Quelle

FINMA-Rundschreiben "SST"

I Gegenstand

Dieses Rundschreiben beschreibt die Aufsichtspraxis betreffend Veröffentlichungen und Ankündigungen der FINMA zu Standardmodellen und zur SST-Berichterstattung, zu Szenarien sowie betreffend Prüfung von SST-Berichterstattung und von SST Modellen.

II Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für alle Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) und für die der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und -konglomerate („Gruppen“) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d VAG in Verbindung mit Art. 65 und 73 VAG.

III Governance

Versicherungsunternehmen halten die Aufbau- und Ablauforganisation und die Berichtswege für den SST fest. Sie dokumentieren dabei die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Oberleitungsorgans und seiner allfälligen Ausschüsse, der Geschäftsleitung, der unabhängigen Kontrollinstanzen und Kontrollfunktionen, der internen Revision sowie der weiteren relevanten Geschäfts- oder Organisationseinheiten. Die Dokumentationen, Reglemente, Prozesse und Kontrollen sind in das übergeordnete unternehmensweite Risikomanagement zu integrieren. Bei geteilten Zuständigkeiten sind die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar zuzuweisen und die internen Berichtswege sowie die Gesamtverantwortung festzulegen. Die wesentlichen Prozesse und Vorgaben sind durch das interne Kontrollsystem zu erfassen und regelmässig zu kontrollieren.

IV Veröffentlichungen und Ankündigungen der FINMA

A. Standardmodelle Zu den Standardmodellen gehören Erläuterungsdokumente und verbindliche Vorlagen. Die FINMA überprüft regelmässig, inwiefern Standardmodelle, einschliesslich deren Parameter und Implementierung, als Folge neuer Erkenntnisse weiterentwickelt oder ergänzt werden sollen. Sie arbeitet bei der Überprüfung und der Weiterentwicklung mit den betroffenen Versicherungsunternehmen in geeigneter Form zusammen.

B. Vorgaben für die jährliche SST-Ermittlung und -Berichterstattung Zu den Vorgaben für die jährliche SST-Ermittlung und -Berichterstattung gehört die SST- Mindestgranularität nach Art. 24 Abs. 1 der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA (AVO-FINMA; SR 961.011.1), die Standardmodelle und Änderungen daran, einschliesslich Aktualisierung der Parameter, und vorgegebene Szenarien nach Art. 43 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011). Die Veröffentlichung von Vorgaben sowie die Bekanntgabe des Umfangs und der Termine für ergänzende Vorgaben durch die FINMA erfolgt sechs Monate vor dem Einreichungstermin für die nächste jährliche SST-Berichterstattung.

Die Veröffentlichung der ergänzenden Vorgaben erfolgt in der Regel nicht später als drei Monate vor dem Einreichungstermin für die nächste jährliche SST-Berichterstattung. Die FINMA kann in Ausnahmefällen Anpassungen an den Vorgaben und ergänzenden Vorgaben nach den Terminen gemäss Rz 7 und 8 vornehmen. Die FINMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Übersicht über die jährliche SST-Ermittlung und -Berichterstattung. Sie enthält die Modalitäten, Vorgaben und Termine für die nächste jährliche SST-Ermittlung und -Berichterstattung und die von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Dateien. Zudem wird darin auf allfällige nachträgliche Anpassungen an Vorgaben nach Rz 6 und allfällige weitere anstehende SST-Ermittlungen wie Schattenrechnungen, Feldtests usw. aufmerksam gemacht.

C Ankündigungen

Soweit möglich teilt die FINMA einem Versicherungsunternehmen spätestens sechs Monate vor dem Einreichungstermin für die nächste jährliche SST-Berichterstattung mit, wenn dieses für die nächste jährliche SST-Ermittlung das aktuell angeordnete oder zur Verwendung genehmigte SST-Modell mit Anpassungen, Kapitalaufschlägen auf dem Zielkapital oder Kapitalabschlägen auf dem risikotragenden Kapital oder mit der Aggregation von Szenarien verwenden muss.

V Prüfung der SST-Berichterstattung durch die FINMA

A. Prüfung Die FINMA kann auf Basis der SST-Berichterstattungen Einschätzungen der SST-Ermittlungen der Versicherungsunternehmen vornehmen, betreffend: • die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die SST-Berichterstattung nach Art. 24 AVO-FINMA; und

• die vertretbare Anwendung des vorgegebenen oder zur Verwendung genehmigten SST-Modells.

Stellt die FINMA Mängel in der SST-Berichterstattung fest, so kann sie die SST-Berichterstattung zur Überarbeitung und Neueinreichung an das Versicherungsunternehmen zurückweisen.

B. Rückmeldung Die FINMA teilt Versicherungsunternehmen schriftlich und in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Einreichungstermin der letzten SST-Berichterstattung mit, wenn sie: • Mängel in der SST-Berichterstattung festgestellt hat; oder

• an der eingereichten SST-Ermittlung Aufschläge auf dem Zielkapital oder Abschläge auf dem risikotragenden Kapital vornimmt.

Die FINMA nimmt Auf- oder Abschläge nur vor, wenn sie wesentlich sind.

VI Prüfung von SST-Modellen durch die FINMA

A. Summarische und materielle Prüfungen Bei einem internen Modell oder einer wesentlichen Änderung an einem internen Modell stellen Versicherungsunternehmen der FINMA vor Einreichung des Genehmigungsgesuchs das Modell oder die Änderung sowie Umfang und Struktur der Modelldokumentation vor. Die Modellvorstellung erfolgt, nachdem die FINMA bei einer Erstgenehmigung eines internen Modells den Bedarf anerkannt hat, das Versicherungsunternehmen das Modell oder die Änderung entwickelt hat und die Dokumentation in nachvollziehbarer Struktur vorliegt. Die FINMA teilt einem Versicherungsunternehmen mit, wenn auf eine Modellvorstellung verzichtet werden kann. Die FINMA prüft ein Genehmigungsgesuch nach Art. 12 AVO-FINMAfür die Verwendung eines internen Modells, einer wesentlichen Modelländerung an einem internen Modell oder einer Anpassung an einem Standardmodell summarisch (summarische Prüfung). In der summarischen Prüfung trifft die FINMA anhand des eingereichten Gesuchs eine Einschätzung, ob die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b AVO) erfüllt sind. Die FINMA kann summarisch geprüfte Modelle und SST-Ermittlungen (auch mit Standardmodellen) materiellen Prüfungen unterziehen. Bei materiellen Prüfungen informiert die FINMA die betroffenen Versicherungsunternehmen vorgängig über den Umfang, Zweck und das vorläufig geplante Format der materiellen Prüfung. Die FINMA kann Umfang oder Zweck der Prüfung ausweiten. In einem solchen Fall informiert sie die betroffenen Versicherungsunternehmen.

B. Ergebnis der Prüfung In der Mitteilung des Ergebnisses der summarischen oder materiellen Prüfung an das betroffene Versicherungsunternehmen führt die FINMA auf:

  • Eckpunkte der durchgeführten Prüfung;

  • wichtige Feststellungen und Konsequenzen;

• ob das Versicherungsunternehmen das geprüfte Modell bis auf weiteres im SST verwenden kann, allenfalls unter Nebenbestimmungen wie Anpassungen oder Auf- oder Abschlägen.

Kommt eine summarische oder materielle Prüfung zum Schluss, dass das Versicherungsunternehmen das geprüfte Modell nicht bis auf weiteres verwenden kann, so legt die FINMA als Übergangsmodell ein SST-Modell nach Art. 47 Abs. 1 oder 53b AVO fest. Die FINMA räumt betroffenen Versicherungsunternehmen die Möglichkeit ein, innerhalb einer angemessenen Frist zum Ergebnis der Prüfung Stellung zu nehmen.