CASE OF A.B. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 4/2014-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Verhandlungen« nach Art. 293 StGB1 ein. Im Zuge der
Untersuchung stellte sich heraus, dass der von einem
Der Bf. ist Journalist. Am 15.10.2003 publizierte das Privatbeteiligten am Strafverfahren gegen M. B. foto-
Wochenmagazin L’Illustré einen Artikel von ihm mit kopierte und sodann verloren gegangene Strafakt von
dem Titel »Das Drama von Grand-Pont in Lausanne – die einer unbekannten Person gefunden und zur Redaktion
Version des Verkehrsrowdys – die Einvernahme des ver- gebracht worden war.
rückten Fahrers«. Dabei ging es um ein gegen M. B. ein-
Am 23.6.2004 wurde der Bf. im Sinne der Anklage zu
geleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts des Mor- einer einmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung ver-
des bzw. Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung urteilt. Mit Urteil vom 22.9.2005 wandelte das Polizeige-
und Gefährdung des Lebens von anderen. Letzterer war richt Lausanne die Strafe in eine Geldstrafe in der Höhe
am 8.7.2003 in Lausanne mit seinem PKW in mehrere von CHF 4.000,– (ca. € 2.667,–) um.
Fussgänger gerast und dann von der Grand-Pont-Brü-
Das vom Bf. dagegen erhobene Rechtsmittel blieb
cke gesprungen. Der Vorfall, bei dem drei Menschen erfolglos. Er rief daraufhin das Bundesgericht an, wel-
ums Leben kamen und acht verletzt wurden, erregte gro- ches seine Beschwerde mit dem Hinweis ablehnte, das
sses Aufsehen in der Schweiz. Der Artikel enthielt Anga- von ihm veröffentlichte Material sei als geheim iSv.
ben zur Person, zum Naturell und zur Reaktion des in Art. 293 StGB einzustufen gewesen. Das Polizeigericht
Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf sei zu Recht davon ausgegangen, dass die im Artikel
von der Polizei und dem Untersuchungsrichter gestell- gewählte Wortwahl (»verrückter Fahrer«, »Verkehrsrow-
te Fragen. Ferner waren mehrere Schreiben von M. B. an dy«) nicht vom Wunsch getragen gewesen sei, die Öffent-
den Untersuchungsrichter in Fotokopie abgedruckt, in lichkeit über den Fortgang der strafrechtlichen Untersu-
denen er unter anderem um die Rückgabe seiner Uhr, chung objektiv zu informieren. Nicht zuletzt angesichts
um ein Telefongespräch mit seinem Bruder in Algerien der Veröffentlichung lediglich von Teilen des Strafakts,
und um Setzung auf freien Fuss für mehrere Tage ersuch- namentlich von in der Voruntersuchung gemachten Aus-
te. Unter der Überschrift »Er (gemeint: M. B.) hat durch-
gedreht« schloss der Artikel mit einem kurzen Resümee
von Aussagen der Gattin des Beschuldigten und des ihn
behandelnden Mediziners.
Von M. B. selbst wurde keine Strafanzeige gegen den
Bf. erstattet, jedoch leitete die Staatsanwaltschaft gegen
Letzteren eine strafrechtliche Untersuchung wegen des
Verdachts der »Veröffentlichung amtlicher geheimer
Danach wird, wer ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Ver-
handlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch
Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer
Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffent-
lichkeit bringt, mit Busse bestraft. Als Sanktion war entweder
Geldbusse oder Freiheitsstrafe vorgesehen. Letztere entfiel
mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen StGB am
1.1.2007.
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A.
B. gg. die Schweiz
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sagen und von Briefen von M. B. an den Untersuchungs-
(48) Dem strittigen Artikel lag eine strafrechtliche
richter, hätten die Leserinnen und Leser unweigerlich Untersuchung über einen Vorfall zugrunde, der sich
zu einer voreingenommenen Meinung gegenüber die- unter extremen Umständen abgespielt und der für hefti-
sem gelangen müssen, was mit dem Recht des Beschul- ge Emotionen innerhalb der Bevölkerung gesorgt hatte.
digten auf Wahrung der Unschuldsvermutung bzw. auf Dem Interesse der Öffentlichkeit, Einblick in dieses
ein faires Verfahren unvereinbar gewesen sei.
ungewöhnliche Ereignis – und in die Art und Weise, wie
die Strafjustiz damit umging – zu bekommen, wurde von
zahlreichen Medien Rechnung getragen.
Rechtsausführungen
(49-50) Im besagten Artikel setzte sich der Bf. mit der
Persönlichkeit des Beschuldigten auseinander, wobei
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK er versuchte, dessen Beweggründe für die Tat zu verste-
(Meinungsäusserungsfreiheit) aufgrund seiner strafrecht- hen, indem er sich auf das Verhalten von Polizei- und
lichen Verurteilung gemäss Art. 293 StGB.
Gerichtsbehörden gegenüber M. B., der offenbar psychi-
sche Probleme hatte, konzentrierte. Der GH akzeptiert
daher, dass der Artikel ein Thema von allgemeinem Inte-
resse aufwarf. Er erinnert daran, dass unter Art. 10 Abs. 2
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(22) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich EMRK nur sehr wenig Spielraum für eine Einschränkung
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs- der im öffentlichen Interesse getätigten Meinungsäusse-
sig und folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
rungsfreiheit besteht.
(38-40) Es liegt ein Eingriff in die Meinungsäusse-
(51) Jedoch müssen auch Journalisten bei der Aus-
rungsfreiheit des Bf. vor, der gesetzlich vorgesehen war. übung ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Pflichten und
Was das verfolgte legitime Ziel angeht, haben die nati- Verantwortungen auf sich nehmen, die je nach der Situ-
onalen Instanzen ihre Entscheidungen auf das Verbot ation und den verwendeten technischen Mitteln variie-
der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlun- ren. Im vorliegenden Fall waren die nationalen Gerichte
gen und vor allem auf das »Untersuchungsgeheimnis« zu der Auffassung gelangt, dass dem Bf. als erfahrenem
gestützt. [...] In Anlehnung an den Fall Stoll/CH ist der Journalisten bewusst war, dass die im Artikel wiederge-
GH der Meinung, dass die strittige Massnahme das legi- gebenen Dokumente dem Strafakt von M. B. entstamm-
time Ziel der Verhinderung der Verbreitung vertrauli- ten und dem »Untersuchungsgeheimnis« unterlagen.
cher Informationen gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolg- Ungeachtet der essentiellen Rolle, welche die Presse in
te.
einer demokratischen Gesellschaft spielt und des ihr
(41) Ebenso wie das Bundesgericht ist der GH der von Art. 10 EMRK gewährten Schutzes kann diese nicht
Ansicht, dass das »Untersuchungsgeheimnis« dem von ihrer Verpflichtung entbunden werden, die allge-
Schutz der mit der Strafverfolgung verfolgten Interes- mein geltenden Strafgesetze zu respektieren.
sen dient. Daneben sind auch jene des Beschuldigten
(53-54) Der GH muss nun entscheiden, ob das Ziel der
im Hinblick auf die Wahrung der Unschuldsvermutung Wahrung des »Untersuchungsgeheimnisses« eine rele-
und seiner persönlichen Beziehungen zu berücksichti- vante und ausreichende Rechtfertigung für den Eingriff
gen. Diese Ziele entsprechen der Wahrung der Autori- darstellte. [...] Er wird daher die Art und Weise bewer-
tät und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung bzw. ten, wie das Bundesgericht die auf dem Spiel stehen-
dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer (vgl. den beiderseitigen Interessen einer Abwägung unter-
Art. 10 Abs. 2 EMRK).
(42) Bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokra- Feststellung beschränkte, dass die vorzeitige Preisga-
tischen Gesellschaft notwendig war. be bzw. Verbreitung der Aussagen des Beschuldigten im
zog. Es scheint nun aber so, dass Letzteres sich auf die
(45) [...] Der GH hat bereits festgehalten, dass sich Vorverfahren und seiner Briefe an den Untersuchungs-
Journalisten bei der Abfassung von Artikeln über Straf- richter zwangsläufig die Unschuldsvermutung und des-
verfahren im Klaren sein sollten, dass sie mit ihrem sen Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätten.
Kommentar – bewusst oder unbewusst – die Chancen
(55) Der GH hebt allerdings hervor, dass die Frage, ob
des oder der Beschuldigten auf ein faires Verfahren M. B. schuldig im Sinne der Anklage war, nicht im Fokus
minimieren und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das des Artikels stand, für dessen Veröffentlichung der Bf.
Funktionieren der Strafjustiz untergraben können. [...]
verurteilt wurde. Ausserdem fand die Hauptverhand-
(47) Vorab ist festzuhalten, dass die Öffentlichkeit lung im Strafprozess gegen Letzteren erst im November
durchaus ein legitimes Interesse hat, über Strafverfah- 2005 statt – also mehr als zwei Jahre nach der Publika-
ren informiert zu werden. Dies geht auch aus der Emp- tion des Artikels. Darüber hinaus stimmen beide Par-
fehlung des Ministerkomitees des Europarats (2003) 13 teien darin überein, dass die Anliegen des Beschuldig-
über die Verbreitung von Informationen durch die Medi- ten in den im besagten Artikel abgedruckten Briefen
en in Bezug auf Strafverfahren hervor. [...]
sekundär waren und keineswegs den Schluss zuliessen,
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A.
B. gg. die Schweiz er habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen
(62) Mag die Geldstrafe auch für eine Zuwiderhand-
absichtlich begangen. Ferner fand die Gerichtsverhand- lung iSv. Art. 101 StGB in der damals geltenden Fassung
lung vor Berufsrichtern – und nicht vor Geschworenen verhängt worden sein und stellte dies die schwächste
– statt, was zur Verminderung des Risikos beitrug, dass Form der Ahndung von Straftaten dar, während nach
der gegenständliche Artikel den Ausgang des Strafver- Art. 293 StGB in der Fassung vor 2007 auch die Auferle-
fahrens hätte beeinflussen können. Ebenso wie im Fall gung einer Freiheitsstrafe in Aussicht genommen wer-
Dupuis u.a./F konnte die Regierung nicht überzeugend den konnte, musste die Geldstrafe einen entmutigen-
darlegen, dass die Verbreitung vertraulicher Informatio- den Effekt auf den Bf. haben, was die Ablieferung von
nen einen negativen Einfluss sowohl auf die Unschulds- Beiträgen zu Fragen von öffentlichem Interesse angeht.
vermutung als auch auf die Urteilsfindung haben konn-
te.
(63) Mit Rücksicht auf das Vorgesagte ist festzustellen,
dass die über den Bf. verhängte Strafe unverhältnismä-
(56) Zum Vorbringen der Regierung, wonach die Ver- ssig zum gesetzlich verfolgten Ziel war.
öffentlichung von vom »Untersuchungsgeheimnis«
(64) Die Verurteilung des Bf. entsprach daher nicht
erfassten Dokumenten in das Recht von M. B. auf Ach- einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Zwar
tung seines Privatlebens eingegriffen habe, ist zu sagen, waren die Gründe für die Verurteilung relevant, jedoch
dass dieser über Rechtsmittel verfügte, mit denen er waren sie nicht ausreichend, um den Eingriff in die Mei-
Wiedergutmachung für Rufschädigung hätte beantra- nungsäusserungsfreiheit des Bf. rechtfertigen zu kön-
gen können. Obwohl es vornehmlich an ihm gelegen nen. Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen; abwei-
wäre, Schritte zur Gewährleistung des Schutzes seiner chendes Sondervotum der Richterinnen KarakaŞ und Keller
Privatsphäre zu ergreifen, hat er davon nicht Gebrauch sowie des Richters Lemmens).
gemacht. Unter diesen Umständen vermochte die Regie-
rung keine ausreichende Rechtfertigung für die dem Bf.
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
auferlegte Sanktion zu geben.
(57) Was die von der Regierung geäusserte Kritik am € 5.000,– für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; abwei-
Inhalt des strittigen Artikels anbelangt, ist festzuhalten, chendes Sondervotum der Richterinnen KarakaŞ und Keller
dass Art. 10 EMRK neben der Weitergabe von Informati- sowie des Richter Lemmens).
onen und Ideen auch die Art und Weise, wie diese über-
mittelt werden, unter Schutz stellt. Es ist somit weder
Sache des GH noch die der Gerichte, der Presse vorzu-
schreiben, welche Ausdrucksform Journalisten bei der
Berichterstattung wählen sollen. Im Übrigen umfasst
die journalistische Freiheit auch den Rückgriff auf ein
gewisses Mass an Übertreibung, ja sogar Provokation.
(58) Der GH erinnert daran, dass die Meinungsäusse-
rungsfreiheit auch auf Informationen und Ideen Anwen-
dung findet, die verletzen, schockieren oder beunruhi-
gen. Dies verlangen die Grundwerte des Pluralismus,
der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine
demokratische Gesellschaft nicht existieren kann. Die
Tatsache, dass besagter Artikel einige Aussagen enthielt,
welche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregen
mussten, stellt als solche vor dem Hintergrund der ein-
schlägigen Rechtsprechung des GH kein Problem dar.
Schliesslich kann auch nicht festgestellt werden, dass
der strittige Artikel Details von M. B.’s Privatleben im
strikten Sinn wiedergegeben hätte (dann wäre der durch
Art. 10 EMRK gewährleistete Schutz weniger stark gewe-
sen). Vielmehr ist es so, dass im Vordergrund das Funk-
tionieren der Strafjustiz anhand eines Beispiels stand.
(59) Der Charakter und die Schwere der verhängten
Sanktion sind ebenfalls Elemente, die im Zusammen-
hang mit der Frage der Verhältnismässigkeit des Ein-
griffs zu berücksichtigen sind. [...]
(61) Im Gegensatz zum Fall Stoll/CH war der Betrag der
über den Bf. verhängten Geldstrafe relativ hoch. [...]
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