SLK 125/20 (2020-06-24)
Nr. 125/20 (Meinungsäusserungsfreiheit – Eigenwerbungs-Kampagne zu
Rubrum
c) Nr. 125/20 (Meinungsäusserungsfreiheit – Eigenwerbungs-Kampagne zu Corona-Zeiten)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Eigenwerbungs-Plakatkampagne der Beschwerdegegnerin mit der Werbeaussage «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit» ethisch und moralisch bedenklich sei. Es sei Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen. Wissenschaftlich sei die Aussage nicht haltbar, dass zuhause bleiben Leben rette, auch in der aktuellen Pandemielage nicht. Zudem halte man sich als Leser auf der Strasse beim Wahrnehmen des Plakates offensichtlich nicht an die Weisung. Die Leser des Plakates würden somit einem Generalverdacht unterstellt.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Aufforderung, zu Hause zu bleiben, sei Inhalt unzähliger Kommunikationen von Behörden etc. gewesen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Dazu hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Beispiele von Plakaten von Bund und Kanton beigelegt. Diese Botschaft wollte die Beschwerdegegnerin weiterkommunizieren. Sie beruft sich dabei auf die Meinungsäusserungsfreiheit. Ein Plakat «out of home» habe gerade auch die richtigen Adressaten erreicht. Abschliessend zu beurteilen, was wissenschaftlich haltbar sei oder nicht, liege nicht im Ermessen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin. Darüber würden sich selbst die Fachexperten streiten.
3 Im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit steht es auch kommerziellen Unternehmen frei, ihre Meinungen im Rahmen der gesetzlichen Schranken ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Vorliegend ist die öffentliche Meinungsäusserung insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, da zum Beispiel die Bundesverwaltung gerade selber dazu aufgerufen hat, dass Privatunternehmen die COVID-19-Botschaften des Bundes selber weiterverbreiten (siehe z.B. www.bag-coronavirus.ch/downloads).
4 Aus diesen Gründen kann vorliegend keine Unlauterkeit festgestellt werden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.