CASE OF MOUVEMENT RAËLIEN SUISSE v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 1/2011-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2011/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2011/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2011/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Die bf. Vereinigung mit Sitz in Rennaz im Kanton Waadt page der Bewegung erreichbar sei, spezifische Dienst-
wurde 1977 gegründet. Sie ist der nationale Zweig des leistungen bezüglich des Klonens und der Eugenetik
»Mouvement raëlien« (im Folgenden: die Bewegung), angeboten, die dem Prinzip der Nichtdiskriminierung
eine Organisation, die 1976 von Claude Vorilhon, widersprächen. Der Bewegung stünden ferner andere
genannt Raël, in Genf gegründet wurde. Statutarisches Mittel zur Verfügung, um ihre Ideen zu verbreiten.
Ziel des Vereins ist, erste Kontakte und gute Beziehun-
gen mit Ausserirdischen herzustellen.
Am 22.4.2005 wies das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Neuenburg den Rekursantrag der bf. Vereinigung
Am 7.3.2001 beantragte die bf. Vereinigung bei der zurück, wobei es akzeptierte, dass dieser sowohl Mei-
Polizeidirektion der Stadt Neuenburg die Genehmigung nungs- als auch Religionsfreiheit zustehe. Das Gericht
einer Plakatkampagne. Die Plakate zeigten die Gesich- merkte an, dass in einigen Publikationen der Bewegung
ter von Ausserirdischen, eine fliegende Untertasse, die über »Geniokratie« und »sinnliche Meditation«, Kinder
Internetadresse der Bewegung (fett gedruckt), eine fran- als »privilegierte sexuelle Objekte« bezeichnet würden
zösische Telefonnummer sowie die Schriftzüge: »Die und gegen die Bewegung strafrechtliche Beschwerden
Nachricht der Ausserirdischen« und »Die Wissenschaft aufgrund von sexuellen Praktiken, die Jugendliche invol-
wird am Ende die Religion ersetzen«. Die Polizeidirekti- vierten, erfolgt seien. Die Vorschläge über die »Geniokra-
on lehnte den Antrag ab, da die Bewegung sich Aktivitä- tie« und die Kritik an der aktuellen Demokratie seien in
ten gewidmet habe, die der öffentlichen Ordnung entge- der Lage, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Moral
gen stünden und unmoralisch seien.
zu unterlaufen.
Der Gemeinderat Neuenburg wies ein Rechtsmittel
Am 20.10.2005 wies das Bundesgericht ein weiteres
der bf. Vereinigung zurück. Diese Entscheidung wurde Rechtsmittel zurück. Das Gericht wies unter anderem
am 27.10.2003 vom Raumnutzungsamt Neuenburg darauf hin, dass nicht nur die in der Schweiz verbotene
bestätigt. Das Amt merkte an, dass die Plakate zwar kei- Praxis des Klonens befürwortet werde, sondern die Ver-
nerlei schockierenden Inhalt aufwiesen, betonte jedoch einigung mit einer Homepage in Verbindung stehe, auf
den Umstand, dass die Bewegung die »Geniokratie« – der konkrete und entgeltliche Dienstleistungen in die-
ein politisches Modell basierend auf dem Intelligenz- sem Bereich angeboten würden. Ferner könne durch die
quotienten – sowie das Klonen von Menschen befür- Bereitstellung von öffentlichen Flächen für eine Plakat-
worte. Es verwies ausserdem auf eine Entscheidung des kampagne wie der vorliegenden die Vermutung geweckt
Kantonsgerichts Freiburg, in dem dieses feststellte, dass werden, der Staat toleriere oder befürworte die betref-
die Bewegung sich, insbesondere in den Publikationen fenden Meinungen und Aktionen.
des Gründers Raël, »in der Theorie« für Pädophilie und
Inzest ausspreche. Des Weiteren würden auf der Inter-
netseite der Gesellschaft Clonaid, die über die Home-
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Mouvement Raëlien Suisse gg. die Schweiz
NLMR 1/2011-EGMR
Rechtsausführungen
Die bf. Vereinigung behauptet, durch das Verbot der Pla- ihre Ideen zu verbreiten, und jenem der Behörden, die
katkampagne in ihren Rechten unter Art. 9 EMRK (Recht öffentliche Ordnung zu sichern und Gesetzesbrüchen
auf Religionsfreiheit) und Art. 10 EMRK (Recht auf Mei- vorzubeugen.
nungsäusserungsfreiheit) verletzt zu sein.
Der GH teilt die Ansicht der Regierung, dass die
Genehmigung einer Plakatkampagne zur Annahme füh-
ren könnte, der Staat würde die betroffenen Meinungen
und Aktionen befürworten oder tolerieren. Der GH geht
I. Zur Zulässigkeit
Die Regierung behauptet, die Beschwerde sei erst zehn hier daher, in Hinblick auf die Beurteilung der Notwen-
Tage nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingebracht digkeit von Massnahmen, von einem weiteren Ermes-
worden. Ausserdem sei Art. 9 EMRK im vorliegenden Fall sensspielraum der nationalen Behörden aus.
nicht anwendbar.
Die Plakate wiesen zwar keinerlei gesetzeswidrigen
Der GH merkt an, dass die bf. Vereinigung eine Kopie oder schockierenden Inhalt auf, bei der Beurteilung, ob
eines Dokuments der Schweizer Post übermittelt hat, Art. 10 EMRK verletzt wurde, ist jedoch auch der weitere
das die Absendung der Beschwerde am letzten Tag der Kontext der Plakate mitzuberücksichtigen. Dazu gehö-
Frist bestätigt. Die Frist wurde daher eingehalten.
ren die propagierten Ideen in den Publikationen sowie
Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 EMRK steht in der Inhalt der Internetseite der Vereinigung als auch der
einem engen Zusammenhang mit der diesbezüglichen Seite von Clonaid. Die Internetseiten waren durch jeder-
Prüfung in der Sache und wird daher mit dieser verbun- mann, einschliesslich minderjähriger Kinder, zugäng-
den.
lich, wodurch der Einfluss der Plakate auf die Öffentlich-
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegrün- keit vervielfacht wurde.
det iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus anderen Gründen
Der GH betont ferner, dass die nationalen Behörden
unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (ein- ihre Entscheidungen genau begründet haben. Verwie-
stimmig).
sen wurde sowohl auf die Verbindung mit der Home-
page von Clonaid und die darin angebotenen Dienst-
leistungen im Bereich des Klonens, als auch auf die
Möglichkeit des Vorliegens von sexuellen Praktiken mit
Kindern sowie auf die Propaganda für die »Geniokratie«
und die Kritik an der aktuellen Demokratie.
II. In der Sache
1.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Der GH stellt fest, dass durch das Verbot der Plakatkam-
Besonders Besorgnis erregend sind die Anschuldigun-
pagne ein Eingriff in das Recht der bf. Vereinigung auf gen bezüglich einiger Mitglieder hinsichtlich der sexuel-
Meinungsäusserungsfreiheit stattgefunden hat. Es ist len Aktivitäten mit Minderjährigen. Es ist anzumerken,
daher zu klären, ob der Eingriff gemäss Art. 10 Abs. 2 dass der GH im Fall F. L./F festgestellt hat, dass es nicht
EMRK gerechtfertigt war.
gegen Art. 8 EMRK verstösst, die Aufnahme von Kindern
Der Eingriff basierte auf einer gesetzlichen Grundla- in die Bewegung gegen den Willen der Mutter zu verbie-
ge, nämlich auf § 19 der Verordnung über die Gemein- ten. Die nationalen Behörden hatten daher ausreichen-
depolizei. Der GH akzeptiert ausserdem die Aussage der de Gründe, um von der Notwendigkeit auszugehen, die
Regierung, die Massnahme habe das legitime Ziel ver- Plakatkampagne zu verbieten. Die Behörden gingen wei-
folgt, Verbrechen vorzubeugen sowie die Gesundheit, ters in gutem Glauben davon aus, dass es – angesichts
die Moral und die Rechte anderer zu schützen.
der Befürwortung des Klonens durch die Vereinigung –
Die prinzipielle Frage in diesem Fall ist daher, ob zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zur Prä-
der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft not- vention von Gesetzesbrüchen nötig war, die Kampagne
wendig war: Die einschlägigen grundlegenden Prinzi- zu verhindern. Das Klonen ist gemäss Art. 119 Abs. 2 der
pien sind in der Rechtsprechung des GH gut etabliert. Bundesverfassung klar verboten.
Der GH hat hier jedoch zum ersten Mal die Frage zu klä-
Die Massnahme bezog sich ausserdem nur auf die Pla-
ren, ob die nationalen Behörden es einer Vereinigung katierung im öffentlichen Raum. Die bf. Vereinigung
zu erlauben haben, ihre Ideen durch eine Plakatkampa- war frei, ihre Überzeugungen durch andere Kommu-
gne zu verbreiten, für die der öffentliche Raum genutzt nikationsmittel zu verbreiten. Die Vereinigung selbst
wird.
oder ihre Internetseite zu verbieten, stand nie zur Dis-
Der Staat hat bei der Genehmigung der Nutzung des kussion.
öffentlichen Raumes das Recht auf Meinungsäusse-
Die Schweizer Behörden haben ihren Ermessens-
rungsfreiheit und dessen Relevanz in einer demokrati- spielraum bezüglich der Nutzung des öffentlichen
schen Gesellschaft zu beachten. Es ist ein Ausgleich zu Raumes daher nicht überschritten und ihre Entschei-
schaffen zwischen dem Interesse der bf. Vereinigung, dungen ausreichend begründet. Das Verbot der Pla-
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Mouvement Raëlien Suisse gg. die Schweiz katkampagne hat den Wesensgehalt des Rechts der
bf. Vereinigung auf Meinungsäusserungsfreiheit nicht
beeinträchtigt.
2.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
Da keine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt wurde,
Es ist keine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen hält es der GH nicht für nötig, die Beschwerde unter
(5:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Roz- Art. 9 EMRK zu prüfen (einstimmig). Die Frage, ob die
akis und Richterin Vajić).
Bestimmung auf den Fall anwendbar ist, erübrigt sich.
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