CASE OF SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGESELLSCHAFT SRG v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 3/2012-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2012/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2012/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2012/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Die Bf. strahlt unter anderem die Sendung »Rundschau« gegebene Erlaubnis, A. zwecks Filmens eines Interviews
aus, die wöchentlich über politische und wirtschaftliche zu besuchen, habe jedoch ihre rechtmässige Grund-
Themen von hoher Brisanz informiert.
lage in Art. 5 des Durchführungserlasses zum Strafge-
Am 12.8.2004 ersuchte sie bei der Justizanstalt Hin- setz bzw. Art. 48 des Gesetzes des Kantons Bern betref-
delbank, Kanton Bern, um Erlaubnis zu einem gefilm- fend den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Beide
ten Interview mit Frau A. – die dort wegen Mordes eine Bestimmungen sähen die Aufrechterhaltung der Ruhe
Freiheitsstrafe verbüsst – »in der Form eines Porträts«. und Ordnung im Gefängnis als Voraussetzung für das
Begründend führte sie aus, es sei beabsichtigt, das mit Gewähren einer Erlaubnis für auswärtige Besuche vor.
A.
geführte Interview in der »Rundschau« im Zusam- Ferner würde Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung der
menhang mit einem Bericht über eine wegen derselben Schweizerischen Eidgenossenschaft (Meinungs- und
Mordaffäre angeklagte Person zu bringen. Das geplan- Informationsfreiheit) lediglich das Recht garantieren,
te Interview mit A., die dazu bereits ihre Zustimmung Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen
erteilt habe, sei eine Angelegenheit von öffentlichem zu beschaffen und zu verbreiten. Die für den Fall einer
Interesse nicht zuletzt deshalb, da ihr Fall noch nach Dreherlaubnis zu treffenden Vorkehrungen hinsicht-
ihrer Verurteilung grosses Medieninteresse erregt hätte.
lich Organisation und Überwachung würden nun aber
Mit Schreiben vom 31.8.2004 verweigerte die Gefäng- bei weitem den Rahmen sprengen, der den Gefängnis-
nisleitung der Bf. jedoch die begehrte Erlaubnis, da behörden zugemutet werden könne. Die Bf. könne ja
ansonsten die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung stattdessen ein Hörinterview führen oder eine andere
und Sicherheit im Gefängnis gefährdet sowie die Gleich- Form von Interview wählen. Zum Zweck der Sachinfor-
behandlung der Häftlinge nicht mehr gewährleistet sei. mation über den Fall seien Bilder von A. jedenfalls nicht
Die Bf. erhob dagegen Einspruch, wobei sie betonte, es notwendig.
sei lediglich daran gedacht, allgemeine Aufnahmen von
Die Bf. wandte sich hierauf mit einer öffentlich-recht-
A.
zu bringen. Es sei schwer vorstellbar, dass die Präsenz lichen bzw. verwaltungsrechtlichen Beschwerde wegen
eines einzelnen Kameramanns bzw. des Interviewers Verletzung der Informations- bzw. Meinungsfreiheit an
eine Bedrohung für die Sicherheit darzustellen vermöge, das Bundesgericht. Sie warf den Unterinstanzen unter
würde doch das Interview nicht lange dauern und wäh- anderem vor, ihre sicherheitstechnischen Bedenken
rend der Arbeitszeit der Häftlinge abgewickelt werden.
Nachdem der Einspruch von der Polizeidirekti-
nicht ausreichend begründet zu haben.
Mit Urteilen vom 29.11.2005 und 6.2.2006 wies das
on des Kantons Bern abgewiesen worden war, wand- Bundesgericht beide Beschwerden mit dem Hinweis
te sich die Bf. an das örtliche Verwaltungsgericht, das ab, Häftlingen stehe kein Recht auf Besuch von aussen
ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 1.7.2005 zurück- zwecks Drehen eines Films im Gefängnis zu, im Fall der
wies. Begründend führte es aus, es bestehe unzweifel- Erteilung der Dreherlaubnis könnten ferner die Persön-
haft ein grosses Medieninteresse an dem Fall. Die nicht lichkeitsrechte der anderen Häftlinge verletzt werden.
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NLMR 3/2012-EGMR
Rechtsausführungen
teilungsspielraum dahingehend, ob die angefochtene
Massnahme einem dringenden sozialen Bedürfnis ent-
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK sprochen hatte. Zu prüfen ist, ob sie für die Einschrän-
(Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit).
kung der Meinungsäusserungsfreiheit der Bf. eine aus-
reichende Begründung gegeben haben und ob ihre
diesbezüglichen Entscheidungen gerechtfertigt waren.
Im vorliegenden Fall vertraten die nationalen Instan-
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Die Bf. beklagt sich über die Weigerung der Behörden, zen die Ansicht, dass ein Zugang der Bf. zur Justizanstalt
ihr die Erlaubnis zum Drehen eines Filminterviews im zwecks Durchführung eines gefilmten Interviews mit
Gefängnis mit einer zu einer Haftstrafe verurteilten Mör- A. die Persönlichkeitsrechte der anderen Häftlinge ver-
derin zu erteilen. Die Weigerung habe zur Folge gehabt, letzen und die für den Filmdreh erforderliche Überwa-
dass sie das geplante Interview in der Sendung »Rund- chung die Gefängnisbehörden überfordern würde.
schau« nicht bringen habe können.
Der GH räumt ein, dass anfänglich Gründe existierten,
die eine Abweisung des Begehrens der Bf. als gerecht-
fertigt scheinen liessen, vor allem was die Wahrung der
Unschuldsvermutung jener Person anging, über deren
1. Zur Zulässigkeit
Im vorliegenden Fall wurde die Bf. daran gehindert, vor- Prozess berichtet werden sollte, und den Schutz der
bereitende Arbeiten für die Ausstrahlung einer Fern- Interessen einer ordnungsgemässen Justizverwaltung
sehsendung zu tätigen. Der GH hat bereits festgestellt, betreffend. Er ist allerdings nicht davon überzeugt, dass
dass diese Phase in den Anwendungsbereich von Art. 10 die nationalen Instanzen ausreichend geprüft haben, ob
EMRK fällt. Da die Beschwerde weder offensichtlich das Drehverbot zum Schutz der Sicherheit und der Rech-
unbegründet, noch aus einem anderen Grund unzuläs- te der anderen Häftlinge tatsächlich notwendig war.
sig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran,
dass die Bf. in ihrem Einspruch bzw. in ihren Rechtsmit-
teln Stellung zur Dauer und zum technischen Ablauf des
geplanten Drehs sowie zum Zeitpunkt und zum Drehort
2. In der Sache
Es liegt ein Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit bezogen hatte. Diese Details wurden von den Gerich-
der Bf. vor. Letztere bringt nun vor, das Gesetz des Kan- ten offenbar nicht in Erwägung gezogen. Das von ihnen
tons Bern betreffend den Vollzug von Strafen und Mass- herangezogene Argument der möglichen Verletzung
nahmen regle nicht den Kontakt zwischen Häftlingen von Persönlichkeitsrechten von Mithäftlingen ist daher
und den Medien und stelle somit keine ausreichende weder relevant noch ausreichend, um den Eingriff in die
Rechtsgrundlage für den Eingriff dar.
Im vorliegenden Fall stützten sich die Behörden und
Meinungsäusserungsfreiheit der Bf. zu rechtfertigen.
Ähnliches gilt für die von den nationalen Instan-
die Regierung auf Art. 48 Abs. 2 des genannten Gesetzes, zen bzw. von der Regierung für die Aufrechterhaltung
welcher die Kontrolle, die Einschränkung und das Ver- der Ordnung bzw. Sicherheit im Gefängnis gegebene
bot von Kontakten von Häftlingen mit der Aussenwelt Begründung. Der GH vermag nicht zu sehen, inwiefern
gestattet, sofern ein Missbrauch oder eine Gefahr für die angesichts der von der Bf. gegebenen Zusicherung, sich
Sicherheit und Ordnung im Gefängnis zu befürchten ist. im Zuge des geplanten Drehs an gewisse Rahmenbedin-
Angesichts dessen kann dem belangten Staat nicht gungen zu halten, eine konkrete und tatsächliche Bedro-
vorgeworfen werden, es verabsäumt zu haben, ein eige- hung für diese legitimen Ziele hätte erwachsen können.
nes Gesetz zu schaffen, welches den Kontakten zwi-
Zwar sind die nationalen Behörden sicherlich besser
schen Strafgefangenen und den Medien Rechnung situiert, die zwecks Gewährleistung der Sicherheit und
trägt. Der Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen iSv. Ordnung in Strafvollzugsanstalten erforderlichen Mass-
Art. 10 Abs. 2 EMRK und verfolgte die legitimen Ziele der nahmen einzuschätzen. Das gegenständlich ausgespro-
Verteidigung der Ordnung und des Schutzes der Rechte chene – ausnahmslos geltende – Verbot kann jedoch
anderer. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokra- schwerlich unter Art. 10 EMRK gerechtfertigt werden.
tischen Gesellschaft notwendig war.
Vor den nationalen Instanzen wies die Bf. auf die fort-
Der Wunsch der Bf., ein gefilmtes Interview mit A., die geschrittenen technischen Möglichkeiten von Fern-
im Übrigen immer wieder ihre Unschuld betont hatte, sehproduktionen hin. Der GH hält deren Argumentati-
zu bringen, war von vornherein geeignet, das Interesse on, die Präsenz eines einzelnen Kameramanns bzw. des
der Öffentlichkeit zu erregen, sollte das Interview doch Interviewers würde wohl schwerlich eine Bedrohung
im Gefängnis stattfinden und in der »Rundschau«, einer für die Sicherheit im Gefängnis darstellen, für durch-
renommierten und seriösen Informationssendung, aus- aus nachvollziehbar. Die Behörden hätten daher diesen
gestrahlt werden. Unter diesen Umständen verfügten technischen Aspekt unbedingt in Betracht ziehen sol-
die nationalen Behörden über einen eingeengten Beur- len.
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Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gg. die Schweiz
Die Regierung bringt als Rechtfertigung für den Ein- einer anderen Sendung der Bf. – »Schweiz aktuell« – ein
griff ferner vor, es wäre Pflicht der Behörden gewesen, A. Telefoninterview mit A. gebracht wurde, das über Inter-
vor einem übermässigen Ausgesetztsein gegenüber der net abrufbar ist, vermochte den durch die Verweigerung
Bf., im Sinne der Ausnützung von deren Verwundbar- der Dreherlaubnis im Gefängnis verursachten Eingriff
keit, zu schützen. Der GH vermag sich diesem Argument nicht zu beheben.
nicht anzuschliessen, gab doch A. ihre Einwilligung zu
dem Interview und besteht kein Hinweis darauf, dass sie lut geltende – Drehverbot mit einem dringenden sozia-
über dessen Ablauf im Unklaren gelassen worden wäre. len Bedürfnis zu rechtfertigen. Der Eingriff war daher
Den Behörden ist es somit nicht gelungen, das – abso-
Der GH vermag sich der Argumentation des Verwal- in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
tungsgerichts nicht anzuschliessen, der Bf. wäre es frei Verletzung von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen; gemeinsames
gestanden, das Gespräch mit A. als Hörinterview zu Sondervotum der Richterinnen Nussberger und Keller).
bringen oder mit ihr ein normales Interview zu führen.
Art. 10 EMRK schützt auch die Art und Weise der Verbrei-
tung von Ideen und Informationen. Es steht somit weder
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
dem GH noch den nationalen Instanzen zu, anstelle der
Kein Zuspruch einer gerechten Entschädigung für
Medien zu beurteilen, welche Technik Journalisten bei Kosten und Auslagen mangels Präzisierung des Vorbrin-
einem Bericht wählen sollten. Die Tatsache, dass in gens durch die Bf. (einstimmig).
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