Quelle

FINMA-Rundschreiben "Lebensversicherung"

I Gegenstand

Dieses Rundschreiben bezieht sich auf Lebensversicherungsverträge der Versicherungs- zweige A1, A2, A3, A6 und A7. Es konkretisiert die Art. 54–65 und 120–153 AVO sowie die dazugehörende Praxis der FINMA.

II Tarifierung von Lebensversicherungsverträgen

A. Zuordnung zu Versicherungszweigen

Das Versicherungsunternehmen ordnet Lebensversicherungsverträgen oder vertragli- chen Vereinbarungen, bei denen die vertraglichen Leistungen der Hauptkomponente des Vertrags überwiegend von der Wertentwicklung von Wertpapieren, anderen Aktiven oder Indices abhängen, den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 zu. Dabei sind die Wertpapiere, anderen Aktiven oder Indices der/dem Versicherungsnehmenden bekannt. In begründeten Fällen (etwa bei Hybrid-Verträgen, die einen anteilgebundenen und einen klassischen Teil umfassen) ist die Aufteilung auf verschiedene Versicherungszweige möglich. Die Zuordnung der Lebensversicherungsverträge zu den Versicherungszweigen wird in den Tarifen der Hauptkomponenten der Versicherungsverträge beschrieben.

Ein Lebensversicherungsvertrag besitzt ein minimales biometrisches Risiko, wenn eine nicht unerhebliche Leistung bei der Realisierung eines biometrischen Risikos vorgesehen ist. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen abweichende Einstufungen vornehmen.

Damit ein Lebensversicherungsvertrag den Versicherungszweigen A2, A3 oder A7 zuge- rechnet werden kann, muss ein minimales biometrisches Risiko versichert sein.

Ein Kapitalisationsgeschäft (Versicherungszweig A6) ist eine vertragliche Vereinbarung ohne minimales biometrisches Risiko gemäss Rz 3 zwischen einem Lebensversicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer betreffend Übernahme von Vermögenswerten und deren Bewirtschaftung gegen einmalige, eine fixe Anzahl oder regelmässig wiederkehrende Zahlungen deren Höhe im Voraus bestimmt oder bestimmbar ist. Sie endet an einem vereinbarten Zeitpunkt oder beim Tod der versicherten Person.

Bei Kapitalisationsgeschäften (Versicherungszweig A6) werden vom ursprünglichen Plan abweichende Ein- und Zuzahlungen nur im beschränkten Rahmen zugelassen.

Das Versicherungsunternehmen ordnet einen Lebensversicherungsvertrag den Tontinen- geschäften (Versicherungszweig A7) zu, wenn das zugehörige Produkt einen Plan enthält, der vorsieht, dass die einbezahlten Beiträge der dem Produkt zugehörigen Lebensversicherungsverträge gemeinsam kapitalisiert werden, und regelt, wie das so gebildete Vermögen auf die Überlebenden oder die Rechtsnachfolger der verstorbenen Personen verteilt wird.

B. Grundsätze der Tarifierung

Das Versicherungsunternehmen verwendet nur aktuariell anerkannte Tarifierungsmodelle und Tarifierungsgrundlagen, welche ausreichen, damit sich die Teilprozesse der Produkte jeweils selbst finanzieren können.

C Sterbetafeln und statistische Grundlagen

Die aus dem eigenen Versicherungsbestand ermittelten Messdaten für die statistischen Grundlagen sind mit von der FINMA anerkannten statistischen Grundlagen zu vergleichen und, falls notwendig, mit einem geeigneten, von der FINMA anerkannten statistischen Verfahren anzupassen. Die daraus abgeleiteten Grundlagen müssen vorsichtig sein, insbesondere jedoch allfällig festgestellten Trends sowie der Messungenauigkeit Rechnung tragen.

Bei einer Segmentierung der verwendeten statistischen Messdaten ist die FINMA zu ori- entieren.

III Berechnung der Abfindungswerte bei Umwandlung und Rückkauf von Lebensversicherungsverträgen ausserhalb der beruflichen Vorsorge

A. Abfindungswert a) Definition, Grundsätze, Grundlagen und Berechnungsmethoden

Ein Abfindungswert ist angemessen, wenn durch diesen die Interessen der Gemeinschaft der zurückbleibenden Versicherungsnehmer und diejenigen des abzufindenden Versicherungsnehmers ausgewogen berücksichtigt werden.

Zu den Inventardeckungsrückstellungen gehören insbesondere

• die Nettodeckungsrückstellungen (siehe Definition im Anhang) zuzüglich der Verwal- tungskostendeckungsrückstellungen, aber ohne Berücksichtigung der Abschlusskostendeckungsrückstellungen, wobei die Tarifgrundlagen zugrunde gelegt werden (vgl. mathematische Präzisierung im Anhang).

• für Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2, A6.1, A6.2 die Markt- werte der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie der Wert von Optionen und Garantien. Ausgenommen ist der Wert regulatorisch vorgeschriebener Garantien für Abfindungswerte.

• die mit dem technischen Zins aufgezinsten Prämienteile, die

• nicht in die Nettodeckungsrückstellungen (siehe Definition im Anhang) eingebaut wurden,

• nicht in die Anlagen für Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2, A6.1, A6.2, welche der Sicherheit dieser Versicherungsverträge dienen, geflossen sind,

• aber für Leistungen und Kosten nach dem Umwandlungs- oder Rückkaufsdatum vorgesehen sind.

Bei Umwandlung oder Rückkauf eines Lebensversicherungsvertrages entspricht der Ab- findungswert den Inventardeckungsrückstellungen, abzüglich eines allfälligen Abzugs für nicht amortisierte Abschlusskosten (Abfindungswert bei Umwandlung) und bei Rückkauf eines allfälligen zusätzlichen Abzugs für das Zinsrisiko (Abfindungswert bei Rückkauf).

Bei Umwandlung oder teilweisem Rückkauf muss für die Bestimmung des Abzugs dem Verhältnis von tatsächlich umgewandelten oder zurückgekauften Vertragsteilen sowie den verbleibenden Vertragsteilen Rechnung getragen werden.

Bei teilweisem Rückkauf ist der Zinsrisikoabzug nur zulässig für den ausbezahlten Teil des Abfindungswerts

Weitere, als die in Art. 127 Abs. 2 Bst. c AVO aufgeführten Kosten dürfen den Versiche- rungsnehmern bei Rückkauf nicht in Rechnung gestellt werden. Insbesondere ist auch eine Weiterbelastung von anderen Kosten oder von Kosten oder Gebühren Dritter unzulässig, wenn es aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung möglich ist, dass diese nicht in vergleichbarem Masse auch bei Ablauf der Police anfallen und den Versicherungsnehmern belastet würden.

Den Anspruchsberechtigten sind auf Verlangen alle Elemente so zur Verfügung zu stel- len, dass die Höhe des Zinsrisikoabzugs und die Höhe für den Abzug noch nicht amortisierter Abschlusskosten für Sachverständige nachvollziehbar ist.

Das Versicherungsunternehmen bezieht jeden Bestandteil des Versicherungsvertrages in die Berechnung mit ein, mit Ausnahme der mitversicherten Komponenten der Invaliditäts- , Erwerbsunfähigkeits-, Unfall- und Krankenversicherung.

Bei Umwandlung oder Teilrückkauf läuft eine laufende Invalidenrente weiter, ausser der Versicherungsvertrag sieht eine Kapitalabfindung vor. Beim vollständigen Rückkauf muss einer laufenden Invalidenrente beim Abfindungswert angemessen Rechnung getragen werden, ausser der Versicherungsvertrag sieht die Weiterzahlung der laufenden Invalidenrente vor. b) Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten

Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, bezieht sich auf den Bruttoprämienbarwert. Er darf den im Tarif eingerechneten Abschlusskostensatz nicht überschreiten. Für kapitalbildende Versicherungen is dieser Zillmersatz zusätzlich auf 5% beschränkt.

Der Bruttoprämienbarwert berechnet sich nach denselben technischen Grundlagen wie die Prämie des entsprechenden Vertrages. Bei Versicherungen, für welche der technische Zinssatz nicht definiert ist, entspricht der Diskontzinssatz dem zulässigen Höchstzinssatz bei Vertragsabschluss gemäss Art. 121 AVO.

Allfällige Rückzahlungsverpflichtungen von gezahlten Vertriebsvergütungen / Provisionen im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages (sog. Stornohaftung des Vertriebs) sind bei der Ermittlung der nicht amortisierten Abschlusskosten in der Weise zu berücksichtigen, dass die durch Vertriebseinheiten oder -partner bei vorzeitiger Vertragsauflösung geschuldeten Rückzahlungsbeträge angemessen in Abzug gebracht werden.

Das Verfahren zur Bestimmung des minimalen Abfindungswerts wird im Anhang darge- legt. c) Abzug für das Zinsrisiko

Der Zinsrisikoabzug erlaubt dem Versicherungsunternehmen im Fall eines Rückkaufs, durch steigende Zinsen eingetretene Verluste, welche beim Verkauf von Aktiven entstanden sind, zu kompensieren. Der Zinsrisikoabzug ist nicht höher als der bei Stornierung

erwartete Zinsverlust für den Vertrag. Dabei ist die Restlaufzeit des Vertrags und die restliche Dauer der Anlage, mit der die Prämien in festverzinsliche Anlagen investiert sind, angemessen zu berücksichtigen. Der Zinsrisikoabzug darf nicht vorgenommen werden bei Rückkauf von anteilgebundenen Versicherungsverträgen ohne Kapitalgarantie bei Vertragsablauf.

Der Abzug wird in Abhängigkeit der Inventardeckungsrückstellungen bestimmt.

d) Garantie

Sichert das Versicherungsunternehmen in einem anteilgebundenen Lebensversiche- rungsvertrag finanzielle Garantien zu, so sind diese Garantien bei der Berechnung der Abfindungswerte angemessen zu berücksichtigen. Ausgenommen ist der Wert regulatorisch vorgeschriebener Garantien für Abfindungswerte. e) Zugeteilte Überschussanteile

Der Abfindungswert von zugeteilten, in die Deckungsrückstellungenl der ursprünglichen Versicherung integrierten, Überschussanteilen wird gleich ermittelt wie der Abfindungswert der ursprünglichen Versicherung.

Wird im Fall der verzinslichen Ansammlung der zugeteilten Überschussanteile für die Verzinsung ein garantierter Zinssatz verwendet, so ist dieser bei einem allfälligen Zinsrisikoabzug analog zu berücksichtigen.

Wird keine garantierte Verzinsung auf den zugeteilten Überschussanteilen gewährt, so darf kein Zinsrisikoabzug vorgenommen werden. f) Genehmigung der Abfindungswerte

Zur Genehmigung der Abfindungswerte sind der FINMA die zur Beurteilung erforderli- chen Tarifvorlagen und allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie allfällige Fondsprospekte für fondsgebundene oder hybride Versicherungen einzureichen.

Bei Anpassungen von Produkten, deren Abfindungswerte bereits von der FINMA geneh- migt wurden, sind die Abfindungswerte der FINMA nur dann erneut zur Genehmigung einzureichen, wenn sich die Definition oder die Parameter der Abfindungswerte mit Ausnahme von biometrische Annahmen oder technischem Zins ändern. g) Vorvertragliche Informationspflicht zu Umwandlung und Rückkauf

Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Ver- sicherungsvertrages schriftlich informieren über

• die Modalitäten für die Umwandlung und den Rückkauf sowie die entsprechenden rechtlichen Folgen,

• die Bezeichnung der biometrischen Grundlagen, den technischen Zinssatz und die Regeln zur Bestimmung des Abfindungswerts bei Umwandlung und bei Rückkauf,

• die Methode für die Berechnung des Abzugs für das Zinsrisiko,

• die Entwicklung der Rückkaufswerte und der Umwandlungswerte vor dem Abzug für das Zinsrisiko in allen Renditeszenarien.

Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmern transparent darstel- len, dass die dargestellten Entwicklungen der Rückkaufswerte einen allfälligen Abzug für das Zinsrisiko nicht zeigen.

Die Bezeichnung der biometrischen Grundlagen nach Rz 40 muss so gestaltet sein, dass aus ihr die Versichertengemeinschaft, auf welcher die Messdaten erhoben wurden, sowie die Messperiode eindeutig ableitbar sind. h) Informationspflichten

Verlangt der Anspruchsberechtigte für die Ermittlung des Rückkaufswerts oder des Um- wandlungswerts zusätzliche Angaben, müssen insbesondere auch folgende Werte mitgeteilt werden:

• Inventardeckungsrückstellungen

• Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten

• Abzug für das Zinsrisiko

• Allfällig angesammeltes Überschussguthaben

• Prorata-Anteil am Überschussanteil für das laufende Versicherungsjahr

• Noch nicht verbrauchte Prämie

Die Angaben müssen so mitgeteilt werden, dass sie für Sachverständige detailliert nach- vollziehbar sind.

B. Umwandlung des Versicherungsvertrags

Bei Einstellung der Prämienzahlung entspricht der Umwandlungswert der verbleibenden, prämienbefreiten Versicherungsleistung. Zur Berechnung des Umwandlungswerts wird der Abfindungswert bei Umwandlung (Rz 19) um die fällig gewordenen, noch ausstehenden Prämien vermindert und als Inventar-Einmaleinlage für die prämienbefreite Versicherungsleistung verwendet.

Der Abfindungswert bei Umwandlung sowie die Inventar-Einmaleinlage werden mit den gleichen technischen Grundlagen berechnet, welche der Prämienberechnung des bisherigen Vertrags dienten.

C Rückkauf des Versicherungsvertrages

a) Grundsatz

Der Auszahlungsbetrag entspricht dem um die fällig gewordenen, noch ausstehenden Prämien verminderten Abfindungswert bei Rückkauf. Bei der Bestimmung der Auszahlungsbeträge kann allfälligen Antiselektionseffekten Rechnung getragen werden. Der Auszahlungsbetrag muss mindestens so hoch sein wie das Minimum aus dem Rückkaufswert und der Summe der Leistungen für die Ereignisse, deren Eintritt gewiss ist.

Derjenige Teil des Abfindungswerts bei Rückkauf, welcher infolge Rz 55 nicht ausbezahlt wird, ist umzuwandeln. Die Bestimmungen betreffend Umwandlung des Versicherungsvertrags sind auf diesen Teil anwendbar.

b) Teilweiser Rückkauf eines Versicherungsvertrags

Bei teilweisem Rückkauf eines Versicherungsvertrags mit Kürzung der bei Vertragsab- schluss vereinbarten Prämien sind Rz 21, 55 und 56 sinngemäss anwendbar. Die gekürzten Prämien dürfen keine Abschlusskosten enthalten, die mit dem teilweisen Rückkauf bereits getilgt worden sind.

Bei teilweisem Rückkauf eines Versicherungsvertrages ohne Kürzung der bei Vertrags- abschluss vereinbarten Prämien sind die mit dem Teilrückkauf bereits amortisierten Abschlusskosten bei der Festlegung der neuen Versicherungsleistung zu berücksichtigen. c) Abfindung des Schlussüberschussanteils

Bei Rückkauf oder Umwandlung eines kapitalbildenden Versicherungsvertrages muss dem Versicherungsnehmer ab der Hälfte der vereinbarten Vertragslaufzeit ein Anteil von mindestens 50 % der Schlussüberschussrückstellung gutgeschrieben werden. Dieser Anteil steigt bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit mindestens linear auf 100 % an.

IV Beteiligung an den Überschüssen in der Lebensversicherung

Bei einer Lebensversicherung kann vertraglich eine erfolgsabhängige Überschussbeteili- gung vereinbart werden. Die Überschussbeteiligung dient dem Zweck, die Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Überschüssen teilhaben zu lassen.

Die Überschussbeteiligung wird aus dem Überschussfonds des Versicherungsunterneh- mens entnommen und den überschussberechtigten Versicherungsverträgen zugeteilt. Er kann unter besonderen Bedingungen als Risikopuffer dienen.

A. Überschussplan

Die Verteilung der Überschussbeteiligung auf die Versicherungsnehmer muss nach ei- nem Überschussplan erfolgen.

Zu diesem Zweck teilt das Versicherungsunternehmen seinen Bestand der überschuss- berechtigten Lebensversicherungsverträge in Teilbestände gleichartiger Deckungen auf. Es kann nach technischen Zinssätzen, unterschiedlichen Risikoarten, Anlagebindungen und anderen Kriterien differenziert werden. Jeder Teilbestand muss einen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden ermittelten Anteil an der gesamten Überschussbeteiligung erhalten, der den Beitrag des Teilbestandes zum Ergebnis berücksichtigt.

Die Zuteilung auf die einzelnen Versicherungsverträge innerhalb der Teilbestände darf zu keiner juristisch und zu keiner versicherungstechnisch nicht begründbaren erheblichen Ungleichbehandlung führen (Art. 117 Abs. 2 AVO).

Die Umsetzung des Überschussplanes wird jährlich in einem Bericht beschrieben. Er ent- hält insbesondere Informationen zur Aufteilung des Bestandes in Teilbestände, zur Systematik der Verteilung des Überschusses auf die Teilbestände und innerhalb der Teilbestände, zur Wahl der Überschussparameter und zur Höhe der Überschusszuteilung an die Teilbestände. Eine Schätzung der Gewinn- und Verlustquellen muss ebenfalls erfolgen. Sie kann auf einer gröberen Aufteilung vorgenommen werden. Der Bericht kann von der FINMA eingefordert werden.

B. Überschussbeteiligung ausserhalb der beruflichen Vorsorge a) Überschussfonds

Entnahmen aus dem Überschussfonds für Verträge ausserhalb der beruflichen Vorsorge darf das Versicherungsunternehmen nur zum Zweck der Überschusszuteilung oder zur Begleichung von Fehlbeträgen gemäss Art. 136 Abs. 5 AVO vornehmen.

Zuteilungen an überschussberechtigte Versicherungsverträge, deren Höhe das Versiche- rungsunternehmen nicht direkt beeinflussen kann, werden dem Überschussfonds zugeteilt und ihm sogleich wieder entnommen. b) Zuteilung der Überschussanteile

Die Beiträge der Teilbestände an Gewinnen und Verlusten sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung für jeden Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein.

Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzel- nen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungsrückstellungen vorgenommen.

Aus besonderen Gründen, beispielsweise aus technischen (z.B. Verwaltungssystem) oder systematischen Gründen (z.B. Überschussrenten), können abweichend von diesen Grundsätzen andere, etwa auch mechanische, Verfahren angewandt werden. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass innerhalb der Teilbestände bei der Zuteilung zu den Verträgen keine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung auftritt (Art. 117 Abs. 2 AVO).

Bei der Überschusszuteilung darf das Versicherungsunternehmen die produktspezifische Abstimmung zwischen den Versicherungsverpflichtungen und den ihnen zugeordneten Vermögenswerten (Asset Liability Management) berücksichtigen, und dabei insbesondere zwischen Einmalprämien und periodischen Prämien unterscheiden. Unterschiedliche Garantiekosten, etwa für hohe oder tiefe Zinsverpflichtungen, darf das Versicherungsunternehmen ebenfalls quantifizieren und anrechnen. c) Schlussüberschussanteil

Der Anspruch bei Ablauf der vollen Versicherungsdauer entspricht der vertragsindividuel- len Rückstellung für den Schlussüberschussanteil im Zeitpunkt des Vertragsablaufs. Die vertragsindividuelle Rückstellung kann vor Vertragsablauf nicht reduziert werden.

Die Schlussüberschussrückstellung ist eine Verpflichtung, die zum Sollbetrag des gebun- denen Vermögens zählt. d) Weitere Ausführungen zur Überschussbeteiligung

Änderungen der Zuteilungsmodalitäten (etwa der Wechsel von laufenden Überschussbe- teiligungen auf Schlussüberschüsse oder eine Änderung der Verwendungsart) gelten als Systemänderung nach Art. 137 Abs. 3 AVO.

Eine vorschüssige Überschussbeteiligung ist zulässig, sofern sie sich auf relativ stabile Grössen bezieht. Die vorschüssige Überschussbeteiligung darf sich nur auf ein Jahr beziehen und muss analog der nachschüssigen Überschussregelung bestimmt werden. Nicht möglich ist ein vorschüssiger Zinsüberschuss, es sei denn, dieser wurde in der Vergangenheit erwirtschaftet und im Überschussfonds gebunden.

e) Information in den Versicherungsbedingungen

Das Versicherungsunternehmen weist die Angaben nach Art. 130 AVO in seinen Ver- tragsgrundlagen in einer für die Versicherungsnehmer klaren und verständlichen Weise aus.

Die Angaben zu den Modalitäten der Überschusszuteilung umfassen insbesondere die Beschreibung der Grundsätze der Zuteilung der dem Überschussfonds entnommenen Überschussbeteiligung. Ausserdem sind die Modalitäten zur Ausschüttung eines Schlussüberschussanteils bei Rückkauf und Tod zu beschreiben. f) Jährliche Information der Versicherungsnehmer

Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvoll- ziehbare Abrechnung zur Überschussbeteiligung abzugeben. Die Abrechnung enthält insbesondere folgende Angaben:

• die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grund¬sätze ihrer Verteilung,

• die Höhe der Überschussbeteiligung,

• bei Verträgen mit Schlussüberschuss: Stand des Mindestanspruchs auf einen Schlussüberschussanteil bei Ablauf der vollen Vertragsdauer sowie Stand des Anteils der Rückstellung für den Schlussüberschuss, der bei Rückkauf zugesichert wird,

• bei Verträgen mit verzinslicher Ansammlung der Überschussanteile: Stand des Über- schusskontos und des aktuellen Ansammlungszinssatzes,

• bei Verträgen mit Sparanteil: Angabe des Zinssatzes für die Gesamtverzinsung der Deckungsrückstellungen zugunsten der Versicherungsnehmenden.

Bei allen Verträgen muss eine Differenzierung der zugewiesenen Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden. Ist für einen dieser Teilprozesse kein Überschuss vorgesehen, erübrigt sich der entsprechende Ausweis.

C Überschussbeteiligung innerhalb der beruflichen Vorsorge

Zu den direkten Vertragspartnern des Versicherungsunternehmens (Versicherungsneh- mer) in der beruflichen Vorsorge zählen insbesondere die Vorsorgeeinrichtungen und die Inhaber von Freizügigkeitspolicen. a) Überschussfonds

Beim Geschäft innerhalb der beruflichen Vorsorge besteht der Überschussfonds aus ei- nem Teil für die mindestquotenpflichtigen Verträge und einem Teil für die besonderen Fälle gemäss Art. 146 AVO.

Die Zuführung der dem Überschussfonds zugewiesenen Mittel an die Versicherungsneh- mer gemäss Art. 152 Abs. 2 AVO muss der FINMA in geeigneter Form, etwa einer Tranchenrechnung, dargelegt werden.

b) Zuteilung der Überschussanteile

Die Zuteilung auf die Vorsorgeeinrichtungen soll nach einer Methode erfolgen, die sich konsistent auf angeschlossene Verträge und ihre Versichertenpolicen hinunterbrechen lässt.

Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung für jeden Vertrag bestimmt werden müssen.

Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein.

Bei der Überschusszuteilung darf die durch die Grösse und Beobachtungsdauer von Kol- lektiven kredibilisierte Schadenerfahrung sowie die Kostenerfahrung mitberücksichtigt werden. c) Information in den Vertragsgrundlagen

Das Versicherungsunternehmen weist die Angaben nach Art. 130 AVO in seinen Ver- tragsgrundlagen in einer für die Versicherungsnehmer klaren und verständlichen Weise aus.

Die Angaben zu den Modalitäten der Überschusszuteilung umfassen insbesondere die Beschreibung der Grundsätze der Zuteilung der dem Überschussfonds entnommenen Überschussbeteiligung. d) Jährliche Information der Versicherungsnehmer

Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvoll- ziehbare Abrechnung zur Überschussbeteiligung abzugeben. Darin sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

• die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze ihrer Verteilung,

• die Höhe der Überschussbeteiligung,

• bei Verträgen mit Sparanteil: Angabe des Zinssatzes für die Gesamtverzinsung zu- gunsten der Versicherungsnehmenden der Deckungsrückstellungen.

Bei allen Verträgen muss in der jährlichen Information eine Differenzierung der Über- schussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden. Ist für einen dieser Teilprozesse kein Überschuss vorgesehen, erübrigt sich der entsprechende Ausweis.

Die Mindestanforderungen an die jährliche Information der Versicherungsnehmer werden von der FINMA vorgegeben.

D. Berechnung der Sollbeträge der gebundenen Vermögen

In der Regel erfolgt die Zuteilung zum allgemeinen oder einem separaten gebundenen Vermögen als Ganzes nach der Hauptkomponente des Lebensversicherungsvertrag oder der vertraglichen Vereinbarung. In begründeten Fällen (etwa bei Hybrid-Verträgen, die einen anteilgebundenen und einen klassischen Teil umfassen) ist die Aufteilung der Sicherstellung auf verschiedene gebundene Vermögen möglich. Die Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen und vertraglichen Vereinbarungen bzw. Vertragskomponenten zu den gebundenen Vermögen wird intern dokumentiert.

Im Sollbetrag der separaten gebundenen Vermögen müssen sämtliche Rückstellungen für den jeweiligen Bestand berücksichtigt werden (insbesondere Risiko- und Kostenkomponenten zusammen mit dem Sparteil).

V Beispielrechnungen für Lebensversicherungen ausserhalb der

beruflichen Vorsorge

Sofern die bei anteilgebundenen Lebensversicherungen versicherten Risikoleistungen und die Risikoprämien von der tatsächlichen Wertentwicklung der Anteile abhängig sind, ist der Versicherungsnehmer auf die möglichen negativen Auswirkungen dieser Abhängigkeit in verständlicher Form aufmerksam zu machen.

Werden einseitig günstige oder unrealistisch überhöhte Beispielrechnungen abgegeben, dann wird der Versicherungsnehmer über die realistischen Chancen hinsichtlich der Gesamtleistung des Vertrages getäuscht (vgl. Art. 117 Abs. 1 Bst. a AVO).

Eine gegenüber anderen Versicherungsnehmern erhöhte Überschusszuteilung zur Ein- haltung von früher übermittelten Beispielrechnungen zur Überschussbeteiligung stellt eine nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung dar (Art. 117 Abs. 2 AVO). Bei der Zuteilung von Überschüssen an laufende Renten kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

VI Zusätzliche Information des Versicherungnehmers einer anteilgebundenen Lebensversicherung

Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss einer anteilsgebundenen Lebensversicherung nach den Vorgaben zu informieren, die für die Information von Anlegern in offenen kollektiven Kapitalanlagen durch die Fondsleitung oder die SICAV gelten. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind zu berücksichtigen.

VII Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten

Die Aktivierung von Abschlusskosten ist nur im Bereich der Einzellebensversicherung und nach Massgabe der folgenden Bestimmungen möglich.

Die zu aktivierenden Abschlusskosten sind einzelvertraglich zu ermitteln und nach der Aktivierung im Einklang mit den eingegangenen Prämienzahlungen zu amortisieren. Für die Aktivierung fallen nur die in die Prämien eingerechneten Abschlusskosten in Betracht.

Die aktivierten Abschlusskosten können nicht zu Deckung des Sollbetrages herangezo- gen werden.

Die für einen Vertrag aktivierten Abschlusskosten dürfen die bei einem allfälligen Rück- kauf oder einer allfälligen Umwandlung abzugsfähigen nicht amortisierten Abschlusskosten nicht übersteigen. Die 1/3-Regelung nach Art 127 Abs. 2 Bst. g AVO kommt hierbei nicht zur Anwendung.

Die insgesamt aktivierten Abschlusskosten müssen jederzeit so bemessen sein, dass sie mit hoher Sicherheit durch künftige Margen aus den Verträgen gedeckt werden können.

VIII Übergangsbestimmungen

Kapitel IV gilt auch für bereits bestehende Verträge. Die jährlichen Informationen an die Versicherungsnehmer sind spätestens per 1. Januar 2026 umzusetzen. Bis zur Umsetzung gilt FINMA-RS 16/6.

Für vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossene Verträge entfällt die Unterscheidung der Überschusskomponenten nach Zinsüberschuss und sonstigem Überschuss bei der Berechnung der Überschusszuteilung auf Vertragsebene (vgl. Rz 69, 70) und bei der jährlichen Information der Versicherungsnehmer (vgl. Rz 99, 100) bei mechanischen Überschusssystemen.

Eine allfällige Neuzuordnung zu den gebundenen Vermögen kann bis zum 1. Januar 2026 erfolgen. In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen genehmigen.

Die Dokumentation nach Rz 2 sowie die Rz 22, 28 und 29 beziehen sich auf Tarife und sind für jeden Tarif bei der nächsten Eingabe zur Genehmigung von Abfindungswerten des Tarifs anzuwenden.

Die Dokumentation nach Rz 101 gilt auch für den bestehenden Bestand.

Anhang Erläuterungen zur Formel für Abfindungswerte

Grundlagen und Terminologie

Dieser Anhang behandelt eine Anzahl typischer Fälle, kann jedoch nicht alle möglichen Beispiele (z.B. Zertifikate oder Tontinen) abdecken. Für solche Produkte ist er sinngemäss anzuwenden.

Der aktuarielle (Ausscheidewahrscheinlichkeiten 1. Ordnung berücksichtigende) Barwert zum Zeitpunkt t eines tariflichen Cashflows CF ab (und einschliesslich) dem Zeitpunkt t bis zum Zeitpunkt u≥t sei mit

𝐵𝑊𝑡 (𝐶𝐹𝑡 , … , 𝐶𝐹𝑢 )

bezeichnet, wobei der zugrundeliegende Zins der technische Zins z sei. Es wird die Abkürzung :

𝐵𝑊𝑡 (𝐶𝐹) = 𝐵𝑊𝑡 (𝐶𝐹𝑡 , … , 𝐶𝐹𝑛 ),

benutzt, wobei 𝑛 die Vertragsdauer ist. Es gilt 𝑡 ∈ {0,1, … , 𝑛}.

Die zum Zeitpunkt 𝑡 ∈ {0,1, … , 𝑛 − 1} gezahlte Bruttoprämie werden mit 𝑃𝑡 bezeichnet, die anfallenden Leistungen mit 𝐿𝑡 und die anfallenden Kosten mit 𝐾𝑡 = 𝐴𝑡 + 𝑉𝑡 , wobei 𝐴𝑡 die Abschlusskosten (ohne Reduktion aus Rückforderungen) und 𝑉𝑡 die übrigen Kosten (in der Regel Verwaltungskosten) sind. Die Rückforderungen sind zwar Teil der Abschlusskosten (als negative Kostenkomponente), werden aber im folgende separat geführt, um verursachungsgerechte Abfindungswerte zu definieren. Die folgenden Prämienteile sind relevant

  • den Prämienanteil 𝑃𝐾 für die Kosten,

  • den Prämienanteil 𝑃𝑉 für übrige Kosten,

  • den Prämienanteil 𝑃𝐿 für zukünftige Leistungen, die durch technische Rückstellungen abgesichert werden.

  • Den Prämienanteil 𝑃𝐹 , der in eine allfällige Anlage für Versicherungsverträge der in den Versicherungszweigen A2, A6.1, A6.2, welche der Sicherheit dieser Versicherungsverträge dienen, fliessen.

  • den nicht verbrauchten Prämienanteil 𝑃𝑛𝑣 = 𝑃 − 𝑃𝐾 − 𝑃𝐿 − 𝑃𝐹 , der

  • nicht in die Bruttorückstellungen eingebaut wird,

  • nicht in die Anlagen für Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2, A6.1, A6.2, welche der Sicherheit dieser Versicherungsverträge dienen, fliesst,

  • aber für zukünftige Leistungen und Kosten vorgesehen ist.

  • Für 𝑠 ∈ {0,1, … , 𝑛 − 1} sei 𝑃𝑡𝑛𝑣,𝑠 der Teil von 𝑃𝑡𝑛𝑣 , der für Leistungen und Kosten nach dem Zeitpunkt 𝑠 vorgesehen sind.

Die Nettodeckungsrückstellungen werden als 𝐷𝑅𝑡𝐿 = 𝐵𝑊𝑡 (𝐿) − 𝐵𝑊𝑡 (𝑃𝐿 ) definiert, die Kostendeckungsrückstellungen 𝐷𝑅𝑡𝐾 = 𝐵𝑊𝑡 (𝐾) − 𝐵𝑊𝑡 (𝑃𝐾 ), die Verwaltungskostendeckungsrückstellungen 𝐷𝑅𝑡𝑉 = 𝐵𝑊𝑡 (𝑉) − 𝐵𝑊𝑡 (𝑃𝑉 ) sowie die Bruttodeckungsrückstellungen 𝐷𝑅𝑡 = 𝐷𝑅𝑡𝐿 + 𝐷𝑅𝑡𝐾 . Die Inventardeckungsrückstellungen 1 sind durch

𝑡

𝐷𝑅𝑡𝐼𝑛𝑣𝑒𝑛𝑡𝑎𝑟 = 𝐷𝑅𝑡 + 𝐷𝑅𝑡 + 𝐹𝑡 + 𝑊𝑡 + ∑(1 + 𝑧)𝑡−𝑢 ⋅ 𝑃𝑢𝑛𝑣,𝑡 𝐿 𝑉 𝑂𝐺

definiert, wobei 𝐹𝑡 den Marktwert der Anlagen nach Art. 110 Abs. 5 AVO bezeichnet, die dem Vertrag zugeordnet sind. 𝑊𝑡𝑂𝐺 bezeichnet den Wert der Optionen und Garantien für diese Verträge.

Bestimmung des Abfindungswerts

Storniert ein Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt 𝑠 (unmittelbar nach Zahlungen, die zu diesem Zeitpunkt anfallen), sind dem Vertrag keine zukünftigen Abschlusskosten mehr zuzuordnen, da er ja nicht mehr im Bestand ist. Dem Vertrag sind aber dennoch allfälligen Rückforderungen, die nach dem Stornozeitpunkt anfallen, zuzuordnen. Damit ergibt sich der zukünftige negative Kostencashflow zum Zeitpunkt 𝑡 ≥ 𝑠

−𝑅𝑡𝑠 ,

wobei, 𝑅𝑡𝑠 ≥ 0 Zahlungen aufgrund von Rückforderungen an die Vermittler repräsentierten. Dies ist eine tarifarische Grösse, die die unterschiedlichen Vereinbarungen in einer Mischrechnung berücksichtigt. Bezogen auf den Zeitpunkt s beträgt der Wert dieser Rückforderungen ∑𝑛−1 𝑡=𝑠 (1 + 𝑧) 𝑠−𝑡 ⋅ 𝑅𝑡𝑠 . Der tarifliche Wert der Versicherung zum Zeitpunkt 𝑠 wäre also

𝑠 𝑛−1 𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓 𝑛𝑣,𝑠 𝑊𝑠 𝐿 𝐾 𝑂𝐺 = 𝐷𝑅𝑠 + 𝐷𝑅𝑠 + 𝐹𝑠 + 𝑊𝑠 + ∑(1 + 𝑧) 𝑠−𝑢 ⋅ 𝑃𝑢 + ∑(1 + 𝑧) 𝑠−𝑡 ⋅ 𝑅𝑡𝑠 − 𝑍𝑅𝐴𝑠

wobei 𝑍𝑅𝐴𝑠 einen allfälligen Zinsrisikoabzug bezeichnet. Zur Berechnung der abzugsfähigen noch nicht amortisierten Abschlusskosten ist jedoch ein Zillmerverfahren anzuwenden, wobei die so berücksichtigten Abschlusskosten durch den Zillmersatz 5 % begrenzt sind.

Damit ergeben sich modifizierte Abschlusskosten in Höhe von.

Für diese modifizierten Abschlusskosten werden die entsprechenden modifizierten Abschlusskostenprämien als jährlich konstant angesetzt. Somit ergibt sich ein modifizierter Abschlusskostenprämiencashflow von

Die Begriffe „Deckungskapital“ und „Deckungsrückstellungen“ sind synonym zu verstehen; dieses Rundschreiben folgt der AVO.

𝐴̃0 ä𝑥:𝑛

wobei 𝐸 der Einheitscashflow ist, der in jedem Jahr einer Zahlung von 1 entspricht. ̃ werden als jährlich konstant derart definiert, dass ihr

Die modifizierten übrigen Kosten 𝐾 Barwert dem barwert der Gesamtkosten abzüglich der modifizierten Abschlusskosten 𝐴̃0 ,

𝐾 . ä𝑥:𝑛

Die modifizierten Kostenprämien 𝑃 𝐾̃ werden ebenfalls als konstant angenommen, womit ̃ ergibt.

Die Rückforderungen betreffen die Provisionen der Vermittler, die bereits gezahlt wurden. Sie sind daher bei der Bestimmung des Abfindungswerts zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen

Damit ergibt sich der gezillmerte Wert

𝑊𝑠𝑍𝑖𝑙𝑙𝑚𝑒𝑟 = 𝐷𝑅𝑠𝐿 + 𝐷𝑅𝑠𝐴̃ + 𝐷𝑅𝑠𝐾̃ + 𝐹𝑠 + 𝑊𝑠𝑂𝐺 𝑠 𝑛−1

+ ∑(1 + 𝑧) 𝑠−𝑢 ⋅ 𝑃𝑢𝑛𝑣,𝑠 + ∑(1 + 𝑧) 𝑠−𝑡 ⋅ 𝑅𝑡𝑠 − 𝑍𝑅𝐴𝑠 ä𝑥+𝑠:𝑛−𝑠 ä𝑥:𝑛 𝑠 𝑛−1 𝑛𝑣,𝑠 + ∑(1 + 𝑧) 𝑠−𝑢 ⋅ 𝑃𝑢 + ∑(1 + 𝑧) 𝑠−𝑡 ⋅ 𝑅𝑡𝑠 − 𝑍𝑅𝐴𝑠 𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓 ä𝑥+𝑠:𝑛−𝑠 ä𝑥:𝑛

Der Abfindungswert bei Storno nach der Prämienzahlung zum Zeitpunkt 𝑠 > 0 unmittel- bar vor allen Zahlungen und Leistungen beträgt zu diesem Zeitpunkt

2 𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓

𝐴𝑏𝑓𝑖𝑛𝑑𝑢𝑛𝑔𝑤𝑒𝑟𝑡𝑠 ≥ max ( 𝐷𝑅𝑠𝐼𝑛𝑣𝑒𝑛𝑡𝑎𝑟 , 𝑊𝑠 , 𝑊𝑠𝑍𝑖𝑙𝑙𝑚𝑒𝑟 ).

Im Spezialfall 𝑃𝑡𝐾 = 𝐵𝑊0 (𝐾)/ä𝑥:𝑛 erhält man für jedes 𝑡 ∈ {0,1, … , 𝑛 − 1}

𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓 ä𝑥+𝑠:𝑛−𝑠 𝑊𝑠𝑍𝑖𝑙𝑙𝑚𝑒𝑟 = 𝑊𝑠 − 𝐵𝑊𝑠 (𝐾) + 𝐵𝑊𝑠 (𝑃𝐾 ) − 𝐴̃0 ä𝑥:𝑛 𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓 ä𝑥+𝑠:𝑛−𝑠 = 𝑊𝑠 − 𝐵𝑊𝑠 (𝐾) + (𝐵𝑊0 (𝐾) − 𝐴̃0 ) . ä𝑥:𝑛