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(Deutsch) Mesures: AAA Global Transport GmbH, Erlenbach (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)11 mai 2026Désolé, cet article est seulement disponible en Allemand. Nr. 120/21 AAA Global Transport GmbH, Erlenbach (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber) …Lire la suite

SLK 120/21 (2026-05-11) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Vom 11. Mai 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-120-21-2026-05-11/de/deutsch-mesures-aaa-global-transport-gmbh-erlenbach-direktmarketing-unerwunschter-flyer-im-briefkasten-trotz-stopp-werbung-kleber-11-mai-2026desole-cet-article-est-seulement-disponible-en-allemand-nr-120-21-aaa-global-transport-gmbh-erlenbach-direktmarketing-unerwunschter-flyer-im-briefkasten-trotz-stopp-werbung-kleber-lire-la-suite

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 120/21 (2026-05-11)

(Deutsch) Mesures: AAA Global Transport GmbH, Erlenbach (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)11 mai 2026Désolé, cet article est seulement disponible en Allemand. Nr. 120/21 AAA Global Transport GmbH, Erlenbach (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber) …Lire la suite

Rubrum

Nr. 120/21

AAA Global Transport GmbH, Erlenbach

(Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber) Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 18. März 2026,

in Erwägung

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Ersten Kammer vom 23. März 2022, eröffnet am 5. April 2022, macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund des erneut erfolgten Flyer-einwurfs vom 4. Dezember 2025 die rechtskräftigen Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat und bittet um Einleitung weiterer Massnahmen. Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingegangen. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgen-de vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Lauterkeitskommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen. Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 23. März 2022, eröffnet am 5. April 2022, ist aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin dem ursprünglichen Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie von Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission erneut einen unadressierten Werbeflyer zugestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen.

Dispositiv

beschliesst: Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Website der Lauterkeitskommission publiziert.