Richtlinien in Patentsachen
1 Einleitung 36
2 Eingangsprüfung 36
2.1 Anmeldung 36
Antrag auf Erteilung eines Patents 36 Identität des Patentanmelders 36 Beschreibung 37 Unvollständige Unterlagen 37
2.2 Anmeldedatum 37
3 Formalprüfung 37
3.1 Antrag auf Erteilung eines Patents 37
Formular 38 Anmelder 38
3.2 Erfindernennung 38
3.3 Prioritätsanspruch 39
Priorität nach Pariser Verbandsübereinkunft 39 Innere Priorität 40 Gegenrechtspriorität 40 Ausstellungsimmunität 40
3.4 Technische Unterlagen 40
Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen 41 Allgemeines 41 Beschreibung 42 Sequenzprotokoll 42 Patentansprüche 42 Zeichnungen 42 Zusammenfassung 43
Änderungen der technischen Unterlagen 44
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ 49
1 Gesuch um Erteilung eines Zertifikats 49
2 Gesuch um Erteilung eines Zertifikats für Arznei- und Pflanzenschutzmittel 49
2.1 Antrag 50
Formular 50 Gesuchsteller 50 Grundpatent 50 Datum der Zulassung 51 Bezeichnung des Erzeugnisses 51
Formular 55 Gesuchsteller 55 Grundpatent 56 Datum der Zulassung 56 Bezeichnung des Erzeugnisses 56
Teil 4 – Registerführung 60
7.6 ESZ-Aktenheft und Register 68
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt betr. betreffend BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BGer Schweizerisches Bundesgericht BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) BVGer Bundesverwaltungsgericht BZP Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (SR 273)
E. Erwägung EMA Europäische Arzneimittelagentur EPA Europäisches Patentamt EPÜ Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2) ESZ Ergänzende Schutzzertifikate EWR Europäischer Wirtschaftsraum f./ff. folgende Seite/Seiten Fn. Fussnote FusG Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, SR 221.301) HR-Auszug Handelsregister-Auszug i.d.R. in der Regel GebV-IGE Vorordnung des IGE über Gebühren (SR 232.148)
IGE Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGEG Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31)
i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinn lit. litera m.w.H. mit weiteren Hinweisen NB Nota bene OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220) PatG Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, SR 232.14) PatGG Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, SR 173.41) PatV Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, SR 232.141) PCT Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1) Pt Punkte PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (SR 0.232.04) RKGE Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rechtsmittelinstanz bis 31.12.2006) SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1)
sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht sog. sogenannt Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums, SR 0.632.20) VGG Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32) vgl. vergleiche VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021)
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) WIPO Weltorganisation für Geistiges Eigentum Ziff. Ziffer ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, SR 272)
Teil 1 – Allgemeiner Teil
1 Einleitung
Dieser Teil der Patentrichtlinien befasst sich mit den allgemeinen, für die verschiedenen Verfahren vor dem IGE geltenden Verfahrensregeln.
2 Rechtsgrundlagen
Das IGE ist eine Bundesverwaltungsbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG. Folglich werden die in seiner Zuständigkeit liegenden Verfahren allgemein durch das VwVG (Art. 1 Abs. 1 VwVG)1 bestimmt, sofern sie nicht durch das PatG oder ein anderes Bundesgesetz eingehender geregelt werden (Art. 4 VwVG). Das VwVG wird aufgrund von Art. 19 VwVG durch Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 BZP ergänzt.2 Wenn weder das VwVG noch das PatG die prozessrechtlichen Folgen eines Sachverhalts regeln, ist gemäss Art. 4 VwVG auf andere bundesrechtliche Spezialnormen zurückzugreifen. Die verschiedenen Verfahren in Patentsachen im Zuständigkeitsbereich des IGE sind insbesondere durch folgende Bestimmungen des PatG und der PatV geregelt:
2.1 Verfahren zur Anmeldung von Patenten (vgl. Teil 2)
Das Verfahren zur Anmeldung von Patenten wird insbesondere durch Art. 49 bis 59a und 60 bis 64 PatG und die Ausführungsbestimmungen von Art. 21 bis 60c PatV geregelt. Das Anmeldeverfahren umfasst die Eingangs- und Formalprüfung der Patentanmeldungen. Die Eingangs- und Formalprüfung geht der eigentlichen Sachprüfung der Patentanmeldung voraus. Die Sachprüfung (d.h. die inhaltliche, materiell-rechtliche Prüfung) ist in separaten Richtlinien, den sog. Sachprüfungsrichtlinien, geregelt.3
2.2 Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten [ESZ] (vgl. Teil 3)
Das Verfahren zur Erteilung von ESZ wird insbesondere durch die folgenden Bestimmungen geregelt:
Schutzzertifikate für Arzneimittel: Art. 140a-s PatG i.V.m. Art. 127e und Art. 127f PatV
Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel: Art. 140z i.V.m. Art. 140l PatG i.V.m Art. 127zsexties PatV i.V.m. Art. 127e und 127f PatV
1 Genauer in Art. 1 bis 43 VwVG.
2 Die Artikel 38 und 42 bis 49 BZP sind vorliegendenfalls nicht relevant, da sie die mündliche
Anhörung der Parteien und die Zeugeneinvernahme betreffen (Art. 14 Abs. 1 VwVG).
3 Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen, abrufbar unter:
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Art. 140i, Art. 140l Abs. 1 und Art. 140m PatG i.V.m. Art. 127y und 127z PatV Es wird unterteilt in die Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuches (Eingangs- und Formalprüfung) und die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlängerung der Schutzdauer (Sachprüfung), wobei Letztere in den Sachprüfungsrichtlinien4 behandelt wird.
2.3 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung (vgl. Teil 4)
Die Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung werden insbesondere durch die Art. 33 und 34, 56 Abs. 3 und 60 PatG und die Ausführungsbestimmungen von Art. 19, 94, 98, 105 und 107 PatV geregelt.
3 Parteien
3.1 Parteirecht
Art. 6 VwVG definiert die Partei als Person, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach der Rechtsprechung hängt das Parteirecht von den Rechten oder Pflichten ab, die die fragliche Verfügung berühren könnte.5 Partei zu sein, setzt Rechtsfähigkeit im Sinne von Art. 11 ZGB voraus. Rechtsfähig sein können natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Kantone, Gemeinden sowie selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes.6 Als Parteien können auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften7, Konkursmassen und Erbengemeinschaften8 gelten, obwohl sie nur eine beschränkte Rechtspersönlichkeit besitzen. Keine Parteien sind jedoch einfache Gesellschaften9 sowie nicht selbstständige öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten (z.B. Bundesämter) und Anstalten.10 Als Parteien für die verschiedenen Verfahren in der Zuständigkeit des IGE gelten folgende Personen:
Nationales Verfahren für die Patenterteilung Als Partei im Verfahren für die nationale Patenterteilung gilt ausschliesslich der Patentanmelder. Nach Art. 4 PatG kann es sich um alle in Ziff. 3.1 genannten Personen handeln (für weitere Einzelheiten vgl. Teil 2, Ziff. 3.1.2, S. 38).
4 Vgl. Fn. 3.
5 BVGer B-1099/2007, E. 3.3.3.
8 BGE 102 Ia 430, E. 3; für die Regeln über den Parteiwechsel während des Verfahrens siehe auch
unten (vgl. Ziff. 3.2.2.1 und Ziff. 3.2.2.2, S. 13). 9 BGE 132 I 256, E. 1.1.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit können ebenfalls Patente anmelden. Bei diesen gilt jedoch die parteifähige Trägerschaft (z.B. die Schweizerische Eidgenossenschaft) und nicht die Verwaltungseinheit selber als Partei. Ähnliches gilt für Zweigniederlassungen, die nach schweizerischem Recht über keine Rechtspersönlichkeit verfügen. Das IGE geht davon aus, dass die Anmeldung für die Gesellschaft, der die Zweigniederlassung angehört, getätigt wird.11 Soll das Patent für eine juristische Person in Gründung angemeldet werden, haben alle Gründungsgesellschafter zusammen (als mehrere Anmelder) aufzutreten. Dritten, deren Rechte und Pflichten durch die Erteilung eines Patents berührt werden könnten, wird jedoch im Rahmen des Anmeldeverfahrens kein Parteirecht zuerkannt. Sie können ihre Rechte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens oder eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend machen.
Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung Der im Patentregister eingetragene Patentinhaber gilt als Partei für alle Verfahren im Zusammenhang mit einer Änderung des Registers (Vertreterwechsel, Übertragung usw.). In bestimmten Fällen werden auch Dritte, deren Rechte und Pflichten durch die beantragte Änderung des Registers berührt werden (z.B. Übertragung, Lizenzen) (vgl. Teil 4, Ziff. 4.1, 4.5, S. 63) als Partei anerkannt.
Einspruchsverfahren Berechtigt zur Erhebung eines Einspruchs ist gemäss Art. 59c PatG jedermann. Jede aussenstehende Person oder Institution kann demnach vor dem IGE geltend machen, das Erteilungsverfahren sei nicht ordnungsgemäss oder nicht in Erwägung aller Fakten abgelaufen. Passivlegitimiert ist der Inhaber des angefochtenen Patentes. Ist das angefochtene Patent an einen Dritten übertragen worden, ohne dass dieser bereits in das Patentregister eingetragen wurde, so bleibt der bisherige Inhaber passivlegitimiert (Art. 76 Abs. 1 PatV i.V.m. Art. 33 Abs. 3 PatG). Das Einspruchsverfahren für nationale Patente ist dem Einspruchsverfahren gemäss EPÜ nachempfunden, wobei die Einspruchsgründe auf die Patentausschlussgründe in Art. 1a, 1b und 2 PatG beschränkt sind.
3.2 Übertragung
Allgemein Die Eintragung der Übertragung hat zur Folge, dass allfällig hängige andere Verfahren grundsätzlich mit dem neuen, gehörig im Register eingetragenen Inhaber (vgl. Art. 33 Abs. 3 PatG, vgl. Teil 4, Ziff. 4.1, S. 61) fortgesetzt werden.
11 Vgl. BGE 120 III 11 für die Benennung einer Zweigniederlassung als Partei im
Betreibungsverfahren.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Besonderheiten
3.2.2.1 Tod einer Partei und Fusion juristischer Personen
Beim Tod einer Partei ergeben sich die Folgen aus dem Bundesrecht: Die Erben treten ohne Weiteres an die Stelle der verstorbenen Partei, d.h., das Verfahren wird mit ihnen weitergeführt.12 Bei der Fusion juristischer Personen gehen deren Rechte und Pflichten (und damit auch allfällige Rechte am oder aus dem Patent) gemäss Fusionsvertrag auf die neue juristische Person über und das Verfahren wird ohne Weiteres mit dieser weitergeführt.
3.2.2.2 Konkurs einer Partei
Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Rechte am oder aus dem Patent (Art. 204 SchKG). Die Befugnis geht auf die Gläubigergesamtheit bzw. die Konkursverwaltung über (Art. 240 SchKG). Diese hat zu erklären, ob das Verfahren fortgesetzt wird oder nicht bzw. ob die Rechte am oder aus dem Patent gegebenenfalls an einen oder mehrere Gläubiger abgetreten wird. Bis diese Erklärung erfolgt, kann das Verfahren sistiert werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG).
4 Vertretung und Zustellungsdomizil
4.1 Vertreter
Nach Art. 11 VwVG kann die Partei sich zu jedem Zeitpunkt vertreten oder durch einen Vertreter verbeiständen lassen. Als Vertreter in das Register eingetragen wird nur der umfassend bevollmächtigte Vertreter Vertreter können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personengesellschaften (z.B. Patentanwalts-AG, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) sein; einfache Gesellschaften sind jedoch nicht zugelassen. Fachkenntnisse des Vertreters werden nicht verlangt. Wird ein Vertreter eingesetzt, richtet das IGE seine Mitteilungen bis zum Widerruf der Vollmacht ausschliesslich an ihn (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Eingaben des vertretenen Anmelders selbst bleiben indessen möglich und entfalten ihre volle Rechtswirkung. Das IGE entscheidet im Einzelfall, ob die Eingabe des Anmelders als Widerruf der Vollmacht anzusehen ist. Widersprechen sich parallele Eingaben von Anmelder und Vertreter, wird die Unklarheit grundsätzlich über den Vertreter bereinigt. Eine Ausnahme davon gilt bei Widerruf der Vollmacht.
12 Bei Bedarf wird das Verfahren gemäss Art. 126 ZPO sistiert, bis die Erben ermittelt sind und der
Antritt der Erbschaft feststeht; während der Ausschlagungsfrist ist die Parteistellung der Erben resolutiv bedingt.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
4.2 Vollmacht
Lässt sich der Anmelder vertreten, kann das IGE gemäss Art. 8a PatV eine schriftliche Vollmacht verlangen. Eine Vollmacht wird grundsätzlich in denjenigen Fällen verlangt, in denen ein Vertreter zeitlich erst nach dem Einreichen des Antrags auf Erteilung eines Patents (Art. 49 PatG) bestellt wird. Verlangt das IGE eine Vollmacht, muss diese in schriftlicher Form eingereicht werden (Art. 8a PatV).13 Mündlich mitgeteilte Vollmachten reichen nicht aus. Sämtliche Vollmachten können in Kopie eingereicht werden, wobei es dem IGE freisteht, auf der Vorlage einer Originalvollmacht zu bestehen. Die Vollmacht muss als Mindestinhalt die Personalien von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, den Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten (Art. 13 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8a PatV). Es kann sich um für den Einzelfall erteilte Spezialvollmachten14 oder um für sämtliche Patentangelegenheiten ausgestellte Generalvollmachten handeln. Ist die Vollmacht nicht auf einzelne Schutztitel oder Handlungen eingeschränkt, wird sie als Generalvollmacht betrachtet. Der zum Zeitpunkt der Hinterlegung ohne Vorlage einer Vollmacht in der Patentanmeldung aufgeführte Vertreter gilt in Bezug auf dieses Schutzrecht grundsätzlich als umfassend vertretungsbefugt und kann alle Handlungen mit Rechtswirkung für den oder die Vertretenen vornehmen. Dem IGE steht es frei, eine Vollmacht nachzuverlangen. Wird ein Mandat erst nach Anmeldung des Schutzrechts erteilt, ist immer eine Vollmacht einzureichen; dasselbe gilt, wenn der bisherige Vertreter nach der Übertragung des Schutzrechts für einen neuen Inhaber handelt. Bei einer Fusion sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.15 Die Vollmacht ist in einer Amtssprache (vgl. Ziff. 5.8, S. 26) einzureichen. Ist die Vollmacht in einer anderen Sprache abgefasst, kann eine Übersetzung angefordert werden (Art. 4 Abs. 5 PatV); das IGE verzichtet auf eine solche Übersetzung, wenn die Vollmacht in englischer Sprache abgefasst ist. Die Partei kann eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen (Art. 34 Abs. 1 OR). Solange der Widerruf dem IGE nicht mitgeteilt worden ist, bleibt der Vertreter zu Rechtshandlungen im Namen des Anmelders befugt (Art. 34 Abs. 3 OR). Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wird, bleiben Eingaben vom nicht legitimierten Vertreter unberücksichtigt.
4.3 Zustellungsdomizil
Wenn eine Partei (oder ihr Vertreter) an einem Verwaltungsverfahren nach dem PatG beteiligt ist und in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz verfügt, muss sie ein
13 Bei der Einreichung per E-Mail an patent.admin@ekomm.ipi.ch muss die Vollmacht als PDF-
Beilage gesendet werden (vgl. Ziff. 5.1, S. 15).
14 Spezialvollmachten sind Vollmachten, die auf eine bestimmte Handlung beschränkt sind, z.B. auf
die Übertragung eines Schutzrechts.
15 Entscheidend ist, ob es sich um eine Absorptions- oder Kombinationsfusion handelt (vgl. Art. 3
FusG).
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Zustellungsdomizil in der Schweiz oder in Liechtenstein bezeichnen (Art. 13 PatG). Das Zustellungsdomizil ist nicht Registerinhalt und erscheint deshalb auch nicht in Swissreg und der Datenbank. Es kann jedoch durch einfache Anfrage oder Akteneinsicht beim IGE erfragt werden. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder in Liechtenstein ist nicht erforderlich für die Einreichung einer Patentanmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums, für die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben. Muss eine Partei ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder in Liechtenstein bezeichnen und tut sie dies nicht, so wird sie vom IGE in einem ersten Schritt mit einem informellen Schreiben, welches ihr direkt ins Ausland zugestellt wird, aufgefordert, ein Zustellungsdomizil zu bestellen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, erlässt das IGE eine formelle Verfügung mit der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsdomizils unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen. Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 196516, nach dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland17 oder nach dem diplomatischen oder konsularischen Weg, wenn keines dieser Abkommen anwendbar ist. Handelt die Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht, wird die Patentanmeldung zurückgewiesen (Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG).
5 Allgemeine Verfahrensregeln
5.1 Schriftliches Verfahren und Eingabewege
Die Verfahren vor dem IGE werden schriftlich durchgeführt. Auf ausdrücklichen Antrag übermittelt das IGE sämtliche Schreiben elektronisch. Voraussetzung für die Nutzung dieses Angebots ist eine vorhergehende Registrierung auf einer der beiden für den schweizerischen Behördenverkehr anerkannten Zustellplattformen, IncaMail oder PrivaSphere, sowie die Freigabe der dort verifizierten E-Mail-Adresse für den schweizerischen Behördenverkehr (eGov).18 Alle Verfahrenshandlungen (Anmeldung, Gesuch, Antrag) bedürfen in der Regel der Schriftform, um vom IGE berücksichtigt zu werden.19 Um den Weg für eine einfache elektronische Eingabe per E-Mail zu ebnen, hat das IGE bei der Mehrheit von Dokumenten gemäss Art. 3 Abs. 3 PatV auf das Unterschriftserfordernis
16 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965, SR 0.274.131.
17 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im
Ausland vom 24. November 1977, SR 0.172.030.5. 18 Vgl. Newsletter 2023/06 Patente und Design.
19 In Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens akzeptiert das IGE unter bestimmten
Umständen beispielsweise Anträge auf erste und zweite Fristverlängerung per Telefon.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
verzichtet (vgl. Mitteilung des IGE in sic! 2010, 554, sowie Verzeichnis der Kommunikationswege).20 Abhängig davon, ob für die betreffende Eingabe ein Unterschriftserfordernis oder andere Formvorschriften bestehen, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
– Wo das Bundesrecht für eine Eingabe Schriftlichkeit vorsieht und das IGE auch Kopien akzeptiert, kann einer E-Mail die elektronische Kopie (PDF) der unterzeichneten Eingabe als Anhang beigelegt werden. Dies betrifft insbesondere Anträge auf Rückzug eines Gesuches, vollständige oder teilweise Löschung eines Patentes oder Verzicht auf Erfindernennung (Teil 4, Ziff. 4.2, S. 62 und Ziff. 4.9, S. 64). – Beweisurkunden müssen bei der Übermittlung per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden (z.B. Übertragungserklärungen gemäss Teil 4, Ziff. 4.1, S. 61, oder Vollmachten gemäss Ziff. 4.2, S. 14, oder Prioritätsbelege gemäss Teil 2, Ziff. 3.3.1, S. 39, sofern das IGE die Einreichung verlangt). – Alle übrigen Eingaben können formlos ohne Unterschrift als E-Mail an das IGE gesandt werden. Dies betrifft beispielsweise Fristerstreckungen (Ziff. 5.5.3, S. 20) oder Anträge auf Änderung der Adresse des Inhabers (Teil 4, Ziff. 7.3, S. 67). Fristwahrend und rechtsgültig sind elektronische Eingaben an das IGE nur, wenn sie an die Adresse patent.admin@ekomm.ipi.ch geschickt werden.21 Änderungen im Register können zudem online über https://submission.ipi.ch beantragt werden. Dies betrifft Änderungen beim Inhaber, Vertreter, Erfinder, Lizenznehmer, Nutzniesser oder Pfandnehmer22. Detaillierte Angaben zu Formerfordernissen und zulässigen Eingabewegen finden sich auf der folgenden Website: https://ekomm.ipi.ch.
5.2 Zuständigkeitsprüfung
Das IGE prüft seine Zuständigkeit für die Behandlung der bei ihm eingereichten Anmeldungen, Gesuche und Anträge von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen dem IGE und der Partei (Art.
7 Abs. 2 VwVG) oder unter den Parteien ist ausgeschlossen.23
Falls sich das IGE als unzuständig erachtet, überweist es die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Falls das IGE seine Zuständigkeit als zweifelhaft erachtet, so pflegt es darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit infrage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Das IGE räumt den Parteien die Möglichkeit ein, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Bei Streitigkeiten sind die Bestimmungen von Art. 9 VwVG anwendbar.
20 Liste abrufbar unter https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/onlineservices/eingabewege-und-zahlungsmoeglichkeiten/eingabewege-in-den-verfahren.html. 21 Für die Anforderungen an die Einhaltung der Fristen siehe Ziff. 5.5.4, S. 20.
22 Vgl. Newsletter 2023/06 Patente und Design.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
5.3 Ausstand
Art. 10 Abs. 1 VwVG enthält eine abschliessende Liste der Ausstandsgründe. Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; bbis mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Die Garantie einer unabhängigen Behörde erfordert einen Ausstand nach Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG nicht nur, wenn eine tatsächliche Befangenheit und Voreingenommenheit festgestellt wird, weil eine innere Einstellung kaum bewiesen werden kann. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken und ein voreingenommenes Handeln der Person, die einen Entscheid zu fällen hat, befürchten lassen. Allerdings sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen, während die rein subjektiven Eindrücke der Partei, die das Ausstandsbegehren stellt, nicht entscheidend sind.24 Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme beim IGE geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung.25 Den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, um anschliessend im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die nicht korrekte Zusammensetzung der Entscheidbehörde geltend zu machen, obwohl der Ablehnungsgrund bereits vorher bekannt war, ist treuwidrig.26
5.4 Feststellung des Sachverhalts
Untersuchungsmaxime Da das VwVG zur Anwendung kommt, gilt für die vor dem IGE durchgeführten Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, nach der die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Daraus ergibt sich, dass das IGE grundsätzlich unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts und die Aktenführungspflicht trägt (vgl. Ziff. 5.4.2, S. 18).
24 BGE 138 I 1, E. 2.2 m.w.H.; siehe auch BVGer B-1076/2012, E. 4.1.1.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Mitwirkungspflicht Die Untersuchungsmaxime wird durch die in Art. 13 VwVG verankerte Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG sind die Parteien insbesondere verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten. Diese Pflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass die Partei aus dem Verfahren einen Vorteil ziehen oder einen Anspruch ableiten will.27 Sie gilt vorab gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können.28 Gemäss dem im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die Partei die Folgen des Beweismangels, wenn sie Rechte aus einem einschlägigen Sachverhalt ableiten will, der unbewiesen geblieben ist oder angesichts des geforderten Beweismasses nicht glaubhaft gemacht wurde.29
Beweise
5.4.3.1 Beweismittel
5.4.3.1.1 Grundsätze
Die vor dem IGE zulässigen Beweismittel sind in Art. 12 VwVG aufgeführt. In Entsprechung zum Beweisverfahren sind ausserdem die Art. 37, 39 bis 41 und 50 bis 61 BZP anwendbar. Nach Art. 14 Abs. 1 VwVG kann die Einvernahme von Zeugen nicht vom IGE, sondern ausschliesslich vom Bundesverwaltungsgericht (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG) im Rahmen von Beschwerdeverfahren angeordnet werden.
5.4.3.1.2 Einreichung von Beweismitteln
Für die Einreichung von Beweismitteln bestehen keine speziellen Formvorschriften. Das IGE empfiehlt jedoch die Beweismittel in einem Beilagenverzeichnis zusammenzufassen und zu nummerieren. Dabei sollen die Parteien in ihren Eingaben für jede vorgebrachte Tatsache die angebotenen Beweismittel mit Verweis auf das Beilagenverzeichnis nennen, auf welche sie sich stützen. Wenn die Umstände es rechtfertigen (z.B. besonders komplexer Sachverhalt oder besonders grosse Menge von Beweismitteln, welche nicht zusammengefasst wurden), kann das IGE eine kurze Frist (zehn Tage) ansetzen, in welcher die Partei aufgefordert wird, die Beweismittel zu nummerieren und ihre Eingabe dahingehend zu präzisieren, dass für jede
27 BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2.
29 BGE 135 III 416, insb. E. 2.6.4; BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2 m.w.H.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
vorgebrachte Tatsache das entsprechende Beweismittel genannt wird. Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt, entscheidet das IGE in freier Beweiswürdigung.
5.4.3.2 Beweiswürdigung und Beweismass
Das IGE würdigt die ihm vorgelegten Beweismittel nach freier Überzeugung.30 Ein Sachverhalt gilt grundsätzlich als erwiesen, wenn sich der Richter von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugen konnte. Bei vielen am IGE durchgeführten Verfahren (bspw. Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 PatG, Prüfung der gewerblichen Anwendbarkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 PatG) wird diese Beweiswürdigungsregel allerdings in dem Sinne angewandt, dass eine Glaubhaftmachung ausreicht. Ein Sachverhalt gilt als glaubhaft, wenn die behauptete Tatsache nicht nur möglich, sondern aufgrund einer objektiven Beweiswürdigung wahrscheinlich ist. Es braucht keine volle Überzeugung des IGE, doch muss es zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil.31
5.5 Fristen
Allgemeines Das IGE legt die nicht im Gesetz verankerten Fristen fest. Wenn ein Gesuch, eine Anmeldung oder ein Antrag (insbesondere Antrag auf dritte Fristerstreckung) aufgrund von Unklarheiten (unklares Rechtsbegehren, ungenügende Begründung, fehlende Unterschrift) geklärt werden muss, räumt das IGE eine Frist von zehn Tagen zur Berichtigung ein. Für eine Stellungnahme zu einem Sistierungsantrag beträgt die Frist 15 Tage.
Berechnung der Fristen Berechnet sich eine Frist nach Tagen, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Nach den allgemeinen Regeln für die Berechnung der Fristen gilt: Ist der letzte Tag der gesetzten oder gesetzlich vorgeschriebenen Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Als Feiertag nach kantonalem Recht32 gilt jeder Tag, der nach den kantonalen Gesetzen oder den kantonalen Verwaltungs- oder Polizeivorschriften als mit einem Sonntag gleichgestellt betrachtet wird. Nicht als Feiertage gelten die übrigen Tage, an denen die Büros im Gegensatz zu den anderen Betrieben
30 Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 39 BZP; BGE 125 V 351, E. 3a.
31 BGer in sic! 2009, 268, E. 4.1 m.w.H.; BVGer B-2227/2011, E. 4.5 m.w.H.
32 Eine Liste der kantonalen Feiertage kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden:
Teil 1 – Allgemeiner Teil
üblicherweise geschlossen sind, sowie allfällige mit dem Verwaltungspersonal vereinbarte Brückentage.33 Kommunale Feiertage sind nur gültig, wenn sie vom kantonalen Recht anerkannt sind. Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats (Art. 10 PatV). Die Frist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung oder Publikation) zu laufen.34
Fristerstreckung Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dabei handelt es sich insbesondere um die Beschwerdefrist (30 Tage, Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Frist für die Einreichung des Antrags auf Weiterbehandlung (zwei Monate seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist, Art. 46a Abs. 2 PatG, vgl. Ziff. 5.5.7, S. 22). Die vom IGE gesetzten Fristen können jedoch erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch mit zureichenden Gründen eingereicht wird (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Dabei genügen auch Gründe wie beispielsweise Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Auslandaufenthalt. Hingegen stellen fehlende finanzielle Mittel in aller Regel keinen zureichenden Grund im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG dar. Vorbehaltlich der besonderen Art der gesetzten Frist gewährt das IGE in der Regel bis zu drei Fristerstreckungen. Die ersten beiden Gesuche müssen nicht zwingend unterschrieben sein (Art. 3 Abs. 3 PatV). Eine dritte Fristerstreckung hingegen muss unterschrieben sein und wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (z.B. Unfall, schwere Krankheit oder Tod des Rechtsinhabers oder Vertreters). Wenn das IGE ein Gesuch um Fristerstreckung ablehnt, gewährt es eine letzte ausserordentliche Nachfrist von zehn Tagen, um die fragliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Fristen zur Bezahlung von Gebühren werden nur aus wichtigen Gründen einmal um einen Monat erstreckt.
Einhaltung der Fristen
5.5.4.1 Im Allgemeinen
Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Schriftliche Eingaben an das IGE können nicht gültig
34 BVGer B-4823/2019, E. 4.2. ff. m.w.H.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden (Art. 21 Abs. 1bis VwVG). Die Briefkästen der Schweizerischen Post werden analog zu den schweizerischen Poststellen behandelt. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Frist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe als gewöhnlicher Brief am letzten Tag vor Mitternacht selbst nach der letzten Leerung in einen Briefkasten geworfen wird. In beiden Fällen wird davon ausgegangen, dass das Datum der Übergabe oder des Einwurfs mit dem Datum des Poststempels zusammenfällt.35 Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass der Vertreter, der sich darauf beschränkt, seinen Brief in einen Briefkasten zu werfen, sich des Risikos bewusst sein muss, dass dieser nicht am Tag des Einwurfs, sondern an einem späteren Datum registriert wird. Wenn er die aus dem Poststempel auf dem Umschlag des Aktenstücks abgeleitete Vermutung umkehren will, darf von ihm erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde aus eigenem Antrieb mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat, und dabei die entsprechenden Beweismittel vorlegt.36 Das IGE trägt die Beweislast dafür, dass und wann die Korrespondenz, in der eine Frist angesetzt wurde, dem Anmelder zugestellt worden ist. Einschreiben, die vom Adressaten nicht abgeholt wurden, gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).
5.5.4.2 Elektronische Zustellung
Bei elektronischen Eingaben an das IGE über die Adresse patent.admin@ekomm.ipi.ch gilt die Frist als gewahrt, wenn das Informatiksystem «ekomm» den Empfang vor Fristablauf per E-Mail bestätigt (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG). Ohne Bestätigungs-E-Mail gilt die Eingabe als nicht zugestellt. Eine Eingabe an eine andere elektronische Adresse des IGE gilt ebenfalls als nicht zugestellt.
5.5.4.3 Frist für die Bezahlung der Gebühren
Die Bedingungen für die Einhaltung der Gebührenzahlungsfristen werden weiter unten behandelt (vgl. Ziff. 11.5, S. 33).
Stillstand der Fristen Nach Art. 22a VwVG stehen nach Tagen bestimmte Fristen (z.B. die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG) still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit 15. August und c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Nach Monaten oder Jahren bestimmte Fristen stehen nicht still.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Säumnisfolgen Nach Art. 23 VwVG weist das IGE, wenn es eine Frist ansetzt, gleichzeitig auf die Folgen des Versäumnisses hin. Bei Nichteinhaltung der Frist kommen ausschliesslich diese Folgen in Betracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die im PatG (z.B. Weiterbehandlungsfrist) und in den übrigen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (z.B. die im VwVG geregelte Beschwerdefrist) verankerten gesetzlichen Fristen grundsätzlich rechtsverwirkend.37 Daraus ergibt sich, dass ihre Nichtbeachtung zum Verlust des damit verbundenen subjektiven Rechts führt.38
Weiterbehandlung
5.5.7.1 Im Allgemeinen
In der Regel hat das Versäumen einer Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, nicht zwingend einen Rechtsverlust zur Folge. In den meisten Fällen hat derjenige, der eine Frist versäumt hat, die Möglichkeit, die Weiterbehandlung des Verfahrens nach Art. 46a Abs. 1 PatG zu beantragen.
5.5.7.2 Ausschluss
Nach Art. 46a Abs. 4 lit. a bis i PatG ist die Weiterbehandlung bei Versäumnis folgender Fristen ausgeschlossen:
– Einreichung des Weiterbehandlungsantrags inkl. Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr und Nachholen der versäumten Handlung (Art. 46a Abs. 2 PatG) (vgl. Ziff. 5.5.7.3, S. 23); – Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2 PatG); – Einreichung einer Patentanmeldung mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19 PatG); – Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1 PatG); – Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 3 PatG) oder dessen Verlängerung (Art. 140o Abs. 1 PatG); – Erteilung des pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1 PatG); – Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist (Art. 14 Abs. 1 PatV). Dies betrifft namentlich Fristen im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung.
37 Zur Feststellung der Art einer Frist vgl. BVGer B-4177/2011, E. 3 m.w.H.
38 Bei der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die
gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung oder Erstreckung der Frist ist nicht möglich.
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5.5.7.3 Verfahren
Der Antrag auf Weiterbehandlung muss innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis, (relative Frist), spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden (absolute Frist); innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt39 und die in der Verordnung (GebV-IGE) dafür vorgesehene Gebühr bezahlt werden. Der Weiterbehandlungsantrag braucht nicht schriftlich zu sein (Art. 46a Abs. 1 PatG), sondern kann durch blosse Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr erfolgen, sofern der Wille des Antragstellers klar ersichtlich und die Zuordnung zum Verfahren für das IGE eindeutig ist.40 Das Versäumnis dieser Fristen führt zum Verlust des Rechts auf Weiterbehandlung (Art. 46a Abs. 4 lit. b PatG). Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt (indem beispielsweise lediglich die Gebühr bezahlt wird, ohne dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wurde), wird der Antrag auf Weiterbehandlung abgewiesen. Das Einreichen eines Sistierungsantrages zusammen mit demjenigen auf Weiterbehandlung entbindet den Antragsteller nicht davon, die versäumte Handlung (also z.B. die Bezahlung der Prüfungsgebühr) nachzuholen. Werden sämtliche Formalitäten fristgerecht erledigt, wird dem Antrag entsprochen und das Verfahren wieder aufgenommen (Art. 46a Abs. 3 PatG).
Wiedereinsetzung in den früheren Stand Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 47 PatG). Das Gesuch muss innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses (relative Frist), spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden (absolute Frist); innerhalb dieser Frist muss zudem die versäumte Handlung nachgeholt werden. Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist (Art. 16 Abs. 1 PatV). Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist im Gegensatz zur Weiterbehandlung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Sie wird nur gewährt, wenn der Gesuchsteller ohne sein Verschulden die Frist nicht einhalten konnte (Art. 47 Abs. 1 PatG). Blosse Arbeitsüberlastung oder Ferien genügen dabei den Anforderungen nicht. Das Verschulden einer Hilfsperson ist dabei nach konstanter Rechtsprechung dem Gesuchsteller anzurechnen, wobei stets zu prüfen ist, ob ihm eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn er selbst gehandelt hätte.41 Dabei ist ihm auch ein einmaliges Verschulden einer sonst zuverlässigen Hilfsperson anzurechnen.
39 Ein Fristerstreckungsgesuch genügt diesem Erfordernis nicht.
40 Gemäss Art. 6 Abs. 1 GebV-IGE muss jede Zahlung die Angaben enthalten, die den Zweck der
Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Das Hindernis entfällt mit der Kenntnisnahme des Versäumnisses durch den Patentinhaber oder seinen Vertreter. Von der Kenntnis des Versäumnisses ist in aller Regel spätestens mit dem Erhalt der Löschungsanzeige des IGE auszugehen.42
5.6 Register- und Akteneinsicht
Grundsatz Nach Art. 95 PatV kann jede Person in das Patentregister Einsicht nehmen, über dessen Patentanmeldung kann jede Person auch Einsicht in das Aktenheft nehmen (Art. 65 Abs. 1 PatG). Ein berechtigtes Interesse ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, können Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, in das Aktenheft Einsicht nehmen (vgl. Art. 90 PatV, vgl. auch Teil 4, Ziff. 5.2, S. 65). Diese Personen dürfen auch in Anmeldungen Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind.
Ausnahmen Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert (Art. 89 Abs. 2 PatV, vgl. auch Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG) und sind somit unter Vorbehalt von Art. 90 Abs. 5 PatV von der Akteneinsicht durch Dritte ausgeschlossen. Über die Einsicht in nach Art. 89 Abs. 2 PatV ausgesonderte Beweisurkunden entscheidet das IGE nach Anhörung derjenigen Partei, welche die Aussonderung verlangt hat (Art. 90 Abs. 5 PatV). Eine dritte Person, die Zugang zu einer ausgesonderten Beweisurkunde verlangt, muss in jedem Fall ein besonders schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Vorbehaltlich der ausgesonderten Beweisurkunden43 enthält das von allen interessierten Personen einsehbare Aktenheft des Patentes in erster Linie folgende Dokumente: – das Erteilungsgesuch sowie alle Gesuche um Änderung des Registers; – den gesamten Schriftenwechsel zwischen dem IGE und dem Inhaber einschliesslich der Beweismittel bezüglich einer materiellen oder rechtlichen Frage; – Telefonnotizen von Gesprächen zwischen den Mitarbeitenden des IGE und den Hinterlegern bzw. Vertretern; – Dokumente, die als Grundlage für Registeränderungen gedient haben, wie namentlich für die Eintragung von Lizenzen, Pfandrechten, Kaufrechten etc.
43 Vgl. Ziff. 5.6.2 oben.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
5.7 Rechtliches Gehör
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.44
Recht, sich zur Sache zu äussern
5.7.1.1 Schriftenwechsel
Das IGE ist verpflichtet, die Parteien anzuhören, bevor es verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Es verzichtet darauf, wenn es den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG).
5.7.1.1.1 Gesuch um Erteilung schweizerischer Patente
Bei den Gesuchen um Erteilung schweizerischer Patente gibt das IGE dem Anmelder in der Regel die Möglichkeit, sich ein einziges Mal zu den Gründen zu äussern, die zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Gesuchs führen können. Ein zweiter Schriftenwechsel findet bei Schweizer Patentanmeldungen statt, bei denen – sich der Sachverhalt geändert hat (z.B. wenn die Patentansprüche geändert wurden); – die Umstände des konkreten Falls dies erfordern (z.B. wenn sich der Anmelder aus Gründen des rechtlichen Gehörs zu neuen Gründen oder Beweismitteln äussern können muss, die das IGE im Laufe des Verfahrens geltend macht);45 – das erste Beanstandungsschreiben des IGE mangelhaft war (z.B. ungenügende Begründung der Zurückweisung).
5.7.1.1.2 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung
Im Rahmen der Verfahren zur Registerführung (vgl. Teil 4, S. 60) gibt das IGE den betroffenen Parteien die Möglichkeit, sich je nach den Umständen des konkreten Falls bis zu zweimal zu den vom IGE in Bezug auf das Gesuch angesprochenen Mängeln zu äussern.
E. 3.1.1 m.w.H. 45 In diesem Fall kann das IGE allerdings auf die Anordnung neuer Schriftenwechsel verzichten,
sofern es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die Beweismittel, die der Anmelder vorlegen könnte, nicht den erwarteten Beweis erbringen können oder auf keinen Fall gegenüber den anderen, vom IGE bereits abgenommenen Beweismitteln obsiegen könnten, d.h. wenn sie nicht geeignet sind, das von diesem als gegeben betrachtete Beweisergebnis zu ändern (BGE 138 III 374, E. 4.3.2).
Teil 1 – Allgemeiner Teil
5.7.1.2 Berücksichtigung verspäteter oder ergänzender Parteivorbringen
Verspätete oder ergänzende Vorbringen der Parteien, die ausschlaggebend erscheinen, können grundsätzlich bis zum Verfahrensabschluss berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG).46
5.8 Verfahrenssprache
Die Freiheit der Sprache ist bei Verfahren vor dem IGE gewährleistet.47 Folglich können Eingaben an das IGE nach Art. 4 Abs. 1 PatV wahlweise in einer Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch) gemacht werden, wobei für Personen rätoromanischer Sprache auch diese als Amtssprache gilt (Art. 70 Abs. 1 BV). Das Anmeldeverfahren wird in der Regel in jener Amtssprache durchgeführt, in der die Anmeldung erfolgte (Art. 33a Abs. 1 VwVG, siehe auch Art. 123 PatG). Die Sprache, in der die technischen Unterlagen eingereicht wurden, bestimmt grundsätzlich die Verfahrenssprache für das folgende Verfahren. Ein Wechsel der Sprache ist bei hängigem Verfahren nicht zulässig. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Regel der freien Sprachwahl. So werden namentlich folgende Dokumente auch in Englisch akzeptiert: Prioritätsbelege (vgl. Art. 124 Abs. 5 PatV), die Verzichtserklärung (Art. 38 Abs. 3 PatV), der Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 45 Abs. 3 PatV) sowie Angaben zur Feststellung der Identität des Anmelders (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b PatV). Statuiert die Patentverordnung nicht explizit eine Ausnahme, gilt Folgendes:
– Wurde die Patentanmeldung nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch eingereicht, wird gemäss Art. 59 Abs. 2 PatG eine Nachfrist zur Übersetzung in eine Amtssprache angesetzt und auf das Gesuch gegebenenfalls nicht eingetreten (Art. 4 Abs. 1, Art. 47 PatV i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 59a Abs. 3 lit. b PatG). – Im Falle von Beweisurkunden (z.B. Vollmachten, Übertragungserklärungen) liegt es gemäss ständiger Praxis im Ermessen des IGE, die Urkunde zu akzeptieren oder eine Nachfrist zur Übersetzung anzusetzen und bei ungenutztem Fristablauf die Eingabe – mit der jeweils spezifischen Rechtsfolge – nicht zu berücksichtigen. Englische Vollmachten werden grundsätzlich akzeptiert.
6 Sistierung
6.1 Sistierung allgemein
Das IGE kann das Verfahren per Zwischenverfügung48 sistieren, beispielsweise im Falle des Todes oder Konkurses eines Verfahrensbeteiligten. Eine Sistierung des Verfahrens ist
46 BVGer B-5557/2011, E. 2.
47 BVGer B-1297/2014, E. 2.1.
48 Zum Begriff der Zwischenverfügung siehe Ziff. 8.2, S. 29.
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insbesondere angezeigt, soweit dessen Ausgang von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt oder dadurch wesentlich beeinflusst werden könnte, sowie wenn in einem parallelen Verfahren die gleiche Rechtsfrage zur Entscheidung gelangt.
6.2 Aussetzung der Sachprüfung
Nach Abschluss der Formalprüfung und solange die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass das Erteilungsverfahren sistiert wird. Insbesondere kann er die Aussetzung der Sachprüfung verlangen, wenn er für die gleiche Erfindung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz (Art. 62 Abs. 1 PatV) oder eine internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung, Art. 62 Abs. 3 PatV) eingereicht hat, sofern diese beiden Anmeldungen dasselbe Anmelde- oder Prioritätsdatum haben. Ebenfalls kann die Sistierung der prioritätsbegründenden Anmeldung verlangt werden, wenn der Anmelder eine weitere Anmeldung mit Beanspruchung der inneren Priorität eingereicht hat (Art. 62a Abs. 1 PatV). Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald das parallele Erteilungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, d.h. sobald a) die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; b) die Einspruchsfrist in diesem Verfahren ungenutzt abgelaufen oder das Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 62 Abs. 2 PatV); c) die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist; d) die Einspruchsfrist in diesem Verfahren ungenutzt abgelaufen ist, oder das Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 62 Abs. 4 PatV); oder e) über die prioritätsbegründende Schweizer Anmeldung rechtskräftig entschieden worden ist (Erteilung, Zurückziehung, Abweisung oder Nichteintreten; Art. 62a PatV).
7 Verfügung
Das IGE schliesst das Verfahren durch Erlass einer Endverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ab.
7.1 Inhalt und Begründung
Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das Dispositiv der Verfügung muss als deren wesentlicher Bestandteil ausreichend genau sein, damit die Verfügung vollstreckbar ist und ihre Einhaltung überprüft werden kann.49 Die Verfügung muss begründet sein, damit ihr Adressat sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn gegebenenfalls bei einer höheren Instanz sachgerecht anfechten kann. Gegenstand und Genauigkeit der Begründung hängen von der Art und den besonderen Umständen der Sache ab. Trotzdem genügt es in der Regel, wenn das IGE wenigstens kurz die Überlegungen und Rechtsgrundlagen nennt, von denen es sich leiten liess. Ferner ist das IGE nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem
49 BVGer B-5688/2009, E. 5.1 m.w.H.
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Beweismittel und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich nach Art. 32 Abs. 1 VwVG ohne Willkür auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.50 Die Verfügung muss schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, d.h., sie muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Art. 35 Abs. 2 VwVG) (siehe auch Ziff. 8, S. 29). Wenn das IGE eine Patentanmeldung gutheisst, gibt es nicht die Gründe an, von denen es sich zur Erreichung dieses Ergebnisses leiten liess (Art. 35 Abs. 3 VwVG).
7.2 Verfahrenserledigung ohne materiellen Entscheid
Abgesehen vom Nichteintretensentscheid bei fehlenden Verfahrensvoraussetzungen für die Anmeldung eines Patentes kann das Verfahren auch durch Rückzug der Patentanmeldung ohne materiellen Entscheid erledigt werden. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Anmelder jederzeit berechtigt, die Patentanmeldung zurückzuziehen (Abstand). Der Rückzug beendet das Verfahren unmittelbar. Er kann nicht widerrufen werden und auch nicht unter einer Bedingung51 erfolgen. Erfolgt der Rückzug der Patentanmeldung weniger als einen Monat vor Publikation, wird die Publikation der Patentanmeldung nicht verhindert (Art. 60c lit. a PatV). Ein Rückzug nach Erlass der Verfügung durch das IGE ist ausser bei einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. In diesem Fall muss der Rückzug der Beschwerde aufgrund des Devolutiveffekts nach Art. 54 VwVG gegenüber der Beschwerdeinstanz erklärt werden.
7.3 Verfahrenskosten und Parteientschädigungen
Die Anmeldegebühr ist bei der Anmeldung des Patents zu bezahlen (Art. 41 PatG, Art. 17a PatV). Sie wird bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung der Patentanmeldung sowie bei verspäteter Zahlung nicht zurückerstattet. Das IGE gewährt bei Anmeldeverfahren keine Parteientschädigungen, auch wenn das Gesuch nach einem langen Verfahren bewilligt wird.
7.4 Eröffnung
Schriftlichkeit Das IGE eröffnet seine Verfügungen grundsätzlich schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung erfolgt direkt, wenn die Partei nicht vertreten ist, oder ausschliesslich gegenüber dem Vertreter, wenn ein solcher bestimmt wurde.
50 BVGer B-4820/2012, E. 3.2.1 m.w.H.
51 Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
regelmässig bestätigt (vgl. BGer 5A_207/2007, E. 2.3 m.w.H.).
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Amtliche Publikation In folgenden Ausnahmefällen kann das IGE seine Verfügungen im Bundesblatt (BBl) eröffnen: – gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat (Art. 36 lit. a VwVG); dies ist der Fall, wenn das IGE trotz zumutbarer Suche in den üblichen Verzeichnissen keine gültige Adresse feststellen konnte;52 – gegenüber einer Partei mit Domizil im Ausland, die keinen Schweizer Vertreter bestimmt oder kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 36 lit. b VwVG in Verbindung mit Art. 13 PatG). Die übrigen in Art. 36 VwVG aufgezählten Fälle, in denen eine Eröffnung durch amtliche Publikation möglich ist, sind nicht anwendbar.
8 Rechtsmittel
8.1 Endverfügungen
Gegen Endverfügungen des IGE, d.h. Verfügungen, die ein Verfahren beenden, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31 und 33 lit. e VGG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die geltend gemachten Beweismittel zu enthalten, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Patentsachen kann Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden. Das Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich nach dem BGG.
8.2 Zwischenverfügungen
Gegen Zwischenverfügungen des IGE, d.h. gegen selbstständig eröffnete Verfügungen zu Rechten und Pflichten, mit denen das Verfahren nicht beendet wird (Art. 5 Abs. 2 VwVG; z.B. Sistierung des Verfahrens), kann unter folgenden Bedingungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden:
– wenn sie sich auf die Zuständigkeit oder den Ausstand beziehen: keine Bedingungen wie bei Endverfügungen (Art. 45 Abs. 1 VwVG); – gegen die übrigen Zwischenverfügungen kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a
52 NB: Es darf erwartet werden, dass eine Partei, die ein Verfahren selber eingeleitet hat und folglich
damit rechnen muss, dass ihr Verfahrenshandlungen eröffnet werden, etwaige Adressänderungen während des Verfahrens von sich aus mitteilt.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG). Gemäss der Rechtsprechung muss die Ursache des Nachteils in der angefochtenen Zwischenverfügung selbst liegen, und die fehlende Möglichkeit der Wiedergutmachung hängt in der Regel mit dem Nachteil zusammen, den der Beschwerdeführer erleiden würde, wenn er die Endverfügung abwarten müsste, um die Zwischenverfügung anzufechten. Dabei genügt ein tatsächlicher, auch rein wirtschaftlicher Nachteil, sofern es nicht lediglich darum geht, eine Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Im Übrigen ist es nicht notwendig, dass der geltend gemachte Schaden im eigentlichen Sinne «nicht wieder gutzumachen» ist; es genügt, dass er ein gewisses Gewicht hat. Anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer muss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung haben, ohne die Beschwerde gegen die Endverfügung abzuwarten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzulegen oder nachzuweisen, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung ihm einen solchen Schaden zufügt oder zufügen könnte, ausser dies sei von vornherein ohne jeden Zweifel klar.53 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen sind ebenfalls innerhalb von 30 Tagen einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und haben die Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu erfüllen (vgl. Ziff. 8.1, S. 29 oben).
9 Rechtskraft
9.1 Formelle Rechtskraft
Die Verfügung wird formell rechtskräftig, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.54 Die Verfügung wird 30 Tage nach Eröffnung rechtskräftig.55
9.2 Materielle Rechtskraft
Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit des Entscheides in jeder späteren Auseinandersetzung zwischen den Parteien (und ihren Rechtsnachfolgern).56 Die materielle Rechtskraft bezieht sich auf das Dispositiv des Entscheides (nicht auf die Begründung) und wirkt gegenüber einem gleichen Rechtsbegehren aufgrund des nämlichen Sachverhalts (gestützt auf die gleiche Tatsachen- und Rechtslage).57
53 BVGer B-4363/2013, E. 1.4.1.1 m.w.H.
55 Art. 33 lit. e VGG in Verbindung mit Art. 50 VwVG.
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10 Wiedererwägung und Revision
Im Falle einer Beschwerde kann das IGE die angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung von sich aus in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Wiedererwägung wird in Art. 58 VwVG nicht näher geregelt, entspricht aber einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, und es ist vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
Ziff. 5.7, S. 25).
Das IGE kann eine Verfügung nach den untenstehend dargelegten allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung ziehen. Die Eintragung eines Patentes kann vom IGE jedoch nicht widerrufen werden.58 Einzig das Bundespatentgericht hat die Möglichkeit, den Bestand eines eingetragenen Patents später zu prüfen und die Eintragung eines Patents für nichtig zu erklären (z.B. im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, Art. 26 PatG i.V.m. 26 PatGG). Auch die Parteien können ein Gesuch um Wiedererwägung stellen, und zwar sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. Das Gesuch richtet sich an die verfügende Behörde und enthält das Ansuchen, die getroffene Anordnung nochmals zu überprüfen und durch eine dem Gesuchsteller vorteilhaftere Verfügung zu ersetzen. Die Verwaltung kann eine Verfügung «pendente lite», die also noch nicht rechtskräftig ist, abändern, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebunden zu sein. Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden.59 Das Gesuch ist ein blosser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle Wiedererwägung begründet. In bestimmten Fällen besteht allerdings eine Pflicht zur Wiedererwägung.60 Nach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält, ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand.61 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in diesem Zusammenhang das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Insbesondere dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.62
58 RKGE in sic! 2004, 932.
60 BGE 120 Ib 42, E. 2b; siehe auch: BGer 2C_349/2012, E. 4.2.1 und 5.1 m.w.H.
61 BGE 127 I 133, E. 6 m.w.H.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
Nach Art. 66 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Abs. 1), wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Abs. 2 lit. a) oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 lit. b), oder wenn sie nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 lit. c). Bei Vorliegen eines Irrtums vonseiten der Behörden können die Parteien dementsprechend über Art. 66 VwVG ein Revisionsbegehren stellen. Die Lehre und das Bundesgericht leiten aus Art. 66 VwVG ab, dass die Parteien berechtigt seien, bei Entdeckung eines Revisionsgrundes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen.63 In einem Zweiparteienverfahren ist allerdings das Interesse des schutzwürdigen Vertrauens der Gegenpartei in den Bestand der Verfügung gegen die Interessen des Gesuchstellers abzuwägen.64
11 Gebühren
11.1 Im Allgemeinen
Das IGE ist berechtigt, für die im Zuge der Verfahren erbrachten Leistungen Gebühren zu verlangen (Art. 13 Abs. 1 IGEG und insb. Art. 41, Art. 59 Abs. 5 und 6 PatG). Die Einzelheiten sind in der GebV-IGE geregelt.
11.2 Pauschalgebühren
Die vom IGE erhobenen Gebühren sind Pauschalgebühren (vgl. Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE sowie deren Anhang); sie sind vom Umfang (Anzahl Schriftenwechsel, umfangreiche Beweiserhebungen) und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit unabhängig.
11.3 Fälligkeit und Zahlungsmittel
Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen (Art. 4 Abs. 1 GebV-IGE). Die Gebühren sind in Schweizer Franken durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGEs oder durch eine andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart (Art. 5 GebV-IGE) – zurzeit die Belastung eines beim IGE bestehenden Kontokorrents oder die Zahlung mit Kreditkarte (vgl. https://www.ige.ch/de/dienstleistungen/online-services/eingabewege-undzahlungsmoeglichkeiten.html) – zu bezahlen.
63 BGE 113 Ia 151, E. 3 m.w.H.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
11.4 Ermächtigung zur Belastung eines Kontokorrents beim IGE
Für Zahlungen aus dem Kontokorrent beim IGE bedarf es eines entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Belastungsauftrags der Partei. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Kontokorrent65 hat der Auftrag die Nummer des zu belastenden Kontos sowie die Angaben zu enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein Auftrag zur Belastung eines alternativen Kontokorrents im Fall einer ungenügenden Ausstattung des üblichen Kontokorrents wird nicht berücksichtigt.66 Vermerke wie «Konto belasten» oder «zulasten meines Kontos», die der Kunde auf Antragsformularen usw. anbringt, werden als Aufträge im genannten Sinn behandelt, vorausgesetzt, der Zahlungszweck ist eindeutig bestimmt und lässt sich ohne Weiteres dem Auftrag des Kunden entnehmen. Enthält der Schriftsatz keine derartigen Angaben, so darf das IGE nicht aufgrund der blossen Einreichung davon ausgehen, dass es stillschweigend zur Belastung des Kontokorrents ermächtigt ist. Ohne ausdrücklichen schriftlichen Belastungsauftrag gilt die Gebühr, falls der Mangel nicht mehr rechtzeitig korrigiert wird, als «nicht bezahlt». Belastungsaufträge für Kontokorrente können zudem online über https://submission.ipi.ch eingereicht werden.67
11.5 Einhaltung der Zahlungsfrist für die Gebühren
Als Zahlungseingang für die Gebühren gilt die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf einem Konto des IGE (Art. 7 Abs. 1 GebV-IGE). Nach Art. 21 Abs. 3 VwVG und Art. 7 Abs. 2 GebV-IGE gilt die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der geschuldete Betrag rechtzeitig bei der Schweizerischen Post einbezahlt oder in der Schweiz einem Post- oder Bankkonto zugunsten des IGE belastet wurde. Gemäss der Rechtsprechung ändert diesfalls die Tatsache, dass der Betrag noch nicht auf dem Konto des IGE gutgeschrieben wurde, nichts an der Einhaltung der Zahlungsfrist. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Augenblick entscheidend, in dem der Betrag bei der Schweizerischen Post zugunsten des IGE eingezahlt oder dem Post- oder Bankkonto der Partei oder ihres Vertreters belastet wurde.68 Die Erteilung des Zahlungsauftrages am letzten Tag der Frist reicht somit in der Regel nicht aus, da der Betrag üblicherweise erst am nächsten Bankwerktag dem Konto belastet wird. Die Frist gilt hingegen grundsätzlich auch bei einer fehlerhaften Erfassung der Kontonummer als eingehalten.69 Für die Wahrung der Frist zur Bezahlung der Gebühr durch Belastung des Kontokorrents beim IGE ist massgebend, dass der entsprechende Belastungsauftrag innerhalb der Frist dem IGE bzw. der Post übergeben wird und das Konto ab diesem Zeitpunkt jederzeit über
65 Publiziert auf https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/korrespondenz-undzahlung/zahlungsmoeglichkeiten/kontokorrent. 66 Newsletter 2018/08 Marken.
67 Newsletter 2023/06 Patente und Design.
69 Vgl. nicht veröffentlichter Entscheid des BVGer vom 24. Mai 2011 in der Sache B-2415/2011 m.w.H.
Teil 1 – Allgemeiner Teil
ein Guthaben verfügt, das zur vollen Deckung der Gebühr genügt. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Ausführung des Belastungsauftrags durch das IGE. Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungsermächtigung beim IGE. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des IGE gutgeschrieben wird (Art. 8 GebV-IGE).
12 Ergänzende Schutzzertifikate
Bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln muss zuerst eine Zulassung oder behördliche Bewilligung eingeholt werden, bevor die patentierte Erfindung kommerziell genutzt werden darf. Diese Genehmigungsverfahren dauern mitunter Jahre. Weil der Patentschutz während dieser Zeit bereits läuft, kann der Patentinhaber sein Patent nicht während der ganzen Patentlaufzeit wirtschaftlich nutzen. Um diesen Zeitverlust auszugleichen, besteht die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat zu beantragen. Dieses verlängert den Schutz für ein zugelassenes Erzeugnis – d. h. einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffzusammensetzung – um bis zu 5 Jahre, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Patentschutz nach der maximalen Schutzdauer (20 Jahre) erlischt. Ein ESZ ist ein eigenständiges Schutzrecht, das aber eng mit dem ihm zugrundeliegenden Patent verknüpft ist (zum Erteilungsverfahren vgl. Teil 3, S. 49). Soweit die Bestimmungen über die ESZ (Art. 140a ff. PatG und Art. 127a ff. PatV) keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des PatG sinngemäss (Art. 140m PatG). Damit sind auch die Patentrichtlinien zum Allgemeinen Teil grundsätzlich auf die ESZ anwendbar. Es sind für den Allgemeinen Teil jedoch namentlich folgende Besonderheiten zu beachten:
12.1 Weiterbehandlung
Nach Art. 46a Abs. 4 lit. a bis i PatG ist die Weiterbehandlung bei Versäumnis der Frist ausgeschlossen für:
die Einreichung eines ESZ-Gesuchs (Art. 140f Abs. 1, Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 3 PatG);
dessen Verlängerung (Art. 140o Abs. 1 PatG);
die Einreichung eines Gesuchs für ein pädiatrisches ESZ (Art. 140v Abs. 1 PatG);
den Antrag auf Rückerstattung der Jahresgebühren (Art. 46a Abs. 4 lit. i PatG und Art. 14
12.2 Aktenheft und Akteneinsicht
Für jedes Zertifikat wird ein Aktenheft erstellt. Es steht jedermann zur Einsicht offen (Art. 127i PatV).
Teil 1 – Allgemeiner Teil
12.3 Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer
Das IGE kann eine Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen (Art. 140r PatG). Jede Person kann beim IGE einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 140r Abs. 2 PatG). Im Rahmen dieses Widerrufsverfahrens führt das IGE i.d.R. nur einen einzigen Schriftenwechsel durch. Es kann jedoch wo zweckmässig die Durchführung zusätzlicher Schriftenwechsel anordnen (Art 127q Abs. 3 PatV).
12.4 Sistierung des Verfahrens zur Erteilung des Zertifikats
Das IGE sistiert Verfahren um Erteilung eines ESZ von Amtes wegen, wenn gegen das zugehörige Grundpatent ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren hängig ist. ESZ- Gesuche, bei welchen die maximale Schutzdauer des Grundpatents bald erreicht ist, werden nicht sistiert bzw. deren Sistierung wird aufgehoben. ESZ-Gesuche mit dem gleichen Erzeugnis, die auf einem anderen Grundpatent als dem am EPA angegriffenen basieren, werden aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebotes nicht sistiert.70 Ein Patentinhaber, der für dasselbe Erzeugnis mehrere ESZ-Gesuche basierend auf verschiedenen Patenten einreicht, muss sich im Rahmen des Prüfungsverfahrens für ein einziges dieser Gesuche entscheiden (Art. 140c Abs. 2 PatG). Ein allfälliger Antrag des Gesuchstellers, das Prüfungsverfahren zu sistieren, um Zeit für die Auswahl zu gewinnen, wird abgewiesen.71
70 BVGer B-1019/2010, E. 5.
71 Vgl. Sachprüfungsrichtlinien, Fn. 3, Ziff. 13.2.6; BVGer B-1019/2010, E. 5.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
1 Einleitung
Das Erteilungsverfahren beginnt mit der Einreichung der Anmeldung und ist mit der Erteilung des Patents oder der Zurückweisung der Anmeldung abgeschlossen (Art. 59a PatG). Es wird unterteilt in Eingangsprüfung, Formalprüfung und Sachprüfung, wobei Letztere in den Sachprüfungsrichtlinien behandelt wird.1 Steht das Anmeldedatum fest, dürfen die technischen Unterlagen nicht mehr so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht (Art. 58 Abs. 2 PatG; vgl.
Ziff. 3.4.8, S. 44). Nach der Erteilung darf das Patent nur noch so weit geändert werden, als
der sachliche Geltungsbereich nicht erweitert wird (vgl. Art. 24-28a PatG).
2 Eingangsprüfung
2.1 Anmeldung
Im Rahmen der Eingangsprüfung (Art. 46a PatV) wird lediglich geprüft, ob die Anmeldung die Mindestanforderungen gemäss Art. 56 Abs. 1 PatG erfüllt, so dass ihr ein Anmeldedatum zuerkannt werden kann. Folgende Punkte werden überprüft:
Antrag auf Erteilung eines Patents Aus den eingereichten Unterlagen muss ausdrücklich oder stillschweigend erkennbar sein, dass ein Patent für die Schweiz beantragt wird (Art. 56 Abs. 1 lit. a PatG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a PatV). Die Patentanmeldung ist schriftlich einzureichen und muss nicht unterzeichnet werden (Art. 3 Abs. 3 PatV). Eine elektronische Einreichung ist ausschliesslich über die vom IGE zur Verfügung gestellte E-Mailadresse möglich (patent.admin@ekomm.ipi.ch).
Identität des Patentanmelders Aus den eingereichten Unterlagen muss die Identität des Anmelders hervorgehen oder es muss möglich sein, mit ihm in Kontakt zu treten (Art. 56 Abs. 1 lit. b PatG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b PatV). Geprüft wird zudem die Angabe des Namens (bei natürlichen Personen, Vereinen und Stiftungen) oder der Firma (bei juristischen Personen) sowie der Adresse (Art. 24 Abs. 1 lit. c PatV). Fehlen die nötigen Angaben, wird dies beanstandet.
1 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Beschreibung In den eingereichten Unterlagen muss eine Beschreibung der Erfindung vorhanden sein. Diese kann auch aus einem Verweis auf eine frühere Anmeldung bestehen (Art. 56 Abs. 1 lit. c PatG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c PatV).
Unvollständige Unterlagen Fehlt eines der genannten Mindesterfordernisse, wird auf die Anmeldung nicht eingetreten (Art. 46a Abs. 1 PatV). Sind zwar die drei Mindesterfordernisse erfüllt, entspricht die Anmeldung aber nicht den übrigen Vorschriften gemäss Art. 46 PatV, gibt das IGE dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Mängel zu beheben (Art. 46a Abs. 2 PatV).
2.2 Anmeldedatum
Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 56 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 PatV erfüllt sind (Antrag, Anmelder inkl. Adresse sowie Beschreibung der Erfindung), erhält die Anmeldung ein Anmeldedatum. Wurde die Anmeldung zunächst unvollständig eingereicht, entspricht das Anmeldedatum dem Tag des Eingangs des letzten erforderlichen Elementes (vgl. Ziff. 2.1, S. 36). Dies gilt grundsätzlich auch bei der elektronischen Anmeldung, d.h. als Eingangsdatum gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldedaten vollständig und erfolgreich auf dem System des IGE gespeichert werden konnten. Bei der Übermittlung per E-Mail an patent.admin@ekomm.ipi.ch ist dies der Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Anmeldedaten auf dem Informatiksystem des IGE eintreffen. Bei der Postaufgabe gilt als Anmeldedatum der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben worden ist (Art. 2 PatV). Der Beweis für das Aufgabedatum liegt beim Anmelder.
3 Formalprüfung
Im Rahmen der Formalprüfung, welche üblicherweise direkt an die Eingangsprüfung anschliesst, werden die Erfordernisse nach Art. 47 PatV geprüft. Das heisst, die Anmeldung wird insbesondere daraufhin geprüft, ob ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 48 PatV), der Antrag auf Erteilung eines Patents den Vorschriften entspricht (Art. 48a PatV), eine Erfindernennung eingereicht worden ist (Art. 48d PatV), und die technischen Unterlagen neben der Beschreibung mindestens einen Patentanspruch (Art. 48b PatV) und eine Zusammenfassung (Art. 48c PatV) enthalten sowie den übrigen nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50 PatV, vgl. Ziff. 3.1, S. 37).
3.1 Antrag auf Erteilung eines Patents
Der Antrag auf Erteilung eines Patents muss neben den bereits im Rahmen der Eingangsprüfung geprüften Angaben (Antrag, Anmelder inkl. Adresse sowie Beschreibung der Erfindung) den Titel der Erfindung sowie ein Verzeichnis der eingereichten Akten enthalten (Art. 24 Abs. 1 PatV).
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Formular Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen (Art. 23 Abs. 1 PatV). Das IGE kann auf die Einreichung des Formulars verzichten, wenn eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben enthält (Art. 23 Abs. 2 PatV).
Anmelder Der Erfinder, sein Rechtsnachfolger (zum Beispiel der Arbeitgeber im Falle von Arbeitnehmererfindungen Art. 332 OR) oder der Dritte, welchem die Erfindung aus einem anderen Rechtsgrund gehört, kann eine Patentanmeldung einreichen (Art. 3 Abs. 1 PatG, siehe auch Teil 1, Ziff. 3.1.1, S. 11). Haben mehrere eine Erfindung gemeinsam gemacht, so steht ihnen das Recht auf die Erfindung gemeinsam zu (Art. 3 Abs. 2 PatG). Haben hingegen mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht demjenigen zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann (Art. 3 Abs. 3 PatG). Das IGE prüft nicht, ob ein Anmelder an einer Erfindung berechtigt ist. Reicht ein Anmelder eine Patentanmeldung ein, geht das IGE davon aus, dass dieser berechtigt ist (Art. 4 PatG). Bestehen aufgrund der Angaben im Eintragungsgesuch erhebliche Unklarheiten über die bzw. Zweifel an der Rechtspersönlichkeit des Anmelders (insb. bei juristischen Personen), setzt das IGE dem Anmelder unter Androhung der Zurückweisung des Gesuchs eine Frist zum Einreichen von weiteren Belegen (z.B. HR-Auszug oder vergleichbares Dokument (Art. Treten mehrere Personen als Anmelder auf, liegt je nach Ausgestaltung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses Miteigentum nach Art. 646 ff. ZGB oder Gesamteigentum vor. Solange kein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich handeln. Eingaben an das IGE sind somit durch alle Miteigentümer zu unterzeichnen. Solange weder einer der Anmelder als Zustellungsempfänger bezeichnet, noch ein gemeinsamer Vertreter bestimmt wurde, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger aus (Art. 5 PatV). Verfügt der Anmelder in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz, muss er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG; vgl. Teil 1, Ziff. 4.3, S. 14).
3.2 Erfindernennung
Alle beteiligten Erfinder müssen in einem besonderen Dokument mit Namen, Vornamen und Wohnsitz genannt werden, sofern diese Angaben nicht bereits im Antrag enthalten sind (Art. 34 PatV). Ein oder mehrere Erfinder können auf die Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen der Patentschrift verzichten. Die entsprechende Verzichtserklärung muss innerhalb von 16 Monaten ab Prioritäts- oder Anmeldedatum eingereicht werden (Art. 38 Abs. 1 PatV). Die Verzichtserklärung muss unterschrieben und datiert sein (Art. 38 Abs. 2 PatV).
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie zusammen mit der Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Register hingewiesen (Art. 38 Abs. 4 PatV).
3.3 Prioritätsanspruch
Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann (Art. 3 Abs. 3 PatG). Prioritätsältere Anmeldungen können gestützt auf die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder durch Gegenrechtspriorität entstehen.
Priorität nach Pariser Verbandsübereinkunft Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Priorität nach PVÜ (sog. Unionspriorität) ist eine Ersthinterlegung in einem PVÜ-Vertragsstaat 12 Monate vor der Hinterlegung in der Schweiz (Art. 4 lit. C Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 17 Abs. 1 PatG). Der Fristenlauf beginnt am Tag der ersten Hinterlegung (Art. 4 lit. C Abs. 2 PVÜ). Erfolgte also beispielsweise die ausländische Ersthinterlegung des Patents am 3. März des Jahres X, muss das Schweizer Eintragungsgesuch spätestens am 3. März des Folgejahres (X+1) um Mitternacht eingereicht werden. Die Prioritätsfrist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Im Weiteren muss gegenüber dem IGE bis spätestens 16 Monate seit dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum eine Prioritätserklärung abgegeben werden (Art. 4 lit. D Abs.
1 PVÜ i.V.m. PatG und Art. 19 Abs. 1 PatG und Art. 39 Abs. 2 PatV). Wird diese Frist nicht
eingehalten, erlischt der Prioritätsanspruch (Art. 19 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 PatV). Das Anmeldedatum der CH-Anmeldung bleibt davon unberührt. Die Prioritätserklärung ist an keine besondere Form gebunden und erfolgt üblicherweise unter der entsprechenden Rubrik des Antrages. Sie hat das Land zu bezeichnen, das Datum sowie das Aktenzeichen der Erstanmeldung (Art. 39 Abs. 1 PatV). Bei der Bezeichnung des Landes ist bei EP- Anmeldungen ein in der EP-Anmeldung designiertes Land (z.B. Deutschland) anzugeben, und nicht etwa das Anmeldeamt (z.B. EPA). Neben der Prioritätserklärung muss dem IGE bis spätestens 16 Monate seit dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum ein Prioritätsbeleg eingereicht werden (Art. 19 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 PatV). Reicht der Anmelder die erforderlichen Dokumente nicht rechtzeitig ein, so erlischt der Prioritätsanspruch (Art. 40 Abs. 4 PatV). Der Prioritätsbeleg braucht nicht übersetzt zu werden. Die Einreichung eines Prioritätsbelegs ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind (Art. 40 Abs. 5bis PatV). Blosse Anmeldebestätigungen sind keine rechtsgenüglichen Prioritätsbelege, da damit kein Nachweis erbracht wird, dass die zuständige Behörde eine formelle Eingangsprüfung abgeschlossen und ein Anmeldedatum vergeben hat. Der Inhaber der prioritätsbegründenden Anmeldung oder des Patents und der Anmelder in der Schweiz müssen identisch sein, unter Vorbehalt der Übertragung der Anmeldung bzw.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
des Patents oder der Übertragung des Prioritätsrechts. Ausserdem muss es sich um dieselbe Erfindung handeln (Art. 4 lit. C Abs. 4 PVÜ). Enthält die Patentanmeldung Ansprüche, welche in der Prioritätsanmeldung nicht offenbart waren, kann eine Teilpriorität (für die offenbarten Ansprüche) beansprucht werden.
Innere Priorität Das Prioritätsrecht kann auch vom Erstanmelder einer früheren Schweizer Patentanmeldung beansprucht werden (Art. 17 Abs. 1ter PatG). In diesem Falle genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung im Antrag auf Erteilung des Patents als Prioritätserklärung
Gegenrechtspriorität Ist die Erstanmeldung nicht in einem Mitgliedstaat der PVÜ erfolgt, kann die Priorität nur dann beansprucht werden, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt (Art. 17 Abs. 1bis PatG). Da eine beträchtliche Anzahl der Nicht-PVÜ-Staaten das TRIPS- Abkommen unterzeichnet hat, welches in Art. 2 die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen der PVÜ statuiert, findet Art. 17 Abs. 2 PatG in der Praxis kaum noch Anwendung. Bezüglich des Verfahrens zur Geltendmachung der Gegenrechtspriorität vgl. Ziff. 3.3.1, S. 39.
Ausstellungsimmunität Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über die internationalen Ausstellungen (SR 0.945.11) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, sofern der Anmelder dies bei der Einreichung der Patentanmeldung erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt (Art. 7b lit. b PatG). Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b lit. b PatG) besteht aus der genauen Bezeichnung der Ausstellung sowie Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung (Art. 44 Abs. 1 PatV). Sie erfolgt üblicherweise auf dem Antrag unter der entsprechenden Rubrik. Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und die Angaben gemäss Art. 45 Abs. 2 PatV enthalten. Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen (Art. 45 Abs. 3 PatV).
3.4 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, der Zusammenfassung und gegebenenfalls den Zeichnungen (Art. 25 Abs. 1 PatV).
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen Die Unterlagen, die am Anmeldedatum eingereicht wurden oder durch eine Bezugnahme in die Anmeldung einbezogen wurden, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen (Art. 46d PatV). Diese technischen Unterlagen dürfen nachträglich nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht (Art. 64 Abs. 3 PatV). Die Folge eines unzulässig erweiterten Patents ist dessen Nichtigkeit (Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG).
Allgemeines Jeder Bestandteil der eingereichten technischen Unterlagen muss auf einer neuen Seite beginnen (Art. 25 Abs. 1 PatV). Dabei sollten die Bestandteile der technischen Unterlagen folgende Reihenfolge haben: 1. Beschreibung der Erfindung, 2. Patentansprüche, 3. Zusammenfassung und 4. Zeichnungen. Falls bezüglich Gensequenzen ein Sequenzprotokoll eingereicht wird, soll dieses am Schluss der Beschreibung angehängt werden sowie als separates Dokument eingereicht werden. Werden die technischen Unterlagen auf elektronischem Weg per E-Mail eingereicht, sind die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung in einem Dokument zusammenzufassen. Zudem sollten die technischen Unterlagen immer als vollständiger Satz eingereicht werden.2 Die technischen Unterlagen müssen eine elektronische Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, gestatten (Art. 25 Abs. 3 PatV). Die Blätter müssen das Format A4 haben, dürfen nicht gefaltet sein und sind lediglich einseitig zu bedrucken (Art. 25 Abs. 3 und 4 PatV). Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen (Art. 25 Abs. 5 PatV). Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen (was bei der Schriftart Arial ca. 10 pt entspricht). Diese Anforderungen werden bei kleineren Abweichungen (sofern die Lesbarkeit für Mensch und Maschine gegeben ist) nicht beanstandet. Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Die Schrift muss unverwischbar sein (Art. 25 Abs. 7 PatV). Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein (Art. 25 Abs. 7 PatV). Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten (Art. 25 Abs. 8 PatV). Die weiteren allgemeinen Formerfordernisse an die technischen Unterlagen (z.B. Masseinheiten), werden im Rahmen der Sachprüfung geprüft (vgl. Sachprüfungsrichtlinien3, Ziff. 8.1).
2 Newsletter 2021/09 Patente und Designs.
3 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Beschreibung Die Beschreibung soll mit einem Titel beginnen, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung enthält. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung enthalten. Der endgültige Titel wird durch das IGE von Amtes wegen festgelegt (Art. 26 Abs. 1 PatV). Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt (Art. 26 Abs. 4 PatV). Die weiteren Anforderungen an die Beschreibung, werden im Rahmen der Sachprüfung geprüft (vgl. Sachprüfungsrichtlinien4, Ziff. 8.2). Dazu gehören auch die Angaben über die Quellen genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens (Art. 49a PatG).
Sequenzprotokoll Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht (Art. 27 Abs. 1 PatV). Das Sequenzprotokoll muss folglich dem aktuellen Standard für Sequenzprotokolle der WIPO entsprechen. Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung (Art. 27 Abs. 2 PatV) und damit nicht Teil der ursprünglichen Offenbarung.
Patentansprüche Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. Diese bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind nötigenfalls zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG). In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern und fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren (Art. 29 PatV). Die weiteren formalen Anforderungen an die Patentansprüche werden im Rahmen der Sachprüfung geprüft (vgl. Sachprüfungsrichtlinien5, Ziff. 6).
Zeichnungen Die Anforderungen an die Zeichnungen ergeben sich im Einzelnen aus Art. 28 PatV. So sind Zeichnungen in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auf weissem Papier im Format A4 auszuführen. Sie müssen sich für die elektronische Vervielfältigung sowie für die Veröffentlichung, welche z.B. zu Verkleinerungen führen kann, eignen. Auch der Massstab der Zeichnungen und die
4 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
5 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
zeichnerische Ausführung müssen gewährleisten, dass die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten mühelos erkennen lässt. Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf dabei 17 cm x 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen. Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist dieser zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht zulässig. Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen. Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich machen; sie sind in der Sprache der Anmeldung abzufassen.
Zusammenfassung
Ist die Zusammenfassung bereits zum Anmeldezeitpunkt vorhanden, gehört sie zu den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen und ist somit Teil der ursprünglichen Offenbarung (Art. 46d PatV). Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es Dritten ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss (Art.
32 Abs. 1 PatV). Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die
hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben (Art. 32 Abs. 2 PatV). Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern (Art. 32 Abs. 3 PatV). Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung anzugeben (Art. 32 Abs. 4 PatV). Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe eignen, welche auch bei Verkleinerungen (z.B. für die Titelseite) alle Einzelheiten noch erkennen lässt (Art. 32 Abs. 5 PatV). Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen (Art. 32 Abs. 6 PatV). Sie soll nur Bezugszeichen enthalten, welche auch in der Zeichnung zur Zusammenfassung vorhanden sind.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Änderungen der technischen Unterlagen Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht (Art. 58 Abs. 2 PatG und Art. 64 Abs. 3 PatV). Steht das Anmeldedatum fest, darf der Anmelder vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Patentansprüche einmal von sich aus ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen. Ansonsten dürfen die technischen Unterlagen bis zur Aufnahme der Sachprüfung nur auf Aufforderung des IGE hin geändert werden (Art. 51 PatV). Bei Aufnahme der Sachprüfung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ändern (Art. 64 Abs. 1 PatV). Nach Prüfungsabschluss werden Änderungen an den technischen Unterlagen nur noch im Falle von Berichtigungen im Sinne von Art. 22 PatV zugelassen (Art. 64 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 PatV).
4 Spezielle Anmeldungen
4.1 Teilanmeldungen
Teilanmeldungen sind selbstständige Anmeldungen, welche das Anmeldedatum der Stammanmeldung erhalten (Art. 57 Abs. 1 PatG). Solange eine Stammanmeldung hängig ist, kann gestützt darauf eine Teilanmeldung eingereicht werden. Es sind dieselben Gebühren zu entrichten wie für normale Anmeldungen. Für eine Teilanmeldung gilt die Priorität der Stammanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet. Werden in der Stammanmeldung mehrere Prioritäten beansprucht, muss der Anmelder angeben, welche von ihnen für die Teilanmeldung gelten sollen (Art. 43 PatV). Eine Teilanmeldung muss bei ihrer Einreichung ausdrücklich als Teilanmeldung bezeichnet werden (üblicherweise unter der entsprechenden Rubrik im Antrag) und ihr Gegenstand darf nicht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (Art. 57 PatG).
4.2 Eintritt nationale Phase PCT
Die internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung) – für die das IGE Bestimmungsamt ist – hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie eine beim IGE vorschriftsmässig eingereichte schweizerische Patentanmeldung (Art. 135 PatG). Soll eine PCT-Anmeldung in der Schweiz zu einem Patent führen, muss die nationale Phase vor dem IGE eingeleitet werden. Dazu muss ein Anmelder gemäss Art. 138 PatG bis zum Ablauf des 30. Monats seit dem frühesten Prioritäts- oder Anmeldedatum der PCT- Anmeldung eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die Anmeldung nicht bereits in einer Amtssprache abgefasst ist, sowie die Erfinder nennen, wenn sie nicht bereits im PCT-Antrag genannt wurden und gegebenenfalls Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen machen (Art. 49a PatG, Art. 45a PatV, vgl.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Sachprüfungsrichtlinien6, Ziff. 11.4.2). Des Weiteren ist die Anmeldegebühr zu zahlen sowie, wenn der Anmelder im Ausland domiziliert ist, entweder ein Vertreter mit schweizerischem Zustellungsdomizil zu bestellen oder ein eigenes Zustellungsdomizil in der Schweiz zu nennen (Art. 124 PatV).
4.3 Errichtung neuer Patente
Ein Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes kann innerhalb von 3 Monaten nach einem teilweisen Verzicht (Art. 25 Abs. 2 PatG), nach einer teilweisen Nichtigerklärung (Art. 27 Abs.
3 PatG) oder nach einer teilweisen Abtretungsverfügung (Art. 30 Abs. 2 PatG) gestellt
werden, wenn aufgrund einer nachträglich eingetretenen Uneinheitlichkeit gewisse Patentansprüche oder Teile davon nicht mehr im selben Patent verbleiben können. Sie erhalten das Anmeldedatum und die Prioritäten des ursprünglichen Patents (Art. 25 PatG).
4.4 Umwandlung einer Europäischen Patentanmeldung
In seltenen Fällen kann eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Patentanmeldung umgewandelt werden. Dies ist möglich, wenn die europäische Patentanmeldung in italienischer Sprache eingereicht worden ist und die Frist zur Übersetzung versäumt wird, oder wenn das IGE eine bei ihm eingereichte europäische Patentanmeldung nicht rechtzeitig an das europäische Patentamt weiterleiten würde (Art. 121 Abs. 1 lit. b PatG).
5 Bericht über den Stand der Technik
5.1 Bericht über den Stand der Technik auf Antrag des Anmelders
Der Anmelder kann innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum beantragen, dass ein Bericht über den Stand der Technik erstellt wird (Art. 53 PatV). Voraussetzung ist, dass alle Erfordernisse der Formalprüfung erfüllt sind, mit Ausnahme von der Erfindernennung7 und der Übersetzung der technischen Unterlagen, sofern diese in englischer Sprache abgefasst sind (Art. 54 Abs. 2 PatV). Die formalgeprüften technischen Unterlagen dienen auch als Grundlage für die Recherche nach dem Stand der Technik. Für den Antrag auf Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik ist das entsprechende Formular des IGE zu verwenden. Zudem ist innerhalb von 2 Monaten die Recherchegebühr zu zahlen (Art. 53 PatV). Die Anzahl der zu recherchierenden Ansprüche ist im Antragsformular anzugeben. Sind mehr als 10 Ansprüche zu recherchieren, sind ab dem 11. Patentanspruch zusätzliche Anspruchsgebühren zu zahlen (Art. 53a PatV). Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so ist für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einzureichen
6 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
7 Vgl. Newsletter 2021/12 Marken und Designs.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 PatG beziehen (Art. 57 Abs. 1 PatV). Für jede weitere Erfindung ist eine weitere Recherchegebühr zu zahlen, wenn der Bericht auch diese Erfindung(en) erfassen soll (Art. 57 Abs. 2 PatV).
5.2 Bericht über den Stand der Technik auf Antrag Dritter
Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik noch eine Recherche internationaler Art (siehe Ziff. 6, S. 46) beantragt und erstellt worden, so kann jeder Dritte, der nach Art. 90 PatV zur Akteneinsicht berechtigt ist, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt (Art. 59 Abs. 1 PatV). Ab der Veröffentlichung kann jeder Dritte ohne Interessensnachweis einen Bericht über den Stand der Technik verlangen. Vor der Veröffentlichung können dies nur Dritte, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder, dass er sie vor solcher Verletzung warnt (z.B. in einem Abmahnschreiben). Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht oder das Patent bereits erteilt oder gar eingeschränkt, dienen nicht die formalgeprüften technischen Unterlagen als Grundlage für den Bericht über den Stand der Technik, sondern die veröffentlichten Fassungen der Patentanmeldung. Auch für diesen Antrag ist das Antragsformular des IGE zu verwenden und muss die Recherchegebühr bezahlt werden (Art. 59 Abs. 2 PatV).
6 Recherche internationaler Art
Für eine schweizerische Erstanmeldung kann anstelle eines Berichts über den Stand der Technik auch eine Recherche internationaler Art, welche durch das EPA erstellt wird, beantragt werden (Art. 126 Abs. 1 PatV). Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen und es ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen (Art. 126 Abs. 2 PatV). Ist die Sprache der Anmeldung nicht Deutsch, Französisch oder Englisch, so ist gleichzeitig mit dem Antrag eine Übersetzung in eine der genannten Sprachen einzureichen (Art. 126 Abs. 3 PatV).
7 Beschleunigte Sachprüfung
Die Sachprüfung kann auf Antrag hin beschleunigt durchgeführt werden. Die Beschleunigung kann erst nach Abschluss der Formalprüfung beantragt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den Art. 46 bis 52 PatV erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 PatV). Die beschleunigte Aufnahme der Sachprüfung kann nur beantragt werden, solange diese nicht bereits eingeleitet wurde (d.h. die Prüfungsgebühr noch nicht eingefordert wurde). Es muss die entsprechende Gebühr entrichtet werden (Art. 63 Abs. 2 PatV). Ist diese Gebühr für die beschleunigte Sachprüfung entrichtet worden, fordert das IGE die Prüfungsgebühr sowie allfällige Anspruchsgebühren für zusätzliche Ansprüche ein. Erst wenn auch diese vollständig bezahlt wurden, auf allfällig überzählige Ansprüche verzichtet wurde oder diese infolge Nichtbezahlung der Anspruchsgebühren gestrichen wurden, beginnt die Sachprüfung.
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
8 Gebühren
Das IGE ist berechtigt, für die im Zuge des Erteilungsverfahrens erbrachten Leistungen Gebühren zu verlangen (Art. 41 PatG i.V.m. Art. 17a, 53, 63 und 126 Abs. 2 PatV). Die GebV-IGE legt die Zahlungsmodalitäten (Art. 4 bis 9 GebV-IGE) und Höhe (Anhang GebV- IGE) der jeweiligen Gebühr fest. Die Anmeldegebühr ist ab Vergabe des Anmeldedatums geschuldet und innerhalb von 3 Monaten zu bezahlen (Art. 49 Abs. 2 PatV). Bei nicht fristgerechter Bezahlung wird das Gesuch zurückgewiesen (Art. 59a Abs. 3 PatG). Die Gebühr bleibt auch nach der Zurückweisung geschuldet; verspätet bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet (vgl. Teil 1, Ziff. 11.3, S. 32). Der Anmelder muss die Prüfungsgebühr innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlen (Art. 61a Abs. 1 PatV). Zahlt er diese nicht rechtzeitig, wird die Anmeldung zurückgewiesen (Art. 59a Abs. 3 PatG). Enthält die Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist für jeden zusätzlichen Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 61a Abs. 2 PatV). Zahlt der Anmelder nicht alle Anspruchsgebühren, so werden die entsprechenden Ansprüche beginnend vom letzten gestrichen (Art. 61a Abs. PatV). Werden im Verlaufe des Erteilungsverfahrens zusätzliche Ansprüche hinzugefügt, sind allfällige zusätzliche Gebühren hierfür innert der vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. Fallen im Verlaufe des Erteilungsverfahrens Ansprüche weg, werden die bereits bezahlten Anspruchsgebühren nicht zurückerstattet.
9 Veröffentlichung der Patentanmeldung
Unverzüglich nach dem Ablauf von 18 Monaten ab Anmelde- oder dem frühesten Prioritätsdatum veröffentlicht das IGE die Patentanmeldung. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, sowie gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Art. 59 Abs. 5 PatG. Liegt der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Art. 59 Abs. 5 PatG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung noch nicht vor, wird für diese eine gesonderte Schrift erstellt (Art. 58a PatG, Art. 60 bis 60a PatV).
9.1 Vorzeitige Veröffentlichung
Stellt der Patentanmelder nach Abschluss der Formalprüfung einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung, wird die Veröffentlichung der Anmeldung umgehend in die Wege geleitet
9.2 Keine Veröffentlichung
Um die Veröffentlichung einer Patentanmeldung zu verhindern, muss diese vor Ablauf von
17 Monaten ab Anmelde- oder Prioritätsdatum zurückgezogen werden (Art. 60c PatV). Das
IGE veröffentlicht die Patentanmeldung ferner dann nicht, wenn sie bis vor Ablauf von 17 Monaten rechtskräftig zurückgewiesen wurde, oder aber aufgrund der beschleunigten
Teil 2 – Erteilungsverfahren Patente
Durchführung der Sachprüfung (vgl. Ziff. 7, S. 46) bereits die Patentschrift veröffentlicht wurde (Art. 60c lit. a und b PatV). Ebenfalls nicht veröffentlicht werden Teilanmeldungen, Internationale Anmeldungen und daraus hervorgehende nationale Anmeldungen sowie Anmeldungen, welche aus einer Umwandlung einer bereits veröffentlichten europäischen Patentanmeldung hervorgegangen sind (Art. 60c lit. c bis e PatV).
10 Prüfungsabschluss, Patenterteilung und Veröffentlichung des Patentes
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so kündigt das IGE dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses an. Üblicherweise findet die Erteilung frühestens 30 Tage nach Prüfungsabschluss statt. Mit der Ankündigung teilt das IGE dem Anmelder auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Art. 22 PatV mit (Art. 69 PatV). Ist der Anmelder mit den allfälligen Änderungen einverstanden, kann er den raschestmöglichen Prüfungsabschluss beantragen, um die Erteilung zu beschleunigen. Findet der Prüfungsabschluss aufgrund der Beschleunigung der Sachprüfung (Art. 63 PatV) vor Ende des Prioritätsjahres statt, wird für die Erteilung der Ablauf des Prioritätsjahres abgewartet. Wünscht ein Anmelder eine Erteilung innerhalb des Prioritätsjahres, so kann er beantragen, dass das Ende des Prioritätsjahres nicht abgewartet wird. Änderungen und Anträge nach Prüfungsabschluss werden behandelt, als ob sie erst nach Erteilung beantragt worden wären (vgl. Art. 72 PatV, sowie Teil 4 Ziff. 4.10, S. 65). Das Patent wird vom IGE durch Eintragung ins Patentregister erteilt (Art. 60 Abs. 1 PatG) und die massgeblichen Daten werden publiziert (Art. 60 Abs. 1bis PatG und Art. 60 PatV, Art. 94 PatV). Das vom IGE festgelegte Publikationsorgan (Art. 61 Abs. 3 PatG, Art. 108 PatV) ist Swissreg, abrufbar unter https://www.swissreg.ch. Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht (Art. 109 PatV) und enthalten Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben gemäss Art. 60 Abs. 1bis PatG (Art. 63 PatG).
11 Höchstdauer des Patentes
Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern (Art. 14 PatG).
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
1 Gesuch um Erteilung eines Zertifikats
Das Erteilungsverfahren beginnt für alle Arten von Zertifikaten mit dem Gesuch und ist mit der Erteilung oder Zurückweisung abgeschlossen. Die Einzelheiten der jeweiligen Verfahren richten sich nach den für diese Verfahren anwendbaren Bestimmungen: ˗ Schutzzertifikate für Arzneimittel: Art. 140a-s PatG i.V.m. Art. 127e und Art. 127f PatV ˗ Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel: Art. 140z i.V.m. Art. 140l PatG i.V.m Art. Art. 140i, Art. 140l Abs. 1 und Art. 140m PatG i.V.m. Art. 127y und 127z PatV Es wird unterteilt in die Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuches (Formalprüfung) und die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlängerung der Schutzdauer (Sachprüfung), wobei Letztere in den Kapiteln 13 und 14 der Sachprüfungsrichtlinien1 behandelt wird.
2 Gesuch um Erteilung eines Zertifikats für Arznei- und Pflanzenschutzmittel
In diesem Kapitel wird das Gesuch um Einreichung eines Zertifikats für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel behandelt. Der Übersicht halber beziehen sich die zitierten Artikel von Gesetz und Verordnung jeweils auf das Zertifikat für Arzneimittel, gelten jedoch aufgrund der Verweise in Art. 140z Abs. 2 PatG bzw. Art. 127zsexties Abs. 2 PatV sinngemäss auch für Zertifikate für Pflanzenschutzmittel. Aus den gleichen Gründen wird im ganzen Kapitel von der ersten Zulassung sowie der Arzneimittelinformation geschrieben. Für Pflanzenschutzmittel gelten die analogen Anforderungen in Bezug auf die erste behördliche Bewilligung und die Gebrauchsanweisung. Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss den entsprechenden Antrag, eine Kopie der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll, und eine Kopie der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) genehmigten Arzneimittelinformation enthalten (Art. 127b Abs. 1 PatV). Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Art. 127b und 127c PatV erfüllt sind. Wo nötig räumt es dem Gesuchsteller eine Frist zur Verbesserung ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein (Art. 127e PatV).
1 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
2.1 Antrag
Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss erkennen lassen, dass die Erteilung eines Zertifikats in der Schweiz angestrebt wird. Er muss zudem gemäss Art. 127c Abs. 1 PatV folgende Angaben enthalten:
den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent);
den Titel des Grundpatents;
das Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll; und
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer.
Formular Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen (Art. 127a Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatV). Das IGE kann auf die Einreichung des Formulars verzichten, wenn ein im Übrigen formgültiges Gesuch alle verlangten Angaben enthält (Art. 127a Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 PatV).
Gesuchsteller Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber (Art. 140c Abs. 1 PatG). Pro Erzeugnis und Patentinhaber kann nur ein Zertifikat erteilt werden (Art. 140c Abs. 2 PatG). Für dasselbe Erzeugnis können nur dann mehrere Zertifikate erteilt werden, wenn es sich um unterschiedliche Patentinhaber mit unterschiedlichen Patenten handelt (Art. 140c Abs. 3 PatG).2 Dieses Kriterium ist aber bei teilweiser Personenidentität nicht erfüllt: Wird für das gleiche Erzeugnis einmal durch A und einmal durch A+B je ein Gesuch gestützt auf ein separates Patent eingereicht, kann nur ein Zertifikat erteilt werden. A kann sich entscheiden, welches der beiden Gesuche behandelt bzw. als erstes geprüft werden soll. Verfügt der Gesuchsteller in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz, muss er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG; vgl. Teil 1, Ziff. 4.3, S. 14).
Grundpatent Die Nummer und der Titel des Grundpatents müssen im Antrag genannt werden (Art. 127c Abs. 1 lit. c und d PatV). Das im Gesuch beanspruchte Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung muss im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durch das Grundpatent geschützt sein (vgl. Sachprüfungsrichtlinien3, Ziff. 13.2.1).
2 BVGer B-3064/2008, E. 2.2; siehe auch sic! 2/2011, S. 139.
3 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
Datum der Zulassung Im Antrag ist das Datum der ersten Zulassung (vgl. Ziff. 2.1, S. 50) des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll, anzugeben (Art. 127c Abs. 1 lit. e PatV).
Bezeichnung des Erzeugnisses Der Antrag muss die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer enthalten (Art. 127c Abs. 1 lit. f PatV). Damit keine Unklarheiten betreffend das Erzeugnis bestehen, muss die Bezeichnung auf dem Zertifikatsantrag eindeutig sein. Sie darf nur die Bezeichnung des Wirkstoffs (bzw. der Wirkstoffzusammensetzung) gemäss der behördlichen Zulassungsbescheinigung umfassen.4 Nicht angenommen werden andere Bezeichnungen und insbesondere Markennamen, da letztere für eine pharmazeutische Spezialität und nicht für den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung stehen.5 Ebenfalls unzulässig sind Bezeichnungen des Arzneimittels, wie «nasale Verabreichungsform des Wirkstoffs A» (für weitere Erläuterungen vgl. Sachprüfungsrichtlinien6, Ziff. 13.1).
2.2 Zulassung
Mit dem Gesuch um Erteilung eines Zertifikats muss eine Kopie der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll, eingereicht werden (Art. 127b Abs. 1 lit. b PatV). Es muss sich hierbei um eine Zulassung für die Schweiz handeln (eine reine Exportzulassung ist nicht ausreichend) und es muss sich um die erste Zulassung mit diesem Erzeugnis für die Schweiz (nicht aber in der EU oder im EWR) handeln. Als Kopie der Zulassung genügt an Stelle einer Kopie der eigentlichen Zulassungsbescheinigung auch eine Kopie einer öffentlich zugänglichen Mitteilung gleichen Inhalts, z.B. aus dem Swissmedic Journal, jedoch nicht das sog. Public Summary SwissPAR (vgl. Sachprüfungsrichtlinien7, Ziff. 13.2.2). Für dasselbe Erzeugnis und pro Zertifikatsantrag können mehrere Zulassungsnummern mit demselben Zulassungsdatum vorliegen. Für die Sachprüfung von besonderer Relevanz sind die Angaben in der Zulassung, ob es sich um eine NAS (New Active Substance) oder um eine neue Indikation/Formulierung handelt.
4 BVGer B-4371/2019, E. 7.6.
5 Vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 18.
August 1993, BBl 1993 III 706, 729. 6 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
7 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
2.3 Arzneimittelinformation
Ebenso muss mit dem Gesuch eine Kopie der von Swissmedic genehmigten Arzneimittelinformation eingereicht werden (Art. 127b Abs. 1 lit. c PatV). Diese dient als Nachweis, dass das Erzeugnis im Handel ist. Arzneimittelinformationen aller in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel sind unter www.swissmedicinfo.ch zu finden.
2.4 Einreichungsfrist
Das Gesuch auf Erteilung eines Zertifikats muss innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung des Grundpatents oder innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis für die Schweiz eingereicht werden, je nach dem, was später eintritt. Wird die Frist nicht eingehalten, tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein (Art. 127e PatV). Zum Einreichungszeitpunkt müssen sowohl eine gültige Zulassung wie auch ein in Kraft stehendes Patent vorliegen (Art. 140b PatG).
3 Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer
Für ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel kann ein Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eingereicht werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 140n PatG erfüllt sind. Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss nach Art. 127b Abs. 2 PatV folgende Angaben enthalten:
den entsprechenden Antrag;
den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 lit. a PatG) eingereicht wurde;
die Bestätigung von Swissmedic nach Art. 140n Abs. 1 lit. a PatG; und
den Nachweis, wann das Gesuch nach Art. 140n Abs. 1 lit. b PatG eingereicht wurde, oder aber eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische.
3.1 Antrag
Der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten (Art. 127c PatV):
den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
sofern bestellt, den Namen, Adresse und gegebenenfalls das Zustellungsdomizil des Vertreters;
die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent) sowie den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 lit. a PatG);
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Art. 140n Abs. 1 lit. b PatG und die zuständige Behörde; und
falls das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nicht zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des Zertifikats eingereicht wird: die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder des erteilten Zertifikats.
Gesuchsteller Der Gesuchsteller des Antrags auf Verlängerung muss der Inhaber des Zertifikats sein, dessen Dauer durch den Antrag verlängert werden soll. Verfügt der Anmelder bzw. sein Vertreter in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz, muss er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG; vgl. Teil 1, Ziff. 4.3, S. 14).
Zertifikat Falls das Gesuch um Verlängerung des Zertifikats nicht zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des Zertifikats eingereicht wird, muss die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder des erteilten Zertifikats angegeben werden (Art. 127c Abs. 2 lit. c PatV).
3.2 Datum des Zulassungsgesuchs für die Schweiz sowie dessen Nachweis
Im Antrag um Verlängerung des Zertifikats muss das Datum angegeben werden, an welchem das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept in der Schweiz eingereicht wurde (Art. 127c Abs. 2 lit. a PatV). Wurde zu einem bereits vorhandenen Zulassungsgesuch oder einer vorhandenen Zulassung ein pädiatrisches Prüfkonzept nachgereicht, ist das Datum dieser Nachreichung das relevante Datum. Für das im Antrag beanspruchte Gesuchsdatum um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept muss ein ausreichender Nachweis erbracht werden (beispielsweise die entsprechende Verfügung von Swissmedic; Art. 127b Abs. 2 lit. b PatV). Der Nachweis muss belegen, dass das Gesuch an diesem Datum bei der Zulassungsbehörde eingereicht wurde, dass das Zulassungsgesuch das Erzeugnis betrifft, für welches das Zertifikat beantragt oder erteilt wurde und dass zu diesem Zulassungsgesuch zu diesem Erzeugnis zu diesem Zeitpunkt ein pädiatrisches Prüfkonzept eingereicht oder nachgereicht wurde.
3.3 Datum des Zulassungsgesuchs im EWR sowie dessen Nachweis
Das Zulassungsgesuch für die Schweiz mit zugehörigem pädiatrischen Prüfkonzept darf nicht später als 6 Monate nach dem analogen Gesuch im EWR eingereicht worden sein. Entsprechend ist im Antrag das Datum des ersten Gesuches um Zulassung eines Arzneimittels mit demselben Erzeugnis im EWR mit pädiatrischen Prüfkonzept anzugeben Von der Angabe des entsprechenden Datums kann abgesehen werden, wenn vor dem Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept kein entsprechendes Gesuch im EWR eingereicht wurde. In diesem Fall ist mit dem Gesuch um Verlängerung eine entsprechende Erklärung abzugeben (Art. 127b Abs. 2 lit. d PatV). Ebenso muss das entsprechende Datum nicht angegeben werden, wenn das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept bis spätestens am 30. Juni 2019 eingereicht wurde (gilt auch für Zulassungsgesuche, welche vor dem 1. Januar 2019 eingereicht wurden), da diese Gesuche von einer Übergangsregelung profitieren (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. September 2018 Abs. 1 PatV). Für das im Antrag angegebene Gesuchsdatum um Zulassung des Arzneimittels im EWR mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept muss wie für das Gesuchsdatum für die Schweiz ein ausreichender Nachweis erbracht werden (zum Beispiel in Form der entsprechenden Zulassungsunterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur EMA; Art. 127b Abs. 2 lit. c PatV). Wie beim schweizerischen Gesuchsdatum muss dieser Nachweis belegen, dass das Gesuch zu diesem Datum der Zulassungsbehörde eingereicht wurde, dass das Zulassungsgesuch das Erzeugnis betrifft, für welches das Zertifikat beantragt oder erteilt wurde und dass zu diesem Zulassungsgesuch zu diesem Erzeugnis zu diesem Zeitpunkt ein pädiatrisches Prüfkonzept eingereicht oder nachgereicht wurde.
3.4 Bestätigung von Swissmedic
Mit dem Gesuch um Verlängerung des Zertifikats muss die Bestätigung von Swissmedic eingereicht werden, welche bestätigt, dass die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien in Übereinstimmung mit dem pädiatrischen Prüfkonzept wiedergibt (Art. 140n Abs. 1 Diese Bestätigung muss sich nicht zwingend auf die erste Zulassung des Erzeugnisses beziehen, jedoch muss es sich um eine Zulassung desselben Erzeugnisses handeln, für welches das ESZ erteilt wurde (vgl. Sachprüfungsrichtlinien8, Ziff. 13.2.3).
3.5 Einreichungsfrist
Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats kann frühestens zusammen mit dem Gesuch um Erteilung eines Zertifikats, spätestens aber zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein (Art. 127o PatV). Für Gesuche um Verlängerung der Schutzdauer, die bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden, gilt die Übergangsregelung gemäss Art. 149 Abs. 1 PatG, wonach das Gesuch bis 6 Monate vor Ablauf des Zertifikats gestellt werden kann.
8 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
4 Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats
Das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten
den entsprechenden Antrag;
eine Kopie der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll;
das zugehörige pädiatrische Prüfkonzept; und
eine Kopie der von Swissmedic genehmigten Arzneimittelinformation. Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Art. 127v und 127w PatV erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, räumt es dem Gesuchsteller eine Frist zur Verbesserung ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein (Art. 127y PatV).
4.1 Antrag
Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss erkennen lassen, dass die Erteilung eines Zertifikats in der Schweiz angestrebt wird. Er muss zudem folgende Angaben enthalten (Art. 127w Abs. 1 PatV):
den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
sofern bestellt, den Namen, Adresse und gegebenenfalls das Zustellungsdomizil des Vertreters;
die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent);
den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
das Datum der Zulassung und das Datum des Gesuches der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140t Abs. 1 lit. a PatG), für das das Zertifikat erteilt werden soll;
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer; und
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Art. 140n Abs. 1 lit. b PatG und die zuständige Behörde.
Formular Für das Gesuch ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen (Art. 127u Abs. 3 PatV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatV). Das IGE kann auf die Einreichung des Formulars verzichten, wenn eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben enthält (Art. 127u Abs. 3 PatV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 PatV).
Gesuchsteller Der Patentinhaber hat Anspruch auf das pädiatrische Zertifikat (Art. 140u Abs. 1 PatG). Pro Erzeugnis und Patentinhaber kann nur ein Zertifikat erteilt werden (vgl. Art. 140c Abs. 2 und Art. 140u Abs. 2 PatG), alternativ ein ESZ oder ein pädiatrisches Zertifikat (Art. 140t Abs. 2
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
PatG). Für dasselbe Erzeugnis können jedoch mehrere Zertifikate erteilt werden, sofern es sich um unterschiedliche Patentinhaber mit unterschiedlichen Patenten handelt. Zudem muss, wenn der Patentinhaber und der Empfänger der Bestätigung von Swissmedic nach Art. 140t Abs. 1 lit. a PatG auseinanderfallen, die Zustimmung des Adressaten der Bestätigung vorliegen (Art. 140u Abs. 3 PatG). Diese Zustimmung ist jedem Gesuch bei der Einreichung beizulegen. Reicht ein Patentinhaber sowohl ein Gesuch für ein pädiatrisches Zertifikat wie auch für ein ESZ für dasselbe Erzeugnis ein, so wird, ohne gegenteiligen Antrag, das Gesuch für das ESZ vorrangig geprüft.
Grundpatent Die Nummer und der Titel des Grundpatents müssen im Antrag genannt werden (Art. 127w Abs. 1 lit. c und d PatV). Das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung muss im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durch das Grundpatent
Ziff. 13.1).
Datum der Zulassung Im Antrag ist das Datum der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept, für das das Zertifikat erteilt werden soll, anzugeben (Art. 127w Abs. 1 lit. e PatV).
Bezeichnung des Erzeugnisses Der Antrag muss die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer enthalten (Art. 127w Abs. 1 lit. f PatV). Damit keine Unklarheiten betreffend das Erzeugnis bestehen, muss die Bezeichnung auf dem Zertifikatsantrag eindeutig sein. Sie darf nur die Bezeichnung des Wirkstoffs (bzw. der Wirkstoffzusammensetzung) gemäss der behördlichen Zulassungsbescheinigung umfassen.10 Nicht angenommen werden andere Bezeichnungen und insbesondere Markennamen, da letztere für eine pharmazeutische Spezialität und nicht für den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung stehen. Ebenfalls unzulässig sind Bezeichnungen des Arzneimittels, wie «nasale Verabreichungsform des Wirkstoffs A» (für weitere Erläuterungen vgl. Sachprüfungsrichtlinien11, Ziff. 14 i.V.m. Ziff. 13.2.1).
9 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
10 BVGer B-4371/2019, E. 7.6.
11 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
4.2 Datum des Zulassungsgesuchs für die Schweiz sowie dessen Nachweis
Im Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss das Datum angegeben werden, an welchem das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept in der Schweiz eingereicht wurde (Art. 127w lit. h PatV). Wurde zu einem bereits vorhandenen Zulassungsgesuch oder einer vorhandenen Zulassung ein pädiatrisches Prüfkonzept nachgereicht, ist das Datum dieser Nachreichung das relevante Datum. Für das im Antrag angegebene Gesuchsdatum um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept muss ein ausreichender Nachweis erbracht werden (beispielsweise die entsprechende Verfügung von Swissmedic; Art. 127v Abs. 1 lit. c PatV). Der Nachweis muss belegen, dass das Gesuch an diesem Datum bei der Zulassungsbehörde eingereicht wurde, dass das Zulassungsgesuch das Erzeugnis betrifft für welches das Zertifikat beantragt oder erteilt wurde und dass zu diesem Zulassungsgesuch zu diesem Erzeugnis zu diesem Zeitpunkt ein pädiatrisches Prüfkonzept eingereicht oder nachgereicht wurde.
4.3 Datum des Zulassungsgesuchs im EWR sowie dessen Nachweis
Das Zulassungsgesuch für die Schweiz mit zugehörigem pädiatrischen Prüfkonzept darf nicht später als 6 Monate nach dem analogen Gesuch im EWR eingereicht worden sein. Entsprechend ist im Antrag das Datum des ersten Gesuches um Zulassung eines Arzneimittels mit demselben Erzeugnis im EWR mit pädiatrischen Prüfkonzept anzugeben Von der Angabe des entsprechenden Datums kann abgesehen werden, wenn vor dem Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept kein entsprechendes Gesuch im EWR eingereicht wurde. In diesem Fall ist mit dem Gesuch eine entsprechende Erklärung abzugeben Ebenso muss das entsprechende Datum nicht angegeben werden, wenn das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept bis spätestens am 30. Juni 2019 eingereicht wurden (gilt auch für Zulassungsgesuche welche vor dem 1. Januar 2019 eingereicht wurden), da diese Gesuche von einer Übergangsregelung profitieren (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. September 2018 Abs. 1 PatV). Für das im Antrag angegebene Gesuchsdatum um Zulassung des Arzneimittels im EWR mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept muss wie für das Gesuchsdatum für die Schweiz ein ausreichender Nachweis erbracht werden (zum Beispiel in Form der entsprechenden Zulassungsunterlagen der EMA; Art. 127v Abs. 1 lit. e PatV). Wie beim Schweizer Gesuchsdatum muss dieser Nachweis belegen, dass das Gesuch an diesem Datum bei der Zulassungsbehörde eingereicht wurde, dass das Zulassungsgesuch das Erzeugnis betrifft für welches das Zertifikat beantragt oder erteilt wurde und dass zu diesem Zulassungsgesuch zu diesem Erzeugnis zu diesem Zeitpunkt ein pädiatrisches Prüfkonzept eingereicht oder nachgereicht wurde.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
4.4 Zulassung
Mit dem Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats muss eine Kopie der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem pädiatrischen Prüfkonzept, für welches das Zertifikat erteilt werden soll, eingereicht werden (Art. 127v Abs. 1 lit. b PatV). Es muss sich hierbei um eine Zulassung für die Schweiz handeln (eine reine Exportzulassung ist unzureichend), welche das Erzeugnis betrifft, auf welches sich auch das pädiatrische Prüfkonzept bezieht. Als Kopie der Zulassung genügt an Stelle der eigentlichen Zulassungsbescheinigung auch eine Kopie einer öffentlich zugänglichen Mitteilung gleichen Inhalts, z.B. aus dem Swissmedic Journal (vgl. Sachprüfungsrichtlinien12, Ziff. 14.1.1).
4.5 Bestätigung von Swissmedic und die Arzneimittelinformation
Mit dem Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss die Bestätigung der Zulassungsbehörde (Swissmedic) eingereicht werden, welche bestätigt, dass die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien in Übereinstimmung mit dem pädiatrischen Prüfkonzept wiedergibt (Art. 140t Abs. 1 lit. a PatG i.V.m. Art. 127v Abs. 1 lit. d PatV). Diese Bestätigung muss sich nicht zwingend auf die erste Zulassung des Erzeugnisses beziehen (vgl. Sachprüfungsrichtlinien13, Ziff. 14.1.1). Da mit dem Gesuch auf Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats bereits die Bestätigung von Swissmedic eingereicht werden muss, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, muss mit dem Gesuch keine Kopie der von Swissmedic genehmigten Arzneimittelinformation eingereicht werden. Die Bestätigung von Swissmedic wird als genügender Nachweis betrachtet, wonach das Erzeugnis im Handel ist.
4.6 Einreichungsfrist
Das Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats muss spätestens 2 Jahre vor Ablauf der Höchstdauer des Patents gestellt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein (Art. 127y PatG). Für Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden, gilt die Übergangsregelung gemäss Art. 149 Abs. 2 PatG, wonach das Gesuch bis 6 Monate vor Ablauf des Zertifikats gestellt werden kann.
5 Gebühren
Für das Zertifikat für Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel sowie für den Antrag auf Verlängerung (Art. 140q PatG) sind eine Anmeldegebühr und die entsprechenden Jahresgebühren zu bezahlen (Art. 140h PatG i.V.m. Art. 140z Abs. 2 PatG; vgl. Teil 1, Ziff. 11, S. 32). Für pädiatrische Zertifikate ist eine Gebühr zu zahlen (Art. 140w PatG). Die Höhe der jeweiligen Gebühren richtet sich nach der GebV-IGE.
12 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
13 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 3 – Erteilungsverfahren ESZ
6 Veröffentlichung
Das IGE veröffentlicht Gesuche um Erteilung der Zertifikate nach Abschluss der Formalprüfung auf dem Publikationsorgan Swissreg. Gleiches gilt für das Gesuch um Verlängerung des Zertifikats.
7 Erteilung bzw. Verlängerung der Schutzdauer
Das IGE erteilt das Zertifikat durch Eintragung ins Patentregister (Art. 140g PatG bzw. Art. Das IGE verlängert die Schutzdauer des Zertifikats durch deren Eintragung im Register (Art. 140p PatG). Mit Gutheissung des Gesuchs um Verlängerung des Zertifikats wird dessen Laufzeit um 6 Monate verlängert.
8 Schutzdauer
Die Laufzeit des Zertifikats beginnt ab Ablauf des Patents. Sie dauert für Zertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel ohne Verlängerung höchstens 5 Jahre (wobei Zertifikate für Arzneimittel zusätzlich um 6 Monate verlängert werden können) und entspricht dem Zeitraum zwischen Anmeldedatum des Patents (Art. 56 PatG) und Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels bzw. Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Erzeugnis für die Schweiz, abzüglich 5 Jahre. Wird ein Patent zum Beispiel am 13. Januar 2011 angemeldet, so endet dessen Laufzeit spätestens am 12. Januar 2031. Wird ein entsprechendes Erzeugnis am 12. Oktober 2020 zugelassen, so läuft das Zertifikat vom 13. Januar 2031 bis zum 11. Oktober 2035 und hat damit eine Laufdauer von nicht ganz 4 Jahren und 9 Monaten (13. Januar 2031 + [12. Oktober 2020 -13. Januar 2011] - 5 Jahre = 11.10.2035) (Art. 140e PatG; für Pflanzenschutzmittel i.v.m. Art. 140z Abs. 2 PatG). Wird für ein Zertifikat für ein Arzneimittel eine (pädiatrische) Verlängerung gutgeheissen, so wird die Schutzdauer des Zertifikats um 6 Monate verlängert (Art. 140n Abs. 1 PatG). Pädiatrische Zertifikate haben eine fixe Laufdauer von 6 Monaten (Art. 140t Abs. 1 PatG).
Teil 4 – Registerführung
1 Einleitung
Das IGE führt im Interesse der Rechtssicherheit das Patentregister (Art. 60 PatG). Dritte müssen sich über die eingetragenen Schutzrechte informieren können. Zu diesem Zweck wird für jede Patentanmeldung und jedes Patent ein Aktenheft erstellt und nachgeführt (Art.
89 PatV). Aus diesem Aktenheft sind sämtliche das Patent betr. Verfahrensabläufe
ersichtlich. Dies betrifft unter anderem das Anmeldeverfahren, Änderungen oder auch die Löschung des betr. Patentes. Das Register enthält nebst den Angaben zur Eintragung des Patentes alle späteren Änderungen betreffend das Recht am Patent (Art. 94 Abs. 1 bis 2 PatV). Weiter werden veröffentliche Anmeldungen im Register vorgemerkt (Art. 93 Abs. 2 PatV). Das IGE kann zudem weitere Angaben in das Register eintragen, sofern diese von öffentlichem Interesse sind (Art. 94 Abs. 3 PatV). Sämtliche Änderungen eingetragener Angaben werden auf https://www.swissreg.ch publiziert. Anträge auf Änderungen von eingetragenen Angaben können per Post/Kurier oder per E- Mail (an die Adresse patent.admin@ekomm.ipi.ch) gesendet werden. Anträge, für welche Schriftlichkeit verlangt wird (teilweise oder vollständige Löschung – Ziff. 4.2, S. 62 und 4.9, S. 64), müssen jedoch per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden. Müssen einem Antrag zusätzliche Dokumente beigelegt werden (z.B. eine Urkunde, wonach ein Patent auf einen Erwerber übertragen wurde, vgl. Ziff. 4.1, S. 61), können diese ebenfalls als PDF- Beilage eingereicht werden. Das IGE bewahrt die Akten gelöschter Patente während mindestens fünf Jahren nach der Löschung auf (Art. 92 Abs. 1 PatV). Die Akten von Anmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, werden während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug aufbewahrt, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum (Art. 92 Abs. 2 PatV). Das IGE ist ab deren Erteilung auch für die Registerführung Schweizer Teile Europäischer Patente zuständig. Es gibt keine Anforderungen für die Validierung Schweizer Teile Europäischer Patente, um in der Schweiz Wirksamkeit zu erlangen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten entsprechend sowohl für nationale Schweizer Patente wie auch für Schweizer Teile Europäischer Patente. Meldungen des EPA zu Schweizer Teilen Europäischer Patente mit Wirksamkeit für die Schweiz (Beschränkung, Aufrechterhaltung in geändertem Umstand, Widerruf durch Einspruch und Widerruf durch den Patentinhaber) werden im Register nachgetragen.
2 Erteilung
Nach Abschluss der Eingangsprüfung (Art. 46a PatV, vgl. Teil 2, Ziff. 2, S. 36), der Formalprüfung (Art. 47 PatV, vgl. Teil 2, Ziff. 3, S. 37) und der Sachprüfung (Art. 61a ff.
Teil 4 – Registerführung
PatV) trägt das IGE das Patent ein, wenn keine Abweisungs- oder Nichteintretensgründe vorliegen bzw. alle beanstandeten Mängel behoben worden sind (Art. 60 Abs. 1 PatG). Veröffentlichte Patentanmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen (Art. 93 PatV). Dem Patentinhaber wird die Erteilung bestätigt. Zudem wird ihm ein Exemplar der Patentschrift zugestellt (Art. 64 PatG).
3 Aufrechterhaltung / Jahresgebühren
Zur Aufrechterhaltung des Patents sind ab dem vierten Jahr nach dem Anmeldedatum Jahresgebühren zu bezahlen. Der Patentschutz kann für maximal zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag aufrechterhalten werden (Art. 14 PatG i.V.m. Art. 18 PatV). Jahresgebühren werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt. Die Jahresgebühren werden unabhängig davon fällig, ob sich die Patentanmeldung noch in der Prüfung befindet oder das Patent bereits erteilt ist. Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit bezahlt werden. Sie müssen jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bezahlt werden (Art. 18 und Art. 18c PatV). Werden die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, wird auf die Anmeldung nicht eingetreten resp. wird das Patent im Register gelöscht (Art. 18b PatV). Der Patentanmelder hat die Möglichkeit, die Weiterbehandlung zu beantragen (Art. 46a PatG). Das IGE macht den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin (Art. 18d PatV). Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt. Diese Mitteilung ist eine unverbindliche Dienstleistung des IGE, aus deren Unterlassung der Inhaber keinerlei Rechte ableiten kann. Auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers können diese Zahlungserinnerungen statt an den Inhaber oder seinen Vertreter auch an einen Dritten versandt werden (Art. 18d PatV). Dies gilt ausschliesslich für die Zahlungserinnerung für Jahresgebühren. Alle übrigen Schreiben und Gebühren werden weiterhin dem Inhaber oder seinem Vertreter zugestellt. Das IGE versendet keine Zahlungserinnerungen ins Ausland.
4 Änderungen und Löschung
4.1 Übertragungen
Der Patentinhaber kann das Patent ganz oder teilweise übertragen (Art. 33 Abs. 1 PatG). Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 33 Abs. 2bis PatG). Eine Patentübertragung ist grundsätzlich auch ohne entsprechende Änderung des Registereintrages rechtswirksam. Ein aussenstehender Dritter wird in seinem guten Glauben an den Registereintrag nur ausnahmsweise geschützt. Ein Rechtserwerb vom nicht berechtigten eingetragenen Inhaber ist auch bei gutem Glauben nicht möglich. Hingegen können Klagen nach dem PatG bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den im Register eingetragenen Inhaber gerichtet werden (Art. 33 Abs. 3 PatG).
Teil 4 – Registerführung
Für die Eintragung der Übertragung in das Patentregister muss ein Antrag eingereicht werden. Dieser kann vom bisherigen Inhaber oder vom Erwerber gestellt werden und muss eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers, das Patent an den Erwerber übertragen zu wollen, oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher das Patent an den Erwerber übergegangen ist, enthalten1 (Art. 105 Abs. 2 PatV). Genügende Urkunden sind beispielsweise ein Kaufvertrag, eine separate Übertragungserklärung oder eine bestätigende Erklärung. Der Erwerber (falls nötig oder erwünscht auch dessen Vertreter) muss genau bezeichnet sein. Falls erforderlich, sind weitere Dokumente beizulegen (z.B. Vollmacht bei Vertreterwechsel, vgl. Teil 1, Ziff. 4.2, S. 14). Die Registereintragung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung von Schutzrechten erfolgt auf Grundlage einer formalen und summarischen Prüfung. Im Falle einer bestrittenen Inhaberschaft ist es dem Zivilgericht vorbehalten, diese umfassend materiell-rechtlich zu prüfen.2
4.2 Teilverzicht
Der Inhaber eines Schweizer Patentes oder des Schweizer Teiles eines Europäischen Patentes kann auf das Patent teilweise verzichten (Art. 24 PatG, Art. 96 bis 98a PatV). Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet, als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 28a PatG). Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent darf an keine Bedingung geknüpft sein und es ist die entsprechende Gebühr zu entrichten (Art. 96 PatV). Durch den Teilverzicht darf der sachliche Geltungsbereich des Patents nicht erweitert werden und es darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Art. 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 PatG gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche (Art. 97 Abs. 1 PatV). Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Stattdessen muss die Erklärung des teilweisen Verzichts eine Erklärung folgender Art enthalten: «Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten» (Art. 97 Abs. 2 PatV). Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen und die entsprechende Patentschrift veröffentlicht (Art. 98 Abs. 1 und 2 PatV). Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 98a PatV).
4.3 Teilnichtigkeit
Auf Klage hin kann ein Richter die teilweise Nichtigkeit eines Patentes feststellen (Art. 27 PatG). Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Richter auf Klage
1 Bei der Einreichung per E-Mail an patent.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-
Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 15). 2 BVGer B-4137/2019, E. 2.3 m.w.H.
Teil 4 – Registerführung
hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 28a PatG). Das IGE veröffentlicht im Register einen Hinweis, dass das Patent teilweise für nichtig erklärt worden ist und erstellt die entsprechende Patentschrift.
4.4 Teilabtretung
Auf Klage hin kann ein Richter eine teilweise Abtretung eines Patentes verfügen (Art. 30 PatG). Das IGE veröffentlicht im Register einen Hinweis, und erstellt die entsprechende(n) Patentschrift(en).
4.5 Lizenzen
Der Inhaber eines Patentes kann dieses Dritten mittels Lizenzverträgen zum Gebrauch überlassen. Der Lizenzvertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Mit einer ausschliesslichen Lizenz (Art. 105 Abs. 3 PatV) wird dem Lizenznehmer das ausschliessliche Recht zum Gebrauch des Patentes eingeräumt. Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind (Art. 105 Abs. 3 PatV). Analog der Regelung betr. die Übertragung ist die Eintragung der Lizenz im Patentregister grundsätzlich keine Gültigkeitsvoraussetzung. Allerdings schützt eine eingetragene Lizenz den Lizenznehmer vor einem gutgläubigen Patenterwerber. Der Antrag auf Eintragung der Lizenz kann sowohl vom Patentinhaber als auch vom Lizenznehmer gestellt werden. Er muss von einer ausdrücklichen Erklärung des Patentinhabers oder einer sonstigen genügenden Urkunde3 begleitet sein, aus der die Überlassung zum Gebrauch hervorgeht (Art. 105 Abs. 2 PatV). Im Weiteren muss der Antrag die genaue Anschrift des Lizenznehmers sowie, falls gewünscht, die Art der Lizenz (ausschliessliche Lizenz) enthalten. Weitere Angaben zur Art der Lizenz (wie bspw. Vertriebs- oder Herstellungslizenz) werden nicht im Register eingetragen. Diese Angaben sind aber im Rahmen einer Akteneinsicht zugänglich. Vorstehendes gilt auch bei der Vergabe von Unterlizenzen. Sofern jedoch die Anmeldung nicht vom Patentinhaber selbst eingereicht wird, muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist (Art. 105 Abs. 4 PatV)
4.6 Nutzniessung, Pfandrecht und Zwangsvollstreckung
Der Inhaber kann ein Patent an Dritte verpfänden oder diesen zur Nutzniessung überlassen. Die weiteren rechtlichen Grundlagen sind vor allem in den Art. 745 ff. und Art. 899 ff. ZGB enthalten. Die Verpfändung eines Patents setzt wie die Übertragung eine schriftliche Vereinbarung voraus.
3 Bei der Einreichung per E-Mail an patent.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-
Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 15).
Teil 4 – Registerführung
Die Eintragung der Verpfändung und der Nutzniessung erfolgt auf Antrag des Patentinhabers oder aufgrund einer anderen genügenden Urkunde4 (Art. 105 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 105 Abs.
2 PatV). Wie bei der Übertragung und der Lizenz ist die Registrierung nicht Voraussetzung
für die Entstehung dieser Rechte; ohne Eintragung geht jedoch der Schutz gutgläubiger Dritter vor (Art. 33 Abs. 4 PatG). Die Eintragung einer Pfändung, einer Verfügungsbeschränkung oder eines Arrests erfolgt auf Antrag der zuständigen Behörden (Art. 105 Abs. 1 lit. d PatV).
4.7 Sonstige Änderungen
Der Name und die Adresse des Inhabers eines eingetragenen Patentes sowie der Name und die Adresse eines allfälligen Vertreters gehören zum gesetzlich vorgeschriebenen Registerinhalt (Art. 94 Abs. 1 PatV) und müssen im Interesse der Rechtssicherheit mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Dritte müssen sich über die eingetragenen Patente informieren können. Alle Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen (Änderung der Adresse, der Firma oder des Namens des Inhabers oder Vertreters, Vertreteränderungen), werden aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Patentinhabers oder einer anderen genügenden Urkunde in das Patentregister eingetragen und veröffentlicht (Art.105 Abs. 2 PatV). Diese Änderungen sind gebührenfrei.
4.8 Berichtigungen
Fehlerhafte Eintragungen im Patentregister werden auf Antrag des Inhabers oder, wenn sie auf einem Versehen des IGE beruhen, von Amtes wegen berichtigt (Art. 107a PatV). In beiden Fällen ist die Berichtigung gebührenfrei. Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den technischen Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden. Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte (Art. 22 PatV).
4.9 Löschungen
Ein Patent wird gelöscht, wenn
der Inhaber oder sein Vertreter darauf verzichtet (Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG);
eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird (Art. 15 Abs. 1 lit. b PatG);
das Patent durch ein richterliches Urteil nichtig erklärt wird (Art. 26 PatG);
das Patent im Rahmen eines Einspruchsverfahrens widerrufen wird (Art. 59c Abs. 3 PatG);
4 Bei der Einreichung per E-Mail an patent.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-
Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 15).
Teil 4 – Registerführung
- das EPA dem IGE die Löschung des Patentes mitteilt (nur für Schweizer Teile europäischer Patente). Die Löschung eines Patents ist gebührenfrei. Ebenfalls möglich und gebührenfrei ist der Verzicht auf eine Patentanmeldung.
4.10 Sperrfrist
Zwischen Prüfungsabschluss und Erteilung existiert eine Sperrfrist für Registeränderungen während den Publikationsarbeiten. Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht (Art. 72 PatV).
5 Patentregister, Auskünfte und Akteneinsicht
5.1 Patentregister
Das IGE führt das Patentregister für erteilte Patente (Art. 93 Abs. 1 PatV) und erteilt Auskünfte über dessen Inhalt (Art. 95 PatV). Vor der Erteilung werden die relevanten Informationen im Register vorgemerkt. Sobald die Patentanmeldung veröffentlicht ist, sind die vorgemerkten Informationen für jedermann zugänglich. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen (Art. 93 Abs. 2 PatV). Für jede Patentanmeldung und jedes Patent wird ein Aktenheft erstellt, aus welchem der Verlauf der Verfahren bezüglich dieses Patentes ersichtlich sein muss (Art. 89 PatV). Auf Antrag erstellt das IGE einen Auszug aus dem Register (Art. 95 Abs. 2 PatV).
5.2 Auskünfte und Akteneinsicht
Das IGE veröffentlicht Patentanmeldungen nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, 18 Monate nach dem Prioritätsdatum. Vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht das IGE Patentanmeldungen nur auf Antrag des Anmelders (Art. 58a PatG). Gemäss Art. 60 PatG i.V.m. Art. 95 PatV kann jede Person in das Patentregister Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Auskünfte und Registerauszüge verlangen. Zusätzlich kann Einsicht in das Aktenheft veröffentlichter Patentanmeldungen sowie eingetragener Patente verlangt werden (Art. 90 Abs. 3 PatV). Das Recht zur Einsicht in das Aktenheft einer Patentanmeldung vor der Veröffentlichung resp. vor der Eintragung im Register ist beschränkt auf den Anmelder, dessen Vertreter sowie Personen die entweder nachweisen können, dass ihnen vom Anmelder eine Patentverletzung vorgeworfen wird, oder die vom Anmelder ausdrücklich zur Einsichtnahme ermächtigt worden sind (Art. 90 Abs. 1 PatV). Diese Personen dürfen auch in Anmeldungen Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind (Art. 90 Abs. 2 PatV). Die Legitimation derjenigen Personen, welche um Akteneinsicht ersuchen, muss dem IGE mittels genügender Belege dargelegt
Teil 4 – Registerführung
werden. Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt (Art. 90 Abs. 7 PatV). Bezüglich des Inhalts des Aktenhefts und der Akteneinsichtsregeln wird auf den allgemeinen Teil verwiesen (Teil 1, Ziff. 5.6.3, S. 24).
6 Prioritätsbelege
Für die Beanspruchung des Anmeldedatums einer Ersthinterlegung in der Schweiz gemäss PVÜ stellt das IGE auf Antrag einen Prioritätsbeleg aus (Art. 43a PatV). Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen. Die Ausstellung eines Prioritätsbelegs ist gebührenfrei.
7 Ergänzende Schutzzertifikate
Soweit die Bestimmungen über die ESZ (Art. 140a ff. PatG, Art. 127a ff. PatV) keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels des PatG sinngemäss (Art. 140m PatG). Für ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel gelten die Bestimmungen der ESZ sinngemäss (Art. 140z Abs. 2 i.V.m Art. 140a Abs. 2 sowie Art. 140b bis 140m PatG). Auch für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate gelten die jeweiligen ESZ-Bestimmungen sinngemäss (Art. 140t Abs. 3 i.V.m. Art. 140b Abs. 1 PatG). Damit sind auch die Patentrichtlinien zur Registerführung grundsätzlich auf die ESZ anwendbar. Es sind für die Registerführung jedoch namentlich folgende Besonderheiten zu beachten:
7.1 Erteilung
Das Gesuch durchläuft die Eingangs- und Formalprüfung (Art. 127e PatV) sowie im Anschluss die Sachprüfung (Art. 127f PatV, zu den materiellen Voraussetzungen siehe Sachprüfungsrichtlinien5, Ziff. 13). Sofern keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vorliegen (Art. 127e Abs. 2 und Art. 127f Abs. 3 PatV), wird das ESZ durch Eintragung im Patentregister erteilt (Art. 127g PatV).
7.2 Aufrechterhaltung (Jahresgebühren)
Das ESZ gilt für maximal 5 Jahre (Art. 140e PatG). Zur Aufrechterhaltung des ESZ sind Jahresgebühren zu bezahlen (Art. 140h Abs. 1 PatG). Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des ESZ auf einmal und im Voraus zu bezahlen (Art. 140h Abs. 2 PatG). Sie werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem entweder die Laufzeit des ESZ beginnt oder in dem das ESZ erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht (Art. 127l Abs. 2 PatV). Die Jahresgebühren sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nach dem letzten
5 Vgl. Fn. 3, Teil 1.
Teil 4 – Registerführung
Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten (Art. 127l Abs. 5 PatV; zur Höhe der Gebühren und des Zuschlags s. Anhang Ziff. 3 GebV-IGE). Das IGE setzt die Zahlungsfrist für die Jahresgebühren für eine allfällige Verlängerung eines ESZ auf den letzten Tag des Monats, in dem entweder die Laufzeit des ESZ beginnt oder aber, wenn der Antrag auf Verlängerung gutgeheissen wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt, erlischt das ESZ (Art. 140i Abs. 1 lit. b PatG) und das Erlöschen wird im Register vermerkt (Art. 127h PatV). Läuft das ESZ nicht bis zum Ende seiner ordentlichen Laufzeit, etwa infolge Feststellung der Nichtigkeit, Verzichts des Inhabers oder Wegfalls der relevanten Zulassungen, so werden die Jahresgebühren für die restlichen vollen Jahre auf Gesuch hin zurückerstattet (für den Berechnungsschlüssel siehe Art. 127m PatV). Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach Löschung oder nach dem Ende der Sistierung einzureichen (Art. 127m Abs. 6 PatV).
7.3 Sonstige Änderungen
Wird das Gesuch um Verlängerung der Dauer eines ESZ für Arzneimittel («pädiatrische Verlängerung») gutgeheissen, verlängert das IGE die Schutzdauer des entsprechenden Zertifikates durch Eintragung im Register (Art. 140p PatG). Auch der Widerruf einer Verlängerung (Art. 140r PatG) wird im Register vermerkt.
7.4 Sistierung
Das ergänzende Schutzzertifikat kann aus verschiedenen Gründen sistiert werden (siehe z.B. Art. 140i Abs. 2 PatG, wenn alle das Zertifikat betreffenden Zulassungen sistiert wurden). Das Datum der Sistierung wird im Register vermerkt (Art. 127h PatV).
7.5 Löschungen
Zertifikate können nach ihrer Erteilung vor Ablauf ihrer Höchstdauer erlöschen oder aber nichtig werden. Dies gilt sowohl für ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (Art. 140i und Art. 140k PatG), pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (Art. 140x und Art. 140y i.V.m. Art. 140i PatG) sowie ergänzende Schutzzertifikate für Im Interesse der Transparenz und der inhaltlichen Korrektheit des ESZ-Registers sowie der Rechtssicherheit für Dritte löscht das IGE erloschene und nichtige Zertifikate von Amtes wegen, wenn:
der Inhaber schriftlich auf das Zertifikat verzichtet (Art. 140i Abs. 1 lit. a PatG);
die Jahresgebühren für ein Zertifikat nicht bezahlt wurden (Art. 140i Abs. 1 lit. b PatG);
das IGE Kenntnis davon erhält, dass alle relevanten Zulassungen betreffend das im Zertifikat beanspruchte Erzeugnis erloschen sind (Art. 140i Abs. 1 lit. c PatG), oder
Teil 4 – Registerführung
- das IGE Kenntnis vom vollständigen Wegfall des im Zertifikat beanspruchten Patents (Grundpatent) vor Ablauf dessen Höchstdauer erhält. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Grundpatent: – vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt, weil der Inhaber darauf verzichtet oder die entsprechenden Jahresgebühren nicht bezahlt (Art. 140k Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 15 PatG); – im Rahmen eines Einspruchs widerrufen wird (Art. 140k Abs. 1 lit. c PatG); oder – vom zuständigen Gericht für nichtig erklärt wird (Art. 140k Abs. 1 lit. c PatG). Das IGE wird nur in denjenigen Fällen von Amtes wegen aktiv, in denen das Grundpatent vollständig und vor Ablauf seiner regulären Höchstdauer weggefallen ist. Ist das Grundpatent nur teilweise weggefallen, z.B. im Rahmen einer teilweisen Nichtigkeitserklärung oder weil das Patent auf anderem Wege eingeschränkt wurde (z.B. Teilverzicht, vgl. Art. 140k Abs. 1 lit. d PatG), ist dagegen nicht ohne materielle Prüfung klar, ob das verbleibende Grundpatent das im Zertifikat beanspruchte Erzeugnis noch immer abdeckt. In diesen Fällen verzichtet das IGE auf eine Löschung von Amtes wegen. Dritten steht die Möglichkeit offen, bei Gericht die Nichtigkeit des Zertifikats einzuklagen (Art. 140k Abs. 2 PatG). Das Datum des Widerrufs, des vorzeitigen Erlöschens oder der Nichtigerklärung des ESZ wird im Register vermerkt (Art. 127h PatV).
7.6 ESZ-Aktenheft und Register
Das IGE führt ein ESZ-Register (einsehbar unter www.swissreg.ch). Das Gesuch um Erteilung eines ESZ wird nach Abschluss der Formalprüfung veröffentlicht (Art. 127d PatV). Die anschliessende Erteilung des ESZ wird im Register eingetragen. Nach Abschluss der Formalprüfung eines Verlängerungsantrages wird der Antrag im Register vermerkt, ebenso die Gutheissung des Antrags. Wird der Antrag auf Verlängerung eines ESZ gutgeheissen, wird im Register zudem die Laufzeit des ESZ angepasst. Betreffend Auskünfte und Akteneinsicht gelten die Regeln für Patente analog (Teil 1,
Ziff. 5.6, S. 24). Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents
beigefügt, es steht jeder Person zur Einsicht offen (Art. 127i PatV). Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen