CASE OF NDAYEGAMIYE-MPORAMAZINA v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 1/2019-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2019/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2019/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2019/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Die Bf. ist Staatsangehörige der Republik Burundi und Urteil vom 18.4.2011 hob der Genfer Justizhof das Urteil
lebt seit 1993 mit ihrem Mann und ihren Kindern in des Arbeitsgerichts Genf mit der Begründung auf, Art. 8
Frankreich. Im Juni 1995 wurde sie bei der Ständigen des Arbeitsvertrags könne nicht als vorweggenomme-
Vertretung der Republik Burundi beim Büro der VN in ner Verzicht der Republik Burundi auf ihre Immunität
Genf als Sekretärin angestellt. In ihrem Arbeitsvertrag von Schweizer Gerichtsbarkeit verstanden werden. Im
fand sich unter der Rubrik »Streitigkeiten« in Art. 8 fol- Übrigen könne sich die Einrede der Republik Burundi
gender Passus: »Bei jedweden Streitigkeiten und in auf Immunität von der Gerichtsbarkeit erfolgreich auf
jenen Fällen, die im vorliegenden Vertrag nicht ange- Art. 11 Abs. 2 lit. e des Übereinkommens der Vereinten
führt oder präzisiert sind, werden die Parteien [...] – soll- Nationen vom 2.12.2004 über die Immunität der Staa-
ten diplomatische Gepflogenheiten es gestatten – sich ten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (Reso-
der Zuständigkeit der örtlichen Justiz unterwerfen.«
lution der Generalversammlung 59/38, im Folgenden:
Mit Schreiben vom 9.8.2007 wurde die Bf. von ihrem UN-Immunitätsübereinkommen)1 stützen. Die Bf. habe
Arbeitgeber darüber informiert, dass man entschieden nämlich zu keiner Zeit in der Schweiz gelebt oder dort
habe, ihren Dienstvertrag nicht mehr zu verlängern. Im ihren dauerhaften Aufenthalt gehabt, sondern sei wäh-
November desselben Jahres erhob sie vor dem Arbeits-
gericht Genf eine Schadenersatzklage gegen die Repub-
lik Burundi wegen ungerechtfertigter Kündigung.
Mit Urteil vom 15.3.2010 gab das Arbeitsgericht Genf
der Klage statt. Gegen dieses Urteil erhob die Republik
Burundi ein Rechtsmittel an den Genfer Justizhof. Mit
Danach kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Ge-
richt eines anderen Staates auf Immunität von der Gerichts-
barkeit berufen, falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens Angehöriger des Staates ist, der sein
Arbeitgeber ist, sofern er nicht seinen ständigen Aufenthalt
im Gerichtsstaat hat.
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rend der Ausübung ihres Berufs stets in Frankreich sess- verzichtet. Die Tatsache, dass das Bundesgericht dieser
haft gewesen. Zu guter Letzt könne sie sich in ihrer Ange- Argumentation [...] nicht gefolgt ist, stellt keine unzuläs-
legenheit auch ohne Schwierigkeiten an die zuständigen sige Neuinterpretation der strittigen Klausel dar. Jeden-
Gerichte ihres Heimatlandes wenden.
falls ist der GH nicht der Ansicht, dass die Bf. durch
Eine Beschwerde der Bf. an das Bundesgericht blieb diese Vorgangsweise überrumpelt wurde. Vielmehr hat
erfolglos.
sich das Bundesgericht über Beweggründe geäussert,
die bereits Gegenstand des angefochtenen Urteils bzw.
des Beschwerdevorbringens der Bf. [...] waren. Der vor-
liegende Rechtsstreit hat somit mit dem Urteil des Bun-
desgerichts keine für die Bf. unvorhersehbare Wendung
Rechtsausführungen
Die Bf. erachtet sich aufgrund der von der Republik genommen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher [...] [als
Burundi geltend gemachten und nachfolgend von den unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
innerstaatlichen Gerichten bestätigten Immunität von
der Gerichtsbarkeit in ihrem von Art. 6 Abs. 1 EMRK
gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht ver-
2.
In der Sache
letzt. Ferner wirft sie den nationalen Gerichten vor, (49) Betreffend aus Arbeitsverträgen resultierenden
bei der Interpretation der strittigen Klausel in ihrem Streitigkeiten zwischen Botschaften bzw. Ständigen Ver-
Arbeitsvertrag nicht die gemeinsame – wahre – Absicht tretungen und dem dort angestellten Personal verweist
der Vertragsparteien ergründet zu haben. Zudem habe der GH auf seine allgemeinen Prinzipien, wie sie etwa in
das Bundesgericht eine Neuinterpretation der strittigen den Urteilen der GK in Fogarty/GB, Cudak/LT und Sabeh
Klausel ohne vorherige Verständigung der Parteien vor- El Leil/F erläutert wurden.
genommen und die Bf. insofern in ihrem Recht auf ein
kontradiktorisches Verfahren verletzt.
(50) Vorab ist festzuhalten, dass sich die vorliegende
Angelegenheit von den zuvor zitierten Fällen in mehrer-
lei Hinsicht unterscheidet. Erstens enthält der Dienst-
vertrag der Bf. eine Klausel betreffend »Streitigkeiten«,
aus welcher diese einen vorweggenommenen Verzicht
der Republik Burundi auf Immunität von der Gerichts-
barkeit ableitet. Zweitens verfügte die Bf., welche Staats-
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
1.
Zur Zulässigkeit
(37) Zum ersten Beschwerdepunkt merkt der GH an, angehörige ihres Dienstgebers war, [...] zum Zeitpunkt
dass der vorliegende Streit über Schadenersatz wegen der Einbringung der Schadenersatzklage über keinen
ungerechtfertigter Kündigung »Rechte zivilrechtlicher ständigen Aufenthalt im Forumstaat, also der Schweiz.
Natur« iSv. Art. 6 EMRK betraf [...].
(38) Dieser Beschwerdepunkt [...] muss daher für genden Falls und den der Bf. in der Ständigen Vertre-
zulässig erklärt werden (einstimmig). tung tatsächlich übertragenen Aufgaben eine komplexe
Zu guter Letzt liegt angesichts der Fakten des vorlie-
(39) Hingegen ist das Vorbringen der Bf., das Bundes- Überlappung zwischen den von ihr getätigten Handlun-
gericht habe ihr Recht auf ein kontradiktorisches Ver- gen hoheitlicher bzw. privatrechtlicher Natur vor.
fahren missachtet, offensichtlich unbegründet. Unter
(54) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Gewährung
Berücksichtigung nämlich der Tatsache, dass [im gegen- von Staatenimmunität in einem zivilen Rechtsstreit das
ständlichen Rechtsstreit] der gemeinsame und tatsäch- legitime Ziel verfolgt, völkerrechtliche Prinzipien zwecks
liche Willen der Parteien nicht ermittelt werden konn- Förderung des guten Einvernehmens und der guten
te, ist der GH der Meinung, dass die Vorgangsweise des Beziehungen unter Staaten im Wege der wechselseitigen
Bundesgerichts, Art. 8 des Arbeitsvertrags auf »objek- Achtung der staatlichen Souveränität zu befolgen.
tive« Weise auszulegen – nämlich im Wege der Ermitt-
(55) Folglich ist zu prüfen, ob die strittige Einschrän-
lung, wie eine Erklärung oder ein Verhalten unter kung des Rechts der Bf. auf Zugang zu einem Gericht
Betrachtung der Umstände des Einzelfalles im guten gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismässig war.
Glauben verstanden werden konnte –, nicht zu kritisie-
(56) Wie auch die Bf. [...] ist der GH der Ansicht, dass
ren ist. Entgegen dem Vorbringen der Bf. [...] haftet der eine Analyse der in Art. 11 Abs. 2 UN-Immunitätsüber-
Anwendung dieser ganz und gar gebräuchlichen Inter- einkommen festgelegten Ausnahmen [von der Gerichts-
pretationsmethode im vorliegenden Fall nichts Uner- barkeit des Sitzstaates) nicht notwendig wäre, wenn die
wartetes an. Zudem hatte die Bf. Gelegenheit, in ihren Republik Burundi ausdrücklich der in Art. 8 des Arbeits-
Beschwerdeausführungen vor dem Bundesgericht zur vertrags vorgesehenen Ausübung der Gerichtsbarkeit
Frage der Gültigkeit der Reichweite der besagten Ver- durch Schweizer Gerichte (in Anwendung von Art. 7
tragsklausel Stellung zu nehmen, wobei sie sich auf die Abs. 1 lit. b UN-Immunitätsübereinkommen) zuge-
Behauptung beschränkte, die Republik Burundi hätte stimmt hätte.
vertraglich auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit
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(57) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei-
(61) Was nun Streitigkeiten betreffend die zwischen
sen, dass ein Staat insbesondere auf vertraglichem Weg den Botschaften bzw. den Ständigen Vertretungen
auf sein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit und dem dort angestellten Personal abgeschlossenen
eines anderen Staates verzichten kann.2 [...]
Arbeitsverträgen hinsichtlich der Verrichtung unterge-
(58) Der GH nimmt ferner Kenntnis vom Standpunkt ordneter Aufgaben angeht, hat der GH in seiner stän-
der Bf., wonach Art. 8 des Dienstvertrags den klaren digen – das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht wider-
und deutlichen Willen der Vertragsparteien widerspieg- spiegelnden – Rechtsprechung stets den Schutz der
le, demzufolge diese Bestimmung einen [...] vorwegge- Staatsangehörigen des Forumstaates (vgl. Cudak/LT [...],
nommenen Verzicht der Republik Burundi auf die Inan- Sabeh El Leil/F [...], Wallishauser/A [...], Radunović u.a./
spruchnahme von Immunität von der Gerichtsbarkeit MNE [...], Naku/LT und S [...]) und der sich dort aufhal-
darstelle. [...]
tenden Nicht-Staatsangehörigen (Fogarty/GB [...]) im
(59) Im vorliegenden Fall wurde die von der Repu- Auge gehabt. Fehlt es allerdings – wie auch der Stellung-
blik Burundi erhobene und während des gesamten Ver- nahme der International Law Commission (ILC) zu Art. 11
fahrens aufrechterhaltene Immunitätseinrede sowohl UN-Immunitätsübereinkommen zu entnehmen ist – an
vom Genfer Justizhof als auch vom Bundesgericht als einer Anknüpfung zum Sitzstaat, vermag dieser nicht
zulässig erachtet. Hinzu kommt, dass die strittige Klau- mehr den Vorrang seiner Gesetzgebung bzw. Rechtspre-
sel im Arbeitsvertrag von drei nationalen Instanzen chung in Arbeitsangelegenheiten gegenüber einem aus-
sehr unterschiedlich ausgelegt wurde. Der GH ist folg- ländischen Staat als Arbeitgeber für sich zu beanspru-
lich der Meinung, dass es sich hierbei nicht um eine chen, mögen auch territoriale Anknüpfungspunkte wie
Vertragsklausel handelte, welche die Absicht der Repu- der Ort der Anwerbung [...] oder der Arbeitsort [...] vor-
blik Burundi auf Verzicht ihrer Immunität von inlän- handen sein. Verfügt der Beschäftigte ausserdem über
discher Gerichtsbarkeit auf ausdrückliche, klare und die Nationalität seines Arbeitsgebers, so kann er im
unzweideutige Art und Weise äusserte. [...] Unter diesen Arbeitgeberstaat den Rechtsweg beschreiten [...].
Umständen durfte das Bundesgericht zu Recht davon
(62) Der GH möchte auch darauf hinweisen, dass
ausgehen, dass es sich bei der strittigen Klausel nicht Art. 11 Abs. 2 lit. e des UN-Immunitätsübereinkommens
um die Manifestation eines klaren und unzweideu- den Begriff »ständiger Aufenthalt« verwendet (ohne aller-
tigen Wunsches seitens der Republik Burundi handel- dings zu definieren, was darunter zu verstehen ist) und
te. Da im vorliegenden Fall das in Art. 7 Abs. 1 lit. b UN- sich insofern vom Entwurf der ILC unterscheidet, wel-
Immunitätsübereinkommen ausdrücklich festgelegte che in ihrer Anmerkung zu Art. 11 den Begriff »gewöhn-
Zustimmungserfordernis fehlt, ist zu folgern, dass die licher Aufenthalt« gebraucht. Ein näheres Eingehen auf
Republik Burundi auf Immunität von der Gerichtsbar- diese Diskrepanz ist allerdings nicht notwendig [...], da
keit nicht verzichtet hat.
im vorliegenden Fall unstrittig ist, dass die Bf. zum Zeit-
(60) Im vorliegenden Fall vermerkte das Bundesge- punkt der Einbringung der Klage gegen ihren ehemali-
richt, dass die strittige Klausel die Bf. nicht zur zivil- gen Arbeitgeber über keinen wie auch immer gestalte-
rechtlichen Verfolgung der Republik Burundi vor den ten Aufenthalt im Forumstaat verfügte, und zwar weder
Schweizer Gerichten berechtige, da deren Zuständigkeit im Sinne des Völkerrechts noch des innerstaatlichen
nur insoweit gegeben war, als diplomatische Gepflogen- Rechts. Gemäss der Rechtspechung des Bundesgerichts
heiten es gestatteten. Nach Ansicht des GH hat die Inter- ist Aufenthalt iSd. Art. 11 Abs. 2 lit. e des UN-Immuni-
pretation des Bundesgerichts, wonach der Vorbehalt der tätsübereinkommens »als physische Präsenz (einer Per-
diplomatischen Gepflogenheiten »so verstanden wer- son) an einem präzise festgelegten Ort [...]« zu verstehen.
den sollte, dass von diesen die Gesamtheit an zwischen In der Tat ist zu konstatieren, dass die Bf., eine Staats-
der Republik Burundi und dem Forumstaat bezüglich angehörige aus Burundi, zum Zeitpunkt der Einbrin-
der betreffenden Mission bestehenden Gewohnheitsre- gung der Klage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber mit
geln und gültigen Verträge umfasst sind, einschliesslich ihrem Mann und ihren Kindern in [...] Frankreich lebte.
der Immunität von der Gerichtsbarkeit,« nichts Willkür- Weder die Tatsache, dass der Arbeitsplatz der Bf. in der
liches an sich.
Schweiz lag noch die Existenz einer allfällig bestehen-
den Praxis zwischen der Schweiz und Frankreich [näm-
lich die im Nachbarland Frankreich lebenden internati-
onalen Funktionäre in Genf so zu behandeln, als ob sie
in der Schweiz ihren Aufenthalt genommen hätten] (auf
welche die Bf. in ihrer Beschwerde Bezug nahm, ohne
diese Praxis allerdings näher zu erläutern) gestatten es
dem GH, die Feststellung des Genfer Justizhofs in Frage
zu stellen, wonach die Bf. – von einem objektiven Blick-
winkel aus gesehen – zu keiner Zeit ihren Aufenthalt in
Vgl. Art. 7 Abs. 1 UN-Immunitätsübereinkommen (Ausdrückli-
che Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit). Danach
kann sich ein Staat in einem Verfahren vor dem Gericht eines
anderen Staates hinsichtlich einer Sache oder eines Falles
nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn
er diesbezüglich der Ausübung der Gerichtsbarkeit ausdrück-
lich zugestimmt hat, und zwar a) durch internationale Verein-
barung, b) in einem schriftlichen Vertrag oder c) durch eine
Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mittei-
lung in einem bestimmten Verfahren.
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der Schweiz hatte. Der Umstand, dass sie sich nach Ein- mit sich bringe). [...] Im Übrigen befindet sich die Bf.
bringung der Klage [...] in Genf niederliess, vermag daran nicht in einer Situation, in der ihr kein anderes Rechts-
nichts zu ändern.
mittel mehr zur Verfügung stehen würde. Aus dem
(63) Daraus folgt, dass die Umstände des vorliegenden Gerichtsprotokoll vom 14.4.2011 geht hervor, dass sie
Falles in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 lit. e bereits in der Vergangenheit einen Rechtsstreit vor die
des UN-Immunitätsübereinkommens fallen [...].
burundischen Gerichte brachte, den diese gut zu lösen
(64) Zum Vorbringen der Bf., wonach sie vom Bun- vermochten. Demselben Gerichtsprotokoll zufolge hat
desgericht aufgrund der Zuerkennung der Immuni- die Bf. von der Republik Burundi die Zusicherung erhal-
tät Burundis von der Gerichtsbarkeit der Möglich- ten, dass sie für den Fall der Gewährung von Immunität
keit beraubt worden wäre, Ansprüche [...] geltend zu durch den Genfer Justizhof das zuständige Verwaltungs-
machen, erinnert der GH daran, dass die Vereinbarkeit gericht in Burundi anrufen könne, ohne eine Verjährung
der Gewährung von Immunität gegenüber der Gerichts- befürchten zu müssen [...].
barkeit mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht von der Existenz
(66) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass sich
angemessener Alternativen zur Lösung der Streitig- die Schweizer Gerichte nicht über die allgemein aner-
keiten abhängt (vgl. Stichting Mothers of Srebrenica u.a/ kannten Prinipien des Völkerrechts zur Staatenimmu-
NL, wo der EGMR auf die Rechtsprechung des IGH hin- nität hinweggesetzt haben und die Einschränkung des
wies, der ausdrücklich die Existenz eines Grundsatzes Rechts auf Zugang zu einem Gericht daher im gegen-
verneinte, wonach bei Fehlen anderweitiger Rechtsbe- ständlichen Fall nicht unverhältnismässig war.
helfe die Zuerkennung von Immunität ipso facto eine
(67) Folglich hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht EMRK stattgefunden (einstimmig).
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