LIGUE DES MUSULMANS DE SUISSE AND OTHERS v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 4/2011-EGMR 1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2011/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2011/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2011/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Bei den Bf. im ersten Fall handelt es sich um drei Verei- für Minarette die Religionsfreiheit verletze und eine Disne, namentlich die Liga der Muslime in der Schweiz mit kriminierung in Hinblick auf die Religion darstelle. Sitz in Prilly (Kanton Waadt), den muslimischen Kultur- Der Bf. des zweiten Falles rügt zusätzlich, dass er in verein Neuchâtel und den Genfer muslimischen Verein Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei sowie eine Stiftung, nämlich die muslimische Gemein- einer nationalen Instanz) verletzt sei, da er kein wirksaschaft Genf. Alle sind nach Schweizer Recht organisiert mes Rechtsmittel habe, um feststellen zu lassen, dass und haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen die Verfassungsänderung gegen die EMRK verstosse. von in der Schweiz lebenden Muslimen zu unterstützen. Der Bf. im zweiten Fall ist französischer Staatsange- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 und Art. 14 höriger, aber im Kanton Waadt ansässig. Er ist muslimi- EMRK schen Glaubens und arbeitet für die Stiftung »Fondation de l’Entre-connaissance« mit Sitz in Genf, deren Ziel es Der Begriff des Opfers iSd. Art. 34 EMRK ist autonom insbesondere ist, den kulturellen Austausch zu fördern. und unabhängig vom innerstaatlichen Verständnis zu Am 8.7.2008 wurde bei der Schweizerischen Bundes- sehen. Darunter fallen in erster Linie direkte Opfer, also kanzlei die Volksinitiative »Gegen den Bau von Mina- Personen, die von den angeblich einen Eingriff begrünretten« eingereicht, die auf eine entsprechende Verfas- denden Tatsachen direkt betroffen sind. sungsänderung abzielte. Da ausreichend Unterschriften Der GH nimmt ausnahmsweise auch Beschwerden vorlagen, brachte der Schweizerische Bundesrat am von Personen an, die lediglich indirekt von der vermeint- 27.8.2008 bei der Bundesversammlung einen Vorschlag lichen Konventionsverletzung beeinträchtigt werden. In hinsichtlich der Initiative ein, in dem er allerdings ganz aussergewöhnlichen Fällen anerkennt der GH auch auch auf die menschenrechtliche Problematik hin- die Opfereigenschaft von Personen, die von den angebwies. Die Bundesversammlung erklärte die Initiative lich zu einem Eingriff führenden Handlungen lediglich am 12.6.2009 für gültig und ordnete eine Volksabstim- potentiell betroffen sind. mung an. Diese erfolgte am 29.11.2009. 57,5 % der Wäh- Es muss aber in jedem Fall ein Bezug zwischen dem
ler sowie 17 Kantone und 5 Halbkantone unterstützten Bf. und dem vermeintlich aus der gerügten Verletzung die Initiative, was für eine Verfassungsänderung ausrei- erlittenen Schaden gegeben sein. Die Konvention beabchend war. Der neue Art. 72 Abs. 3 der Verfassung lautet sichtigt nämlich nicht, Popularklagen zum Zwecke der seither: »Der Bau von Minaretten ist verboten.« Auslegung der in ihr enthaltenen Rechte zu ermöglichen. Sie autorisiert Beschwerdeführer auch nicht, sich über eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu Rechtsausführungen beklagen, ohne dass sie selbst deren Auswirkungen zu spüren bekommen haben, nur weil ihnen scheint, dass Die Bf. des ersten Falles rügen eine Verletzung der Art. 9 diese gegen die Konvention verstösst. EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Auch wenn die Bf. des ersten Falles als ideelle Vereine Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da das Bauverbot sich nicht selbst als Opfer von Massnahmen sehen kön-
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2 Liga der Muslime in der Schweiz u.a. gg. die Schweiz NLMR 4/2011-EGMR
nen, die die Rechte beeinträchtigen, die die Konvention Verweigerung der Baugenehmigung für Minarette mit ihren Mitgliedern zuerkennt, so lässt es der GH dagegen der Konvention vereinbar ist. zu, dass sich Vereine gegen Massnahmen beschweren, Da die Beschwerden lediglich darauf abzielen, eine die den Abgang von Mitgliedern und den Verlust ihres verfassungsrechtliche Bestimmung anzufechten und eigenen Ansehens zur Folge haben. die Bf. keine aussergewöhnlichen Umstände nachge- Für den gegenständlichen Fall weist der GH darauf wiesen haben, die ihre Opfereigenschaft rechtfertigen hin, dass die Vereine der Bf. des ersten Falles nicht zum könnten, kommt der GH zum Schluss, dass in beiden Ziel haben, Moscheen mit Minaretten zu bauen. Sie Fällen eine Popularklage vorliegt, die ratione personae haben auch genausowenig wie der Bf. des zweiten Fal- nicht mit der Konvention vereinbar ist. Die Beschwerde les behauptet, die Errichtung solcher Bauwerke zu beab- ist somit gemäss Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässichtigen. Sie sind damit nicht direkte Opfer der behaup- sig zurückzuweisen (mehrheitlich). teten Konventionsverletzung. Da es sich bei den Bf. des ersten Falles um juristische Personen handelt, kom- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 9 men sie auch nicht als indirekte Opfer in Betracht. Es und Art. 14 EMRK bleibt somit nur noch die Frage, ob den Bf. eine potentielle Opfereigenschaft zukommt, insoweit als die Ver- Der GH erinnert daran, dass nach Art. 13 EMRK nicht fassungsänderung geeignet ist, die Verwirklichung ihres auch eine Beschwerdemöglichkeit gegeben sein muss, sozialen Zieles zu behindern, die in der Schweiz leben- mit der man die Gesetzgebung eines Staates anfechten den Muslime kulturell und geistig zu unterstützen. kann, weil sie als solche bereits der Konvention wider- Der GH betont, dass die Bf. keine Anwendung der spricht. Da es nun im konkreten Fall um den Inhalt einer neuen Verfassungsbestimmung vorgebracht oder Verfassungsbestimmung geht, nicht aber um eine indibehauptet haben, dass diese irgendeine konkrete Wir- viduelle Anwendung derselben, ist die Beschwerde hinkung entfaltet hat. Die Bf. des ersten Falles rügen ins- sichtlich Art. 13 EMRK offensichtlich unbegründet und besondere auch keinen Mitgliederschwund oder Pres- daher gemäss Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuweisen
tigeverlust. Ihre Aktivitäten werden daher von der (mehrheitlich). Verfassungsänderung nicht berührt. Der GH ist auch der Meinung, dass die Schweizer Gerichte in der Lage sind, zu prüfen, ob eine mögliche
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