SLK 127/24 (2024-09-11)
Nr. 127/24 (Nichteintreten – Videospot Wildtier-Alarm)
Rubrum
a) Nr. 127/24 (Nichteintreten – Videospot Wildtier-Alarm)
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Die Beschwerde richtet sich gegen die verwendete Sprache in einem Videospot der Beschwerdegegnerin. Die einkaufende Frau werde als «Wildtier» und Teil einer «Herde» bezeichnet, was herabsetzend sei. Zudem sei die Werbung rassistisch.
2 Die Beschwerdegegnerin informiert, dass der beanstandete Videospot gelöscht worden sei. Zudem werde zugesichert, dass auch zukünftig keine Werbemittel mit den beanstandeten Inhalten publiziert würden. Sie beantragt die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission.
3 Die Lauterkeitskommission vermag nicht klar zu erkennen, ob die beschwerdegegnerische Stellungnahme überhaupt von der Beschwerdegegnerin stammt. Das Schreiben weist weder Briefkopf noch Absender auf und es ist unklar, wer die unterzeichneten Personen sind und ob diese überhaupt für die Beschwerdegegnerin zeichnen dürfen.
4 Die Beschwerdegegnerin ist daher aufzufordern, die Stellungnahme vom 22. April 2024 auf Geschäftspapier und unter Angabe der für die Beschwerdegegnerin zeichnenden Personen nachzureichen.
5 Der Beschluss lautete wie folgt:
«Die Beschwerdegegnerin wird daher aufgefordert, dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 14 Tagen die Stellungnahme vom 22. April 2024 auf Geschäftspapier und unter Angabe der für die Beschwerdegegnerin zeichnenden Personen einzureichen.»
Basierend darauf hält die Erste Kammer das Folgende fest:
1 Die Beschwerdegegnerin ist innert angesetzter Frist der Aufforderung nachgekommen und hat die Stellungnahme vom 22. April 2024 mit gleichem Wortlaut nochmals eingereicht.
2 Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt und nicht wieder aufnehmen wird. Über das Nichteintreten entscheidet die Kammer endgültig (Art. 10 Abs. 2 des Geschäftsreglements).
3 Die Lauterkeitskommission erachtet mit der verbindlichen Zusage der Beschwerdegegnerin, die beanstandete Aussage inskünftig nicht mehr zu publizieren, das Verfahren als abgeschlossen. Beim Beschwerdegegenstand handelt es sich nicht um eine Sache, deren Beurteilung von grundsätzlicher Bedeutung wäre. Daher ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements nicht einzutreten.
4 Aufgrund des Nichteintretens äussert sich die Lauterkeitskommission inhaltlich nicht.
Dispositiv
beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.