordnen (und nicht der Betrag, um welche die Position gegenüber der ursprünglichen Gegenpartei reduziert wird, wie sonst nach Rz 89 vorgesehen). Institute, die die Voraussetzungen nach Rz 32–33 des FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ zur Anwendung des vereinfachten Standardansatzes (VSA-CCR) erfüllen, können anstelle des SA-CCR den VSA-CCR oder die Marktwertmethode anwenden. Als Finanzinstitute in Rz 35 gelten: • prudentiell beaufsichtigte Unternehmen des Finanzbereichs, wobei jede wesentliche Einheit der Finanzgruppe einer angemessenen Aufsicht untersteht, die mit internationalen Standards konsistente Anforderungen stellt; sowie
• nicht prudentiell beaufsichtigte Unternehmen des Finanzbereichs mit Kerngeschäftstätigkeiten wie Verwaltung finanzieller Vermögenswerte, Kreditvergabe, Factoring, Leasing, Bereitstellung von Bonitätsverbesserungen, Verbriefung, Anlagegeschäft, Depotgeschäft, zentrale Gegenpartei, Eigenhandel sowie allfällig von der FINMA bezeichnete Finanzdienstleistungen. Für komplexere CDS gelten folgende Regeln: First-to-Default-Swaps: Aufgrund der unspezifischen Absicherungswirkung dürfen die Gesamtpositionen von Schuldnern aus den durch First-to-Default-Swaps abgesicherten Forderungen nicht reduziert werden. Es ist jedoch ein Kreditäquivalent aus dem First-to- Default-Swap als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsgebers zu berücksichtigen. Second-to-Default- und nth-to-Default-Swaps: Auch bei Second-to-Default- und nth-to- Default-Swaps dürfen keine Gesamtpositionen von Schuldnern um die durch diese Kontrakte abgesicherten Forderungen reduziert werden. Es ist jeweils ein Kreditäquivalent aus dem Second-to-Default- bzw. nth-to-Default-Swap als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsgebers zu berücksichtigen. First-to-Default-Swaps: Sämtliche durch First-to-Default-Swaps eingegangene Absicherungsverpflichtungen sind zu den Gesamtpositionen der Schuldner aus den jeweiligen Forderungen zu addieren. Zusätzlich ist ein Kreditäquivalent als Bestandteil der Gesamtposition des jeweiligen Sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Dieses entspricht jedoch maximal der Summe der noch ausstehenden, nicht abdiskontierten Prämienzahlungen. Second-to-Default-Swaps: Grundsätzlich sind Second-to-Default-Swaps analog zu Firstto- Default-Swaps (vgl. Rz 40) zu berücksichtigen. Bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position muss jedoch die risikogewichtet kleinste im Basket enthaltene Position nicht zur Gesamtposition des Schuldners aus der jeweiligen Forderung addiert werden. Für die Berücksichtigung des Kreditäquivalents gelten die in Rz 42 genannten Bestimmungen. nth-to-Default-Swap: Die Berücksichtigung entspricht jener nach Rz 42 und 43. Die n-1 risikogewichtet kleinsten im Basket enthaltenen Positionen müssen nicht zur Gesamtposition ihrer Emittenten addiert werden. Beim Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen reduziert sich die Variable n jeweils um eins. Ein Fifth-to-Default-Swap wird also
beispielsweise nach Ausfall einer im Basket enthaltenen Position zu einem Fourth-to- Default-Swap. Für die Berücksichtigung des Kreditäquivalents gelten die in Rz 42 genannten Bestimmungen. c) Behandlung von Netto-Shortpositionen [LE§59] Ergibt die Verrechnung eine Netto-Short-Position gegenüber einer einzelnen Gegenpartei, so hat die zugehörige Handelsbuchposition den Wert Null.
V. Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 118 Abs. bst. b ERV)
[LE§84] Eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (qualifying CCP, QCCP) ist ein Unternehmen, das die explizite oder via Ausnahmebewilligung erteilte Lizenz hat, als CCP zu fungieren und dies für die angebotenen Produkte seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde auch tun darf. Zusätzlich muss die CCP ihren Sitz in einer Jurisdiktion haben, in der sie aufsichtsrechtlich überwacht wird und die zuständige Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt macht, dass die lokalen Vorschriften und Regulierungen fortlaufend mit den CPMI- IOSCO-Prinzipien für Finanzmarkinfrastrukturen 2 konsistent sind. [LE§85] Im Falle von Nicht-QCCP müssen die Banken ihre Positionen als die Summe sowohl der in Rz 48–49 beschriebenen Clearing-Positionen als auch der in Rz 51 beschriebenen sonstigen Positionen messen, und sie müssen die Obergrenze für Klumpenrisiken einhalten. a) Positionen aus Clearing-Aktivitäten [LE§87] Die Banken müssen ermitteln, welche Positionen gegenüber einer CCP mit Clearing zusammenhängen, und diese Positionen zusammenzählen. Die Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Aktivitäten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt, zusammen mit den anwendbaren Positionswerten:
Positionen aus Die Position aus Handelsgeschäften muss mithilfe der im Handelsgeschäften vierten Titel der ERV bzw. dieses Rundschreibens für den jeweiligen Engagementtyp beschriebenen Messverfahren berechnet werden (z.B. mithilfe des SA-CCR für Derivate).
Marge wird in einer Die Position ist 0. insolvenzsicheren Form gehalten3
Marge wird nicht in Die Position entspricht dem Buchwert der geleisteten einer Margenzahlung. insolvenzsicheren Form gehalten
Vorfinanzierte Die Position entspricht dem Buchwert des vorfinanzierten Beiträge zum Beitrags. Garantiefonds
Die „Principles for financial market infrastructures“ wurden im April 2012 vom damaligen Committee on Payments and Settlement Systems (CPSS) und dem technischen Ausschuss der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) veröffentlicht. Der CPSS wurde im September 2014 umbenannt in Committee on Payments and Market Infrastructures (CPMI).
D.h. es besteht kein Verlustrisiko bzgl. der Marge, weil sie von den Vermögenswerten der CCP getrennt und in insolvenzsicherer Form gehalten wird (z.B. von einem Verwahrer als Drittpartei).
Nicht vorfinanzierte Die Position ist 0. Beiträge zum Garantiefonds
Kapitalbeteiligungen Die Positionentspricht dem Buchwert.
b) Positionen aus Clearing-Dienstleistungen und sonstige Positionen [LE§88] Agiert die Bank als Clearing-Mitglied oder ist Kunde eines Clearing-Mitglieds, dann muss sie ihre Gegenpartei ermitteln, der die Positionen gemäss den Bestimmungen für die Berechnung der Mindesteigenmittel zuzuordnen sind. [LE§89] Sonstige Positionen, die nicht direkt mit den Clearing-Dienstleistungen der CCP zusammenhängen (wie Refinanzierungsfazilitäten, Kreditfazilitäten, Garantien usw.), müssen gemäss den allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung der Gesamtposition berücksichtigt werden.
VI Gedeckte Schuldverschreibungen (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ERV)
[LE§68,69,70,71] Gedeckten Schuldverschreibungen kann, sofern sie die Bedingungen nach Rz 53–60 bei Ausgabe und während ihrer gesamten Laufzeit erfüllen, ein Forderungswert von 20 % des Nominalwerts zugewiesen werden:
die gedeckte Schuldverschreibung ist von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert;
sie unterliegt zum Schutz der Anleihegläubiger von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht;
der Erlös aus der Emission solcher Schuldverschreibungen ist in Vermögenswerte investiert, die dazu dienen, über die gesamte Laufzeit der Schuldverschreibung die daraus erwachsenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und bei einem Ausfall des Emittenten in der Insolvenz vorrangig für die Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen verwendet werden;
der Pool der zugrundeliegenden Aktiven darf unter Vorbehalt von Rz 61 ausschliesslich bestehen aus:
Forderungen gegenüber Zentralregierungen und deren Zentralbanken, sonstigen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken bzw. von diesen garantierten Forderungen,
Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnliegenschaften abgesichert sind, die nach dem SA-BIZ ein Risikogewicht von 35 % erhalten und die eine Belehnungsquote von höchstens 80 % aufweisen, und/oder
durch übrige Liegenschaften, die nach dem SA-BIZ ein Risikogewicht von 100 % erhalten und die eine Belehnungsgrenze von höchstens 60 % aufweisen.
• Der Wert der Pool-Aktiva, die den gedeckten Schuldverschreibungen von Emittenten zugewiesen worden sind, hat deren Nominalwert um 10 % zu übersteigen. Sofern kein gesetzliches Erfordernis für eine 10 %-Überdeckung besteht, hat die emittierende Bank offenzulegen, dass ihr Deckungspool eine 110 %-Deckung des Nominalwerts der Anleihe aufweist. [LE§70] In Ergänzung zu den in Rz 56–59 genannten zugelassenen Aktiven dürfen im Deckungspool Barmittel oder kurzfristige liquide und sichere Forderungen zum Ausgleich von Bestandsveränderungen sowie Derivate zur Absicherung der Risiken der gedeckten Schuldverschreibung vorübergehend gehalten werden. [LE§71] Für die Berechnung der maximalen Belehnungsquoten für Wohn- und übrige Liegenschaften sind die operationellen Anforderungen der Basler Mindeststandards [Basler Basistext, B2§509, wie in Rz 3 des FINMA-Rundschreibens 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ detailliert referenziert] bzgl. dem objektivem Marktwert der Sicherheiten und der regelmässigen Neubewertung bei Ausgabe der gedeckten Schuldverschreibung sowie über die gesamte Laufzeit anzuwenden.
VII Kollektive Kapitalanlagen, Verbriefungen und andere Investmentstrukturen (Art. 118 Abs. 1 Bst. d ERV)
[LE§72] Für die Zwecke der Risikoverteilung muss eine Bank auch diejenigen Positionen berücksichtigen, die sie indirekt über eine Entität hält, die ihrerseits Positionen in Aktiven in kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen hält. [LE§72] Die Bank muss den in einer bestimmten Struktur investierten Betrag nach den
Rz 65–78 den zugrunde liegenden Gegenparteien zuweisen.
A. Bestimmung der zu berücksichtigenden jeweiligen Gegenparteien [LE§73] Die Bank kann den investierten Betrag der kollektiven Kapitalanlage, der Verbriefungs- oder anderen Investmentstruktur als eigenständiger Gegenpartei direkt zuweisen, sofern sie nachweist, dass ihre nach Rz 71–74 gemessene Position in jedem zugrundeliegenden Aktivum kleiner ist als 0.25 % ihres anrechenbaren Kernkapitals. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesamte Position der Bank für alle Aktiven einer Struktur geringer als 0.25 % ihres anrechenbaren Kernkapitals ist. [LE§74] Die Bank muss auf die der Struktur zugrundeliegenden Aktiven durchschauen (look-through approach, LTA), um jene zu ermitteln, für die die Position der Bank gleich oder mehr als 0.25 % ihres anrechenbaren Kernkapitals beträgt. In diesem Fall muss die jeweilige Gegenpartei der zugrundeliegenden Aktiven identifiziert werden. Die zugrundeliegenden Forderungen sind zu sämtlichen anderen direkten oder indirekten Forderungen gegenüber derselben Gegenpartei hinzurechnen. Investierte Beträge, die unter 0.25 % des anrechenbaren Kernkapitals liegen, dürfen der Struktur selber zugewiesen werden. [LE§75] Kann die Bank die zugrundeliegenden Aktiven einer Struktur nicht identifizieren und ist der gesamte investierte Betrag kleiner als 0.25 % ihres anrechenbaren Kernkapitals, dann muss sie den gesamten Betrag der Struktur zuweisen. Übersteigt der gesamte investierte Betrag hingegen 0.25 % ihres Kernkapitals, muss die Bank den gesamten Betrag der Gegenpartei „unbekannter Kunde“ zuordnen. Die Bank muss sämtliche nicht-
identifizierten Positionen der Gegenpartei „unbekannter Kunde“ ohne Verrechnung aggregieren. Banken in der Kategorie 3, welche VKV-Anteile in unbedeutendem Umfang halten (vgl.
Rz 335 FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“) sowie Banken in der Kategorie 4 oder können in Rz 65–67 statt 0.25 % einen Schwellenwert von 2 % anwenden. [LE§76] Die Bank darf die Verpflichtung den LTA anzuwenden nicht dadurch umgehen, dass sie in mehrere im Einzelfall unwesentliche Geschäfte mit identischen zugrundeliegenden Aktiven investiert.
B. Berechnung zugrundeliegender Kreditpositionen [LE§77,83] Ist der LTA nicht anzuwenden, dann muss die Position der Bank in der Struktur dem Nominalwert der Investition in die Struktur entsprechen.
C Strukturen, in denen alle Investoren gleichrangig sind (kollektive Kapitalanlagen)
[LE§78] Bei Anwendung des LTA ist die jeder Gegenpartei zugeordnete Position gleich dem pro-rata-Anteil der Bank an der Struktur multipliziert mit dem Wert des jeweiligen zugrundeliegenden Aktivums in der Struktur. Diese Positionen sind mit den übrigen Positionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien zu aggregieren.
D. Strukturen mit unterschiedlichem Rang der Investoren [LE§79] Sofern der LTA nach Rz 66 anzuwenden ist, wird die Position für jede Gegenpartei unter Annahme einer pro-rata-Verlustverteilung unter den Investoren einer einzelnen Tranche für jede Tranche innerhalb der Struktur gemessen. Um die Position in einem zugrundeliegenden Aktivum zu ermitteln, muss die Bank:
den niedrigeren der folgenden Werte ermitteln: den Wert der Tranche, in die die Bank investiert, und den Nominalwert jedes Aktivums im zugrundeliegenden Portfolio; und
den pro-rata-Anteil ihrer Beteiligung an der Tranche auf den Wert anwenden, der im ersten Schritt nach Rz 73 ermittelt wurde.
E. Identifizierung zusätzlicher Risiken [LE§80] Die Bank muss Drittparteien identifizieren, die neben den zugrundeliegenden Aktiven möglicherweise einen zusätzlichen Risikofaktor in der Struktur selbst darstellen. Der Risikofaktor wie z.B. ein Sicherungsgeber kann sich auf mehrere Strukturen beziehen, in die die Bank investiert ist. [LE§81] Strukturen mit einem gemeinsamen zusätzlichen Risikofaktor sind zu einer Gruppe verbundener Gegenparteien zusammenzufassen. Ist die Bank in verschiedene Strukturen investiert, die mit einer Drittpartei verbunden sind, die einen gemeinsamen zusätzlichen Risikofaktor darstellt und gegenüber der die Bank noch andere Positionen aufweist, so sind die Positionen in den Strukturen mit den übrigen Positionen gegenüber der Drittpartei zusammenzuzählen.
[LE§82] Sofern die Bank mehrere Drittparteien als potenzielle Quellen zusätzlichen Risikos einstuft, muss sie die Position, die sich aus der Investition in die betreffenden Strukturen ergibt, jeder dieser Drittparteien zuordnen. [LE§83] Die Bank hat ein der Struktur selbst innewohnendes Risiko anstelle des Risikos aus der zugrundeliegenden Position jedenfalls auszuweisen (nach Rz 70–71), d.h. unabhängig davon, zu welcher Beurteilung die Identifikation und allfällige Berücksichtigung zusätzlicher Risiken führt.
VIII. Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. Abs. 1 Bst. e ERV)
Nach dem fünften Bankwerktag nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 76 ERV) sind zum Nettoforderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen, d.h. Forderungswert (gelieferter Wert zzgl. allfälliger Wertsteigerungen, d.h. Wiederbeschaffungswert) abzüglich allfälliger Wertanpassungen. Bei Transaktionen, die nach dem Prinzip Lieferung gegen Zahlung oder Zahlung gegen Zahlung über ein entsprechendes Abwicklungssystem abgewickelt werden, kann der keinem Risiko ausgesetzte gelieferte Wert unberücksichtigt bleiben.
IX Risikomindernde Massnahmen (Art. 119 ERV)
A. Grundsätzliches [LE§34, 38] Wird eine anerkannte Massnahme zur Minderung des Kreditrisikos oder Gegenparteikreditrisikos bei der Berechnung der Mindesteigenmittel verwendet, so muss diese Massnahme auch bei der Berechnung der Gesamtposition verwendet werden, sofern die hierzu erforderlichen Bedingungen im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften eingehalten sind. [LE§41] Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von bilanziellen Forderungen mit bilanziellen Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien kann bei der Berechnung der Gesamtposition wie bei der Berechnung der Mindesteigenmittel erfolgen, d.h. nach Rz 136 FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ und den darin genannten Bedingungen.
B. Behandlung von Laufzeitinkongruenzen [LE§40] Besteht eine Laufzeitinkongruenz in Bezug auf risikomindernde Massnahmen, so erfolgt die Positionsberechnung nach den Regeln der Berechnung der Mindesteigenmittel. [LE§39] Absicherungen bei Laufzeitinkongruenzen werden nur dann anerkannt, wenn die Ursprungslaufzeit des dieser Absicherung zugrundeliegenden Sicherungsvertrages mindestens ein Jahr beträgt. Unabhängig davon werden Absicherungen bei Laufzeitinkongruenzen nicht anerkannt, wenn die Restlaufzeit der Absicherung drei Monate oder weniger beträgt.
C Reduktion der Positionswerte
[LE§34,42] Die Position gegenüber der ursprünglichen Gegenpartei ist um den Betrag der anerkannten risikomindernden Massnahme zu reduzieren. Dieser Betrag entspricht:
dem Wert des abgesicherten Teils im Falle von Garantien und Kreditderivaten ohne Sicherheitsleistung;
dem Wert des Teils der Position, der durch den Marktwert anerkannter finanzieller Sicherheiten besichert ist, wenn die Bank bei der Berechnung der Mindesteigenmittel den einfachen Ansatz (vgl. Rz 163–190 FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“) verwendet;
dem Wert der Sicherheiten im für die Berechnung der Gegenparteikreditrisikoposition anerkannten Umfang, bei sämtlichen Positionen mit Gegenparteikreditrisiken wie etwa OTC Derivaten; [LE-FAQ1, S. 6 zu §42]
dem Wert der Sicherheiten, bereinigt um die erforderlichen Sicherheitsabschläge (aufsichtsrechtliche Standard-Haircuts) bei finanziellen Sicherheiten, wenn die Bank den umfassenden Ansatz verwendet. Die Sicherheitsabschläge auf den Sicherheitenbetrag entsprechen den aufsichtsrechtlichen Haircuts gemäss dem umfassenden Ansatz. Es dürfen keine bankseitig geschätzten Haircuts verwendet werden. Auch dürfen keine Modellansätze verwendet werden.
D. Erfassen von Positionen gegenüber Risikominderungsgebern [LE§43] Nimmt eine Bank durch eine anerkannte Risikominderung eine Reduktion ihrer Position gegenüber der ursprünglichen Gegenpartei vor, muss sie eine entsprechende Position gegenüber dem Risikominderungsgeber erfassen. Diese Position ist der Betrag, um den sich die Position gegenüber der ursprünglichen Gegenpartei reduziert (ggf. anders bei CDS, vgl. Rz 35). [LE§64 mit Verweis auf §43, 57] Hat eine Bank eine durch ein Kreditderivat abgesicherte Position gegenüber einer von den Risikoverteilungsvorschriften ausgenommenen Gegenpartei, dann muss die Bank dennoch eine Position gegenüber der Kreditderivat-Gegenpartei ausweisen, wenn die risikomindernde Massnahme bei der Berechnung der Mindesteigenmittel verwendet wurde wie in Rz 80 beschrieben (vgl. Rz 22, 35). Sicherheiten, die der Bank zugeteilt werden durch ein System, das die Rz 250–259 FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ erfüllt, müssen in die Gesamtposition gegenüber dem Emittenten nicht eingerechnet werden. Dies umfasst auch Geschäfte deren Rückkaufsvereinbarung in Fremdwährung ausgedrückt ist. Unter dem umfassenden Ansatz kann für besicherte Positionen gegenüber einer Gegenpartei auf die Erfassung der Sicherheiten beim Emittenten nach Rz 89 verzichtet werden, wenn diese Positionen (vor Berücksichtigung der Sicherheiten) gegenüber der Gegenpartei kleiner als 0.25 % des anrechenbaren Kernkapitals der Bank und kleiner als 100 Mio. CHF sind. Liegt eine deutliche Überdeckung vor und sind die Sicherheiten diversifiziert, so kann in
Rz 92 anstelle von 0.25 % ein Grenzwert von 2 % angewandt werden. Eine deutliche
Überdeckung liegt vor, wenn der Gesamtwert der Sicherheiten auch nach Anwendung der aufsichtsrechtlichen Haircuts den Forderungsbetrag um mindestens 30 % übersteigt
und mindestens eine wöchentliche Bewertung der Sicherheiten stattfindet. Die Sicherheiten können als diversifiziert betrachtet werden, wenn die bankinterne Diversifikationsregelung im Ergebnis äquivalent oder konservativer ist zur folgenden Konzeption: Es gibt mindestens drei Sicherheiten unterschiedlicher Emittenten und der Wert jeder Sicherheit hat einen angemessenen Anteil am Gesamtwert der Sicherheiten. Beträgt der Bruttowert des gesamten Lombardkreditportefeuilles einer Kategorie 3 Bank, d.h. ohne Berücksichtigung von Sicherheiten, maximal 25 % des anrechenbaren Kernkapitals der Bank, so kann die Bank für Lombardkredite generell auf die Erfassung der Sicherheiten nach Rz 89 verzichten und Rz 104 anwenden. Zusätzlich sind folgende Bedingungen zu erfüllen: Die einzelnen Lombardkredite müssen jeweils eine deutliche Überdeckung aufweisen und das Portefeuille der je Kredit verpfändeten Sicherheiten muss ebenfalls diversifiziert sein.
E. Temporäre Überschreitungen der Obergrenze infolge von erfassten Sicherheiten Kommt es infolge von nach Rz 89 erfassten Sicherheiten beim Risikominderungsgeber (Emittent der Sicherheit) zu einer Überschreitung der Obergrenze gegenüber diesem, so ist diese Überschreitung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zulässig. 4 Innerhalb dieser Frist hat die Bank abzuklären, ob die Überschreitung punktueller Natur war oder ob vom Auftreten weiterer Überschreitungen auszugehen ist. Im letzteren Fall hat die Bank Massnahmen zu ergreifen (z.B. Hedging), so dass die festgestellte Überschreitung beseitigt wird. In begründeten Fällen kann die FINMA auf vorgängigen Antrag der Bank eine längere Frist gewähren. Kommt es nach der Beseitigung infolge von nach Rz 89 erfassten Sicherheiten wieder zu einer Überschreitung, so ist diese wiederum für längstens drei Monate zulässig.
X. Erleichterungen für Kategorie 4 und 5 Banken (Art. 112 Abs. ERV)
A. Kurzfristige Interbankpositionen Zur Erleichterung von Abwicklungsgeschäften im Interbankenbereich kann in Abweichung von Art. 113 Abs. 1 ERV ein Gewichtungssatz von 50 % angewandt werden auf Positionen auf Sicht und Over-night gegenüber einer Bank nach Art. 63 Abs. 2 Bst. d. ERV i.Vm. Art. 68 Abs. 1 ERV mit einem Rating der Ratingklassen 1 oder 2, sofern es sich dabei nicht um eine systemrelevante Bank handelt, sowie gegenüber nicht systemrelevanten Kantonalbanken, für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet. Systemrelevante Banken sind die nach Art. 8 Abs. 3 BankG als systemrelevant bezeichneten Banken sowie die durch das Financial Stability Board als Global Systemically Important Banks bezeichneten Banken. Die in Rz 97 herangezogenen Ratings müssen von einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur stammen. Bei diesen Ratings muss es sich zudem um Langfrist-Ratings handeln. Falls für eine Gegenpartei Ratings verschiedener anerkannter Ratingagenturen
4 Wird beispielsweise am 31.3. eine Überschreitung festgestellt, ist diese längstens bis zum 29.6. zulässig.
vorliegen, richtet sich die Bestimmung der Ratingklasse gemäss Rz 97 nach Rz FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“. Der privilegierte Gewichtungssatz nach Rz 97 gilt nur für Positionen gegenüber dem Stammhaus bzw. der ausländischen Mutterbank oder der Kantonalbank, für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet. Er ist auf die anderen Gesellschaften (Banken und Nichtbanken), die dem gleichen Konzern angehören, nicht anwendbar. Für diese findet der ordentliche Gewichtungssatz nach Art. 113 Abs. 1 ERV Anwendung. Mit nach Art. 8 Abs. 3 BankG verbundene Konzernbanken dürfen von der Erleichterung nach Rz 97 nicht Gebrauch machen. Konzernbanken dürfen für Positionen gegenüber ihrem Stammhaus bzw. ihrer ausländischen Mutterbank von der Erleichterung nach Rz 97 nicht Gebrauch machen. Ebenso dürfen Konzernbanken, die von einer Kantonalbank beherrscht werden, für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, für Positionen gegenüber dieser Kantonalbank von der Erleichterung nach Rz 97 nicht Gebrauch machen. Sind jedoch die Bedingungen von Art. 111 Abs. 1 ERV für konzerninterne Gegenparteien erfüllt, sind die Positionen gegenüber den betroffenen Banken von der Obergrenze ausgenommen.
B. Stille Reserven In Abweichung von Art. 97 Abs. 1 und 98 ERV darf zur Bemessung der Obergrenze das nach den Art. 31–40 ERV korrigierte anrechenbare Kernkapital zuzüglich der in der Position „übrige Rückstellungen“ enthaltenen stillen Reserven, nach Abzug latenter Steuern, verwendet werden.
C Wohnliegenschaftsfinanzierungen
In Abweichung von Art. 113 Abs. 1 ERV kann eine Gewichtung von 0 % angewandt werden auf den unter 50 % des Verkehrswerts liegenden Anteil von Positionen, die gedeckt sind durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im Inland, die vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.
D. Erfassung von Sicherheiten unter dem umfassenden Ansatz Banken können unter dem umfassenden Ansatz darauf verzichten, die erhaltenen Sicherheiten nach Rz 89 in der Position gegenüber dem Risikominderungsgeber zu erfassen. Macht eine Bank hiervon Gebrauch, dann muss sie die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzen und überwachen sowie in Bezug auf diese Kreditrisikokonzentrationen, einschliesslich der realisierbaren Werte aller hierfür genommenen Sicherheiten, periodische Stresstests durchführen.
XI Übergangsbestimmung
Aufgehoben *
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert: Diese Änderungen wurden am 31.10.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft
Geänderte Rz
Aufgehobene Rz Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.