CASE OF COMMUNAUTÉ GENEVOISE D'ACTION SYNDICALE (CGAS) v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 6/2023-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2023/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2023/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2023/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Beschwerde gegen ein während der Corona-Pandemie
angeordnetes Versammlungsverbot war unzulässig
Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) gg die Schweiz, Urteil vom 27.11.2023, Grosse Kammer, 21881/20
Sachverhalt
Die Bf, der Schweizerische Gewerkschafsbund, ver- Art 6 Epidemiengesetz (Versammlungsverbot für mehr
folgt die Interessen ihrer Arbeitnehmer im Bereich der als 100 Personen) untersagte Versammlung organisiere,
Gewerkschafsfreiheit. u diesem weck hjlt sie jjhr- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraf werde.
lich Dutzende von Veranstaltungen im Kanton Genf ab.
Mit Presseaussendung vom 19.3.2020 kündigte die Bf
In der Schweiz wurde man auf das Coronavirus zum an, dass sie sich angesichts der öffentlichen Gesund-
ersten Mal am 25.2.2020 aufmerksam. Am 28.2.2020 heitskrise und der geltenden Einschrjnkungen dazu
erkljrte der Bundesrat, dass man von einer »besonde- entschlossen habe, den für den 1.5.2020 angesetzten
ren Lage« iSv Art 6 Abs 1 lit b Epidemiengesetz ausge- traditionellen Gedenkmarsch nicht zu organisieren.
hen müsse. Noch am selben Tag wurde die Verordnung Der bei den Behörden eingebrachte Antrag auf Geneh-
über Massnahmen zur Bekjmpfung des Coronavirus migung dieser Veranstaltung wurde von ihr zurückge-
erlassen, mit der ein Verbot für öffentliche oder private nommen.
Versammlungen von mehr als 1.000 Personen verhjngt
wurde.
Am 21.3. sowie am 8.4.2020 verschjrfe der Bundesrat
diese Massnahmen, indem Versammlungen von mehr
Am 13.3.2020 ersetzte der Bundesrat die VO vom als fünf Personen auf öffentlichen Pljtzen bis zum 19.4.
28.2.2020 durch die Corona-Verordnung Nr 2. Am bzw 26.4.2020 untersagt wurden. In der Folge kündig-
17.3.2020 erkljrte er, dass nun eine »ausserordentliche te er eine Lockerung des Grossteils der Notmassnahmen
Lage« iSv Art 7 Epidemiengesetz vorliege. Die strittige an. Das Versammlungsverbot war davon nicht umfasst.
Verordnung wurde dahingehend abgejndert, dass nun-
Am 27.5.2020 entschied sich der Bundesrat für wei-
mehr die Durchführung öffentlicher oder privater Ver- tere Öffnungsschritte. So durfen etwa an Versamm-
anstaltungen einschliesslich Vereinsaktivitjten aus- lungen künfig 30 Personen teilnehmen, wobei Ver-
nahmslos untersagt wurde. Neu eingeführt wurde eine anstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bis Ende
Strafestimmung, wonach jedermann, der eine von August verboten blieben. Am 20.6.2020 wurde das Ver-
sammlungsverbot in der Öffentlichkeit aufgehoben, für
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Teilnehmer*innen bestand jedoch Maskenpflicht.
Corona-Verordnung Nr 2 auförte, auf sie Anwendung
Am 26.5.2020 wandte sich die Bf mit auf Art 11 EMRK zu finden.
gestützter Beschwerde an den EGMR. Sie brachte vor,
(86) Daraus folgt, dass die von der Bf erhobene
sich infolge der Corona-Verordnung Nr 2 gezwungen Beschwerde wegen eines Eingriffs in ihre Gewerk-
gesehen zu haben, auf die Organisation der Veranstal- schafsfreiheit ausserhalb der Reichweite des Falls in
tung für den 1. Mai zu verzichten. In der Schweiz hjtten der Form, wie er der GK vorgelegt wurde, steht. Jeden-
Verordnungen des Bundesrats allgemeingültigen Cha- falls ist die Beschwerde der Bf wegen Nichtbefolgung
rakter und könnten nicht mit einem Rechtsmittel ange- der Sechs-Monats-Frist gemjss dem damals geltenden
fochten werden, weshalb von ihr auch nicht die inner- Art 35 EMRK für unzulässig zu erkljren (einstimmig).
staatlichen Instanzen angerufen worden seien.
(87) Angesichts dessen wird die GK ihre Prüfung auf
die von der Bf behauptete Verletzung ihres Rechts auf
friedliche Versammlung [...] beschrjnken.
Rechtsausführungen
II. Zu den Einreden der Regierung
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 11 EMRK
(hier: Versammlungsfreiheit).
1.
Opferstatus
(89) Die Regierung brachte vor, dass die Bf – welche
ihrer Ansicht nach mit voller Absicht das von ihr in
I. Zur Reichweite des Falls vor der Grossen Kammer
(75) In ihrem Vorbringen vor der GK [...] brachte die Bf Gang gesetzte Genehmigungsverfahren beendet habe –
zum ersten Mal vor, dass das von der Corona-Verord- nicht an der Organisation öffentlicher Veranstaltun-
nung Nr 2 auferlegte Versammlungsverbot eine Verlet- gen gehindert gewesen sei. Die Bf habe auch nicht um
zung von Art 11 EMRK nicht nur aus der Perspektive des Ausnahmegenehmigung unter Art 7 der Corona-Verord-
Rechts auf friedliche Versammlung [...], sondern auch nung Nr 2 angesucht. Wjre sie so vorgegangen, dann
aus jener der Gewerkschafsfreiheit dargestellt habe.
(81) Der GH erinnert daran, dass die Gewerkschafs- Gerichten angefochten werden können. [...]
freiheit [...] ein spezifischer Aspekt der Vereinigungs- (109) Die GK hjlt zuerst fest, dass die Bf nicht im Inte-
hjtte eine mögliche Ablehnungsentscheidung bei den
freiheit ist [...]. Das von der Bf zum ersten Mal vor der resse ihrer Mitglieder oder ihrer Funktionjre ihren Fall
GK erstattete Vorbringen stellt daher eine neue Bsw vor den GH gebracht hat. Sie behauptet vielmehr, in
dar, die sich auf die unterschiedlichen Anforderungen ihrer Eigenschaf als Vereinigung von den Auswirkun-
des Art 11 EMRK bezieht. Dieses Vorbringen steht daher gen der Corona-Verordnung Nr 2 unmittelbar betroffen
nicht innerhalb der Reichweite des vor die GK gebrach- zu sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Bf [...] als
ten Falls.
(82) Jedenfalls können die nach Ablauf der Sechs-
»Opfer« iSv Art 34 EMRK angesehen werden kann.
(110) Der GH erinnert daran, dass sich ein Bf über
Monats-Frist getjtigten Behauptungen vom GH nur eine Verletzung seiner Konventionsrechte auch dann
dann untersucht werden, wenn sie ein Vorbringen dar- beklagen kann, wenn es zu keinem individuellen Voll-
stellen, das sich auf (spezifische) Aspekte der fristge- zugsakt gegen ihn gekommen ist [...].
recht eingebrachten ursprünglichen Rügen bezieht.
(111) In ihrem Urteil [vom 15.3.2022] kam die Kammer
(83) Im vorliegenden Fall [...] hat die Bf nicht versucht zu der Ansicht, dass die Bf [...] dazu verpflichtet worden
die ursprünglich eingebrachte Bsw [...] zu konkretisie- war, keine öffentlichen Veranstaltungen abzuhalten,
ren oder njher auszuführen.
um den von der Corona-Verordnung Nr 2 vorgesehenen
(84) Der GH erinnert daran, dass wenn sich ein Ein- Strafen zu entgehen.
griff in ein von einem Bf in Anspruch genommenes
(112) In diesem Zusammenhang vermerkt die GK,
Recht unmittelbar aus der Gesetzgebung ergibt, gerade dass – obwohl in Art 10 der Corona-Verordnung Nr 2 Stra-
der aufrechte »Wesensgehalt« der umstrittenen Gesetz- fen wegen Nichtbeachtung des Versammlungsverbots
gebung einen andauernden Eingriff in das fragliche festgelegt waren – in Wahrheit lediglich Funktionjre
Recht darzustellen vermag. Insoweit die Bf behauptet, bzw Mitglieder der Bf Sanktionen auf Basis der umstrit-
sie habe keinen Rechtsbehelf zur Wiedergutmachung tenen Gesetzgebung unterworfen waren. Gemjss § 102
auf innerstaatlicher Ebene zur Verfügung gehabt, des Schweizerischen Strafgesetzbuchs konnte njmlich
beginnt die Sechs-Monats-Frist zu laufen, sobald die die strafrechtliche Verantwortung einer gemeinnützi-
Situation, über die sie sich beklagt hat, endet.
(85) Folglich hjtte die Bf diese neue Rüge gemjss
gen Vereinigung wie der Bf nicht eingefordert werden.
(113) Unter solchen Umstjnden ist die GK der Ansicht,
Art 35 Abs 1 EMRK in der alten Fassung spjtestens dass der gegenstjndliche Fall nicht mit solchen Fjllen
innerhalb von sechs Monaten erheben müssen, und verglichen werden kann, bei denen von den Bf verlangt
zwar ab dem 30.5.2020 – dem Zeitpunkt, zu dem die wurde, sich entweder für eine Befolgung der strittigen
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auf sich zu nehmen, unmittelbar und persönlich Stra- Verwaltungsbehörden genehmigt, was zur Folge hatte,
fen auferlegt zu bekommen.
dass einige Zusammenkünfe auf öffentlichen Pljtzen
(114) Bleibt zu prüfen, ob die Bf von der Corona-Ver- stattfanden.
ordnung Nr 2 unmittelbar betroffen war. Der GH will
(120) Nach Ansicht der GK war die am 17.3.2020 erfolg-
keinesfalls die Auswirkungen der von besagter Verord- te Streichung der Bezugnahme auf »die Ausübung poli-
nung verhjngten Einschrjnkungen auf die Aktivitjten tischer Rechte« von der Liste akzeptabler Ausnahmen
der Bf unterschjtzen [...], richtete die Bf doch zahlrei- zugegebenermassen nicht ohne Bedeutung. Sie vermag
che Veranstaltungen und öffentliche Versammlungen jedoch der Schlussfolgerung der Kammer nicht zu fol-
in den Monaten vor dem Inkraftreten der Corona- gen, wonach das umstrittene Verbot einer »generellen
Verordnung Nr 2 aus und hatte sie bereits Schritte zur Massnahme« gleichkam (vgl Rz 85 und 86 des Kammer-
Organisation einer für den 1. Mai angesetzten Gewerk- urteils) – und zwar im Sinn von gesetzlichen Massnah-
schafsdemonstration unternommen.
men, die auf vordefinierte Situationen unbeachtet der
(115) Um behaupten zu können, dass ein bestimmtes besonderen Tatsachen jedes einzelnen individuellen
Gesetz von der Konvention garantierte Rechte und Frei- Falls Anwendung fanden.
heiten verletzt, muss ein Bf jedoch nachweisen, dass er
oder sie davon unmittelbar betroffen ist, andernfalls megenehmigung zwecks Organisation einer bestimm-
seine Beschwerde eine actio popularis darstellt. ten Versammlung ansuchen hjtte können und sie
(121) Zur Möglichkeit, dass die Bf um eine Ausnah-
(116) In diesem Zusammenhang hjlt die GK es für diese dann auch bekommen hjtte, ist Folgendes zu
hilfreich, Gegenstand und Inhalt der umstrittenen sagen: Es ist nicht Aufgabe der GK, pauschal darüber
legislativen Massnahmen zu untersuchen. In früheren zu spekulieren, ob die Veranstaltungen, welche die Bf
Fjllen hat der GH jedenfalls festgehalten, dass es Bf zu organisieren beabsichtigte, zu einem ȟberragen-
gestattet sei, sich über ein Gesetz zu beschweren, wenn den öffentlichen Interesse« führen konnten, welches
kein sie betreffender individueller Vollzugsakt hinsicht- die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung gerecht-
lich von Bestimmungen ergangen war, die auf vordefi- fertigt hjtte. Die Bf behauptete ja auch keinen Verstoss
nierte Situationen ohne Berücksichtigung der individu- gegen ihre Versammlungsfreiheit, der aus der Unmög-
ellen Umstjnde jedes einzenen Falls anwendbar waren. lichkeit, eine spezielle öffentliche Veranstaltung zu
Diese Bestimmungen vermochten daher bereits mit organisieren, resultiert hjtte. Stattdessen focht sie die
ihrem blossen Inkraftreten die Konventionsrechte die- von der Corona-Verordnung Nr 2 eingeführte Regelung
ser Personen zu verletzen. [...]
an, mit der die Abhaltung solcher Veranstaltungen ver-
(117) Laut der Bf sei das von der Corona-Verordnung boten wurde.
Nr 2 eingeführte Verbot der Abhaltung öffentlicher Ver-
(122) Zu guter Letzt vermag der GH die Tatsache nicht
sammlungen auf eine generelle Massnahme hinausge- zu übersehen, dass die Bf sich bewusst dazu entschied,
laufen, weil es wjhrend des fraglichen Zeitraums nicht den Ausgang des Genehmigungsverfahrens nicht abzu-
möglich gewesen sei, eine Ausnahme zu bekommen. warten, welches sie zum Zweck der Abhaltung einer Ver-
Die in der ursprünglichen Version vom 17.3.2020 vorge- anstaltung am 1.5.2020 in Gang gesetzt hatte – und zwar
sehene Möglichkeit, eine Ausnahme zwecks »Ausübung bevor sie einen formellen Entscheid von der zustjndi-
politischer Rechte« beantragen zu können, sei aufgeho- gen Verwaltungsbehörde erhalten hatte, der dann vor
ben worden, was ihrer Ansicht nach jeglichen Versuch, den Gerichten angefochten hjtte werden können.
Zusammenkünfe in Verfolgung der Vereinsstatuten zu
organisieren, zum Scheitern gebracht habe.
(123) Nach Ansicht des GH hat ein derartiges Verhal-
ten, wenn dafür keine adjquate Rechtfertigung gege-
(118) Dazu ist seitens des GH anzumerken, dass Art 7 ben wurde, Auswirkungen auf den Opferstatus der Bf.
lit a der Corona-Verordnung Nr 2, der Ausnahmen vom (124) Die Bf rechtfertigt nun ihre Entscheidung, das
öffentlichen Veranstaltungsverbot gestattete, in der Genehmigungsverfahren für die Veranstaltung am 1.
Version vom 17.3.2020 tatsjchlich abgejndert wurde, Mai nicht weiter verfolgt zu haben, mit der Angst vor
indem der Verweis auf »die Ausübung politischer Rech- strafrechtlichen Sanktionen. Der GH erinnert jedoch
te« gestrichen wurde. Dennoch blieb die Gewjhrung daran, dass Letztere in ihrer Eigenschaf als priva-
von Ausnahmen weiterhin möglich, »wenn dies durch te gemeinnützige Organisation derartigen Sanktionen
ein herausragendes öffentliches Interesse [gerechtfer- nicht unterworfen war. Jedenfalls besteht kein Grund
tigt] war« und der Veranstalter [den Behörden] einen zur Annahme, dass die blosse Tatsache, dass die Bf
adjquaten »Schutzmassnahmenplan« vorgelegt hatte.
administrative Schritte zwecks Organisation öffentli-
(119) Ferner wies die Regierung die GK darauf hin, cher Veranstaltungen setzte, einem Verhalten entspro-
dass zum Zeitpunkt der Geltung der Corona-Ver- chen hjtte, das wahrscheinlich zu sanktionieren gewe-
ordnung Nr 2 mehrere Antrjge auf Erteilung einer sen wjre – und zwar einschliesslich solcher Aktionen,
Ausnahmegenehmigung gestellt worden waren. In die Anlass zu einer Ablehnung seitens der zustjndigen
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Behörden und, wenn angebracht, Ergreifung gerichtli- Abs 1 der Corona-Verordnung Nr 2 festgelegten öffent-
cher Schritte gaben. Vielmehr weisen die von den Par- lichen Veranstaltungsverbot gemacht werden könne.
teien vorgelegten Beweise darauf hin, dass gemjss den Die Tatsache, dass sich die ab 17.3.2020 anzuwendende
einschljgigen Regelungen lediglich die Tatsache der Version nicht ljnger ausdrücklich auf Zusammenkünf-
Organisation von oder Teilnahme an nicht genehmig- te zwecks Ausübung politischer Rechte bezogen habe,
ten öffentlichen Veranstaltungen mit einer Sanktion habe weder einen Einfluss auf den nicht erschöpfenden
geahndet werden konnte.
Charakter der in Art 7 der Corona-Verordnung Nr 2 auf-
(125) Der GH ist daher der Auffassung, dass das Ver- geführten Liste noch auf den Ermessensspielraum der
halten der Bf sie nicht nur ihres Status als »unmittelba- zustjndigen kantonalen Behörden gehabt.
res« Opfer iSv Art 34 EMRK beraubte, sondern ihr auch
(131) Überdies seien manche der in sechs Kantonen
die Möglichkeit nahm, sich an die Gerichte zu wenden beantragten Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung
und sich auf innerstaatlicher Ebene über eine Verlet- genehmigt worden. Gegen die Ablehnung derartiger
zung der Konvention zu beschweren. Nun ist aber die Antrjge sei – mit Ausnahme der von der »Schweizer Kli-
Frage der Befolgung des Grundsatzes der Ausschöp- mastreik-Bewegung« erhobenen öffentlich-rechtlichen
fung innerstaatlicher Rechtsbehelfe eng mit der Frage Beschwerde an das Bundesgericht im Instanzenweg1 –
der Opfereigenschaf verknüpf, insb was Massnahmen kein Rechtsmittel erhoben worden.
genereller Anwendung wie etwa ein Gesetz betrif.
(126) Die GK hjlt es daher für notwendig, die zweite
von der Regierung erhobene Einrede zu prüfen.
b. Zum Vorbringen der Bf vor der GK
(132) Laut der Bf [...] sei ihr kein effektiver Rechtsbehelf
zur Anfechtung der strittigen Massnahmen zur Verfü-
gung gestanden. Sie erinnert daran, dass ihre Beschwer-
de nicht die Weigerung [der Behörden] betraf, ihr die
2.
Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs
a. Zum Vorbringen der Regierung vor der GK
(127) Laut der Regierung sei der Bf ein wirksamer inner- Organisation einer bestimmten Versammlung zu
staatlicher Rechtsbehelf zur Behauptung einer Verlet- gestatten. Vielmehr sei es um ein von der Corona-Ver-
zung von Art 11 EMRK zur Verfügung gestanden, den ordnung Nr 2 auferlegtes Blankoverbot im Ausmass von
diese aber nicht ergriffen habe. Die Bf hjtte anfjnglich etwa zweieinhalb Monaten betreffend die Abhaltung
Gebrauch von der Möglichkeit des Ansuchens um eine öffentlicher Veranstaltungen gegangen. [...]
Ausnahme vom öffentlichen Veranstaltungsverbot iSv
Art 7 der Corona-Verordnung Nr 2 machen sollen. Im
Fall einer Ablehnung ihres Begehrens hjtte sie das kan-
c. Das Kammerurteil
tonale Verwaltungsgericht anrufen können. Hjtte Letz- (136) Laut der Kammer war die Bf nicht verpflichtet,
teres eine Entscheidung getroffen, hjtte diese wiederum die von der Regierung angeführten Rechtsbehelfe aus-
Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde zuschöpfen, da diese zum relevanten Zeitpunkt weder
vor dem Bundesgericht sein können.
effektiv noch in der Praxis zugjnglich waren.
(129) [...] Ausgehend von diesen Prjmissen habe das
Bundesgericht daher zahlreiche Beschwerden gegen
COVID-19-Massnahmen ungeachtet des Fehlens eines
d. Bewertung durch den GH
aktuellen Interesses zum Zeitpunkt der Einbringung (147) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Situati-
der Beschwerde geprüf.
on, über die sich die Bf beklagt, nicht aus einer spe-
(130) Was die Möglichkeit des Erhalts einer Ausnah- ziellen Massnahme resultiert, mit der ihre Versam-
megenehmigung angeht, würden sowohl der Wortlaut mlungsfreiheit von einer öffentlichen Stelle
von Art 7 der Corona-Verordnung Nr 2 als auch die erlju- eingeschrjnkt wird. Vielmehr geht es um den Inhalt
ternden Berichte dazu einhellig feststellen, dass die der Corona-Verordnung Nr 2 als solchen. Die Bf hjlt
Liste über öffentliche Veranstaltungen, für welche die
zustjndigen kantonalen Behörden nach Lage des Falls
Mit
Urteil
vom
eine Ausnahme vom Veranstaltungsverbot machen
konnten, nicht erschöpfend, sondern ausschliesslich
beispielhaf gewesen sei. Ungeachtet der Tatsache,
dass gerade die Form der Veranstaltung, welche die Bf
zu organisieren beabsichtigte, nicht ausdrücklich als
Beispiel aufgelistet worden sei, wjren die kantonalen
Behörden in diesem speziellen Fall gehalten gewesen,
eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob für eine
derartige Veranstaltung eine Ausnahme vom in Art 6
12.8.2021,1C_524/2020, erklärte das Bundesgericht die Be-
schwerde der Klimastreik-Bewegung wegen fehlenden aktuellen
Interesses für unzulässig, da das Datum, an dem die Demonstra-
tion stattfinden hätte sollen, bereits vorüber und das Verbot von
Versammlungen von fünf oder mehr Personen am 30.5.2020 auf-
gehoben worden war. Obwohl Art 29 lit a der Verfassung (Rechts-
weggarantie), auf den sich das Kantonale Verfassungsgericht be-
zogen habe, das Recht auf Zugang zu einem Gericht garantiere,
schliesse dies nicht notwendigerweise das Bundesgericht ein. Be-
reits die Prüfung durch ein Kantonsgericht könne ausreichen, um
dieser Anforderung zu genügen.
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Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) gg die Schweiz in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass sie (152) Nach Ansicht des GH deuten alle Elemente der
sich nicht darüber beklagt, dass ihr die Organisation im gegenstjndlichen Fall vorgelegten einschljgigen
einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung untersagt Rechtsquellen an, dass ein Antrag auf Einleitung eines
wird. Es gehe vielmehr um ein generelles Verbot der Vorabprüfungsverfahrens zwecks Prüfung der Verfas-
Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen, welches in der sungsmjssigkeit, der im Kontext eines ordentlichen
damals geltenden Corona-Verordnung Nr 2 für die Zeit Rechtsmittels gegen eine Entscheidung zur Umsetzung
vom 17.3. bis 30.5.2020 festgelegt war.
von Erljssen des Bundes gestellt wurde, einen Rechts-
(148) Unter solchen Umstjnden ist es Aufgabe des behelf darstellt, der Streitparteien unmittelbar zugjng-
GH, darüber zu entscheiden, ob der Bf [...] zum mass- lich ist. Auf diese Weise kann die angefochtene Bestim-
geblichen Zeitpunkt ein innerstaatlicher Rechtsbehelf mung, falls angebracht, für verfassungswidrig erkljrt
zur Verfügung stand, der es ihr ermöglicht hjtte, eine werden. Die Bf hat dies auch nicht bestritten. Sie hat
Prüfung der Vereinbarkeit der strittigen Verordnung es somit verabsjumt, auch nur irgendein Argument
mit der Konvention zu erlangen. [...]
anzuführen, das Zweifel an der Effektivitjt und theo-
(149) Laut der Regierung hjtte die Bf um Genehmi- retischen Verfügbarkeit dieses Rechtsbehelfs wecken
gung der Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung würde. Vielmehr versucht die Bf in Frage zu stellen,
ansuchen sollen. Für den Fall einer Ablehnung hjtte dass dieser ihr vernünfige Erfolgsaussichten unter den
sie dann die Möglichkeit gehabt, die formelle Entschei- besonderen Umstjnden des vorliegenden Falls geboten
dung der Behörden vor den Kantons- und den Bundes- hjtte.
gerichten wegen Unvereinbarkeit des innerstaatlichen
Rechts mit der Konvention anzufechten und schliess- einen dar, dass es angesichts der zum relevanten Zeit-
lich eine Verletzung von Art 11 EMRK zu behaupten. punkt vorherrschenden Umstjnde unwahrscheinlich
(153) In diesem Zusammenhang legte die Bf zum
(150) Aus einer Untersuchung der einschljgigen gewesen sei, dass das zur Prüfung ihres Falls aufgeru-
Rsp des GH geht klar hervor, dass bei der Entschei- fene ordentliche Gericht vor dem Datum der geplan-
dung darüber, ob Art 35 Abs 1 EMRK die Bereitstellung ten Veranstaltung geurteilt hjtte. Zum anderen hjtte,
eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs verlangt, der auf sobald der Fall vor das Bundesgericht gebracht wurde,
die Prüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit bin- dieses sich wahrscheinlich geweigert, eine Entschei-
dendem höherrangigem Recht abzielt, die besonderen dung zu treffen – und zwar mit der Begründung, es
Merkmale des Rechtssystems des belangten Staates zu bestehe kein aktuelles Interesse an einer solchen. Laut
berücksichtigen sind.
der Bf habe der Ausgang der »Klimastreik-Bewegung«
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das schwei- die Richtigkeit ihres Begehrens und die Ineffektivitjt
zerische Recht nicht die unmittelbare Überprüfung der der innerstaatlichen Rechtsbehelfe in der Praxis belegt.
Verfassungsmjssigkeit einer vom Bund verabschiedeten
(154) Die GK möchte zu Beginn anmerken, dass das
Verordnung wie der Corona-Verordnung Nr 2 gestattet. Erfordernis, wonach eine gerichtliche Überprüfung vor
Im Einklang mit Art 189 Abs 4 der Bundesverfassung der dem Datum stattfinden soll, an dem die beabsichtigte
Schweizerischen Eidgenossenschaf2 und § 82 lit b Bun- öffentliche Veranstaltung angesetzt wurde, ein Kriteri-
desgerichtsgesetz können njmlich lediglich kantona- um ist, das in der Rsp des GH für Rechtsbehelfe entwi-
le Erljsse als solche Gegenstand einer Beschwerde an ckelt wurde, welche die gerichtliche Überprüfung einer
das Bundesgericht zwecks Infragestellung ihrer Verfas- individuellen Massnahme, mit der die von Art 11 EMRK
sungsmjssigkeit sein.
geschützte Versammlungsfreiheit eingeschrjnkt wird,
(151) Dennoch ist es möglich, die Vereinbarkeit von sichern sollen. Das Kriterium »innerhalb zweckmjssiger
Erljssen der Bundesversammlung und des Bundes- Zeit«, auf das sich auch die Kammer (siehe Rz 58–59 des
rats mit bindenden höherrangigen Bestimmungen im Kammerurteils) bezog, ist jedoch nicht absolut, da die
Wege eines Vorabprüfungsverfahrens zu überprüfen – Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung von den
und zwar als Teil der ordentlichen Prüfung eines spezi- besonderen Umstjnden jedes einzelnen Falles abhjn-
fischen Falls durch gerichtliche Organe auf allen Ebe- gen. Aus der Rsp des GH geht hervor, dass das genann-
nen. Eine solche Möglichkeit ergibt sich eindeutig aus te Kriterium ins Spiel kommt, wenn die Veranstalter die
der st Rsp des Bundesgerichts. Die Regierung hat dazu im innerstaatlichen Recht festgelegten Fristen befol-
auch mehrere Beispiele einschliesslich des Sonderbe- gen. Gleichfalls muss das anvisierte Datum der Veran-
reichs der Bekjmpfung der COVID 19-Pandemie ange- staltung von extremer Bedeutung für den Veranstalter
führt.
sein.
(155) Insoweit die Situation, über die sich die Bf
beschwert, nicht aus einer bestimmten Massnahme
resultierte, mit der die Versammlungsfreiheit einge-
schrjnkt wurde, sondern aus dem eigentlichen Inhalt
der Corona-Verordnung Nr 2, ist die GK der Auffassung,
Diese Bestimmung
lautet: »Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates kön-
nen beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen
bestimmt das Gesetz.«
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dass dieses Kriterium als solches nicht ausschlag- vor Einbringung einer Beschwerde in Strassburg die
gebend dafür ist, ob der von der Regierung angeführte innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen. Die Exis-
Rechtsbehelf es nach Lage des Falles möglich machte, tenz blosser Zweifel, was die Erfolgsaussichten eines
eine Kljrung der Frage zu erhalten, ob die gegenstjnd- bestimmten Rechtsmittels angeht, welches offensicht-
liche Gesetzgebung mit der Konvention vereinbar war.
lich nicht aussichtslos ist, ist njmlich kein stichhalti-
(156) Was zweitens das Vorbringen betreffend die ger Grund, um eine solche Form der Abhilfe nicht in
Wahrscheinlichkeit anbelangt, dass ein gegen eine erst- Anspruch zu nehmen. Dazu kommt, dass es in einem
instanzliche Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel Rechtssystem, welches den verfassungsmjssigen Schutz
spjter vom Bundesgericht in der Sache geprüf würde, von Grundrechten vorsieht, für das geschjdigte Indi-
hat die Regierung mehrere Beispiele angeführt, wozu viduum obligatorisch ist, das Ausmass dieses Schutzes
auch die Massnahmen gegen COVID-19 gehören. Diese testen zu lassen und es den innerstaatlichen Gerich-
Beispiele belegen, dass das Bundesgericht gewöhnlich ten zu erlauben, diese Rechte im Auslegungsweg weiter-
auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzich- zuentwickeln (siehe Vučković ua/SE, Rz 74 und 84). Die
tet, um kljren zu können, ob der Rechtsstreit voraus- Rolle, die den Gerichten bei der Entscheidungsfindung
sichtlich Bezug auf identische oder jhnliche Umstjn- zukommt, besteht prjzise darin, derartige interpretato-
de nimmt. Ähnliches gilt, wenn die Natur des Problems rische Zweifel, sofern sie weiterbestehen, zu zerstreuen.
darauf hindeutet, dass darüber nicht entschieden wer- Die Befugnis des GH, die Befolgung innerstaatlichen
den kann, solange es nicht ljnger aktuell ist, oder wenn Rechts zu überprüfen, ist daher begrenzt, da es vorran-
ausreichende bedeutende Gründe im öffentlichen Inte- gig an den nationalen Behörden, insb den Gerichten,
resse vorliegen, um die strittige Frage zu lösen.
liegt, innerstaatliches Recht von Fall zu Fall auszulegen
(157) Es ist wahr, dass im sog Klimastreik-Fall [...] das und anzuwenden.
Bundesgericht im Zuge der Überprüfung der Entschei-
(160) Der GH möchte auch die Aufmerksamkeit auf
dung des Kantonalen Verwaltungsgerichts die dage- seine vorwiegend subsidijre Rolle lenken. [...] Angele-
gen eingebrachte Beschwerde nicht in der Sache prüfe. genheiten der Gesundheitspolitik fallen in den Beurtei-
Begründend führte es aus, das Erfordernis eines aktuel- lungsspielraum der nationalen Behörden, die am besten
len Interesses an der Einleitung eines Verfahrens habe in der Lage sind, Prioritjten, die Verwendung von Res-
es daran gehindert, den Fall zu behandeln. Nichtsdes- sourcen und soziale Bedürfnisse einzuschjtzen. Hierzu
totrotz rechtfertigte das Bundesgericht seine Entschei- hatte der GH bereits Gelegenheit zur Feststellung, dass
dung im Lichte der besonderen Umstjnde des Falles. Es das dem Staat einzurjumende Ermessen weit sein muss
merkte insb an, dass das Kantonale Verwaltungsgericht (siehe unter anderem Vavřička ua/CZ, Rz 274 und 280).
auf das Erfordernis eines »aktuellen Interesses« verzich-
(161) Es ist durchaus angebracht, dass den nationalen
tet hatte und es diesem daher möglich war, den Fall Gerichten anfjnglich Gelegenheit gegeben wird, über
in erster Instanz zu prüfen, womit dem verfassungs- Fragen betreffend die Vereinbarkeit innerstaatlichen
gesetzlich gewjhrleisteten Erfordernis des Zugangs Rechts mit der Konvention zu entscheiden. Insb wenn
zu einem Gericht Genüge getan wurde. Es vermerkte der GH dazu aufgerufen ist, über die komplexe und sen-
auch, dass sich die öffentliche Gesundheitssituation sible Frage der zu treffenden Abwjgung zwischen den
in der Zwischenzeit völlig gejndert hatte. Diese Tatsa- auf dem Spiel stehenden mannigfaltigen Interessen
che habe sich unmittelbar auf die Frage ausgewirkt, ob zwecks Prüfung der Notwendigkeit und Verhjltnismj-
der Rechtsbehelf ein »aktuelles Interesse« zu dem Zeit- ssigkeit einer bestimmten einschrjnkenden Massnah-
punkt verfolgt habe, als das Bundesgericht dazu aufge- me zu entscheiden, ist es wesentlich, dass dieser Abwj-
rufen war, ihn zu untersuchen. Die »Klimastreik-Bewe- gungstest von den innerstaatlichen Gerichten vorab
gung« habe daher verabsjumt, sich zur Aktualitjt ihrer absolviert wurde (siehe Zambrano/FR, Rz 26 [im beson-
Legitimation zu jussern, den Fall einzubringen.
deren Kontext der COVID 19-Pandemie]).
(158) Der GH möchte gleichermassen anmerken, dass
(162) [...] Die GK will auch nicht den aussergewöhn-
das Urteil des Bundesgerichts vom 12.8.2021 nach dem lichen Charakter des zur damaligen Zeit existierenden
Datum erlassen wurde, an dem die Bf ihre Beschwerde Kontexts übersehen. Der Ausbruch der Corona-Pande-
beim GH einbrachte. Er erinnert daran, dass die Wirk- mie stellte die Staaten vor die Herausforderung, den
samkeit eines bestimmten Rechtsbehelfs üblicherweise Schutz der öffentlichen Gesundheit zu garantieren
mit Bezugnahme auf das Datum ermittelt wird, an dem und gleichzeitig die Achtung der Grundrechte für alle
die Beschwerde eingereicht wurde (siehe etwa Sürmeli/ zu gewjhrleisten. Jeder Mitgliedstaat des Europarats
DE, Rz 110).
entschied sich für die Einschrjnkung gewisser Grund-
(159) Nach Ansicht der GK vermag der Ausgang des rechte einschliesslich der Freiheit, sich auf öffentlichen
sog Klimastreik-Falls als solcher nicht als besonderer Pljtzen zu versammeln. Wjhrend der ersten Phase der
Umstand gewertet werden, der die Bf zum gegenstjndli- Pandemie unterstrich eine grosse Zahl von internatio-
chen Zeitpunkt von der Verpflichtung entbunden hjtte, nalen Organisationen und Gremien die Notwendigkeit,
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag
NLMR 6/2023-EGMR
Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) gg die Schweiz dringliche Massnahmen zu ergreifen, um die Auswir-
kungen der Pandemie abzufedern und den Mangel an
Impfstoffen und Medikamenten auszugleichen. Der GH
möchte auch festhalten, dass dieselben internationalen
Organe die Staaten dazu aufriefen, für die Aufrechter-
haltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, von demokra-
tischen Werten und von Grundrechten zu sorgen.
(163) Von diesem unvorhergesehenen und hochsen-
siblen Kontext aus gesehen war es umso wichtiger, den
Behörden zuerst einmal Gelegenheit zu geben, eine
Abwjgung zwischen den widerstreitenden privaten und
öffentlichen Interessen oder zwischen von der Konven-
tion geschützten unterschiedlichen Rechten vorzuneh-
men. Dabei mussten sie lokale Bedürfnisse und Bedin-
gungen sowie die öffentliche Gesundheit, wie sie sich
zum relevanten Zeitpunkt darstellte, berücksichtigen.
(164) Angesichts des Vorgesagten ist der GH der
Auffassung, dass es die Bf verabsjumte, angemesse-
ne Schritte zu ergreifen, die es den innerstaatlichen
Gerichten ermöglicht hjtten, ihre fundamente Rolle im
Schutzsystem der Konvention zu erfüllen, njmlich even-
tuelle Konventionsverletzungen innerhalb ihres eigenen
Rechtssystems zu verhindern oder zu korrigieren.
(165) Auch unter der Annahme, dass die Bf für sich
Opfereigenschaf beanspruchen kann, muss somit die
Einrede der Regierung wegen fehlender Erschöpfung
des Instanzenzugs aufrechterhalten werden.
(166) Die vorliegende Beschwerde ist daher unzulässig
iSv Art 35 Abs 1 EMRK [...] (12:5 Stimmen; gemeinsames
abweichendes Sondervotum der Richter Bošnjak, Wojty-
czek, Ktstakis und Zünd sowie der Richterin Mourou-Vik-
ström).
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