CASE OF BELILOS v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by N. P. Engel Verlag
Rubrum
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
BELILOS gegen SCHWEIZ
29. April 1988
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 4] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 4 ∙ Seite III ∙ 31.05.2010
EGMR-E 4, 72
Nr. 5
Nr. 5
Belilos gegen Schweiz
Urteil vom 29. April 1988 (Plenum)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermassen verbind-
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 132.
Beschwerde Nr. 10328/83, eingelegt am 24. März 1983; am 18. Juli 1986 von der
Kommission und am 22. September 1986 von der schweizerischen Regierung vor
den Gerichtshof gebracht.
EMRK: (1) Vorbehalte, Art. 64 (Art. 57 n.F., Text in EGMR-E 1, 663); (2) Über-
prüfung einer „strafrechtlichen Anklage“ durch ein „unabhängiges und unpar-
teiisches Gericht“, Art. 6 Abs. 1; (3) gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41
n.F.).
Sonstiges Völkerrecht: Art. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention.
Innerstaatliches Recht: Waadtländer Gesetz vom 17. November 1969 über Ge-
meindestrafen.
Ergebnis: (1) „Auslegende Erklärung“ der Schweiz zu Art. 6 Abs. 1 kein gültiger
Vorbehalt i.S.d. Art. 64, prozesshindernde Einrede der Regierung zurückgewiesen;
(2) Verletzung von Art. 6 Abs. 1, städtische Polizeikommission nach Waadtländer
Recht kein unabhängiges und unparteiisches Gericht, wegen fehlender Kom-
petenz zur Tatsachenüberprüfung keine Heilung der Verletzung von Art. 6 durch
Kantonsgericht und Bundesgericht; (3) gerechte Entschädigung: kein Anspruch
auf Rückerstattung der Geldbusse oder auf Anordnung gesetzgeberischer Mass-
nahmen; Ersatz für Kosten des innerstaatlichen und des Strassburger Verfahrens
sowie für Auslagen wird zugesprochen.
Sondervoten: Zwei.
Vollzug des Urteils, Überwachung durch das Ministerkomitee (gem. Art. 54
[Art. 46 n.F.]): In seiner Entschliessung DH (89) 24 vom 19. September 1989 teilt
das Ministerkomitee mit, dass es aufgrund der von der Schweiz übermittelten In-
formationen seine Überwachungsfunktion in diesem Fall als erfüllt ansieht.
Die Schweizer Regierung hatte das Ministerkomitee wie folgt informiert (s. An-
hang zu der erwähnten Entschliessung):
Mit Schreiben vom 6. Juni 1988 hat die Regierung der Schweiz das Urteil vom
29. April 1988 den Schweizer Kantonen zur Kenntnis gebracht und dabei ihre Auf-
merksamkeit auf die ihnen obliegende Verpflichtung gelenkt, dieses Urteil zu be-
achten, und sie aufgefordert, die rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf den
„strafrechtlichen“ Teil von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zu ziehen.
Der von dem Urteil des Gerichtshofs unmittelbar betroffene Kanton Waadt hat be-
schlossen, sein Gesetz vom 17. November 1969 über Gemeindestrafen, das im Fall Be-
lilos beanstandet wurde, zu ändern. Die Gesetzesänderung erfolgte durch ein Gesetz
vom 1. März 1989, das am 2. Mai 1989 in Kraft getreten ist. Dieses neue Gesetz eröff-
net ein Berufungsverfahren beim Polizeigericht (oder bei dem Präsidenten des Ju-
gendgerichts, wenn es sich um einen Minderjährigen unter 18 Jahren handelt) gegen
jedwede Gemeindestrafe. Art. 53 des Gesetzes sieht vor, dass der Gerichtspräsident
„den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in freier Kognition prüft“.
In Bezug auf den „zivilrechtlichen“ Teil von Art. 6 Abs. 1 der Konvention hat
die Schweizer Regierung am 16. Mai 1988 dem Generalsekretär des Europarates
eine Präzisierung der auslegenden Erklärung übermittelt, die die Schweiz 1974 ab-
gegeben hatte.
Ausserdem hat die Schweizerische Bundeskanzlei zur angemessenen Verbreitung
des Urteils vom 29. April 1988 die wesentlichen Erwägungen dieses Urteils in der
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29.4.1988
Belilos
Zeitschrift „Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération“
(JAAC) / Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 1998 IV S. 65, 84, 85, 86)
veröffentlicht.
Zum Verfahren:
Die Europäische Menschenrechtskommission gelangt in ihrem abschliessen-
den Bericht (Art. 31 EMRK) vom 7. Mai 1986 einstimmig zu dem Ergebnis,
dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vorliegt.
Die beim Gerichtshof ursprünglich gebildete Kammer hat am 21. Mai 1987
beschlossen, den Fall gem. Art. 50 VerfO-EGMR an das Plenum abzugeben.
Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 1987 sind vor
dem Gerichtshof erschienen:
für die Regierung: J. Voyame, Direktor des Bundesamts für Justiz als Verfah-
rensbevollmächtigter, unterstützt durch: M. Krafft, Botschafter, Leiter der Di-
rektion für Völkerrecht im Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange-
legenheiten, Prof. L. Wildhaber, Universität Basel, P. Rossy, Justiz- und Gesetz-
gebungsabteilung des Kantons Waadt, O. Jacot-Guillarmod, Leiter der Abtei-
lung für internationale Angelegenheiten im Bundesamt für Justiz, als Berater;
für die Kommission: J.A. Frowein als Delegierter;
für die Beschwerdeführerin: Rechtsanwalt J. Lob.
Sachverhalt
(Übersetzung)
I. Die Umstände des Falles
9. Die Beschwerdeführerin (Bf.) Frau Marlène Belilos, eine Schweizerin
mit Wohnsitz in Lausanne, war im Zeitpunkt der hier relevanten Ereignisse
Studentin.
1. Die Polizeikommission der Gemeinde Lausanne
10. Mit Bericht vom 16. April 1981 beschuldigte die Polizei von Lausanne die
Bf., gegen die allgemeine kommunale Polizeiordnung verstossen zu haben, in-
dem sie am 4. April in den Strassen der Stadt an einer Kundgebung teilnahm,
für die keine Genehmigung beantragt worden war. Organisiert war die Kund-
gebung von der Bewegung „Lausanne bouge“ (Lausanne bebt), die in den
vorangegangenen Tagen Flugblätter mit der Aufforderung zur Teilnahme ver-
teilt hatte. Es beteiligten sich 60-70 Personen, die von der Stadtverwaltung die
Bereitstellung eines autonomen Zentrums für Jugendliche forderten.
Am 29. Mai wurde der Bf. von der Städtischen Polizeikommission, die in
Abwesenheit der Betroffenen tagte, eine Busse von SFr. 200,– [ca. 121,– Euro]1
auferlegt.
11. Nachdem die Bf. gem. Art. 36 ff. des Waadtländer Gesetzes vom
17. November 1969 über Gemeindestrafen Einsprache eingelegt hatte, fand
eine erste Verhandlung vor der Polizeikommission am 14. Juli statt. Nach Ver-
1 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 1,65420 SFr.) dient einer ungefähren Orientie-
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
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lesung eines Polizeiberichts hörte die Kommission die Beschuldigte sowie die
anzeigenden Beamten. Unter Berücksichtigung der Erklärungen der Bf. ver-
tagte sie den Fall, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen. Am
26. August hörte sie die Beschuldigte erneut sowie ihren früheren Ehemann
als Zeugen. Letzterer erklärte, er habe sich im relevanten Zeitraum mit seiner
früheren Ehefrau in einem Lausanner Café aufgehalten, in dem er ihr die Un-
terhaltszahlung für ihr gemeinsames Kind übergeben habe.
12. Die Polizeikommission entschied am 4. September „in Abwesenheit der
Beteiligten“. In dem Teil „Sachverhalt“ (En fait) ihrer Entscheidung beschreibt
sie die Vorbereitung, den Ablauf und die Folgen der fraglichen Kundgebung.
Danach behandelt sie die Einwendungen der Bf., die insbesondere die Recht-
mässigkeit des Entscheidungsorgans bestreitet und ausserdem behauptet, an
der Kundgebung nicht teilgenommen zu haben; sie erwähnt drittens die Zeu-
genaussage des früheren Ehemannes der Beschuldigten und vermerkt abschlie-
ssend, dass die Polizeibeamten ihren eigenen Bericht bestätigt und kategorisch
die Behauptung der Nichtbeteiligung an der Kundgebung dementiert hätten.
In den „Entscheidungsgründen“ (En droit) befand die Polizeikommission,
dass ihre Kompetenz nicht in Frage stehe und dass sie bei den Ermittlungen
die Überzeugung gewonnen habe, dass die Beschuldigte an der Kundgebung
vom 4. April 1981 teilgenommen habe. Unter Berücksichtigung der zweifa-
chen Tatsache, dass die Bf. keine aktive Rolle gespielt hatte, jedoch Wieder-
holungstäterin war, setzte sie die Busse auf SFr. 120,– [ca. 73,– Euro] herab.
Die Kosten wurden auf SFr. 22,– [ca. 13,– Euro] festgesetzt.
Die Entscheidung wurde der Bf. am 15. September per Einschreiben zuge-
stellt.
2. Der Kassationshof in Strafsachen des Waadtländer Kantonsgerichts
13. Die Bf. legte eine Nichtigkeitsbeschwerde (recours en nullité) zum
strafrechtlichen Kassationsgericht des Waadtländer Kantonsgerichts ein. Sie
machte unter Hinweis auf die Anforderungen des Art. 6 der Konvention gel-
tend, dass die Polizeikommission nicht befugt gewesen sei, über die behaup-
tete Gesetzesverletzung zu entscheiden. Subsidiär beantragte sie, das Gericht
möge ihren geschiedenen Ehemann als Zeugen hören, um den genauen Sach-
verhalt festzustellen. Der Kassationshof in Strafsachen des Waadtländer Kan-
tonsgerichts wies das Rechtsmittel am 25. November 1981 aus folgenden
Gründen zurück:
(Original: Französisch)
„(…) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verurteilung sei mit
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht verein-
bar: Die Vorschrift gewährleiste das Recht, von einem unabhängigen und
unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht gehört zu werden, und die
Vorbehalte der Schweiz, unter denen diese der Konvention beigetreten ist,
erlaubten nicht, dass eine Verwaltungsbehörde über die Begründetheit ei-
ner strafrechtlichen Anklage entscheide und a fortiori schon gar nicht,
dass die Verwaltungsbehörde zugleich Richter und Partei sei. Die richterli-
che Kontrolle durch den Kassationshof sei zudem unzureichend.
In einem Urteil Marlène Belilos u.a. vom 9. Juni 1980 hat das angerufene
Gericht bereits festgestellt, aufgrund des Schweizer Vorbehalts seien in
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Belilos dem vor einer Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer strafrechtlichen An-
klage durchgeführten Verfahren die Garantien der öffentlichen Verhand-
lung und Urteilsverkündung nicht bindend (s.a. Cass.: Leonelli, 31. Juli /
16. Oktober 1981; Christinat, 23. Mai / 6. August 1981).
Hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK hat die Schweiz folgende Erklärung ab-
gegeben (SR, Systematische Sammlung des Bundesrechts 0.101, S. 25): ‚Für
den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in Art. 6 Abs. 1 der Konven-
tion enthaltene Garantie eines gerechten Prozesses (…) in Bezug auf die
Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage
nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Ent-
scheidungen der öffentlichen Gewalt (…) über die Stichhaltigkeit einer sol-
chen Anklage stattfindet.’
In seiner Botschaft vom 4. März 1974 betreffend die Menschenrechtskonven-
tion führte der Bundesrat aus, wenn eine von einer Verwaltungsbehörde ge-
troffene Entscheidung vor einen Richter gebracht werden kann, nicht zum
Zweck einer neuen Sachentscheidung, sondern nur zur Überprüfung ihrer
Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit dem Gesetz (Nichtigkeitsbe-
schwerde – pourvoi en nullité), stellt sich die Frage, ob ein solches Kassations-
verfahren den Anforderungen des Art. 6 der Konvention genügt.
Er bejahte diese Frage, da Art. 6 Abs. 1 nur eine letztinstanzliche richterli-
che Prüfung sichern solle und das richterliche Element eines fairen Verfah-
rens im schweizerischen Recht ausreichend gesichert sei, da das Bundes-
gericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Regeln für die Rechts-
pflege abgeleitet habe, die denen entsprächen, die in Art. 6 der Konvention
enumeriert seien (BBl. 1974 I S. 1032, Botschaft).
Die Tatsache, dass das Rechtsmittelverfahren schriftlich, ohne mündliche Ver-
handlung und ohne Beweisaufnahme sei, stehe nicht zu Art. 6 EMRK im Wi-
derspruch (Kassationshof des Bundesgerichts: Risse, 14. September 1981).
Der Kassationshof übe daher im Rahmen des Schweizer Vorbehalts die ab-
schliessende gerichtliche Kontrolle aus, die nach der Europäischen Men-
schenrechtskonvention erforderlich ist, auch wenn es keine Zeugen einver-
nehmen kann.
(…).“
3. Das Bundesgericht
14. Gegen dieses Urteil legte die Bf. staatsrechtliche Beschwerde beim Bun-
desgericht ein. Ihrer Ansicht nach bedeutete die von der Schweiz zur Konven-
tion abgegebene auslegende Erklärung (s.u. Ziff. 29) nicht, dass eine Verwal-
tungsbehörde wie die Polizeikommission Kompetenz zur Entscheidung über
die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage habe. Eine derartige Kom-
petenz sei nur dann zulässig, wenn der Rechtsunterworfene eine letztinstanzli-
che richterliche Prüfung beantragen könne. Dies treffe im zu beurteilenden Fall
jedoch nicht zu, denn das Kassationsgericht des Waadtländer Kantonsgerichts
und das Bundesgericht hätten nur beschränkte Entscheidungsbefugnis, sie seien
grundsätzlich nicht befugt, Tatsachenfeststellungen, die von der Polizeikommis-
sion endgültig getroffen worden sind, zu überprüfen – z.B. durch die Einver-
nahme von Zeugen. Insoweit sei die Entscheidung der Polizeikommission end-
gültig. Ausserdem erlaube Art. 12 des Waadtländer Gesetzes über Gemeinde-
strafen der Stadtverwaltung, die Aufgaben der Polizeikommission einem ihrer
Polizeibeamten zu übertragen, der von der Verwaltung abhängig sei. Die Poli-
zeikommission sei also zur gleichen Zeit sowohl Richter als auch Partei.
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15. Am 2. November 1982 erliess das Bundesgericht (Erste öffentlichrecht-
liche Abteilung) ein wie folgt begründetes Urteil:
„(…)
(Original: Französisch)
2.– Die in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltene Garantie des fairen Verfahrens
sieht insbesondere vor, dass ‚jede Person ein Recht darauf [hat], dass über
Streitigkeiten (…) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (…) verhandelt wird (…)‘.
a) Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschwerde stellt einzig die
Frage, ob Art. 6 EMRK es verbietet, dass der Sachverhalt von einem Or-
gan wie der Polizeibehörde festgestellt wird, welches kein unabhängiges
Gericht ist. Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihrer Ent-
scheidung vom 18. Januar 1982 hat die Beschwerdeführerin weder aus-
drücklich noch implizit geltend gemacht, dass die Polizeikommission als
Verwaltungsorgan es in ihrem Fall an der erforderlichen Unparteilichkeit
habe fehlen lassen. Jedenfalls ist eine derartige Rüge nicht in einer dem
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG [Bundesgesetz über die Organisation der Bundes-
rechtspflege] entsprechenden substantiierten Weise vorgetragen worden.
b) Die Tragweite des Art. 6 Abs. 1 EMRK muss unter Berücksichtigung
der von der Schweiz wie folgt abgegebenen auslegenden Erklärung be-
stimmt werden: ‚Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in
Abs. 1 von Art. 6 der Konvention enthaltene Garantie eines gerechten
Prozesses nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte
oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt stattfindet‘ (Art. 1 Abs. 1
lit. a des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1974, der die Zustimmung
zur EMRK ausdrückt, AS [Amtliche Sammlung des Bundesrechts] 1974,
2149). In seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 4. März 1974
hat der Bundesrat hervorgehoben, dass diese auslegende Erklärung ge-
rade im Hinblick auf den ‚Fall abgegeben wurde, dass eine von einer
Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung einem Richter vorgelegt
werden kann, und zwar nicht zur Entscheidung über die Sache selbst,
sondern nur zur Überprüfung der Regularität und Übereinstimmung
mit dem Gesetz (Nichtigkeitsbeschwerde)‘. In diesem Zusammenhang
berief er sich auch auf die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 durch den Prä-
sidenten der Europäischen Menschenrechtskommission (BBl. 1974 I
S. 1032). Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, von dieser aus-
legenden Erklärung abzuweichen, (BGE [Entscheidungen des Schweize-
rischen Bundesgerichts] 107 1a 167), selbst wenn ihre Gültigkeit und
Tragweite in der Literatur angegriffen wurde (D. Brändle, Vorbehalte
und auslegende Erklärungen zur Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, Dissertation Zürich 1978, S. 113/114). Ausserdem geht auch der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass Art. 6 Abs. 1
Genüge getan ist, wenn die Massnahme oder Entscheidung einer Verwal-
tungsbehörde einer abschliessenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich
gemacht werden kann. Die Garantie des fairen Verfahrens beurteile sich,
nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, unter
Berücksichtigung der Gesamtheit des Verfahrens (BGE 98 1a 238; s.a. J.
Raymond, La Suisse devant les organes de la CEDH, in (ZSR [Zeit-
schrift für Schweizerisches Recht] 98/1979, II S. 67 und die zitierte
Rechtsprechung; D. Poncet, La protection de l’accusé par la Convention
européenne des droits de l’homme, S. 29, Nr. 78).
3.– Der Waadtländer Gesetzgeber hat von der, den Kantonen nach Art. 345
Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zugestandenen Möglich-
keit Gebrauch gemacht, indem er die Beurteilung bestimmter Übertretungen
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Belilos der Gemeindebehörde übertrug (Art. 45 des Gesetzes vom 28. Februar 1956
über die Gemeinden; Art. 1 ff. des Gesetzes über Gemeindestrafen). Gem.
Art. 41 des Gesetzes über Gemeindestrafen wird die gerichtliche Kontrolle
hinsichtlich dieser Gemeindestrafen von dem Kassationshof beim Kantons-
gericht ausgeübt, der sowohl die Rechtmässigkeit des Verfahrens im Rahmen
der Nichtigkeitsbeschwerde (recours en nullité, Art. 43 des Gesetzes über
Gemeindestrafen), als auch die Korrektheit der Rechtsanwendung (recours
en réforme, Art. 44 des Gesetzes über Gemeindestrafen) im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann. Es trifft zwar zu, dass er den Sach-
verhalt nicht selbst überprüfen und feststellen kann. Dies ist aber auch unter
dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erforderlich. Es genügt
vielmehr, dass ein Rechtsmittel an ein Gericht offen steht, das nicht nur die
Ordnungsmässigkeit des Verfahrens – einschliesslich einer Missbrauchskon-
trolle hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen (Art. 43 lit. e) – überprüfen
bzw. ausüben kann, sondern dem auch Beschwerden über ‚fehlerhafte
Rechtsanwendung‘ und Ermessensmissbrauch bei der Rechtsanwendung
vorgelegt werden können (Art. 44). Die kantonale Gerichtsbarkeit hat hier
also eine weitergehende Prüfungskompetenz als das Bundesgericht im Rah-
men einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich auf eine Missbrauchskon-
trolle beschränkt (vgl. Schubarth, Die Art. 5 und 6 der Konvention, insbeson-
dere im Hinblick auf das schweizerische Strafprozessrecht, ZSR 94/1975 I,
S. 498, Nr. 119-122), da das gegebene Rechtsmittel nicht auf ‚ein blosses Kas-
sationsverfahren‘ beschränkt ist (J. Raymond, a.a.O., S. 68/69, Nr. 81). Tat-
sächlich kann der kantonale Kassationshof, wenn er ernsthafte Zweifel hin-
sichtlich des festgestellten Sachverhalts hat (Art. 43 lit. e des Gesetzes über
Gemeindestrafen), die Gemeindebehörde, an die er den Fall zurückverweist
(Art. 52 des Gesetzes über Gemeindestrafen) auffordern, ergänzende Er-
mittlungen vorzunehmen. Dies allein beweist, dass die abschliessende gericht-
liche Kontrolle der Gemeindestrafen, wie sie im Kanton Waadt vorgenom-
men wird, mit Art. 6 Abs. 1 in seiner Auslegung entsprechend der von der
Schweiz formulierten Erklärung übereinstimmt. Die Auffassung von P. Bi-
schofberger, der offenbar eine abschliessende gerichtliche Kontrolle sowohl
hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen als auch hinsichtlich der Rechts-
anwendung zu fordern scheint (Die Verfahrensgarantien der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 5
und 6) in ihrer Einwirkung auf das schweizerische Strafprozessrecht, Disser-
tation Zürich 1972, S. 50/51), ist angesichts der auslegenden Erklärung des
Bundesrates nicht gerechtfertigt, selbst wenn es wünschenswert erscheint,
dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Frage stehenden Über-
tretungen einem Strafrichter übertragen würde.
Dass die in ihrem Fall vom Kassationshof des Kantonsgerichts ausgeübte
Kontrolle hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Entscheidung der Polizei-
kommission vom 4. September 1981 zu beanstanden sei, wird von der
Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht (BGE 108 Ia S. 313-316).“
II. Die Polizeikommission nach Waadtländer Recht
16. Im Kanton Waadt können die Gemeinden einem oder drei Gemeinde-
ratsmitgliedern oder, wenn die Zahl der Bevölkerung 10.000 übersteigt, einem
spezialisierten Beamten oder höheren Polizeibeamten die Aufgabe der Ver-
folgung von Übertretungen übertragen (Art. 12 des Gesetzes vom 17. Novem-
ber 1969 über die Gemeindestrafen – Gesetz von 1969).
17. In Lausanne besteht die Polizeikommission aus einem einzigen Ge-
meindebeamten. Gemäss des von ihm zu leistenden Eides muss er „seine
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Funktion persönlich, mit der erforderlichen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und
Redlichkeit ausüben“ (Art. 10 der Verordnung betreffend das Personal der
Gemeindeverwaltung). Er kann sich selbst für befangen erklären oder abge-
lehnt werden (Art. 12 des Gesetzes von 1969).
1. Befugnisse
18. Die Polizeikommission kann nur auf Geldbussen bis zu 200,– SFr. [ca.
121,– Euro] oder bei Wiederholungstätern bis zu 500,– SFr. [ca. 302,– Euro]
erkennen (Art. 5 des Gesetzes von 1969). Sie kann die Kosten dem „Ange-
zeigten“ (dénoncé, Art. 5 und 34) auferlegen, nicht aber Erstattung des Scha-
dens oder der Kosten einer Privatpartei durch den „Angezeigten“ anordnen
(Art. 5).
19. Im Jahre 1986 hat die Lausanner Polizeikommission 22.761 Fälle ent-
schieden. Davon entfielen 91 % auf Verkehrsübertretungen, insbesondere
für falsches Parken.
2. Verfahren
20. Wenn die Polizeikommission den Sachverhalt für festgestellt hält und wenn
sie der Auffassung ist, über genügend Informationen zu den persönlichen Ver-
hältnissen des „Angezeigten“ (dénoncé) zu verfügen, kann sie ihre Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erlassen (Art. 24 des Gesetzes von 1969).
Im Falle einer mündlichen Verhandlung hat der „Angezeigte“ das Recht
vorheriger Akteneinsicht (Art. 23). Er hat persönlich zu erscheinen, kann
sich jedoch vertreten lassen, wenn er von der Erscheinungspflicht ausdrück-
lich entbunden wird (Art. 29).
21. Die Ermittlungsmassnahmen werden in Art. 30 genannt, der wie folgt
lautet:
„Die Gemeindebehörde hört den Angezeigten und ggf. den Anzeigeerstatter.
Soweit er sich auf ihn bezieht, ist dem Angezeigten oder einer ihn begleitenden
oder vertretenden Person der Polizeibericht zur Kenntnis zu geben.
Bei Bestreiten des Sachverhalts führt die Gemeindebehörde die erforderlichen
Überprüfungen durch, insbesondere durch Einvernahme von Zeugen, die auch
vom Angezeigten selbst gestellt werden können. Sie kann auch eine Augen-
scheinseinnahme vornehmen.
Soweit erforderlich, zieht sie einen Dolmetscher zu.
Ansonsten entscheidet die Gemeindebehörde nach eigener Überzeugung, ob
der in dem Bericht enthaltene Sachverhalt erwiesen ist oder nicht.“
22. Die Polizeikommission erlässt ihre Entscheidung in der Verhandlung
mündlich; im Falle einer Verurteilung wird eine Rechtsmittelbelehrung bei-
gefügt (Art. 31), anschliessend wird dem Betroffenen eine schriftliche Ausfer-
tigung zugestellt.
23. Der Verurteilte kann Einspruch erheben, wenn er wie hier nicht zu ei-
ner mündlichen Verhandlung geladen oder in Abwesenheit verurteilt wurde
(Art. 36). In diesem Fall wird der Strafentscheid hinfällig (Art. 39) und die
Polizeikommission nimmt das Verfahren erneut auf, indem sie den Betroffe-
nen zu einer mündlichen Verhandlung lädt (Art. 40 Abs. 1).
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3. Rechtsmittel
24. Das Waadtländer Strafrecht kennt keine Berufung gegen den Strafent-
scheid der Polizeikommission, sieht aber neben dem Einspruch zwei Typen
von Rechtsmitteln an den Kassationshof des Kantonsgerichts vor.
Das erste – von dem die Bf. Gebrauch machte (s.o. Ziff. 13) – ist in Art. 43
des Gesetzes von 1969 vorgesehen:
„Die Nichtigkeitsbeschwerde (recours en nullité) ist bei folgenden verfahrens-
rechtlichen Mängeln gegeben:
a) Wenn die Gemeindebehörde über einen Sachverhalt entschieden hat, bezüg-
lich dessen sie von Gesetzes wegen nicht zuständig war, sei es aus Gründen des
Gerichtsstandes oder aus sachlichen Gründen;
b) wenn der Angezeigte nicht ordnungsgemäss geladen wurde;
c) wenn eine andere wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt wurde und diese
Verletzung geeignet war, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen;
d) wenn die angefochtene Entscheidung Auslassungen oder Widersprüche ent-
hält, die eine Überprüfung der Entscheidung unmöglich machen;
e) wenn schwerwiegende Bedenken hinsichtlich des Bestehens der als fest-
gestellt erachteten Tatsachen gegeben sind.“
In den Fällen im Anwendungsbereich von lit. a befasst das Kassations-
gericht die Staatsanwaltschaft (Art. 51 Abs. 1), soweit es sich um eine Über-
tretung handelt, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Art. 51 Abs. 1); sie hebt
die angefochtene Entscheidung ohne Rückweisung auf, „wenn die Übertre-
tung nicht von Amts wegen zu verfolgen oder offensichtlich Verjährung ein-
getreten ist“ (Art. 51 Abs. 2). In den anderen Fällen „weist sie die Sache an
die Gemeindebehörde zur erneuten Entscheidung zurück“ (Art. 52).
Nach Art. 44 steht ein weiteres Rechtsmittel offen, von dem im vorliegen-
den Fall kein Gebrauch gemacht wurde, nämlich Berufung (recours en réfor-
me) „wegen fehlerhafter oder missbräuchlicher Rechtsanwendung“. Wird ein
derartiges Rechtsmittel als begründet erachtet, „ändert der Kassationshof den
Strafentscheid ab, indem er seine Entscheidung auf die in erster Instanz fest-
gestellten Tatsachen stützt, vorbehaltlich offensichtlicher Versehen, die er von
Amts wegen berichtigt“ (Art. 53).
25. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, leitet es die Polizeikommission unver-
züglich an das Kantonsgericht weiter, zusammen mit den in Frage stehenden
Strafakten. Diese umfassen (Art. 46): den oder die Polizeiberichte; eine Ko-
pie der Vorladung ggf. mit Empfangsbekenntnis; eine Kopie des Strafent-
scheides; den Briefumschlag, in dem das Rechtsmittel eingesandt wurde,
wenn die Versendung durch die Post erfolgte; ggf. die anderen, die in Frage
stehende Übertretung betreffenden Urkunden; ein Exemplar der angewand-
ten Gemeindeverordnung oder eine Kopie der Verwaltungsentscheidung, ge-
gen die verstossen wurde. Die Kommission kann dem Rechtsmittel eine Stel-
lungnahme beifügen.
26. Im Jahre 1986 registrierte das Waadtländer Kantonsgericht 28 Rechts-
mittel – Nichtigkeitsbeschwerden oder Berufungen – die gegen Strafent-
scheide der Lausanner Polizeikommission gerichtet waren. Bis zum 31. De-
zember desselben Jahres waren 19 verworfen worden, davon drei durch Un-
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zulässigkeitsentscheidung, ein Fall war zugelassen und an die Gemeinde-
behörde verwiesen worden; acht andere waren noch hängig.
27. Die Urteile des Kassationshofs in Strafsachen des Kantonsgerichts kön-
nen mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angegriffen wer-
den, dessen Überprüfungsbefugnis sich auf eine Willkürkontrolle beschränkt
(s.o. Ziff. 15).
Im Jahre 1986 waren fünf solcher Beschwerden eingelegt worden, die sich
auf Strafentscheide der Lausanner Polizeikommission bezogen. Das Bundes-
gericht erklärte sie sämtlich für unzulässig.
III. Die auslegende Erklärung der Schweiz zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention
1. Wortlaut
28. Am 28. November 1974 hinterlegte der Vorsteher des Eidgenössischen
Politischen Departements – heute Eidgenössisches Departement für Auswär-
tige Angelegenheiten – beim Generalsekretär des Europarates die Ratifika-
tionsurkunde zur Konvention (Art. 66 Abs. 1 Satz 3). Dieses Dokument ent-
hält sinngemäss die Formulierungen, die traditionellerweise von der Schweiz
in derartigen Fällen verwendet werden:
„Der Schweizerische Bundesrat – angesichts und nach Überprüfung der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (…), angenommen von der Bundesversammlung am
3. Oktober 1974, erklärt die nachstehende Konvention für ratifiziert mit
den folgenden Vorbehalten und auslegenden Erklärungen (…).“
Die Vorbehalte bezogen sich auf die Art. 5 und 6 – der erste wurde im Jahr
1982 zurückgenommen –, hingegen betrafen die Erklärungen Art. 6 Abs. 1
und Abs. 3 lit. c und lit. e.
29. Für den vorliegenden Fall ist nur die auslegende Erklärung zu Art. 6
Abs. 1 beachtlich, die wie folgt abgefasst ist:
Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in Abs. 1 von Art. 6 der
Konvention enthaltene Garantie eines gerechten Prozesses, sei es in Bezug
auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten, sei es in Bezug
auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen
Anklage, nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte
oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte und
Pflichten oder über die Stichhaltigkeit einer solchen Anklage stattfindet.
2. Die Materialien (travaux préparatoires)
a) Der Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 9. Dezember 1968
30. Am 9. Dezember 1968 hatte der Bundesrat der Bundesversammlung ei-
nen detaillierten Bericht über die Konvention vorgelegt (BBl. 1968 II,
S. 1069-1198). Er unterstrich die Notwendigkeit, einige Vorbehalte zu formulie-
ren sowie eine auslegende Erklärung zu Art. 6 Abs. 3 lit. c und e abzugeben,
ohne eine solche Notwendigkeit hinsichtlich von Art. 6 Abs. 1 zu erwähnen.
b) Der ergänzende Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom
23. Februar 1972
31. In einem ergänzenden Bericht, den der Bundesrat der Bundesversamm-
lung am 23. Februar 1972 vorlegte, kam er auf die Frage der Vorbehalte und
auslegenden Erklärungen zurück:
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29.4.1988
„(…)
Belilos
6. In unserem Bericht vom 9. Dezember 1968 haben wir ausgeführt, dass die
Schweiz bei der Ratifizierung der Konvention neben den fünf oben erwähn-
ten Vorbehalten eine auslegende Erklärung zu Art. 6 Abs. 3 c und e abgeben
sollte, die sich auf die Kostenfreiheit des Beistands durch einen Offizialver-
teidiger und einen Dolmetscher beziehen (BBl. 1968 H, 1121), (…).
7. Seit der Veröffentlichung unseres vorangegangenen Berichts hat sich
eine neue Schwierigkeit herausgestellt, die die Schweiz veranlassen könnte,
einen ergänzenden Vorbehalt bei der Ratifizierung der Konvention zu for-
mulieren. In seinem Urteil vom 16. Juli 1971 [EGMR-E 1, 131] in der Sa-
che Ringeisen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den in
Art. 6 Abs. 1 verwendeten Begriff „zivilrechtliche Ansprüche und Ver-
pflichtungen“ interpretiert.
Die Tendenz des Gerichtshofs, den Begriff „zivilrechtlich“ in weitem Sinne
auszulegen, wirft für unser Land delikate Probleme auf, und zwar insoweit,
als Verwaltungsbehörden befugt sind, Streitigkeiten zivilrechtlichen Cha-
rakters zu entscheiden und in zivilrechtliche Beziehungen einzugreifen.
Um zu vermeiden, dass eine extensive Auslegung des Begriffs „zivilrecht-
licher Anspruch“ sich auf die Verwaltungs- und Gerichtsorganisation der
Kantone auswirkt, wird es wahrscheinlich notwendig sein, bei der Ratifizie-
rung der Konvention einen Vorbehalt über die Tragweite des Art. 6 vor-
zunehmen. Die Formulierung dieses Vorbehalts hängt einerseits vom Er-
gebnis der Untersuchungen ab, die zu diesem Problem durchgeführt wer-
den sollten, und andererseits von der möglichen Entwicklung der Recht-
sprechung von Gerichtshof und Kommission. Wir werden Gelegenheit
haben, unseren Standpunkt zu diesem Problem in unserer Stellungnahme
darzulegen, die wir zum gegebenen Zeitpunkt in Bezug auf die Ratifizie-
rung der Konvention abgeben werden.
(…)“ (BBl. 1972 I, S. 995-996)
Das Eidgenössische Politische Departement stellte den genannten Ergän-
zungsbericht der Rechtsabteilung des Europarates offiziell zu.
c) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 4. März 1974
32. Die im Jahre 1972 angekündigte Botschaft wurde der Versammlung am
4. März 1974 vorgelegt. Der Bundesrat behandelte darin u.a. die „Folgen, die
sich aus der in Art. 6 der Konvention enthaltenen Garantie auf Zugang zu
einem Gericht für die Verwaltungs- und Justizorganisation ergeben“:
„In unserem Ergänzungsbericht vom 23. Februar 1972 haben wir insbeson-
dere hervorgehoben, dass es wahrscheinlich notwendig sei, bei der Ratifi-
zierung der Konvention einen Vorbehalt zur Reichweite des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 auszusprechen, (…). Wir haben uns jedoch hierzu nicht endgültig
ausgesprochen, um das Problem noch im Einzelnen zu untersuchen und un-
sere Haltung dazu in der vorliegenden Mitteilung festzulegen.
In seinem Urteil in der Sache Ringeisen vom 16. Juli 1971 hat der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass es für die Anwend-
barkeit von Art. 6 Abs. 1 nicht notwendig sei, dass die an einem Prozess
beteiligten Parteien beide Privatpersonen seien. Der Inhalt dieser Vor-
schrift ist weitreichender. Die französischen Ausdrücke „contestations sur
des droits et obligations de caractère civil“ erfassen jedes Verfahren, dessen
Ausgang für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend
ist. Der englische Text, der sich auf „the determination of civil rights and
obligations“ bezieht, bestätigt diese Auslegung. Nach Ansicht des Gerichts-
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EGMR-E 4, 72
Nr. 5
hofes ist daher die Natur des für den Rechtsstreit massgebenden Gesetzes
(Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht usw.) und auch der zustän-
digen Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsorgan
usw.) von untergeordneter Bedeutung.
Um die genaue Tragweite dieser Vorschrift zu ermessen, muss man sich die
Frage stellen, in welchem Verfahrensstadium die in Art. 6 Abs. 1 festgeleg-
ten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wertvolle Hinweise in dieser Hin-
sicht finden sich in der im Fall Ringeisen vom Delegierten der Kommission
an den Gerichtshof gerichteten Stellungnahme. Nach Ansicht von Herrn
Fawcett erfordert Art. 6 der Konvention nur eine abschliessende gericht-
liche Kontrolle von Akten oder Entscheidungen einer öffentlichen Behör-
de, die insbesondere zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betref-
fen. Diese gerichtliche Kontrolle ist ausserdem beschränkt: die in Frage ste-
hende Vorschrift verlange lediglich ein faires Verfahren, nicht aber eine
Entscheidung in der Sache. Mit anderen Worten, es ist nicht notwendig,
dass die Verwaltungsbehörden selbst die Voraussetzungen des Art. 6 erfül-
len. Wenn jedoch ihre Entscheidungen zur Folge haben, dass zivilrechtliche
Ansprüche oder Verpflichtungen bestätigt, geändert oder aufgehoben wer-
den, muss das Verfahren in seiner Gesamtheit ein justizförmiges Element
i.S. eines fairen Prozesses aufweisen.
(…)
Im Bereich des Strafrechts schliesslich sieht Art. 345 Ziff. 1 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vor, dass Urteile bezüglich von Übertre-
tungen von einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden können. Au-
sserdem erlaubt Art. 369 desselben Gesetzes den Kantonen, ein Verwal-
tungsorgan zu bestimmen, das über von Kindern und Heranwachsenden
begangene Zuwiderhandlungen entscheidet. Wir haben in unserem Bericht
vom 9. Dezember 1968 zur Konvention angenommen, dass trotz dieser Ein-
schränkungen des Prinzips der Gewaltenteilung die Garantien der Unab-
hängigkeit und Unparteilichkeit dennoch respektiert werden und zwar in
den vorzitierten Fällen in anderer Form. So werden in mehreren Kantonen
die zur Ausübung richterlichen Funktionen bestimmten Verwaltungsbehör-
den vom Volk gewählt und sind von der Exekutivgewalt unabhängig. Sie
können daher mit einem „Gericht“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Konvention ver-
glichen werden. Ausserdem kann der Gerichtsunterworfene, der mit einer
Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist, häufig verlangen, dass
sein Fall einem Richter vorgelegt wird, der nach ordentlichem Verfahren
entscheidet. Das Gericht fällt dann ein Urteil über die Begründetheit der
Anschuldigung, indem es entweder freispricht oder verurteilt. Wenn jedoch
eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dem Richter
nur zur Überprüfung ihrer Ordnungsmässigkeit oder Übereinstimmung
mit dem Gesetz, nicht aber zur Überprüfung des Tatbestandes vorgelegt
werden kann, stellt sich die Frage, ob ein derartiges Kassationsverfahren
den Anforderungen des Art. 6 der Konvention entspricht.
In Übereinstimmung mit der vom gegenwärtigen Präsidenten der Kommis-
sion vorgenommenen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 gehen wir davon aus,
dass diese Vorschrift nur eine abschliessende gerichtliche Kontrolle von Ak-
ten oder Entscheidungen der Verwaltung erfordert. Sie verlangt im Übrigen
nur, dass das Verfahren an sich fair ist, nicht aber, dass die Entscheidung
selbst auch die Tatsachenfeststellungen umfassen muss. (…)“ (BBl. 1974 I,
S. 1030-1033)
Das Eidgenössische Politische Departement hat die fragliche Botschaft der
Rechtsabteilung des Europarates offiziell zugestellt.
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29.4.1988
Belilos d) Der Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1974
33. Die Zustimmung zur Konvention durch die Bundesversammlung, die
sich auch auf die Vorbehalte und auslegenden Erklärungen bezog, wurde am
3. Oktober 1974 beschlossen. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst
unter Berücksichtigung des Art. 8 der Verfassung und der Botschaft des Bun-
desrates vom 4. März 1974:
Erster Artikel
Es werden angenommen:
a. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950, ergänzt durch das Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai
1963, das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention abändert, und durch das Pro-
tokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966, das die Art. 22 und 40 der Konvention abän-
dert, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
(…)
– Auslegende Erklärung zu Art. 6 Abs. 1:
[s.o. Ziff. 29].
(…).“ (BBl. 1974, S. 2148-2149)
Verfahren vor Kommission und Gerichtshof
34. Die Bf. hat ihre Beschwerde am 24. März 1983 bei der Kommission ein-
gelegt (Beschwerde Nr. 10328/32). Sie rügt, sie sei nicht von einem unabhän-
gigen und unparteiischen Gericht i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention ver-
urteilt worden, das über die volle Rechtsprechungsbefugnis verfügt, Tatsa-
chen- und Rechtsfragen zu entscheiden.
35. Die Kommission erklärte die Beschwerde am 8. Juli 1985 für zulässig. In
ihrem Bericht vom 7. Mai 1986 (Art. 31) gelangt sie einstimmig zu dem Ergeb-
nis, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vorliegt. [Es folgt ein
Hinweis auf den Kommissionsbericht im Anhang zu diesem Urteil.]
Anträge an den Gerichtshof
36. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 4. Mai 1987 beantragt die Bf.,
der Gerichtshof möge in folgender Weise entscheiden:
„I. Es wird amtlich bekannt gemacht, dass die Bf. im vorliegenden Fall Op-
fer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention war, da ihr Rechts-
streit nicht gerichtlich entschieden worden ist.
II. Die Schweiz ist gehalten, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die
der Bf. durch die Städtische Polizeikommission von Lausanne durch Ent-
scheidung vom 4. September 1981 auferlegte Strafe aufzuheben und der Bf.
die von ihr gezahlte Summe von 120,– SFr. [ca. 73,– Euro] zu erstatten.
III. Die Schweiz wird aufgefordert, alle geeigneten Massnahmen zu ergrei-
fen, damit die Polizeikommissionen nicht mehr letztentscheidend die Tatsa-
chen im Rahmen von Verfahren feststellen können, die zur Verhängung ei-
ner Strafe führen, und um das Waadtländer Gesetz vom 7. November 1969
über die Gemeindestrafen im dargelegten Sinne zu ändern.
IV. Die Schweiz ist gehalten, Marlène Belilos die Summe von 3.250,– SFr. [ca.
1.965,– Euro] für Kosten und Auslagen im Kanton Waadt und in der Schweiz
zu zahlen sowie 30.000,– SFr. [ca. 18.136,– Euro] für Kosten und Auslagen in
den Verfahren auf europäischer Ebene.“
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Nr. 5
37. Die Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge aus
der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 1987 bestätigt, indem sie
den Gerichtshof auffordert:
„A. In Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde der prozesshindernden
Einrede stattzugeben und zu erklären, dass wegen der Unvereinbarkeit
der Beschwerde mit den von der Schweiz übernommenen internationalen
Verpflichtungen in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention der Gerichtshof
in der Sache nicht entscheiden kann;
B.
In Bezug auf die Begründetheit zu erklären, dass die auslegende Erklä-
rung der Schweiz zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention die rechtliche Wirkung
eines gültig erklärten Vorbehalts hat und dass demzufolge keine Verletzung
dieser Vorschrift, wie sie in der Schweiz anwendbar ist, vorliegt.“
Entscheidungsgründe
I. Prozesshindernde Einrede der Regierung
38.
Die Regierung erhebt vorab eine prozesshindernde Einrede, insoweit
die Beschwerde der Bf. mit den nach Art. 6 Abs. 1 der Konvention von der
Schweiz übernommenen internationalen Verpflichtungen unvereinbar sei.
Sie beruft sich auf die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde formu-
lierte und wie folgt lautende auslegende Erklärung:
„Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in Abs. 1 von Art. 6 der
Konvention enthaltene Garantie eines gerechten Prozesses, sei es in Bezug
auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten, sei es in Bezug
auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen
Anklage, nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte
oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte und
Pflichten oder über die Stichhaltigkeit einer solchen Anklage stattfindet.“
Ihrer Ansicht nach habe die Kommission ihre Zuständigkeit verneinen
müssen, denn die Beschwerde beziehe sich auf ein von der Schweiz nicht
anerkanntes Recht.
39.
Der Gerichtshof wird die Natur der fraglichen Erklärung und ggf. ihre
Wirksamkeit unter Berücksichtigung des Art. 64 der Konvention unter-
suchen, der wie folgt lautet:
„1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterle-
gung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Kon-
vention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet
geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vor-
behalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
2.
Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen In-
haltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.“
A. Zur Rechtsnatur der Erklärung
40.
Nach Ansicht der Bf. kann die besagte Erklärung nicht einem Vor-
behalt gleichgestellt werden. Bei der Ratifizierung der Konvention habe die
Schweiz zwei „Vorbehalte“ und zwei „auslegende Erklärungen“ formuliert;
die gewählte Terminologie beruhe nicht auf einem Zufall. Ein Vorbehalt be-
wirke die Unanwendbarkeit der Konvention in einem bestimmten Punkte;
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29.4.1988
Belilos eine Erklärung dagegen habe nur einen vorläufigen Charakter in Erwartung
einer Entscheidung der Strassburger Organe. Ausserdem habe das Eidgenössi-
sche Departement für Auswärtige Angelegenheiten bei der Rücknahme des
Vorbehaltes zu Art. 5 im Jahre 1982 klargestellt, dass nur noch der Vorbehalt
über die Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündungen weiter
bestehe. Da die Schweiz somit in voller Kenntnis zwischen Vorbehalt und Er-
klärung unterschieden habe, müsse sie sich darauf behaften lassen.
41.
Die Kommission kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass es sich um eine
einfache Auslegungserklärung handelt, die nicht die Qualität eines Vorbehal-
tes habe (Bericht, Ziff. 102); sie stützt sich dabei sowohl auf die Überschrift
des fraglichen Textes wie auf die Materialien. Letztere zeigten, dass die
Schweiz der Situation begegnen wollte, die durch das Urteil des Gerichtshofes
vom 16. Juli 1971 im Fall Ringeisen (Série A Nr. 13, EGMR-E 1, 128) in Be-
zug auf Verfahren entstanden war, die zivilrechtliche Ansprüche berühren;
dagegen gäben sie keine Auskunft darüber, wie man die Erklärung als Vor-
behalt hinsichtlich strafrechtlicher Verfahren anwenden könnte. Allgemein
gesehen können nach Auffassung der Kommission auslegende Erklärungen
nur ausnahmsweise Vorbehalten gleichgesetzt werden, wenn ein Staat sowohl
Vorbehalte als auch auslegende Erklärungen abgibt.
42.
Die Regierung trägt dagegen vor, es handele sich um eine „qualifizierte“
auslegende Erklärung. Sie habe daher die Natur eines Vorbehalts i.S.d. Art. 2
Abs. 1 lit. d der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969, der besagt:
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
(…)
d) bedeutet „Vorbehalt“ eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete,
von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Ge-
nehmigung eines Vertrages abgegebene einseitige Erklärung, durch die der
Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der
Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern;
43.
Der Zweck der Erklärung stellt nach Auffassung der Regierung einen
ersten Anhaltspunkt dar. Er bestehe darin, Verfahren auszunehmen, die als
„zivilrechtlich“ oder „strafrechtlich“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 zu klassifizieren sind
und vor Verwaltungsbehörden durchgeführt werden und bezüglich derer das
zuständige Rechtsmittelgericht oder die Rechtsmittelgerichte die Sachver-
haltsfeststellungen nicht oder nicht vollständig überprüfen. Die Erklärung
bringe damit den Willen zum Ausdruck, die von der Bundesverfassung aner-
kannten kantonalen Besonderheiten im Bereich des Verfahrens und der
Rechtspflege zu respektieren. Sie stelle zur gleichen Zeit eine „Reaktion“
auf das vorzitierte Urteil Ringeisen dar.
Dieses Argument deckt sich mit dem, das sich auf die Materialien stützt
und zu dem der Gerichtshof weiter unten Stellung nehmen wird (s.u. Ziff. 48).
44.
Ein zweiter Gesichtspunkt ergibt sich nach dem Vortrag der Regierung
aus dem Wortlaut der Erklärung, der offensichtlich einen restriktiven Charak-
ter habe.
Der Gerichtshof räumt ein, dass der im Original französische Wortlaut, ob-
wohl er nicht völlig eindeutig ist, als Vorbehalt verstanden werden kann.
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EGMR-E 4, 72
Nr. 5
45.
Um nachzuweisen, dass die fragliche Erklärung als Vorbehalt zu verste-
hen ist, beruft sich die Regierung weiter auf die Gleichartigkeit der Behand-
lung der schweizerischen Vorbehalte und auslegenden Erklärungen in ihrer
Rechtfertigung, ihrer Formulierung und ihrer Aufnahme in den am 3. Okto-
ber 1974 von der Bundesversammlung angenommenen Bundesbeschluss über
die Zustimmung zur Konvention (s.o. Ziff. 33). Dasselbe Verfahren sei bei
Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beachtet worden (s.o. Ziff. 28).
Dieses Argument überzeugt den Gerichtshof nicht. Dass die Anbringung von
auslegenden Erklärungen mit der von Vorbehalten zusammenfällt, d.h. bei der
Zeichnung der Konvention oder bei der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde
(Art. 64) erfolgt, entspricht einer üblichen Praxis. Es ist also nicht erstaunlich,
dass die beiden Texte, selbst wenn sie hinsichtlich ihrer juristischen Natur unter-
schiedlich sein sollten, in ein und derselben parlamentarischen Urkunde und spä-
ter in ein und demselben Ratifizierungsinstrument aufgenommen wurden.
46.
Die Regierung bezieht sich ausserdem auf die schweizerische Praxis auf
dem Gebiet von Vorbehalten und auslegenden Erklärungen, wonach keine ab-
soluten Kriterien zur Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen gebraucht
würden. Im Falle eines Zweifels über den wirklichen Sinn einer Vertragsklausel,
z.B. bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung, würde der Bundesrat die For-
mulierung einer auslegenden Erklärung empfehlen, die ggf. die juristische Wir-
kung der fraglichen Klausel zu modifizieren geeignet sei. Im vorliegenden Fall
hätten die beiden Erklärungen der Schweiz dieselbe Tragweite wie Vorbehalte;
sie stellten qualifizierte und nicht einfache Erklärungen dar.
Die im System der Konvention befolgte Praxis sei ebenfalls durch eine ter-
minologische Vielfalt gekennzeichnet. Eine derartige Situation sei nicht unge-
wöhnlich, denn internationale Verträge regelten die Verwendung von Erklä-
rungen nicht, jedenfalls bis in jüngster Zeit nicht auf spezifische Art und Wei-
se; noch heute ordne das Völkerrecht jede einseitige Erklärung, die bestimmt
sei, die rechtliche Wirkung bestimmter Vorschriften eines Vertrages in Bezug
auf den erklärenden Staat auszuschliessen oder zu modifizieren, dem all-
gemeinen Konzept des „Vorbehalts“ zu.
Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum ein derartiger Mangel
an Uniformität – wenngleich er die Relativität der Unterscheidung verdeut-
licht – für sich allein rechtfertigen sollte, die streitige Erklärung als Vorbehalt
zu werten.
47.
Die Regierung schöpft ein weiteres Argument aus dem Fehlen einer
Reaktion des Generalsekretärs des Europarates und der Vertragsstaaten zur
Konvention.
Der Generalsekretär hat die Vorbehalte und auslegenden Erklärungen, die
in der Ratifikationsurkunde der Schweiz enthalten sind, den Mitgliedstaaten
des Europarates ohne weiteren Kommentar mitgeteilt. In seiner Eigenschaft
als mit bedeutenden Vorrechten ausgestatteter Depositär habe er aber die
Möglichkeit gehabt, hinsichtlich der Ratifizierungsurkunden, die er erhalte,
Präzisierungen anzufordern oder sich dazu zu äussern, wie er es im Falle der
Erklärung nach Art. 25 getan habe, die die türkische Regierung am 28. Januar
1987 abgegeben habe. Hinsichtlich ihrer Vorbehalte und auslegenden Erklä-
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29.4.1988
Belilos rungen habe die Schweiz zur Zeit von deren Ausarbeitung zu der Rechts-
abteilung des Europarates eingehende Kontakte aufgenommen, um sicher zu
sein, nicht auf Einwendungen des Generalsekretärs zu stossen.
Die Vertragsstaaten ihrerseits hätten es nicht für nötig befunden, die
Schweiz im Hinblick auf die fragliche Erklärung zu Erläuterungen aufzufor-
dern. Sie hätten sie also als zulässigen Vorbehalt gem. Art. 64 oder gemäss
dem allgemeinen Völkerrecht angesehen. Daraus schliesst die Schweizer Re-
gierung, dass sie guten Glaubens von der stillschweigenden Annahme der Er-
klärung für die Zwecke des Art. 64 ausgehen konnte.
Der Gerichtshof folgt dieser Analyse nicht. Das Schweigen des Erklärungs-
empfängers und der Vertragsstaaten entzieht den Konventionsorganen nicht
ihre Beurteilungskompetenz.
48.
Die Regierung stützt sich schliesslich auf die Vorarbeiten zu der aus-
legenden Erklärung. Sie legt ihnen eine entscheidende Bedeutung bei und
zwar gleicher Art wie es die Kommission und das Ministerkomitee im Falle
der Beschwerde Temeltasch gegen die Schweiz gehandhabt hätten
(Nr. 9116/80, Bericht vom 5. Mai 1982 und Resolution DH (83) 6, Décisions
et rapports Nr. 31, S. 120-137, EuGRZ 1983, 150). Sie bezieht sich insbeson-
dere auf zwei Dokumente, die der Bundesrat an die Bundesversammlung
richtete und die sich auf die Konvention beziehen: den zusätzlichen Bericht
vom 23. Februar 1972 und die Botschaft vom 4. März 1974 (s.o. Ziff. 31-32).
Mit der Kommission und der Regierung erkennt der Gerichtshof die Not-
wendigkeit an, die Absicht des Autors der Erklärung festzustellen. Seiner An-
sicht nach zeigen diese Dokumente, dass die Schweiz an einen formellen Vor-
behalt gedacht, sich aber später für den Terminus Erklärung entschieden hat.
Wenn die Dokumente auch nicht mit Eindeutigkeit den Wechsel in der Be-
zeichnung erklären, bescheinigen sie doch, dass der Bundesrat stets eine
Sorge hatte, nämlich Auswirkungen zu vermeiden, die eine extensive Auffas-
sung vom Recht auf Zugang zu den Gerichten – wie es durch das Urteil Ring-
eisen veranschaulicht wurde – auf Verwaltung und Gerichtsorganisation der
Kantone haben könne, und folglich den streitigen Text als ein Element der
Zustimmung der Schweiz zur Bindung an die Konvention zu präsentieren.
49.
Die Frage, ob eine als auslegend qualifizierte Erklärung als „Vor-
behalt“ anzusehen ist, erscheint schwierig, insbesondere im vorliegenden Fall,
weil die Schweizer Regierung in ein und derselben Ratifikationsurkunde so-
wohl „Vorbehalte“ als auch „auslegende Erklärungen“ formulierte. Allgemei-
ner gesagt, erkennt der Gerichtshof die zu Recht von der Regierung hervor-
gehobene besondere Bedeutung des Problems des juristischen Regimes an,
das bei Vorbehalten und auslegenden Erklärungen der Vertragsparteien zur
Konvention anwendbar ist. Die Konvention erwähnt nur Vorbehalte, es ist je-
doch festzustellen, dass mehrere Staaten auch oder ausschliesslich auslegende
Erklärungen abgaben, ohne stets eine genauere Unterscheidung zwischen den
einen und den anderen zu treffen.
Um die juristische Natur einer solchen „Erklärung“ festzustellen, ist es erfor-
derlich, abgesehen von der Bezeichnung, den materiellen Inhalt zu erfassen. Im
vorliegenden Fall erweist sich, dass die Schweiz beabsichtigte, bestimmte Kate-
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EGMR-E 4, 72
Nr. 5
gorien von Streitfällen von der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 auszunehmen
und sich gegen eine nach ihrer Auffassung zu weitgehende Interpretation der
Vorschrift abzusichern. Der Gerichtshof muss dagegen darauf achten zu ver-
meiden, dass die sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen in einer
Weise eingeschränkt werden, die den in Art. 64 bezüglich von Vorbehalten auf-
gestellten Erfordernissen nicht entsprechen. Hiervon ausgehend wird er unter
Berücksichtigung dieser Vorschrift wie im Falle eines Vorbehalts die Wirksam-
keit der fraglichen auslegenden Erklärung prüfen.
B. Über die Wirksamkeit der Erklärung
1. Zur Kompetenz des Gerichtshofs
50.
Die Kompetenz des Gerichtshofs, die Wirksamkeit eines Vorbehalts
oder ggf. einer auslegenden Erklärung am Massstab des Art. 64 zu prüfen,
wird im vorliegenden Fall nicht bestritten. Sie ergibt sich sowohl aus Art. 45
und 49 der Konvention, auf die die Regierung Bezug nahm, wie aus Art. 19
und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe zuletzt Urteil Ettl u.a.,
23. April 1987, Série A Nr. 117, S. 19, Ziff. 42, EGMR-E 3, 466).
2.
Zur Beachtung von Art. 64 der Konvention
51.
Es ist daher zu prüfen, ob die streitige schweizerische Erklärung den
Anforderungen des Art. 64 der Konvention genügt.
a) Art. 64 Abs. 1
52.
Nachdem die Bf. zunächst vor der Kommission eingeräumt hatte, die
auslegende Erklärung sei kein Vorbehalt allgemeiner Art, vertritt die Bf. vor
dem Gerichtshof das Gegenteil. Sie ist jetzt der Meinung, dass der fragliche
Text dazu bestimmt sei, den Gerichten jede zivilrechtliche oder strafrechtliche
Streitsache zu entziehen und sie der Exekutive zu übertragen, dies unter Miss-
achtung des für jede demokratische Gesellschaft wesentlichen Prinzips der
Gewaltenteilung. Die „letztinstanzliche richterliche Prüfung“ sei ohne Bedeu-
tung, denn sie erstrecke sich nicht auf die Tatsachenfeststellungen. Ein der-
artiges System führe zum Ausschluss der Garantie eines fairen Verfahrens,
eine zentrale Vorschrift der Konvention. Daher erfülle die Schweizer Erklä-
rung nicht die sachlichen Voraussetzungen des Art. 64, der ausdrücklich Vor-
behalte allgemeinen Charakters verbiete und damit implizit auch solche, die
mit der Konvention unvereinbar seien.
53.
Unter Bezugnahme auf die von der Kommission in ihrem Bericht vom
5. Mai 1982 in der Sache Temeltasch [EuGRZ 1983, 150] entwickelten Kriterien
argumentiert die Regierung, die Schweizer Erklärung sei nicht allgemeiner Art.
Einerseits beziehe sie sich ausdrücklich auf eine bestimmte Vorschrift der
Konvention, nämlich Art. 6 Abs. 1, selbst wenn sich daraus unausweichlich
auch Folgen für die Absätze 2 und 3 ergeben, deren Garantien „Elemente
des allgemeinen Begriffs des fairen Verfahrens“ sind (Urteil Colozza vom
12. Februar 1985, Série A Nr. 89, S. 14, Ziff. 26, EGMR-E 3, 6).
Andererseits sei sie in einer Art und Weise formuliert, dass ihre Tragweite
eindeutig bestimmt werden könne und sie damit sowohl für die anderen Ver-
tragsstaaten als auch für die Konventionsorgane hinreichend klar sei. Der Bun-
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Belilos desrat habe den Bereich der Garantie eines fairen Verfahrens einschränken
wollen, insbesondere in den Fällen, in denen eine Verwaltungsbehörde über
die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden habe. Er
habe den Begriff „letztinstanzliche richterliche Prüfung“ guten Glaubens ge-
wählt, um eine Kassationskontrolle zu ermöglichen, die mittels einer Nichtig-
keitsbeschwerde ausgelöst werden kann und sich auf Rechtsfragen beschränkt,
d.h. auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidung der Behörde
i.S. ihrer Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Er habe damit eine ge-
naue Umschreibung und gleichzeitig eine Ausdehnung auf die strafrechtliche
Seite des Art. 6 der von Herrn Fawcett im Namen der Minderheit der Kommis-
sion in der Sache Ringeisen vertretenen Auffassung vorgenommen. Ausserdem
wäre es missbräuchlich, den Text 15 Jahre nach seiner Formulierung als all-
gemein und unbestimmt zu werten und sich dabei hauptsächlich auf spätere
Rechtsprechung der Konventionsorgane zu stützen, insbesondere das Urteil Al-
bert und Le Compte vom 10. Februar 1983 (Série A Nr. 58, EGMR-E 2, 208).
Schliesslich sei auch der Begriff „letztinstanzliche richterliche Prüfung“ dem
Völkerrecht im Bereich der Menschenrechte nicht unbekannt, wie sich aus
dem Vorbehalt Frankreichs zu Art. 2 des 7. ZP-EMRK ergebe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Regierung
ein drittes Argument vorgebracht: die Vereinbarkeit mit Ziel und Zweck der
Konvention. Diese sei unzweifelhaft gegeben, denn die Erklärung betreffe
nur einen bestimmten Aspekt und nicht den Kerngehalt des Rechts auf ein
faires Verfahren.
54.
Nach Auffassung der Kommission ist zwei Umständen Rechnung zu
tragen: Einerseits den vorbereitenden Arbeiten, die der Ratifizierung voraus-
gingen. Diesen lasse sich entnehmen, dass die Schweiz das Prinzip des fairen
Verfahrens auf eine gerichtliche Kontrolle beschränken wollte, die keine
Sachentscheidung beinhalte. Andererseits sei der Stand der Rechtsprechung
der Konventionsorgane im Jahre 1974 zu berücksichtigen. Der Gerichtshof
hatte zu jenem Zeitpunkt noch nicht klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 auch das
„Recht auf Zugang zum Gericht“ garantiere und eine gerichtliche Entschei-
dung des Rechtsstreites sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hin-
sicht erfordere (siehe das vorzitierte Urteil Albert und Le Compte, Série A
Nr. 58, S. 16, Ziff. 29, EGMR-E 2, 216).
Dennoch seien die Worte „letztinstanzliche richterliche Prüfung“ mehr-
deutig und ungenau. Dies hätte eine grosse Unsicherheit im Hinblick auf die
Auswirkungen der streitigen Erklärung bei der Anwendung der Absätze 2
und 3 des Art. 6 zur Folge, und zwar insbesondere bei Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden im strafrechtlichen Bereich. Nach Auffassung der
Kommission sei es offensichtlich die Folge des fraglichen Textes, den „Ange-
klagten“ fast vollständig des Schutzes der Konvention zu berauben, obwohl
nichts darauf hindeute, dass dies die Absicht der Schweiz gewesen sei. Die
Erklärung habe daher zumindest bezüglich des strafrechtlichen Verfahrens
eine allgemeine und unbegrenzte Tragweite.
55.
Der Gerichtshof kommt zu demselben Ergebnis. Unter „Vorbehalte all-
gemeiner Art“ meint Art. 64 insbesondere einen Vorbehalt, der zu allgemein
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Nr. 5
und unbestimmt abgefasst ist, um den genauen Anwendungsbereich erkennen
zu lassen. Selbst wenn daher die Materialien und die von der Regierung vor-
gebrachten Erklärungen deutlich machen, was der betroffene Staat im Zeit-
punkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bezweckte, können sie
doch eine objektive Realität nicht ausräumen, nämlich den eigentlichen Wort-
laut der Erklärung. Die Worte „letztinstanzliche richterliche Prüfung der
Akte oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte und
Pflichten [zivilrechtlicher Natur] oder über die Stichhaltigkeit einer solchen
Anklage [strafrechtlicher Natur]“ erlauben es nicht, die Tragweite der von
der Schweiz übernommenen Verpflichtung genau zu ermessen, sowohl hin-
sichtlich der in Frage stehenden Streitsachen als auch der Frage, ob die „letzt-
instanzliche richterliche Prüfung“ sich auch auf den Sachverhalt eines Falles
zu beziehen habe oder nicht. Sie erlauben unterschiedliche Auslegungen,
während Art. 64 Abs. 1 Eindeutigkeit und Klarheit erfordert. Sie fallen daher
unter das Verbot allgemeiner Vorbehalte.
b) Art. 64 Abs. 2
56.
Nach Auffassung der Bf. erfüllt die auslegende Erklärung auch nicht
die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2, da sie nicht mit einer „kurzen In-
haltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden“ sei. Ohne Zweifel wäre
es der Regierung schwergefallen, eine Liste aller Gesetze der Kantone und
des Bundes aufzustellen, die seinerzeit nicht mit Art. 6 Abs. 1 vereinbar wa-
ren. Dieser Umstand rechtfertigte es aber nicht, eine ausdrückliche Konven-
tionsvoraussetzung ausser Acht zu lassen.
57.
Die Regierung räumt ein, dass die im Streit befindliche auslegende Er-
klärung keine „kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes“ enthalte, sie
macht jedoch geltend, dass die Nichtbeachtung dieser Formalität keine Fol-
gen habe. Sie verweist auf die flexible Praxis, die sich in dieser Hinsicht mit
stillschweigender Billigung des Erklärungsempfängers und der anderen Ver-
tragsstaaten entwickelt habe und verweist auf das Beispiel Irlands (Vorbehalt
zu Art. 6 Abs. 3 lit. c) und Maltas (auslegende Erklärung zu Art. 6 Abs. 2).
Sie hebt hervor, dass Art. 64 Abs. 2 nicht den besonderen Problemen Rech-
nung trage, die sich föderativen Staaten stellen und die sich praktisch als un-
überwindbar erweisen können. Um dieser Voraussetzung zu entsprechen,
hätte die Schweiz die meisten der Vorschriften der 26 kantonalen Strafpro-
zessordnungen und der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen zitieren müs-
sen, also Hunderte von gesetzlichen Vorschriften oder kommunalen Regelun-
gen. Ein „derart schwieriges Unterfangen“ hätte die Situation nur unüber-
sichtlicher gemacht, statt sie klarzustellen. Eine wörtliche Beachtung des
Art. 64 Abs. 2 hätte daher mehr Nachteile als Vorteile mit sich gebracht und
möglicherweise sogar schwerwiegende Missverständnisse über die Tragweite
der von der Schweiz übernommenen internationalen Verpflichtung begrün-
det. Abgesehen davon würden die Hinweise auf das schweizerische Strafge-
setzbuch, die in dem Ergänzungsbericht des Bundesrates an die Bundesver-
sammlung vom 23. Februar 1972 enthalten seien, zumindest indirekt den An-
forderungen des Art. 64 Abs. 2 entsprechen.
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Belilos
58.
Nach Ansicht der Kommission können die unbestreitbaren praktischen
Schwierigkeiten, auf die die Regierung verwiesen hat, nicht die Nichtbeachtung
des Art. 64 Abs. 2 rechtfertigen. Diese Vorschrift gelte gleichermassen für alle
Mitgliedstaaten ungeachtet der Frage, ob sie einheitsstaatlicher oder föderati-
ver Natur seien und über ein einheitliches Verfahrensrecht verfügten oder nicht.
Unter Hinweis auf ihren Bericht vom 5. Mai 1982 in der Sache Temeltasch hebt
die Kommission zwei Aspekte hervor. In erster Linie ist Art. 64 Abs. 2 im Lichte
von Abs. 1 zu lesen, der nur für ein „geltendes Gesetz“ Anwendung findet und
Vorbehalte allgemeiner Art verbietet; die von den in Frage kommenden Staa-
ten verlangten Klarstellungen würden dazu beitragen, die Annahme derartiger
Vorbehalte zu verhindern. Zweitens würde die Verpflichtung, den Vorbehalt
mit einer kurzen Inhaltsangabe der Gesetze zu verbinden, die ein Staat auf-
rechterhalten will, es den anderen Vertragsstaaten wie auch den Organen der
Konvention und jeder betroffenen Person erlauben, von dieser Gesetzgebung
Kenntnis zu nehmen. Dieses Element sei von nicht zu übersehendem Interesse;
denn es betreffe die Tragweite der Vorschrift, deren Anwendbarkeit ein Staat
durch einen Vorbehalt oder eine auslegende Erklärung verhindern will. Die
Zweckmässigkeit der kurzen Inhaltsangabe des Gesetzes sei umso mehr gege-
ben, je grösser die Tragweite des Gesetzes sei.
59.
Der Gerichtshof stimmt in diesem Punkt im Wesentlichen mit der
Kommission überein. Hinzuzufügen ist, dass die „kurze Inhaltsangabe des be-
treffenden Gesetzes“ sowohl ein Beweiselement als auch einen Faktor der
Rechtssicherheit darstellt. Art. 64 Abs. 2 soll nämlich gegenüber den anderen
Vertragsstaaten und den Organen der Konvention sicherstellen, dass der Vor-
behalt nicht über die vom betroffenen Staat ausdrücklich ausgenommenen
Vorschriften hinausgeht. Er enthält damit keine einfache Formvorschrift, son-
dern stellt eine materielle Bedingung auf. Die im vorliegenden Fall fest-
gestellte Unterlassung lässt sich daher auch nicht durch wesentliche Schwie-
rigkeiten praktischer Art rechtfertigen.
C. Schlussfolgerung
60.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die streitige Erklärung
zwei der zwingenden Voraussetzungen des Art. 64 der Konvention nicht ge-
nügt und daher als unwirksam anzusehen ist. Die Schweiz sieht sich aber und
ist durch die Konvention gebunden, unabhängig von der Wirksamkeit der Er-
klärung. Ausserdem erkennt ihre Regierung die Zuständigkeit des Gerichts-
hofs zur Entscheidung dieser letzteren Frage an, zu der sie sich vor dem Ge-
richtshof eingelassen hat. Die prozesshindernde Einrede der Regierung ist da-
her zurückzuweisen.
II. Die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1
61.
Die Bf. macht Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention geltend,
der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zi-
vilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb ange-
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Nr. 5
messener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden;
Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles
des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öf-
fentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Ge-
sellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privat-
lebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbe-
dingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Ver-
handlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“
Ihrer Ansicht nach stellt die Polizeikommission der Gemeinde Lausanne kein
„unabhängiges und unparteiisches Gericht“ dar. Ausserdem hätten weder der
Kassationshof in Strafsachen des Waadtländer Kantonsgerichts noch das Bun-
desgericht eine „letztinstanzliche richterliche Prüfung“ ausreichenden Umfangs
sichergestellt, da sie die von einer reinen Verwaltungsbehörde – der Polizeikom-
mission – getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht überprüfen konnten.
62.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verfahrensbeteiligten, abgesehen
von dem Problem der Auswirkungen der auslegenden Erklärung der Schweiz,
die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 im vorliegenden Fall nicht bestreiten.
Auf der Basis der in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze geht
auch der Gerichtshof davon aus, dass die der Bf. zur Last gelegte Zuwider-
handlung „strafrechtlicher Natur“ war (s. sinngemäss Urteil Öztürk vom
21. Februar 1984, Série A Nr. 73, S. 18-21, Ziff. 50-54, EGMR-E 2, 338 ff.).
1.
Die Polizeikommission der Gemeinde Lausanne
63.
Die Bf. macht geltend, die Polizeikommission sei von den Polizeibehör-
den abhängig: Aufgrund der Besetzung mit nur einem Polizeibeamten, könne
die Kommission daher nur zu Gunsten dieser Behörde entscheiden.
Die Kommission beschränkt sich in ihrer Stellungnahme darauf festzustel-
len, dass die der Bf. auferlegte Verurteilung von einer Verwaltungsbehörde
ausging, die den Sachverhalt in endgültiger Weise festgestellt hat.
Die Regierung bestreitet dies nicht, argumentiert jedoch, dass die Bf. den-
noch in den Genuss eines fairen Verfahrens kam. Einerseits geniesse der kom-
munale Beamte in der Praxis eine grosse Unabhängigkeit bei der Ausübung
seiner Funktionen und die Bf. habe niemals in irgendeiner Weise die Behaup-
tung aufgestellt, dass er in ihrem Falle voreingenommen gewesen sei. Ausser-
dem erfülle das Verfahren vor ihm auch die wesentlichen Voraussetzungen
des Art. 6 Abs. 1: Der Betroffene könne Ermittlungsmassnahmen beantragen
und die Bf. habe von dieser Möglichkeit mit Erfolg Gebrauch gemacht; die
Kommission würdige die Beweise, sie habe nur eine begrenzte Strafgewalt
und schliesslich würde die von ihr ausgesprochene Verurteilung nicht in das
Strafregister eingetragen.
64.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein „Gericht“ im materiel-
len Sinne durch seine Rechtsprechungstätigkeit gekennzeichnet, d.h. dadurch,
dass es aufgrund von Rechtsnormen und nach Durchführung eines geordneten
Verfahrens jede in seiner Zuständigkeit liegende Frage entscheidet (siehe zu-
letzt das Urteil im Fall H. gegen Belgien vom 30. November 1987, Série A
Nr. 127-B, S. 34, Ziff. 50, EGMR-E 3, 719). Es muss auch eine Reihe weiterer
Kriterien erfüllen – Unabhängigkeit, insbesondere gegenüber der Exekutive,
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Belilos
Unparteilichkeit, Amtsdauer der Mitglieder, Verfahrensgarantien –, von denen
einige ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 genannt werden (siehe u.a. Urteil Le Compte,
Van Leuven und De Meyere vom 23. Juni 1981, Série A Nr. 43, S. 24, Ziff. 55,
EGMR-E 1, 544).
65.
Das Gesetz von 1969 über Gemeindestrafen qualifiziert die Polizeikom-
mission als „Gemeindebehörde“. Das Bundesgericht spricht in seinem Urteil
vom 2. November 1982 von „Verwaltungsbehörden“ (s.o. Ziff. 15), eine Bezeich-
nung, die auch von der Regierung im Verfahren vor der Kommission übernom-
men wurde. Selbst wenn diese Bezeichnungen nicht entscheidend sind, geben sie
doch einen wichtigen Hinweis auf die Natur des in Frage stehenden Organs.
66.
Das Waadtländer Recht hingegen weist der Polizeikommission eine
richterliche Rolle zu und sieht ein Verfahren vor dieser Kommission vor, das
es dem Betroffenen ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Die Ernennung des einzigen Mitglieds erfolgt durch die Gemeinde, dies allein
stellt aber die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der so bestellten Person
nicht in Frage, zumal in zahlreichen Vertragsstaaten die Ernennung von Rich-
tern durch die Exekutive erfolgt.
Das betreffende Mitglied, ein Jurist der Polizeidirektion, ist ein Kom-
munalbeamter, nimmt aber sein Amt in individueller Eigenschaft wahr und
ist dabei keinen Weisungen unterworfen. Er leistet einen Eid, der sich von
dem unterscheidet, den Polizeibeamte zu leisten haben, allerdings enthält
sein Wortlaut keinen Hinweis auf das Erfordernis der Unabhängigkeit. Wäh-
rend der Dauer seines vierjährigen Mandates ist er grundsätzlich unabsetzbar.
Ausserdem ist seine persönliche Unparteilichkeit im vorliegenden Fall nicht in
Frage gestellt worden.
67.
Allerdings sind auch die ausgeübten Funktionen und die interne Orga-
nisation zu berücksichtigen, denn selbst der äussere Anschein kann von Be-
deutung sein (s. sinngemäss Urteil De Cubber vom 26. Oktober 1984, Série A
Nr. 86, S. 14, Ziff. 26, EGMR-E 2, 498). In Lausanne ist das Mitglied der Po-
lizeikommission ein aus der Polizeidirektion hervorgegangener höherer Be-
amter, der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen.
Die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen können versucht sein, in
ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, der in dessen Hierarchie einge-
ordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte
das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesell-
schaft vermitteln sollen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Bf. berechtigterweise einige
Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit
der Polizeikommission empfinden konnte, so dass diese Kommission insoweit
nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 genügt.
2. Zur Verfügung stehende Rechtsmittel
68.
In seinem Urteil Öztürk vom 21. Februar 1984 hat der Gerichtshof be-
reits festgestellt:
„Im Hinblick auf die grosse Zahl leichter Zuwiderhandlungen, insbeson-
dere im Bereich des Strassenverkehrs, kann ein Vertragsstaat gute Gründe
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Nr. 5
dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahndung dieser Ver-
stösse zu entlasten. Die Übertragung dieser Aufgabe auf Verwaltungsbehör-
den verstösst umso weniger gegen die Konvention, als der Betroffene we-
gen jeder so ergangenen Entscheidung ein Gericht anrufen kann, das die
Garantien von Art. 6 bietet (Série A Nr. 73, S. 21-22, Ziff. 56, EGMR-E 2,
341, s.a. das Urteil Lutz vom 25. August 1987, Série A Nr. 123, S. 24,
Ziff. 57, EGMR-E 3, 647)“.
Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Es bleibt da-
her zu prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel die festgestellten
Unzulänglichkeiten der ersten Instanz zu heilen in der Lage sind.
a) Der Kassationshof in Strafsachen des Waadtländer Kantonsgerichts
69.
Gem. Art. 43 des Gesetzes von 1969 hat die Bf. bei dem Kassationshof
in Strafsachen des Waadtländer Kantonsgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde
eingelegt (s.o. Ziff. 13). Sie macht jedoch geltend, dass sie keine Möglichkeit
hatte, ihre Sache von einem Richter mit unbeschränkter Rechtsprechungs-
befugnis entscheiden zu lassen, d.h. einem Richter, der insbesondere die tat-
sächlichen Feststellungen zu überprüfen und zur Anhörung von Zeugen be-
rechtigt war. Die Kommission stimmt mit dieser Auffassung überein.
Nach Ansicht der Regierung gehen dagegen die kantonalen gerichtlichen
Garantien global gesehen eindeutig über eine einfache Kassationskontrolle
hinaus, ungeachtet der Tatsache, dass keine eindeutige Übertragung der Ge-
richtsbarkeit hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen erfolgt. In der Praxis kä-
men sie denen gleich, die ein reguläres Berufungsverfahren biete. Vor allem
habe die Bf. von dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (recours en ré-
forme), das sie „wegen unrichtiger Rechtsanwendung“ oder wegen Ermes-
sensmissbrauchs (Art. 44 des Gesetzes von 1969 – s.o. Ziff. 24) hätte einlegen
können, keinen Gebrauch gemacht. Daraus schliesst die Regierung, dass die
Bf. keinen Grund hatte, sich über die Polizeikommission zu beschweren. Au-
sserdem konnte und musste der Kassationshof in Strafsachen bei „ernsthaften
Zweifeln“ hinsichtlich des Sachverhalts – wie z.B. hinsichtlich der Beteiligung
der Betroffenen an der nicht genehmigten Kundgebung – die Sache an die
Polizeikommission zurückweisen und ihr aufgeben, zusätzliche Ermittlungen
anzustellen (Art. 43 und 52 des Gesetzes von 1969 – s.o. Ziff. 24).
70.
Das fragliche Rechtsmittel (recours en réforme) ist unbeachtlich, denn
es war, wie die Regierung selbst feststellt, für die Beschwerdepunkte der Bf.
nicht zielführend.
Was den Kassationshof in Strafsachen anbelangt, ist dessen Urteil vom
25. November 1981 (s.o. Ziff. 13) zu berücksichtigen. Darin zitiert er eine Bot-
schaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 4. März 1974, in der es
heisst, dass die „von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung vor ei-
nen Richter gebracht werden kann, nicht zum Zweck einer neuen Sachentschei-
dung, sondern nur zur Überprüfung ihrer Regelmässigkeit und Übereinstim-
mung mit dem Gesetz (Nichtigkeitsbeschwerde)“. In dem Urteil wird ausser-
dem hervorgehoben, dass das Verfahren weder mündliche Verhandlungen
noch ein Beweisverfahren z.B. durch Einvernahme von Zeugen vorsehe. Wie
es auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. November 1982 ausgeführt
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Belilos hat, „ist es nicht zuständig, die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen“ (s.o.
Ziff. 15). In Anbetracht all dieser Umstände ist festzustellen, dass der Kassa-
tionshof in Strafsachen des Waadtländer Kantonsgerichts im vorliegenden Fall
keine für Art. 6 Abs. 1 ausreichende Zuständigkeit hatte (siehe u.a. das vor-
zitierte Urteil Albert und Le Compte, a.a.O., S. 16, Ziff. 29, EGMR-E 2, 215 f.).
b) Das Bundesgericht
71.
Nach Ansicht der Bf. konnte das Bundesgericht nicht die Unzulänglich-
keiten heilen, die auf Gemeinde- und Kantonsebene festzustellen sind: Bei ei-
ner staatsrechtlichen Beschwerde, die hier vor allem in Frage kam, erfolgt we-
der eine Prüfung in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Die Zuständig-
keit des Bundesgerichts ist insoweit auf eine Willkürkontrolle beschränkt.
Die Regierung räumt ein, dass die Bf. auch in diesem Stadium nicht in den
Genuss einer vollständigen richterlichen Überprüfung in tatsächlicher Hin-
sicht kam. Dies ist auch die Auffassung der Kommission.
72.
Der Gerichtshof kommt zu demselben Ergebnis. Er zieht hierbei das Ur-
teil vom 2. November 1982 in Betracht, das das Bundesgericht im vorliegenden
Fall erlassen hat (s.o. Ziff. 15). Daran wird im Anschluss an den Verweis über
die Kompetenz des Kassationshofs des Waadtländer Kantonsgerichts nach den
Art. 43 e und 44 des Gesetzes von 1969 (s.o. Ziff. 24) festgestellt: „Die kantonale
Gerichtsbarkeit hat hier eine weitergehende Prüfungskompetenz als das Bun-
desgericht im Rahmen der öffentlichrechtlichen Beschwerde, die sich auf eine
Missbrauchskontrolle beschränkt.“ Der Gerichtshof hat aber bereits die Unzu-
länglichkeit der vom Kantonsgericht ausgeübten Kontrolle festgestellt. Die auf
der Ebene der Polizeikommission gegebenen Unzulänglichkeiten konnten also
in der Folge nicht korrigiert werden.
73.
Im Ergebnis ist daher eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 festzustellen.
III. Anwendbarkeit von Art. 50
74.
Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 17].
Die Bf. hat Aufhebung und Rückerstattung der ihr auferlegten Busse bean-
tragt sowie eine Änderung des Waadtländer Gesetzes über Gemeindestrafen
und die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen.
A. Aufhebung und Rückerstattung der Geldbusse
75.
Die Bf. beantragt zunächst, dass die Schweiz „alle geeigneten Massnah-
men treffe, um die ihr am 4. September 1981 von der Polizeikommission der
Gemeinde Lausanne auferlegten Busse zu annullieren und ihr den Betrag von
120,– SFr. [ca. 73,– Euro] zurückzuerstatten“.
Der Delegierte der Kommission befürwortet die Rückerstattung. Die Regie-
rung weist darauf hin, dass die Urteile des Gerichtshofs im innerstaatlichen
Recht keine kassatorische Wirkung haben. Sie fügt hinzu, dass die Richtigkeit
der Tatsachenfeststellungen und die materielle Begründetheit der Busse vor
den Konventionsorganen nicht in Frage gestellt werden können.
76.
Der Gerichtshof stellt fest, dass er nach der Konvention nicht die Kom-
petenz hat, von der Schweiz zu verlangen, die gegen die Bf. ausgesprochene
Verurteilung aufzuheben, selbst wenn eine derartige Massnahme möglich
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wäre (s. sinngemäss Urteil Le Compte, Van Leuven und De Meyere vom
18. Oktober 1982, Série A Nr. 54, S. 7, Ziff. 13, EGMR-E 1, 549).
Ausserdem kann er keine Vermutungen über den möglichen Ausgang des
streitigen Verfahrens anstellen, wenn dieses in konventionskonformer Weise
durchgeführt worden wäre.
B. Gesetzesänderung
77.
Die Bf. beantragt ferner, der Gerichtshof möge der Schweiz aufgeben,
„alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die Polizeikommissionen nicht
mehr allein zur Feststellung des Sachverhalts im Rahmen von Bussgeldverfah-
ren zuständig sind und dass das Waadtländer Gesetz vom 17. November 1969
über die Gemeindestrafen entsprechend geändert wird“.
Weder der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung noch der Delegierte
der Kommission hat sich zu diesem Punkt geäussert.
78.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention ihm nicht die Befugnis
verleiht, der Schweiz aufzugeben, ihre Gesetzgebung zu ändern. Sein Urteil
lässt dem Staat die Wahl der Mittel, die im Rahmen seiner internen Rechts-
ordnung zu treffen sind, um seinen sich aus Art. 53 ergebenden Verpflichtun-
gen Genüge zu tun (s. sinngemäss die Urteile Marckx vom 13. Juni 1979, Série
A Nr. 31, S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 1, 409 und F. gegen Schweiz vom 18. De-
zember 1987, Série A Nr. 128, S. 19, Ziff. 43, EGMR-E 3, 729).
C. Kosten und Auslagen
79.
Die Bf. beantragt schliesslich Erstattung ihrer Kosten und Auslagen, die
durch das Verfahren vor den Schweizer Gerichten sowie vor den Konventions-
organen entstanden sind.
Der Gerichtshof kann gem. Art. 50 eine Entschädigung hinsichtlich von
Kosten und Auslagen zubilligen, soweit sie a) tatsächlich und notwendig von
der verletzten Partei zu tragen waren, um die Konventionsverletzung im in-
nerstaatlichen Rechtssystem abzuwenden oder zu beseitigen und um sie von
der Kommission und vom Gerichtshof feststellen zu lassen und Abhilfe zu er-
langen; und b) soweit sie der Höhe nach angemessen sind (siehe u.a. Urteil
Olsson vom 24. März 1988, Série A Nr. 130, S. 43, Ziff. 104, EGMR-E 4, 45).
1.
Kosten des innerstaatlichen Verfahrens
80.
Der Antrag der Bf. erstreckt sich auf die ihr von den innerstaatlichen
Gerichten auferlegten Gerichtskosten und auf das Anwaltshonorar, insgesamt
3.250,– SFr. [ca. 1.965,– Euro].
Da die Regierung keine Einwände erhebt und der Delegierte der Kommis-
sion sich zu diesem Punkt nicht äussert, hat die Schweiz der Bf. 3.250,– SFr.
[ca. 1.965,– Euro] zu erstatten.
2.
Kosten des Verfahrens vor den Konventionsorganen
81.
Hinsichtlich des Verfahrens auf der europäischen Ebene beantragt die
Bf. die Summe von 25.000,– SFr. [ca. 15.113,– Euro] für ihre anwaltliche Ver-
tretung. Sie rechtfertigt diese Forderung mit der Bedeutung der Sache und
den erforderlichen rechtlichen Abklärungen.
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Belilos
Die Regierung hält ihr vor, keine konkreten Unterlagen beigebracht zu ha-
ben, die die Prüfung ermöglichen, ob dieser Betrag tatsächlich aufgewendet
wurde. Sie hält ihn ausserdem bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs
für überhöht. Sie stimmt jedoch einer pauschalen Entschädigung von 8.000,–
SFr. [ca. 4.836,– Euro] unter Abzug der im Rahmen der Prozesskostenhilfe
geleisteten Summen zu.
Der Gerichtshof stellt in Übereinstimmung mit dem Delegierten der Kom-
mission fest, dass die Bf. weder eine Aufschlüsselung noch einen Beleg hin-
sichtlich der nicht durch die Verfahrenskostenhilfe gedeckten Kosten vor-
gelegt hat. Daher und in Anbetracht des Vorbringens der Regierung billigt
er ihr den nicht bestrittenen Betrag von 8.000,– SFr. [ca. 4.836,– Euro] abzüg-
lich der vom Europarat gezahlten 8.822,– FF [ca. 1.345,– Euro]2 zu.
82.
Die Bf. veranschlagt ihre eigenen, nicht durch die Verfahrenskosten-
hilfe gedeckten Kosten (Fahrten in der Schweiz, Telefon und Fotokopien)
auf 3.000,– SFr. [ca. 1.814,– Euro].
Die Regierung bestreitet diese Summe unter Hinweis auf fehlende Belege.
Sie erklärt sich jedoch im Geiste einer konzilianten Haltung bereit, 300,– SFr.
[ca. 181,– Euro] zu zahlen.
Der Delegierte der Kommission hat hierzu nicht Stellung genommen.
Der Gerichtshof hält es für angemessen, dass die Schweiz der Bf. 500,– SFr.
[ca. 302,– Euro] zur Erstattung ihrer persönlichen Unkosten zahlt.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1.
dass die prozesshindernde Einrede der Regierung zurückgewiesen wird;
2.
dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vorliegt;
3.
dass der betroffene Staat der Bf. für Kosten und Auslagen den Betrag von
11.750,– SFr. [ca. 7.103,– Euro], abzüglich 8.822,– FF [ca. 1.345,– Euro], um-
zurechnen in Schweizer Franken mit dem am Tag der Urteilsverkündung
geltenden Kurs, zu zahlen hat.
4.
dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident
(Norweger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-
Robert (Schweizerin), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Fa-
rinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite),
Macdonald (Kanadier, gewählt auf Vorschlag Liechtensteins), Russo (Italiener),
Bernhardt (Deutscher), Spielmann (Luxemburger), De Meyer (Belgier), Valticos
(Grieche); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
Sondervoten: Zwei. (1) Zustimmendes Sondervotum des Richters Pinheiro Farinha;
(2) Zustimmendes Sondervotum des Richters De Meyer.
Anm. d. Hrsg.: Die hier angegebene Umrechnung in Euro (gem. offiziellem
Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientierung. Durch Zeit-
ablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 4 · Text · Seite 97 · 31.5.2010