SLK 137/14 (2014-05-14)
Nr. 137/14
Rubrum
c) Nr. 137/14 (Persönlichkeitsrecht – Inserat mit nacktem, pinkelnden Baby in Magazin «xxxxxxxx»)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Die Abbildung eines nackten, pinkelnden Babys auf dem Arm eines gut angezogenen Mannes zur Bewerbung einer von der Beschwerdegegnerin verkauften Männermode-Linie erachtet die Beschwerdeführerin als unlauter. Das Baby würde erniedrigt und die Darstellung sei pornografisch.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit dem Sujet soll die starke Originalität und Emotionalität der beworbenen Marke «xxxxxxxx» hervorgehoben werden. Die Szene zeige einen Mann, der zum ersten Mal mit einer solchen Situation konfrontiert ist und wie er damit umgeht. Die Szene habe sich überraschend tatsächlich so beim Fotoshooting zugetragen. Da das Foto eine Sanftheit ausstrahle, die gut zum Image der Marke passe, habe man die Aufnahme behalten. Die Darstellung vermittle ein Augenzwinkern, sei aber fern ab von Pädophilie. Die Eltern hätte zudem ihre Zustimmung zu den Aufnahmen gegeben.
3 Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ist es unlauter, in der kommerziellen Kommunikation das Abbild einer Person ohne ausdrückliche Zustimmung zu benutzen (Recht am eigenen Bild, vgl. auch BGE 136 III 401; Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Zudem hält Art. 4 Abs. 1 des konsolidierten Kodex der International Chamber of Commerce (ICC) zur Werbepraxis fest, dass kommerzielle Kommunikation die Würde des Menschen zu respektieren habe. Das Persönlichkeitsrecht ist unübertragbar, bis zu einem gewissen Grade können aber Eingriffe in dieses Recht zugelassen werden. Eine solche Einwilligung kann bei urteilsunfähigen Unmündigen auch durch deren Rechtsvertreter (z.B. die Eltern) erteilt werden, soweit der Kern des Persönlichkeitsrechtes gewahrt bleibt (siehe auch BGE 136 III 407). Die Abbildung des Babys während des Urinierens ist Bestandteil dieses nicht vertretbaren Kerns des Persönlichkeitsrechts (vgl. auch BGE 114 Ia 350), nämlich des Schutzes der Intimsphäre und der Würde der abgebildeten Person in der kommerziellen Kommunikation.
4 Somit waren auch die Eltern des Babys vorliegend nicht berechtigt, die Einwilligung der Abbildung des urinierenden Babys zu erteilen. Die Benutzung des Bildes in der kommerziellen Kommunikation bleibt infolgedessen eine Persönlichkeitsverletzung. Es liegt damit eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 3.2 Ziff. 1 vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Dispositif
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Benutzung des Sujets mit dem urinierenden Baby zu verzichten.
2. Sanktionen/Sanctions