Quelle

Richtlinien in Designsachen

1 Einleitung 30

2 Formalprüfung 30

2.1 Hinterlegung 30

Eintragungsgesuch 30 Abbildung des Designs 30 Unvollständiges Gesuch 30

2.2 Hinterlegungsdatum 31

Formular 31 Hinterleger 31 Ordnungsnummer 32 Angaben zum Designer 32 Angabe der Erzeugnisse 32 Sammelhinterlegungen 32 Flächenhaftes Design (Muster) 33 Abbildung des Designs 33 Farbanspruch 34 Mehrere Abbildungen 34 Anwendungsbeispiele 35 Vergrösserte Ansichten 35 Alternierende Positionen 36 Explosionsansichten 36 Teilansichten 37 Schnittansichten 37 Neutrale Wiedergabe 38 Fotografien 38 Zeichnungen 39 Visuelle Verzichtserklärungen 40 Animierte Designs 42 Beschreibung 42

2.3 Prioritätsanspruch 43

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft 43 Gegenrechtspriorität 44

2.4 Gebühren 44

2.5 Änderung des Designs - Datumsverschiebung 44

2.6 Publikationsaufschub 44

2.7 Publikation und Gültigkeitsdauer 45

3 Klassifikation 45

3.1 Rechtliche Grundlagen 45

3.2 Locarno-Klassifikation 45

Teil 3 – Registerführung 47

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz Art. Artikel betr. betreffend BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BGer Schweizerisches Bundesgericht BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) BVGer Bundesverwaltungsgericht BZP Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (SR 273)

DesG Bundesgesetz über den Schutz von Design (SR 232.12)

DesV Verordnung über den Schutz von Design (SR 232.121)

E. Erwägung EUIPO Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum

f./ff. folgende Seite/Seiten fig. figurativ FusG Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, SR 221.301) GAFO Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42) HR-Auszug Handelsregister-Auszug GebV-IGE Gebührenverordnung des Eidgenössischen IGEs für Geistiges Eigentum (SR 232.148) IGE Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum i.V.m. in Verbindung mit lit. litera m.w.H. mit weiteren Hinweisen NB Nota bene

OMPI Weltorganisation für geistiges Eigentum OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (SR 0.232.04) RKGE Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rechtsmittelinstanz bis 31.12.2006) SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1)

sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums, SR 0.632.20) VGG Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32) vgl. vergleiche VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) Ziff. Ziffer ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, SR 272)

1 Einleitung

Dieser Teil der Designrichtlinien befasst sich mit den allgemeinen, für die verschiedenen Verfahren vor dem IGE geltenden Verfahrensregeln.

2 Rechtsgrundlagen

Das IGE ist eine Bundesverwaltungsbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG. Folglich werden die in seiner Zuständigkeit liegenden Verfahren allgemein durch das VwVG (Art. 1 Abs. 1 VwVG)1 bestimmt, sofern sie nicht durch das DesG oder ein anderes Bundesgesetz eingehender geregelt werden (Art. 4 VwVG). Das VwVG wird aufgrund von Art. 19 VwVG durch Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 BZP ergänzt.2 Wenn weder das VwVG noch das DesG die prozessrechtlichen Folgen eines Sachverhalts regeln, ist gemäss Art. 4 VwVG auf andere bundesrechtliche Spezialnormen zurückzugreifen. Die verschiedenen Verfahren in Designsachen im Zuständigkeitsbereich des IGE sind insbesondere durch folgende Bestimmungen des DesG und der DesV geregelt:

2.1 Verfahren zur Eintragung von Designs (vgl. Teil 2)

Das Verfahren zur Eintragung von Designs wird insbesondere durch Art. 19 bis 26 DesG und die Ausführungsbestimmungen von Art. 8 bis 19 DesV geregelt.

2.2 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung (vgl. Teil 3)

Die Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung werden insbesondere durch die Art. 14 bis 16, 24 bis 28 DesG und die Ausführungsbestimmungen von Art. 20 bis 21a und 27 bis 31 DesV geregelt.

3 Parteien

3.1 Parteirecht

Art. 6 VwVG definiert die Partei als Person, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach der Rechtsprechung hängt das Parteirecht von den Rechten oder Pflichten ab, die die fragliche Verfügung berühren könnte.3

1 Genauer in Art. 1 bis 43 VwVG.

2 Die Artikel 38 und 42 bis 49 BZP sind vorliegendenfalls nicht relevant, da sie die mündliche

Anhörung der Parteien und die Zeugeneinvernahme betreffen (Art. 14 Abs. 1 VwVG). 3 BVGer B-1099/2007, E. 3.3.3.

Partei zu sein, setzt Rechtsfähigkeit im Sinne von Art. 11 ZGB voraus. Rechtsfähig sein können sowohl natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Kantone, Gemeinden sowie selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes.4 Als Parteien können auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften5, Konkursmassen und Erbengemeinschaften6 gelten, obwohl sie nur eine beschränkte Rechtspersönlichkeit besitzen. Keine Parteien sind jedoch einfache Gesellschaften7 sowie nicht selbstständige öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten (z.B. Bundesämter) und Anstalten.8 Als Parteien für die verschiedenen Verfahren in der Zuständigkeit des IGE gelten folgende Personen:

Verfahren für die nationale Eintragung Als Partei im Verfahren für die nationale Eintragung gilt ausschliesslich der Hinterleger. Nach Art. 7 Abs. 1 DesG kann es sich um alle in Ziff. 3.1 oben genannten Personen handeln (für weitere Einzelheiten vgl. Teil 22.2.2, S. 31). Öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit können ebenfalls Designs hinterlegen. Bei diesen gilt jedoch die parteifähige Trägerschaft (z.B. die Schweizerische Eidgenossenschaft) und nicht die Verwaltungseinheit selber als Partei. Ähnliches gilt für Zweigniederlassungen, die nach schweizerischem Recht über keine Rechtspersönlichkeit verfügen. Das IGE geht davon aus, dass die Hinterlegung für die Gesellschaft, der die Zweigniederlassung angehört, getätigt wird.9 Soll das Design für eine juristische Person in Gründung hinterlegt werden, haben alle Gründungsgesellschafter zusammen (als mehrere Hinterleger) aufzutreten. Dritten, deren Rechte und Pflichten durch die Eintragung eines Designs berührt werden könnten, wird jedoch im Rahmen des Eintragungsverfahrens kein Parteirecht zuerkannt. Sie können ihre Rechte im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend machen.

Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung Der im Designregister eingetragene Designinhaber gilt als Partei für alle Verfahren im Zusammenhang mit einer Änderung des Registers (Vertreterwechsel, Teilung usw.). In bestimmten Fällen werden auch Dritte, deren Rechte und Pflichten durch die beantragte Änderung des Registers berührt werden (z.B. Übertragung, Teilübertragung, Lizenzen) (vgl. Teil 3, Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3, S. 48) als Partei anerkannt.

5 Art. 562 und 602 OR.

6 BGE 102 Ia 430, E. 3; für die Regeln über den Parteiwechsel während des Verfahrens siehe auch

unten (vgl. Ziff. 3.2.2.1, S. 9 und 3.2.2.2 S. 9). 7 BGE 132 I 256, E. 1.1.

9 Vgl. BGE 120 III 11 für die Benennung einer Zweigniederlassung als Partei im Betreibungsverfahren.

3.2 Übertragung

Allgemein Die Eintragung der Übertragung hat zur Folge, dass allfällige hängige andere Verfahren grundsätzlich mit dem neuen, gehörig im Register eingetragenen Inhaber (vgl. Art. 14 DesG, vgl. Teil 3, Ziff. 4.1, S. 48) fortgesetzt werden.

Besonderheiten

3.2.2.1 Tod einer Partei und Fusion juristischer Personen

Beim Tod einer Partei ergeben sich die Folgen aus dem Bundesrecht: Die Erben treten ohne Weiteres an die Stelle der verstorbenen Partei, d.h., das Verfahren wird mit ihnen weitergeführt.10 Bei der Fusion juristischer Personen gehen deren Rechte und Pflichten (und damit auch allfällige Designrechte) gemäss Fusionsvertrag auf die neue juristische Person über und das Verfahren wird ohne Weiteres mit dieser weitergeführt.

3.2.2.2 Konkurs einer Partei

Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Designrecht (Art. 204 SchKG). Die Befugnis geht auf die Gläubigergesamtheit bzw. die Konkursverwaltung über (Art. 240 SchKG). Diese hat zu erklären, ob das Verfahren fortgesetzt wird oder nicht bzw. ob das Designrecht gegebenenfalls an einen oder mehrere Gläubiger abgetreten wird. Bis diese Erklärung erfolgt, kann das Verfahren sistiert werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG).

4 Vertretung und Zustellungsdomizil

4.1 Vertreter

Nach Art. 11 VwVG kann die Partei sich zu jedem Zeitpunkt vertreten oder durch einen Vertreter verbeiständen lassen. Als Vertreter in das Register eingetragen wird nur der umfassend bevollmächtigte Vertreter (Art. 5 Abs. 2 DesV). Vertreter können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personengesellschaften (z.B. Patentanwalts-AG, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften); einfache Gesellschaften sind jedoch nicht zugelassen. sein. Fachkenntnisse des Vertreters werden nicht verlangt.

10 Bei Bedarf wird das Verfahren gemäss Art. 126 ZPO sistiert, bis die Erben ermittelt sind und der

Antritt der Erbschaft feststeht; während der Ausschlagungsfrist ist die Parteistellung der Erben resolutiv bedingt.

Wird ein Vertreter eingesetzt, richtet das IGE seine Mitteilungen bis zum Widerruf der Vollmacht ausschliesslich an ihn (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Eingaben des vertretenen Hinterlegers selbst bleiben indessen möglich und entfalten ihre volle Rechtswirkung. Das IGE entscheidet im Einzelfall, ob die Eingabe des Hinterlegers als Widerruf der Vollmacht anzusehen ist. Widersprechen sich parallele Eingaben von Hinterleger und Vertreter, wird die Unklarheit grundsätzlich über den Vertreter bereinigt. Eine Ausnahme davon gilt bei Widerruf der Vollmacht.

4.2 Vollmacht

Lässt sich der Hinterleger vertreten, kann das IGE gemäss Art. 5 DesV eine schriftliche Vollmacht verlangen. Eine Vollmacht wird grundsätzlich in denjenigen Fällen verlangt, in denen ein Vertreter zeitlich erst nach der Hinterlegung im Sinne von Art. 19 DesG bestellt wird. Verlangt das IGE eine Vollmacht, muss diese in schriftlicher Form eingereicht werden (Art. 5 DesV).11 Mündlich mitgeteilte Vollmachten reichen nicht aus. Sämtliche Vollmachten können in Kopie eingereicht werden, wobei es dem IGE freisteht, auf der Vorlage einer Originalvollmacht zu bestehen. Die Vollmacht muss als Mindestinhalt die Personalien von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, den Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten (Art. 13 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 5 DesV). Es kann sich um für den Einzelfall erteilte Spezialvollmachten12 oder um für sämtliche Designsachen ausgestellte Generalvollmachten handeln. Ist die Vollmacht nicht auf einzelne Schutztitel oder Handlungen eingeschränkt, wird sie als Generalvollmacht betrachtet. Der zum Zeitpunkt der Hinterlegung ohne Vorlage einer Vollmacht im Eintragungsgesuch aufgeführte Vertreter gilt in Bezug auf dieses Schutzrecht grundsätzlich als umfassend vertretungsbefugt und kann alle Handlungen mit Rechtswirkung für den Vertretenen vornehmen. Dem IGE steht es frei, eine Vollmacht nachzuverlangen. Wird ein Mandat erst nach Eintragung des Schutzrechts erteilt, ist immer eine Vollmacht einzureichen; dasselbe gilt, wenn der bisherige Vertreter nach der Übertragung des Schutzrechts für einen neuen Inhaber handelt. Bei einer Fusion sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.13 Die Vollmacht ist in einer Amtssprache (vgl. Ziff. 5.8, S. 21) einzureichen. Ist die Vollmacht in einer anderen Sprache abgefasst, kann eine Übersetzung angefordert werden (Art. 3 Abs. 2 DesV); das IGE verzichtet auf eine solche Übersetzung, wenn die Vollmacht in englischer Sprache abgefasst ist.

11 Bei der Einreichung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch muss die Vollmacht als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 11).

12 Spezialvollmachten sind Vollmachten, die auf eine bestimmte Handlung beschränkt sind, z.B. auf

die Übertragung eines Schutzrechts.

13 Entscheidend ist, ob es sich um eine Absorptions- oder Kombinationsfusion handelt (vgl. Art. 3

FusG).

Die Partei kann eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen (Art. 34 Abs. 1 OR). Solange der Widerruf dem IGE nicht mitgeteilt worden ist, bleibt der Vertreter zu Rechtshandlungen im Namen des Hinterlegers befugt (Art. 34 Abs. 3 OR). Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wird, bleiben Eingaben vom nicht legitimierten Vertreter unberücksichtigt.

4.3 Zustellungsdomizil

Wenn eine Partei (oder ihr Vertreter) an einem Verwaltungsverfahren nach dem DesG beteiligt ist und in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz verfügt, muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 18 DesG). Das Zustellungsdomizil ist nicht Registerinhalt und erscheint deshalb auch nicht in Swissreg und der Datenbank. Es kann jedoch durch einfache Anfrage oder Akteneinsicht beim IGE erfragt werden. Muss eine Partei ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und tut sie dies nicht, so wird sie vom IGE in einem ersten Schritt mit einem informellen Schreiben, welches ihr direkt ins Ausland zugestellt wird, aufgefordert ein Zustellungsdomizil zu bestellen14. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, erlässt das IGE eine formelle Verfügung mit der Aufforderung zu Bestellung eines Zustellungsdomizils unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen. Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 196515, nach dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland16 oder nach dem diplomatischen oder konsularischen Weg, wenn keines dieser Abkommen anwendbar ist. Bei den internationalen Registrierungen ist die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder zur Einsetzung eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz enthalten, wenn absolute Ausschlussgründe nach Art. 4 lit. d und e DesG in einer Schutzverweigerung genannt werden. Handelt die Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht, wird auf das Eintragungsgesuch nicht eingetreten (Art. 24 Abs. 2 DesG). Wenn der Entscheid eine internationale Registrierung betrifft, wird dem Inhaber das Dispositiv dieser Verfügung in Anwendung der Regel 16 Abs. 6 GAFO über die OMPI zugestellt.

5 Allgemeine Verfahrensregeln

5.1 Schriftliches Verfahren und Eingabewege

Die Verfahren vor dem IGE werden schriftlich durchgeführt.

14 Im Rahmen einer internationalen Registrierung wird die Aufforderung zur Bestellung eines

Zustellungsdomizils in der Schutzverweigerung über die OMPI zugestellt.

15 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland

in Zivil- oder Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965, SR 0.274.131.

16 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im

Ausland vom 24. November 1977, SR 0.172.030.5.

Auf ausdrücklichen Antrag übermittelt das IGE sämtliche Schreiben elektronisch. Voraussetzung für die Nutzung dieses Angebots ist eine vorhergehende Registrierung auf einer der beiden für den schweizerischen Behördenverkehr anerkannten Zustellplattformen, IncaMail oder PrivaSphere, sowie die Freigabe der dort verifizierten E-Mail-Adresse für den schweizerischen Behördenverkehr (eGov)17. Alle Verfahrenshandlungen (Gesuch, Antrag) bedürfen in der Regel der Schriftform, um vom IGE berücksichtigt zu werden.18 Um den Weg für eine einfache elektronische Eingabe per E-Mail zu ebnen, hat das IGE bei der Mehrheit von Dokumenten gemäss Art. 6 Abs. 3 DesV auf das Unterschriftserfordernis verzichtet (vgl. Mitteilung des IGEs in sic! 2010, 554, sowie Verzeichnis der Kommunikationswege).19 Abhängig davon, ob für die betreffende Eingabe ein Unterschriftserfordernis oder andere Formvorschriften bestehen, sind folgende Fälle zu unterscheiden: − Wo das Bundesrecht für eine Eingabe Schriftlichkeit vorsieht und das IGE auch Kopien akzeptiert, kann einer E-Mail die elektronische Kopie (PDF) der unterzeichneten Eingabe als Anhang beigelegt werden. Dies betrifft insbesondere Anträge auf Rückzug eines Gesuches oder vollständige oder teilweise Löschung eines Designs (vgl. Teil 3, Ziff. 4.5, S. 50 und 4.8, S. 51). − Beweisurkunden müssen bei der Übermittlung per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden (z.B. Übertragungserklärungen gemäss Teil 3, Ziff. 4.1, S. 48, oder Vollmachten gemäss Ziff. 4.2, S. 10, oder Prioritätsbelege gemäss Teil 2, Ziff. 2.3.1, S. 43, sofern das IGE die Einreichung verlangt).

− Alle übrigen Eingaben können formlos ohne Unterschrift als E-Mail an das IGE gesandt werden. Dies betrifft beispielsweise Fristerstreckungen (Ziff. 5.5.3, S. 16) oder Anträge auf Änderung der Adresse des Inhabers (Teil 3, Ziff. 4.6, S. 51). Fristwahrend und rechtsgültig sind elektronische Eingaben an das IGE nur, wenn sie an die Adresse design.admin@ekomm.ipi.ch geschickt werden20. Änderungen im Register können zudem online über https://submission.ipi.ch beantragt werden. Dies betrifft Änderungen beim Inhaber, Vertreter, Designer, Lizenznehmer, Nutzniesser oder Pfandnehmer21. Detaillierte Angaben zu Formerfordernissen und zulässigen Eingabewegen finden sich auf der folgenden Website: https://ekomm.ipi.ch.

17 Vgl. Newsletter 2023/06-01 Marken und Design.

18 In Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens akzeptiert das IGE unter bestimmten

Umständen beispielsweise Anträge auf erste und zweite Fristverlängerung per Telefon. 19 Liste abrufbar unter https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/onlineservices/eingabewege-und-zahlungsmoeglichkeiten/eingabewege-in-den-verfahren.html . 20 Für die Anforderungen an die Einhaltung der Fristen siehe Ziff. 5.5.4, S. 16.

21 Vgl. Newsletter 2023/06-01 Marken und Design.

5.2 Zuständigkeitsprüfung

Das IGE prüft seine Zuständigkeit für die Behandlung der bei ihm eingereichten Gesuche und Anträge von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen dem IGE und der Partei (Art. 7 Abs. 2 VwVG) oder unter den Parteien ist ausgeschlossen.22 Falls sich das IGE als unzuständig erachtet, überweist es die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Falls das IGE seine Zuständigkeit als zweifelhaft erachtet, so pflegt es darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit infrage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Das IGE räumt den Parteien die Möglichkeit ein, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Bei Streitigkeiten sind die Bestimmungen von Art. 9 VwVG anwendbar.

5.3 Ausstand

Art. 10 Abs. 1 VwVG enthält eine abschliessende Liste der Ausstandsgründe. Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bbis mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Die Garantie einer unabhängigen Behörde erfordert einen Ausstand nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG nicht nur, wenn eine tatsächliche Befangenheit und Voreingenommenheit festgestellt wird, weil eine innere Einstellung kaum bewiesen werden kann. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken und ein voreingenommenes Handeln der Person, die einen Entscheid zu fällen hat, befürchten lassen. Allerdings sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen, während die rein subjektiven Eindrücke der Partei, die das Ausstandsbegehren stellt, nicht entscheidend sind.23 Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme beim IGE geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung.24 Den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, um anschliessend im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die nicht korrekte Zusammensetzung der Entscheidbehörde geltend zu machen, obwohl der Ablehnungsgrund bereits vorher bekannt war, ist treuwidrig.25

23 BGE 138 I 1, E. 2.2 m.w.H.; siehe auch BVGer B-1076/2012, E. 4.1.1.

24 BGE 138 I 1, E. 2.2.

5.4 Feststellung des Sachverhalts

Untersuchungsmaxime Da das VwVG zur Anwendung kommt, gilt für die vor dem IGE durchgeführten Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, nach der die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Daraus ergibt sich, dass das IGE grundsätzlich unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts und die Aktenführungspflicht trägt (vgl. Ziff. 5.4.2, S. 14).

Mitwirkungspflicht Die Untersuchungsmaxime wird durch die in Art. 13 VwVG verankerte Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG sind die Parteien insbesondere verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten. Diese Pflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass die Partei aus dem Verfahren einen Vorteil ziehen oder einen Anspruch ableiten will.26 Sie gilt vorab gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können.27 Gemäss dem im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die Partei die Folgen des Beweismangels, wenn sie Rechte aus einem einschlägigen Sachverhalt ableiten will, der unbewiesen geblieben ist oder angesichts des geforderten Beweismasses nicht glaubhaft gemacht wurde.28

Beweise

5.4.3.1 Beweismittel
5.4.3.1.1 Grundsätze

Die vor dem IGE zulässigen Beweismittel sind in Art. 12 VwVG aufgeführt. In Entsprechung zum Beweisverfahren sind ausserdem die Art. 37, 39 bis 41 und 50 bis 61 BZP anwendbar. Nach Art. 14 Abs. 1 VwVG kann die Einvernahme von Zeugen nicht vom IGE, sondern ausschliesslich vom Bundesverwaltungsgericht (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG) im Rahmen von Beschwerdeverfahren angeordnet werden.

5.4.3.1.2 Einreichung von Beweismitteln

Für die Einreichung von Beweismitteln bestehen keine speziellen Formvorschriften.

26 BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2.

28 BGE 135 III 416, insb. E. 2.6.4 – CALVI (fig.); BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2 m.w.H.

Das IGE empfiehlt jedoch die Beweismittel in einem Beilagenverzeichnis zusammenzufassen und zu nummerieren. Dabei sollen die Parteien in ihren Eingaben für jede vorgebrachte Tatsache die angebotenen Beweismittel mit Verweis auf das Beilagenverzeichnis nennen, auf welche sie sich stützen. Wenn die Umstände es rechtfertigen (z.B. besonders komplexer Sachverhalt oder besonders grosse Menge von Beweismitteln, welche nicht zusammengefasst wurden), kann das IGE eine kurze Frist (zehn Tage) ansetzen, in welcher die Partei aufgefordert wird, die Beweismittel zu nummerieren und ihre Eingabe dahingehend zu präzisieren, dass für jede vorgebrachte Tatsache das entsprechende Beweismittel genannt wird. Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt, entscheidet das IGE in freier Beweiswürdigung.

5.4.3.2 Beweiswürdigung und Beweismass

Das IGE würdigt die ihm vorgelegten Beweismittel nach freier Überzeugung.29 Ein Sachverhalt gilt grundsätzlich als erwiesen, wenn sich das IGE von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugen konnte.30

5.5 Fristen

Allgemeines Das IGE legt die nicht im Gesetz verankerten Fristen fest. Die Fristen im Rahmen des Eintragungsverfahrens betragen in der Regel 2 Monate. Wenn ein Gesuch oder Antrag (insbesondere Antrag auf dritte Fristerstreckung) aufgrund von Unklarheiten (unklares Rechtsbegehren, ungenügende Begründung, fehlende Unterschrift) geklärt werden muss, räumt das IGE eine Frist von zehn Tagen zur Berichtigung ein.

Berechnung der Fristen Berechnet sich eine Frist nach Tagen, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Nach den allgemeinen Regeln für die Berechnung der Fristen gilt: Ist der letzte Tag der gesetzten oder gesetzlich vorgeschriebenen Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Als Feiertag nach kantonalem Recht31 gilt jeder Tag, der nach den kantonalen Gesetzen oder den kantonalen Verwaltungs- oder Polizeivorschriften als mit einem Sonntag gleichgestellt betrachtet wird. Nicht als Feiertage

29 Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 39 BZP; BGE 125 V 351, E. 3a.

30 BGer in sic! 2009, 268, E. 4.1 m.w.H.; BVGer B-2227/2011, E. 4.5 m.w.H..

31 Eine Liste der kantonalen Feiertage kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden:

https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kantfeiertage.pdf.download.pdf/kant-feiertage.pdf.

gelten die übrigen Tage, an denen die Büros im Gegensatz zu den anderen Betrieben üblicherweise geschlossen sind, sowie allfällige mit dem Verwaltungspersonal vereinbarte Brückentage.32 Kommunale Feiertage sind nur gültig, wenn sie vom kantonalen Recht anerkannt sind. Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats (Art. 2 DesV). Die Frist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung oder Publikation) zu laufen.33

Fristerstreckung Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dabei handelt es sich insbesondere um die Beschwerdefrist (30 Tage, Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Frist für die Einreichung des Antrags auf Weiterbehandlung (zwei Monate nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, Art. 31 Abs. 2 DesG, vgl. Ziff. 5.5.7, S. 18). Die vom IGE gesetzten Fristen können jedoch erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch mit zureichenden Gründen eingereicht wird (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Dabei genügen auch Gründe wie beispielsweise Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Auslandaufenthalt. Hingegen stellen fehlende finanzielle Mittel in aller Regel keinen zureichenden Grund im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG dar. Vorbehaltlich der besonderen Art der gesetzten Frist gewährt das IGE in der Regel bis zu drei Fristerstreckungen. Die ersten beiden Gesuche müssen nicht zwingend unterschrieben sein (Art. 6 Abs. 3 DesV). Eine dritte Fristerstreckung hingegen muss unterschrieben sein und wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (z.B. Unfall, schwere Krankheit oder Tod des Rechtsinhabers oder Vertreters). Wenn das IGE ein Gesuch um Fristerstreckung ablehnt, gewährt es eine letzte ausserordentliche Nachfrist von zehn Tagen, um die fragliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Fristen zur Bezahlung von Gebühren werden nur aus wichtigen Gründen einmal um einen Monat erstreckt.

Einhaltung der Fristen

5.5.4.1 Im Allgemeinen

Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der

32 BGE 63 II 331, E. 2.

33 BVGer B-4823/2019, E. 4.2. ff. m.w.H.

Schweizerischen Post übergeben wird. Schriftliche Eingaben an das IGE können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden (Art. 21 Abs. 1bis VwVG). Die Briefkästen der Schweizerischen Post werden analog zu den schweizerischen Poststellen behandelt. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Frist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe als gewöhnlicher Brief am letzten Tag vor Mitternacht selbst nach der letzten Leerung in einen Briefkasten geworfen wird. In beiden Fällen wird davon ausgegangen, dass das Datum der Übergabe oder des Einwurfs mit dem Datum des Poststempels zusammenfällt.34 Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass der Vertreter, der sich darauf beschränkt, seinen Brief in einen Briefkasten zu werfen, sich des Risikos bewusst sein muss, dass dieser nicht am Tag des Einwurfs, sondern an einem späteren Datum registriert wird. Wenn er die aus dem Poststempel auf dem Umschlag des Aktenstücks abgeleitete Vermutung umkehren will, darf von ihm erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde aus eigenem Antrieb mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat, und dabei die entsprechenden Beweismittel vorlegt.35 Das IGE trägt die Beweislast dafür, dass und wann die Korrespondenz, in der eine Frist angesetzt wurde, dem Hinterleger zugestellt worden ist. Einschreiben, die vom Adressaten nicht abgeholt wurden, gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).

5.5.4.2 Elektronische Zustellung

Bei elektronischen Eingaben an das IGE über die Adresse design.admin@ekomm.ipi.ch gilt die Frist als gewahrt, wenn das Informatiksystem «ekomm» den Empfang vor Fristablauf per E-Mail bestätigt (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG). Ohne Bestätigungs-E-Mail gilt die Eingabe als nicht zugestellt. Eine Eingabe an eine andere elektronische Adresse des IGE gilt ebenfalls als nicht zugestellt.

5.5.4.3 Frist für die Bezahlung der Gebühren

Die Bedingungen für die Einhaltung der Gebührenzahlungsfristen werden weiter unten behandelt (vgl. Ziff. 11.5, S. 28).

Stillstand der Fristen Nach Art. 22a VwVG stehen nach Tagen bestimmte Fristen (z.B. die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG) still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit 15. August und c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Nach Monaten oder Jahren bestimmte Fristen stehen nicht still.

Säumnisfolgen Nach Art. 23 VwVG weist das IGE, wenn es eine Frist ansetzt, gleichzeitig auf die Folgen des Versäumnisses hin. Bei Nichteinhaltung der Frist kommen ausschliesslich diese Folgen in Betracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die im DesG (z.B. Weiterbehandlungsfrist) und in den übrigen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (z.B. die im VwVG geregelte Beschwerdefrist) verankerten gesetzlichen Fristen grundsätzlich rechtsverwirkend36. Daraus ergibt sich, dass ihre Nichtbeachtung zum Verlust des damit verbundenen subjektiven Rechts führt.37

Weiterbehandlung

5.5.7.1 Im Allgemeinen

In der Regel hat das Versäumen einer Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, nicht zwingend einen Rechtsverlust zur Folge. In den meisten Fällen hat derjenige, der eine Frist versäumt hat, die Möglichkeit, die Weiterbehandlung des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 DesG zu beantragen.

5.5.7.2 Ausschluss

Nach Art. 31 Abs. 4 lit. a und b DesG ist die Weiterbehandlung bei Versäumnis folgender Fristen ausgeschlossen: − Einreichung des Weiterbehandlungsantrags inkl. Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr und Nachholen der versäumten Handlung (Art. 31 Abs. 2 DesG) (vgl. Ziff. 5.5.7.3, S. 18); − Inanspruchnahme einer Priorität (Art. 22 und 23 DesG38);

5.5.7.3 Verfahren

Der Antrag auf Weiterbehandlung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden (absolute Frist); innerhalb dieser Fristen müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt39 und die in der Verordnung (GebV-IGE) dafür vorgesehene Gebühr bezahlt werden. Der Weiterbehandlungsantrag braucht nicht schriftlich zu sein (Art. 31 Abs. 1 DesG), sondern kann durch blosse Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr erfolgen,

36 Zur Feststellung der Art einer Frist vgl. BVGer B-4177/2011, E. 3 m.w.H.

37 Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die

gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung oder Erstreckung der Frist ist nicht möglich.

38 Eine Ausnahme gilt im Zusammenhang mit der Frist zur Einreichung des Prioritätsbelegs, sofern

das IGE diesen ausnahmsweise verlangt; hier kann die Weiterbehandlung in Anspruch genommen werden (vgl. RKGE in sic! 2006, 182 - KEW). 39 Ein Fristerstreckungsgesuch genügt diesem Erfordernis nicht.

sofern der Wille des Antragstellers klar ersichtlich und die Zuordnung zum Verfahren für das IGE eindeutig ist.40 Das Versäumnis dieser Fristen führt zum Verlust des Rechts auf Weiterbehandlung (Art. 31 Abs. 4 lit. a DesG). Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt (indem beispielsweise lediglich die Gebühr bezahlt wird, ohne dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wurde), wird der Antrag auf Weiterbehandlung abgewiesen. Das Einreichen eines Sistierungsantrages zusammen mit demjenigen auf Weiterbehandlung entbindet den Antragsteller nicht davon, die versäumte Handlung nachzuholen. Werden sämtliche Formalitäten fristgerecht erledigt, wird dem Antrag entsprochen und das Verfahren wieder aufgenommen (Art. 31 Abs. 3 DesG).

Wiederherstellung der Frist Die Wiederherstellung einer Frist kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung wird bei Versäumen gesetzlicher oder behördlicher Fristen gewährt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter Hindernisse. Denkbar ist z.B. eine ernsthafte Krankheit, nicht aber blosse Arbeitsüberlastung oder Ferien.41 Die praktische Bedeutung der Wiederherstellung wird durch Art. 32 Abs. 2 VwVG insoweit relativiert, als nach dieser Bestimmung verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigt werden können.

5.6 Register- und Akteneinsicht

Grundsatz Nach Art. 27 DesG kann jede Person in das Designregister Einsicht nehmen, über dessen jede Person auch in das Aktenheft eingetragener Designs Einsicht nehmen (Art. 27 Abs. 2 DesG und Art. 23 Abs. 3 DesV). Ein berechtigtes Interesse ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Vor der Eintragung des Designs und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung können Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, in das Aktenheft Einsicht nehmen (Art. 23 DesV). Diese Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das IGE nicht eingetreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 DesV).

40 Gemäss Art. 6 Abs. 1 GebV-IGE muss jede Zahlung die Angaben enthalten, die den Zweck der

Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen.

Ausnahmen Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert (Art. 22 Abs. 2 DesV, vgl. auch Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG) und sind somit unter Vorbehalt von Art. 23 Abs. 4 DesV durch Dritten ausgeschlossen. Über die Einsicht in nach Art. 22 Abs. 2 DesV ausgesonderte Beweisurkunden entscheidet das IGE nach Anhörung derjenigen Partei, welche die Aussonderung verlangt hat (Art. 23 Abs. 4 DesV). Eine dritte Person, die Zugang zu einer ausgesonderten Beweisurkunde verlangt, muss in jedem Fall ein besonders schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Vorbehaltlich der ausgesonderten Beweisurkunden42 enthält das von allen interessierten Personen einsehbare Aktenheft des Designs in erster Linie folgende Dokumente: − das Eintragungsgesuch sowie alle Gesuche um Änderung des Registereintrags und die Gesuche um Verlängerung der Designeintragung; − den gesamten Schriftenwechsel zwischen dem IGE und dem Inhaber einschliesslich der Beweismittel bezüglich einer materiellen oder rechtlichen Frage; − Telefonnotizen von Gesprächen zwischen den Mitarbeitenden des IGE und den Hinterlegern bzw. Vertretern; − Dokumente, die als Grundlage für Registeränderungen gedient haben, wie namentlich für die Eintragung von Lizenzen, Pfandrechten, Kaufrechten etc.

5.7 Rechtliches Gehör

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.43

Recht, sich zur Sache zu äussern

5.7.1.1 Schriftenwechsel

Das IGE ist verpflichtet, die Parteien anzuhören, bevor es verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es verzichtet darauf, wenn es den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG).

42 Vgl. Ziff. 5.6.2, S. 20 oben.

E. 3.1.1 m.w.H.

5.7.1.1.1 Gesuch für die Eintragung schweizerischer Designs

Bei den Gesuchen für die Eintragung schweizerischer Designs gibt das IGE dem Hinterleger in der Regel die Möglichkeit, sich ein einziges Mal zu den Gründen zu äussern, die zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Gesuchs führen können. Ein zweiter Schriftenwechsel findet bei Schweizer Designeintragungsgesuchen statt, bei denen − das Beanstandungsschreiben des IGE mangelhaft war (z.B. ungenügende Begründung des angekündigten Nichteintretens); − sich der Sachverhalt geändert hat (z.B. bei einer Änderung des Designs, die nicht zur Schutzfähigkeit führt); − die Umstände des konkreten Falls dies erfordern (z.B. wenn sich der Hinterleger aus Gründen des rechtlichen Gehörs zu neuen Gründen oder Beweismitteln äussern können muss, die das IGE im Laufe des Verfahrens geltend macht)44.

5.7.1.1.2 Internationale Registrierungen

Das IGE gibt dem Inhaber einer internationalen Registrierung in der Regel die Möglichkeit, sich grundsätzlich bis zu zweimal zu den Gründen zu äussern, die zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Gesuchs führen können

5.7.1.1.3 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung

Im Rahmen der Verfahren zur Registerführung (vgl. Teil 3, S. 47) gibt das IGE den betroffenen Parteien die Möglichkeit, sich je nach den Umständen des konkreten Falls bis zu zweimal zu den vom IGE in Bezug auf das Gesuch angesprochenen Mängeln zu äussern.

5.7.1.2 Berücksichtigung verspäteter oder ergänzender Parteivorbringen

Verspätete oder ergänzende Vorbringen der Parteien, die ausschlaggebend erscheinen, können grundsätzlich bis zum Verfahrensabschluss berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG).45

5.8 Verfahrenssprache

Die Freiheit der Sprache ist bei Verfahren vor dem IGE gewährleistet.46 Folglich können Eingaben an das IGE nach Art. 3 Abs. 1 DesV wahlweise in einer Amtssprache des Bundes

44 In diesem Fall kann das IGE allerdings auf die Anordnung neuer Schriftenwechsel verzichten,

sofern es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die Beweismittel, die der Hinterleger vorlegen könnte, nicht den erwarteten Beweis erbringen können oder auf keinen Fall gegenüber den anderen, vom IGE bereits abgenommenen Beweismitteln obsiegen könnten, d.h. wenn sie nicht geeignet sind, das von diesem als gegeben betrachtete Beweisergebnis zu ändern (BGE 138 III 374, E. 4.3.2). 45 BVGer B-5557/2011, E. 2.

46 BVGer B-1297/2014, E. 2.1.

(Deutsch, Französisch oder Italienisch) gemacht werden, wobei für Personen rätoromanischer Sprache auch diese als Amtssprache gilt (Art. 70 Abs. 1 BV). Das Eintragungsverfahren wird in der Regel in jener Amtssprache durchgeführt, in der die Hinterlegung erfolgte (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Ausnahmen von der Regel der freien Sprachwahl gelten für Prioritätsbelege, die nach Art. 11 Abs. 3 DesV auch in Englisch akzeptiert werden. Erfüllen Eingaben die vorstehenden Kriterien nicht, gilt Folgendes: − Wurde das Eintragungsgesuch nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch eingereicht, wird gemäss Art. 15 DesV eine Nachfrist angesetzt und auf das Gesuch gegebenenfalls nicht eingetreten (Art. 3 Abs. 1 DesV i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 24 Abs. 2 DesG und Art. 15 DesV). − Im Falle von Beweisurkunden (z.B. Vollmachten, Übertragungserklärungen) liegt es gemäss Art. 3 Abs. 2 DesV im Ermessen des IGEs, die Urkunde zu akzeptieren oder eine Nachfrist zur Übersetzung anzusetzen und bei ungenutztem Fristablauf die Eingabe – mit der jeweils spezifischen Rechtsfolge – nicht zu berücksichtigen. Englische Vollmachten werden grundsätzlich akzeptiert.

6 Sistierung

Das IGE kann das Verfahren per Zwischenverfügung47 sistieren, beispielsweise im Falle des Todes oder Konkurses eines Verfahrensbeteiligten. Eine Sistierung des Verfahrens ist insbesondere angezeigt, soweit dessen Ausgang von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt oder dadurch wesentlich beeinflusst werden könnte, sowie wenn in einem parallelen Verfahren die gleiche Rechtsfrage zur Entscheidung gelangt.

7 Verfügung

Das IGE schliesst das Verfahren durch Erlass einer Endverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ab.

7.1 Inhalt und Begründung

Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das Dispositiv der Verfügung muss als deren wesentlicher Bestandteil ausreichend genau sein, damit die Verfügung vollstreckbar ist und ihre Einhaltung überprüft werden kann.48 Die Verfügung muss begründet sein, damit ihr Adressat sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn gegebenenfalls bei einer höheren Instanz sachgerecht anfechten kann. Gegenstand und Genauigkeit der Begründung hängen von der Art und den besonderen Umständen der Sache ab. Trotzdem genügt es in der Regel, wenn das IGE wenigstens kurz die Überlegungen und Rechtsgrundlagen nennt, von denen es sich leiten

47 Zum Begriff der Zwischenverfügung siehe Ziff. 8.2, S. 25.

48 BVGer B-5688/2009, E. 5.1 m.w.H.

liess. Ferner ist das IGE nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem Beweismittel und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich nach Art. 32 Abs. 1 VwVG ohne Willkür auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.49 Die Verfügung muss schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, d.h., sie muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Art. 35 Abs. 2 VwVG) (siehe auch Ziff. 8, S. 24 unten). Wenn das IGE ein Eintragungsgesuch gutheisst, gibt es nicht die Gründe an, von denen es sich zur Erreichung dieses Ergebnisses leiten liess (Art. 35 Abs. 3 VwVG).

7.2 Verfahrenserledigung ohne materiellen Entscheid

Abgesehen vom Nichteintretensentscheid bei fehlenden Verfahrensvoraussetzungen für die Hinterlegung eines Designs kann das Verfahren durch Rückzug des Eintragungsgesuchs ohne materiellen Entscheid erledigt werden. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Hinterleger jederzeit berechtigt, auf seinen Anspruch zu verzichten und das Eintragungsgesuch zurückzuziehen. Der Rückzug beendet das Verfahren unmittelbar. Er kann nicht widerrufen werden und auch nicht unter einer Bedingung50 erfolgen. Ein Rückzug nach Erlass der Verfügung durch das IGE ist ausser bei einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. In diesem Fall muss der Rückzug der Beschwerde aufgrund des Devolutiveffekts nach Art. 54 VwVG gegenüber der Beschwerdeinstanz erklärt werden.

7.3 Verfahrenskosten und Parteientschädigungen

Die Eintragungsgebühr, bestehend aus der Grundgebühr sowie gegebenenfalls aus der Veröffentlichungsgebühr, ist bei der Hinterlegung des Designs zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 DesG und Art. 17 Abs. 1 DesV). Sie wird bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung des Eintragungsgesuchs sowie bei verspäteter Zahlung nicht zurückerstattet. Im Falle eines Publikationsaufschubs gemäss Art. 26 DesG ist die Veröffentlichungsgbühr vor der Veröffentlichung zu bezahlen. Das IGE gewährt bei Eintragungsverfahren keine Parteientschädigungen, auch wenn das Gesuch nach einem langen Verfahren bewilligt wird.

49 BVGer B-4820/2012, E. 3.2.1 m.w.H.

50 Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen

regelmässig bestätigt (vgl. BGer 5A_207/2007, E. 2.3 m.w.H.).

7.4 Eröffnung

Schriftlichkeit Das IGE eröffnet seine Verfügungen grundsätzlich schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung erfolgt direkt, wenn die Partei nicht vertreten ist, oder ausschliesslich gegenüber dem Vertreter, wenn ein solcher bestimmt wurde.

Amtliche Publikation In folgenden Ausnahmefällen kann das IGE seine Verfügungen im Bundesblatt (BBl) eröffnen: − gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat (Art. 36 lit. a VwVG); dies ist der Fall, wenn das IGE trotz zumutbarer Suche in den üblichen Verzeichnissen keine gültige Adresse feststellen konnte;51 − gegenüber einer Partei mit Domizil im Ausland, die keinen Schweizer Vertreter bestimmt oder kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 36 lit. b VwVG in Verbindung mit Art. 18 DesG). Die übrigen in Art. 36 VwVG aufgezählten Fälle, in denen eine Eröffnung durch amtliche Publikation möglich ist, sind nicht anwendbar.

Eröffnung gemäss der Regel 18 Absatz 6 GAFO Wenn die zu eröffnende Verfügung eine internationale Registrierung betrifft, deren Inhaber kein Zustellungsdomizil in der Schweiz besitzt, eröffnet das IGE das Dispositiv der Verfügung der Partei in Anwendung der Regel 18 Absatz 6 GAFO über die OMPI.

8 Rechtsmittel

8.1 Endverfügungen

Gegen Endverfügungen des IGEs, d.h. Verfügungen, die ein Verfahren beenden, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31 und 33 lit. e VGG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die geltend gemachten Beweismittel zu enthalten, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

51 NB: Es darf erwartet werden, dass eine Partei, die ein Verfahren selber eingeleitet hat und folglich

damit rechnen muss, dass ihr Verfahrenshandlungen eröffnet werden, etwaige Adressänderungen während des Verfahrens von sich aus mitteilt.

Gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Designsachen kann Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden. Das Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich nach dem BGG.

8.2 Zwischenverfügungen

Gegen Zwischenverfügungen des IGE, d.h. gegen selbstständig eröffnete Verfügungen zu Rechten und Pflichten, mit denen das Verfahren nicht beendet wird (Art. 5 Abs. 2 VwVG) (z.B. Sistierung des Verfahrens), kann unter folgenden Bedingungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden: − wenn sie sich auf die Zuständigkeit oder den Ausstand beziehen: keine Bedingungen wie bei Endverfügungen (Art. 45 Abs. 1 VwVG); − gegen die übrigen Zwischenverfügungen kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG). Gemäss der Rechtsprechung muss die Ursache des Nachteils in der angefochtenen Zwischenverfügung selbst liegen, und die fehlende Möglichkeit der Wiedergutmachung hängt in der Regel mit dem Nachteil zusammen, den der Beschwerdeführer erleiden würde, wenn er die Endverfügung abwarten müsste, um die Zwischenverfügung anzufechten. Dabei genügt ein tatsächlicher, auch rein wirtschaftlicher Nachteil, sofern es nicht lediglich darum geht, eine Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Im Übrigen ist es nicht notwendig, dass der geltend gemachte Schaden im eigentlichen Sinne «nicht wieder gutzumachen» ist; es genügt, dass er ein gewisses Gewicht hat. Anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer muss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung haben, ohne die Beschwerde gegen die Endverfügung abzuwarten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzulegen oder nachzuweisen, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung ihm einen solchen Schaden zufügt oder zufügen könnte, ausser dies sei von vornherein ohne jeden Zweifel klar.52 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen sind ebenfalls innerhalb von 30 Tagen einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und haben die Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu erfüllen (vgl. Ziff. 8.1, S. 24 oben).

52 BVGer B-4363/2013, E. 1.4.1.1 m.w.H.

9 Rechtskraft

9.1 Formelle Rechtskraft

Die Verfügung wird formell rechtskräftig, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.53 Die Verfügung wird 30 Tage nach Eröffnung rechtskräftig.54

9.2 Materielle Rechtskraft

Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit des Entscheides in jeder späteren Auseinandersetzung zwischen den Parteien (und ihren Rechtsnachfolgern).55 Die materielle Rechtskraft bezieht sich auf das Dispositiv des Entscheides (nicht auf die Begründung) und wirkt gegenüber einem gleichen Rechtsbegehren aufgrund des nämlichen Sachverhalts (gestützt auf die gleiche Tatsachen- und Rechtslage).56

10 Wiedererwägung und Revision

Im Falle einer Beschwerde kann das IGE die angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung von sich aus in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Wiedererwägung wird in Art. 58 VwVG nicht näher geregelt, entspricht aber einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, und es ist vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Ziff. 5.7, S. 20). Das IGE kann eine Verfügung nach den untenstehend dargelegten allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung ziehen. Die Eintragung eines Designs kann vom IGE jedoch nicht widerrufen werden.57 Einzig die Zivilgerichte haben die Möglichkeit, den Bestand eines eingetragenen Designs später zu prüfen und die Eintragung eines Designs für nichtig zu erklären (Art. 28 lit. d und Art. 33 DesG). Auch die Parteien können ein Gesuch um Wiedererwägung stellen, und zwar sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. Das Gesuch richtet sich an die verfügende Behörde und enthält das Ansuchen, die getroffene Anordnung nochmals zu überprüfen und durch eine dem Gesuchsteller vorteilhaftere Verfügung zu ersetzen. Die Verwaltung kann eine Verfügung «pendente lite», die also noch nicht rechtskräftig ist, abändern, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebunden zu sein. Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden.58

54 Art. 33 lit. e VGG in Verbindung mit Art. 50 VwVG.

55 BGE 133 III 580, E. 2.1 m.w.H.

57 RKGE in sic! 2004, 932.

58 BGE 107 V 191, E. 1.

Das Gesuch ist ein blosser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle Wiedererwägung begründet. In bestimmten Fällen besteht allerdings eine Pflicht zur Wiedererwägung.59 Nach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält, ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand.60 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in diesem Zusammenhang das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Insbesondere dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.61 Nach Art. 66 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Abs. 1), wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Abs. 2 lit. a) oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 lit. b), oder wenn sie nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 lit. c). Bei Vorliegen eines Irrtums vonseiten der Behörden können die Parteien dementsprechend über Art. 66 VwVG ein Revisionsbegehren stellen. Die Lehre und das Bundesgericht leiten aus Art. 66 VwVG ab, dass die Parteien berechtigt seien, bei Entdeckung eines Revisionsgrundes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen.62

11 Gebühren

11.1 Im Allgemeinen

Das IGE ist berechtigt, für die im Zuge der Verfahren erbrachten Leistungen Gebühren zu verlangen (Art. 13 Abs. 1 IGEG und insb. Art 19 Abs. 2 DesG). Die Einzelheiten sind in der GebV-IGE geregelt.

11.2 Pauschalgebühren

Die vom IGE erhobenen Gebühren sind Pauschalgebühren (vgl. Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE sowie deren Anhang); sie sind vom Umfang (Anzahl Schriftenwechsel, umfangreiche Beweiserhebungen) und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit unabhängig.

59 BGE 120 Ib 42, E. 2b; siehe auch: BGer 2C_349/2012, E. 4.2.1 und 5.1 m.w.H.

60 BGE 127 I 133, E. 6 m.w.H.

61 BGE 127 I 133, E. 6.

62 BGE 113 Ia 151, E. 3 m.w.H.

11.3 Fälligkeit und Zahlungsmittel

Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen (Art. 4 Abs. 1 GebV-IGE). Die Gebühren sind in Schweizer Franken durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE oder durch eine andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart (Art. 5 GebV-IGE) – zurzeit die Belastung eines beim IGE bestehenden Kontokorrents oder die Zahlung mit Kreditkarte (vgl. https://www.ige.ch/de/dienstleistungen/online-services/eingabewege-undzahlungsmoeglichkeiten.html) – zu bezahlen.

11.4 Ermächtigung zur Belastung eines Kontokorrents beim IGE

Für Zahlungen aus dem Kontokorrent beim IGE bedarf es eines entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Belastungsauftrags der Partei. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Kontokorrent63 hat der Auftrag die Nummer des zu belastenden Kontos sowie die Angaben zu enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein Auftrag zur Belastung eines alternativen Kontokorrents im Fall einer ungenügenden Ausstattung des üblichen Kontokorrents wird nicht berücksichtigt64. Vermerke wie «Konto belasten» oder «zulasten meines Kontos», die der Kunde auf Antragsformularen usw. anbringt, werden als Aufträge im genannten Sinn behandelt, vorausgesetzt, der Zahlungszweck ist eindeutig bestimmt und lässt sich ohne Weiteres dem Auftrag des Kunden entnehmen. Enthält der Schriftsatz keine derartigen Angaben, so darf das IGE nicht aufgrund der blossen Einreichung davon ausgehen, dass es stillschweigend zur Belastung des Kontokorrents ermächtigt ist. Ohne ausdrücklichen schriftlichen Belastungsauftrag gilt die Gebühr, falls der Mangel nicht mehr rechtzeitig korrigiert wird, als «nicht bezahlt», und auf das Gesuch um Hinterlegung eines Designs wird nicht eingetreten (Art. 24 Abs. 2 DesG). Belastungsaufträge für Kontokorrente können zudem online über https://submission.ipi.ch eingereicht werden65.

11.5 Einhaltung der Zahlungsfrist für die Gebühren

Als Zahlungseingang für die Gebühren gilt die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf einem Konto des IGE (Art. 7 Abs. 1 GebV-IGE). Nach Art. 21 Abs. 3 VwVG und Art. 7 Abs. 2 GebV-IGE gilt die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der geschuldete Betrag rechtzeitig bei der Schweizerischen Post einbezahlt oder in der Schweiz einem Post- oder Bankkonto zugunsten des IGE belastet wurde. Gemäss der Rechtsprechung ändert diesfalls die Tatsache, dass der Betrag noch nicht auf dem Konto des IGE gutgeschrieben wurde, nichts an der Einhaltung der Zahlungsfrist. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Augenblick entscheidend, in dem der Betrag bei der

63 Publiziert auf https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/korrespondenz-undzahlung/zahlungsmoeglichkeiten/kontokorrent

64 Newsletter 2018/08 Marken.

65 Newsletter 2023/06-01 Marken und Designs.

Schweizerischen Post zugunsten des IGE eingezahlt oder dem Post- oder Bankkonto der Partei oder ihres Vertreters belastet wurde.66 Die Erteilung des Zahlungsauftrages am letzten Tag der Frist reicht somit in der Regel nicht aus, da der Betrag üblicherweise erst am nächsten Bankwerktag dem Konto belastet wird. Die Frist gilt hingegen grundsätzlich auch bei einer fehlerhaften Erfassung der Kontonummer als eingehalten.67 Für die Wahrung der Frist zur Bezahlung der Gebühr durch Belastung des Kontokorrents beim IGE ist massgebend, dass der entsprechende Belastungsauftrag innerhalb der Frist dem IGE bzw. der Post übergeben wird und das Konto ab diesem Zeitpunkt jederzeit über ein Guthaben verfügt, das zur vollen Deckung der Gebühr genügt. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Ausführung des Belastungsauftrags durch das IGE. Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungsermächtigung beim IGE. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des IGE gutgeschrieben wird (Art. 8 GebV-IGE).

67 Vgl. nicht veröffentlichter Entscheid des BVGer vom 24. Mai 2011 in der Sache B-2415/2011 m.w.H.

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

1 Einleitung

Das Eintragungsverfahren beginnt mit der Hinterlegung und ist mit der Eintragung, dem Nichteintreten oder der Abweisung abgeschlossen (Art. 24 DesG). Es wird unterteilt in Formalprüfung und materielle Prüfung. Nach erfolgter Eintragung, oder dem Nichteintreten auf das Gesuch oder der Abweisung des Gesuchs sind keine Änderungen des Designs (vgl. Ziff. 2.5, S. 44) mehr möglich.

2 Formalprüfung

2.1 Hinterlegung

Eintragungsgesuch Das Eintragungsgesuch ist schriftlich einzureichen und muss nicht unterzeichnet werden (Art. 6 Abs. 3 DesV). Eine elektronische Einreichung ist ausschliesslich über die vom IGE zur Verfügung gestellte E-Mailadresse möglich (design.admin@ekomm.ipi.ch). Aus den Gesuchsangaben muss die Identität des Hinterlegers hervorgehen. Neben Name (bei natürlichen Personen, Vereinen und Stiftungen) oder Firma (bei juristischen Personen) ist auch die Angabe der Adresse erforderlich (Art. 9 Abs. 1 lit. b DesV).

Abbildung des Designs Für jedes hinterlegte Design ist mindestens eine Abbildung einzureichen (Art. 9 Abs. 1 lit. e DesV). Es kann sich hierbei entweder um Fotografien, Handstrichzeichnungen oder um computergenerierte Zeichnungen handeln. Soll ein flächenhaftes Design mit gleichzeitigem Aufschub der Veröffentlichung hinterlegt werden, kann dies als Originalmuster eingereicht werden (Art. 9 Abs. 3 DesV).

Unvollständiges Gesuch Fehlt eines der genannten Mindesterfordernisse gemäss Ziff. 2.1.1, S. 30 wird dem Hinterleger gemäss Art. 15 DesV eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen angesetzt. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 24 Abs. 2 DesG und Art. 15 Abs. 2 DesV). Fehlt dagegen eine Abbildung gemäss Ziff. 2.1.2, S. 30, wird auf das Gesuch nicht eingetreten, ohne Ansetzung einer Frist zur Vervollständigung. Gebühren sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt worden. Der Hinterleger kann sein Gesuch jederzeit erneut und mitsamt Abbildung einreichen.

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

2.2 Hinterlegungsdatum

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DesG (Angabe des Namens oder der Firma des Hinterlegers, Wiedergabe der Designs) mit ausreichender Bestimmtheit vorhanden sind, wird dem Gesuch ein Hinterlegungsdatum zugeordnet1. Dieses entspricht dem Tag des Eingangs des letzten erforderlichen Elementes. Dies gilt grundsätzlich auch bei der elektronischen Anmeldung, d.h., als Eingangsdatum gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldedaten vollständig und erfolgreich auf dem System des IGEs gespeichert werden konnten. Bei der Übermittlung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch ist dies der Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Anmeldedaten auf dem Informatiksystem des IGEs eintreffen. Bei der Postaufgabe gilt als Hinterlegungsdatum der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGEs übergeben worden ist (Art. 14 DesV). Der Beweis für das Aufgabedatum liegt beim Hinterleger. Die Hinterlegung wird dem Hinterleger bestätigt. Sobald die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode bezahlt ist, wird auf Gesuch eingetreten (Art. 19 Abs. 2 DesG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 DesG).

Formular Die Hinterlegung ist rechtsgültig, d.h. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Hinterlegungsdatums sind erfüllt, sobald die Erfordernisse gemäss Art. 19 Abs. 1 DesG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DesV erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.1.1, S. 30). Allerdings kann einem Gesuch nur entsprochen werden, wenn das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet worden ist (Art. 8 Abs. 1 DesV). Das IGE kann auf die Einreichung des Formulars verzichten, wenn eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben enthält (Art. 8 Abs. 2 DesV).

Hinterleger Gemäss Art. 7 Abs. 1 DesG kann jede natürliche oder juristische Person ein Eintragungsgesuch einreichen (vgl. Teil 13.1.1, S. 8). Der Designer, sein Rechtsnachfolger (zum Beispiel der Arbeitgeber im Falle von Arbeitnehmerdesigns Art. 332 OR) oder der Dritte, welchem das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört, kann ein Designgesuch reichen (Art. 7 Abs. 1 DesG, siehe auch Teil 13.1.1, S. 8). Haben mehrere ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie grundsätzlich gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt (Art. 7 Abs. 2 DesG). Bestehen aufgrund der Angaben im Eintragungsgesuch erhebliche Unklarheiten über die bzw. Zweifel an der Rechtspersönlichkeit des Hinterlegers, setzt das IGE dem Hinterleger unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch eine Frist zum Einreichen eines HR- Auszugs oder eines vergleichbaren Dokuments an (Art. 15 DesV i.V.m. Art. 24 Abs. 2 DesG).

1 Betr. Verschiebung des Hinterlegungsdatums siehe Ziff. 2.5, S. 44.

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Treten mehrere Personen als Hinterleger auf, sind prinzipiell alle zusammen Hinterleger, d.h., es liegt in der Regel Miteigentum im Sinne der Art. 646 ff. ZGB vor. Solange kein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich handeln. Eingaben an das IGE sind somit durch alle Miteigentümer zu unterzeichnen. Solange weder einer der Hinterleger als Zustellungsempfänger bezeichnet noch ein gemeinsamer Vertreter bestimmt wurde, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger aus (Art. 4 DesV). Verfügt der Hinterleger in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz, muss er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 18 DesG; vgl. Teil 14.3, S. 11).

Ordnungsnummer Die Ordnungsnummer entspricht einer eigenen Referenzangabe des Hinterlegers und dient dazu, jedes einzelne Design identifizieren zu können. Sie muss für jeden Gegenstand vergeben werden. Die Ordnungsnummer kann eine Nummer, ein Name oder auch eine Typenbezeichnung sein und muss kurzgehalten sein. Beispiele von Ordnungsnummern: Alpha, Beta, Gamma; 1, 2, 3; Ascona, Bellinzona, Locarno, D70339-1QP.

Angaben zum Designer Im Hinterlegungsgesuch ist anzugeben, wer das Design entworfen hat, mit Namen, Vornamen und Wohnsitz (Art. 9 Abs. 1 lit. g DesV). Beim Wohnsitz ist nur der Ort, ohne Postleitzahl anzugeben (Beispiel: «Daniela Frei, Kloten»). Es ist zu beachten, dass es sich hierbei nur um eine natürliche Person handeln kann.

Angabe der Erzeugnisse Im Hinterlegungsgesuch ist anzugeben, für welche Erzeugnisse ein hinterlegtes Design bestimmt ist (Art. 9 Abs. 1 lit. f DesV). Die Erzeugnisse entsprechen der Angabe, für welche Produkte das Design primär verwendet wird (z.B. Stuhl, Tisch, Fahrrad etc.). Diese Angaben müssen in der Sprache des Gesuchs verfasst sein, dürfen keine Fantasienamen, Materialangaben oder technische Erläuterungen enthalten. Diese Angaben dienen dazu, das Design einer Warenklasse der Locarno-Klassifikation zuzuordnen. Aus diesem Grund müssen «undeutliche Begriffe» wie z.B. Maschinen, Instrumente, Werkzeuge oder auch Möbel angepasst werden. Das IGE akzeptiert auch Bezeichnungen, welche aus mehreren Wörtern bestehen, z. B. Halter für Messinstrumente. Adjektive, die für das Erzeugnis resp. für dessen Funktion relevant sind, sind zulässig, sofern das Adjektiv zutrifft, plausibel und nachvollziehbar ist (z.B. tragbar, faltbar etc.). Hingegen werden anpreisende, bewerbende oder bewertende Adjektive nicht akzeptiert (z.B. reichverziert, wunderschön etc.).

Sammelhinterlegungen Das DesG sieht die Möglichkeit vor, mehrere unterschiedliche Designs in einer einzigen Hinterlegung anzumelden, sofern diese zur selben Locarno Klasse gehören (vgl. Art. 20 DesG). Die Anzahl Designs ist dabei nicht beschränkt, und ab dem sechsten Design fallen keine zusätzlichen Grundgebühren mehr an. Die Wirkung einer Sammelhinterlegung ist

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

dieselbe, wie wenn jedes Design einzeln hinterlegt worden wäre: Es entsteht mit anderen Worten ein eigenes und selbständiges Designrecht. Insbesondere ändert sich nichts am Schutzbereich der einzelnen, in der Sammelhinterlegung enthaltenen Designrechte. Es kann jedes Designrecht einzeln und unabhängig von den anderen geltend gemacht, übertragen, lizenziert oder gelöscht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Übertragung einzelner Designs aus einer Sammelhinterlegung einzelne Schutzrechte entstehen, welche nicht wiederum in einer Sammelhinterlegung zusammengefasst werden. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe der Verlängerungsgebühr. Nur die ursprüngliche Sammelhinterlegung kann noch von der reduzierten Verlängerungsgebühr bei Sammelhinterlegungen profitieren.

Flächenhaftes Design (Muster) Grundsätzlich können Designs nicht in natura eingereicht werden. Das DesG sieht für zweidimensionale Designs allerdings eine Ausnahme von dieser Regel vor: Anstelle einer Abbildung kann das Original eines Designs eingereicht werden, vorausgesetzt es wird gleichzeitig der Aufschub der Publikation beantragt (Art. 19 Abs. 3 DesG). Die Abbildungen des Designs sind dem IGE spätestens zwei Monate vor Ablauf des Publikationsaufschubs nachzureichen.

Abbildung des Designs Das Hinterlegungsgesuch muss eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs enthalten (Art. 19 Abs. 1 lit. b DesG). Die Wiedergabe des Designs ist das Herzstück der Designhinterlegung. Nur das, was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt. Aus diesem Grund müssen die Abbildungen von guter Qualität und alle Designmerkmale deutlich erkennbar sein. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze stimmen grundsätzlich mit der im Rahmen des EUIPN-Konvergenzprogramms (Netzwerk der Europäischen Union für geistiges Eigentum) beschlossenen gemeinsamen Praxis zur grafischen Wiedergabe von Designs überein (KP6).2 Die Wiedergabe des Designs umfasst die Darstellung mit grafischen oder anderen vom IGE zugelassenen Mitteln. Die Abbildungen können in elektronischer Form oder in Papier eingereicht werden. Bei elektronischer Einreichung ist darauf zu achten, dass das IGE die entsprechenden Formate bearbeiten kann, und dass die Auflösung in reproduktionsfähiger Qualität (idealerweise 300 dpi) ist. Annehmbar sind alle gängigen Bildformate wie beispielsweise png, jpg. tif oder pdf. Die E-Mail darf nicht grösser als 20 MB sein. In Papierform eingereichte Abbildungen dürfen maximal A4 (210 x 297 mm) und minimal A7 (74 x 105 mm) gross sein. Im Übrigen stellt das IGE keine besonderen Anforderungen daran, welche Ansichten dargestellt werden. Im Einzelnen gilt es folgende Aspekte zu beachten:

2 Für die Darstellung der gemeinsamen Praxis siehe: https://euipo.europa.eu/tunnel-

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Farbanspruch Wird kein Farbanspruch geltend gemacht, ist das Design in allen denkbaren farblichen Ausführungen geschützt. Wird ein Farbanspruch geltend gemacht, ist das Design nur in der Ausführung der beanspruchten Farbe geschützt. Ein Farbanspruch gilt automatisch bei in Farbe hinterlegten Abbildungen.

Mehrere Abbildungen Grundsätzlich ist pro Design mindestens eine Abbildung einzureichen (Art. 19 Abs. 1 lit. b DesG). Es gilt zu beachten, dass bei mehreren Abbildungen zwingend derselbe «Bildtyp» zu verwenden ist (also beispielsweise Fotografie, Handstrichzeichnung, computergenerierte Zeichnung). Wird ein Gegenstand mit unterschiedlichen «Bildtypen» (bspw. mit Fotos und CAD-Renderings) gezeigt und sieht somit unterschiedlich aus, zählen die Darstellungen als unterschiedliche Designs. Beispiel für mehrere Abbildungen desselben Designs:

Swissreg Design Nr. 146950

Beispiel für mehrere unterschiedliche Bildtypen, welche unterschiedliche Designs zeigen:

Design 1 Design 2 Design 3

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Swissreg Design Nr. 142256

Anwendungsbeispiele Das Design darf mittels eines Anwendungsbeispiels ergänzend gezeigt werden. Dieses Beispiel sollte in aller Regel Drittpersonen helfen, ein besseres Verständnis zu entwickeln. Das Anwendungsbeispiel muss jedoch so dargestellt sein, dass klar verständlich ist, dass dieses nicht Teil des Schutzumfanges ist (bspw. mit unterbrochenen Linien). Beispiel für ein zulässiges Anwendungsbeispiel:

Swissreg Design Nr. 146192

Vergrösserte Ansichten Vergrösserte Ansichten zeigen einen Teil des ganzen Designs in vergrössertem Massstab. Es ist darauf zu achten, dass der vergrösserte Teil bereits auf einer der anderen eingereichten Ansichten erkennbar ist und in einer separaten Abbildung wiedergegeben wird. Beispiel für eine zulässige vergrösserte Ansicht:

Swissreg Design Nr. 145755

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Alternierende Positionen Designs mit alternierenden Positionen sind zulässig, sofern kein Teil hinzugefügt oder entfernt wird. Die Ansichten, welche die verschiedenen Positionen des Designs zeigen, sind in separaten Abbildungen darzustellen. Beispiel für zulässige alternierende Positionen:

Swiss Design Nr. 142182

Explosionsansichten Dabei handelt es sich um Ansichten, auf denen das Erzeugnis in seine Teile zerlegt dargestellt wird, um zu verdeutlichen, wie die Teile zu- bzw. ineinander passen. Diese Ansichten sind mit mindestens einer Ansicht zu kombinieren, auf der das Erzeugnis in montiertem Zustand wiedergegeben wird. Sämtliche Teile eines Erzeugnisses müssen in zerlegtem Zustand auf einer separaten Abbildung in unmittelbarer Nähe und in der Reihenfolge der Montage dargestellt werden. Beispiel für eine zulässige Explosionsansicht:

Swissreg Design Nr. 145689

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Teilansichten Dabei handelt es sich um eine Ansicht, auf der ein Teil des Erzeugnisses isoliert dargestellt wird. Teilansichten müssen mit mindestens einer Ansicht kombiniert werden, in der das Erzeugnis in montiertem Zustand wiedergegeben ist. Beispiel für zulässige Teilansichten:

Schnittansichten Dabei handelt es sich um Schnittdarstellungen zur Ergänzung von Ansichten. Sie zeigen einen Querschnitt durch das Produkt. Bei der Schnittansicht muss es sich unzweifelhaft um eine Ansicht desselben Designs handeln. Es können mehrere Schnittansichten (bspw. aus unterschiedlichen Ansichten) zum gleichen Design eingereicht werden. Schnittansichten müssen jedoch immer zusammen mit anderen herkömmlichen Ansichten eingereicht werden. Beispiel für eine zulässige Schnittansicht:

Swissreg Design Nr. 145894

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Neutrale Wiedergabe Der zu schützende Gegenstand muss auf den Abbildungen klar ersichtlich dargestellt sein. Wichtig ist dabei ein möglichst neutraler Hintergrund. Es dürfen keine Gegenstände auf den Abbildungen erkennbar sein, die nicht zum Schutzumfang gehören (z.B. Bücher auf einem Gestell, eine Person die eine Flasche hält oder ein Auto vor einer Tanksäule etc.). Zusatzbezeichnungen wie beispielsweise Beschriftungen, Massangaben oder dergleichen sind nicht erlaubt. Beispiel für nicht zulässige Massangaben:

Fotografien Fotografien können sowohl farbig als auch in schwarz/weiss eingereicht werden. Es ist darauf zu achten, dass diese nicht verschwommen oder über- resp. unterbelichtet sind, und dass keine zusätzlichen Gegenstände oder Personen ersichtlich sind. Spiegelungen oder Schattenwürfe sind soweit möglich zu vermeiden. Fotos können unter Umständen den Schutzumfang reduzieren, da sie in Sachen Materialien nicht neutral sind (z.B. Holztisch oder Lederarmband). Beispiel für eine zulässige Fotografie:

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Swissreg Design Nr. 145668

Beispiel für nicht erlaubte, zusätzliche Gegenstände auf der Fotografie:

Zeichnungen Es können sowohl Handstrichzeichnungen wie auch computergenerierte Zeichnungen eingereicht werden, und dies sowohl farbig wie auch in schwarz/weiss. Zeichnungen eignen sich im Allgemeinen sehr gut, um ein Design darzustellen. So lassen sich dabei gängige Probleme wie Schattenwurf oder nicht neutrale Wiedergabe am Besten vermeiden. Es werden keine besonderen Anforderungen an die zeichnerische Gestaltung von Oberflächen gestellt. Beispiel für zulässige Zeichnungen:

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Swissreg Design Nr. 146265 Swissreg Design Nr. 146286

Visuelle Verzichtserklärungen Visuelle Verzichtserklärungen sind bestimmte Darstellungsformen, welche zum besseren Verständnis des Designs angebracht werden. Es handelt sich dabei um visuelle Verzichtserklärungen, um zu zeigen, dass für bestimmte Merkmale des Designs kein Schutz angestrebt wird. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze stimmen grundsätzlich mit der im Rahmen des EUIPN-Konvergenzprogramms beschlossenen gemeinsamen Praxis zur grafischen Wiedergabe von Designs überein (KP6). 3 Es existieren verschiedene Arten solcher grafischen Disclaimer, welche vom IGE akzeptiert werden:

  • Gestrichelte Linien: zur Bezeichnung von Elementen, für die kein Schutz beansprucht wird

  • Farbschattierung und unscharfe Bereiche: um mehrere Merkmale vom Schutz auszunehmen

  • Abgrenzung: zur Umrandung von Merkmalen des Designs, für die Schutz beansprucht wird Es ist darauf zu achten, dass das Design trotz grafischen Disclaimern eindeutig wiedergegeben wird. Es muss aus der Wiedergabe des Designs klar hervorgehen, für welche Teile des Designs Schutz angestrebt wird und für welche nicht. Beispiel für zulässige gestrichelte Linien:

3 Für die Darstellung der gemeinsamen Praxis siehe: https://euipo.europa.eu/tunnel-

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Swissreg Design Nr. 146188

Beispiel für zulässige Farbschattierungen:

Beispiel für zulässige Abgrenzungen:

EUIPO Nr. 000472071

Beispiel für zulässige Unschärfen:

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Swiss Design Nr. 146221

Animierte Designs Das IGE akzeptiert animierte Designs, wenn die bildliche Abfolge klar erkennen lässt, dass es sich um eine Weiterführung des Designs handelt. Die Darstellungen beziehen sich mit mehreren Abbildungen auf ein Design, ähnlich wie dies bei unterschiedlichen Ansichten zu einem Design der Fall ist.

Beispiel für eine zulässige Bildabfolge:

Beschreibung Es besteht die Möglichkeit, das Design mit maximal 100 Wörtern zu beschreiben (vgl. Art. 19 Abs. 4 DesG). Der Beschreibungstext wird ebenfalls publiziert und muss in maschinenlesbarer Form auf einem separaten Blatt eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass eine Beschreibung unter Umständen den Schutzumfang schmälern kann. Es empfiehlt

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

sich daher, Angaben wie Materialien, Gebrauchsanleitungen oder technische Funktionen nicht in der Beschreibung aufzuführen. Für die Beschreibung wird keine zusätzliche Gebühr verlangt.

2.3 Prioritätsanspruch

Das Designrecht steht demjenigen zu, welcher das Design zuerst hinterlegt hat (vgl. betr. Hinterlegungsdatum Ziff. 2.2, S. 31). Als Ausnahmen zu diesem Grundsatz der Hinterlegungspriorität (Art. 6 DesG) sieht das DesG zwei Fälle vor, in denen für die Hinterlegung ein früherer Zeitrang in Anspruch genommen werden kann: Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft sowie die Gegenrechtspriorität.

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft (sog. Unionspriorität) ist eine Ersthinterlegung in einem PVÜ-Staat sechs Monate vor der Hinterlegung in der Schweiz (Art. 4 lit. C Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 22 DesG). Der Fristenlauf beginnt am Tag der ersten Hinterlegung (Art. 4 lit. C Abs. 2 PVÜ). Erfolgte beispielsweise die ausländische Ersthinterlegung des Designs am 3. März, muss das Schweizer Eintragungsgesuch spätestens am 3. September (Mitternacht) eingereicht werden. Die Prioritätsfrist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Im Weiteren muss die Prioritätserklärung gegenüber dem IGE im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben werden. Der Prioritätsanspruch erlischt, sofern die Frist nicht eingehalten wird (Art. 23 Abs. 2 DesG i.V.m. Art. 12 lit. a DesV). Die Prioritätserklärung erfolgt üblicherweise unter der entsprechenden Rubrik des Eintragungsgesuches. Sie hat das Land und das Datum der Ersthinterlegung und gegebenenfalls die Anmeldenummer zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1 DesV). Prioritätsbelege müssen nicht eingereicht werden. Das IGE kann jedoch im Falle von Unklarheiten die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen (Art. 23 Abs. 1 DesG). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn die Angaben zur Priorität im Hinterlegungsgesuch fehlerhaft oder unvollständig erscheinen. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb der vom IGE angesetzten Frist nachreichen (Art. 23 Abs. 1 DesG i.V.m. Art. 12 lit. b DesV). Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch (Art. 12 lit. b DesV). Bei Nichteinhaltung dieser Frist besteht die Möglichkeit der Weiterbehandlung.4 Der Prioritätsbeleg muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein (Art. 3 Abs. 2 i.V.m Art. 11 Abs. 3 DesV). Wird der Prioritätsbeleg in einer anderen Sprache eingereicht, verlangt das IGE eine Übersetzung. Die Nachreichung der Übersetzung hat innert einer vom IGE angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 3 Abs. 2 DesV). Der Prioritätsbeleg muss ausserdem von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.5

4 vgl. RKGE in sic! 2006, 182 – KEW.

5 Bei der Einreichung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch muss der Prioritätsbeleg als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 15.1, S. 11).

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Gegenrechtspriorität Ist die Ersthinterlegung nicht in einem Mitgliedsstaat der PVÜ erfolgt, kann die Priorität nur dann beansprucht werden, wenn der betr. Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt (Art. 22 Abs. 2 DesG). Da eine beträchtliche Anzahl der Nicht-PVÜ-Staaten das TRIPS-Abkommen unterzeichnet hat, welches in Art. 2 die Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Bestimmungen der PVÜ statuiert, findet der Art. 22 Abs. 2 DesG in der Praxis kaum noch Anwendung.

2.4 Gebühren

Nach Art. 30 DesG ist das IGE berechtigt, für die im Zuge des Eintragungsverfahrens erbrachten Leistungen Gebühren zu verlangen. Die GebV-IGE legt die Zahlungsmodalitäten (Art. 4 bis 9) und Höhe (Anhang GebV-IGE) der jeweiligen Gebühr fest. Die Eintragungsgebühr, bestehend aus einer Grundgebühr sowie gegebenenfalls der Veröffentlichungsgebühr für mehr als eine Abbildung, ist innerhalb der vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 DesG i.V.m. Art. 17 DesV). Bei nicht fristgerechter Bezahlung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 24 Abs. 2 DesG). Die Grundgebühr und die Veröffentlichungsgebühr bei nicht aufgeschobenen Designs bleiben nach wie vor geschuldet; verspätet bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet (vgl. u.a. Teil 1,

Ziff. 11.3, S. 28). Bei aufgeschobenen Designs einer Sammelhinterlegung kann bei der

Veröffentlichung auf einzelne Designs, jedoch nicht auf einzelne Abbildungen, verzichtet werden. Die Veröffentlichungsgebühr berechnet sich anhand der tatsächlich publizierten Abbildungen, nicht der ursprünglich eingereichten. Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt, wird das Design gelöscht (Art. 19 Abs. 4 DesV).

2.5 Änderung des Designs - Datumsverschiebung

Die Änderung der Designanmeldung führt zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums, wenn:

  • während des Anmeldeverfahrens eine Prioritätserklärung nachgereicht wird;

  • während des Anmeldeverfahrens das Design in wesentlichen Teilen geändert wird;

  • der Schutzumfang des Designs durch die Änderung vergrössert wird z.B. durch Verzicht auf einen Farbanspruch. Neues Hinterlegungsdatum ist das Datum des Poststempels der entsprechenden Eingabe oder das Datum, an welchem die Änderung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch auf dem Informatiksystem des IGEs eintrifft (vgl. Ziff. 2.2, S. 31).

2.6 Publikationsaufschub

Der Hinterleger kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung der Eintragung um höchstens 30 Monate vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird (Art. 26 Abs. 1 DesG). Während des Aufschubs kann der Rechtsinhaber jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen. Das IGE hält das im Register eingetragene Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird (Art. 26 Abs. 3 DesG). Bei einer Sammelhinterlegung kann bei der Veröffentlichung auf einzelne Designs verzichtet werden. Diese werden sodann nicht publiziert und in der Folge gelöscht. Bei der Veröffentlichung ist es nicht möglich, auf einzelne Abbildungen zu verzichten.

2.7 Publikation und Gültigkeitsdauer

Wird ein Design im Register eingetragen, werden die massgeblichen Daten publiziert (Art. 25 DesG, Art. 25 DesV). Das vom IGE festgelegte Publikationsorgan (Art. 25 Abs. 2 DesG) ist Swissreg, abrufbar unter https://www.swissreg.ch. Die Designeintragung ist während 5 Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig (Art. 5 Abs. 2 DesG).

3 Klassifikation

3.1 Rechtliche Grundlagen

Für die Hinterlegung eines Designs ist das sog. Locarno-Abkommen6 von Bedeutung. Es verfolgt den Zweck, unter den Mitgliedstaaten eine einheitliche Klassifikation festzulegen und zu verwenden, um eingetragenen Designs zu ordnen und leichter recherchierbar zu machen.

3.2 Locarno-Klassifikation

Diese durch das Abkommen von Locarno geschaffene internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle wird für die Hinterlegung von Designs verwendet und umfasst drei Teile:

  • Einteilung der Klassen und Unterklassen;

  • Alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Designs sein können, mit Angabe der Klasse und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind;

  • Erläuternde Anmerkungen. Die eingangs angegebenen Klassenüberschriften bestehen aus Oberbegriffen. Diese Oberbegriffe dienen als Hinweis, welche Erzeugnisse eine Klasse umfasst. Anschliessend sind sämtliche Klassen und Unterklassen mit Beispielen aufgeführt. Die alphabetische Liste umfasst eine grosse Anzahl von gängigen Erzeugnis-Begriffen und ist nicht abschliessend. Die Klassifizierung der Designs gemäss Locarno-Abkommen erfolgt nicht durch den Hinterleger, sondern wird vom IGE vorgenommen. Es stützt sich dabei auf die im Eintragungsgesuch gemachten Angaben zu den Erzeugnissen. Die internationale Klassifikation hat lediglich eine verwaltungsmässige Bedeutung. Sie bindet die Mitgliedstaaten weder hinsichtlich der Art noch des Umfangs des Schutzes von Designs. Das Locarno-Abkommen verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten hingegen dazu, die Nummern der Klassen und Unterklassen der internationalen Klassifikation in den amtlichen

6 Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster

und Modelle vom 8. Oktober 1968; SR 0.232.121.3.

Teil 2 – Designeintragungsverfahren

Urkunden über die Hinterlegung oder Eintragung von Designs und in den damit zusammenhängenden Veröffentlichungen anzugeben. Die Locarno-Klassifikation sowie die Warenliste werden in regelmässigen Abständen überarbeitet, um sie auf dem neuesten Stand zu halten. Die aktuellste Ausgabe der Locarno- Klassifikation und die amtliche Warenliste Design werden auf der Webseite der WIPO in englischer und französischer Sprache aufgeschaltet.7

Teil 3 – Registerführung

1 Einleitung

Das IGE führt im Interesse der Rechtssicherheit das Designregister (Art. 24 DesG). Dritte müssen sich über die eingetragenen Schutzrechte informieren können. Zu diesem Zweck wird für jedes Eintragungsgesuch und jede Designeintragung ein Aktenheft erstellt und nachgeführt (Art. 22 DesV). Aus diesem Aktenheft sind sämtliche das Design betr. Verfahrensabläufe ersichtlich. Dies betrifft unter anderem das Eintragungsverfahren, die Verlängerung, Änderungen oder auch die Löschung des betr. Designs. Das Register enthält nebst den Angaben zur Eintragung des Designs alle späteren Änderungen betreffend das Recht am Design (Art. 25 Abs. 1 bis 3 DesV). Das IGE kann zudem weitere Angaben in das Register eintragen, sofern diese von öffentlichem Interesse sind (Art. 25 Abs. 4 DesV). Sämtliche Änderungen eingetragener Angaben werden auf https://www.swissreg.ch publiziert. Anträge auf Änderungen von eingetragenen Angaben können per Post/Kurier oder per E- Mail (an die Adresse design.admin@ekomm.ipi.ch) gesendet werden. Anträge, für welche Schriftlichkeit verlangt wird (z.B. vorzeitige Beendigung des Aufschubs der Publikation, teilweise oder vollständige Löschung – Ziff. 4.5, S. 50 und Ziff. 4.8, S. 51), müssen jedoch per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden. Müssen einem Antrag zusätzliche Dokumente beigelegt werden (z.B. eine Urkunde, wonach ein Design auf einen Erwerber übertragen wurde, vgl. Ziff. 4.1, S. 48 und Ziff. 4.2, S. 49), können diese ebenfalls als PDF- Beilage eingereicht werden. Das IGE bewahrt die Akten gelöschter Designs während fünf Jahren nach der Löschung auf (Art. 24 Abs. 1 DesV). Die Akten zurückgezogener oder abgewiesener Eintragungsgesuche sowie die Akten jener Gesuche, auf die das IGE nicht eingetreten ist, werden während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Abweisung oder des Nichteintretens aufbewahrt (Art. 24 Abs. 2 DesV).

2 Eintragung

Nach Abschluss der Formalprüfung (Art. 15 DesV, vgl. Teil 22, S. 30), und der materiellen Prüfung (Art. 16 DesV) trägt das IGE das Design ins Register ein, wenn keine Abweisungs- oder Nichteintretensgründe vorliegen bzw. alle beanstandeten Mängel behoben worden sind. Nach der Eintragung erfolgt die Veröffentlichung des Designs, es sei denn, ein Aufschub der Veröffentlichung wurde beantragt (Art. 18 Abs. 1 DesV). Dem Designinhaber wird die Eintragung bestätigt, diese Bestätigung enthält alle im Register eingetragenen Angaben (Art.

18 Abs. 2 DesV). Internationale Designs mit Schutzwirkung für die Schweiz nach dem

Haager Übereinkommen werden nicht in das schweizerische Designregister eingetragen. Diese werden ausschliesslich in den von der OMPI in Genf geführten internationalen Registern registriert.

Teil 3 – Registerführung

3 Verlängerungen

Ein Design ist vom Hinterlegungsdatum an für eine erste Schutzperiode von fünf Jahren geschützt. Es kann gegen Entrichtung der Verlängerungsgebühr um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden und ist damit maximal 25 Jahre lang schützbar (Art. 5 Abs. 2 und 3 DesG, Art. 21 Abs. 3 DesV i.V.m. Anhang der GebV IGE). Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf beim IGE eingereicht werden (Art. 21 Abs. 1 DesV). Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen zu bezahlen (Art.

21 Abs. 3 DesV). Wird die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so

ist ein Zuschlag zu entrichten (Art. 21 Abs. 3 DesV). Der Hinterleger hat die Möglichkeit, eine Weiterbehandlung zu beantragen (Art. 31 DesG). In der Regel erinnert das IGE den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor dem Ablauf der Schutzperiode über den Ablauf und die Möglichkeit einer Verlängerung (Art. 20 DesV). Diese Mitteilung stellt eine unverbindliche Dienstleistung des IGE dar, aus deren Unterlassung der Inhaber keinerlei Rechte ableiten kann. Bei der Verlängerung einer Eintragung können keine Änderungen des Designs selbst vorgenommen werden. Es können jedoch gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag allfällige Änderungen der Designeintragung (Art. 27 ff. DesV) beantragt werden. Wenn bei einer Sammelhinterlegung nicht alle Designs verlängert werden sollen, ist für die übrigen Schutztitel eine Teilverlängerung (vgl. Ziff. 4.5, S. 50) zu beantragen.

3.1 Teilverlängerung

Teilverlängerungen kommen nur im Zusammenhang mit Sammelhinterlegungen vor. Der Inhaber einer Sammelhinterlegung kann einzelne Designs seiner Hinterlegung verlängern lassen (Art. 21 Abs. 2 DesV). Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, welche Designs verlängert werden sollen. Zudem müssen situativ möglicherweise Änderungen an den Designern, den Ordnungsnummern, der Bezeichnung und den Prioritätsangaben gemacht werden.

4 Änderungen und Löschung

Während des Eintragungsverfahrens kann ein Eintragungsgesuch kostenlos geändert werden. Bei der späteren Eintragung werden die dannzumal geltenden Daten über https://www.swissreg.ch veröffentlicht. Auch nach der Eintragung des Designs sind Änderungen im Register gebührenfrei. Nach der Eintragung werden die Änderungen publiziert. Vorbehalten bleiben Designs, deren Publikation aufgeschoben ist.

4.1 Übertragungen

Der Designinhaber kann das Design ganz oder teilweise übertragen (Art. 14 Abs. 1 DesG). Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 14 Abs. 2 DesG). Eine Designübertragung ist grundsätzlich auch ohne entsprechende Änderung des Registereintrages rechtswirksam. Ein aussenstehender Dritter wird in seinem guten Glauben an den Registereintrag nur ausnahmsweise geschützt. Ein Rechtserwerb vom

Teil 3 – Registerführung

nicht berechtigten, eingetragenen Inhaber ist auch bei gutem Glauben nicht möglich. Hingegen können Klagen nach dem DesG bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den im Register eingetragenen Inhaber gerichtet werden (Art. 14 Abs. 3 lit. b DesG). Für die Eintragung der Übertragung in das Designregister muss ein Antrag eingereicht werden. Dieser kann vom bisherigen Inhaber oder vom Erwerber gestellt werden und muss eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers, das Design an den Erwerber übertragen zu wollen, oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher das Design an den Erwerber übergegangen ist, enthalten1 (Art. 27 Abs. 2 DesV). Genügende Urkunden sind beispielsweise ein Kaufvertrag oder eine separate Übertragungserklärung oder eine bestätigende Erklärung. Der Erwerber (falls nötig oder erwünscht auch dessen Vertreter) muss genau bezeichnet sein. Falls erforderlich, sind weitere Dokumente beizulegen (z.B. Vollmacht bei Vertreterwechsel, vgl. Teil 1, Ziff. 4.2, S. 10). Die Registereintragung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung von Schutzrechten erfolgt auf Grundlage einer formalen und summarischen Prüfung. Im Falle einer bestrittenen Inhaberschaft ist es dem Zivilgericht vorbehalten, diese umfassend materiell-rechtlich zu prüfen.2

4.2 Teilübertragungen

Teilübertragungen kommen im Zusammenhang mit Sammelhinterlegungen vor. Bei der Übertragung einzelner Designs aus einer Sammelhinterlegung entstehen einzelne Schutztitel, welche nicht wiederum in einer Sammelhinterlegung zusammengefasst werden können. Nur die «ursprüngliche» Sammelhinterlegung kann noch von der reduzierten Verlängerungsgebühr bei Sammelhinterlegungen profitieren. Der Antrag auf Teilübertragung muss dieselben Anforderungen erfüllen wie eine vollständige Übertragung (vgl. Ziff. 4.1, S. 48). Insbesondere muss aus dem Antrag klar hervorgehen, welche Designs übertragen werden sollen. Zudem müssen situativ möglicherweise Änderungen an den Designern, den Ordnungsnummern, der Bezeichnung und den Prioritätsangaben gemacht werden. Die Schutzdauer aller Designs der Sammelhinterlegung bleibt unverändert.

4.3 Lizenzen

Der Inhaber eines Designs kann dieses Dritten mittels Lizenzverträgen zum Gebrauch überlassen. Der Lizenzvertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Die Lizenz kann sich in Form einer Teillizenz auch auf einzelne Designs einer Sammelhinterlegung beziehen (Art. 28 Abs. 2 lit. d DesV). Mit einer ausschliesslichen Lizenz (Art. 28 Abs. 2 lit. c DesV) wird dem Lizenznehmer das ausschliessliche Recht zum Gebrauch des Designs eingeräumt. Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für das gleiche Design keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind (Art. 28 Abs. 4 DesV).

1 Bei der Einreichung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 11). 2 BVGer B-4137/2019, E. 2.3 m.w.H.

Teil 3 – Registerführung

Analog der Regelung betr. die Übertragung ist die Eintragung der Lizenz im Designregister grundsätzlich keine Gültigkeitsvoraussetzung. Allerdings schützt eine eingetragene Lizenz den Lizenznehmer vor einem gutgläubigen Designerwerber. Der Antrag auf Eintragung der Lizenz kann sowohl vom Designinhaber als auch vom Lizenznehmer gestellt werden. Er muss von einer ausdrücklichen Erklärung des Designinhabers oder einer sonstigen genügenden Urkunde3 begleitet sein, aus der die Überlassung zum Gebrauch hervorgeht (Art. 28 Abs. 2 lit. a DesV). Im Weiteren muss der Antrag die genaue Anschrift des Lizenznehmers sowie, falls gewünscht, die Art der Lizenz (ausschliessliche Lizenz, Teillizenz) enthalten. Weitere Angaben zur Art der Lizenz (wie bspw. Vertriebs- oder Herstellungslizenz) werden nicht im Register eingetragen. Diese Angaben sind aber im Rahmen einer Akteneinsicht zugänglich. Bei Teillizenzen muss zudem angegeben werden, welche Designs einer Sammelhinterlegung lizenziert werden sollen. Vorstehendes gilt auch bei der Vergabe von Unterlizenzen. Sofern jedoch die Anmeldung nicht vom Designinhaber selbst eingereicht wird, muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist (Art. 28 Abs. 3 DesV).

4.4 Nutzniessung, Pfandrecht und Zwangsvollstreckung

Der Inhaber kann ein Design an Dritte verpfänden oder diesen zur Nutzniessung überlassen. In Art. 16 DesG wird die Möglichkeit der Einräumung dieser Rechte lediglich erwähnt. Die weiteren rechtlichen Grundlagen sind vor allem in den Art. 745 ff. und Art. 899 ff. ZGB enthalten. Die Verpfändung eines Designs setzt wie die Übertragung eine schriftliche Vereinbarung voraus. Die Eintragung der Verpfändung und der Nutzniessung erfolgt auf Antrag des Designinhabers oder aufgrund einer anderen genügenden Urkunde4 (Art. 29 lit. a DesV). Wie bei der Übertragung und der Lizenz ist die Registrierung nicht Voraussetzung für die Entstehung dieser Rechte; ohne Eintragung geht jedoch der Schutz gutgläubiger Dritter vor (Art. 16 Abs. 2 DesG). Die Eintragung einer Pfändung, einer Verfügungsbeschränkung oder eines Arrests erfolgt auf Antrag der zuständigen Behörden (Art. 25 Abs. 3 lit. f DesV).

4.5 Teillöschung

Teillöschungen kommen nur im Zusammenhang mit Sammelhinterlegungen vor. Der Inhaber einer Sammelhinterlegung kann jederzeit einzelne Designs seiner Hinterlegung löschen lassen (Art. 28 lit. a DesG). Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, welche Designs gelöscht werden sollen. Zudem müssen situativ möglicherweise Änderungen an den

3 Bei der Einreichung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 11).

4 Bei der Einreichung per E-Mail an design.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 11).

Teil 3 – Registerführung

Designern, den Ordnungsnummern, der Bezeichnung und den Prioritätsangaben gemacht werden.

4.6 Sonstige Änderungen

Der Name und die Adresse des Inhabers eines eingetragenen Designs sowie der Name und die Adresse eines allfälligen Vertreters gehören zum gesetzlich vorgeschriebenen Registerinhalt (Art. 25 Abs. 1 DesV) und müssen im Interesse der Rechtssicherheit mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Dritte müssen sich über die eingetragenen Designs informieren können. Alle Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen (Änderung der Adresse, der Firma oder des Namens des Inhabers oder Vertreters, Vertreteränderungen), werden aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Designinhabers oder einer anderen genügenden Urkunde in das Designregister eingetragen und veröffentlicht (Art. 25 Abs. 3 lit. g DesV). Diese Änderungen sind gebührenfrei.

4.7 Berichtigungen

Fehlerhafte Eintragungen im Designregister werden auf Antrag des Hinterlegers oder, wenn sie auf einem Versehen des IGE beruhen, von Amtes wegen berichtigt (Art. 31 DesV). In beiden Fällen ist die Berichtigung gebührenfrei.

4.8 Löschungen

Eine Designeintragung wird gemäss Art. 28 DesG ganz oder teilweise gelöscht, wenn

  • der Inhaber oder sein Vertreter dies beantragt (Art. 28 lit. a DesG);

  • die Eintragung innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht verlängert wird (Art. 28 lit. b DesG);

  • die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind (Art. 28 lit. c DesG);

  • die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig erklärt wird (Art. 28 lit. d DesG); oder

  • die Schutzfrist nach Art. 5 DesG abgelaufen ist (Art. 28 lit. e DesG). Die vollständige oder teilweise Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

5 Designregister, Auskünfte und Akteneinsicht

5.1 Designregister

Das IGE führt das Designregister und erteilt Auskünfte über dessen Inhalt (Art. 27 DesG). Für jedes Eintragungsgesuch und jede Designeintragung wird ein Aktenheft erstellt, aus welchem der Verlauf der Verfahren bezüglich dieses Designs ersichtlich sein muss (Art. 22 DesV). Auf Antrag erstellt das IGE einen Auszug aus dem Register (Art. 26 Abs. 2 DesV).

Teil 3 – Registerführung

5.2 Auskünfte und Akteneinsicht

Gemäss Art. 27 DesG i.V.m. Art. 26 DesV kann jede Person in das Designregister Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Auskünfte und Registerauszüge verlangen. Zusätzlich kann Einsicht in das Aktenheft eingetragener Designs verlangt werden (Art. 23 Abs. 3 DesV). Vorbehalten bleiben in beiden Fällen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist. Das Recht zur Einsicht in das Aktenheft eines Eintragungsgesuchs vor der Eintragung, nach der Zurückziehung oder Abweisung des Gesuchs resp. Nichteintreten auf ein solches ist beschränkt auf den Hinterleger, dessen Vertreter sowie Personen, die entweder nachweisen können, dass ihnen vom Hinterleger eine Designverletzung vorgeworfen wird, oder die vom Hinterleger ausdrücklich zur Einsichtnahme ermächtigt worden sind (Art. 23 Abs. 1 und 2 DesV). Die Legitimation derjenigen Personen, welche um Akteneinsicht ersuchen, muss dem IGE mittels genügender Belege dargelegt werden. Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt (Art. 23 Abs. 5 DesV). Bezüglich des Inhalts des Aktenhefts und der Akteneinsichtsregeln wird auf den allgemeinen Teil verwiesen (Teil 1, Ziff. 5.6.3, S. 20).

6 Prioritätsbelege

Für die Beanspruchung des Hinterlegungsdatums einer Ersthinterlegung in der Schweiz gemäss PVÜ stellt das IGE auf Antrag einen Prioritätsbeleg aus (Art. 13 DesV). Dieser enthält die Daten des Designeintragungsgesuchs sowie bei allfälligen nachträglichen Änderungen die aktuellen Daten. Die Ausstellung eines Prioritätsbelegs ist gebührenfrei.